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{'item': 'W114 2311821-1'}

Obsah (23)Art. 133Art. 59§ 8§ 113§ 21§ 43§ 50§ 242Art. 131§ 1Artikel 109Artikel 112Artikel 113Artikel 56§ 24§ 4Art. 32f§ 34Artikel 32Art. 34§ 7Art. 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW114 2311821-1 Spruch, W114 2311821-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte am 22.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei auch eine Almauftriebsprämie für Rinder. Dazu spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte am 22.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei auch eine Almauftriebsprämie für Rinder. Dazu spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  3. Ebenfalls am 22.11.2022 stellte die Agrargemeinschaft XXXX , BNr. XXXX , deren Vertretungsbefugter der Beschwerdeführer ist, mit Unterstützung der zuständigen BKK einen MFA für das Antragsjahr 2023 und führte in der Feldstücksliste ihre XXXX an.
  4. Ebenfalls am 22.11.2022 stellte die Agrargemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , deren Vertretungsbefugter der Beschwerdeführer ist, mit Unterstützung der zuständigen BKK einen MFA für das Antragsjahr 2023 und führte in der Feldstücksliste ihre römisch 40 an.
  5. Am 27.05.2023 wurden 14 Rinder des Beschwerdeführers, darunter die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529, auf die XXXX aufgetrieben. Die Alm/Weidemeldung an die AMA dieser am 27.05.2023 auf die XXXX aufgetriebenen 14 Rinder des BF durch die Bewirtschafterin dieser Alm erfolgte ordnungsgemäß am 29.05.
  6. Am 27.05.2023 wurden 14 Rinder des Beschwerdeführers, darunter die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529, auf die römisch 40 aufgetrieben. Die Alm/Weidemeldung an die AMA dieser am 27.05.2023 auf die römisch 40 aufgetriebenen 14 Rinder des BF durch die Bewirtschafterin dieser Alm erfolgte ordnungsgemäß am 29.05.
  7. Von diesen 14 Rindern des BF weideten 13 auf der XXXX bis zum 22.09.2023, dem Tag des Almabtriebs dieser Tiere. Nur die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529 wurde bereits am 28.07.2023 von der XXXX abgetrieben
  8. Von diesen 14 Rindern des BF weideten 13 auf der römisch 40 bis zum 22.09.2023, dem Tag des Almabtriebs dieser Tiere. Nur die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529 wurde bereits am 28.07.2023 von der römisch 40 abgetrieben
  9. Die Almabtriebsmeldung dieser 14 Rinder an die Rinderdatenbank durch den Bewirtschafter der XXXX erfolgte sofort am Tag des tatsächlichen Almabtriebs.
  10. Die Almabtriebsmeldung dieser 14 Rinder an die Rinderdatenbank durch den Bewirtschafter der römisch 40 erfolgte sofort am Tag des tatsächlichen Almabtriebs.
  11. Die 14 Rinder, darunter auch die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529, weideten somit mindestens 60 Tage auf der XXXX .
  12. Die 14 Rinder, darunter auch die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529, weideten somit mindestens 60 Tage auf der römisch 40 .
  13. Am 28.07.2023 erfolgte vom Betrieb des Beschwerdeführers der Abgang der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988
  14. Die Meldung dieses Abgangs aus diesem Betrieb erfolgte ordnungsgemäß am 30.07.
  15. Jedoch erst am 09.08.2023 meldete XXXX , BNr. XXXX , den am 28.07.2023 erfolgten Zugang der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529.
  16. Jedoch erst am 09.08.2023 meldete römisch 40 , BNr. römisch 40 , den am 28.07.2023 erfolgten Zugang der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988
  17. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24271849010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurde die oben bezeichnete Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529 mit dem „Ablehnungsgrund 26562“ belegt und in weiterer Folge für diese Kuh keine gekoppelte Stützung gewährt. Eine Sanktion

Art. 59Abs.

