RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW168 2295330-1 Spruch, W168 2295330-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, Zl. 1329704809/223299890, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, Zl. 1329704809/223299890, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 19.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zunächst im Wesentlichen an, Staatsangehöriger des Jemen und der Religionszugehörigkeit des Islam anzugehören. Er habe im Herkunftsstaat 11 Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Er habe vor seiner Ausreise als Verkäufer gearbeitet. Seine Eltern, seine Ehefrau, drei Brüder und zwei Schwestern würden nach wie vor im Jemen leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass er in Saudi-Arabien einen befristeten Aufenthaltstitel gehabt habe und deswegen in den Jemen zurückgeschickt worden sei. Im Jemen sei er von einem hochrangigen Mann beim Militär unter Druck gesetzt worden, der den BF zum Kampf in der Armee zwingen habe wollen, was er jedoch abgelehnt habe, weshalb der BF ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Rekrutierung im Jemen. Am 20.02.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er keine Medikamente einnehme. Er sei auch nicht in Therapie und leide nicht an einer chronischen Erkrankung. Der BF habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben, aber es sei zu einer Korrektur gekommen. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, der in Sanaa geboren worden sei. Seine Ehefrau und sein Sohn würden nach wie vor in Sanaa im Jemen wohnhaft sein, die Ehe sei im Jahr 2019 in Sanaa registriert worden. Auf Aufforderung, einen kurzen Lebenslauf anzugeben, brachte der BF vor, dass er in Sanaa geboren worden sei und dort die Schule besucht habe. Nach dem achten Schuljahr habe der Krieg begonnen, weshalb er beschlossen habe, Sanaa zu verlassen und in Saudi-Arabien einzureisen, da er die Schule in Sanaa nicht fortsetzen habe können. Er sei dort bis 2019 geblieben und habe die Schule bis zur zweiten Klasse Gymnasium ohne Matura abschließen können. Im Februar 2019 sei er von Saudi-Arabien in den Jemen abgeschoben worden, wo er in weiterer Folge seine Ehefrau geheiratet habe. Im Juni 2019 sei er erneut nach Saudi-Arabien eingereist und habe dort in einer Parfümerie gearbeitet, habe jedoch keine Familienzusammenführung bekommen können, da er sich im Land illegal aufgehalten habe und sei deshalb auch erneut in den Jemen abgeschoben worden. Anschließend sei er am 10.04.2022 legal in Ägypten eingereist und habe dort eine medizinische Erlaubnis erhalten, sich medizinisch behandeln zu lassen. Nachgefragt, wann und von wem er diese Bestätigung erhalten habe, entgegnete der BF, dass er diese Bestätigung über ein Reisebüro von einem Arzt erhalten habe. Zur Frage, wie seine Eltern bzw. Geschwister heißen und wo sich diese aufhalten würden, replizierte der BF, dass seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern in Saudi-Arabien leben würden. Die Frage, ob Familienangehörige in Österreich leben würden, wurde vom BF verneint. Nach Saudi-Arabien sei er mit seiner Schwester und seiner Schwägerin ausgereist. Befragt, in welcher Form er von Saudi-Arabien in den Jemen zurückgeschickt worden sei, erklärte der BF, dass er zuerst zwei Tage in Haft gewesen sei und dann in einen Bus an die jemenitische Grenze gebracht worden sei. Am 18 oder
