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{'item': 'L508 2197781-2'}

Obsah (21)§ 88Artikel 133§ 9§§ 54Art. 2§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 41a§ 45§ 8§ 2§ 13Art. 3§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlL508 2197781-2 Spruch, L508 2197781-2/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!L508 2197781-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 88Absatz 1 Z 4 FPG 2005 idg

F mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 19.06.2024 wird

§ 88Absatz 1 Z 4 FPG 2005 idg

F abgewiesen.“Die Beschwerde wird

Paragraph 88, Absatz 1 Ziffer 4, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:, „Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 19.06.2024 wird

Paragraph 88, Absatz 1 Ziffer 4, FPG 2005 idgF abgewiesen.“ B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Irak, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 23.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF wurde im Anschluss vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid vom 02.05.2018, Zl. 1070564107-150551301, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2018 erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2021 - mit am 01.10.2021 mündlich verkündeten und mit 21.10.2021 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. I414 2197781-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig sei. Dem BF wurde

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V. und VI. des Bescheides des BFA vom 02.05.2018 wurden ersatzlos behoben.3. Mit Bescheid vom 02.05.2018, Zl. 1070564107-150551301, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2018 erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2021 - mit am 01.10.2021 mündlich verkündeten und mit 21.10.2021 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. I414 2197781-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig sei. Dem BF wurde

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides des BFA vom 02.05.2018 wurden ersatzlos behoben. 4. Am 19.06.2024 stellte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 4 FPG (AS 25 ff). Dies mit der Begründung, dass sein irakischer Reisepass per 19.04.2022 abgelaufen sei. Eine Antragstellung unmittelbar im Irak sowie auch allenfalls persönlich in der irakischen Botschaft sei ihm nicht möglich. Er kümmere sich um die Tochter seiner Lebensgefährtin und erhalte hierfür auch Pflegegeld. Aufgrund der Erkrankung der Tochter sei es auch ärztlich vorgesehen, dass die Tochter zumindest 21 Tage im Jahr am Meer verbringe. Dies sei nicht möglich, da mangels eines Passes ein Grenzübertritt nicht durchführbar sei. Ferner unterstütze er seine selbständige Lebensgefährtin, die als Fahrzeugaufbereiterin tätig sei. Diese Unterstützungsleistung sei aufgrund von grenzüberschreitenden Überstellungsfahrten ebenso nur eingeschränkt möglich. Er sei verpflichtet, sich mittels gültigen Reisepasses als Fremder auszuweisen, weshalb es bereits aus diesem Grund im öffentlichen Interesse liege, dass er sich als rechtmäßig zum Aufenthalt Berechtigter gehörig ausweisen könne. Auch die Verhinderung der Verhängung der Todesstrafe bzw. der Folter, wie diese in irakischen Gefängnissen üblich sei, müsse im Interesse der Öffentlichkeit vor den verfassungsgemäßig gewährleisteten Garantien der EMRK gelegen seien, zumal - ohne Aufenthaltstitel - ein Asylgrund vorliegen würde. Im Umkehrschluss müsse ihm zur Verhinderung auch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Freizügigkeit der Europäischen Union zu nutzen. Dies sei nur bei Mitführen eines gültigen Reisepasses möglich. Mit der Entscheidung E653/2023 habe der VfGH auch ausgesprochen, dass einem zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Ausländer auch das Recht zukommen müsse, das Land (zeitweilig) zu verlassen.

Art. 2Abs.