5 lit c der Verordnung (EU) 2021/2116 und § 50 GSP-AV wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.9. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24271849010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 . Dabei wurde die oben bezeichnete Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529 mit dem „Ablehnungsgrund 26562“ belegt und in weiterer Folge für diese Kuh keine gekoppelte Stützung gewährt. Eine Sanktion

Artikel 59

, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 und Paragraph 50, GSP-AV wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt. Begründend wurde unter Hinweis auf §§ 43 und 113 GSP-AV sowie § 7 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass für dieses Rind eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, weshalb dieses Tier nicht als förderfähig hätte berücksichtigt werden können.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraphen 43 und 113 GSP-AV sowie Paragraph 7, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass für dieses Rind eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, weshalb dieses Tier nicht als förderfähig hätte berücksichtigt werden können. Diese Entscheidung wurde dem BF am 11.01.2024 zugestellt.

  1. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.01.2024 führte der BF aus, dass wohl ein Fristversäumnis des neuen Eigentümers vorliege, wofür er weder verantwortlich sei. Er habe diesen Mangel weder verursacht, noch habe er darauf Einfluss nehmen können, dass die entsprechende Zugangsmeldung rechtzeitig erfolgt sei. Daher beantrage er die Auszahlung der Prämie für die gekoppelte Stützung für die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988
  2. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.04.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Verspätete Zugangsmeldung an die Rinderdatenbank durch Dritten nach Abtrieb und ohne VOK Betrieb XXXX (BNR XXXX )Betrieb römisch 40 (BNR römisch 40 ) Auch in der neuen GAP-Förderperiode 2023 – 2027 ist wieder eine gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Tieren auf Almen vorgesehen (Almauftriebsprämie). Neu ist unter anderem, dass der Prämiensatz ausgehend von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln in Relation zu den beantragten Tieren jährlich neu ermittelt wird (§ 8 Abs. 1 Ziffer 4 MOG, § 8d MOG).Auch in der neuen GAP-Förderperiode 2023 – 2027 ist wieder eine gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Tieren auf Almen vorgesehen (Almauftriebsprämie). Neu ist unter anderem, dass der Prämiensatz ausgehend von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln in Relation zu den beantragten Tieren jährlich neu ermittelt wird (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 MOG, Paragraph 8 d, MOG). Die Almauftriebsprämie für Kühe sowie für Rinder, ausgenommen Kühe, wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags in Verbindung mit der Alm/Weidemeldung

§ 8Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt (§ 34 Abs. 2 Ziffer 11 GSP-AV i

Vm. § 113 GSP-AV). Von der beschwerdeführenden Partei wurde für 14 Kühe und 6 Rinder, ausgenommen Kühe, die Almauftriebsprämie beantragt. Die Kühe wurden auf die Alm XXXX aufgetrieben. Der Auftrieb war am 27.05.2023 und die Abtriebe erfolgten für 1 Rind am 28.07.2023 und für den Rest am 22.09.2023.Die Almauftriebsprämie für Kühe sowie für Rinder, ausgenommen Kühe, wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags in Verbindung mit der Alm/Weidemeldung

Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11 GSP-AV in Verbindung mit Paragraph 113, GSP-AV). Von der beschwerdeführenden Partei wurde für 14 Kühe und 6 Rinder, ausgenommen Kühe, die Almauftriebsprämie beantragt. Die Kühe wurden auf die Alm römisch 40 aufgetrieben. Der Auftrieb war am 27.05.2023 und die Abtriebe erfolgten für 1 Rind am 28.07.2023 und für den Rest am 22.09.2023.

§ 113Abs.

1 GSP-AV ist die Almauftriebsprämie nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder zu gewähren, die

Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind beziehungsweise, wenn die Verstöße vor dem ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers behoben wurden (§ 43 Abs. 2 Ziffer 5 GSP-AV).

§ 21Abs.

7 ist ein ermitteltes förderfähiges Tier (ausgedrückt in RGVE), ein angemeldetes Tier, das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wurde.

§ 43Abs.

3 Ziffer 6 GSP-AV gilt ein beantragtes Tier auch dann als ermittelt, wenn die Meldung nach der in § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 festgelegten Frist einlangt. Die 60-tägige Alpungsdauer für Rinder beginnt bei einer verspäteten Alpungsmeldung jedoch frühestens 14 Tage vor der Abgabe der Almmeldung (vgl. § 43 Abs. 3 Ziffer 6 lit. a GSP-AV iVm § 34 Abs. 2 Ziffer 11 GSP-AV).