- Oktober 2022 sei er in Österreich eingereist. Die Fragen, ob er sich im Jemen politisch bzw. religiös betätigt habe, wurden vom BF verneint. Er sei im Herkunftsstaat auch nicht politisch tätig gewesen und seine Familienangehörigen hätten sich ebenfalls nicht politisch betätigt. Die weiteren Fragen, ob er vorbestraft, in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt habe, wurden ebenfalls allesamt verneint. Er wisse nicht, ob gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden und es könne sein, dass er in Haft genommen werde oder getötet werde. Zur Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme habe, entgegnete der BF, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Sunnite diskriminiert worden sei, da er in einem Schiitengebiet wohnhaft gewesen sei. Er sei an Checkpoints und mobilen Kontrollen angehalten, beschimpft und schlecht behandelt worden. Die weiteren Fragen, ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt habe oder in seiner Heimat an gewalttätigen oder bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe, wurden vom BF verneint. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass ein jemenitisches Mitglied der Huthi Milizen ein Trainingsprogramm gegründet und gewollt habe, dass er daran teilnehme. Es habe sich um die Vorbereitung gehandelt, um mit den Huthis in den Kampf zu ziehen und er habe an diesem Programm teilnehmen sollen, was er jedoch abgelehnt habe. Er habe Angst gehabt, von den Huthis getötet oder rekrutiert zu werden, da diese sehr gefährlich seien. Weitere Gründe, wieso er den Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht. Nachgefragt, wann er an dem Trainingsprogramm teilnehmen hätte sollen bzw. welches Programm es konkret gewesen sei, antwortete der BF, dass das Programm am 05.03.2022 beginnen hätte sollen, er jedoch nicht wisse, was das Programm genau beinhalte. Befragt, was weiter passiert sei, erklärte der BF, dass man ihm erzählt habe, dass ihn eine Person nach Saada, das Zentrum der Huthi Miliz, begleiten werde. Da er eine solche Vorgangsweise ausdrücklich abgelehnt habe, sei er bis zu seiner Ausreise aus dem Jemen im Juni 2022 untergetaucht. Auf Nachfrage, wie das jemenitische Mitglied auf seine Person gekommen sei, brachte der BF vor, dass in seinem Bezirk junge Leute kontrolliert worden seien und sie unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien sofort auf ihn gestoßen seien. Die Huthi Milizen würden in manchen Bezirken im Jemen regieren. Auf Nachfrage, was die Huthi Milizen so gefährlich mache, brachte der BF vor, dass diese fundamentalistisch seien und die Gebiete im Jemen übernommen hätten. Es würden viele Personen unberechtigt in Haft genommen werden und viele Menschen, die mit den Huthi gekämpft hätten, würden nicht zurückkehren. Auf die Frage, weshalb er ausgewählt worden sei, mit diesen zu kämpfen, gab der BF zu Protokoll, dass er wegen seines Alters und seiner islamischen Religion als Sunnit ausgewählt worden sei. Ansonsten sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein jemenitischer Reisepass, die Kopie eines abgelaufenen Reisepasses, die Geburtsurkunde seines Kindes, die Heiratsurkunde in Kopie, ein Familienbuch in Kopie, eine Arbeitsbestätigung vom 19.02.2024 über die Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter, eine Kursbestätigung vom 04.07.2023 über den Besuch der Bildungsveranstaltung Deutsch A1 Teil 1 und zwei Bestätigungen der BBU vom 12.04.2023 und vom 08.12.2022 in Vorlage gebracht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Behörde aufgrund der Ausführungen des BF nicht ersichtlich sei, weshalb der BF von den Huthi bedroht oder verfolgt sei. Seinen Angaben zufolge hätte er an einem Trainingsprogramm teilnehmen sollen, habe jedoch nicht plausibel erklären können, wie das jemenitische Mitglied auf seine Person gekommen sei. Auch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nicht nachgefragt habe, was dieses Programm konkret beinhalte, wenn er tatsächlich gefragt worden wäre. Zudem habe der BF die Teilnahme an dem Trainingsprogramm einfach ablehnen können, ohne dass ihm tatsächlich etwas passiert sei und spreche seine legale Ausreise im April 2022 gegen eine tatsächliche Bedrohung oder Verfolgung seiner Person. Bei einer tatsächlichen Verfolgung seitens der Huthi wäre eine legale Ausreise nicht möglich gewesen. Dass er aufgrund seines religiösen Namens bedroht oder verfolgt worden sei, habe die Behörde ebenso nicht erkennen können, da er nur vorgebracht habe, wegen seines religiösen Namens diskriminiert worden zu sein. Konkret dazu befragt, sei er deswegen an Checkpoints und mobilen Kontrollen immer angehalten, beschimpft und schlecht behandelt worden und könne daraus keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Insgesamt lasse sich aus seinen Ausführungen keine individuelle Verfolgungsgefährdung erkennen. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem BF asylrelevante Verfolgung wegen des Vorwurfs, sich vom Islam abgewendet zu haben, drohe und die belangte Behörde Länderberichte außer Acht gelassen habe. Die belangte Behörde habe es ebenso verabsäumt, bei der gegenständlichen Entscheidung die Länderberichte zu einer drohenden Abschiebung von Jemeniten aus Saudi-Arabien zu berücksichtigen, obwohl dies gerade in Bezug auf die aktuelle Berichtslage glaubwürdig sei. Die Feststellungen der belangten Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren. Die unrichtigen Feststellungen hätten in weiterer Folge zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem BF asylrelevante Verfolgung wegen des Vorwurfs, sich vom Islam abgewendet zu haben, drohe und die belangte Behörde Länderberichte außer Acht gelassen habe. Die belangte Behörde habe es ebenso verabsäumt, bei der gegenständlichen Entscheidung die Länderberichte zu einer drohenden Abschiebung von Jemeniten aus Saudi-Arabien zu berücksichtigen, obwohl dies gerade in Bezug auf die aktuelle Berichtslage glaubwürdig sei. Die Feststellungen der belangten Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren. Die unrichtigen Feststellungen hätten in weiterer Folge zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Am 17.04.2025 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF wurde hierbei ausführlich zu seinen Fluchtgründen durch den erkennenden Richter befragt und es wurde ihm umfassend die Gelegenheit eingeräumt, sämtliche Befürchtungen im Falle einer hypothetischen Rückkehr ausführlich und ausreichend konkret darzulegen, bzw. diese glaubhaft zu machen. Ebenso wurde der BF zu seinen privaten und persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet befragt, wie dieser auch zu allfälligen Gründen befragt, die gegen eine Rückkehr seiner Person in den Jemen sprechen. Abschließend wurde dem BF ausreichend die Gelegenheit eingeräumt, sämtliche im Bundesgebiet durch ihn gesetzten integrativen Anstrengungen aufzuzeigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Die Identität des BF steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Jemen und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der Religionszugehörigkeit der Sunniten an. Der BF wurde in der Stadt Sanaa geboren. Er hat im Herkunftsstaat 8 Jahre lang die Schule besucht und reiste am 19.08.2015 zum ersten Mal in Saudi-Arabien ein, wo er die Schule bis zur zweiten Klasse des Gymnasiums fortsetzte. Im Februar 2019 wurde er in den Jemen abgeschoben und heiratete dort. Im Juni 2019 begab sich der BF erneut illegal nach Saudi-Arabien und war anschließend in einer Parfümerie tätig. Am 26.11.2021 wurde der BF erneut in den Jemen abgeschoben und reiste am 10.04.2022 legal in Ägypten ein. Die Eltern und die drei Brüder sowie zwei Schwestern sind in Saudi-Arabien wohnhaft und die Ehefrau sowie das Kind des BF leben nach wie vor im Jemen. 1.
- Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich: Der BF konnte sein Fluchtvorbringen, einer asylrelevanten Bedrohung oder auch einer Zwangsrekrutierung seitens der Huthi Milizen ausgesetzt zu sein, insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen. Es handelt sich bei dem BF um keine politisch aktiv tätige oder sonst besonders exponierte Person, die nachvollziehbar konkret besonders in den Fokus der Huthi Milizen geraten sein könnte und deswegen einer konkreten Gefährdung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit seitens dieser ausgesetzt wäre. Der BF war im Jemen auch keiner sonstigen glaubhaften, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt und unterliegt im Falle einer Rückkehr keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Aufgrund der allgemein prekären Wirtschafts- Sicherheits- oder Versorgungssituation wurde dem BF bereits durch das BFA ein subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG zuerkannt. Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist festzustellen, dass der BF somit nicht aufgrund einer ausreichend konkreten und glaubhaften ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung seinen Herkunftsstaat verlassen hat, bzw. dass diesen auch gegenwärtig oder zukünftig mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung iSd §3 AsylG in seinem Herkunftsstaat bzw. in seiner Herkunftsregion droht. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
- Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
- Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Rechtsschutz / JustizwesenDie regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023)., Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex 2022 belegt der Jemen den Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2022). Dies wirkt sich auf alle Aspekte der öffentlichen und privaten Aktivitäten aus (CESCR 23.3.2023). Im Jemen werden Gesetze, Politiken und Verordnungen aktualisiert und geändert sowie neue Strategien und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet (AWTAD 6.2022). Einige Fortschritte bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften und Aufsichtsgremien für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind erzielt worden, aber es bestehen noch viele Lücken, insbesondere bei der tatsächlichen Umsetzung (UNCACC 17.8.2022). Unstimmigkeiten im Präsidialrat (PLC) der international anerkannten Regierung verhindern bisher dringend notwendige Reformen u.a. im Finanzsektor und bei der Korruptionsbekämpfung (BAMF 1.1.2023). Die Korruption ist in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung sowie unter nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere im Sicherheitssektor gegenwärtig. Für die amtliche Korruption sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, die aber nicht wirksam umgesetzt werden. Von Bewerbern für staatliche Stellen wird oft erwartet, dass sie sich ihre Position durch Bestechung erkaufen. Steuerprüfer z.B. nehmen routinemäßig zu niedrige Bewertungen von Grundstücken vor und stecken die Differenz ein. Zahlreiche Regierungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, einschließlich Lehrer und Beschäftigte des Gesundheitswesens, werden aufgrund fehlender staatlicher Mittel nicht bezahlt, während die Gehaltslisten des öffentlichen Sektors weiterhin durch „Geisterarbeiter“ belastet werden. Diese erhalten Gehälter für Aufgaben, die sie nicht ausführen. Auch das öffentliche Auftragswesen ist regelmäßig von Korruption betroffen (USDOS 20.3.2023). Die Huthi profitieren weiterhin von der Beschlagnahmung staatlicher Mittel, von Steuern auf den Unternehmenssektor und der Umleitung humanitärer Hilfe. Sie missbrauchen die ehemaligen Antikorruptionsbehörden, um abweichende Meinungen und politische Gegner zu unterdrücken (USDOS 20.3.2023).Wehrdienst und RekrutierungenDie Huthi profitieren weiterhin von der Beschlagnahmung staatlicher Mittel, von Steuern auf den Unternehmenssektor und der Umleitung humanitärer Hilfe. Sie missbrauchen die ehemaligen Antikorruptionsbehörden, um abweichende Meinungen und politische Gegner zu unterdrücken (USDOS 20.3.2023)., Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). Haftbedingungen In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vgl. HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023).In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vergleiche HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). Todesstrafe Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Art. 123).Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Artikel 123,). Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Art. 125). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Art. 226). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Art. 227). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Art. 234). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Art. 259). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Art. 264) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023).Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Artikel 125,). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Artikel 226,). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Artikel 227,). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Artikel 234,). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Artikel 259,). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Artikel 264,) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023). Todesurteile werden in Jemen nach Verfahren verhängt, die nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechen. In den Jahren 2021 bzw. 2022 gab es 298 bzw. 78 Todesurteile und 14 bzw. 4 Hinrichtungen (AI 5.2023). Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). Meldewesen und Dokumente Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022).Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022). Nur wenige jemenitische Kinder werden bei der Geburt registriert (BTI 23.2.2022). Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst. Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Provinzen häufiger registriert als in den nördlichen Provinzen. Ebenso sind die Geburtenregistrierung und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiterverbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Während des gesamten Jahres 2022 schwächte sich die jemenitische Wirtschaft weiter ab, bedingt durch die makroökonomische Instabilität, die faktische Trennung der Wirtschaftsinstitutionen und die Verabschiedung konkurrierender geldpolitischer Maßnahmen, Einfuhrbeschränkungen, gestiegene Kosten für Lebensmittel und andere lebenswichtige Güter sowie die Auswirkungen von Naturkatastrophen (OCHA 18.1.2023). Einige Ursachen für die sich verschlechternden Lebensbedingungen der jemenitischen Haushalte und Faktoren, die die Kaufkraft der Menschen schwächen, sind: Die Verwendung getrennter Währungen in verschiedenen Kontrollgebieten; fehlende Anpassungen bei den Gehaltszahlungen der öffentlichen Einrichtungen (ACAPS 5.5.2023), häufig verspätete oder ausbleibende Auszahlung der Gehälter (ACAPS 5.5.2023; vgl. IPC 7.6.2023); höhere Steuern und Preiserhöhungen auf offiziellen und inoffiziellen Märkten; globale Faktoren wie Preiserhöhungen und Steigerungen im internationalen Transportwesen; und der Anstieg der Kosten für den monatlichen Mindestnahrungsmittelkorb (ACAPS 5.5.2023).Während des gesamten Jahres 2022 schwächte sich die jemenitische Wirtschaft weiter ab, bedingt durch die makroökonomische Instabilität, die faktische Trennung der Wirtschaftsinstitutionen und die Verabschiedung konkurrierender geldpolitischer Maßnahmen, Einfuhrbeschränkungen, gestiegene Kosten für Lebensmittel und andere lebenswichtige Güter sowie die Auswirkungen von Naturkatastrophen (OCHA 18.1.2023). Einige Ursachen für die sich verschlechternden Lebensbedingungen der jemenitischen Haushalte und Faktoren, die die Kaufkraft der Menschen schwächen, sind: Die Verwendung getrennter Währungen in verschiedenen Kontrollgebieten; fehlende Anpassungen bei den Gehaltszahlungen der öffentlichen Einrichtungen (ACAPS 5.5.2023), häufig verspätete oder ausbleibende Auszahlung der Gehälter (ACAPS 5.5.2023; vergleiche IPC 7.6.2023); höhere Steuern und Preiserhöhungen auf offiziellen und inoffiziellen Märkten; globale Faktoren wie Preiserhöhungen und Steigerungen im internationalen Transportwesen; und der Anstieg der Kosten für den monatlichen Mindestnahrungsmittelkorb (ACAPS 5.5.2023). Die Huthi kontrollieren legale und illegale Einnahmequellen, insbesondere Zölle, Steuern, Zakat (Almosengeben), nicht-steuerliche Einnahmen und illegale Gebühren. Sie erheben eine Khums-Steuer (ein Fünftel) auf viele Wirtschaftstätigkeiten, u. a. in den Bereichen