VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, sowie § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7, 9, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, sowie Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 12.03.2025 wurde
Vm den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG idgF die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 21.02.2025 eingestellt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 12.03.2025 wurde
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und , 9 Absatz eins, AlVG idgF die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 21.02.2025 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 04.10.2024 darüber informiert worden sei, dass bei einer dritten Sanktion
VG innerhalb eines Jahres eine Einstellung mangels Arbeitswilligkeit vorgenommen werde. Da er nunmehr innerhalb eines Jahres zum dritten Mal eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung abgelehnt oder vereitelt habe, werde aus diesem Grund die Leistung mangels Arbeitswilligkeit eingestellt.Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 04.10.2024 darüber informiert worden sei, dass bei einer dritten Sanktion
Paragraph 10, AlVG innerhalb eines Jahres eine Einstellung mangels Arbeitswilligkeit vorgenommen werde. Da er nunmehr innerhalb eines Jahres zum dritten Mal eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung abgelehnt oder vereitelt habe, werde aus diesem Grund die Leistung mangels Arbeitswilligkeit eingestellt.
Vm den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.03.2025 gegen den Bescheid vom 12.03.2025
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer seit 2013 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Er gelte nunmehr abermals als langzeitarbeitslos. Mittels zweier Bescheide sei bereits zwei Mal rechtskräftig ein Anspruchsverlust
VG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe nunmehr bereits zum dritten Mal innerhalb eines Jahres eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit vereitelt, sodass nicht von Arbeitswilligkeit auszugehen sei und der Leistungsbezug des Beschwerdeführers einzustellen sei.Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer seit 2013 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Er gelte nunmehr abermals als langzeitarbeitslos. Mittels zweier Bescheide sei bereits zwei Mal rechtskräftig ein Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe nunmehr bereits zum dritten Mal innerhalb eines Jahres eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit vereitelt, sodass nicht von Arbeitswilligkeit auszugehen sei und der Leistungsbezug des Beschwerdeführers einzustellen sei. Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung würde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Dieses Vorgehen diene der Verhinderung der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, insbesondere, da der sich im Haupterwerbsalter befindliche Beschwerdeführer über kaum Berufserfahrung verfügen würde. Die abermalige Langzeitarbeitslosigkeit wäre durch den Mangel an Stellen nicht erklärbar. Zudem sei prima facie nicht ersichtlich, dass seine Beschwerde aufgrund der von ihm gesetzten Vereitelungshandlung Erfolg haben werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mangels Beschäftigungsaufnahme eine Rückzahlung allenfalls vorerst gewährter Beträge gelingen werde. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2025 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.03.2025 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2025, betreffend die Einstellung der Notstandshilfe mit 21.02.2025 mangels Arbeitswilligkeit,
GVG iVm § 56 AlVG, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2025 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.03.2025 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2025, betreffend die Einstellung der Notstandshilfe mit 21.02.2025 mangels Arbeitswilligkeit,
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neuerlich ein Verhalten gesetzt habe, welches die potenzielle Dienstgeberin veranlasst habe, an seinem Engagement Zweifel zu hegen. Welche Produkte ein Unternehmen vertreibe, stelle in einem Bewerbungsgespräch, welches überdies vorangekündigt gewesen sei, ein durchaus erwartbares Vorwissen dar und gehe dies nicht nur aus dem Stellenvorschlag hervor, sondern sei auch anhand des Firmennamens davon auszugehen, dass sich die potenzielle Dienstgeberin wohl mit Sonnenschutzprodukten beschäftige. Da dies die dritte Vereitelungshandlung innerhalb eines Jahres gewesen sei, sei von der Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.05.2025 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 7. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.03.2025, wurde
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.05.2025 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer steht seit 01.07.2013 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt steht er seit 01.01.2024 im Leistungsbezug und bezieht seit 19.11.2024 ausschließlich Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer verfügt über kein sonstiges Einkommen und verwendet seine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Deckung seiner laufenden monatlichen Kosten in Höhe von ca. € 1.000,-- sowie zur Zahlung des Unterhaltes für sein Kind. Mit den beiden Bescheiden vom 04.03.2024 und vom 23.10.2024 wurden gegen den Beschwerdeführer bereits Sanktionen
VG verhängt und der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld zunächst für die Dauer von 42 Tagen sowie in weiterer Folge für 46 Tage bzw. mit weiterem Bescheid ein Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für weitere 4 Tage ausgesprochen, weil er das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vereitelt hat. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.Mit den beiden Bescheiden vom 04.03.2024 und vom 23.10.2024 wurden gegen den Beschwerdeführer bereits Sanktionen