Paragraph 113, Absatz eins, GSP-AV ist die Almauftriebsprämie nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder zu gewähren, die

Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind beziehungsweise, wenn die Verstöße vor dem ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers behoben wurden (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5 GSP-AV).

Paragraph 21, Absatz 7, ist ein ermitteltes förderfähiges Tier (ausgedrückt in RGVE), ein angemeldetes Tier, das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wurde.

Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6 GSP-AV gilt ein beantragtes Tier auch dann als ermittelt, wenn die Meldung nach der in Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 festgelegten Frist einlangt. Die 60-tägige Alpungsdauer für Rinder beginnt bei einer verspäteten Alpungsmeldung jedoch frühestens 14 Tage vor der Abgabe der Almmeldung vergleiche Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6 Litera a, GSP-AV in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11 GSP-AV). Für herkömmliche Zu- und Abgangsmeldungen von Rindern in und aus dem Betrieb, die von der rinderhaltenden Person binnen 7 Tagen an die Datenbank zu melden sind, normiert § 43 Abs. 3 Ziffer 6 GSP-AV in der ursprünglichen Fassung im Falle der Verspätung keine Ausnahme in Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von beantragten Rindern, da nur auf Meldungen nach § 8 RKZ-VO (Almmeldungen) und nicht auf § 7 Abs. 1 RKZ-VO 2021 Bezug genommen wird.Für herkömmliche Zu- und Abgangsmeldungen von Rindern in und aus dem Betrieb, die von der rinderhaltenden Person binnen 7 Tagen an die Datenbank zu melden sind, normiert Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6 GSP-AV in der ursprünglichen Fassung im Falle der Verspätung keine Ausnahme in Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von beantragten Rindern, da nur auf Meldungen nach Paragraph 8, RKZ-VO (Almmeldungen) und nicht auf Paragraph 7, Absatz eins, RKZ-VO 2021 Bezug genommen wird. Die im angefochtenen Bescheid mit dem Ablehnungscode 26562 versehe Kuh mit der Ohrmarke AT 577 988 529 wurde am Tag des tatsächlichen Abtriebs laut Meldung an die Rinderdatenbankmeldung nicht zurück in den auftreibenden Betrieb verbracht. Laut Meldung an die Rinderdatenbank ist sie am 28.07.2023 auf den Betrieb XXXX mit der BNR XXXX zugegangen. Dabei wurde die Abgangsmeldung vom Betrieb XXXX zwar fristgerecht binnen 7 Tagen an die Rinderdatenbank gemeldet, jedoch erfolgte die Zugangsmeldung für den 28.07.2023 vom übernehmenden Rinderhalter erst am 09.08.2023 und somit außerhalb der 7-tägigen Meldefrist. Die im angefochtenen Bescheid mit dem Ablehnungscode 26562 versehe Kuh mit der Ohrmarke AT 577 988 529 wurde am Tag des tatsächlichen Abtriebs laut Meldung an die Rinderdatenbankmeldung nicht zurück in den auftreibenden Betrieb verbracht. Laut Meldung an die Rinderdatenbank ist sie am 28.07.2023 auf den Betrieb römisch 40 mit der BNR römisch 40 zugegangen. Dabei wurde die Abgangsmeldung vom Betrieb römisch 40 zwar fristgerecht binnen 7 Tagen an die Rinderdatenbank gemeldet, jedoch erfolgte die Zugangsmeldung für den 28.07.2023 vom übernehmenden Rinderhalter erst am 09.08.2023 und somit außerhalb der 7-tägigen Meldefrist. Da im vorliegenden Fall die Zugangsmeldung nach dem ersten Tag der Alpung verspätet erfolgte, kann dieses Tier nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. Da jedoch kein Verschulden des Antragstellers vorliegt, wurde

Artikel 59Abs.