3

  1. ZP EMRK sei zumindest eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und könne das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch der EMRK entspringen.
  2. Am 19.06.2024 stellte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (AS 25 ff). Dies mit der Begründung, dass sein irakischer Reisepass per 19.04.2022 abgelaufen sei. Eine Antragstellung unmittelbar im Irak sowie auch allenfalls persönlich in der irakischen Botschaft sei ihm nicht möglich. Er kümmere sich um die Tochter seiner Lebensgefährtin und erhalte hierfür auch Pflegegeld. Aufgrund der Erkrankung der Tochter sei es auch ärztlich vorgesehen, dass die Tochter zumindest 21 Tage im Jahr am Meer verbringe. Dies sei nicht möglich, da mangels eines Passes ein Grenzübertritt nicht durchführbar sei. Ferner unterstütze er seine selbständige Lebensgefährtin, die als Fahrzeugaufbereiterin tätig sei. Diese Unterstützungsleistung sei aufgrund von grenzüberschreitenden Überstellungsfahrten ebenso nur eingeschränkt möglich. Er sei verpflichtet, sich mittels gültigen Reisepasses als Fremder auszuweisen, weshalb es bereits aus diesem Grund im öffentlichen Interesse liege, dass er sich als rechtmäßig zum Aufenthalt Berechtigter gehörig ausweisen könne. Auch die Verhinderung der Verhängung der Todesstrafe bzw. der Folter, wie diese in irakischen Gefängnissen üblich sei, müsse im Interesse der Öffentlichkeit vor den verfassungsgemäßig gewährleisteten Garantien der EMRK gelegen seien, zumal - ohne Aufenthaltstitel - ein Asylgrund vorliegen würde. Im Umkehrschluss müsse ihm zur Verhinderung auch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Freizügigkeit der Europäischen Union zu nutzen. Dies sei nur bei Mitführen eines gültigen Reisepasses möglich. Mit der Entscheidung E653/2023 habe der VfGH auch ausgesprochen, dass einem zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Ausländer auch das Recht zukommen müsse, das Land (zeitweilig) zu verlassen.

Artikel 2, Absatz 3, 4.

ZP EMRK sei zumindest eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und könne das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch der EMRK entspringen. Dem Antrag sind die Rot-Weiß-Rot-Karte des BF, der abgelaufene Reisepass des BF, ein irakisches Urteil und ein Schreiben der irakischen Botschaft vom 21.02.2023 (AS 7 - 24 angeschlossen.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 21.06.2024 (AS 5 f) wurde der BF aufgefordert, für die weitere Bearbeitung des Antrags einen Termin auf der Website des BF zu vereinbaren. Dieser Aufforderung entsprach der BF und suchte er gemeinsam mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 06.11.2024 die belangte Behörde auf.
  2. Am 07.11.2024 brachte der BF ein ergänzendes Schreiben bezüglich seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses in Vorlage (AS 53). Diesem Schreiben sind ein Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.08.2024, eine ärztliche Bestätigung vom 19.09.2024 und Lichtbilder, die ihn bei der Verrichtung des Polizeidienstes im Irak zeigen würden, angeschlossen (AS 29 - 35, 54).
  3. Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 12.12.2024 (AS 49 - 61)

§ 88Abs.

1 Z 4 FPG abgewiesen.7. Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 12.12.2024 (AS 49 - 61)

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen. In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die belangte Behörde vor allem darauf, dass keine Gründe vorgebracht worden seien, die eine Ausstellung eines Fremdpasses

§ 88Abs.

1 Z 4 FPG rechtfertigen würden. Insofern es sich beim Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ um keinen unbefristeten Aufenthaltstitel handle und kein Grund für die Auswanderung aus Österreich dargelegt worden sei, sei der Antrag des BF

§ 88Abs.

1 Z 4 FPG abzuweisen. In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die belangte Behörde vor allem darauf, dass keine Gründe vorgebracht worden seien, die eine Ausstellung eines Fremdpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG rechtfertigen würden. Insofern es sich beim Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ um keinen unbefristeten Aufenthaltstitel handle und kein Grund für die Auswanderung aus Österreich dargelegt worden sei, sei der Antrag des BF

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abzuweisen.

