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{'item': 'W113 2309006-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW113 2309006-1 Spruch, W113 2309006-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, stellte im Antragsjahr 2023 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen). Sie beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, stellte im Antragsjahr 2023 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen). Sie beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  3. Aufgrund einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 22.09.2023 gelangte der AMA das rechtskräftige Straferkenntnis vom 08.08.2023, GZ: BHBR/923040022244/23, zur Kenntnis. Demnach wurde gegen Herrn XXXX eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen, da dieser am 22.05.2023 im Zuge bzw. nach erfolgter Pflanzenschutzmittel-Anwendung die Waschwässer (Pendimethalin, Dimethenamid, weitere Pestizide und Ammonium aufgrund der ammoniakhältigen Reinigungslösung) durch Reinigen einer Spritzdüse in XXXX versickern hat lassen.
  4. Aufgrund einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 22.09.2023 gelangte der AMA das rechtskräftige Straferkenntnis vom 08.08.2023, GZ: BHBR/923040022244/23, zur Kenntnis. Demnach wurde gegen Herrn römisch 40 eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen, da dieser am 22.05.2023 im Zuge bzw. nach erfolgter Pflanzenschutzmittel-Anwendung die Waschwässer (Pendimethalin, Dimethenamid, weitere Pestizide und Ammonium aufgrund der ammoniakhältigen Reinigungslösung) durch Reinigen einer Spritzdüse in römisch 40 versickern hat lassen.
  5. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24337427010, gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.093,
  6. Dabei kam es zu einem Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen von EUR 188,
  7. Begründend wurde auf folgende Rechtsgrundlagen hingewiesen: Art. 85 VO 2021/2116, Art. 9 und 10 VO 2022/
  8. Im Übrigen wurde für weitere Informationen zu den festgestellten Konditionalitäts-Verstößen auf den beiliegenden Anhang „Konditionalitäts-Berechnung“ verwiesen. Aus dem Anhang ergibt sich ein Kürzungsprozentsatz von 3 % betreffend Gesundheit, nämlich die Einhaltung der sachgemäßen Handhabung, Lagerung und Entsorgung Pflanzenschutzmittel „PSM“.
  9. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24337427010, gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.093,
  10. Dabei kam es zu einem Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen von EUR 188,
  11. Begründend wurde auf folgende Rechtsgrundlagen hingewiesen: Artikel 85, VO 2021/2116, Artikel 9 und 10 VO 2022/
  12. Im Übrigen wurde für weitere Informationen zu den festgestellten Konditionalitäts-Verstößen auf den beiliegenden Anhang „Konditionalitäts-Berechnung“ verwiesen. Aus dem Anhang ergibt sich ein Kürzungsprozentsatz von 3 % betreffend Gesundheit, nämlich die Einhaltung der sachgemäßen Handhabung, Lagerung und Entsorgung Pflanzenschutzmittel „PSM“.
  13. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 06.02.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die beschwerdeführende Partei selbst keine Anwendung von Pflanzenschutzmittel vornimmt, sondern damit den Betrieb XXXX beauftragt. Nach Aussagen von Herrn XXXX habe es sich bei der Verunreinigung lediglich um geringe Mengen von Waschwasser zur Tankreinigung des Pflanzenschutzgerätes gehandelt. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Umwelt habe somit zu keinem Zeitpunkt bestanden. Herr XXXX habe mit der Bezirkshauptmannschaft Kontakt aufgenommen und habe nach der exakten Schilderung des Vorganges eine Relativierung des Strafausmaßes erwirken können.
  14. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 06.02.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die beschwerdeführende Partei selbst keine Anwendung von Pflanzenschutzmittel vornimmt, sondern damit den Betrieb römisch 40 beauftragt. Nach Aussagen von Herrn römisch 40 habe es sich bei der Verunreinigung lediglich um geringe Mengen von Waschwasser zur Tankreinigung des Pflanzenschutzgerätes gehandelt. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Umwelt habe somit zu keinem Zeitpunkt bestanden. Herr römisch 40 habe mit der Bezirkshauptmannschaft Kontakt aufgenommen und habe nach der exakten Schilderung des Vorganges eine Relativierung des Strafausmaßes erwirken können.