5 lit c VO 2021/2116 keine zusätzliche Verwaltungssanktion

§ 50

GSP-AV verhängt.Da im vorliegenden Fall die Zugangsmeldung nach dem ersten Tag der Alpung verspätet erfolgte, kann dieses Tier nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. Da jedoch kein Verschulden des Antragstellers vorliegt, wurde

Artikel 59

Absatz 5, Litera c, VO 2021/2116 keine zusätzliche Verwaltungssanktion

Paragraph 50, GSP-AV verhängt. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass zwischenzeitlich eine Novellierung der GSP-AV durch BGBl. II Nr. 283/2024 stattgefunden hat, im Rahmen derer § 43 Abs. 3 Ziffer 6 dahingehend geändert wurde, dass nunmehr auch Meldungen des Zugangs nach § 7 RKZ-VO 2021 nach einem Almabtrieb in die Bestimmung aufgenommen wurden.

§ 242Abs.

6 GSP-AV der 4. Novellierung gilt dies jedoch erst ab dem Prämienjahr 2025, weshalb die Beschwerde erstinstanzlich nicht positiv im Sinne des Beschwerdebegehrens beurteilt werden konnte. Vor diesem Hintergrund würde jedoch in einem gleichgelagerten Fall bei einer Antragstellung ab 2025 im Falle von Meldeverzügen durch den übernehmenden Betrieb nach dem Almabtrieb die Almauftriebsprämie gewährt werden.“Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass zwischenzeitlich eine Novellierung der GSP-AV durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024, stattgefunden hat, im Rahmen derer Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6 dahingehend geändert wurde, dass nunmehr auch Meldungen des Zugangs nach Paragraph 7, RKZ-VO 2021 nach einem Almabtrieb in die Bestimmung aufgenommen wurden.

Paragraph 242, Absatz 6, GSP-AV der

  1. Novellierung gilt dies jedoch erst ab dem Prämienjahr 2025, weshalb die Beschwerde erstinstanzlich nicht positiv im Sinne des Beschwerdebegehrens beurteilt werden konnte. Vor diesem Hintergrund würde jedoch in einem gleichgelagerten Fall bei einer Antragstellung ab 2025 im Falle von Meldeverzügen durch den übernehmenden Betrieb nach dem Almabtrieb die Almauftriebsprämie gewährt werden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Am 22.11.2022 stellte der BF mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2023, beantragte unter anderem eine Almauftriebsprämie für Rinder und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Am 27.05.2023 wurden 14 Rinder des Beschwerdeführers, darunter die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529, auf die XXXX aufgetrieben. Am 27.05.2023 wurden 14 Rinder des Beschwerdeführers, darunter die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529, auf die römisch 40 aufgetrieben. Die Eigentumsverhältnisse an der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529 änderte sich im Antragsjahr
  3. Während die Kuh sich Anfang des Jahres 2023 noch im Eigentum des Beschwerdeführers befand, erfolgte der Abtrieb dieses Tieres am 28.07.2023 bereits durch XXXX , BNr. XXXX , als neuem Eigentümer dieses Tieres.Die Eigentumsverhältnisse an der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529 änderte sich im Antragsjahr
  4. Während die Kuh sich Anfang des Jahres 2023 noch im Eigentum des Beschwerdeführers befand, erfolgte der Abtrieb dieses Tieres am 28.07.2023 bereits durch römisch 40 , BNr. römisch 40 , als neuem Eigentümer dieses Tieres. Die Rinderdatenbankmeldung für den Zugang dieser Kuh durch XXXX , BNr. XXXX , als neuem Eigentümer erfolgte jedoch erst am 09.08.2023 und damit nach Ende der sich aus § 7 Abs. 1 Z 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 iVm. §§ 43 Abs. 3 Z 5 und 113 Abs. 1 GSP-AV ergebenden siebentägigen Meldefrist hinsichtlich der Verbringung eines Tieres von einem ein einen anderen Betrieb.Die Rinderdatenbankmeldung für den Zugang dieser Kuh durch römisch 40 , BNr. römisch 40 , als neuem Eigentümer erfolgte jedoch erst am 09.08.2023 und damit nach Ende der sich aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz 3, Ziffer 5 und 113 Absatz eins, GSP-AV ergebenden siebentägigen Meldefrist hinsichtlich der Verbringung eines Tieres von einem ein einen anderen Betrieb. Diesen Meldeverstoß durch den neuen Eigentümer dieses Tieres im Jahr 2023 berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer im Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24271849010, für die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529 keine gekoppelte Stützung und damit Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt.Diesen Meldeverstoß durch den neuen Eigentümer dieses Tieres im Jahr 2023 berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer im Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24271849010, für die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 577 988 529 keine gekoppelte Stützung und damit Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen insbesondere zur Antragstellung des MFA und zur Zugangsmeldung durch den neuen Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Kuh ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Es liegen somit keine Widersprüchlichkeiten vor.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Artikel 32 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren. […]
(3)Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt. […] Artikel 33 Geltungsbereich Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind: a) […] l) Rind- und Kalbfleisch, […] Artikel 34 Förderfähigkeit
(1)[…]
(2)Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere

Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“

(2)Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere

Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“ Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) vom 09.03.2016, ABl. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) vom 09.03.2016, Amtsblatt L 84 vom 31.03.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […]

  1. „Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, jedoch ausgenommen Heimtierhalter und Tierärzte; [...]
  2. „Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen a) Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden; b) Tierarztpraxen oder Tierkliniken; [...]“ „Artikel 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder Unternehmer, die Rinder halten, […] d) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank

Artikel 109

Absatz 1.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24.03.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. L 104 vom 25.03.2021, S. 39, im Folgenden VO (EU) 2021/520, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24.03.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, Amtsblatt L 104 vom 25.03.2021, S. 39, im Folgenden VO (EU) 2021/520, lautet auszugsweise: „Artikel 3 Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

(1)Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle

Artikel 112

Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen

Artikel 113

Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und

Artikel 56

Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.“

(1)Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle

Artikel 112

Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen

Artikel 113

Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und

Artikel 56

Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021) (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021) (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Gekoppelte Einkommensstützung § 8d.

(1)Das

§ 8Abs.

1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.Paragraph 8 d,

(1)Das

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.

(2)Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Inhalt des Mehrfachantrags § 34.
(1)[…]Paragraph 34,
(1)[…]
(2)Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten: […] 11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden
  1. a)die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,
  2. b)bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,
  3. c)bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und
  4. d)sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13. Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden, […]“ „Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen § 43.
(1)Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.Paragraph 43,
(1)Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden. […]
(3)Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:
  1. […]
  2. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde. […]“ „Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung § 50.
(1)Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der

§ 43Abs.

1 ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-KontrollenParagraph 50,

(1)Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der

Paragraph 43, Absatz eins, ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen

  1. maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und
  2. nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen eindeutig identifiziert werden können. […]“ „Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung § 113.

(1)Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen

§ 24

Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die

Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.Paragraph 113,

(1)Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen

Paragraph 24, Ziffer 7, aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die

Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

(2)Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung

§ 8Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

(2)Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung

Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

(3)Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.
(5)Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag
  1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.“ Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden RKZ-VO, lautet auszugsweise:Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, im Folgenden RKZ-VO, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
  2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
  3. Rinderhaltende Person: ein Unternehmer im Sinne des Art. 4 Z 24 der Verordnung (EU) 2016/429, der Rinder auf seinem Betrieb im Sinne des Art. 4 Z 27 der Verordnung (EU) 2016/429 hält, und
  4. Rinderhaltende Person: ein Unternehmer im Sinne des Artikel 4, Ziffer 24, der Verordnung (EU) 2016/429, der Rinder auf seinem Betrieb im Sinne des Artikel 4, Ziffer 27, der Verordnung (EU) 2016/429 hält, und
  5. Auftrieb auf Almen oder Weiden: temporäre Verbringungen von Rindern auf Almen und Weideplätzen in der Zeit vom
  6. April bis zum
  7. November. [...]“ „Elektronische Datenbank § 6.
(1)Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 6,
(1)Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben für jedes gehaltene Rind
  1. a)die Ohrmarkennummer nach § 4,
  2. a)die Ohrmarkennummer nach Paragraph 4,,
  3. b)die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang III Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
  4. b)die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang römisch drei Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035,,
  5. c)das Geburtsdatum,
  6. d)das Geschlecht,
  7. e)die Rasse,
  8. f)die Ohrmarkennummer des Muttertieres,
  9. g)das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom Betrieb,
  10. h)im Fall einer Kennzeichnung

§ 4Abs.

