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{'item': 'W101 2295861-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW101 2295861-1 Spruch, W101 2295861-1/56E schriftliche ausfertigung des am 09.05.2025 mündlich verkündeten erkenn

Art. 28DSGVO zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX Gmb

H abgeschlossen worden sei. Die XXXX GmbH sei im Auftrag der Beschwerdeführerin und in ihrer Rolle als Auftragsverarbeiterin für die Verarbeitung von personenbezogenen (Gesundheits-)Daten über Proben von natürlichen Personen, die von der Beschwerdeführerin einem PCR-COVID-19-Testverfahren unterzogen worden seien, tätig gewesen. Die PCR-Testergebnisse seien von der Beschwerdeführerin innerhalb einer von XXXX GmbH zur Verfügung gestellten Software eingetragen und sind seitdem in einer Datenbank der XXXX GmbH archiviert worden.römisch vier. Die Beschwerdeführerin habe außerdem in ihrer Rolle als Verantwortliche im Zeitraum vom 05.05.2021 bis einschließlich 13.02.2022 gegen ihre in Artikel 28, Absatz 3, DSGVO normierte Pflicht verstoßen, indem kein

Artikel 28, DSGVO zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 Gmb

H abgeschlossen worden sei. Die römisch 40 GmbH sei im Auftrag der Beschwerdeführerin und in ihrer Rolle als Auftragsverarbeiterin für die Verarbeitung von personenbezogenen (Gesundheits-)Daten über Proben von natürlichen Personen, die von der Beschwerdeführerin einem PCR-COVID-19-Testverfahren unterzogen worden seien, tätig gewesen. Die PCR-Testergebnisse seien von der Beschwerdeführerin innerhalb einer von römisch 40 GmbH zur Verfügung gestellten Software eingetragen und sind seitdem in einer Datenbank der römisch 40 GmbH archiviert worden. Für die Verarbeitung im Zeitraum vom 05.05.2021 bis 13.02.2022 habe kein schriftlicher Vertrag iSd Art. 28 Abs. 9 DSGVO vorgelegt werden können. Die Beschwerdeführerin habe erst am 14.02.2022 einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit der XXXX GmbH abgeschlossen. Die Verarbeitung der personenbezogenen (Gesundheits-)Daten durch die XXXX GmbH als Auftragsverarbeiterin sei im Zeitraum vom 05.05.2021 bis einschließlich 13.02.2022 somit ohne

Art. 28DSGVO erfolgt.Für die Verarbeitung im Zeitraum vom 05.05.2021 bis 13.02.2022 habe kein schriftlicher Vertrag i

Sd Artikel 28, Absatz 9, DSGVO vorgelegt werden können. Die Beschwerdeführerin habe erst am 14.02.2022 einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit der römisch 40 GmbH abgeschlossen. Die Verarbeitung der personenbezogenen (Gesundheits-)Daten durch die römisch 40 GmbH als Auftragsverarbeiterin sei im Zeitraum vom 05.05.2021 bis einschließlich 13.02.2022 somit ohne

Artikel 28, DSGVO erfolgt.

V. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Rolle als Verantwortliche im Zeitraum vom 07.06.2021 bis einschließlich 12.04.2022 gegen ihre Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO verstoßen, indem sie keinen geeigneten Datenschutzbeauftragten in Entsprechung der Vorgaben nach Art. 37 Abs. 5 DSGVO bestellt habe. Die von der Verantwortlichen mit 07.06.2021 bestellte Datenschutzbeauftragte XXXX sei nicht auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres Fachwissens benannt worden, das sie auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitze oder auf der Grundlage ihrer Fähigkeiten zur Erfüllung der in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben. Die von der Beschwerdeführerin bestellte Datenschutzbeauftragte habe keine datenschutzrelevante Praxiserfahrung oder abgeschlossene Ausbildung/Zertifizierung gehabt und sei daher auch nicht geeignet gewesen, um die in Art. 39 genannten Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten zu erfüllen.römisch fünf. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Rolle als Verantwortliche im Zeitraum vom 07.06.2021 bis einschließlich 12.04.2022 gegen ihre Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37, Absatz eins, Litera c, DSGVO verstoßen, indem sie keinen geeigneten Datenschutzbeauftragten in Entsprechung der Vorgaben nach Artikel 37, Absatz 5, DSGVO bestellt habe. Die von der Verantwortlichen mit 07.06.2021 bestellte Datenschutzbeauftragte römisch 40 sei nicht auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres Fachwissens benannt worden, das sie auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitze oder auf der Grundlage ihrer Fähigkeiten zur Erfüllung der in Artikel 39, DSGVO genannten Aufgaben. Die von der Beschwerdeführerin bestellte Datenschutzbeauftragte habe keine datenschutzrelevante Praxiserfahrung oder abgeschlossene Ausbildung/Zertifizierung gehabt und sei daher auch nicht geeignet gewesen, um die in Artikel 39, genannten Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten zu erfüllen. VI. Die Beschwerdeführerin habe schließlich in ihrer Rolle als Verantwortliche im Zeitraum vom 07.06.2021 bis einschließlich 01.09.2021 gegen ihre Pflicht gemäß Art. 37 Abs. 7 DSGVO verstoßen, indem sie die Änderung betreffend die Person der Datenschutzbeauftragen bzw. die am 07.06.2021 erfolgte Benennung von XXXX als (neue) Datenschutzbeauftragte bis zum 02.09.2021 nicht der Datenschutzbehörde gemeldet habe.römisch sechs. Die Beschwerdeführerin habe schließlich in ihrer Rolle als Verantwortliche im Zeitraum vom 07.06.2021 bis einschließlich 01.09.2021 gegen ihre Pflicht gemäß Artikel 37, Absatz 7, DSGVO verstoßen, indem sie die Änderung betreffend die Person der Datenschutzbeauftragen bzw. die am 07.06.2021 erfolgte Benennung von römisch 40 als (neue) Datenschutzbeauftragte bis zum 02.09.2021 nicht der Datenschutzbehörde gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe daher folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Ad. I.: Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF Ad. römisch eins.: Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c sowie Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF Ad. II.: Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 32 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF Ad. römisch zwei.: Artikel 5, Absatz eins, Litera f und Artikel 32, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF Ad. III.: Art. 34 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF Ad. römisch drei.: Artikel 34, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF Ad. IV.: Art. 28 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF Ad. römisch vier.: Artikel 28, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF Ad. V.: Art. 37 Abs. 1 lit. c und 5 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF Ad. römisch fünf.: Artikel 37, Absatz eins, Litera c und 5 in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF Ad. VI.: Art. 37 Abs. 7 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgFAd. römisch sechs.: Artikel 37, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF Aufgrund der Verwaltungsübertretungen zu den Spruchteilen I. bis IV. war über die Beschwerdeführerin gemäß Art. 83 DSGVO eine Geldstrafe iHv € 96.000,00 sowie aufgrund der Verwaltungsübertretungen zu den Spruchteilen V. und VI. gemäß Art. 83 DSGVO eine Geldstrafe iHv € 4.000,00 zuzüglich € 10.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt worden. Aufgrund der Verwaltungsübertretungen zu den Spruchteilen römisch eins. bis römisch vier. war über die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 83, DSGVO eine Geldstrafe iHv € 96.000,00 sowie aufgrund der Verwaltungsübertretungen zu den Spruchteilen römisch fünf. und römisch sechs. gemäß Artikel 83, DSGVO eine Geldstrafe iHv € 4.000,00 zuzüglich € 10.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt worden. In diesem Straferkenntnis traf die Datenschutzbehörde hinsichtlich der Spruchteile I. bis VI. im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: In diesem Straferkenntnis traf die Datenschutzbehörde hinsichtlich der Spruchteile römisch eins. bis römisch sechs. im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin bis 18.07.2021 und Übergabe des Laborbetriebs an XXXX GmbH: Zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin bis 18.07.2021 und Übergabe des Laborbetriebs an römisch 40 GmbH: Das Land Tirol habe der Beschwerdeführerin im September 2020 den Auftrag erteilt, die PCR-Tests in Tirol während der damals bestehenden Covid-19-Pandemie durchzuführen. Dieser Auftrag sei ohne Ausschreibung und mittels Direktvergabe an die Beschwerdeführerin erteilt worden. Als darüber medial berichtet worden sei, habe das Land Tirol der Beschwerdeführerin den Auftrag im Jahr 2021 wiederum entzogen und es habe eine Ausschreibung für die Abwicklung der PCR-Tests stattgefunden. Den Zuschlag habe in der Folge die XXXX GmbH erhalten. Diese habe als „Nachfolgerin“ der Beschwerdeführerin beschlossen, den gesamten Laborbetrieb der Beschwerdeführerin weiterzuführen.Den Zuschlag habe in der Folge die römisch 40 GmbH erhalten. Diese habe als „Nachfolgerin“ der Beschwerdeführerin beschlossen, den gesamten Laborbetrieb der Beschwerdeführerin weiterzuführen. Die Abwicklung der PCR-Tests in Tirol durch die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht sofort bei Bekanntgabe einer neuen Ausschreibung eingestellt worden, sondern es habe eine Übergangsphase für die Umstellung auf den Betrieb durch XXXX GmbH gegeben. Bis zum 04.05.2021 habe die Beschwerdeführerin für die Abwicklung der PCR-Tests für die Eintragung der relevanten Daten zu den jeweiligen Tests ihre eigene Software verwendet.Die Abwicklung der PCR-Tests in Tirol durch die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht sofort bei Bekanntgabe einer neuen Ausschreibung eingestellt worden, sondern es habe eine Übergangsphase für die Umstellung auf den Betrieb durch römisch 40 GmbH gegeben. Bis zum 04.05.2021 habe die Beschwerdeführerin für die Abwicklung der PCR-Tests für die Eintragung der relevanten Daten zu den jeweiligen Tests ihre eigene Software verwendet. Ab dem 05.05.2021 habe die Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich die von der XXXX GmbH zur Verfügung gestellte Software verwendet, um die relevanten Daten zu den Tests einzutragen. Die PCR-Tests seien von ihr zwar selbst durchgeführt bzw. analysiert, jedoch die Ergebnisse nicht mehr in ihrem eigenen System, sondern der XXXX -Applikation eingetragen worden. Die Software der XXXX GmbH sei von der Beschwerdeführerin bis zum Vertragsende mit dem Land Tirol am 18.07.2021 verwendet worden (somit insgesamt im Zeitraum vom 05.05.2021 bis 18.07.2021).Ab dem 05.05.2021 habe die Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich die von der römisch 40 GmbH zur Verfügung gestellte Software verwendet, um die relevanten Daten zu den Tests einzutragen. Die PCR-Tests seien von ihr zwar selbst durchgeführt bzw. analysiert, jedoch die Ergebnisse nicht mehr in ihrem eigenen System, sondern der römisch 40 -Applikation eingetragen worden. Die Software der römisch 40 GmbH sei von der Beschwerdeführerin bis zum Vertragsende mit dem Land Tirol am 18.07.2021 verwendet worden (somit insgesamt im Zeitraum vom 05.05.2021 bis 18.07.2021). Die XXXX GmbH habe mit dieser Software eine Gesamtlösung für das Einlangen einer Anfrage bei einem Labor für einen PCR-Test bis hin zur Rückmeldung der Testergebnisse an den Auftraggeber angeboten. Diese Software sei von XXXX GmbH als externer IT-Dienstleister von XXXX GmbH verwaltet worden.Die römisch 40 GmbH habe mit dieser Software eine Gesamtlösung für das Einlangen einer Anfrage bei einem Labor für einen PCR-Test bis hin zur Rückmeldung der Testergebnisse an den Auftraggeber angeboten. Diese Software sei von römisch 40 GmbH als externer IT-Dienstleister von römisch 40 GmbH verwaltet worden. Der finale Betriebsübergang zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX GmbH habe schließlich am 18.07.2021 stattgefunden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin die von der XXXX GmbH zur Verfügung gestellte Software nicht mehr für die Abwicklung von PCR-Tests verwendet, weil der Laborbetrieb bzw. die Durchführung der PCR-Testverfahren ab diesem Zeitpunkt zur Gänze auf die XXXX GmbH übergegangen sei. Der finale Betriebsübergang zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 GmbH habe schließlich am 18.07.2021 stattgefunden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin die von der römisch 40 GmbH zur Verfügung gestellte Software nicht mehr für die Abwicklung von PCR-Tests verwendet, weil der Laborbetrieb bzw. die Durchführung der PCR-Testverfahren ab diesem Zeitpunkt zur Gänze auf die römisch 40 GmbH übergegangen sei. Die Informationen zu den jeweiligen PCR-Tests, die im Zeitraum ab dem 05.05.2021 bis 18.07.2021 (Übergangsphase) von der Beschwerdeführerin erhoben, analysiert und innerhalb der XXXX -Software eingetragen worden seien, seien von der XXXX GmbH in der Folge auch aufbewahrt worden (auch nach dem finalen Betriebsübergang).Die Informationen zu den jeweiligen PCR-Tests, die im Zeitraum ab dem 05.05.2021 bis 18.07.2021 (Übergangsphase) von der Beschwerdeführerin erhoben, analysiert und innerhalb der römisch 40 -Software eingetragen worden seien, seien von der römisch 40 GmbH in der Folge auch aufbewahrt worden (auch nach dem finalen Betriebsübergang). Die Informationen zu den PCR-Tests vor dem 05.05.2021 seien von der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen System (mittels einer Cloud-Lösung „OwnCloud“) aufbewahrt worden und hätten sich nicht in der XXXX -Datenbank befunden. Für diese Informationen bzw. Test-Ergebnisse sei durch die XXXX GmbH zu keinem Zeitpunkt eine Archivierungsleistung erbracht worden. Die Informationen zu den PCR-Tests vor dem 05.05.2021 seien von der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen System (mittels einer Cloud-Lösung „OwnCloud“) aufbewahrt worden und hätten sich nicht in der römisch 40 -Datenbank befunden. Für diese Informationen bzw. Test-Ergebnisse sei durch die römisch 40 GmbH zu keinem Zeitpunkt eine Archivierungsleistung erbracht worden. Während der Übergangsphase habe zudem ein Geschäftsführerwechsel bei der Beschwerdeführerin stattgefunden. Bis