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{'item': 'W164 2271301-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW164 2271301-1 Spruch, W164 2271301-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 07.02.2023 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in seiner Eigenschaft als Dienstgeber verpflichtet sei, Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 19.700,13 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 624,15, sohin einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt € 20.324,28 zu entrichten. Begründend nahm die belangte Behörde Bezug auf eine im Unternehmen des BF im November 2021 durchgeführte gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfzeitraum 01.01.2018 – 31.12.

  1. Es seien Korrekturen an der Einstufung der Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX (MB1), XXXX , VSNR XXXX (MB2) und XXXX , VSNR XXXX , durchgeführt worden. Betreffend die Dienstnehmer XXXX (MB1) und XXXX (MB2) seien Stunden nachverrechnet worden, da das Ausmaß der Stunden der Öffnungszeiten inklusive Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten mit den Stunden laut Anmeldung nicht korreliert habe.Begründend nahm die belangte Behörde Bezug auf eine im Unternehmen des BF im November 2021 durchgeführte gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfzeitraum 01.01.2018 – 31.12.
  2. Es seien Korrekturen an der Einstufung der Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 (MB1), römisch 40 , VSNR römisch 40 (MB2) und römisch 40 , VSNR römisch 40 , durchgeführt worden. Betreffend die Dienstnehmer römisch 40 (MB1) und römisch 40 (MB2) seien Stunden nachverrechnet worden, da das Ausmaß der Stunden der Öffnungszeiten inklusive Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten mit den Stunden laut Anmeldung nicht korreliert habe. Laut den vorgelegten Lohnkonten habe es Dienstverhältnisse zwischen dem BF und den Dienstnehmern XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , gegeben. Diese Dienstverhältnisse seien nicht gemeldet gewesen und daher im Zuge der Prüfung nachgemeldet und nachverrechnet worden.Laut den vorgelegten Lohnkonten habe es Dienstverhältnisse zwischen dem BF und den Dienstnehmern römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegeben. Diese Dienstverhältnisse seien nicht gemeldet gewesen und daher im Zuge der Prüfung nachgemeldet und nachverrechnet worden. Für die fallweise beschäftigten Dienstnehmer habe keine Abrechnung der Urlaubsersatzleistung stattgefunden. Diese sei nunmehr im Zuge der Prüfung nachverrechnet worden. Weiters seien die im Kollektivvertrag vorgesehenen Trinkgeldpauschalen nicht berücksichtigt worden. Auch diese seien im Zuge der GPLB anteilig für die geleisteten Arbeitstage nachverrechnet worden. Als Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der korrekten Entlohnung der Dienstnehmer habe man den Kollektivvertrag Gastgewerbe herangezogen. Die ÖGK stützte sich ferner auf Bescheiden des BMF vom 22.11.2021 zu XXXX über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) sowie über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Haftungsbescheide den Betrieb des BF betreffend.Die ÖGK stützte sich ferner auf Bescheiden des BMF vom 22.11.2021 zu römisch 40 über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) sowie über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Haftungsbescheide den Betrieb des BF betreffend. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der er sich inhaltlich nur gegen das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Stundenausmaß der Beschäftigungen des Dienstnehmers XXXX (im Folgenden MB1) und der Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden MB2) richtet: Der BF habe korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen geführt und vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun im Schätzungsweg ein hohes Ausmaß an zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden angenommen werde. Im Einzelnen führte der BF zu diesem Beschwerdeeinwand aus: Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der er sich inhaltlich nur gegen