Mineralien, Kohlenwasserstoffe, Wasser und Fischerei (UNSC 21.2.2023). Der Zugang zur Grundversorgung wie zu Gesundheits-, Ernährungs-, Wasser-, Sanitär- und Hygienedienstleistungen ist im Jemen eingeschränkt und inadäquat (IPC 7.6.2023; vgl. ACAPS 5.5.2023). Die Wasserinfrastruktur arbeitet mit einem Wirkungsgrad von weniger als fünf Prozent (OCHA 18.1.2023).Der Zugang zur Grundversorgung wie zu Gesundheits-, Ernährungs-, Wasser-, Sanitär- und Hygienedienstleistungen ist im Jemen eingeschränkt und inadäquat (IPC 7.6.2023; vergleiche ACAPS 5.5.2023). Die Wasserinfrastruktur arbeitet mit einem Wirkungsgrad von weniger als fünf Prozent (OCHA 18.1.2023). Ein Großteil der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen, die jedoch drastisch unterfinanziert ist (BAMF 17.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Die Wirtschaftskrise im Land führt zu Engpässen bei der Verteilung von Lebensmitteln (MSF o.D.; vgl. WFP 1.5.2023). In den Frontbezirken der von der Regierung kontrollierten Gebiete, weniger jedoch in anderen Gebieten, besteht eine unsichere Ernährungslage (IPC 7.6.2023). Das World Food Programme (WFP) versorgt derzeit 13 Millionen Menschen pro Verteilungszyklus mit reduzierten Rationen, die 65 Prozent des Standardnahrungsmittelkorbs entsprechen (WFP 1.5.2023). Von einer Ernährungsunsicherheit sind 17 Millionen Menschen betroffen und 3,5 Millionen sind akut unterernährt (WFP 25.5.2023). Während des Waffenstillstandes von April bis Oktober 2022 sind die Ernährungsunsicherheit und Mangelernährung kurzzeitig zurückgegangen (BAMF 17.7.2023).Ein Großteil der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen, die jedoch drastisch unterfinanziert ist (BAMF 17.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Die Wirtschaftskrise im Land führt zu Engpässen bei der Verteilung von Lebensmitteln (MSF o.D.; vergleiche WFP 1.5.2023). In den Frontbezirken der von der Regierung kontrollierten Gebiete, weniger jedoch in anderen Gebieten, besteht eine unsichere Ernährungslage (IPC 7.6.2023). Das World Food Programme (WFP) versorgt derzeit 13 Millionen Menschen pro Verteilungszyklus mit reduzierten Rationen, die 65 Prozent des Standardnahrungsmittelkorbs entsprechen (WFP 1.5.2023). Von einer Ernährungsunsicherheit sind 17 Millionen Menschen betroffen und 3,5 Millionen sind akut unterernährt (WFP 25.5.2023). Während des Waffenstillstandes von April bis Oktober 2022 sind die Ernährungsunsicherheit und Mangelernährung kurzzeitig zurückgegangen (BAMF 17.7.2023). Im ersten Quartal 2023 waren wichtige Lebensmittel auf den jemenitischen Märkten verfügbar. Die Kosten für den Mindestnahrungsmittelkorb sind im Vergleich zu 2022 gesunken (WFP 1.5.2023). Die Versorgung mit Treibstoff über die Häfen am Roten Meer hat sich während des Waffenstillstands und darüber hinaus verbessert und die lokalen Kraftstoffpreise sind landesweit im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesunken (WFP 1.5.2023). Unabhängig davon haben Straßenblockaden die Transportkosten mehr als verdoppelt (BAMF 17.7.2023). Der Wechselkurs der Landeswährung hat gegenüber dem US-Dollar, in den von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten im Vergleich zum Vorjahr um drei Prozent an Wert verloren (WFP 1.5.2023; vgl. BAMF 17.7.2023). Gleichzeitig wertete der Wechselkurs im Vergleich zum Vorjahr in den von den Huthi kontrollierten Gebieten um zehn Prozent auf (WFP 1.5.2023).Der Wechselkurs der Landeswährung hat gegenüber dem US-Dollar, in den von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten im Vergleich zum Vorjahr um drei Prozent an Wert verloren (WFP 1.5.2023; vergleiche BAMF 17.7.2023). Gleichzeitig wertete der Wechselkurs im Vergleich zum Vorjahr in den von den Huthi kontrollierten Gebieten um zehn Prozent auf (WFP 1.5.2023). Die wirtschaftliche Not – Stromknappheit und Währungsabwertung (als der Riyal am 11.07.2023 einen Tiefstand von 1.500 US-Dollar erreichte – löste Proteste am 11.07 und 12.07.2023 in den Gouvernements