  1. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.12.2024 wurde vom BF mit Schriftsatz vom 17.12.2024 (AS 67 - 69) innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 8.
  3. Zunächst wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Stattgabe der Beschwerde sowie Abänderung der Sachentscheidung dahin beantragt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses bewilligt werde. 8.
  4. In der Folge wurde nach kurzer Wiederholung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass es auch der Partnerin des BF möglich sein müsse, notwendige Auslandsaufenthalte durchzuführen. Diese Annahme sei bei Vorhandensein von insgesamt sieben Kindern durchaus hochgegriffen und entbehre jeder Auseinandersetzung mit dem Akt. Zudem sei der Beschwerdeführer die Bezugsperson und Bezieher des Pflegegeldes für die an Neurodermitis erkrankte Tochter. Es sei sogar die Adoption dieser vorgesehen. Es müsse auch einem betroffenen Pflegenden möglich sein, mit dieser die gesundheitlich notwendigen Aufenthalte am Meer durchzuführen. Ferner werde die Partnerin des BF bestätigen können, dass diese eine entsprechende Bestätigung in der irakischen Botschaft in Wien eingeholt habe, dass kein Ausweisdokument erstellt werde. Betrete der BF selbst die Botschaft drohe ihm die unmittelbare Inhaftierung. Eine Einreise in den Irak sei für ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Folter oder mit dem Tod verbunden. In der Entscheidung E653/2023 habe der VfGH auch ausgesprochen, dass einem zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Ausländer auch das Recht zukommen müsse, das Land (zeitweilig) zu verlassen.

Art. 2Abs.

3 4. ZP EMRK sei zumindest eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und könne das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch der EMRK entspringen. Eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde – wenn überhaupt – nur rudimentär vorgenommen.In der Entscheidung E653/2023 habe der VfGH auch ausgesprochen, dass einem zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Ausländer auch das Recht zukommen müsse, das Land (zeitweilig) zu verlassen.

Artikel 2, Absatz 3, 4.

ZP EMRK sei zumindest eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und könne das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch der EMRK entspringen. Eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde – wenn überhaupt – nur rudimentär vorgenommen. Soweit das BFA auf eine Eintragung im kriminalpolizeilichen Akt Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass bei jedem polizeilichen Einschreiten ein derartiger Eintrag gemacht werde, relevant sei jedoch die Frage, ob eine Verurteilung vorliege. Auch in diesem Zusammenhang müsse die Unschuldsvermutung gelten, umso mehr als wenn man berücksichtige, dass sich der BF seit 2015 rechtmäßig in Österreich aufhalte und keine wie auch immer geartet strafrechtliche Verurteilung vorliege. 8.

  1. Abschließend wurde zum Beweis des bisherigen Vorbringens, insbesondere auch der Unmöglichkeit der persönlichen Beantragung eines Ausweisdokuments bzw. des Umstandes, dass eine bisherige Bestätigung der irakischen Botschaft durch seine Partnerin eingeholt worden sei, die Einvernahme der Partnerin des BF beantragt. 8.
  2. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 20.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Verfahrensbestimmungen 1.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie des am 01.10.2021 mündlich verkündeten und mit 21.10.2021 gekürzt ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts samt der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.10.
  2. 2.
  3. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: Der BF ist irakischer Staatsangehöriger und stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2015 am 23.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2018 erhobene Beschwerde wurde mit am 01.10.2021 mündlich verkündeten und mit 21.10.2021 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. I414 2197781-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig sei. Dem BF wurde

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V. und VI. des Bescheides des BFA vom 02.05.2018 wurden ersatzlos behoben.Der BF ist irakischer Staatsangehöriger und stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2015 am 23.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2018 erhobene Beschwerde wurde mit am 01.10.2021 mündlich verkündeten und mit 21.10.2021 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. I414 2197781-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig sei. Dem BF wurde

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides des BFA vom 02.05.2018 wurden ersatzlos behoben. Dem BF wurde

§ 41aAbs.

9 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ von der zuständigen Niederlassungsbehörde, gültig von 13.03.2024 bis 13.03.2025, erteilt. Dem BF wurde

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ von der zuständigen Niederlassungsbehörde, gültig von 13.03.2024 bis 13.03.2025, erteilt. Noch vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels stellte der BF am 05.03.2005 einen Verlängerungsantrag. Zuletzt wurde dem BF

§ 41aAbs.

9 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ von der zuständigen Niederlassungsbehörde, gültig von 14.03.2025 bis 14.03.2026, erteilt. Zuletzt wurde dem BF

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ von der zuständigen Niederlassungsbehörde, gültig von 14.03.2025 bis 14.03.2026, erteilt. Der BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer beantragte am 19.06.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 4 FPG.Der Beschwerdeführer beantragte am 19.06.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2024 wurde der oben genannte Antrag des BF abgewiesen. Dem BF kommt in Österreich kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, er verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

§ 45NAG vor.