das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Stundenausmaß der Beschäftigungen des Dienstnehmers römisch 40 (im Folgenden MB1) und der Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden MB2) richtet: Der BF habe korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen geführt und vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun im Schätzungsweg ein hohes Ausmaß an zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden angenommen werde. Im Einzelnen führte der BF zu diesem Beschwerdeeinwand aus: Zum Punkt „Frühstück – Pension“ sei festzuhalten, dass aufgrund der geringen Zimmerzahl bzw. der wenigen Zimmergäste das Anbieten eines Frühstücks kaum erforderlich gewesen sei. Die hinzugerechneten Stunden der Prüferin würden daher nicht der Realität entsprechen. Zudem befinde sich in einigen Gästezimmern eine Küche, weshalb die Gäste dadurch das Frühstücksangebot nicht in Anspruch genommen hätten. Die Frühstücksbetreuung habe maximal eine Stunde in Anspruch genommen und sei ausschließlich durch den BF persönlich erfolgt. Zum Punkt „Öffnungszeiten – Gasthaus“ werde eingewendet, dass die von der Prüferin angenommenen Öffnungszeiten nicht korrekt seien. Es seien auch keinerlei Betriebsurlaube und sonstige Schließtage berücksichtigt worden. Anzumerken sei auch, dass es – mit Ausnahme der Sonntage im Jahr 2018 – kein Mittagsgeschäft gegeben habe. Das Gasthaus werde zudem spätestens um 23:00 Uhr geschlossen. Die von der Prüferin angenommenen Vor- und Nachbearbeitungszeiten würden an den tatsächlichen Verhältnissen vollkommen vorbeigehen. Insoweit Vor- und Nachbearbeitungen überhaupt notwendig gewesen wären, seien diese vom BF persönlich erledigt worden. Auch seien die angenommenen Vor- und Nachbearbeitungszeiten alleine aufgrund der Betriebsgröße der Pension und des Gasthauses völlig überzogen. Zum Punkt „Arbeitszeiten Inhaber und Familienangehörige“ werde vorgebracht, dass die Arbeitszeiten des BF bei rund 60 bis 70 Stunden pro Woche liegen würden. Somit würden die tatsächlichen Arbeitsstunden des BF deutlich über der Annahme der Prüferin von 50 Wochenstunden liegen. In Stoßzeiten habe zusätzlich der Vater des BF bis Juni 2019 ausgeholfen. MB1 und MB2 seien Familienangehörige des BF und wären deshalb die Arbeitszeiten entsprechend flexibel gestaltet und an den tatsächlichen Bedarf angepasst worden. Zum Punkt „Food-Truck“ sei anzumerken, dass dieser Mitte 2019 in Betrieb genommen und fast ausschließlich vom BF allein betrieben worden sei. Der Food-Truck sei bei größeren auswärtigen Veranstaltungen sowie oftmals unter der Woche vor Geschäften, Baumärkten und dergleichen betrieben worden. Die im Rahmen der GPLB erfolgte Hinzurechnung von Arbeitsstunden entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Gegen die von der belangten Behörde herangezogenen steuerrechtlichen Bescheid seien Rechtsmittel eingebracht worden. Die Annahme einer Präjudizwirkung, wie von der belangten Behörde verortet, könne daher nicht nachvollzogen werden. Es werde die Aufhebung der Beitragsnachverrechnung für die hinzugerechneten Arbeitsstunden betreffend MB1 und MB2 beantragt. Am 28.03.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seiner steuerlichen Vertretung sowie ein Vertreter der ÖGK als Partei teilnahmen. Die Prüferin des Finanzamtes, welche die verfahrensgegenständlichen Beitragsprüfungen vorgenommen hatte, wurde als Zeugin einvernommen. Weiters wurden MB1 und MB2 als Mitbeteiligte befragt. Zu Beginn der Verhandlung machte der BF bzw. dessen steuerliche Vertretung vom Recht einer ergänzenden Urkundenvorlage Gebrauch. Es wurde eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamt Österreich vom 25.03.2025 vorgelegt, wonach die Haftungsbescheide für die Jahre 2019 und 2020 betreffend die Lohnsteuer, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für die Jahre 2018 bis 2020, die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2018 bis 2020 und der Verkürzungszuschlagsbescheid jeweils vom 22.11.2021 aufgehoben wurden. Beide Parteien, der BFV und die ÖGK, kamen darin überein, dass den nun vorliegenden steuerrechtlichen Bescheiden keine Präjudizwirkung für das gegenständliche