zum 06.06.2021 sei XXXX selbstständig als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter tätig gewesen. Danach sei die Geschäftsführung von seiner Ehefrau, XXXX , übernommen worden und er habe auch seine Position als ärztlicher Leiter zurückgelegt. Nach dem Geschäftsführerwechsel sei XXXX jedoch weiterhin für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. Die neue Geschäftsführerin habe ihm sogleich den Auftrag erteilt, die Informationen zu den PCR-Testergebnissen, die nicht in der XXXX -Applikation eingetragen worden seien, also jene Datensätze bis zum 04.05.2021, für die Beschwerdeführerin zu archivieren bis eine Lösung dafür gefunden werde. In diesem Zeitraum war XXXX der neuen Geschäftsführung der Beschwerdeführerin operativ unterstellt und habe hierfür Zugang zu den von ihr bis zum 04.05.2021 abgewickelten PCR-Tests gehabt, die grundsätzlich innerhalb der „OwnCloud“ aufbewahrt worden seien.Während der Übergangsphase habe zudem ein Geschäftsführerwechsel bei der Beschwerdeführerin stattgefunden. Bis zum 06.06.2021 sei römisch 40 selbstständig als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter tätig gewesen. Danach sei die Geschäftsführung von seiner Ehefrau, römisch 40 , übernommen worden und er habe auch seine Position als ärztlicher Leiter zurückgelegt. Nach dem Geschäftsführerwechsel sei römisch 40 jedoch weiterhin für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. Die neue Geschäftsführerin habe ihm sogleich den Auftrag erteilt, die Informationen zu den PCR-Testergebnissen, die nicht in der römisch 40 -Applikation eingetragen worden seien, also jene Datensätze bis zum 04.05.2021, für die Beschwerdeführerin zu archivieren bis eine Lösung dafür gefunden werde. In diesem Zeitraum war römisch 40 der neuen Geschäftsführung der Beschwerdeführerin operativ unterstellt und habe hierfür Zugang zu den von ihr bis zum 04.05.2021 abgewickelten PCR-Tests gehabt, die grundsätzlich innerhalb der „OwnCloud“ aufbewahrt worden seien. Zum Versand der E-Mail-Nachricht am 10.08.2021 und zur Meldung an die Datenschutzbehörde: Am 10.08.2021 um 13:08 Uhr habe XXXX im Auftrag der Geschäftsführerin und über ein der Beschwerdeführerin zurechenbares E-Mail-Postfach ( XXXX ) eine E-Mail-Nachricht an XXXX ( XXXX ) gesendet. Dieser sei bis dato Geschäftsführer von XXXX , dem IT-Dienstleister von XXXX GmbH.Am 10.08.2021 um 13:08 Uhr habe römisch 40 im Auftrag der Geschäftsführerin und über ein der Beschwerdeführerin zurechenbares E-Mail-Postfach ( römisch 40 ) eine E-Mail-Nachricht an römisch 40 ( römisch 40 ) gesendet. Dieser sei bis dato Geschäftsführer von römisch 40 , dem IT-Dienstleister von römisch 40 GmbH. Im Anhang dieser E-Mail-Nachricht habe XXXX drei unverschlüsselte und auch sonst auf Dateiebene nicht gesicherte Excel-Dateien hinzugefügt und diese ebenfalls an XXXX übermittelt. Die im Anhang übermittelten Excel-Dateien hätten rund 24.000 Datensätze im Zusammenhang mit positiven COVID-19-Testergebnissen (PCR-Testergebnisse) von namentlich genannten natürlichen Personen im (Test-)Zeitraum vom 01.01.2021 bis einschließlich 04.05.2021 enthalten. Über das Testergebnis hinaus hätten die Datensätze unter anderem folgende Informationen (Patientendaten): Vorname, Nachname, Alter, Geburtsdatum, Postleitzahl, Ort, „Point of Care“, Details zu den Tests wie Mutationen, Testdatum und CT-Wert enthalten.Im Anhang dieser E-Mail-Nachricht habe römisch 40 drei unverschlüsselte und auch sonst auf Dateiebene nicht gesicherte Excel-Dateien hinzugefügt und diese ebenfalls an römisch 40 übermittelt. Die im Anhang übermittelten Excel-Dateien hätten rund 24.000 Datensätze im Zusammenhang mit positiven COVID-19-Testergebnissen (PCR-Testergebnisse) von namentlich genannten natürlichen Personen im (Test-)Zeitraum vom 01.01.2021 bis einschließlich 04.05.2021 enthalten. Über das Testergebnis hinaus hätten die Datensätze unter anderem folgende Informationen (Patientendaten): Vorname, Nachname, Alter, Geburtsdatum, Postleitzahl, Ort, „Point of Care“, Details zu den Tests wie Mutationen, Testdatum und CT-Wert enthalten. Diese Datensätze seien zuvor, nämlich vor dem Versand der E-Mail am 10.08.2021, aus der „OwnCloud“ der Beschwerdeführerin, wo die PCR-Testergebnisse grundsätzlich aufbewahrt worden seien, von XXXX heruntergeladen und in drei separaten Excel-Dateien gespeichert worden, um diese in Folge als Anhang zur E-Mail hinzuzufügen und XXXX zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin habe das Ziel verfolgt, dass diese Datensätze vom oben genannten Testzeitraum ebenfalls innerhalb der XXXX -Applikation eingespielt und darin archiviert werden würden (wie jene Datensätze/Testergebnisse, die ab dem 05.05.2021 bis 18.07.2021 von der Beschwerdeführerin generiert, analysiert und innerhalb der XXXX -Applikation eingetragen worden seien), damit die XXXX GmbH diese Ergebnisse wiederum dem Land Tirol bei Bedarf zur Verfügung stellen könne. Diese Datensätze seien zuvor, nämlich vor dem Versand der E-Mail am 10.08.2021, aus der „OwnCloud“ der Beschwerdeführerin, wo die PCR-Testergebnisse grundsätzlich aufbewahrt worden seien, von römisch 40 heruntergeladen und in drei separaten Excel-Dateien gespeichert worden, um diese in Folge als Anhang zur E-Mail hinzuzufügen und römisch 40 zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin habe das Ziel verfolgt, dass diese Datensätze vom oben genannten Testzeitraum ebenfalls innerhalb der römisch 40 -Applikation eingespielt und darin archiviert werden würden (wie jene Datensätze/Testergebnisse, die ab dem 05.05.2021 bis 18.07.2021 von der Beschwerdeführerin generiert, analysiert und innerhalb der römisch 40 -Applikation eingetragen worden seien), damit die römisch 40 GmbH diese Ergebnisse wiederum dem Land Tirol bei Bedarf zur Verfügung stellen könne. Seitens XXXX GmbH habe es jedoch keine Pläne dahingehend gegeben, dass die Datensätze von der Beschwerdeführerin bis 04.05.2021 ebenfalls von ihr archiviert werden würden. Kurz vor dem Versand der E-Mail sei in diesem Zusammenhang eine telefonische Anfrage von der Beschwerdeführerin an die XXXX GmbH erfolgt, ob eine Archivierung dieser Datensätze vorgenommen werden könnte. Der Geschäftsführer von XXXX GmbH habe in der Folge XXXX angerufen und ihn über diese Anfrage von der Beschwerdeführerin informiert und nachgefragt, ob es technisch möglich wäre, auch diese Datensätze in die Applikation/Datenbank von XXXX GmbH einzuspielen.Seitens römisch 40 GmbH habe es jedoch keine Pläne dahingehend gegeben, dass die Datensätze von der Beschwerdeführerin bis 04.05.2021 ebenfalls von ihr archiviert werden würden. Kurz vor dem Versand der E-Mail sei in diesem Zusammenhang eine telefonische Anfrage von der Beschwerdeführerin an die römisch 40 GmbH erfolgt, ob eine Archivierung dieser Datensätze vorgenommen werden könnte. Der Geschäftsführer von römisch 40 GmbH habe in der Folge römisch 40 angerufen und ihn über diese Anfrage von der Beschwerdeführerin informiert und nachgefragt, ob es technisch möglich wäre, auch diese Datensätze in die Applikation/Datenbank von römisch 40 GmbH einzuspielen. In weiterer Folge sei XXXX von XXXX im Zusammenhang mit der Archivierungsanfrage von der Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert worden. Konkret sei nachgefragt worden, wie die Datensätze übermittelt werden sollten, damit sie von XXXX in die Applikation von XXXX GmbH eingefügt werden könnten. XXXX habe jedoch mitgeteilt, dass er zunächst die Struktur bzw. den Aufbau dieser Datensätze analysieren müsse, um überprüfen zu können, ob technisch ein solcher Import überhaupt vorgenommen werden könne.In weiterer Folge sei römisch 40 von römisch 40 im Zusammenhang mit der Archivierungsanfrage von der Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert worden. Konkret sei nachgefragt worden, wie die Datensätze übermittelt werden sollten, damit sie von römisch 40 in die Applikation von römisch 40 GmbH eingefügt werden könnten. römisch 40 habe jedoch mitgeteilt, dass er zunächst die Struktur bzw. den Aufbau dieser Datensätze analysieren müsse, um überprüfen zu können, ob technisch ein solcher Import überhaupt vorgenommen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich lediglich um eine Archivierungsanfrage der Beschwerdeführerin an die XXXX GmbH gehandelt. Die Übermittlung der Echtdaten bzw. Patientendaten sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht vereinbart oder seitens XXXX / XXXX GmbH überhaupt geplant worden. Erst nach positiver Analyse der Struktur durch XXXX hätte allenfalls eine Übermittlung der Echtdaten erfolgen sollen, wobei die Übermittlung dann jedenfalls im Rahmen eines von XXXX eingerichteten gesicherten Kanals stattgefunden hätte und nicht per E-Mail.Zu diesem Zeitpunkt habe es sich lediglich um eine Archivierungsanfrage der Beschwerdeführerin an die römisch 40 GmbH gehandelt. Die Übermittlung der Echtdaten bzw. Patientendaten sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht vereinbart oder seitens römisch 40 / römisch 40 GmbH überhaupt geplant worden. Erst nach positiver Analyse der Struktur durch römisch 40 hätte allenfalls eine Übermittlung der Echtdaten erfolgen sollen, wobei die Übermittlung dann jedenfalls im Rahmen eines von römisch 40 eingerichteten gesicherten Kanals stattgefunden hätte und nicht per E-Mail. Ungeachtet dessen habe XXXX nicht bloß die Struktur der Datensätze (eine einzelne Excel-Datei ohne Inhalt bis auf die Datenkategorien), sondern sämtliche Echtdaten im Rahmen von drei separaten Excel-Listen übermittelt.Ungeachtet dessen habe römisch 40 nicht bloß die Struktur der Datensätze (eine einzelne Excel-Datei ohne Inhalt bis auf die Datenkategorien), sondern sämtliche Echtdaten im Rahmen von drei separaten Excel-Listen übermittelt. Durch den Versand per E-Mail habe sich die oben genannte E-Mail-Nachricht samt Anhang mit den Patientendaten im E-Mail-Postfach von XXXX ( XXXX ) befunden. Die Excel-Dateien seien daher von der Beschwerdeführerin neben der „OwnCloud“ auch innerhalb des Postfachs von XXXX aufbewahrt bzw. gespeichert worden. Die Excel-Dateien seien innerhalb des Postfachs weiterhin auf Dateiebene unverschlüsselt und auch sonst nicht vor einem unbefugten Zugriff geschützt gewesen. Zum Zeitpunkt des Versandes dieser E-Mail bis zumindest 30.08.2021 sei das Postfach von XXXX auch durch keine Zwei-Faktor-Authentifizierung (im Folgenden auch: 2FA) geschützt worden, sondern ausschließlich durch ein Kennwort.Durch den Versand per E-Mail habe sich die oben genannte E-Mail-Nachricht samt Anhang mit den Patientendaten im E-Mail-Postfach von römisch 40 ( römisch 40 ) befunden. Die Excel-Dateien seien daher von der Beschwerdeführerin neben der „OwnCloud“ auch innerhalb des Postfachs von römisch 40 aufbewahrt bzw. gespeichert worden. Die Excel-Dateien seien innerhalb des Postfachs weiterhin auf Dateiebene unverschlüsselt und auch sonst nicht vor einem unbefugten Zugriff geschützt gewesen. Zum Zeitpunkt des Versandes dieser E-Mail bis zumindest 30.08.2021 sei das Postfach von römisch 40 auch durch keine Zwei-Faktor-Authentifizierung (im Folgenden auch: 2FA) geschützt worden, sondern ausschließlich durch ein Kennwort. In weiterer Folge sei es zu einer Kompromittierung bzw. einem unberechtigten Zugriff auf das E-Mail-Postfach von XXXX durch eine oder mehrere bis dato unbekannte Person(