4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,h) im Fall einer Kennzeichnung

Paragraph 4, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

  1. i)den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts und
  2. j)das Datum der jeweiligen Meldung. 2. Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
  3. a)Name des Betriebsinhabers,
  4. b)Anschrift des Betriebs und
  5. c)Betriebsnummer des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen, Transportunternehmen, Messen oder Versteigerungen eine von der AMA vergebene Klientennummer, 3. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.

(2)Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.
(2)Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach Paragraph 2, können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.
(3)Die Einrichtungen

Abs. 2 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.“

(3)Die Einrichtungen

Absatz 2, haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.“ „Meldungen durch die rinderhaltende Person § 7.

(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 7,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
  1. Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,
  2. Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,
  3. Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und
  4. Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und
  5. das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung

§ 4Abs.

4 sowie der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen Daten.3. das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung

Paragraph 4, Absatz 4, sowie der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen Daten.

(2)In den Fällen des § 4 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(2)In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(3)Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
(4)Die Meldungen nach Abs. 1 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 6 Abs. 2 bei der AMA einzubringen.
(4)Die Meldungen nach Absatz eins, sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, bei der AMA einzubringen.
(5)Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.
(6)Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach § 6 Abs. 2 herangezogenen Einrichtung maßgeblich.“
(6)Für die Einhaltung der Frist nach Absatz eins, ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, herangezogenen Einrichtung maßgeblich.“ b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2023 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. Dabei ist weiterhin eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung vorgesehen. Wie schon zuvor kommt auch bei der gekoppelten Einkommensstützung

Art. 32ff VO (EU) 2021/2115 ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung.

Dabei werden

§ 34Abs. 2 Z 11 i

Vm § 113 GSP-AV die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt.Wie schon zuvor kommt auch bei der gekoppelten Einkommensstützung

Artikel 32f, f, VO (EU) 2021/2115 ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung.

Dabei werden

, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 113, GSP-AV die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt. Dabei stellt

Art. 34Abs.

2 VO (EU) 2021/2115 auch im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung

Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der VO (EU) 2016/429 eine Förderungsvoraussetzung dar.Dabei stellt

Artikel 34

, Absatz 2, VO (EU) 2021/2115 auch im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung

Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 2 Abschnitt 1 der VO (EU) 2016/429 eine Förderungsvoraussetzung dar. Damit für ein bestimmtes Tier in einem bestimmten Antragsjahr Förderungen wie bspw. die gekoppelte Einkommensstützung gewährt werden kann, sind daher im betreffenden Jahr sämtliche für dieses Tier zu tätigenden Kennzeichnungsvorschriften nicht nur zu erfüllen, sondern auch rechtzeitig und fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft nicht nur eine allfällige Almauftriebs- bzw. eine Almabtriebsmeldung durch den Bewirtschafter einer Alm, sondern im Besonderen auch die jeweilige Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb, die

§ 7Abs.

1 Z 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen ist. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch auf § 6 Abs. 1 Z 1 lit g der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 hingewiesen, wonach die elektronische Datenbank auch den Zugang zum jeweiligen Betrieb zu enthalten hat.Damit für ein bestimmtes Tier in einem bestimmten Antragsjahr Förderungen wie bspw. die gekoppelte Einkommensstützung gewährt werden kann, sind daher im betreffenden Jahr sämtliche für dieses Tier zu tätigenden Kennzeichnungsvorschriften nicht nur zu erfüllen, sondern auch rechtzeitig und fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft nicht nur eine allfällige Almauftriebs- bzw. eine Almabtriebsmeldung durch den Bewirtschafter einer Alm, sondern im Besonderen auch die jeweilige Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb, die