Verfahren zukomme. Zum Beschwerdegegenstand machte der BF zusammengefasst die folgenden Angaben: Er habe die Arbeitszeitaufzeichnungen laufend geführt. Die Küche im Gasthaus sei um 21:30 Uhr geschlossen worden. Das Putzen der Küche sei für gewöhnlich bis zu dieser Zeit erledigt gewesen. Sollte sich das einmal nicht ausgegangen sein, dann habe er selbst die Küche nach der Sperrstunde geputzt. Was die Frühstückspension betrifft, so habe der BF im Jahr 2018 mit 5 Gästezimmern begonnen. Nach einem Ausbau im Jahr 2021 verfüge er nunmehr über 12 Gästezimmer. Der Ausbau sei durch eine Baufirma erfolgt, selbst habe der BF dabei nicht mitgearbeitet. Um die Aufbereitung des Frühstücks habe der BF sich selbst gekümmert, wobei die Zimmer zumeist ohne Frühstück angeboten worden seien und ansonsten die Einteilung des Frühstücks mit den Gästen, zumeist Monteuren, individuell erfolgte sei. Das Aufräumen der Zimmer sei zunächst durch den BF, ab Mitte 2019 durch XXXX und zuletzt durch seine Mutter (MB2) erfolgt. Wenn die Aufbereitung von Frühstück erforderlich gewesen sei, habe der BF dieses etwa 15 – 20 Minuten vor Eintreffen der Gäste vorbereitet. Wenn die Gäste fertig waren, habe der BF selbst aufgeräumt und wieder abgeschlossen. Er habe die Arbeitszeitaufzeichnungen laufend geführt. Die Küche im Gasthaus sei um 21:30 Uhr geschlossen worden. Das Putzen der Küche sei für gewöhnlich bis zu dieser Zeit erledigt gewesen. Sollte sich das einmal nicht ausgegangen sein, dann habe er selbst die Küche nach der Sperrstunde geputzt. Was die Frühstückspension betrifft, so habe der BF im Jahr 2018 mit 5 Gästezimmern begonnen. Nach einem Ausbau im Jahr 2021 verfüge er nunmehr über 12 Gästezimmer. Der Ausbau sei durch eine Baufirma erfolgt, selbst habe der BF dabei nicht mitgearbeitet. Um die Aufbereitung des Frühstücks habe der BF sich selbst gekümmert, wobei die Zimmer zumeist ohne Frühstück angeboten worden seien und ansonsten die Einteilung des Frühstücks mit den Gästen, zumeist Monteuren, individuell erfolgte sei. Das Aufräumen der Zimmer sei zunächst durch den BF, ab Mitte 2019 durch römisch 40 und zuletzt durch seine Mutter (MB2) erfolgt. Wenn die Aufbereitung von Frühstück erforderlich gewesen sei, habe der BF dieses etwa 15 – 20 Minuten vor Eintreffen der Gäste vorbereitet. Wenn die Gäste fertig waren, habe der BF selbst aufgeräumt und wieder abgeschlossen. Die für das Gasthaus nötigen Einkäufe habe der BF selbst erledigt. Im Jahr 2018 habe es nur sonntags ein Mittagsgeschäft gegeben, ansonsten sei abends von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr offen gewesen, wobei Küchenschluss 21:30 Uhr gewesen sei. Es seien vorrangig Speisen angeboten worden, deren Zubereitung rasch erfolgen konnte. Die Speisen seien entweder von ihm oder die MB2 zubereitet worden. Ab Mitte 2019 habe er mit XXXX eine Kellnerin gehabt, davor habe der BF selbst gekellnert. Am Wochenende sei auch der MB1 zur Unterstützung hinzugekommen. In den Prüfzeitraum seien auch Betriebsurlaube und coronabedingte Lockdowns gefallen. Es habe auch Ruhetage gegeben, dies sei im gesamten Prüfzeitraum der Montag und in den Jahren 2019 und 2020 auch der Sonntag gewesen. Ab Mitte 2019 habe er mit römisch 40 eine Kellnerin gehabt, davor habe der BF selbst gekellnert. Am Wochenende sei auch der MB1 zur Unterstützung hinzugekommen. In den Prüfzeitraum seien auch Betriebsurlaube und coronabedingte Lockdowns gefallen. Es habe auch Ruhetage gegeben, dies sei im gesamten Prüfzeitraum der Montag und in den Jahren 2019 und 2020 auch der Sonntag gewesen. Seit Mitte 2019 habe der BF zudem einen „Food Truck“ betrieben, was überwiegend durch ihn alleine erfolgt sei. Er habe sich mit dem Food Truck lediglich einige Male zu Veranstaltungen gestellt, an diesen Tagen sei dann das Gasthaus geschlossen gewesen. Ansonsten habe er sich mit dem Food Truck zwei- bis dreimal pro Woche vor Baumärkten oder Supermärkten positioniert. Er habe hauptsächlich Burger und Hot Dogs angeboten. Die Nachfrage sei mäßig gewesen, sodass er zumeist alleine zurechtgekommen sei. Oft habe er direkt vom Food-Truck ins Gasthaus gewechselt und habe dort weitergearbeitet. Der