Aden, Lahidsch, Ta’izz und Hadramaut aus. Der Südliche Übergangsrat (STC) machte die Unfähigkeit der Regierung dafür verantwortlich. Der Vorsitzende des Präsidialrats (PCL) traf am 12.07.2023 mit saudischen Beamten in Riad zusammen, um sich finanzielle Unterstützung zu sichern, und betonte die Bedeutung der Wiederaufnahme der Ölexporte aus den Gouvernements Hadramaut und Shabwat. Medizinische Versorgung Während die Kämpfe selbst nach dem Waffenstillstand im letzten Jahr zurückgegangen sind, hat sich die gesundheitliche und humanitäre Krise in der Folge verschlimmert (MSF 31.3.2023). Die überlasteten Gesundheitseinrichtungen können kaum noch die grundlegendsten Leistungen erbringen, da es ihnen an Personal, Geld, Strom, Medikamenten, Verbrauchsmaterial und medizinischer Ausrüstung mangelt (WHO 25.3.2023; vgl. MSF 31.3.2023), und der Bevölkerung nicht das Minimum an lebenswichtigen Diensten bieten können (CESCR 23.3.2023). Etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen ist funktionsfähig (OCHA 18.1.2023; vgl. FES 12.2022). Für mehr als 80 Prozent der Bevölkerung des Landes ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie medizinischer Versorgung schwierig (OCHA 18.1.2023).Während die Kämpfe selbst nach dem Waffenstillstand im letzten Jahr zurückgegangen sind, hat sich die gesundheitliche und humanitäre Krise in der Folge verschlimmert (MSF 31.3.2023). Die überlasteten Gesundheitseinrichtungen können kaum noch die grundlegendsten Leistungen erbringen, da es ihnen an Personal, Geld, Strom, Medikamenten, Verbrauchsmaterial und medizinischer Ausrüstung mangelt (WHO 25.3.2023; vergleiche MSF 31.3.2023), und der Bevölkerung nicht das Minimum an lebenswichtigen Diensten bieten können (CESCR 23.3.2023). Etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen ist funktionsfähig (OCHA 18.1.2023; vergleiche FES 12.2022). Für mehr als 80 Prozent der Bevölkerung des Landes ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie medizinischer Versorgung schwierig (OCHA 18.1.2023). Laut dem Nationalen Krebszentrum in Sana’a ist etwa nur die Hälfte der 130 notwendigen Krebsmedikamente verfügbar, auch gibt es nur ein Gerät zur Bestrahlung. Alle Medikamente werden importiert, wobei der Import durch die jahrelangen Kampfhandlungen und die damit verbundenen Bewegungseinschränkungen kompliziert, langwierig und teuer ist. Im letzten Jahr starben mehrere Kinder aufgrund kontaminierter Schwarzmarkt-Medikamente (BAMF 23.1.2023). Jemen ist nach wie vor anfällig für den Ausbruch von Krankheiten, einschließlich durch das Fehlen von Impfungen gegen vermeidbare Krankheiten. Bei fast einem Drittel der Bevölkerung unter einem Jahr fehlen Routineimpfungen (OCHA 18.1.2023). Die niedrige Durchimpfungsrate und schlechte Ernährungsgewohnheiten bei Kindern führen zu einer hohen Prävalenz von Krankheiten wie Durchfall, Masern und akuten Atemwegsinfektionen (IPC 7.6.2023; vgl. BAMF 20.3.2023).Jemen ist nach wie vor anfällig für den Ausbruch von Krankheiten, einschließlich durch das Fehlen von Impfungen gegen vermeidbare Krankheiten. Bei fast einem Drittel der Bevölkerung unter einem Jahr fehlen Routineimpfungen (OCHA 18.1.2023). Die niedrige Durchimpfungsrate und schlechte Ernährungsgewohnheiten bei Kindern führen zu einer hohen Prävalenz von Krankheiten wie Durchfall, Masern und akuten Atemwegsinfektionen (IPC 7.6.2023; vergleiche BAMF 20.3.2023). Die psychische Gesundheitsversorgung ist nach wie vor knapp, und psychische Erkrankungen sind stark stigmatisiert. Schätzungsweise sieben Millionen Menschen benötigen psychosoziale Behandlung und Unterstützung, aber nur 120.000 haben ununterbrochenen Zugang zu diesen Diensten (OCHA 12.2022). Die Kosten für die Gesundheitsversorgung sind ein weiterer wichtiger Faktor, der die Menschen davon abhält, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Auch die Kosten für Medikamente zur Behandlung chronischer Krankheiten wie Asthma, Diabetes, Anämie und Bluthochdruck sind für viele unerschwinglich. Auch