Dem BF kommt in Österreich kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, er verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

Paragraph 45, NAG vor. Der BF verfügt über kein Reisedokument seines Herkunftsstaats und stellt die irakische Botschaft in Wien derzeit auch keine Reisepässe aus. Der BF beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern. Der BF legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. 2.2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung relevante Sachverhalt steht für das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Akteninhalts und der Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl I414 2197781-1 fest. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein: Die Feststellungen betreffend die Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit einem im Original vorgelegten irakischen Reisepass (AS 13 - 17). Die belangte Behörde stellte bereits im Verwaltungsverfahren fest, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe (AS 55). Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren, zum verfahrensgegenständlichen Antrag des BF, zum bekämpften Bescheid, zur Dauer und zur Beständigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zum aktuellen Aufenthaltstitel des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu der Zahl I414 2197781-1 betreffend den Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, dass der BF in Österreich keinen subsidiären Schutz erhielt. Dem BF wurde

§ 41aAbs.

9 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ von der zuständigen Niederlassungsbehörde, gültig von 13.03.2024 bis 13.03.2025, erteilt. Noch vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels stellte der BF am 05.03.2005 einen Verlängerungsantrag. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, dass der BF in Österreich keinen subsidiären Schutz erhielt. Dem BF wurde

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ von der zuständigen Niederlassungsbehörde, gültig von 13.03.2024 bis 13.03.2025, erteilt. Noch vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels stellte der BF am 05.03.2005 einen Verlängerungsantrag. Zuletzt wurde dem BF

§ 41aAbs.

9 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ von der zuständigen Niederlassungsbehörde, gültig von 14.03.2025 bis 14.03.2026, erteilt. Zuletzt wurde dem BF

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ von der zuständigen Niederlassungsbehörde, gültig von 14.03.2025 bis 14.03.2026, erteilt.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Eine Auswanderungsabsicht behauptete der Beschwerdeführer - trotz Angabe im Antragsformular (vgl. AS 1

  1. ff)- weder im Zuge seiner schriftlichen Ausführungen vor dem BFA noch in der Beschwerde und kam dies im Verfahren auch ansonsten nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, wonach der BF keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen konnte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Eine Auswanderungsabsicht behauptete der Beschwerdeführer - trotz Angabe im Antragsformular vergleiche AS 1
  2. ff)- weder im Zuge seiner schriftlichen Ausführungen vor dem BFA noch in der Beschwerde und kam dies im Verfahren auch ansonsten nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, wonach der BF keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen konnte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dass der BF über kein Reisedokument seines Herkunftsstaats verfügt und es ihm derzeit auch nicht möglich ist, einen Reisepass bei der irakischen Botschaft in Wien zu beantragen bzw. ausgestellt zu erhalten, ergibt sich aus dem schlüssigen und glaubhaften Vorbringen des BF und einer im Akt aufliegenden diesbezüglichen Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien (AS 21). Was den durch den für den Beschwerdeführer agierenden rechtsfreundlichen Vertreter in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme der Partnerin des BF zum Beweis des bisherigen Vorbringens, insbesondere auch der Unmöglichkeit der persönlichen Beantragung eines Ausweisdokuments bzw. des Umstandes, dass eine bisherige Bestätigung der irakischen Botschaft durch seine Partnerin eingeholt worden sei, betrifft, wird festgehalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/08/019; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, jeweils mwN). Da es im gegenständlichen Fall nicht mehr auf die vorangehenden Umstände ankommt, war diesbezüglich die zeugenschaftliche Einvernahme der Partnerin des BF nicht erforderlich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:3.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet: „

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.„
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ 3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das: 3.2.1. Der BF beantragte im Juni 2024 formal

§ 88Abs.