  15. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 12.03.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus: „Festgehalten wird, dass der festgestellte Verstoß gegen die PSM-Anforderung 4 aus Sicht der AMA unmittelbar der Beschwerdeführerin anzulasten war. So ergibt sich bereits aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, dass der Verstoß in XXXX gesetzt wurde. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Betriebsanschrift der Beschwerdeführerin. Nachdem aufgrund dieses Tatortes davon auszugehen war, dass Herr XXXX die Pflanzenschutzmittel-Ausbringung für die Beschwerdeführerin und auf den landwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, war daher der festgestellte Verstoß gegen die Konditionalitäts-Vorschriften der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
  16. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 12.03.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus: „Festgehalten wird, dass der festgestellte Verstoß gegen die PSM-Anforderung 4 aus Sicht der AMA unmittelbar der Beschwerdeführerin anzulasten war. So ergibt sich bereits aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, dass der Verstoß in römisch 40 gesetzt wurde. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Betriebsanschrift der Beschwerdeführerin. Nachdem aufgrund dieses Tatortes davon auszugehen war, dass Herr römisch 40 die Pflanzenschutzmittel-Ausbringung für die Beschwerdeführerin und auf den landwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, war daher der festgestellte Verstoß gegen die Konditionalitäts-Vorschriften der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat mit Parteiengehör vom 19.10.2023, welches mit 20.10.2023 von ihr übernommen wurde, die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Eine Reaktion auf dieses Parteiengehör ist jedoch nicht in der AMA eingelangt. Der festgestellte Verstoß wurde daher im Rahmen der Konditionalität im Bereich „Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit“ sanktioniert. Die Grundlage für diese Sanktion findet sich im Art. 12 der VO (EU) 2021/2115 iVm dem Anhang III dieser Verordnung, Grundanforderung (GAB) 8.Die Beschwerdeführerin hat mit Parteiengehör vom 19.10.2023, welches mit 20.10.2023 von ihr übernommen wurde, die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Eine Reaktion auf dieses Parteiengehör ist jedoch nicht in der AMA eingelangt. Der festgestellte Verstoß wurde daher im Rahmen der Konditionalität im Bereich „Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit“ sanktioniert. Die Grundlage für diese Sanktion findet sich im Artikel 12, der VO (EU) 2021/2115 in Verbindung mit dem Anhang römisch drei dieser Verordnung, Grundanforderung (GAB)
  17. Die Sanktionierung wurde unter Zugrundelegung der Bestimmungen in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116 iVm den Art. 7ff der VO (EU) 2022/1172 vorgenommen. Nach den festgelegten Kriterien wurde der Verstoß mit Ausmaß 3/Schwere 3/Dauer 1 und somit 3 % bewertet. Festgehalten wird, dass gemäß Art. 7 Abs. 5 der VO (EU) 2022/1172 Verstöße auch dann als festgestellt gelten, wenn sie der Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangen.Die Sanktionierung wurde unter Zugrundelegung der Bestimmungen in den Artikel 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116 in Verbindung mit den Artikel 7 f, f, der VO (EU) 2022/1172 vorgenommen. Nach den festgelegten Kriterien wurde der Verstoß mit Ausmaß 3/Schwere 3/Dauer 1 und somit 3 % bewertet. Festgehalten wird, dass gemäß Artikel 7, Absatz 5, der VO (EU) 2022/1172 Verstöße auch dann als festgestellt gelten, wenn sie der Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangen. In der Beschwerde wird auf die Stellungnahme vom 23.10.2023 verwiesen, deren Eingang in der AMA jedoch nicht nachvollzogen werden kann. Unabhängig davon wird in dieser Stellungnahme bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Herrn XXXX über den Maschinen und Betriebshilfering mit der Pflanzenschutzmittel-Anwendung beauftragt hat.In der Beschwerde wird auf die Stellungnahme vom 23.10.2023 verwiesen, deren Eingang in der AMA jedoch nicht nachvollzogen werden kann. Unabhängig davon wird in dieser Stellungnahme bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 über den Maschinen und Betriebshilfering mit der Pflanzenschutzmittel-Anwendung beauftragt hat. Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass es sich laut Aussagen des Herrn XXXX nur um eine geringe Menge von Waschwasser zur Tankreinigung des Pflanzenschutzgerätes gehandelt habe und Herr XXXX eine Relativierung des Strafausmaßes bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau erwirken habe können. Aufgrund dieser Stellungnahme wurde die Bezirkshauptmannschaft Braunau mit Email vom 16.02.2024 um Übermittlung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt ersucht. Herr XXXX von der Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit E-Mail vom 26.02.2024 den gesamten Verwaltungsstrafakt übermittelt und hat in seinem E-Mail auch darauf hingewiesen, dass die Strafhöhe lediglich aufgrund des einsichtigen Verhaltens und der Reumütigkeit reduziert wurde.Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass es sich laut Aussagen des Herrn römisch 40 nur um eine geringe Menge von Waschwasser zur Tankreinigung des Pflanzenschutzgerätes gehandelt habe und Herr römisch 40 eine Relativierung des Strafausmaßes bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau erwirken habe können. Aufgrund dieser Stellungnahme wurde die Bezirkshauptmannschaft Braunau mit Email vom 16.02.2024 um Übermittlung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt ersucht. Herr römisch 40 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit E-Mail vom 26.02.2024 den gesamten Verwaltungsstrafakt übermittelt und hat in seinem E-Mail auch darauf hingewiesen, dass die Strafhöhe lediglich aufgrund des einsichtigen Verhaltens und der Reumütigkeit reduziert wurde. Aus Sicht der AMA bestätigen die übermittelten Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Braunau den Verstoß gegen die PSM-Anforderung
  18. Da die Pflanzenschutzmittel-Anwendung auf den landwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, muss sich die Beschwerdeführerin die landwirtschaftliche Tätigkeit von Herrn XXXX , die auch die Reinigung der Spritzdüse umfasst, zurechnen lassen (vgl. Art. 84 Abs. 1 VO (EU) 2021/2116).Aus Sicht der AMA bestätigen die übermittelten Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Braunau den Verstoß gegen die PSM-Anforderung
  19. Da die Pflanzenschutzmittel-Anwendung auf den landwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, muss sich die Beschwerdeführerin die landwirtschaftliche Tätigkeit von Herrn römisch 40 , die auch die Reinigung der Spritzdüse umfasst, zurechnen lassen vergleiche Artikel 84, Absatz eins, VO (EU) 2021/2116). Unter anderem ist aus den Unterlagen auch ersichtlich, dass es sich nicht um eine geringe Menge von Waschwasser gehandelt hat. So wird unter anderem im E-Mail des Herrn XXXX vom 07.07.2023 festgehalten, dass zum Erreichen einer „tolerierbaren“ Konzentration im Grund- bzw. Trinkwasser eine 4000-facheVerdünnung erforderlich wäre. Im Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 22.05.2023 wird darüber hinaus ausgeführt, dass mit der Eigentümerin des Objektes XXXX telefonisch ausgemacht wurde, dass die verdünnte Reinigungsflüssigkeit dort entleert werden dürfe.Unter anderem ist aus den Unterlagen auch ersichtlich, dass es sich nicht um eine geringe Menge von Waschwasser gehandelt hat. So wird unter anderem im E-Mail des Herrn römisch 40 vom 07.07.2023 festgehalten, dass zum Erreichen einer „tolerierbaren“ Konzentration im Grund- bzw. Trinkwasser eine 4000-facheVerdünnung erforderlich wäre. Im Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 22.05.2023 wird darüber hinaus ausgeführt, dass mit der Eigentümerin des Objektes römisch 40 telefonisch ausgemacht wurde, dass die verdünnte Reinigungsflüssigkeit dort entleert werden dürfe. Die Beschwerde gegen den Bescheid – Direktzahlungen 2023 vom 10.01.2024 führt somit zu keiner Änderung der Beurteilung.“
  20. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Schreiben des BVwG vom 09.05.2025 aufgefordert eine Stellungnahme zu den Ausführungen der AMA abzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 20.05.2025 wird ausgeführt, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben werden, wenn zur ausgesprochenen Kürzung keine weiteren Kürzungen dazukämen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen (Sachverhalt): Der beschwerdeführenden Partei wurden im Antragsjahr 2023 auf Antrag Direktzahlungen gewährt. Dabei erfolgte ein Abzug wegen einem Koditionalitätsverstoß auf Grund folgenden Sachverhalts: Die beschwerdeführende Partei bediente sich zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dem Betrieb XXXX . Herr Johann XXXX hat am 22.05.2023 im Zuge bzw. nach erfolgter Pflanzenschutzmittel-Anwendung die Waschwässer (Pendimethalin, Dimethenamid, weitere Pestizide und Ammonium aufgrund der ammoniakhaltigen Reinigungslösung) durch Reinigen einer Spritzdüse am Betrieb der beschwerdeführenden Partei in XXXX versickern hat lassen. Dies nach Rücksprache mit der beschwerdeführenden Partei. Teile der Flüssigkeit wurden in der Folge von