RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlI421 2312807-1 SpruchI421 2312807-1/4Z, I421 2312807-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) ist Staatsbürger der Türkei und lebt seit über 10 Jahren (seit 2024) in Österreich. Der BF ist im Besitz des Aufenthaltstitels ,,Rot-Weiß-Rot Karte Plus‘‘. Er ist in dieser Zeit des Aufenthalts in Niederösterreich und Wien ordentlichen legalen Beschäftigungen nachgegangen. Der BF wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafgerichtlich Verurteilt. Davon zweimal wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem § 198 StGB im Jahr 2019 und Jahr 2024, zu Freiheitsstrafen von drei bzw. fünf Monaten, wobei der Vollzug bedingt, bei Anordnung einer Probezeit von jeweils drei Jahren, nachgesehen wurde. Da § 198 StGB die gröbliche Verletzung der im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht pönalisiert, ist davon auszugehen, dass der BF im Bundesgebiet über Kernfamilie verfügt.Der BF wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafgerichtlich Verurteilt. Davon zweimal wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem Paragraph 198, StGB im Jahr 2019 und Jahr 2024, zu Freiheitsstrafen von drei bzw. fünf Monaten, wobei der Vollzug bedingt, bei Anordnung einer Probezeit von jeweils drei Jahren, nachgesehen wurde. Da Paragraph 198, StGB die gröbliche Verletzung der im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht pönalisiert, ist davon auszugehen, dass der BF im Bundesgebiet über Kernfamilie verfügt. Die dritte strafgerichtliche Verurteilung erfolgte durch das LG XXXX zu XXXX vom 14.10.
- Mit diesem Urteil wurde der BF des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt, die der BF zurzeit verbüßt.Die dritte strafgerichtliche Verurteilung erfolgte durch das LG römisch 40 zu römisch 40 vom 14.10.
- Mit diesem Urteil wurde der BF des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt, die der BF zurzeit verbüßt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden auch als BFA oder belangte Behörde bezeichnet, übermittelte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.09.2024 an den Beschwerdeführer, der diese am 09.09.2024 übernommen hat (AS 29 und AS 45). Es wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn beabsichtigt ist. Dem BF wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt, von welcher er nicht Gebrauch machte. Mit hg gegenständlichen Bescheid vom 28.04.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV. und V.).Mit hg gegenständlichen Bescheid vom 28.04.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid hat der BF durch seine Rechtsvertretung im vollen Umfang Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.05.2025 fristgerecht eingebracht. Darin wird auszugsweise vorgetragen: „Der BF hat familiäre- und private Anknüpfungspunkte zu Österreich, wo sein Kind lebt und wo er jahrelang berufstätig war. Nach Verbüßung der Haft ist der BF gewillt weiterhin in Österreich zu leben. Er bereut seine Taten und möchte sich nach der Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten. Der BF ist keinesfalls gefährlich für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Eine Einreise des BF nach Österreich ist notwendig, um seine familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde war verpflichtet, das Bestehen eines Privat- und Familienlebens zu überprüfen und dieses bei der Erlassung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen. Der BF kann sich sehr gut in der deutschen Sprache verständigen, war berufstätig und führte ein selbstbestimmtes Leben in Österreich. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, wo sich seine Kernfamilie, vor allem das minderjährige Kind, befindet. Darüber hinaus ist der BF arbeitswillig und arbeitsfähig. Der BF hat darüber hinaus wenig Anknüpfungspunkte in dem Heimatland seiner Eltern, weshalb seine Bindungen zu Österreich als sehr viel stärker anzusehen sind als seine Bindungen zur Türkei. Sein letzter Aufenthalt in der Türkei liegt drei Jahre zurück. Er hat dort kein Eigentum. Seine drei Brüder und drei Schwestern leben in der Türkei. Bezüglich unbefristetem Einreiseverbot ist ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig (der VfGH hat ein anhängiges Revisionsverfahren Ende Jänner ausgesetzt. Der VwGH hat nämlich mit Beschluss vom 29.01.2025, XXXX ein anhängiges Revisionsverfahren in einem ähnlichen Fall bis zur og. EuGH-Entscheidung ausgesetzt. Es wird auch auf ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt durch das Oberverwaltungsgericht Bremen, aufmerksam gemacht. Das OVG Bremen hat nämlich den EuGH gefragt, ob die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes mit der Rückführungs-RL vereinbar ist. Das Verfahren ist zur Zahl XXXX am EuGH anhängig
