RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlL515 2310437-1 SpruchL515 2310437-1/5E, L515 2310437-1/5E L515 2309575-1/5E L515 2310439-1/4E IM NAMEN DER REPUBL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Prof. Dr. Georg ZANGER, M.B.L.-HSG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Prof. Dr. Georg ZANGER, M.B.L.-HSG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Prof. Dr. Georg ZANGER, M.B.L.-HSG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Prof. Dr. Georg ZANGER, M.B.L.-HSG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind entsprechend dem aktuellen Ermittlungsstand Staatsan-gehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind entsprechend dem aktuellen Ermittlungsstand Staatsan-gehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien. I.
- Die bP1 und bP2 sind Ehegatten. Die bP3 ist die Mutter der bP1.römisch eins.
- Die bP1 und bP2 sind Ehegatten. Die bP3 ist die Mutter der bP
- Die bP1 und bP2 reisten bereits im Oktober 2014 in das Bundesgebiet ein, die Einreise der bP3 erfolgte im Juli
- Die bP1 und bP2 gaben anlässlich der Antragstellung an, im Besitze eines syrischen Reisepasses gewesen zu sein, welchen ihnen der Schleppe abgenommen hätte. Bei der Antragstellung führte die bP3 einen syrischen Reisepass mit sich. I.
- Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz brachten die bP im Rahmen der Befragung –im Rahmen einer offenen Fragestellung- zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, syrische Staatsbürger zu sein. römisch eins.
- Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz brachten die bP im Rahmen der Befragung –im Rahmen einer offenen Fragestellung- zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, syrische Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie. I.
- In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde der bP1 und bP2 in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum damaligen Zeitpunkt mit Bescheiden vom 19.12.2014 der Status von Asylberechtigten zuerkannt, der bP3 wurde auf Basis der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der arabischen Republik Syrien mit Bescheid vom 1.8.2024 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch eins.
- In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP in Verbindung mit mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde der bP1 und bP2 in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum damaligen Zeitpunkt mit Bescheiden vom 19.12.2014 der Status von Asylberechtigten zuerkannt, der bP3 wurde auf Basis der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der arabischen Republik Syrien mit Bescheid vom 1.8.2024 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. I.
- Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die volljährigen bP in das armenische Wählerverzeichnis eingetragen sind, über eine armenische Meldeadresse verfügen und über armenische Reisepässe verfügen, welche bereits vor der Zuerkennung eines Status von Asylberechtigten bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten ausgestellt wurden.römisch eins.
- Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die volljährigen bP in das armenische Wählerverzeichnis eingetragen sind, über eine armenische Meldeadresse verfügen und über armenische Reisepässe verfügen, welche bereits vor der Zuerkennung eines Status von Asylberechtigten bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten ausgestellt wurden. In Bezug auf die bP3 stellte sich auch heraus, dass sie mittels eines armenischen Reisepasses in das Bundesgebiet einreiste. I.5.
- Die bP wurden daraufhin an den im Akt ersichtlichen Daten durch eine Organwalterin der bB einvernommen, dabei das Rechercheergebnis erläutert und den bP die Möglichkeit gegeben, zu den Ermittlungen Stellung zu nehmenrömisch eins.5.
- Die bP wurden daraufhin an den im Akt ersichtlichen Daten durch eine Organwalterin der bB einvernommen, dabei das Rechercheergebnis erläutert und den bP die Möglichkeit gegeben, zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen Die bP1 und bP2 gaben zusammengefasst an, sie hätten zum Zeitpunkt als sie Anträge auf internationalen Schutz stellten, bis zu jenem Zeitpunkt, als das Verfahren abgeschlossen wurde, keine Ahnung, dass sie auch armenische Staatsbürger sein könnten. Nachdem sich hierauf Hinweise ergaben, nahmen sie mit der armenischen Staatsbürgerschaftsbehörde Kontakt auf und hätten so erfahren, dass sie auch armenische Staatsbürger wären. Hierauf hätten sie Schritte eingeleitet, um die armenische Staatsbürgerschaft zurückzulegen. Die bP3 brachte vor, sie könne keine Angaben machen, ob sie legal oder illegal gereist sei. Sie bestritt vorerst, auch armenische Staatsbürgerin zu sein, bzw. hätte sie keine Ahnung über diesen Umstand, im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme brachte sie vor, ihr sie sei zwar armenische Staatsbürgerin, ihr verstorbener Gatte hätte diese vor seinem Tod für die Flucht aus Syrien besorgt. Sie hätte keinen Bezug zu Armenien. I.5.
- Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, sie diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig wiederauf-genommen. römisch eins.5.
- Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, sie diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig wiederauf-genommen. I.5.
- Die bB ging davon aus, dass die volljährigen bP ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseren Wissens verschwiegen und so den Status eines Asylberechtigten erschlichen hätten.römisch eins.5.
- Die bB ging davon aus, dass die volljährigen bP ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseren Wissens verschwiegen und so den Status eines Asylberechtigten erschlichen hätten. I.
- Jeweils mit angefochtenem Bescheid der bB vom 07.09.2024 wurde das Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.römisch eins.
- Jeweils mit angefochtenem Bescheid der bB vom 07.09.2024 wurde das Asylverfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufgenommen. I.
- Gegen die og. Bescheide wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, dass die bP die Bescheide jedenfalls nicht erschlichen hätten. Ihnen wäre während des Asylverfahrens nicht bekannt gewesen, dass sie (auch) armenische Staatsbürger wären.römisch eins.
- Gegen die og. Bescheide wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, dass die bP die Bescheide jedenfalls nicht erschlichen hätten. Ihnen wäre während des Asylverfahrens nicht bekannt gewesen, dass sie (auch) armenische Staatsbürger wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen: Die bP waren zum Zeitpunkt der Antragstellung und der jeweiligen Zuerkennung des genannten Status sowohl armenische als auch syrische Staatsbürger und haben die bP gegenüber der Asylbehörde ihre armenische Staatsbürgerschaft sichtlich wider besseren Wissens verschwiegen. Den bP wurde der genannte Status zuerkannt, weil die bB davon ausging, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der bP der Umstand bekannt gewesen, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, wäre es naheliegend gewesen, dass diesen der Status eines international Schutzberechtigten mangels Schilderung eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre nicht auszuschließen gewesen, dass ihnen kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt worden, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (§ 11 RückführungsRL) ein Einreiseverbot erlassen worden.Den bP wurde der genannte Status zuerkannt, weil die bB davon ausging, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der bP der Umstand bekannt gewesen, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, wäre es naheliegend gewesen, dass diesen der Status eines international Schutzberechtigten mangels Schilderung eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre nicht auszuschließen gewesen, dass ihnen kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt worden, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (Paragraph 11, RückführungsRL) ein Einreiseverbot erlassen worden. Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden. Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien, insbesondere Aleppo, eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt. Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den bP der Status von international Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Aus der notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichtslage ergibt sich weiters, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen. Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass ausschließlich armenische Staatsbürger in armenische Wählerregister eingetragen werden. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungs-behörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt. Gemäß Artikel 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG), unter Zugrundelegung der ergänzenden Ermittlungen durch das ho. Gericht, den eingelangten Stellungnahmen der bP sowie der Beschwerdeverhandlung am 11.02.2025, ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG), unter Zugrundelegung der ergänzenden Ermittlungen durch das ho. Gericht, den eingelangten Stellungnahmen der bP sowie der Beschwerdeverhandlung am 11.02.2025, ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2 Soweit das ho. Gericht neben den eingehenden Ermittlungen auch von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger bzw. Angehörige der armenischen Volksgruppe bekannt sein müssen und hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.römisch zwei.2.2 Soweit das ho. Gericht neben den eingehenden Ermittlungen auch von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger bzw. Angehörige der armenischen Volksgruppe bekannt sein müssen und hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird. Die Einreise der bP3 als armenische Staatsbürgerin ergibt sich aus dem dokumentierten Flug von XXXX nach Wien am XXXX .Die Einreise der bP3 als armenische Staatsbürgerin ergibt sich aus dem dokumentierten Flug von römisch 40 nach Wien am römisch 40 . II.2.