der Freiwilligen Feuerwehr gebunden und entsorgt, Teile waren bereits versickert. Dabei wurde auch eine Probe genommen.Die beschwerdeführende Partei bediente sich zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dem Betrieb römisch 40 . Herr Johann römisch 40 hat am 22.05.2023 im Zuge bzw. nach erfolgter Pflanzenschutzmittel-Anwendung die Waschwässer (Pendimethalin, Dimethenamid, weitere Pestizide und Ammonium aufgrund der ammoniakhaltigen Reinigungslösung) durch Reinigen einer Spritzdüse am Betrieb der beschwerdeführenden Partei in römisch 40 versickern hat lassen. Dies nach Rücksprache mit der beschwerdeführenden Partei. Teile der Flüssigkeit wurden in der Folge von der Freiwilligen Feuerwehr gebunden und entsorgt, Teile waren bereits versickert. Dabei wurde auch eine Probe genommen. Gemäß einer Stellungnahme der Abteilung Gewässerschutz des Amtes der OÖ Landesregierung vom 07.07.2023 betrug die gesamte Pestizidbelastung 2000 µg/l, sodass zum Erreichen einer tolerierbaren Konzentration im Grund- bzw. Trinkwasser (0,5 µg/l) eine 4000-fache Verdünnung erforderlich gewesen wäre. Dies stattgefundene Entsorgung der Waschwässer (flüssiger Abfall) war laut der Stellungnahme als illegale Entsorgung zu werten, die auch eine Grundwasserverunreinigung darstellte. Über Herrn XXXX wurde deswegen auch eine Verwaltungsstrafe wegen § 31 Abs. 1 und 2 WRG mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 08.08.2023, GZ: BHBR/923040022244/23, verhängt. Diese Strafe wurde in der Folge auf Grund der Einsicht und dem reumütigen Geständnis gemildert.Über Herrn römisch 40 wurde deswegen auch eine Verwaltungsstrafe wegen Paragraph 31, Absatz eins und 2 WRG mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 08.08.2023, GZ: BHBR/923040022244/23, verhängt. Diese Strafe wurde in der Folge auf Grund der Einsicht und dem reumütigen Geständnis gemildert.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten und wurden nicht bestritten.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
  25. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  26. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  27. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Abschnitt 2 Konditionalität Artikel 12 Grundsatz und Geltungsbereich

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel römisch zwei oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang römisch drei aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten: a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen; b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit; c) Tierwohl.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(3)Die in Anhang III genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(3)Die in Anhang römisch drei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(4)Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang III aufgelisteten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.“
(4)Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang römisch drei aufgelisteten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.“ Aus Anhang III der VO (EU) 2021/2115 ergibt sich unter den Grundanforderungen für die Betriebsführung „GAB 8“: „Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71): Aus Anhang römisch drei der VO (EU) 2021/2115 ergibt sich unter den Grundanforderungen für die Betriebsführung „GAB 8“: „Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden Amtsblatt L 309 vom 24.11.2009, S. 71): Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und der Natura-2000-Rechtsvorschriften Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen“ Die vorgenannten EU-Regelungen wurden in Österreich auf Bundesebene durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 umgesetzt und wurden dazu begleitende Bestimmungen der Bundesländer erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, im Folgenden VO (EG) 2009/128/EG, lautet:Die Verordnung (EG) Nr. 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Amtsblatt L 309 vom 24.11.2009, S. 71, im Folgenden VO (EG) 2009/128/EG, lautet: „Artikel 13 Handhabung und Lagerung von Pestiziden sowie Behandlung von deren Verpackungen und Restmengen
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden von beruflichen Verwendern und gegebenenfalls von Vertreibern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden:
  1. a)Lagerung, Handhabung, Verdünnen und Mischen von Pestiziden vor dem Anwenden;
  2. b)Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pestiziden;
  3. c)Entsorgung von nach dem Anwenden verbleibenden Tankmischungen;
  4. d)Reinigung der Geräte nach dem Anwenden;
