Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 19.12.2024, römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 19 a, ASVG, zu Recht erkannt: A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass XXXX (auch) im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 06.12.2024 der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
ASVG unterliegt.Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass römisch 40 (auch) im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 06.12.2024 der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 19 a, ASVG unterliegt. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) vom 19.12.2024 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr T. S. (im Folgenden kurz: „BF“) im Zeitraum vom 1.10.2024 bis 06.12.2024 nicht der Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund einer Selbstversicherung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) vom 19.12.2024 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr T. S. (im Folgenden kurz: „BF“) im Zeitraum vom 1.10.2024 bis 06.12.2024 nicht der Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund einer Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG unterliegt. Begründend wurde zum Sachverhalt insbesondere ausgeführt, der BF sei im Zeitraum vom 1.2.2022 bis 30.9.2024 aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung bei M. R. zur Sozialversicherung in der Unfallversicherung angemeldet und im selben Zeitraum
Die Selbstversicherung habe geendet, da auch die Beschäftigung beim Dienstgeber (gemeint: mit 30.9.2024, Anmerkung des BVwG) beendet worden sei; über diesen Umstand sei der BF mit Schreiben der ÖGK vom 11.9.2024 in Kenntnis gesetzt worden. Seit 1.10.2024 sei der BF bei der W. O. GmbH geringfügig beschäftigt und zur Sozialversicherung in der Unfallversicherung angemeldet. Mit Schreiben der ÖGK vom 1.10.2024 sei der BF über die Möglichkeit einer Selbstversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung informiert worden. Eine Selbstversicherung
ASVG sei vom BF jedoch (erst) am 6.12.2024 per E-Mail beantragt worden und sei der BF demzufolge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (erst) ab 7.12.2024 erneut in die Selbstversicherung einbezogen worden.Begründend wurde zum Sachverhalt insbesondere ausgeführt, der BF sei im Zeitraum vom 1.2.2022 bis 30.9.2024 aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung bei M. R. zur Sozialversicherung in der Unfallversicherung angemeldet und im selben Zeitraum
Paragraph 19 a, ASVG selbstversichert gewesen. Die Selbstversicherung habe geendet, da auch die Beschäftigung beim Dienstgeber (gemeint: mit 30.9.2024, Anmerkung des BVwG) beendet worden sei; über diesen Umstand sei der BF mit Schreiben der ÖGK vom 11.9.2024 in Kenntnis gesetzt worden. Seit 1.10.2024 sei der BF bei der W. O. GmbH geringfügig beschäftigt und zur Sozialversicherung in der Unfallversicherung angemeldet. Mit Schreiben der ÖGK vom 1.10.2024 sei der BF über die Möglichkeit einer Selbstversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung informiert worden. Eine Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG sei vom BF jedoch (erst) am 6.12.2024 per E-Mail beantragt worden und sei der BF demzufolge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (erst) ab 7.12.2024 erneut in die Selbstversicherung einbezogen worden. In rechtlicher Hinsicht führte die ÖGK insbesondere aus, die Selbstversicherung ende
Abs 3 Z 1 ASVG mit dem Wegfall der Voraussetzungen, womit unter anderem das Ende der geringfügigen Beschäftigung gemeint sei. Im konkreten Fall sei „der Wegfall der geringfügigen Beschäftigung mit 30.9.2024 gegeben“ und habe die Selbstversicherung folglich per 30.9.2024 geendet. Der BF sei zwar ab 1.10.2024 „erneut geringfügig beschäftigt“, jedoch sei er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert gewesen, da
Abs 1 ASVG eine Gewährung der Selbstversicherung ohne Antrag nicht vorgesehen sei. Ein Antrag auf die Selbstversicherung
ASVG sei (erst) am 6.12.2024 per E-Mail durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF übermittelt worden; die Selbstversicherung beginne
Abs 2 Z 2 ASVG mit dem der Antragstellung folgenden Tag, somit am 7.12.2024.In rechtlicher Hinsicht führte die ÖGK insbesondere aus, die Selbstversicherung ende
Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG mit dem Wegfall der Voraussetzungen, womit unter anderem das Ende der geringfügigen Beschäftigung gemeint sei. Im konkreten Fall sei „der Wegfall der geringfügigen Beschäftigung mit 30.9.2024 gegeben“ und habe die Selbstversicherung folglich per 30.9.2024 geendet. Der BF sei zwar ab 1.10.2024 „erneut geringfügig beschäftigt“, jedoch sei er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert gewesen, da
Paragraph 19 a, Absatz eins, ASVG eine Gewährung der Selbstversicherung ohne Antrag nicht vorgesehen sei. Ein Antrag auf die Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG sei (erst) am 6.12.2024 per E-Mail durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF übermittelt worden; die Selbstversicherung beginne
Paragraph 19 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG mit dem der Antragstellung folgenden Tag, somit am 7.12.
ASVG selbstversichert.Der BF war seit 1.2.2022
Paragraph 19 a, ASVG selbstversichert. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen ASVG: § 19a ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 19 a, ASVG lautet auszugsweise: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung § 19a.