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen ist. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 hingewiesen, wonach die elektronische Datenbank auch den Zugang zum jeweiligen Betrieb zu enthalten hat. Die erforderliche Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, dahingehend bestätigt, dass ein Unternehmer für die auf seinem Betrieb gehaltenen Tiere im Sinne des Art. 4 Z 24 Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verantwortlich ist. Diese Verpflichtung ist klar dahin zu verstehen, dass der jeweilige Betriebsinhaber sowohl die Verbringung eines Rindes in seinen Betrieb (Zugang) als auch die Verbringung eines Rindes aus seinem Betrieb (Abgang) zu melden hat. Daraus ergibt sich im Falle der Verbringung eines Rindes von einem in einen anderen Betrieb eine zweifache Meldeverpflichtung, nämlich sowohl des bisherigen Unternehmers (der bisherigen rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Abgangs als auch des nunmehrigen Unternehmers (der nunmehr rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Zugangs.Die erforderliche Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, dahingehend bestätigt, dass ein Unternehmer für die auf seinem Betrieb gehaltenen Tiere im Sinne des Artikel 4, Ziffer 24, Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verantwortlich ist. Diese Verpflichtung ist klar dahin zu verstehen, dass der jeweilige Betriebsinhaber sowohl die Verbringung eines Rindes in seinen Betrieb (Zugang) als auch die Verbringung eines Rindes aus seinem Betrieb (Abgang) zu melden hat. Daraus ergibt sich im Falle der Verbringung eines Rindes von einem in einen anderen Betrieb eine zweifache Meldeverpflichtung, nämlich sowohl des bisherigen Unternehmers (der bisherigen rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Abgangs als auch des nunmehrigen Unternehmers (der nunmehr rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Zugangs. Der Beschwerdeführer selbst hat auch nicht bestritten, dass die Zugangsmeldung durch den neuen Eigentümer der oben genannten Kuh im Antragsjahr 2023 verspätet am 09.08.2023 erfolgte und damit im Antragsjahr 2023 ein Meldeverstoß betreffend diese Kuh vorliegt. Auch eine Sanierung dieses Meldeverstoßes im Sinne des § 43 Abs. 3 Z 5, wonach das betreffende Tier als ermittelt gilt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums erfolgt, scheidet aus, da die verspätete Meldung erst nach dem ersten Alpungstag erfolgte.Der Beschwerdeführer selbst hat auch nicht bestritten, dass die Zugangsmeldung durch den neuen Eigentümer der oben genannten Kuh im Antragsjahr 2023 verspätet am 09.08.2023 erfolgte und damit im Antragsjahr 2023 ein Meldeverstoß betreffend diese Kuh vorliegt. Auch eine Sanierung dieses Meldeverstoßes im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 5,, wonach das betreffende Tier als ermittelt gilt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums erfolgt, scheidet aus, da die verspätete Meldung erst nach dem ersten Alpungstag erfolgte. Dem BF ist beizupflichten, dass ihm diesbezüglich kein Verschulden anzulasten ist. Ein mangelndes Verschulden führt jedoch nicht dazu, dass der Meldeverstoß, der hinsichtlich der betreffenden Kuh vorliegt, als nicht mehr vorliegend zu betrachten sei. Eine derartige Regelung ist auch dem erkennenden Gericht nicht bekannt, sodass für diese Kuh im Rahmen der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung bzw. im Bereich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 im Ergebnis zu Recht keine Prämie gewährt wurde. Vom BVwG wird bestätigt, dass das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers dazu geführt hat, dass zusätzliche Kürzungen bzw. Sanktionen

Art. 31der VO(EU) 640/2014 nicht zur Anwendung gelangen, worauf die AMA in ihrer „Aufbereitung für das BVw

G“ jedoch ohnehin bereits hingewiesen hat.Vom BVwG wird bestätigt, dass das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers dazu geführt hat, dass zusätzliche Kürzungen bzw. Sanktionen

Artikel 31, der VO(EU) 640 aus 2014, nicht zur Anwendung gelangen, worauf die AMA in ihrer „Aufbereitung für das BVw

G“ jedoch ohnehin bereits hingewiesen hat. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Entscheidung der AMA nicht zu beanstanden ist und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die auch in der gegenständlichen Angelegenheit zentrale Rechtsfrage wurde in der Entscheidung des VwGH vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, eindeutig und einer anderen Interpretation nicht zugänglich, entschieden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die auch in der gegenständlichen Angelegenheit zentrale Rechtsfrage wurde in der Entscheidung des VwGH vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, eindeutig und einer anderen Interpretation nicht zugänglich, entschieden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2311821.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.