Mitbeteiligte MB 1 machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Er sei gelernter Kfz-Mechaniker und arbeite im Betrieb seines Vaters. Er habe im Prüfzeitraum nicht in der Frühstückspension mitgearbeitet. Nach seiner Arbeit in der Kfz-Werkstätte habe er im Gasthaus gekellnert. Im Food-Truck habe er nur ausgeholfen, wenn der BF damit Veranstaltungen besucht habe. Der MB1 sei für 20 Stunden pro Woche beim BF angemeldet gewesen und habe dies auch seinem tatsächlichen Arbeitsausmaß entsprochen. Die Mitbeteiligte MB 2 machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Sie habe im Prüfzeitraum nicht in der Frühstückspension mitgearbeitet. Im Jahr 2018 habe sie in der Küche des Gasthauses gearbeitet. Es seien unter der Woche zumeist lediglich 5 bis 6 Essensbestellungen erfolgt, welche sie zubereitet habe. Abends sei ab 21 Uhr nach der letzten Bestellung geputzt und um 21:30 Uhr die Küche geschlossen worden. Ab Mitte 2019 habe sie sich vormittags auch um die Zimmer gekümmert. Wenn dort viel zu tun war, habe die MB2 auch bereits in der Küche etwa den Salat vorbereitet. Die MB2 sei für 20 Stunden pro Woche angemeldet gewesen und habe dies auch ihrem tatsächlichen Arbeitsausmaß entsprochen. Die als Zeugin einvernommene Prüferin des Finanzamtes (Z) machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Sie habe die gemeldeten Arbeitszeiten der Mitbeteiligten anders erfasst als vom BF angegeben, wobei sie sich an den Öffnungszeiten und an ihren Erfahrungswerten als Prüferin orientiert habe. Sie habe sich die Homepage und die Social-Media-Auftritte des BF angesehen. Da schließlich neben der Frühstückspension und dem Gasthaus auch noch der Food-Truck hinzugekommen sei habe sie eine Arbeitszeit des BF mit 50 Wochenstunden angenommen. Dies wäre ihrer Meinung nach realistisch gewesen. Es sei zu bedenken gewesen, dass eine Arbeitskraft im Lokal gefehlt habe, wenn der Food-Truck unterwegs war. Es gelte auch in den verschiedenen Bereichen die Vorbereitungsarbeiten zu berücksichtigen. Die Z habe daher aufgrund der festgestellten Öffnungszeiten und unter der Annahme, dass der BF 50 Wochenstunden gearbeitet habe, die jeweils gemeldeten 20 Wochenstunden für die beiden Mitbeteiligten abgezogen, wobei sie zu den festgestellten Nachverrechnungsbeträgen gekommen sei. Urlaube und Schließtage seien von ihr berücksichtigt worden. Auch sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass zu Coronazeiten Kurzarbeit gemeldet wurde. Im Prüfzeitraum habe es zwar auch Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte gegeben, diese seien aber aus ihrer Sicht für die Beitragsnachverrechnung nicht von Relevanz. Die ÖGK wurde nachfolgend aufgefordert, eine Neuberechnung der im Spruch des angefochtenen Bescheides erfassten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen samt den darauf entfallenden Verzugszinsen vorzulegen, die jene Nachverrechnungen außer Acht lässt, welche in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bekämpft wurden. Die ÖGK legte eine entsprechende Neuberechnung vor, welche die Summe an nachzuverrechnenden Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von € 10.870,43 und die darauf entfallenden Verzugszinsen € 255,69 auswies. Der BF stimmte im Zuge des nachfolgenden schriftlichen Parteiengehörs der rechnerischen Richtigkeit dieser Summe zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF betreibt in XXXX , einem kleinen, nicht von Touristen frequentierten Ort, ein Unternehmen, welches im Prüfzeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 ein Gasthaus, eine Frühstückspension und ab Mitte 2019 einen Food Truck umfasste. Der BF betreibt in römisch 40 , einem kleinen, nicht von Touristen frequentierten Ort, ein Unternehmen, welches im Prüfzeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 ein Gasthaus, eine Frühstückspension und ab Mitte 2019 einen Food Truck umfasste. Der BF war im Prüfzeitraum dabei, sich als junger Unternehmer durch diverse unternehmerische Aktivitäten (Betrieb des Gasthauses und der Frühstückspension; Ausbau als Beherbergungsbetrieb durch ein Bauunternehmen, zeitweiser Betrieb eines Foodtrucks), eine