  5. e)Rückgewinnung oder Entsorgung von Restmengen von Pestiziden und deren Verpackungen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle.
(2)[…]“ Das Landesgesetz vom 03.07.1991 über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Oö. Bodenschutzgesetz 1991), StF: LGBl.Nr. 63/1997, idgF lautet:Das Landesgesetz vom 03.07.1991 über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Oö. Bodenschutzgesetz 1991), Stammfassung, LGBl.Nr. 63 aus 1997,, idgF lautet: „§ 18c Pflanzenschutzgeräte
(1)Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte verwendet werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch die Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß aufgebracht werden können. Die Wartung beinhaltet auch regelmäßige Kalibrierungen und technische Kontrollen der verwendeten Pflanzenschutzgeräte.
(2)Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass bei allfälligem Austritt der Spritzbrühe ein Versickern in den Boden oder ein Eintritt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser oder in Kanalsysteme verhindert wird.
(3)Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Die dabei anfallenden Reinigungswässer dürfen nicht direkt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser eingebracht oder punktuell in den Boden versickert werden.“ Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise: „Artikel 84 Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen. Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten; b) der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden. […]
(2)Für die Regelung für Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:
  1. a)Es muss Vorschriften für die Verhängung von Verwaltungssanktionen in den Fällen umfassen, in denen die landwirtschaftliche Fläche, der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile der Fläche oder des Betriebs im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wird oder werden; Mit diesen Vorschriften ist die Haftung für Verstöße fair und ausgewogen zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer aufzuteilen.
  2. b)unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;
  3. c)die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn
  4. i)der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;
  5. ii)der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, durch den der Übertragende nicht länger über die landwirtschaftliche Fläche oder der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile des Betriebs verfügen kann; […] Artikel 85 Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen
(1)Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.
(2)Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
(3)Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, so wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können.
(4)Setzt ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen ein, so kann er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen.
(5)Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so wird eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen.
(6)Wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, beträgt die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße. Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
(7)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen gemäß diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen ergänzt wird.“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom
  1. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom
  2. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, Amtsblatt L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT Artikel 6 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/
  3. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen; b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards; c) „Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde; d) „Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/
  4. Artikel 7 Allgemeine Grundsätze zu Verstößen
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 8 Allgemeine Grundsätze für Verwaltungssanktionen
(1)Die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird nur verhängt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird.
(2)Kommt es über mehrere Kalenderjahre kontinuierlich zu demselben Verstoß, so wird für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, eine Verwaltungssanktion verhängt. Die Berechnung der Verwaltungssanktion erfolgt auf der Grundlage der Zahlungen, die dem betreffenden Begünstigten in Bezug auf Beihilfe- oder Zahlungsanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die im Laufe der Kalenderjahre eingereicht wurden oder eingereicht werden, in denen der Verstoß begangen wurde.
