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{'item': 'W141 2308334-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW141 2308334-1 Spruch, W141 2308334-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 08.07.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht. 1.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der Aktenlage am 15.10.2024, ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH objektiviert. 1.
  3. Mit Schreiben vom 16.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Zuge des Parteiengehörs gem. §45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes informiert. 1.
  4. Mit Schreiben vom 11.11.2024 erhob die Beschwerdeführerin Einwände gegen das im Parteiengehör erhobene Sachverständigengutachten und führte im Wesentlichen aus, dass sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Des Weiteren bat sie um eine neuerliche Beurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie. 1.
  5. Aufgrund der eingebrachten Vorwände holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis ein, dass der ursprüngliche Grad der Behinderung von 20 vH beibehalten werde.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen, da die Voraussetzungen mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. nicht erfüllt sind. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine medizinische Stellungnahme eingeholt worden seien, wonach die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG über die Ausstellung von Behindertenpässen.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen, da die Voraussetzungen mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. nicht erfüllt sind. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine medizinische Stellungnahme eingeholt worden seien, wonach die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG über die Ausstellung von Behindertenpässen. Dem Bescheid waren das ärztliches Sachverständigengutachten und die medizinische Stellungnahme angeschlossen.
  8. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 24.02.2025, eingelangt am 24.02.2025, fristgerecht Beschwerde eingebracht. In dieser führt sie zusammenfassend aus, dass sie mit dem im Sachverständigengutachten festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei und ihre Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus führte sie aus, dass sie aufgrund des erlassenen Bescheids in ihren Rechten verletzt worden sei und ersuche um neuerliche Beurteilung ihres Antrages. Der Beschwerde waren keine weiteren medizinischen Beweismittel angeschlossen.
  9. Am 26.02.2025 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  10. Mit Schreiben vom 02.05.2025 wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin schriftlich aufgefordert, einer psychiatrischen Untersuchung nachzukommen, da ansonsten einer gerichtlichen Beurteilung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe in ihrer Beschwerde nicht nachgekommen werden könne.
  11. Mit Schreiben vom 07.05.2025, eingelangt am 20.05.2025, gab die Beschwerdeführerin bekannt, einer medizinischen Untersuchung nicht nachzukommen und führte weiters aus, die Beschwerde somit zurückziehen zu wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Das Schreiben der Beschwerdeführerin, datiert mit 07.05.2025, ist am 20.05.2025 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Beschwerdeführerin hat mit diesem Schreiben ihre Beschwerde zurückgezogen.
  13. Beweiswürdigung: Das Schreiben vom 07.05.2025 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen, die Beschwerde zurückzuziehen.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Entscheidung in der Sache: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3). Da die Beschwerdeführerin die mit 24.02.2025 datierte und am 24.02.2025 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.01.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2308334.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.