tragfähige Lebensgrundlage zu schaffen. Seine im Ort wohnhafte Familie – der Vater betrieb eine KFZ-Werkstätte, der Bruder war dort angestellt – arbeitete im Betrieb mit: Der Bruder (MB1) war mit 20 Wochenstunden beim BF angestellt. Auch die Mutter (MB2) - sie selbst betrieb auch eine eigene Zimmervermietung - war mit 20 Wochenstunden beim BF angestellt. Der MB1 war vorwiegend als Kellner im Betrieb des BF beschäftigt, sporadisch half er auch im Food-Truck aus, wenn der BF damit bei Veranstaltungen war. Dabei handelte es sich um wenige größere Events in der näheren Umgebung, etwa das Volksfest in XXXX oder der Kirtag in XXXX . Die MB2 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Küchenhilfe und Reinigungskraft im Betrieb des BF beschäftigt. Mehrstunden leisteten der MB1 und die MB2 nicht. Alle darüber hinaus anfallenden Arbeiten erledigte der BF selbst. Für seine Dienstnehmer:innen führte der BF laufend Arbeitszeitaufzeichnungen.Der BF war im Prüfzeitraum dabei, sich als junger Unternehmer durch diverse unternehmerische Aktivitäten (Betrieb des Gasthauses und der Frühstückspension; Ausbau als Beherbergungsbetrieb durch ein Bauunternehmen, zeitweiser Betrieb eines Foodtrucks), eine tragfähige Lebensgrundlage zu schaffen. Seine im Ort wohnhafte Familie – der Vater betrieb eine KFZ-Werkstätte, der Bruder war dort angestellt – arbeitete im Betrieb mit: Der Bruder (MB1) war mit 20 Wochenstunden beim BF angestellt. Auch die Mutter (MB2) - sie selbst betrieb auch eine eigene Zimmervermietung - war mit 20 Wochenstunden beim BF angestellt. Der MB1 war vorwiegend als Kellner im Betrieb des BF beschäftigt, sporadisch half er auch im Food-Truck aus, wenn der BF damit bei Veranstaltungen war. Dabei handelte es sich um wenige größere Events in der näheren Umgebung, etwa das Volksfest in römisch 40 oder der Kirtag in römisch 40 . Die MB2 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Küchenhilfe und Reinigungskraft im Betrieb des BF beschäftigt. Mehrstunden leisteten der MB1 und die MB2 nicht. Alle darüber hinaus anfallenden Arbeiten erledigte der BF selbst. Für seine Dienstnehmer:innen führte der BF laufend Arbeitszeitaufzeichnungen. Für den Prüfzeitraum wurde eine routinemäßige Prüfung (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge – GPLB) im Betrieb des BF, durch Beitragsprüferin Frau XXXX , durchgeführt. Die Prüferin kam u.a. zu dem Schluss, dass das aufgezeichntete Ausmaß der Arbeitsstunden des MB1 und der MB2 – unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit des BF selbst von 50 Wochenstunden – nicht der Öffnungszeiten der betriebenen korreliert. Die geleisteten Arbeitsstunden wurden im Zuge der GPLB-Prüfung seitens der Prüferin im Schätzungsweg ermittelt. Nach Erstellung des Prüfbericht vom 25.11.2021 und Schlussbesprechung unter Anwesenheit des BF vom 18.11.2021 stellte die Rechtsvertretung des BF mit Schreiben vom 09.12.2021 einen Antrag auf Bescheiderlassung über die GPLB-Prüfung für den Zeitraum 2018 bis 2020.Für den Prüfzeitraum wurde eine routinemäßige Prüfung (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge – GPLB) im Betrieb des BF, durch Beitragsprüferin Frau römisch 40 , durchgeführt. Die Prüferin kam u.a. zu dem Schluss, dass das aufgezeichntete Ausmaß der Arbeitsstunden des MB1 und der MB2 – unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit des BF selbst von 50 Wochenstunden – nicht der Öffnungszeiten der betriebenen korreliert. Die geleisteten Arbeitsstunden wurden im Zuge der GPLB-Prüfung seitens der Prüferin im Schätzungsweg ermittelt. Nach Erstellung des Prüfbericht vom 25.11.2021 und Schlussbesprechung unter Anwesenheit des BF vom 18.11.2021 stellte die Rechtsvertretung des BF mit Schreiben vom 09.12.2021 einen Antrag auf Bescheiderlassung über die GPLB-Prüfung für den Zeitraum 2018 bis
  4. Die ÖGK folgte mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides inhaltlich den Ausführungen der GPLB-Prüfung. Dagegen wendet sich – soweit Beiträge für von MB1 und MB2 geleistete Mehrstunden nachverrechnet wurden - die vorliegende Beschwerde.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 28.03.