  1. en)gekommen. Dadurch sei es der unbekannten Person möglich gewesen, unter anderem auf die gegenständliche E-Mail-Nachricht vom 10.08.2021 an XXXX samt Anhänge zuzugreifen und diese herunterzuladen. Die unbekannte Person habe diesen Zugriff auf das Postfach mit Schädigungsabsicht zu Lasten der Beschwerdeführerin vorgenommen und in weiterer Folge die von ihr abgegriffenen Datensätze an dritte Personen übermittelt. Der Beschwerdeführerin seien keine Lösegeldforderung von der unbekannten Person vor der Offenlegung gegenüber Dritte übermittelt worden.In weiterer Folge sei es zu einer Kompromittierung bzw. einem unberechtigten Zugriff auf das E-Mail-Postfach von römisch 40 durch eine oder mehrere bis dato unbekannte Person(
  2. en)gekommen. Dadurch sei es der unbekannten Person möglich gewesen, unter anderem auf die gegenständliche E-Mail-Nachricht vom 10.08.2021 an römisch 40 samt Anhänge zuzugreifen und diese herunterzuladen. Die unbekannte Person habe diesen Zugriff auf das Postfach mit Schädigungsabsicht zu Lasten der Beschwerdeführerin vorgenommen und in weiterer Folge die von ihr abgegriffenen Datensätze an dritte Personen übermittelt. Der Beschwerdeführerin seien keine Lösegeldforderung von der unbekannten Person vor der Offenlegung gegenüber Dritte übermittelt worden. Nach Kenntniserlangung über diese Sicherheitsverletzung durch eine Anfrage des Medienunternehmens „Der Standard“ am 30.08.2021 habe die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 02.09.2021 eine Sicherheitsverletzungsmeldung an die Datenschutzbehörde erstattet. Zu dieser Meldung sei von der Datenschutzbehörde ein Sicherheitsverletzungsverfahren unter der GZ. D084.3130 eingeleitet worden. Neben der Meldung an die Datenschutzbehörde sei durch die Beschwerdeführerin eine Passwortänderung für das genannte Postfach vorgenommen und eine 2FA eingerichtet worden. Über die Meldung an die Datenschutzbehörde hinaus sei seitens der Beschwerdeführerin jedoch keine Benachrichtigung an die betroffenen Personen erfolgt, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass die Sicherheitsverletzung kein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge habe. Es sei auch keine öffentliche Bekanntmachung oder sonstige Maßnahmen erfolgt, um die Betroffenen über die Sicherheitsverletzung zu informieren. Zum Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX GmbH vom 14.02.2022: Zum Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 GmbH vom 14.02.2022: Die Beschwerdeführerin habe während der Übergangsphase (05.05.2021 bis 18.07.2021) die XXXX -Applikation für die Eintragung der PCR-Testergebnisse genutzt, die von ihr abgewickelt worden seien. In diesem Zusammenhang habe sie mit XXXX GmbH am 14.02.2022 einen Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag sei unterzeichnet worden, weil die Beschwerdeführerin am 05.05.2021 die XXXX GmbH im Zusammenhang mit PCR-Testverfahren mit der „Verarbeitung und der Archivierung von Aufzeichnungen über natürliche Personen“ beauftragt habe, deren Proben zuvor von der Beschwerdeführerin einem Testverfahren unterzogen worden seien.Die Beschwerdeführerin habe während der Übergangsphase (05.05.2021 bis 18.07.2021) die römisch 40 -Applikation für die Eintragung der PCR-Testergebnisse genutzt, die von ihr abgewickelt worden seien. In diesem Zusammenhang habe sie mit römisch 40 GmbH am 14.02.2022 einen Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag sei unterzeichnet worden, weil die Beschwerdeführerin am 05.05.2021 die römisch 40 GmbH im Zusammenhang mit PCR-Testverfahren mit der „Verarbeitung und der Archivierung von Aufzeichnungen über natürliche Personen“ beauftragt habe, deren Proben zuvor von der Beschwerdeführerin einem Testverfahren unterzogen worden seien. Zur Bestellung von XXXX als Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin: Zur Bestellung von römisch 40 als Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin: XXXX sei zu Beginn ihrer Tätigkeit bei der XXXX GmbH, Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin, ausschließlich als Assistentin der Geschäftsführung angestellt und zumindest bis zu ihrer Einvernahme am 28.06.2022 weiterhin als Assistentin von XXXX tätig gewesen. römisch 40 sei zu Beginn ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH, Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin, ausschließlich als Assistentin der Geschäftsführung angestellt und zumindest bis zu ihrer Einvernahme am 28.06.2022 weiterhin als Assistentin von römisch 40 tätig gewesen. Ihr sei jedoch zusätzlich die Rolle als Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin aufgetragen worden. Zum Zeitpunkt der Gründung von der Beschwerdeführerin sei sie zunächst nur für das „office management“ zuständig gewesen. Sie sei zwar weiterhin Angestellte von XXXX GmbH, habe jedoch auch Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft erbracht.Ihr sei jedoch zusätzlich die Rolle als Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin aufgetragen worden. Zum Zeitpunkt der Gründung von der Beschwerdeführerin sei sie zunächst nur für das „office management“ zuständig gewesen. Sie sei zwar weiterhin Angestellte von römisch 40 GmbH, habe jedoch auch Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft erbracht. Nach dem Geschäftsführerwechsel bei der Beschwerdeführerin sei XXXX an XXXX herangetreten und habe sie gefragt, ob sie als Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin tätig sein wolle. Zu diesem Zeitpunkt sei XXXX geringfügig angestellt und der Ansicht gewesen, dass sie für die Rolle nicht geeignet sei, weil sie zu diesem Zeitpunkt keinerlei Erfahrung im Bereich der IT oder des Datenschutzrechts gehabt habe. Sie habe daher erst eine Schulung zur zertifizierten Datenschutzbeauftragten absolvieren müssen. Nach dem Geschäftsführerwechsel bei der Beschwerdeführerin sei römisch 40 an römisch 40 herangetreten und habe sie gefragt, ob sie als Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin tätig sein wolle. Zu diesem Zeitpunkt sei römisch 40 geringfügig angestellt und der Ansicht gewesen, dass sie für die Rolle nicht geeignet sei, weil sie zu diesem Zeitpunkt keinerlei Erfahrung im Bereich der IT oder des Datenschutzrechts gehabt habe. Sie habe daher erst eine Schulung zur zertifizierten Datenschutzbeauftragten absolvieren müssen. Ungeachtet dessen sei XXXX am 07.06.2021 zur Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin bestellt worden. Ungeachtet dessen sei römisch 40 am 07.06.2021 zur Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin bestellt worden. Die genannte Schulung habe dann Anfang des Jahres 2022 begonnen und die Prüfung für die Zertifizierung sei schließlich am 13.04.2022 abgelegt worden. Die Bekanntgabe über die Bestellung von XXXX als Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin samt Kontaktdaten sei mit E-Mail vom 02.09.2021 von XXXX an das Postfach der Datenschutzbehörde, somit unmittelbar vor der Meldung der oben festgestellten Sicherheitsverletzung, erfolgt. Die Bekanntgabe über die Bestellung von römisch 40 als Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin samt Kontaktdaten sei mit E-Mail vom 02.09.2021 von römisch 40 an das Postfach der Datenschutzbehörde, somit unmittelbar vor der Meldung der oben festgestellten Sicherheitsverletzung, erfolgt. Zum relevanten Jahresumsatz: Die XXXX GmbH sei mit einer Stammeinlage von € 100.000,00 Alleingesellschafterin bzw. Eigentümerin der Beschwerdeführerin (100% Eigentum). Der Geschäftsführer der XXXX GmbH sei bis dato XXXX , der zeitgleich auch für die Beschwerdeführerin tätig sei und unter anderem mit der Archivierung der PCR-Testergebnisse beauftragt gewesen sei.Die römisch 40 GmbH sei mit einer Stammeinlage von € 100.000,00 Alleingesellschafterin bzw. Eigentümerin der Beschwerdeführerin (100% Eigentum). Der Geschäftsführer der römisch 40 GmbH sei bis dato römisch 40 , der zeitgleich auch für die Beschwerdeführerin tätig sei und unter anderem mit der Archivierung der PCR-Testergebnisse beauftragt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin liege derzeit noch kein Jahresabschluss für das Jahr 2023 vor. Daher sei der Datenschutzbehörde zuletzt auf Nachfrage der Jahresabschluss für das Jahr 2022 vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt € 47.092,80 erzielt. Der Jahresumsatz der XXXX GmbH habe im Jahr 2022 € 424.118,27 betragen.Der Jahresumsatz der römisch 40 GmbH habe im Jahr 2022 € 424.118,27 betragen. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Zur unrechtmäßigen Verarbeitung sensibler Daten (Spruchteil I.): Zur unrechtmäßigen Verarbeitung sensibler Daten (Spruchteil römisch eins.): Im vorliegenden Fall sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Excel-Dateien sensible Daten in Form von Gesundheitsdaten (rund 24.000 Datensätze zu PCR-Testergebnisse natürlicher Personen) verarbeitet habe. Gegenständlich habe die Verarbeitung der Gesundheitsdaten der Betroffenen auf keinen der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Tatbestände gestützt werden können und sei somit unrechtmäßig erfolgt. Gegenständlich habe die Verarbeitung der Gesundheitsdaten der Betroffenen auf keinen der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO aufgezählten Tatbestände gestützt werden können und sei somit unrechtmäßig erfolgt. Die gegenständliche Verarbeitung der Gesundheitsdaten sei zudem auch nicht erforderlich gewesen, da XXXX als Datenbankadministrator lediglich die Struktur der Datensätze ohne die Echtdaten benötigt habe, um in technischer Hinsicht beurteilen zu können, ob ein Import der alten Datensätze innerhalb der XXXX -Datenbank überhaupt möglich sei. Ungeachtet dessen habe XXXX , dessen Verhalten der Beschwerdeführerin als juristische Person unmittelbar zugerechnet werde, sämtliche Patientendaten im genannten Testzeitraum per E-Mail an XXXX übermittelt. Dadurch sei von der Beschwerdeführerin auch der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO missachtet worden.Die gegenständliche Verarbeitung der Gesundheitsdaten sei zudem auch nicht erforderlich gewesen, da römisch 40 als Datenbankadministrator lediglich die Struktur der Datensätze ohne die Echtdaten benötigt habe, um in technischer Hinsicht beurteilen zu können, ob ein Import der alten Datensätze innerhalb der römisch 40 -Datenbank überhaupt möglich sei. Ungeachtet dessen habe römisch 40 , dessen Verhalten der Beschwerdeführerin als juristische Person unmittelbar zugerechnet werde, sämtliche Patientendaten im genannten Testzeitraum per E-Mail an römisch 40 übermittelt. Dadurch sei von der Beschwerdeführerin auch der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO missachtet worden. Gemessen daran habe die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite von Art. 5 Abs. 1 lit. a und c iVm Art. 9 Abs. 1 DSGVO erfüllt.Gemessen daran habe die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite von Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, DSGVO erfüllt. Zur Missachtung des Grundsatzes der Integrität und Vertraulichkeit (Spruchteil II.): Zur Missachtung des Grundsatzes der Integrität und Vertraulichkeit (Spruchteil römisch zwei.): Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen. Sowohl die Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin als auch ihre Geschäftsführerin hätten jegliche Aussage zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen verweigert, die in Folge auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen nicht näher dargelegt worden seien. Nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO müssten Verantwortliche (…) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Nach Artikel 32, Absatz eins, DSGVO müssten Verantwortliche (…) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall hätte eine vollständige Pseudonymisierung iSd Art. 4 Z 5 DSGVO dazu geführt, dass die unbekannte Person oder Dritte, denen diese Datensätze offengelegt worden seien, keine Identifizierung der betroffenen Personen, die sich einem Testverfahren der Beschwerdeführerin aufgrund gesetzlicher Vorgaben während der Covid-19-Pandemie unterworfen hätten, vornehmen hätten können. Die Pseudonymisierung der Datensätze sei jedenfalls erforderlich und geeignet gewesen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Bereits daraus ergebe sich ein Verstoß gegen die Vorgaben nach Art. 32 DSGVO. Gegenständlich habe jedoch weder eine Pseudonymisierung noch Verschlüsselung der personenbezogenen Daten festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall hätte eine vollständige Pseudonymisierung iSd Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO dazu geführt, dass die unbekannte Person oder Dritte, denen diese Datensätze offengelegt worden seien, keine Identifizierung der betroffenen Personen, die sich einem Testverfahren der Beschwerdeführerin aufgrund gesetzlicher Vorgaben während der Covid-19-Pandemie unterworfen hätten, vornehmen hätten können. Die Pseudonymisierung der Datensätze sei jedenfalls erforderlich und geeignet gewesen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Bereits daraus ergebe sich ein Verstoß gegen die Vorgaben nach Artikel 32, DSGVO. Gegenständlich habe jedoch weder eine Pseudonymisierung noch Verschlüsselung der personenbezogenen Daten festgestellt werden können. Unabhängig von der mangelnden Pseudonymisierung sowie Verschlüsselung der personenbezogenen (Gesundheits-)Daten könne der Beschwerdeführerin auch die mangelnde Sicherheit des E-Mail-Postfachs von XXXX vorgeworfen werden. Das genannte Postfach sei lediglich durch ein Kennwort geschützt gewesen und es keine 2FA im Tatzeitraum aktiviert gewesen.Unabhängig von der mangelnden Pseudonymisierung sowie Verschlüsselung der personenbezogenen (Gesundheits-)Daten könne der Beschwerdeführerin auch die mangelnde Sicherheit des E-Mail-Postfachs von römisch 40 vorgeworfen werden. Das genannte Postfach sei lediglich durch ein Kennwort geschützt gewesen und es keine 2FA im Tatzeitraum aktiviert gewesen. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch kein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung im Tatzeitraum implementiert gehabt habe. Insgesamt betrachtet seien die vorliegenden (Sicherheits-)Maßnahmen der Beschwerdeführerin im Lichte des Art. 32 Abs. 1 und 2 DSGVO und insbesondere aufgrund der Verarbeitung sensibler (Gesundheits-)Daten von betroffenen Personen nicht geeignet gewesen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Dadurch sei auch die objektive Tatseite von Art. 5 Abs. 1 lit. f iVm Art. 32 Abs. 1 DSGVO erfüllt. Die Strafnorm sei in Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO normiert.Insgesamt betrachtet seien die vorliegenden (Sicherheits-)Maßnahmen der Beschwerdeführerin im Lichte des Artikel 32, Absatz eins und 2 DSGVO und insbesondere aufgrund der Verarbeitung sensibler (Gesundheits-)Daten von betroffenen Personen nicht geeignet gewesen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Dadurch sei auch die objektive Tatseite von Artikel 5, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, DSGVO erfüllt. Die Strafnorm sei in Artikel 83, Absatz 4, Litera a, DSGVO normiert. Zum Verstoß gegen die Pflicht zur Benachrichtigung von Betroffenen (Spruchteil III.): Zum Verstoß gegen die Pflicht zur Benachrichtigung von Betroffenen (Spruchteil römisch drei.): Im vorliegenden Fall sei es jedenfalls zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener (Gesundheits-)Daten der Patienten iSd Art. 4 Z 12 DSGVO gekommen, indem die festgestellten Informationen zu ihrer Person von einer unbefugten Person zugegriffen, heruntergeladen und in Folge die Daten gegenüber unbefugten Dritten offengelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass sie die Betroffenen nicht benachrichtigt habe und habe angegeben, dass ihrer Ansicht nach kein hohes Risiko vorliege. Hierzu habe sie ins Treffen geführt, dass zwar sensible Daten aus dem Postfach von XXXX von einer unbekannten Person heruntergeladen worden seien, jedoch habe der Angreifer bzw. die unbekannte Person gegenüber der Beschwerdeführerin keine Lösegeldforderung gestellt und die heruntergeladenen Daten bis dato lediglich zwei Medienunternehmen offengelegt, bei denen auszugehen sei, dass die Daten nicht rechtsmissbräuchlich verwendet werden würden. Dieser Beurteilung könne sich die Datenschutzbehörde im Ergebnis jedoch nicht anschließen. Im vorliegenden Fall sei es jedenfalls zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener (Gesundheits-)Daten der Patienten iSd Artikel 4, Ziffer 12, DSGVO gekommen, indem die festgestellten Informationen zu ihrer Person von einer unbefugten Person zugegriffen, heruntergeladen und in Folge die Daten gegenüber unbefugten Dritten offengelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass sie die Betroffenen nicht benachrichtigt habe und habe angegeben, dass ihrer Ansicht nach kein hohes Risiko vorliege. Hierzu habe sie ins Treffen geführt, dass zwar sensible Daten aus dem Postfach von römisch 40 von einer unbekannten Person heruntergeladen worden seien, jedoch habe der Angreifer bzw. die unbekannte Person gegenüber der Beschwerdeführerin keine Lösegeldforderung gestellt und die heruntergeladenen Daten bis dato lediglich zwei Medienunternehmen offengelegt, bei denen auszugehen sei, dass die Daten nicht rechtsmissbräuchlich verwendet werden würden. Dieser Beurteilung könne sich die Datenschutzbehörde im Ergebnis jedoch nicht anschließen. Im Ergebnis sei somit eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten iSd Art. 4 Z 12 DSGVO vorgelegen und es sei im vorliegenden Fall ein hohes Risiko iSd Art. 34 Abs. 1 DSGVO zu bejahen. Die Beschwerdeführerin sei demnach der Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Personen iSd Art. 34 Abs. 2 DSGVO unterlegen. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, habe sie dadurch die objektive Tatseite von Art. 34 Abs. 1 DSGVO erfüllt.Im Ergebnis sei somit eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten iSd Artikel 4, Ziffer 12, DSGVO vorgelegen und es sei im vorliegenden Fall ein hohes Risiko iSd Artikel 34, Absatz eins, DSGVO zu bejahen. Die Beschwerdeführerin sei demnach der Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Personen iSd Artikel 34, Absatz 2, DSGVO unterlegen. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, habe sie dadurch die objektive Tatseite von Artikel 34, Absatz eins, DSGVO erfüllt. Zum mangelnden Auftragsverarbeitungsvertrag (Spruchteil IV.): Zum mangelnden Auftragsverarbeitungsvertrag (Spruchteil römisch vier.): Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Rolle als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO gehandelt und sei für die Durchführung der PCR-Tests zuständig gewesen. Die Proben von natürlichen Personen, die bei der Beschwerdeführerin einem Testverfahren unterzogen gewesen seien, seien von ihr im Übergangszeitraum (05.05.2021 bis 18.07.2021) innerhalb der XXXX -Applikation, die ihr zur Verfügung gestellt worden sei, eingetragen worden. Dadurch sei in weiterer Folge eine Verarbeitung durch die XXXX GmbH als Auftragsverarbeiterin im Auftrag der Beschwerdeführerin (unter anderem die Archivierung der Datensätze innerhalb der XXXX -Datenbank) erfolgt.Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Rolle als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO gehandelt und sei für die Durchführung der PCR-Tests zuständig gewesen. Die Proben von natürlichen Personen, die bei der Beschwerdeführerin einem Testverfahren unterzogen gewesen seien, seien von ihr im Übergangszeitraum (05.05.2021 bis 18.07.2021) innerhalb der römisch 40 -Applikation, die ihr zur Verfügung gestellt worden sei, eingetragen worden. Dadurch sei in weiterer Folge eine Verarbeitung durch die römisch 40 GmbH als Auftragsverarbeiterin im Auftrag der Beschwerdeführerin (unter anderem die Archivierung der Datensätze innerhalb der römisch 40 -Datenbank) erfolgt. Es habe somit die Pflicht nach Art. 28 Abs. 3 und 9 DSGVO bestanden, die von der XXXX GmbH im Auftrag der Beschwerdeführerin vorgenommene Verarbeitung auf der Grundlage eines schriftlich abgefassten Vertrages oder eines anderen Rechtsinstruments zu stützen.Es habe somit die Pflicht nach Artikel 28, Absatz 3 und 9 DSGVO bestanden, die von der römisch 40 GmbH im Auftrag der Beschwerdeführerin vorgenommene Verarbeitung auf der Grundlage eines schriftlich abgefassten Vertrages oder eines anderen Rechtsinstruments zu stützen. Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts sei jedoch weder vor noch während der Übergangsphase ein

