RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW167 2295865-1 Spruch, W167 2295865-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Da
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:
- Die zahlungspflichtige Person beantragte eine Rot-Weiß-Rot-Karte.
- Für die mündliche Verhandlung wurde eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin über Antrag des potentiellen Dienstgebers (Beschwerdeführer) für diesen bestellt. Ihre Beziehung für die Verhandlung war erforderlich, da eine Verhandlung in Abwesenheit des Dienstgebers nicht absehbar war, zumal der Dienstgeber weder seine Nichtteilnahme noch eine allfällige Zurückziehung der Beschwerde ordnungsgemäß schriftlich mitgeteilt hat.
- Die von der Dolmetscherin geltend gemachten Gebühren wurde der zahlungspflichtigen Person im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben, in diesem wurde auch darauf hingewiesen, dass E-Mail keine zulässige Einbringungsart ist.
- Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR 101 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
- Mit Beschluss vom römisch 40 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR 101 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
- Das BVwG wies die Gebühren antragsgemäß der Dolmetscherin an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Barauslagenersatz Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen (das sind auch auch Gebühren, die Dolmetscher:innen zustehen), die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen (das sind auch auch Gebühren, die Dolmetscher:innen zustehen), die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der antragstellenden Person im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (VwGH 29.03.2022, Ra 2019/16/0058). Für die mündliche Verhandlung war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden nach der Gebührenbestimmung antragsgemäß der Dolmetscherin vom BVwG überwiesen, weshalb dem BVwG Barauslagen erwachsen sind. Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen. Da die zahlungspflichtige Person den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihr die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen. Sie hat diese dem BVwG zu erstatten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtslage und Judikatur sind eindeutig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W167.2295865.1.02