  6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärten sowohl der BF als auch die Mitbeteiligten nachvollziehbar, wie der Betrieb der Frühstückspension, des Gasthauses und des Food-Trucks im gegenständlich relevanten Zeitraum geführt wurde und sind diese Angaben mit den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen durchaus in Einklang zu bringen. Demnach handelte es sich im Prüfzeitraum um einen im Aufbau befindlichen Gastronomie- und Beherbergungsbetrieb, wobei der Großteil der anfallenden Aufgaben vom BF selbst erledigt wurde. Der BF erklärte in mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar, dass im Prüfzeitraum die Frühstückspension lediglich 5 Gästezimmer umfasst hat und – was die Auslastung betrifft – diese vorwiegend von Monteuren in Anspruch genommen wurden. Es sei zwar Frühstück angeboten worden, doch sei davon nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht worden. Angesichts der geringen Nachfrage sei es dem BF problemlos möglich gewesen, den dabei anfallenden Arbeitsaufwand selbst zu bewältigen. Der Ausbau zu den laut Homepage beworbenen 12 Gästezimmern sei erst im Jahr 2021 abgeschlossen worden. Zum Gasthaus führte der BF auf konkrete Nachfrage aus, dass es im Jahr 2018 mit Ausnahme der Sonntage kein Mittagsgeschäft gegeben habe. Laut vorgelegter Aufstellung der Öffnungszeiten sei im Jahr 2018 jeweils Montag und Dienstag Ruhetag sowie in den Zeiträumen 14.
  7. bis 17.01., 19.
  8. bis 27.02., 08.
  9. bis 20.05., 18.
  10. bis 21.
  11. und 09.
  12. bis 18.
  13. Betriebsurlaub gewesen. Die Öffnungszeiten seien von Mittwoch bis Samstag 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr und am Sonntag von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr gewesen. Im Jahr 2019 sei Montag und Sonntag Ruhetag gewesen. Den Food Truck habe er bei Veranstaltungen in den Zeiträumen 04.
  14. bis 19.06., 26.
  15. bis 13.08., 22.
  16. bis 01.
  17. und 13.
  18. bis 15.
  19. betrieben und sei in diesen Zeiträumen das Gasthaus nicht geöffnet worden. Zusätzlich sei vom 22.
  20. bis 31.
  21. Betriebsurlaub gewesen. Die Öffnungszeiten seien von Dienstag bis Samstag 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr gewesen. Im Jahr 2020 sei ebenfalls Montag und Sonntag Ruhetag gewesen. In den Zeiträumen 16.
  22. bis 07.
  23. und 03.
  24. bis 31.