Art. 28Abs.

3 und 9 DSGVO schriftlich abgefasst worden. Dies sei erst am 14.02.2022 durch die Beschwerdeführerin als Verantwortliche und XXXX GmbH als Auftragsverarbeiterin erfolgt. Daher sei die objektive Tatseite des Art. 28 DSGVO erfüllt. Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts sei jedoch weder vor noch während der Übergangsphase ein

Artikel 28, Absatz 3 und 9 DSGVO schriftlich abgefasst worden.

Dies sei erst am 14.02.2022 durch die Beschwerdeführerin als Verantwortliche und römisch 40 GmbH als Auftragsverarbeiterin erfolgt. Daher sei die objektive Tatseite des Artikel 28, DSGVO erfüllt. Zur Benennung einer nicht geeigneten Datenschutzbeauftragten (Spruchteil V.): Zur Benennung einer nicht geeigneten Datenschutzbeauftragten (Spruchteil römisch fünf.): XXXX sei zum Zeitpunkt ihrer Bestellung als Datenschutzbeauftragte geringfügig angestellt gewesen und habe keinerlei Fachkompetenz auf dem Gebiet des nationalen und europäischen Datenschutzrechts und der dementsprechenden Datenschutzpraxis, einschließlich eines umfassenden Verständnisses der DSGVO gehabt. Der Maßstab für die Qualifikationen des Datenschutzbeauftragten sei hier allerdings aufgrund der Verarbeitung eines großen Umfangs sensibler Informationen in Form von Gesundheitsdaten hoch anzusetzen gewesen. Die gewählte Datenschutzbeauftragte habe die erforderlichen Qualifikationen iSd Art. 37 Abs. 5 DSGVO und im Lichte des ErwGr 97 DSGVO zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht erfüllt. Darüber hinaus habe sich im Laufe des Verfahrens ergeben, dass XXXX nicht mehr bereit gewesen sei, mit der Datenschutzbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten, indem sie sämtliche an sie gestellten Fragen unrechtmäßig verweigert habe. Auch daraus ergebe sich, dass sie nicht geeignet sei, um die in Art. 39 Abs. 1 lit. d und e DSGVO genannten Aufgaben zu erfüllen. römisch 40 sei zum Zeitpunkt ihrer Bestellung als Datenschutzbeauftragte geringfügig angestellt gewesen und habe keinerlei Fachkompetenz auf dem Gebiet des nationalen und europäischen Datenschutzrechts und der dementsprechenden Datenschutzpraxis, einschließlich eines umfassenden Verständnisses der DSGVO gehabt. Der Maßstab für die Qualifikationen des Datenschutzbeauftragten sei hier allerdings aufgrund der Verarbeitung eines großen Umfangs sensibler Informationen in Form von Gesundheitsdaten hoch anzusetzen gewesen. Die gewählte Datenschutzbeauftragte habe die erforderlichen Qualifikationen iSd Artikel 37, Absatz 5, DSGVO und im Lichte des ErwGr 97 DSGVO zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht erfüllt. Darüber hinaus habe sich im Laufe des Verfahrens ergeben, dass römisch 40 nicht mehr bereit gewesen sei, mit der Datenschutzbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten, indem sie sämtliche an sie gestellten Fragen unrechtmäßig verweigert habe. Auch daraus ergebe sich, dass sie nicht geeignet sei, um die in Artikel 39, Absatz eins, Litera d und e DSGVO genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin habe somit im Ergebnis auch die objektive Tatseite des Art. 37 Abs. 1 lit. c und 5 DSGVO erfüllt.Die Beschwerdeführerin habe somit im Ergebnis auch die objektive Tatseite des Artikel 37, Absatz eins, Litera c und 5 DSGVO erfüllt. Zur Meldung der Datenschutzbeauftragten an die Datenschutzbehörde (Spruchteil VI.): Zur Meldung der Datenschutzbeauftragten an die Datenschutzbehörde (Spruchteil römisch sechs.): Die Beschwerdeführerin habe entgegen ihrer Verpflichtung nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO die Bestellung von XXXX als neue Datenschutzbeauftragte gegenüber der Datenschutzbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde erst mehrere Monate nach ihrer Bestellung und unmittelbar vor der Meldung nach Art. 33 DSGVO gemeldet. Dadurch sei die objektive Tatseite des Art. 37 Abs. 7 DSGVO erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe entgegen ihrer Verpflichtung nach Artikel 37, Absatz 7, DSGVO die Bestellung von römisch 40 als neue Datenschutzbeauftragte gegenüber der Datenschutzbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde erst mehrere Monate nach ihrer Bestellung und unmittelbar vor der Meldung nach Artikel 33, DSGVO gemeldet. Dadurch sei die objektive Tatseite des Artikel 37, Absatz 7, DSGVO erfüllt. Zur subjektiven Tatseite: Die Beschwerdeführerin habe als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die festgestellten Verstöße aufgrund von Fahrlässigkeit nach Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO zu verantworten. Lediglich im Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung nach Spruchteil I. gehe die Datenschutzbehörde von einer groben Fahrlässigkeit aus, weil XXXX aufgrund der konkreten Umstände beim Versand der gegenständlichen E-Mail-Nachricht einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterlegen sei und dem nicht entsprochen habe.Die Beschwerdeführerin habe als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die festgestellten Verstöße aufgrund von Fahrlässigkeit nach Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO zu verantworten. Lediglich im Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung nach Spruchteil römisch eins. gehe die Datenschutzbehörde von einer groben Fahrlässigkeit aus, weil römisch 40 aufgrund der konkreten Umstände beim Versand der gegenständlichen E-Mail-Nachricht einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterlegen sei und dem nicht entsprochen habe. In Bezug auf die restlichen Verstöße (Spruchteile II. bis VI.) könne keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden. Aber auch die Einhaltung dieser Verpflichtungen wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich und zumutbar gewesen und es liege zumindest ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vor. In Bezug auf die restlichen Verstöße (Spruchteile römisch zwei. bis römisch sechs.) könne keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden. Aber auch die Einhaltung dieser Verpflichtungen wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich und zumutbar gewesen und es liege zumindest ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vor. Zur Strafzumessung: Gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO habe die Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gegen die unter Sanktion gestellten Bestimmungen der DSGVO in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei. Gemäß Artikel 83, Absatz eins, DSGVO habe die Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gegen die unter Sanktion gestellten Bestimmungen der DSGVO in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei. Durch Art. 83 Abs. 3 DSGVO werde in Abweichung zu dem mit § 22 Abs. 2 VStG normierten Kumulationsprinzip grundsätzlich angeordnet, dass in Fällen gleicher oder miteinander verbundener Verarbeitungsvorgänge, durch die vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstoßen werde, der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß übersteige. Somit gelte im Anwendungsbereich dieser Bestimmung das Absorptionsprinzip. Ansonsten (außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 83 Abs. 3 DSGVO) gelange das Kumulationsprinzip nach § 22 Abs. 2 VStG zur Anwendung.Durch Artikel 83, Absatz 3, DSGVO werde in Abweichung zu dem mit Paragraph 22, Absatz 2, VStG normierten Kumulationsprinzip grundsätzlich angeordnet, dass in Fällen gleicher oder miteinander verbundener Verarbeitungsvorgänge, durch die vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstoßen werde, der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß übersteige. Somit gelte im Anwendungsbereich dieser Bestimmung das Absorptionsprinzip. Ansonsten (außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 83, Absatz 3, DSGVO) gelange das Kumulationsprinzip nach Paragraph 22, Absatz 2, VStG zur Anwendung. Im konkreten Fall gelange für die festgestellten Verstöße teilweise das Absorptionsprinzip nach Art. 83 Abs. 3 DSGVO und teilweise das Kumulationsprinzip nach § 22 Abs. 2 VStG zur Anwendung. Es seien im Ergebnis zwei Geldbußen unter Anwendung des Art. 83 Abs. 3 DSGVO nebeneinander zu verhängen. Konkret sei für die Verstöße nach Spruchteilen I. bis IV. eine Geldbuße unter Anwendung des Absorptionsprinzips zu verhängen und andererseits eine Geldbuße für die Verstöße nach Spruchteilen V. und VI.Im konkreten Fall gelange für die festgestellten Verstöße teilweise das Absorptionsprinzip nach Artikel 83, Absatz 3, DSGVO und teilweise das Kumulationsprinzip nach Paragraph 22, Absatz 2, VStG zur Anwendung. Es seien im Ergebnis zwei Geldbußen unter Anwendung des Artikel 83, Absatz 3, DSGVO nebeneinander zu verhängen. Konkret sei für die Verstöße nach Spruchteilen römisch eins. bis römisch vier. eine Geldbuße unter Anwendung des Absorptionsprinzips zu verhängen und andererseits eine Geldbuße für die Verstöße nach Spruchteilen römisch fünf. und römisch sechs. Die Verstöße nach Spruchteilen I. bis IV. würden sich auf miteinander verbundene Verarbeitungsvorgänge durch die Beschwerdeführerin beziehen, weshalb hierfür eine einzelne Geldbuße zu verhängen gewesen sei. Die restlichen Verstöße nach Spruchteilen V. und VI. würden sich jedoch auf die Benennung der Datenschutzbeauftragten beziehen, die losgelöst von der Verarbeitung zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX GmbH und dem Versand der E-Mail-Nachricht vom 10.08.2021 zu behandeln gewesen seien.Die Verstöße nach Spruchteilen römisch eins. bis römisch vier. würden sich auf miteinander verbundene Verarbeitungsvorgänge durch die Beschwerdeführerin beziehen, weshalb hierfür eine einzelne Geldbuße zu verhängen gewesen sei. Die restlichen Verstöße nach Spruchteilen römisch fünf. und römisch sechs. würden sich jedoch auf die Benennung der Datenschutzbeauftragten beziehen, die losgelöst von der Verarbeitung zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 GmbH und dem Versand der E-Mail-Nachricht vom 10.08.2021 zu behandeln gewesen seien. Der Strafrahmen ergebe sich dabei jeweils aus dem schwerwiegendsten Verstoß. Daher gelange im vorliegenden Fall für die Verstöße nach Spruchteilen I. bis IV. der Strafrahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO und für die Verstöße nach V. und VI. der Strafrahmen nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO zur Anwendung.Der Strafrahmen ergebe sich dabei jeweils aus dem schwerwiegendsten Verstoß. Daher gelange im vorliegenden Fall für die Verstöße nach Spruchteilen römisch eins. bis römisch vier. der Strafrahmen nach Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO und für die Verstöße nach römisch fünf. und römisch sechs. der Strafrahmen nach Artikel 83, Absatz 4, Litera a, DSGVO zur Anwendung. Im vorliegenden Fall sei für beide Geldbußen aufgrund des als erwiesen angenommenen Jahresumsatzes des Unternehmens iSd Art. 101 und 102 AEUV der statische (€ 20 Mio. bzw. € 10 Mio.) und nicht der variable Strafrahmen (4% bzw. 2%) anzuwenden.Im vorliegenden Fall sei für beide Geldbußen aufgrund des als erwiesen angenommenen Jahresumsatzes des Unternehmens iSd Artikel 101 und 102 AEUV der statische (€ 20 Mio. bzw. € 10 Mio.) und nicht der variable Strafrahmen (4% bzw. 2%) anzuwenden. Gegenständlich würden neben der kapitalmäßigen Verflechtung durch eine 100% Beteiligung der XXXX GmbH auch personelle sowie organisatorische Verflechtungen vorliegen, weshalb im Ergebnis eine wirtschaftliche Einheit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Alleingesellschafterin XXXX GmbH angenommen werden könne, was auch nicht bestritten worden sei.Gegenständlich würden neben der kapitalmäßigen Verflechtung durch eine 100% Beteiligung der römisch 40 GmbH auch personelle sowie organisatorische Verflechtungen vorliegen, weshalb im Ergebnis eine wirtschaftliche Einheit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Alleingesellschafterin römisch 40 GmbH angenommen werden könne, was auch nicht bestritten worden sei. Daher sei der gesamte vorgelegte Jahresumsatz der Beschwerdeführerin sowie der XXXX GmbH iHv insgesamt € 471.211,07 bei der Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigten gewesen.Daher sei der gesamte vorgelegte Jahresumsatz der Beschwerdeführerin sowie der römisch 40 GmbH iHv insgesamt € 471.211,07 bei der Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigten gewesen. Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (Art. 83 Abs. 1 lit. a DSGVO), der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes (Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO) sowie die Kategorien personenbezogener Daten, die vom Verstoß betroffen seien (Art. 83 Abs. 2 lit. g DSGVO), werde von der Datenschutzbehörde die Schwere der Zuwiderhandlung („Seriousness of the infringement“) für die erste Geldbuße mit einem schweren Schweregrad („High level of seriousness“) und für die zweite Geldbuße mit einem niedrigen Schweregrad („Low level of seriousness“) festgelegt.Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (Artikel 83, Absatz eins, Litera a, DSGVO), der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes (Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO) sowie die Kategorien personenbezogener Daten, die vom Verstoß betroffen seien (Artikel 83, Absatz 2, Litera g, DSGVO), werde von der Datenschutzbehörde die Schwere der Zuwiderhandlung („Seriousness of the infringement“) für die erste Geldbuße mit einem schweren Schweregrad („High level of seriousness“) und für die zweite Geldbuße mit einem niedrigen Schweregrad („Low level of seriousness“) festgelegt. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt seien darüber hinaus bei der Strafzumessung für die erste Geldbuße Folgendes erschwerend berücksichtigt worden: da im vorliegenden Fall das Absorptionsprinzip nach Art. 83 Abs. 3 DSGVO angewendet und für die Verstöße nach Spruchteilen I. bis IV. eine einzelne Geldbuße verhängt werde, wobei der Spruchteil I. als schwerwiegendster Verstoß heranzuziehen gewesen sei, müssten die restlichen Verstöße (Spruchteile II. bis IV.) im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden (Art. 83 Abs. 2 lit. k DSGVO). Dabei seien die Verstöße nach Spruchteil II. (in Bezug auf die mangelnden Sicherheitsmaßnahmen) und Spruchteil III. (Verletzung der Benachrichtigungspflicht) besonders ins Gewicht gefallen. Der Verstoß nach Spruchteil IV. (kein Auftragsverarbeitungsvertrag) habe hingegen aufgrund der Art des Verstoßes und der festgestellten Umstände nur eine geringfügige Auswirkung auf die letztendlich zu verhängende Geldbuße gehabt.Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt seien darüber hinaus bei der Strafzumessung für die erste Geldbuße Folgendes erschwerend berücksichtigt worden: da im vorliegenden Fall das Absorptionsprinzip nach Artikel 83, Absatz 3, DSGVO angewendet und für die Verstöße nach Spruchteilen römisch eins. bis römisch vier. eine einzelne Geldbuße verhängt werde, wobei der Spruchteil römisch eins. als schwerwiegendster Verstoß heranzuziehen gewesen sei, müssten die restlichen Verstöße (Spruchteile römisch zwei. bis römisch vier.) im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden (Artikel 83, Absatz 2, Litera k, DSGVO). Dabei seien die Verstöße nach Spruchteil römisch zwei. (in Bezug auf die mangelnden Sicherheitsmaßnahmen) und Spruchteil römisch drei. (Verletzung der Benachrichtigungspflicht) besonders ins Gewicht gefallen. Der Verstoß nach Spruchteil römisch vier. (kein Auftragsverarbeitungsvertrag) habe hingegen aufgrund der Art des Verstoßes und der festgestellten Umstände nur eine geringfügige Auswirkung auf die letztendlich zu verhängende Geldbuße gehabt. Hingegen seien bezogen auf die erste Geldbuße die Tatsachen, dass gegen die Beschwerdeführerin bei der Datenschutzbehörde keinerlei einschlägige frühere Verstöße gegen die DSGVO vorliegen würden sowie dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens einen gewissen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet habe, (hinsichtlich des zweiten Grundes in einem geringen Umfang) mildernd berücksichtigt worden. Bezogen auf die zweite Geldbuße sei neben dem schwerwiegendsten Verstoß (Spruchteil V.) der zusätzlich festgestellte Verstoß wegen der verspäteten Meldung an die Datenschutzbehörde grundsätzlich erschwerend zu berücksichtigten gewesen. In Bezug auf den Verstoß nach Spruchteil VI. könne jedoch festgehalten werden, dass dieser keine Auswirkungen auf die Höhe der letztendlich zu verhängenden Geldbuße gehabt habe, weil in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ausreichend gewesen sei. Bezogen auf die zweite Geldbuße sei neben dem schwerwiegendsten Verstoß (Spruchteil römisch fünf.) der zusätzlich festgestellte Verstoß wegen der verspäteten Meldung an die Datenschutzbehörde grundsätzlich erschwerend zu berücksichtigten gewesen. In Bezug auf den Verstoß nach Spruchteil römisch sechs. könne jedoch festgehalten werden, dass dieser keine Auswirkungen auf die Höhe der letztendlich zu verhängenden Geldbuße gehabt habe, weil in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ausreichend gewesen sei. Bezogen auf die zweite Geldbuße sei Folgendes mildernd berücksichtigt worden: ebenfalls die oben genannte Strafmilderungsgründe wegen Unbescholtenheit und Mitwirkung während des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Umfang und die bestellte Datenschutzbeauftragte habe nach ihrer Benennung zumindest einen Bildungsauftrag von der Beschwerdeführerin (Absolvierung einer Ausbildung, die mit einer Zertifizierung als Datenschutzbeauftragte abgeschlossen wird) erhalten, um sich Fachwissen für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte anzueignen (Art. 83 Abs. 2 lit. k DSGVO). Bezogen auf die zweite Geldbuße sei Folgendes mildernd berücksichtigt worden: ebenfalls die oben genannte Strafmilderungsgründe wegen Unbescholtenheit und Mitwirkung während des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Umfang und die bestellte Datenschutzbeauftragte habe nach ihrer Benennung zumindest einen Bildungsauftrag von der Beschwerdeführerin (Absolvierung einer Ausbildung, die mit einer Zertifizierung als Datenschutzbeauftragte abgeschlossen wird) erhalten, um sich Fachwissen für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte anzueignen (Artikel 83, Absatz 2, Litera k, DSGVO). Die im Ergebnis konkret verhängten Strafen in der Höhe von € 96.000,00 und € 4.000,00 würden daher jeweils im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie des festgestellten Jahresumsatzes und unter Berücksichtigung der Erschwernis- sowie Milderungsgründe tat- und schuldangemessen erscheinen und würden sich beide am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (0,48% bzw. 0,04% des zur Verfügung stehenden Strafrahmens) befinden. Die Beschwerdeführerin erhob gegen alle Spruchteile dieses Straferkenntnisses, in denen ihr wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen eine Strafe auferlegt wurde (= Spruchteile I. bis VI.), fristgerecht eine Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die Beschwerdeführerin erhob gegen alle Spruchteile dieses Straferkenntnisses, in denen ihr wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen eine Strafe auferlegt wurde (= Spruchteile römisch eins. bis römisch sechs.), fristgerecht eine Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die Datenschutzbehörde habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und hätte weitere Fakten sammeln müssen, um sich ein genaues Bild der Sachlage machen zu können. Auch würden sich die zum Erlass des Straferkenntnisses führenden Gründe keine Deckung in den Aktenunterlagen finden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die gegenständlichen personenbezogenen Daten überhaupt der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien, denn laut IT-forensischer Untersuchungen habe es kein Eindringen in ihre Systeme gegeben, was per se schon eine Strafe wegen fehlender technischer und organisatorischer Maßnahmen haltlos mache. Die E-Mail, welche der Datenschutzbehörde vorliege, stimme in der Uhrzeit nicht mit jener überein, welche tatsächlich von Seiten der Beschwerdeführerin an einen Auftragsverarbeiter gesendet worden sei. Außerdem sei von der Staatsanwaltschaft Innsbruck ermittelt und vom Standard berichtet, dass im Dezember 2021 von einem Datenschutz-NGO-Obmann mit den Zugangsdaten der Beschwerdeführerin ins epidemiologisches Meldesystem des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingebrochen worden sei. Allerdings sei die Möglichkeit, dass aus dieser Quelle Daten beschaffen worden seien, die zu einem früheren Zeitpunkt einmal von der Beschwerdeführerin erhoben worden seien, zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen worden. Darüber hinaus sei dem Antrag der Anwälte der Beschwerdeführerin, die der Datenschutzbehörde vorliegende Datei im Original zur Verfügung gestellt zu bekommen, nicht vollständig nachgekommen, weil sie die Datei nicht im Original erhalten habe. Ein Abgleich mit ihren Daten habe daher nicht stattfinden können, weswegen völlig unklar und unbewiesen sei, ob die Daten überhaupt von ihr stammen würden. Schließlich habe die Datenschutzbehörde ihr Ermessen unzweckmäßig ausgeübt und gegen rudimentäre Verfahrensrechte wie etwa das Recht auf Akteneinsicht verstoßen. Die Beschwerdeführerin stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die faktische Beweislage aktualisieren und beachten sowie das angefochtene Straferkenntnis aufheben. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 17.07.2024, eingelangt am 18.07.2024, war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Am 10.,