Paragraph 10, AlVG verhängt und der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld zunächst für die Dauer von 42 Tagen sowie in weiterer Folge für 46 Tage bzw. mit weiterem Bescheid ein Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für weitere 4 Tage ausgesprochen, weil er das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vereitelt hat. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. In der Niederschrift vom 04.10.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass bei einer dritten Sanktion
VG innerhalb eines Jahres eine Einstellung seines Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit vorgenommen werden wird.In der Niederschrift vom 04.10.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass bei einer dritten Sanktion
Paragraph 10, AlVG innerhalb eines Jahres eine Einstellung seines Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit vorgenommen werden wird. Am 10.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung als Kundenberater bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesen. Auf dieses Beschäftigungsverhältnis bewarb sich der Beschwerdeführer. Bei einem vorab angekündigten telefonischen Bewerbungsgespräch, nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Dienstgeberin bereits am Vortag telefonisch angegeben hatte, gerade schlecht sprechen zu können, verfügte er über kein Wissen betreffend das Tätigkeitsfeld des Unternehmens und thematisierte gegenüber der Dienstgeberin seine Betreuungspflichten, sodass diese von einer Einstellung des Beschwerdeführers absah.Am 10.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung als Kundenberater bei der Dienstgeberin römisch 40 zugewiesen. Auf dieses Beschäftigungsverhältnis bewarb sich der Beschwerdeführer. Bei einem vorab angekündigten telefonischen Bewerbungsgespräch, nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Dienstgeberin bereits am Vortag telefonisch angegeben hatte, gerade schlecht sprechen zu können, verfügte er über kein Wissen betreffend das Tätigkeitsfeld des Unternehmens und thematisierte gegenüber der Dienstgeberin seine Betreuungspflichten, sodass diese von einer Einstellung des Beschwerdeführers absah. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2025 wurde deshalb
Vm den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG idgF die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 21.02.2025 eingestellt.Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2025 wurde deshalb
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG idgF die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 21.02.2025 eingestellt. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.03.2025 gegen den Bescheid vom 12.03.2025
Vm den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.03.2025 gegen den Bescheid vom 12.03.2025
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Bei Gewährung der ausschließenden Wirkung wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, im Falle einer negativen Entscheidung in der Hauptsache die vorläufig gewährten Leistungen zurückzuzahlen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Mit den beiden Erkenntnissen vom 07.09.2017 (Ra 2017/08/0081 sowie Ra 2017/08/0065) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auch über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde,
VG durch einen Senat zu entscheiden ist (Entscheidungsgründe siehe auch § 43 Abs. 2 VwGG). Mit den beiden Erkenntnissen vom 07.09.2017 (Ra 2017/08/0081 sowie Ra 2017/08/0065) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auch über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde,
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG durch einen Senat zu entscheiden ist (Entscheidungsgründe siehe auch Paragraph 43, Absatz 2, VwGG). Laut vorgelegten Verfahrensakten besteht beim Beschwerdeführer wiederholt Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit vorliegenden Vereitelungshandlungen, welche durch mehrere bereits verhängte Ausschlussfristen
VG bestätigt sind.Laut vorgelegten Verfahrensakten besteht beim Beschwerdeführer wiederholt Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit vorliegenden Vereitelungshandlungen, welche durch mehrere bereits verhängte Ausschlussfristen
Paragraph 10, AlVG bestätigt sind. Die Feststellungen zu seinen Einkommensverhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über sonstiges Einkommen oder über maßgebliches Vermögen verfügt und dies auch nicht behauptet wurde, ist davon auszugehen, dass die Einbringlichkeit im Falle einer negativen Entscheidung akut gefährdet bzw. unmöglich wäre, zumal unter Zugrundelegung der bisherigen Bemessungsgrundlagen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass sein Einkommen selbst im Falle einer – nicht unmittelbar absehbaren – zeitnahen Beschäftigungsaufnahme großteils oder gar gänzlich unterhalb des Existenzminimums läge und einer Pfändung daher nicht zugänglich wäre. Die Feststellungen zur ihm vorgeworfenen Vereitelungshandlungen sind im obigen Ausmaß unstrittig und konnten der vorläufigen Entscheidung betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung daher zu Grunde gelegt werden. Anhand der Angaben des Beschwerdeführers ist – ohne Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache – nicht evident, dass seiner Beschwerde besonders hohe Erfolgsaussichten beizumessen wären. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet , Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
, Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen periculum in mora dringend geboten ist. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, S. 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR
GVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Die vorliegende Beschwerde ist als rechtzeitig und zulässig zu beurteilen. Prüfung relevanter Interessen: Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen
dem rechtstaatlichen Prinzip alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar in der Verfassung begründet sein. Unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtschutzgesuch endgültig erledigt ist. Dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes kommt der Vorrang zu. Deren Einschränkung ist nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig. In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliche Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliche Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu Paragraph 64, AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist). In seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 hat der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 (der einen grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie einer Prognose über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen vorgesehen hatte) als verfassungswidrig aufgehoben. Im Rahmen der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die genannte Bestimmung habe erkennen lassen, dass der Gesetzgeber das Interesse der Versichertengemeinschaft und die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten – ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Fall der Bekämpfung eines Bescheides – besonders stark gewichtet hat. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat diese Gesichtspunkte für sich genommen, als erheblich beurteilt (hat jedoch insbesondere kritisiert, dass es die genannte Bestimmung nicht zugelassen habe, die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen anderer Verfahrensparteien abzuwägen) (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW,
VG verhängt wurden. Beim Beschwerdeführer liegt somit Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit bestätigter Arbeitsunwilligkeit vor. Soweit der Beschwerdeführer angibt, nicht gewusst zu haben, dass er die Unterstützung der Arbeiterkammer in Anspruch nehmen hätte können, um die nunmehr rechtskräftigen Bescheide zu bekämpfen, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht relevant, da die Bescheide nunmehr in Rechtskraft erwachsen sind und dies daher dieser Entscheidung entsprechend zugrunde zu legen ist, zumal es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt.Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Die belangte Behörde argumentiert schlüssig, dass nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , bereits wiederholte Langzeitarbeitslosigkeit vorliegt und gegen ihn bereits zwei rechtskräftige Sanktionen
Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Beim Beschwerdeführer liegt somit Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit bestätigter Arbeitsunwilligkeit vor. Soweit der Beschwerdeführer angibt, nicht gewusst zu haben, dass er die Unterstützung der Arbeiterkammer in Anspruch nehmen hätte können, um die nunmehr rechtskräftigen Bescheide zu bekämpfen, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht relevant, da die Bescheide nunmehr in Rechtskraft erwachsen sind und dies daher dieser Entscheidung entsprechend zugrunde zu legen ist, zumal es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt. Es steht somit ein relevantes öffentliches Interesse einem relevanten Interesse der beschwerdeführenden Partei gegenüber. Wie bereits angeführt, reicht es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht aus, wenn ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung besteht. Vielmehr muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in der Wirklichkeit wegen periculum in mora dringend geboten sein. Prüfung von periculum in mora: Während der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene § 56 Abs 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 das Erfordernis von periculum in mora nicht thematisiert hatte, fordert § 13 Abs 2 VwGVG ausdrücklich und zusätzlich zum Bestehen eines relevanten Interesses im oben dargelegten Sinn das Bestehen von periculum in mora: Während der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Paragraph 56, Absatz 3, AlVG idf Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr 71 aus 2013, das Erfordernis von periculum in mora nicht thematisiert hatte, fordert , Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausdrücklich und zusätzlich zum Bestehen eines relevanten Interesses im oben dargelegten Sinn das Bestehen von periculum in mora: Zufolge § 13 Abs 2 VwGVG genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht, dass ein relevantes Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung besteht. Das genannte Interesse muss wegen periculum in mora dringend geboten sein: Bei Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung muss ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen. Die Gefahr des gravierenden Nachteils muss für den Fall des Zuwartens konkret bestehen. Ein konkretes Beispiel der höchstgerichtlichen Anerkennung von periculum in mora: Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 31 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist). Zufolge Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht, dass ein relevantes Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung besteht. Das genannte Interesse muss wegen periculum in mora dringend geboten sein: Bei Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung muss ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen. Die Gefahr des gravierenden Nachteils muss für den Fall des Zuwartens konkret bestehen. Ein konkretes Beispiel der höchstgerichtlichen Anerkennung von periculum in mora: Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 31 zu , Paragraph 64, AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist). Die Annahme von periculum in mora impliziert also die Annahme, dass ein konkreter erheblicher und nicht wieder gut zu machender Schaden drohen würde und dass die Vermeidung dieser Gefahr rasches Handeln erfordern würde. Die belangte Behörde hat das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Maßnahme zur Generalprävention mit dem Ziel der Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ins Treffen geführt. Begründend wurde von der belangten Behörde angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit Arbeitsunwilligkeit lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Daher würde das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegen. Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht
GVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht
, Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, inwieweit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete periculum in mora zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht. Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen periculum in mora dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus dem übermittelten Verwaltungsakt Anhaltspunkte ergeben. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist abzuleiten, dass im konkreten Fall (und nur dieser konkrete Fall bildet den Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung) aus dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit ausgehen würde. Periculum in mora iSd § 13 Abs 2 VwGVG ist im vorliegenden Fall daher gegeben. Der vorliegende Fall rechtfertigt eine Einschränkung des rechtsstaatlich gebotenen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels.Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist abzuleiten, dass im konkreten Fall (und nur dieser konkrete Fall bildet den Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung) aus dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit ausgehen würde. Periculum in mora iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Fall daher gegeben. Der vorliegende Fall rechtfertigt eine Einschränkung des rechtsstaatlich gebotenen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels. Ergebnis: Aufgrund des Bestehens von periculum in mora war im vorliegenden Fall jedenfalls (also selbst ohne Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Gegenständlich führt der Beschwerdeführer weiters nichts Näheres über seine vermögensrechtliche Situation aus, insbesondere auch nichts Näheres dazu, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären. Dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowie zur Zahlung seines Unterhalts auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen ist, begründet nämlich keine besonderen Nachteile rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur, da dies bei Arbeitslosen ja geradezu den Regelfall darstellt. Inwiefern er durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen besonderen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, wurde damit nicht dargetan, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit der von § 13 Abs. 2 VwGVG geforderten Interessenabwägung entfallen kann. Aufgrund des Bestehens von periculum in mora war im vorliegenden Fall jedenfalls (also selbst ohne Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Gegenständlich führt der Beschwerdeführer weiters nichts Näheres über seine vermögensrechtliche Situation aus, insbesondere auch nichts Näheres dazu, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären. Dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowie zur Zahlung seines Unterhalts auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen ist, begründet nämlich keine besonderen Nachteile rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur, da dies bei Arbeitslosen ja geradezu den Regelfall darstellt. Inwiefern er durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen besonderen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, wurde damit nicht dargetan, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit der von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG geforderten Interessenabwägung entfallen kann. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Keine Vorwegnahme der Entscheidung über die Hauptsache: Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird und die Entscheidung über den Bescheid vom 12.03.2025 zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt. Die vorliegende Entscheidung beschränkt sich auf die Frage der aufschiebenden Wirkung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführe nicht gelungen darzutun, dass ihm durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung besondere Nachteile rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur drohen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführe nicht gelungen darzutun, dass ihm durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung besondere Nachteile rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur drohen. Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs angeführten Erkenntnis Ra 2017/08/0081 vom 07.09.2017 nicht auf die weiteren Revisionsvorbringen ergangene ist, liegt kein Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2312883.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.