  25. habe es coronabedingte Lockdowns gegeben und seien die Öffnungszeiten von Dienstag bis Samstag 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr gewesen. Die für das Gasthaus notwendigen Vor- und Nacharbeiten habe der BF persönlich erledigt. Die Nachfrage sei mäßig gewesen und wurde auch von der MB2 in der mündlichen Verhandlung gleichlautend angegeben, dass unter der Woche zumeist lediglich 5 bis 6 Essensbestellungen erfolgt seien. Küchenschluss sei immer spätestens 21:30 Uhr gewesen. Den Food Truck habe der BF ab Mitte des Jahres 2019 in Betrieb genommen, wobei er damit im Wesentlichen Burger und Hot Dogs angeboten habe. Unter der Woche habe er diesen zwei- bis dreimal genutzt und sich vor Geschäften oder Baumärkten positioniert. Zu dieser Zeit sei das Gasthaus geschlossen gewesen und habe er den Food Truck alleine betrieben. Im Jahr 2019 habe er den Food Truck zudem für drei Veranstaltungen verwendet. Dabei habe er Unterstützung des MB1 sowie von den geringfügig oder teilweise Beschäftigten erhalten. Im Jahr 2020 habe er den Food Truck wiederum vorwiegend alleine betrieben. Die Darstellungen des BF erscheinen vor dem Hintergrund, dass der Betrieb in einer kleinen Marktgemeinde (ca. 5.000 Einwohner) liegt und diese touristisch nicht frequentiert wird, durchwegs nachvollziehbar und glaubhaft. Auch dass der BF einen Großteil der Aufgaben selbst erledigt hat und dabei weit mehr als 50 Wochenstunden aufgewendet hat, erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF als junger Unternehmer dabei war sich - mit wechselndem Erfolg - eine unternehmerische Lebensgrundlage für spätere Jahre aufzubauen, nachvollziehbar. Der BF konnte sohin den Feststellungen bzw Annahmen der belangten Behörde in Bezug auf die geleisteten Arbeitsstunden für den MB1 und die MB2 substantiiert entgegentreten. Dass das Arbeitsausmaß des MB1 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Durchschnitt 20 Wochenstunden betragen hat, erscheint angesichts dessen, dass dieser hauptberuflich als Kfz-Mechaniker tätig war und lediglich abends und bis maximal Küchenschluss kellnerte, durchaus realistisch. Gleiches gilt für die anzunehmende Arbeitszeit der MB2, welche ebenfalls mit 20 Wochenstunden beziffert wurde. Die im Rahmen der GPLB-Prüfung und nachfolgend im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, es wäre an den diesbezüglich getätigten Angaben zu zweifeln, wird nicht geteilt. Steuerrechtliche Entscheidungen zum Sachverhalt mit Präjudizwirkung liegen unstrittig nicht vor. Die rechnerische Richtigkeit der entsprechend berichtigten Summe an nachzuentrichtenden Beiträgen und Verzugszinsen ist unstrittig.
  26. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist weder von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst, noch wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Die vorliegende Angelegenheit ist weder von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst, noch wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der Paragraphen 51, ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 leg. cit. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Im gegenständlichen Fall ist strittig, in welchem Ausmaß der MB1 und die MB2 für den BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tätig waren. Zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 3 ASVG: Zur Anwendbarkeit des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG: Gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. § 42 Abs. 3 ASVG ermächtigt den Versicherungsträger, dem nur unzureichende Unterlagen zur Beurteilung der maßgeblichen Umstände Verfügung stehen, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann also Vergleiche anstellen und insbesondere auch Schätzungen vornehmen.Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ermächtigt den Versicherungsträger, dem nur unzureichende Unterlagen zur Beurteilung der maßgeblichen Umstände Verfügung stehen, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann also Vergleiche anstellen und insbesondere auch Schätzungen vornehmen. § 42 Abs. 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten (z.B. Beitragszeiträume) unvollständig sind oder fehlen; das Gesetz ermächtigt nach seinem Wortlaut die Behörde aber nicht, nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und aufgrund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Soweit der Versicherungsträger nicht in der Lage ist, Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, kann dieses aber auch im Schätzungswege nicht substituiert werden (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 42 ASVG Rz 10 f (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Paragraph 42, Absatz 3, ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten (z.B. Beitragszeiträume) unvollständig sind oder fehlen; das Gesetz ermächtigt nach seinem Wortlaut die Behörde aber nicht, nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und aufgrund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Soweit der Versicherungsträger nicht in der Lage ist, Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, kann dieses aber auch im Schätzungswege nicht substituiert werden vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 42, ASVG Rz 10 f (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0005 mwN.). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Bei der Pflicht zur Begründung der Schätzung ist insb. zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 42 ASVG Rz 12 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Die Behörde ist nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen vergleiche VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0005 mwN.). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Bei der Pflicht zur Begründung der Schätzung ist insb. zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 42, ASVG Rz 12 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF ist als Dienstgeber seiner Verpflichtung, entsprechende Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden seiner Dienstnehmer:innen MB1 und MB2 zu führen und vorzulegen, nachgekommen. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, entsprechen diese Aufzeichnungen dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß des MB1 und der MB
  27. Der im Rahmen der GPLB-Prüfung und nachfolgend im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, dass für den MB1 und die MB2 im Schätzungsweg ein weit höheres Arbeitszeitausmaß festzustellen wäre, wird nicht gefolgt. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Betrag an nachzuverrechnenden Beiträgen und Verzugszinsen war daher entsprechend abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2271301.1.00

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