  1. und 23.04.2025 sowie am 09.05.2025 fand sodann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der zwei Vertreter der Datenschutzbehörde, die informierte Vertreterin der beschuldigten juristischen Person (Geschäftsführerin) sowie deren Rechtsvertreter (Verteidiger) teilnahmen. In der Verhandlung fand eine umfangreiche Beweisaufnahme statt, im Zuge derer – neben der Einvernahme der Geschäftsführerin – insbesondere XXXX ( XXXX GmbH), XXXX ( XXXX GmbH), XXXX und XXXX als Zeugen einvernommen worden waren. Sowohl von Seiten des Verteidigers als auch von Seiten der Datenschutzbehörde sind zwischen den Tagsatzungen schriftliche Vorbringen erstattet worden, welche in das Beweisverfahren aufgenommen worden waren. Die Datenschutzbehörde stellte zudem zweimal den Beweisantrag, XXXX ( XXXX GmbH bzw. XXXX GmbH) als Zeugin in der Verhandlung zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass sie für XXXX kein Postfach eingerichtet und in diesem Zusammenhang auch die (behauptete) „SMS-OTP“ auf dessen Laptop nicht installiert habe. Dieser Beweisantrag wurde (hinsichtlich des Spruchteils II. des Straferkenntnisses) vom Senat per Beschluss jeweils am 11.
  2. und am 09.05.2025 mangels Notwendigkeit bzw. mangels Sachverhaltsrelevanz abgelehnt.In der Verhandlung fand eine umfangreiche Beweisaufnahme statt, im Zuge derer – neben der Einvernahme der Geschäftsführerin – insbesondere römisch 40 ( römisch 40 GmbH), römisch 40 ( römisch 40 GmbH), römisch 40 und römisch 40 als Zeugen einvernommen worden waren. Sowohl von Seiten des Verteidigers als auch von Seiten der Datenschutzbehörde sind zwischen den Tagsatzungen schriftliche Vorbringen erstattet worden, welche in das Beweisverfahren aufgenommen worden waren. Die Datenschutzbehörde stellte zudem zweimal den Beweisantrag, römisch 40 ( römisch 40 GmbH bzw. römisch 40 GmbH) als Zeugin in der Verhandlung zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass sie für römisch 40 kein Postfach eingerichtet und in diesem Zusammenhang auch die (behauptete) „SMS-OTP“ auf dessen Laptop nicht installiert habe. Dieser Beweisantrag wurde (hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei. des Straferkenntnisses) vom Senat per Beschluss jeweils am 11.
  3. und am 09.05.2025 mangels Notwendigkeit bzw. mangels Sachverhaltsrelevanz abgelehnt. Der Rechtsvertreter hat als weitere Beweismittel – wie aufgefordert – jeweils die Jahresabschlüsse 2023 und die Saldenlisten 2024 der beschuldigten XXXX GmbH und deren Muttergesellschaft XXXX GmbH in Vorlage gebracht.Der Rechtsvertreter hat als weitere Beweismittel – wie aufgefordert – jeweils die Jahresabschlüsse 2023 und die Saldenlisten 2024 der beschuldigten römisch 40 GmbH und deren Muttergesellschaft römisch 40 GmbH in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Feststellungen betreffend Gesundheitsdaten im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 04.05.2021 (= Spruchteile I. bis III. des Straferkenntnisses):1.
  6. Feststellungen betreffend Gesundheitsdaten im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 04.05.2021 (= Spruchteile römisch eins. bis römisch drei. des Straferkenntnisses): XXXX war von 14.10.2020 bis 06.06.2021 der Geschäftsführer der beschuldigten XXXX GmbH (= Beschwerdeführerin). Seit 07.06.2021 ist XXXX Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. römisch 40 war von 14.10.2020 bis 06.06.2021 der Geschäftsführer der beschuldigten römisch 40 GmbH (= Beschwerdeführerin). Seit 07.06.2021 ist römisch 40 Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Am 30.08.2021 war die Datenschutzbehörde von zwei Medienunternehmen („ORF Tirol“ und „Der Standard“) per E-Mail darüber informiert worden, dass sie Kenntnis über eine Sicherheitsverletzung bei der Beschwerdeführerin mit Bezug auf Gesundheitsdaten von Covid getesteten Personen erlangt hatten. Diese E-Mail-Nachricht vom 30.08.2021 an die Datenschutzbehörde enthielt als Anhänge eine Excel-Liste und ein PDF-Dokument. Das PDF-Dokument („Frage.pdf“) enthielt einen angeblichen „Screenshot“, auf dem zu ersehen ist: Auf dem „Screenshot“ waren demzufolge als Anhänge drei Excel-Listen mit folgenden Tagesbezeichnungen zu ersehen: 14.04.2021, 19.04.2021 und 04.05.
  7. Fest steht, dass der Datenschutzbehörde am 30.08.2021 nur die Excel-Liste vom 04.05.2021, benannt „20210504_2200_Verdachtsfälle_mit_bestätigten_Fällen_tessa.xlsx“, von den Medienunternehmen übermittelt wurde. Diese eine Excel-Liste enthielt rund 24.000 Datensätze von betroffenen Personen mit folgenden Patientendaten: Vorname, Nachname, Alter, Geburtsdatum, Postleitzahl, Ort, „Point of Care“, Details zu den Tests wie Mutationen, Testdatum und CT-Wert. Für die erste zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einer unrechtmäßigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten hat die Datenschutzbehörde als Tatzeitpunkt den „10.08.2021 um 13:08 Uhr“ festgelegt, wie auf dem „Screenshot“ zu ersehen. Der Senat hatte daher vorrangig zu prüfen, ob die Excel-Liste vom 04.05.2021 tatsächlich im Anhang des Mails vom 10.08.2021 um 13:08 Uhr von XXXX („ XXXX “) an XXXX („ XXXX “) gesendet wurde. Die Prüfung hat Folgendes ergeben:Der Senat hatte daher vorrangig zu prüfen, ob die Excel-Liste vom 04.05.2021 tatsächlich im Anhang des Mails vom 10.08.2021 um 13:08 Uhr von römisch 40 („ römisch 40 “) an römisch 40 („ römisch 40 “) gesendet wurde. Die Prüfung hat Folgendes ergeben: XXXX hat im Auftrag der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin am 10.08.2021 um ca. 10:00 Uhr – seiner ersten E-Mail-Nachricht dieses Tages – mit der Frage „Kannst du damit etwas anfangen?“ drei Excel-Listen von unterschiedlichen drei Tagen gesendet. Zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser E-Mail-Nachricht war er im Glauben, er habe vor der Versendung aus diesen drei Excel-Listen die Gesundheitsdaten der Betroffenen vorher gelöscht. XXXX hat auf diese E-Mail-Nachricht am Vormittag des 10.08.2021 nicht unmittelbar reagiert, weil er sich im Urlaub befunden hat. Daher hat XXXX mehrmals sogenannte Reminder an XXXX gesendet und zwar mit derselben Frage mit jeweils alternierender Anrede „Hi XXXX “ oder „Hallo XXXX “ und dem alternierenden Gruß „LG XXXX “ oder „LG XXXX “. Es liegen insgesamt drei derartige Reminder vom E-Mailpostfach des XXXX vom 10.08.2021 ohne jeglichen Anhang vor (10:30 Uhr, 10:51 Uhr und 13:08 Uhr). römisch 40 hat im Auftrag der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin am 10.08.2021 um ca. 10:00 Uhr – seiner ersten E-Mail-Nachricht dieses Tages – mit der Frage „Kannst du damit etwas anfangen?“ drei Excel-Listen von unterschiedlichen drei Tagen gesendet. Zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser E-Mail-Nachricht war er im Glauben, er habe vor der Versendung aus diesen drei Excel-Listen die Gesundheitsdaten der Betroffenen vorher gelöscht. römisch 40 hat auf diese E-Mail-Nachricht am Vormittag des 10.08.2021 nicht unmittelbar reagiert, weil er sich im Urlaub befunden hat. Daher hat römisch 40 mehrmals sogenannte Reminder an römisch 40 gesendet und zwar mit derselben Frage mit jeweils alternierender Anrede „Hi römisch 40 “ oder „Hallo römisch 40 “ und dem alternierenden Gruß „LG römisch 40 “ oder „LG römisch 40 “. Es liegen insgesamt drei derartige Reminder vom E-Mailpostfach des römisch 40 vom 10.08.2021 ohne jeglichen Anhang vor (10:30 Uhr, 10:51 Uhr und 13:08 Uhr). Es steht fest, dass XXXX zwar am 10.08.2021 um 13:08 Uhr eine E-Mail-Nachricht an XXXX gesendet hat, aber dies als weiteren „Reminder“ ohne Anhang. Es steht fest, dass römisch 40 zwar am 10.08.2021 um 13:08 Uhr eine E-Mail-Nachricht an römisch 40 gesendet hat, aber dies als weiteren „Reminder“ ohne Anhang. XXXX hat am Nachmittag des 10.08.2021 um ca. 15:00 Uhr XXXX am Telefon mitgeteilt, dass in den dem Mail angehängten Excel-Listen die Gesundheitsdaten betroffener Personen enthalten waren und er diese daher sofort gelöscht habe. XXXX hat im Anschluss an das Telefonat ebenso sofort die erste E-Mail-Nachricht von ca. 10:00 Uhr mit den angehängten drei Excel-Listen gelöscht. römisch 40 hat am Nachmittag des 10.08.2021 um ca. 15:00 Uhr römisch 40 am Telefon mitgeteilt, dass in den dem Mail angehängten Excel-Listen die Gesundheitsdaten betroffener Personen enthalten waren und er diese daher sofort gelöscht habe. römisch 40 hat im Anschluss an das Telefonat ebenso sofort die erste E-Mail-Nachricht von ca. 10:00 Uhr mit den angehängten drei Excel-Listen gelöscht. Für diese am 10.08.2021 von XXXX gelöschte E-Mail-Nachricht mit den drei angehängten Excel-Listen gibt es keinen Nachweis und diese Nachricht war nicht mehr wiederherstellbar. Dies aus zweierlei Gründen: Die Protokolldaten des E-Mailpostfachs von XXXX werden aufgrund einer entsprechenden Einstellung in der Microsoft Office 365 Cloud-Umgebung nach Ablauf von sieben Tagen automatisch unwiderruflich gelöscht. Eine E-Mail-Nachricht kann grundsätzlich binnen 30 Tagen nach der erfolgten Löschung wiederhergestellt werden. Als im September 2021 ein Mitarbeiter der XXXX GmbH von XXXX beauftragt wurde, erfolgte Löschungen von E-Mails betreffend „Frage“ seines E-Mailpostfaches wiederherzustellen, waren die 30 Tage für die am Nachmittag des 10.08.2021 gelöschte E-Mail-Nachricht bereits abgelaufen. Für diese am 10.08.2021 von römisch 40 gelöschte E-Mail-Nachricht mit den drei angehängten Excel-Listen gibt es keinen Nachweis und diese Nachricht war nicht mehr wiederherstellbar. Dies aus zweierlei Gründen: Die Protokolldaten des E-Mailpostfachs von römisch 40 werden aufgrund einer entsprechenden Einstellung in der Microsoft Office 365 Cloud-Umgebung nach Ablauf von sieben Tagen automatisch unwiderruflich gelöscht. Eine E-Mail-Nachricht kann grundsätzlich binnen 30 Tagen nach der erfolgten Löschung wiederhergestellt werden. Als im September 2021 ein Mitarbeiter der römisch 40 GmbH von römisch 40 beauftragt wurde, erfolgte Löschungen von E-Mails betreffend „Frage“ seines E-Mailpostfaches wiederherzustellen, waren die 30 Tage für die am Nachmittag des 10.08.2021 gelöschte E-Mail-Nachricht bereits abgelaufen. Die von XXXX an XXXX am 10.08.2021 gesendeten drei Reminder ohne Anhang waren hingegen binnen 30 Tagen ab Löschung wiederherstellbar, weil diese Mails von ihm zu unterschiedlichen späteren Zeitpunkten gelöscht wurden. Die von römisch 40 an römisch 40 am 10.08.2021 gesendeten drei Reminder ohne Anhang waren hingegen binnen 30 Tagen ab Löschung wiederherstellbar, weil diese Mails von ihm zu unterschiedlichen späteren Zeitpunkten gelöscht wurden. Laut Zeuge XXXX wurde eine am 30.08.2021 um 10:57 Uhr von XXXX gelöschte E-Mail-Nachricht im Zuge der forensischen Untersuchung der XXXX GmbH wiederhergestellt. Laut Mail des XXXX vom 13.09.2021 an seine Frau war die E-Mail-Nachricht des 10.08.2021 um 13:08 Uhr die von dem Mitarbeiter wiederhergestellte E-Mail-Nachricht an XXXX vom 10.08.