- In Übereinstimmung mit der belangten Behörde stellt es sich als lebensfremd dar, dass die Schlepper oder sonstige dritte Personen ohne erkennbaren Zweck und Nutzen weder für sie noch für die bP den administrativen Aufwand auf sich nehmen würden um die Eintragung der bP in das armenische Wählerregister, sowie in das armenische Melderegister zu veranlassen. Ebenso ist es als lebensfremd zu bezeichnen, dass die bP sich die armenische Staatsbürgerschaft nach dem Erhalt eines Schutzstatus in Österreich verschafften bzw. neuerlich einen armenischen Reisepass ausstellen ließen, weil hierzu ebenfalls kein nachvollziehbarer Zweck erkannt werden kann. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die volljährigen bP die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft vor ihrer Einreise nach Österreich selbst veranlassten, sei es im Einklang mit der Berichtslage um in Armenien Fuß zu fassen oder um sich hierdurch die Reisebewegung von Syrien nach Europa zu erleichtern.römisch zwei.2.
- In Übereinstimmung mit der belangten Behörde stellt es sich als lebensfremd dar, dass die Schlepper oder sonstige dritte Personen ohne erkennbaren Zweck und Nutzen weder für sie noch für die bP den administrativen Aufwand auf sich nehmen würden um die Eintragung der bP in das armenische Wählerregister, sowie in das armenische Melderegister zu veranlassen. Ebenso ist es als lebensfremd zu bezeichnen, dass die bP sich die armenische Staatsbürgerschaft nach dem Erhalt eines Schutzstatus in Österreich verschafften bzw. neuerlich einen armenischen Reisepass ausstellen ließen, weil hierzu ebenfalls kein nachvollziehbarer Zweck erkannt werden kann. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die volljährigen bP die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft vor ihrer Einreise nach Österreich selbst veranlassten, sei es im Einklang mit der Berichtslage um in Armenien Fuß zu fassen oder um sich hierdurch die Reisebewegung von Syrien nach Europa zu erleichtern. Ebenso sei auf die Umstände hingewiesen, dass sowohl zwecks der Erlangung der Staatsbürgerschaft als auch eines Reisepasses die persönliche Vorsprache bei der bereits genannten armenischen Behörde bzw. armenischen Behörden erforderlich ist und somit die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft bzw. die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar ist. Das ho. Gericht nimmt es als erwiesen an, dass die volljährigen bP spätestens vor ihrer Einreise nach Österreich veranlassten, armenische Staatsbürger zu werden, ihre armenische Staatsbürgerschaft kannten und diese vor der bB bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang verschwiegen. II.2.
- Zu den seitens der bB durchgeführten Recherchen in Armenien ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5
(2013), Rz 891].römisch zwei.2.4. Zu den seitens der bB durchgeführten Recherchen in Armenien ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5
(2013), Rz 891]. Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person und der betraute Anwalt der Einsichtnahme zum einen in ein allgemein zugängliches Register (das armenische Wählerregister) und ein jedenfalls dem Anwalt zugängliches Register (das armenische Melderegister) bzw. einer Einsichtnahme in das armenische Passregister über Dritte und war aufgrund der Art der Anfrage für den armenischen Staat, welcher die Register betreibt, nicht erkennbar, dass sich die bP als ehemalige Asylwerber in Österreich befinden. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personenbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person und der betraute Anwalt der Einsichtnahme zum einen in ein allgemein zugängliches Register (das armenische Wählerregister) und ein jedenfalls dem Anwalt zugängliches Register (das armenische Melderegister) bzw. einer Einsichtnahme in das armenische Passregister über Dritte und war aufgrund der Art der Anfrage für den armenischen Staat, welcher die Register betreibt, nicht erkennbar, dass sich die bP als ehemalige Asylwerber in Österreich befinden. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personenbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannten fachkundigen Personen ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dem Berufsbild eines Anwalts, sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannten fachkundigen Personen ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dem Berufsbild eines Anwalts, sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen. , Ebenso kann weder dem Anwalt noch dem Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Der Anwalt und dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln. Ebenso kann weder dem Anwalt noch dem Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Der Anwalt und dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln. , Der Anwalt ist in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Sachverständigen, welcher über persönliche Kontakte in Armenien verfügt.Der Anwalt ist in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Sachverständigen, welcher über persönliche Kontakte in Armenien verfügt., Der Anwalt und der Sachverständige haben kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den beschwerdeführenden Parteien zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann den eingesetzten Vertrauenspersonen jedenfalls nicht abgesprochen werden. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt und der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungs-ergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen. Die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung aufgeworfenen Zweifel berühren letztlich Punkte, welche auf Basis des Rechercheergebnisses als erwiesen anzusehen sind, und welchen nicht konkret und substantiiert entgegentreten wurde. So betont auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bloßes Bestreiten bzw. Leugnen oder eine allgemeine Behauptung nicht ausreicht, um dem Ermittlungsergebnis konkret entgegenzutreten (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Im Einklang mit der bB steht für das ho. Gericht fest, dass aufgrund des Modus Operandi, welcher einer Passausstellung vorausgeht (Aufsuchen der passausstellenden Behörde bzw. einer diplomatischen Vertretungsbehörde zwecks eigenhändigem Ausfüllen des Antragsformulares zur Erlangung der Staatsangehörigkeit, sowie in weiterer Folge persönliches Erscheinen bei der zuständigen Behörde zwecks digitaler Speicherung der Fingerabdrücke, des Fotos und der Unterschrift zwecks Ausstellung des biometrischen Reisepasses) jedenfalls als erwiesen anzusehen, dass die bP jedenfalls bewusst Schritte setzten, um die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ihnen deren Erlangung auch bekannt war. Gegenteilige Beteuerungen stellen sich daher als nicht glaubhaft heraus. Im Lichte der oa. Ausführungen wird deutlich, dass die bP im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber den entscheidenden Organen tätigten, indem sie bewusst ihre Doppelstaatsbürgerschaft in der bereits beschriebenen Weise verschwiegen um so den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken. Ebenso ist davon auszugehen, dass die bB im Rahmen der Asylverfahren im Lichte des ihr bekannten maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) die ihr zumutbaren Ermittlungsschritte setzte.Ebenso ist davon auszugehen, dass die bB im Rahmen der Asylverfahren im Lichte des ihr bekannten maßgeblichen Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) die ihr zumutbaren Ermittlungsschritte setzte. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass mangels der Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel seitens der bP1 und bP2 nicht festgestellt werden kann, ob sie inzwischen aus dem armenischen Staatsverband ausgeschieden sind, dieser Umstand im Lichte der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung in diesem Stadium des Verfahrens jedoch ohne Bedeutung ist.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
- Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-
- September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-
- September 2017) Exkurs 1: Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staaten-losigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in einem dieser Staaten vorbringt. Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1979)stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunfts-länder "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Bean-spruchbarkeit des "Schutzes" dahin gehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeu-tungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1979)stellt in Absatz 106 -, 107, für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunfts-länder "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Bean-spruchbarkeit des "Schutzes" dahin gehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeu-tungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen. Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraus-setzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventions-gründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3
(2002)179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I
(1996)144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweich-möglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar er-scheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu).Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraus-setzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventions-gründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3
(2002)179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten vergleiche etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht römisch eins
(1996)144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweich-möglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar er-scheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu). Im gegenständlichen Fall brachten die bP vor, ua. syrische Staatsbürger zu sein, in Syrien gelebt zu haben und dort die von ihnen beschriebenen Gefahren zu befürchten. Soweit in Bezug auf die bP jedoch neben der unwiderlegt vorgetragenen syrischen, auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, stellt sich die Frage der Zumutbarket des Ausweichens auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien. Maßgebliche Faktoren zur Prüfung dieser Zumutbarkeit sind nach ho. Ansicht insbesondere das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschafts-verhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeits-hintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im weiteren Herkunftsstaat Armenien sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Staat werden eine solche Ausweichmöglichkeit nicht grundsätzliche ausschließen (siehe in Bezug auf eine vergleichbare Sachlage VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427; ebenso Erk. d. BVwG vom 3.9.2015, L515 2108125-1 mwN; die dort getroffenen Ausführungen sind im Sinne des Schutzzwecks der hier anwendbaren Normen sinngemäß anzuwenden). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme einer Ausweich-möglichkeit, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage liegt, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage nach Ansicht des ho. Gerichts hinzunehmen (vgl. hier die vergleichbare Interessenslage in VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme einer Ausweich-möglichkeit, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage liegt, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage nach Ansicht des ho. Gerichts hinzunehmen vergleiche hier die vergleichbare Interessenslage in VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420). Im Lichte der oa. Ausführungen stellt der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar, welchen die bB bislang aufgrund des Schweigens der bP hierzu nicht berücksichtigen konnte. Exkurs 2: Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 ergibt sich, dass sich die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens durch das Verhalten der bP als erheblich herabgesetzt darstellt. Besonders exzeptionelle und von den dem Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 abweichende Umstände liegen nicht vor. Diesem lag die mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot verbundenen Ausweisung einer mit einem Norweger verheiratete Mutter von 4 Kindern zu Grunde, welche ursprünglich ebenfalls eine falsche Identität und eine falsche Staatsangehörigkeit angab zu Grunde und in der Ausweisung [sowie einem zweijährigem Einreiseverbot] zu Grunde und das Gericht keine Verletzung von Ar. 8 EMRK feststellte). Die Beschwerdeführerin, eine dschibutische Staatsangehörige, lebte seit 2001 in Norwegen, wo sie einen norwegischen Staatsangehörigen heiratete und sie vier Kinder hatten. Die Kinder sind norwegische Staatsbürger und in Norwegen geboren. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Land basierte auf wiederholten falschen Angaben über einen langen Zeitraum. Die zuständigen Behörden erließen eine Ausweisung und ein zweijähriges Einreiseverbot. Die norwegischen Behörden gingen insbesondere davon aus, dass durch das Verweilen der Beschwerdeführerin in Norwegen unter falscher Identität und Staatsbürgerschaft die öffentlichen Interessen besonders beeinträchtigt würden. Die Behörden gingen davon aus, dass eine Trennung der Mutter und Kinder vertretbar sei, verwies aber auch auf die Möglichkeit der Familie, der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu folgen, bzw. dass es den Familienmitgliedern ebenso offen stünde, in Norwegen zu verbleiben, falls sie dies nicht wünschten und auch von Norwegen aus mit der Beschwerdeführerin in Kontakt bleiben könnten. Ebenso verwiesen die Behörden auf die Möglichkeit von Besuchen außerhalb des Schengenraumes, sowie auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich (von ihrem Herkunftsstaat aus) um einen legalen Aufenthalt in Norwegen zu bemühen. Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges machte sie vor dem EGMR die Verletzung des Rechts auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK geltend.Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges machte sie vor dem EGMR die Verletzung des Rechts auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK geltend. Der Gerichtshof wiederholte, dass in Fällen, in denen die Abschiebung eines Familienmitglieds angeordnet wird, die für die Verhältnismäßigkeitsanalyse relevanten Umstände im Allgemeinen das Ausmaß umfassen, in dem das Familienleben erheblich gestört wird, und ob es Gründe der öffentlichen Ordnung gibt, die den Ausschluss überwiegen. Wenn Kinder beteiligt sind, muss deren Wohl berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall stellte der EGMR fest, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Sanktion ihre Kinder gleichermaßen, wenn nicht sogar noch mehr betraf, betonte jedoch, dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Wiedereinreiseverbot auf zwei Jahre und die entsprechende Rechtsprechung des EGMR stellte bisher eine Verletzung des Familienlebens fest, wenn die Sanktion fünf Jahre beträgt. Der EGMR stellte fest, dass die innerstaatlichen Behörden mit einer Interessenabwägung konfrontiert seien, die in einer Situation vorgenommen werden müsse, in der besonders wichtige Interessen der Einwanderungskontrolle für die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprächen, obwohl eine Abschiebung gleichzeitig eine erhebliche Härte für sie als auch für ihre Familienmitglieder darstellen würde. Der EGMR stellte fest, dass die Behörden des beklagten Staates nach sorgfältiger Abwägung der Fakten und angemessener Abwägung der konkurrierenden Interessen den Ermessensspielraum nicht überschritten. Folglich liege keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor. Das hier vorliegende Täuschungsverhalten ist mit jenem im Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 beschriebenen Sachverhalts vergleichbar. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass sich das Aufenthaltsrecht der bP ursprünglich ebenfalls auf Täuschungshandlungen begründet. II.3.1.
- Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG kann ein Verfahren durch die Behörde auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG von der Behörde einzuhalten. Im Falle des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist amtliche Wiederaufnahme zeitlich unbefristet möglich (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 69 AVG, RN 76) und war daher die bB berechtigt, das Verfahren wiederaufzunehmen. Ebenso ist für das ho. Gericht kein Umstand ersichtlich, welcher die Annahme zuließe, dass die Behörde ihr Ermessen im Rahmen dieser Wiederaufnahme nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann ein Verfahren durch die Behörde auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. wiederaufgenommen werden. Diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von der Behörde einzuhalten. Im Falle des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist amtliche Wiederaufnahme zeitlich unbefristet möglich vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 69, AVG, RN 76) und war daher die bB berechtigt, das Verfahren wiederaufzunehmen. Ebenso ist für das ho. Gericht kein Umstand ersichtlich, welcher die Annahme zuließe, dass die Behörde ihr Ermessen im Rahmen dieser Wiederaufnahme nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte. Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114). Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
- Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
- Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
- Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
- Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).
- Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12 mwN). Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die bP objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht haben. Die bP machten Falschangaben bzw. unvollständige Annahmen zur ihrer Staatsbürgerschaft. Der Tatbestand der Erstattung eines unrichtigen Vorbringens in Irreführungsabsicht kann auch durch das Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen verwirklicht werden, wie es im gegenständlichen Fall durch das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft der bP stattfand (vgl. hierzu VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084; VwGH 19.9.2923, Ra 2020/22/0016).Der Tatbestand der Erstattung eines unrichtigen Vorbringens in Irreführungsabsicht kann auch durch das Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen verwirklicht werden, wie es im gegenständlichen Fall durch das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft der bP stattfand vergleiche hierzu VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084; VwGH 19.9.2923, Ra 2020/22/0016). Da diese Angaben letztlich zur falschen Annahme der bB führten, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen die bB auch eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Republik Armenien durchgeführt hätte. Im Falle einer Abweisung des Antrages hätte auch eine Prüfung gem. Art. 8 EMRK stattgefunden.Da diese Angaben letztlich zur falschen Annahme der bB führten, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen die bB auch eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Republik Armenien durchgeführt hätte. Im Falle einer Abweisung des Antrages hätte auch eine Prüfung gem. Artikel 8, EMRK stattgefunden. Zweifellos steht für das ho. Gericht auch fest, dass die volljährigen bP in Irreführungsabsicht handelten, da sie ihre echten Staatsangehörigkeiten bzw. Staatsbürgerschaften kannten und diese im Rahmen der offenen Fragestellung durch die bB offenkundig verschwiegen bzw. dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes der bP im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Dieses Verhalten setzten sie auch im gegenständlichen Verfahren fort. Schließlich wurde seitens der Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und auf Basis des damaligen Wissensstandes solche Ermittlungen in einen Erkundungsbeweis geendet hätten und die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln hat; viel mehr ergibt sich der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren gem. .§ 37 AVG primär aus der Begründung des Antrages. Darüber hinausgehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein darüber hinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war; insbesondere wurden die bP zur ihrem Herkunftsstaat, zum Reiseweg, sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich sichtlich keine Hinweise, dass die Angaben der bP falsch wären und es deshalb weiterer Ermittlungen bedürfe.Schließlich wurde seitens der Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und auf Basis des damaligen Wissensstandes solche Ermittlungen in einen Erkundungsbeweis geendet hätten und die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln hat; viel mehr ergibt sich der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren gem. .Paragraph 37, AVG primär aus der Begründung des Antrages. Darüber hinausgehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein darüber hinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war; insbesondere wurden die bP zur ihrem Herkunftsstaat, zum Reiseweg, sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich sichtlich keine Hinweise, dass die Angaben der bP falsch wären und es deshalb weiterer Ermittlungen bedürfe. Erst nach Änderung der Kenntnis- und Verdachtslage stellte sich auf Basis der bereits getroffenen Ausführungen heraus, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnten und stelle sich in Folge im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegenständliche Sachverhalt heraus. Dass die bB bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens in der Lage –iS dass des ihr im Lichte der herrschenden Opportunitätsmaxime zumutbar gewesen- wäre, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der bB nur vorgehalten