1 Z 4 FPG die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich als ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.3.2.1. Der BF beantragte im Juni 2024 formal

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich als ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Die belangte Behörde wies seinen Antrag mit im Spruch angefochtenen Bescheid nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG ab und führte dabei aus, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 4 FPG beim BF nicht erfüllt seien.Die belangte Behörde wies seinen Antrag mit im Spruch angefochtenen Bescheid nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab und führte dabei aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG beim BF nicht erfüllt seien. 3.2.1.1. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG war richtigerweise abzuweisen, weil - trotz der formalen Angabe des BF im Antragsformular (AS 1

  1. ff)- eine Auswanderungsabsicht des BF zu keinem Zeitpunkt auch nur einmal vorgebracht wurde und sich diese ebenso wenig im Verfahren ergab. Eine derartige Absicht hegt der Beschwerdeführer zweifelsfrei nicht. Der Beschwerdeführer brachte ausschließlich vor, dass er mit der Tochter seiner Partnerin zwecks Behandlung einer Neurodermitis ans Meer reisen und seine Partnerin bei deren Erwerbstätigkeit als Fahrzeugaufbereiterin unterstützen wolle. Sohin mangelt es zweifelsfrei an der Voraussetzung der Auswanderungsabsicht für die Erteilung eines Fremdenpasses.3.2.1.1. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG war richtigerweise abzuweisen, weil - trotz der formalen Angabe des BF im Antragsformular (AS 1
  2. ff)- eine Auswanderungsabsicht des BF zu keinem Zeitpunkt auch nur einmal vorgebracht wurde und sich diese ebenso wenig im Verfahren ergab. Eine derartige Absicht hegt der Beschwerdeführer zweifelsfrei nicht. Der Beschwerdeführer brachte ausschließlich vor, dass er mit der Tochter seiner Partnerin zwecks Behandlung einer Neurodermitis ans Meer reisen und seine Partnerin bei deren Erwerbstätigkeit als Fahrzeugaufbereiterin unterstützen wolle. Sohin mangelt es zweifelsfrei an der Voraussetzung der Auswanderungsabsicht für die Erteilung eines Fremdenpasses. 3.2.1.2. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass dem BF ein Fremdenpass auch nicht auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage des § 88 FPG zu erteilen ist.3.2.1.2. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass dem BF ein Fremdenpass auch nicht auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage des Paragraph 88, FPG zu erteilen ist. 3.2.1.2.1. Beim BF handelt es sich um einen irakischen Staatsbürger, der über einen bis 14.03.2026 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ verfügt. Der Beschwerdeführer ist demnach unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern irakischer Staatsangehöriger, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1 FPG nicht in Frage kommt.Der Beschwerdeführer ist demnach unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern irakischer Staatsangehöriger, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht in Frage kommt. 3.2.1.2.2. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt

§ 41aAbs.

9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG. Dass die Rückkehrentscheidung mit am 01.10.2021 mündlich verkündeten und mit 21.10.2021 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des BVwG auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 54, 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Asyl

G erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 AsylG

Abs. 2 für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.3.2.1.2.2. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG. Dass die Rückkehrentscheidung mit am 01.10.2021 mündlich verkündeten und mit 21.10.2021 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des BVwG auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, AsylG

Absatz 2, für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden. 3.2.1.2.

  1. Beim BF liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ebenso wenig vor und behauptete er dies auch nicht explizit. Ein Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG kann nämlich nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.3.2.1.2.
  3. Beim BF liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ebenso wenig vor und behauptete er dies auch nicht explizit. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann nämlich nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  4. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

§ 2Abs.

2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d). Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)

§ 2Abs.

3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f). Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)

Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist

Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am 13.03.2024 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a Abs. 9 NAG Umstieg)“ erteilt wurde, ist er selbst unter Berücksichtigung/Anrechnung zuvor erteilter Niederlassungsbewilligungen/Aufenthaltstitel, insbesondere der ihm - mit am 01.10.2021 mündlich verkündeten und mit 21.10.2021 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des BVwG - zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 23.05.2015

§ 13Abs.1 Asyl

G rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,

Art. 3Abs.

2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

§ 13Asyl

G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

§ 8Abs.