  8. Laut Zeuge römisch 40 wurde eine am 30.08.2021 um 10:57 Uhr von römisch 40 gelöschte E-Mail-Nachricht im Zuge der forensischen Untersuchung der römisch 40 GmbH wiederhergestellt. Laut Mail des römisch 40 vom 13.09.2021 an seine Frau war die E-Mail-Nachricht des 10.08.2021 um 13:08 Uhr die von dem Mitarbeiter wiederhergestellte E-Mail-Nachricht an römisch 40 vom 10.08.
  9. Bei der wiederhergestellten E-Mail-Nachricht vom 10.08.2021 um 13:08 Uhr, welches der Zeuge XXXX von seinem Handy aus per E-Mail übermittelt hat, war kein Anhang zu ersehen:Bei der wiederhergestellten E-Mail-Nachricht vom 10.08.2021 um 13:08 Uhr, welches der Zeuge römisch 40 von seinem Handy aus per E-Mail übermittelt hat, war kein Anhang zu ersehen: Aus dem MIME-Header dieser E-Mail-Nachricht vom 10.08.2021 um 13:08 Uhr ist zu ersehen: Der CONTENT-Type dieser E-Mail-Nachricht lautet: „Multipart/Alternative“. Dieser CONTENT-Type bedeutet, dass die E-Mail mehrere alternative Darstellungen desselben Inhalts – hier eine reine Textversion und eine HTML-Version – enthalten. Dem zufolge war diesem E-Mail kein Anhang beigefügt. Ein solcher wäre typischerweise mit „Multipart/Mixed“ verbunden gewesen. Auch die im MIME-Header enthaltene Eigenschaft „Boundary“ gibt Hinweis darauf, dass gerade kein Anhang dem E-Mail ursprünglich beigefügt war. Die dort zu findenden (Pseudozufällig generierten) Daten separieren nämlich nur die beiden alternativen Darstellungen einer Textversion und einer HTML-Version. Weiters ist die Beifügung eines Anhangs an das ursprüngliche E-Mail vom 10.08.2021 um 13:08 Uhr auszuschließen, weil im Header auch kein Hinweis auf die Eigenschaft „CONTENT-Disposition: Attachment;“ vorhanden war, die aber im Falle eines Anhangs zu erwarten gewesen wäre. Aus diesen Gründen steht fest, dass der von den Medienunternehmen am 30.08.2021 vorgelegte angebliche „Screenshot“ einer E-Mail-Nachricht vom 10.08.2021 um 13:08 Uhr mit drei Excel-Listen mit den Dateinamen „20210414…“, „20210419…“ und „20210504…“ tatsächlich nicht vom E-Mailpostfach des XXXX („ XXXX “) an XXXX gesendet wurde.Aus diesen Gründen steht fest, dass der von den Medienunternehmen am 30.08.2021 vorgelegte angebliche „Screenshot“ einer E-Mail-Nachricht vom 10.08.2021 um 13:08 Uhr mit drei Excel-Listen mit den Dateinamen „20210414…“, „20210419…“ und „20210504…“ tatsächlich nicht vom E-Mailpostfach des römisch 40 („ römisch 40 “) an römisch 40 gesendet wurde. Aufgrund dessen steht fest, dass XXXX im Auftrag der Beschwerdeführerin am „10.08.2021 um 13:08 Uhr“ die Verwaltungsübertretung einer unrechtmäßigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht begangen hat.Aufgrund dessen steht fest, dass römisch 40 im Auftrag der Beschwerdeführerin am „10.08.2021 um 13:08 Uhr“ die Verwaltungsübertretung einer unrechtmäßigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht begangen hat. Für die zweite zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bzw. Tat einer Sicherheitsverletzung bei der Verarbeitung der genannten Gesundheitsdaten hat die Datenschutzbehörde als Tatzeitraum „zumindest vom 10.08.2021 bis 30.08.2021“ festgelegt. Hinsichtlich dieser Tat war folglich der ganze Tag des 10.08.2021 vom Senat einer Prüfung mit folgendem Ergebnis zu unterziehen: Es steht fest, dass XXXX von seinem E-Mailpostfach am 10.08.2021 um ca. 10:00 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit drei Excel-Listen von unterschiedlichen Tagen an XXXX gesendet hat. Es steht fest, dass römisch 40 von seinem E-Mailpostfach am 10.08.2021 um ca. 10:00 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit drei Excel-Listen von unterschiedlichen Tagen an römisch 40 gesendet hat. Mangels nicht vorhandener Protokolldaten für das Postfach „ XXXX “ für den 10.08.2021 und aufgrund der nicht Wiederherstellbarkeit der E-Mail-Nachricht um 10:00 Uhr gibt es keinen Nachweis dafür, dass die Excel-Liste „20210504…“ mit rund 24.000 Datensätzen betroffener Personen neben zwei anderen Excel-Listen im Anhang an XXXX gesendet wurden. XXXX hat nämlich als Zeuge bei der Benennung der Excel-Listen als Anhang seiner E-Mail-Nachricht des 10.08.2021 um 10:00 Uhr nur von drei „unterschiedlichen Tagen“ gesprochen, das konkrete Datum der einzelnen Tage konnte er jedenfalls nicht benennen. Mangels nicht vorhandener Protokolldaten für das Postfach „ römisch 40 “ für den 10.08.2021 und aufgrund der nicht Wiederherstellbarkeit der E-Mail-Nachricht um 10:00 Uhr gibt es keinen Nachweis dafür, dass die Excel-Liste „20210504…“ mit rund 24.000 Datensätzen betroffener Personen neben zwei anderen Excel-Listen im Anhang an römisch 40 gesendet wurden. römisch 40 hat nämlich als Zeuge bei der Benennung der Excel-Listen als Anhang seiner E-Mail-Nachricht des 10.08.2021 um 10:00 Uhr nur von drei „unterschiedlichen Tagen“ gesprochen, das konkrete Datum der einzelnen Tage konnte er jedenfalls nicht benennen. Daraus folgt, dass der Data Breach durch die Beschwerdeführerin – wie in den Medien am 01.09.2021 kolportiert und der Datenschutzbehörde gemeldet – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hat. Nach den Medienvorwürfen wurden von Seiten der Beschwerdeführerin die Gesundheitsdaten betroffener Personen im Zeitraum 01.01.2021 bis 04.05.2021 nie in die Datenbank der XXXX GmbH übertragen. Nach den Medienvorwürfen wurden von Seiten der Beschwerdeführerin die Gesundheitsdaten betroffener Personen im Zeitraum 01.01.2021 bis 04.05.2021 nie in die Datenbank der römisch 40 GmbH übertragen. Fest steht letztlich, dass die Beschwerdeführerin keine Genesungszertifikate an in diesem Zeitraum von ihr getestete Personen ausstellen hat können. 1.
  10. Feststellungen betreffend Gesundheitsdaten im Zeitraum vom 05.05.2021 bis 18.07.2021 (= Spruchteil IV. des Straferkenntnisses):1.
  11. Feststellungen betreffend Gesundheitsdaten im Zeitraum vom 05.05.2021 bis 18.07.2021 (= Spruchteil römisch vier. des Straferkenntnisses): Die Durchführung von PCR-Tests wurde 2021 vom Land Tirol aus von der Beschwerdeführerin als Unternehmen auf die XXXX GmbH übertragen. In der Übergangsphase dieser Unternehmensübertragung im Zeitraum vom 05.05.2021 bis 18.07.2021 wurden die COVID-19-Tests weiterhin von der Beschwerdeführerin abgewickelt. Die Durchführung von PCR-Tests wurde 2021 vom Land Tirol aus von der Beschwerdeführerin als Unternehmen auf die römisch 40 GmbH übertragen. In der Übergangsphase dieser Unternehmensübertragung im Zeitraum vom 05.05.2021 bis 18.07.2021 wurden die COVID-19-Tests weiterhin von der Beschwerdeführerin abgewickelt. Die PCR-Testergebnisse dieses Zeitraums wurden von der Beschuldigten in die von der XXXX GmbH zur Verfügung gestellte Software eingetragen. Der Softwarelieferant der XXXX GmbH wiederum war die XXXX GmbH des XXXX .Die PCR-Testergebnisse dieses Zeitraums wurden von der Beschuldigten in die von der römisch 40 GmbH zur Verfügung gestellte Software eingetragen. Der Softwarelieferant der römisch 40 GmbH wiederum war die römisch 40 GmbH des römisch 40 . Da die Testergebnisse dieses Zeitraums in der Datenbank der XXXX GmbH erfasst waren, hat die Beschwerdeführerin betroffenen Personen Genesungszertifikate ausstellen können. Da die Testergebnisse dieses Zeitraums in der Datenbank der römisch 40 GmbH erfasst waren, hat die Beschwerdeführerin betroffenen Personen Genesungszertifikate ausstellen können. Obwohl es sich um sensible Gesundheitsdaten gehandelt hatte, war diese Vorgangsweise nur zwischen den beiden Geschäftsführern der XXXX GmbH und der beschuldigten GmbH (Beschwerdeführerin) mündlich vereinbart worden. Obwohl es sich um sensible Gesundheitsdaten gehandelt hatte, war diese Vorgangsweise nur zwischen den beiden Geschäftsführern der römisch 40 GmbH und der beschuldigten GmbH (Beschwerdeführerin) mündlich vereinbart worden. Die XXXX GmbH war als Auftragsverarbeiterin für die Verarbeitung (Speicherung) von personenbezogenen Gesundheitsdaten betroffener Personen tätig, die zuvor von der Beschuldigten (Beschwerdeführerin) einen PCR-COVID-19-Testverfahren unterzogen worden waren. Erst am 14.02.2022 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX GmbH ein schriftlicher Auftragsverarbeitervertrag hinsichtlich der genannten Datensätze abgeschlossen. Somit steht fest, dass im Gesamtzeitraum vom 05.05.2021 bis 13.02.2022 zwischen den beiden Unternehmen kein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag über die Verarbeitung von sensiblen Gesundheitsdaten bestanden hat. Die römisch 40 GmbH war als Auftragsverarbeiterin für die Verarbeitung (Speicherung) von personenbezogenen Gesundheitsdaten betroffener Personen tätig, die zuvor von der Beschuldigten (Beschwerdeführerin) einen PCR-COVID-19-Testverfahren unterzogen worden waren. Erst am 14.02.2022 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 GmbH ein schriftlicher Auftragsverarbeitervertrag hinsichtlich der genannten Datensätze abgeschlossen. Somit steht fest, dass im Gesamtzeitraum vom 05.05.2021 bis 13.02.2022 zwischen den beiden Unternehmen kein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag über die Verarbeitung von sensiblen Gesundheitsdaten bestanden hat. 1.
  12. Feststellungen betreffend Datenschutzbeauftragte (= Spruchteile V. bis VI. des Straferkenntnisses):1.
  13. Feststellungen betreffend Datenschutzbeauftragte (= Spruchteile römisch fünf. bis römisch sechs. des Straferkenntnisses): Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rolle als Verantwortliche am 07.06.2021 XXXX als Datenschutzbeauftragte bestellt. Zum Zeitpunkt ihrer Bestellung hat XXXX auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis kein Fachwissen. Hinzu kommt, dass Frau XXXX aufgrund der Karenz aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes bei der Beschwerdeführerin nur geringfügig beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rolle als Verantwortliche am 07.06.2021 römisch 40 als Datenschutzbeauftragte bestellt. Zum Zeitpunkt ihrer Bestellung hat römisch 40 auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis kein Fachwissen. Hinzu kommt, dass Frau römisch 40 aufgrund der Karenz aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes bei der Beschwerdeführerin nur geringfügig beschäftigt war. Am 02.09.2021 hat XXXX als Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin bei der Datenschutzbehörde (sicherheitshalber die vermeintliche) Data Breach-Meldung abgegeben. Dadurch hat sie gleichzeitig der Datenschutzbehörde ihre namentliche Meldung als Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.Am 02.09.2021 hat römisch 40 als Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin bei der Datenschutzbehörde (sicherheitshalber die vermeintliche) Data Breach-Meldung abgegeben. Dadurch hat sie

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