werden kann, zumutbare Ermittlungen unterlassen zu haben (vgl. hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016 mwH, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungstatbestand iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG qualifizierte, obwohl dieser Umstand der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung die Kenntnisnahme dieses Umstandes möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass das Höchstgericht im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt), was hier nicht der Fall ist.Erst nach Änderung der Kenntnis- und Verdachtslage stellte sich auf Basis der bereits getroffenen Ausführungen heraus, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnten und stelle sich in Folge im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegenständliche Sachverhalt heraus. Dass die bB bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens in der Lage –iS dass des ihr im Lichte der herrschenden Opportunitätsmaxime zumutbar gewesen- wäre, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der bB nur vorgehalten werden kann, zumutbare Ermittlungen unterlassen zu haben vergleiche hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016 mwH, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungstatbestand iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG qualifizierte, obwohl dieser Umstand der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung die Kenntnisnahme dieses Umstandes möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass das Höchstgericht im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt), was hier nicht der Fall ist. Ebenso sei hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], sowie den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und die bP hier die Rechtsordnung zweifelsfrei missachteten, indem sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Förderung des Verfahrens (vgl. hier insbesondere auch §§ 15 AsylG, 39 Abs. 2a AVG) und können die bP daher ihr rechtswidriges Verhalten nunmehr nicht zu ihrem Vorteil einwenden.Ebenso sei hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], sowie den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und die bP hier die Rechtsordnung zweifelsfrei missachteten, indem sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Förderung des Verfahrens vergleiche hier insbesondere auch Paragraphen 15, AsylG, 39 Absatz 2 a, AVG) und können die bP daher ihr rechtswidriges Verhalten nunmehr nicht zu ihrem Vorteil einwenden. Da es sich beim hier herangezogenen Wiederaufnahmegrund um einen absoluten handelt, ist die Frage, ob die bP, insbesondere die bP1 und bP2 zwischenzeitig die armenische Staatsbürgerschaft zurücklegten unbeachtlich. Es sei auch darauf hingewiesen, dass trotz eines allfälligen Zurücklegens der armenischen Staatsbürgerschaft ein anderslautender Spruch denkbar wäre (vgl. etwa § 4 AsylG und hierzu ho. Erk. GZ: L515 2305906-1/22E, L515 2305908-1/22E vom 28.4.2025).Da es sich beim hier herangezogenen Wiederaufnahmegrund um einen absoluten handelt, ist die Frage, ob die bP, insbesondere die bP1 und bP2 zwischenzeitig die armenische Staatsbürgerschaft zurücklegten unbeachtlich. Es sei auch darauf hingewiesen, dass trotz eines allfälligen Zurücklegens der armenischen Staatsbürgerschaft ein anderslautender Spruch denkbar wäre vergleiche etwa Paragraph 4, AsylG und hierzu ho. Erk. GZ: L515 2305906-1/22E, L515 2305908-1/22E vom 28.4.2025). Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Wirksamkeit des vorangegangenen Bescheides außer Kraft gesetzt (VwSlg 9277 A/1977). Dem Wiederaufnahmebescheid (bzw. –erkenntnis) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG
(2022)§ 70 AVG Rz 16).Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Wirksamkeit des vorangegangenen Bescheides außer Kraft gesetzt (VwSlg 9277 A/1977). Dem Wiederaufnahmebescheid (bzw. –erkenntnis) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG
(2022)Paragraph 70, AVG Rz 16). Mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung treten die behobenen Bescheide ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung der außer Kraft getretenen Bescheide in Bezug auf die bP herrschte. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung in ihren Stellungnahmen Bezug auf dauerhaft aufenthaltsberechtigte Familienangehörige (Sohn) im Bundesgebiet nimmt bzw. auf das Alter und den Gesundheitszustand der bP abstellt, so wird dies die bB im wiederaufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen haben.Mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung treten die behobenen Bescheide ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung der außer Kraft getretenen Bescheide in Bezug auf die bP herrschte. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung in ihren Stellungnahmen Bezug auf dauerhaft aufenthaltsberechtigte Familienangehörige (Sohn) im Bundesgebiet nimmt bzw. auf das Alter und den Gesundheitszustand der bP abstellt, so wird dies die bB im wiederaufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen haben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass seitens der bP getätigte weitergehende Einwände, etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sowie die Frage des Bestehens eine Existenzgrundlage in Armenien nicht im gegenständlichen Erkenntnis, sondern im wieder-aufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen sind.Letztlich wird darauf hingewiesen, dass seitens der bP getätigte weitergehende Einwände, etwa im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, sowie die Frage des Bestehens eine Existenzgrundlage in Armenien nicht im gegenständlichen Erkenntnis, sondern im wieder-aufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 69 AVG abgeht. Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Paragraph 69, AVG abgeht. Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2310437.1.00