1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist

Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am 13.03.2024 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG Umstieg)“ erteilt wurde, ist er selbst unter Berücksichtigung/Anrechnung zuvor erteilter Niederlassungsbewilligungen/Aufenthaltstitel, insbesondere der ihm - mit am 01.10.2021 mündlich verkündeten und mit 21.10.2021 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des BVwG - zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 23.05.2015

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,

Artikel 3

, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt. Neben einer fünfjährigen Niederlassung wäre für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung Voraussetzung. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist nach der Aktenlage ebenso wenig anzunehmen, zumal die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG, die der Beschwerdeführer derzeit besitzt, nur die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, vorsieht. Gegenteiliges wurde vom BF nicht vorgebracht.Neben einer fünfjährigen Niederlassung wäre für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung Voraussetzung. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist nach der Aktenlage ebenso wenig anzunehmen, zumal die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, die der Beschwerdeführer derzeit besitzt, nur die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, vorsieht. Gegenteiliges wurde vom BF nicht vorgebracht. Eine Ausstellung

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG ist daher nicht möglich.Eine Ausstellung

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist daher nicht möglich. 3.2.1.2.4. Der BF legte auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, weshalb auch die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 5 FPG nicht möglich ist.3.2.1.2.4. Der BF legte auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, weshalb auch die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG nicht möglich ist. 3.2.1.2.5. Auch wenn dies im Verfahren ebenso wenig vorgebracht wurde, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der BF in Österreich unstrittig nicht subsidiär Schutzberechtigter ist, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG nicht vorliegen. Dass dem BF etwa ein Fremdenpass nach § 88 Abs. 2 FPG auszustellen sei, brachte dieser nicht vor und ist angesichts der Tatsache, dass er nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, auch nicht indiziert. 3.2.1.2.5. Auch wenn dies im Verfahren ebenso wenig vorgebracht wurde, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der BF in Österreich unstrittig nicht subsidiär Schutzberechtigter ist, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Dass dem BF etwa ein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG auszustellen sei, brachte dieser nicht vor und ist angesichts der Tatsache, dass er nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, auch nicht indiziert. 3.2.1.3. Da der irakische Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden umfassenden Ausführungen nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88

FPG aktuell in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, abgesehen von den nachfolgenden Ausführungen nicht näher einzugehen.3.2.1.3. Da der irakische Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden umfassenden Ausführungen nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, FPG aktuell in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, abgesehen von den nachfolgenden Ausführungen nicht näher einzugehen. 3.2.1.

  1. Der BF bringt in seinem Antrag vom Juni 2024 und in der gegenständlichen Beschwerde - unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 28.06.2023, E653/2023 – in Zusammenhang mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK).

Art. 2Abs.

3

  1. Zusatzprotokoll zur EMRK sei zumindest eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und könne das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch der EMRK entspringen.3.2.1.
  2. Der BF bringt in seinem Antrag vom Juni 2024 und in der gegenständlichen Beschwerde - unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 28.06.2023, E653/2023 – in Zusammenhang mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2,
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK).

Artikel 2, Absatz 3, 4.

Zusatzprotokoll zur EMRK sei zumindest eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und könne das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch der EMRK entspringen. Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet: „Artikel 2 - Freizügigkeit

(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich nun, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig, sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich nun, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig, sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2

  1. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38). Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Da beim BF keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  5. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, weshalb auch nicht näher auf die vom BF im Antrag vom Juni 2024, in dessen Ergänzung und in der gegenständlichen Beschwerde diesbezüglich angeführten Gründe (AS 26f, 53, 68) näher einzugehen ist.Da beim BF keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  6. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, weshalb auch nicht näher auf die vom BF im Antrag vom Juni 2024, in dessen Ergänzung und in der gegenständlichen Beschwerde diesbezüglich angeführten Gründe (AS 26f, 53, 68) näher einzugehen ist. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpassses nicht gegeben sind, war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 19.06.2024 abgewiesen wird, da im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bereits am 08.06.2024 stellte (vgl. AS 25 ff). Insoweit handelte es sich beim Anführen dieses Datums im Spruch des angefochtenen Bescheides um ein bloßes Versehen der belangten Behörde, welches nunmehr korrigiert wurde.Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpassses nicht gegeben sind, war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 19.06.2024 abgewiesen wird, da im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bereits am 08.06.2024 stellte vergleiche AS 25 ff). Insoweit handelte es sich beim Anführen dieses Datums im Spruch des angefochtenen Bescheides um ein bloßes Versehen der belangten Behörde, welches nunmehr korrigiert wurde. Das Begehren des BF war somit abzuweisen. 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L508.2197781.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.