- Daher da in diesem Beschwerdeverfahren, u.a. ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt wurde, wird die Aussetzung des Verfahrens gem § 38 AVG anregt.“Bezüglich unbefristetem Einreiseverbot ist ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig (der VfGH hat ein anhängiges Revisionsverfahren Ende Jänner ausgesetzt. Der VwGH hat nämlich mit Beschluss vom 29.01.2025, römisch 40 ein anhängiges Revisionsverfahren in einem ähnlichen Fall bis zur og. EuGH-Entscheidung ausgesetzt. Es wird auch auf ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt durch das Oberverwaltungsgericht Bremen, aufmerksam gemacht. Das OVG Bremen hat nämlich den EuGH gefragt, ob die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes mit der Rückführungs-RL vereinbar ist. Das Verfahren ist zur Zahl römisch 40 am EuGH anhängig
- Daher da in diesem Beschwerdeverfahren, u.a. ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt wurde, wird die Aussetzung des Verfahrens gem Paragraph 38, AVG anregt.“ Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 13.05.2025 den Behördenakt samt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dies am 20.05.2025 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts einlangte. Laut Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden durch die Justizanstalt ist das errechnete Strafende der Freiheitsstrafe des BF der 21.02.2028 und sind die Termine für eine bedingte Entlassung der 21.05.2026 bzw der 21.12.2026 (AS 67).
- Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und die dort getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt, wobei auf die jeweiligen Aktenseiten verwiesen wurde. Die drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 14.10.2024 (AS 77ff). Die drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 14.10.2024 (AS 77ff). Im bekämpften Bescheid auf Seite 6 (AS 158) stellt die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben des BF fest, dass er geschieden und für ein Kind sorgepflichtig sei. „Die Behörde nimmt an, dass Sie keine weiteren familiären, beruflichen und sozialen Bindungen haben.“ In der Beschwerde wird mehrfach vorgebracht, dass ein Kind des BF in Österreich lebt und der BF für dieses unterhaltspflichtig ist. Es steht sohin unstrittig fest, dass der BF Vater eines in Österreich lebenden Kindes und für dieses unterhaltspflichtig ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Mit gegenständlichen Bescheid hab die belangte Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.Mit gegenständlichen Bescheid hab die belangte Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. § 18 Abs 5 BFA-VG ordnet an: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ordnet an: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer geschieden und für ein Kind sorgepflichtig sei. Weitere Erhebungen und Feststellungen, ob bzw wie das Verhältnis zwischen Vater und Kind besteht und wie sich dieses allenfalls gestaltet, wurden nicht getroffen. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Behördenverfahren erfolgte nicht. In der Beschwerde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren in Österreich lebt und der BF familiäre und private Anknüpfungspunkte zu Österreich habe, wo auch sein Kind lebt. Es würde daher durch die Rückkehrentscheidung das gem Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF verletzt.In der Beschwerde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren in Österreich lebt und der BF familiäre und private Anknüpfungspunkte zu Österreich habe, wo auch sein Kind lebt. Es würde daher durch die Rückkehrentscheidung das gem Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF verletzt. Da nähere Feststellungen im bekämpften Bescheid zum Familienleben des BF fehlen, insbesondere wie sich dieses gestaltet, kann bei der gegenständlichen Grobprüfung, die behauptete Verletzung des Familienlebens gem Art 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden.Da nähere Feststellungen im bekämpften Bescheid zum Familienleben des BF fehlen, insbesondere wie sich dieses gestaltet, kann bei der gegenständlichen Grobprüfung, die behauptete Verletzung des Familienlebens gem Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen werden. Daher ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids gem § 18 Abs 5 BFA-VG ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Daher ist Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids gem Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2312807.1.00