(3)Reicht der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung keinen Beihilfeantrag ein oder übersteigt die Verwaltungssanktion den Gesamtbetrag der Zahlungen, die dem Begünstigten für Beihilfeanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die er im Laufe des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat oder stellen wird, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission
(1)eingezogen. Artikel 9 Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen
(1)Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.
(2)Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.
(3)Dauert ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin an, so findet der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß.
(4)Hat ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung und wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt.
(5)Nutzt ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen, so kann die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt. Artikel 10 Prozentsätze der Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen Die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß beträgt mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben. Artikel 11 Berechnung der Kürzungen bei mehreren Verstößen im selben Kalenderjahr […]
(4)Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. […]“ 3.
  1. Rechtliche Würdigung: Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Art. 12 VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 12, VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/
  2. Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg. cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Artikel 84 und 85 der VO (EU) 2021/
  3. Aufgrund des Artikel 85, Absatz 7, leg. cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Der beschwerdeführenden Partei wird vorgeworfen, dass sie sich bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einer Person bedient hat, die im Zuge einer Pflanzenschutzmittel-Anwendung mit dem Wissen der beschwerdeführenden Partei die mit Pestiziden verunreinigten Waschwässer durch Reinigen einer Spritzdüse am Betrieb der beschwerdeführenden Partei versickern hat lassen. Vorweg ist auszuführen, dass sich die beschwerdeführende Partei das (Fehl-)verhalten dieser Person zurechnen lassen muss, da die unsachgemäße Anwendung der Pflanzenschutzmittel auf ihrem Betrieb und nach Rücksprache mit ihr erfolgte. Das dargelegte Verhalten, welches im Übrigen nicht bestritten wurde, bildet im Rahmen der Konditionalität einen Verstoß gegen die Grundanforderung an den Betrieb (GAB) 8, VO (EU) 2021/2115, Anhang III. Konkret hat die beschwerdeführende Partei gegen Art. 13 der EU-RL 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden verstoßen, der die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen behandelt.Das dargelegte Verhalten, welches im Übrigen nicht bestritten wurde, bildet im Rahmen der Konditionalität einen Verstoß gegen die Grundanforderung an den Betrieb (GAB) 8, VO (EU) 2021/2115, Anhang römisch drei. Konkret hat die beschwerdeführende Partei gegen Artikel 13, der EU-RL 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden verstoßen, der die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen behandelt. Die Umsetzung dieser Vorschrift erfolgte u.a. mit der Bestimmung des § 18c des Oö. Bodenschutzgesetzes
  4. Danach sind Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Die dabei anfallenden Reinigungswässer dürfen nicht direkt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser eingebracht oder punktuell in den Boden versickert werden. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei unbestritten verstoßen.Die Umsetzung dieser Vorschrift erfolgte u.a. mit der Bestimmung des Paragraph 18 c, des Oö. Bodenschutzgesetzes
  5. Danach sind Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Die dabei anfallenden Reinigungswässer dürfen nicht direkt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser eingebracht oder punktuell in den Boden versickert werden. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei unbestritten verstoßen. Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße gemäß Art. 85 Abs. 1 vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen. Von einer Vorsätzlichkeit ist die Behörde nicht ausgegangen. Die Kürzung beträgt im Fall eines fahrlässigen Verstoßes gemäß Art. 85 Abs. 2 VO (EU) 2021/2116 in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen. Für eine Verminderung oder Erhöhung dieses Prozentsatzes haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße gemäß Artikel 85, Absatz eins, vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen. Von einer Vorsätzlichkeit ist die Behörde nicht ausgegangen. Die Kürzung beträgt im Fall eines fahrlässigen Verstoßes gemäß Artikel 85, Absatz 2, VO (EU) 2021/2116 in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen. Für eine Verminderung oder Erhöhung dieses Prozentsatzes haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Die Entscheidung der AMA ist daher zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,). 3.
  6. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W113.2309006.1.00

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