1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. […]Paragraph 19 a,
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 4, ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. […]
Die ÖGK vertritt im bekämpften Bescheid die Ansicht, durch die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber M. R. am 30.9.2024 habe die Voraussetzung für die Selbstversicherung geendet, sodass der BF (rechtzeitig) einen neuerlichen Antrag hätte stellen müssen.Nun hat zwar die geringfügige Beschäftigung des BF beim Dienstgeber M. R. am Montag, dem 30.9.2024, geendet, der BF hat jedoch bereits am nächsten Tag, dem Dienstag, dem 1.10.2024, eine andere geringfügige Beschäftigung bei der W. O. GmbH aufgenommen. Der BF war somit durchgehend geringfügig beschäftigt, wenn auch bei zwei verschiedenen Dienstgebern. Paragraph 19 a, Absatz eins, ASVG statuiert als Voraussetzung für die Selbstversicherung unter anderem (bloß) die Ausnahme von der Vollversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, somit das Bestehen eines geringfügigen Dienstverhältnisses. Die ÖGK vertritt im bekämpften Bescheid die Ansicht, durch die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber M. R. am 30.9.2024 habe die Voraussetzung für die Selbstversicherung geendet, sodass der BF (rechtzeitig) einen neuerlichen Antrag hätte stellen müssen. Nach Auffassung des BVwG ist es aber aufgrund des durchgehenden Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung schlicht nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, im („nahtlosen“) Wechsel des Dienstgebers den „Wegfall der Voraussetzungen“ für die Selbstversicherung zu erblicken. Das Erfordernis einer geringfügigen Beschäftigung hat der BF unzweifelhaft durchgehend – sowohl bis zum 30.9.2024, als auch danach - erfüllt. Es ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass die Selbstversicherung nur in Zusammenhang mit einem konkreten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu sehen ist und kann dem Gesetzeswortlaut folglich nicht entnommen werden, dass die Selbstversicherung bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses auch dann endet, wenn „nahtlos“ ein anderes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angetreten wird, zumal in diesem Fall das von § 19a Abs 1 ASVG (bloß) aufgestellte Erfordernis einer geringfügigen Beschäftigung durchgehend vorliegt. Die Selbstversicherung des BF nach § 19a Abs 1 ASVG war somit über den 30.9.2024 hinaus aufrecht, ohne dass es eines (neuerlichen) Antrages bedurft hätte.Nach Auffassung des BVwG ist es aber aufgrund des durchgehenden Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung schlicht nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, im („nahtlosen“) Wechsel des Dienstgebers den „Wegfall der Voraussetzungen“ für die Selbstversicherung zu erblicken. Das Erfordernis einer geringfügigen Beschäftigung hat der BF unzweifelhaft durchgehend – sowohl bis zum 30.9.2024, als auch danach - erfüllt. Es ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass die Selbstversicherung nur in Zusammenhang mit einem konkreten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu sehen ist und kann dem Gesetzeswortlaut folglich nicht entnommen werden, dass die Selbstversicherung bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses auch dann endet, wenn „nahtlos“ ein anderes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angetreten wird, zumal in diesem Fall das von Paragraph 19 a, Absatz eins, ASVG (bloß) aufgestellte Erfordernis einer geringfügigen Beschäftigung durchgehend vorliegt. Die Selbstversicherung des BF nach Paragraph 19 a, Absatz eins, ASVG war somit über den 30.9.2024 hinaus aufrecht, ohne dass es eines (neuerlichen) Antrages bedurft hätte. Somit war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF (auch) im Zeitraum vom 1.10.2024 bis 06.12.2024 der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
ASVG unterliegt.Somit war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF (auch) im Zeitraum vom 1.10.2024 bis 06.12.2024 der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 19 a, ASVG unterliegt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
G ist dem Wortlaut des § 19a ASVG nicht zu entnehmen, dass die Selbstversicherung nur in Zusammenhang mit einem konkreten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu sehen ist und kann dem Gesetzeswortlaut folglich nicht entnommen werden, dass die Selbstversicherung bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses auch dann endet, wenn „nahtlos“ ein anderes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angetreten wird, zumal in diesem Fall das von § 19a Abs 1 ASVG (bloß) aufgestellte Erfordernis einer geringfügigen Beschäftigung durchgehend vorliegt. Eine Rechtsprechung des VwGH hierzu fehlt jedoch, sodass die Revision für zulässig zu erklären ist.Die Revision ist
G ist dem Wortlaut des Paragraph 19 a, ASVG nicht zu entnehmen, dass die Selbstversicherung nur in Zusammenhang mit einem konkreten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu sehen ist und kann dem Gesetzeswortlaut folglich nicht entnommen werden, dass die Selbstversicherung bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses auch dann endet, wenn „nahtlos“ ein anderes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angetreten wird, zumal in diesem Fall das von Paragraph 19 a, Absatz eins, ASVG (bloß) aufgestellte Erfordernis einer geringfügigen Beschäftigung durchgehend vorliegt. Eine Rechtsprechung des VwGH hierzu fehlt jedoch, sodass die Revision für zulässig zu erklären ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt; es ging nur um die Beurteilung einer Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2307083.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.