die hohen Transportkosten, die die Mobilität im Allgemeinen einschränken, schaffen ein weiteres Hindernis für den Zugang zur Gesundheitsversorgung (ACAPS 5.5.2023). Rückkehr Informationen über die Situation jemenitischer Rückkehrer beschränken sich hauptsächlich auf die Rückkehr aus Saudi-Arabien (MBZ 8.2022), wo sich schätzungsweise eine Million Jemeniten zur Arbeitszwecken aufhalten (ACAPS 3.3.2023). So gab es 2022 einen deutlichen Anstieg an jemenitischen Arbeitsmigranten, die aus Saudi-Arabien in den Jemen zurückkehrten (ACAPS 5.5.2023). Laut Angaben der International Organization for Migration (IOM) sind im Jahr 2022 65.737 (IOM 9.1.2023) und in der ersten Jahreshälfte 2023 27.078 jemenitische Rückkehrer verzeichnet worden (IOM 9.7.2023) – zwischen erzwungener und freiwilliger Rückkehr wird nicht unterschieden. UNHCR unterstützte 2022 die Rückkehrer mit individuellem Rechtsbeistand und wichtigsten Hilfsgütern (UNHCR o.D.). Von den schätzungsweise 1,3 Millionen Rückkehrern seit 2015 leben mindestens 55 Prozent in minderwertigen, beschädigten und/oder unzureichenden Unterkünften oder sind nicht in der Lage, ihre Häuser wieder aufzubauen. Sie sind oft mit unmittelbaren Problemen in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum konfrontiert, wie z. B. mit bereits von anderen besetztem Eigentum oder fehlenden Eigentumsdokumenten, wodurch der Bedarf an rechtlicher Unterstützung für den Zugang zum Eigentum hoch ist (OCHA 12.2022). Es gibt keine dauerhaften Lösungen für die Wiederherstellung von Wohn- und Grundeigentum (ACAPS 14.4.2023). Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023). In ihrer letzten Stellungnahme vom Oktober 2021 zu Rückführungen in den Jemen fordert UNHCR die Staaten auf, Rückführungen jemenitischer Staatsangehöriger und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen hatten, nicht zu forcieren (UNHCR 10.2021).
- Beweiswürdigung: Zur Person des BF Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des BF zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner familiären Situation im Jemen und in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Asylverfahren, insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2024 sowie den Ausführungen des BF bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.04.
- Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, Religions- und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Lebenslauf und seiner Ausbildung sowie den Familienverhältnissen gründen auf dessen diesbezüglich im Wesentlichen einheitlichen, stringenten und plausiblen Angaben und den, insoweit unbedenklichen, vorgelegten Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil sie im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichgeblieben sind und mit den Länderberichten im Einklang stehen. Die Identität des BF geht aus seinem im Verfahren in Vorlage gebrachten jemenitischen Reisepass, Nummer 08264592, gültig vom 17.03.2019 bis zum 17.03.2025 (AS 67), hervor. Zum Fluchtvorbringen des BF Dem BF wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und durch das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt sein Vorbringen vollständig und detailliert darzulegen. Er wurde auch ausdrücklich aufgefordert, sein Vorbringen konkret und detailliert zu erstatten. Bereits aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll des BFA ist ersichtlich, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren sämtliches Fluchtvorbringen des BF während des gesamten Verfahrens jedoch nur allgemein und unkonkret ausgeführt worden ist. Ebenso konnte der BF auch im Zuge der Verhandlung insgesamt keine ausreichend konkreten, detaillierten Ausführungen erstatten, sondern sämtliches Vorbringen war insgesamt auch vor dem BVwG ausschließlich nur kurz, allgemein, unkonkret. Zudem war auch zu erkennen, dass es dem BF nicht möglich war ein ausreichend gleichlautend bzw. konsistentes Vorbringen im gesamten Verfahren zu erstatten, sondern es war vielmehr offensichtlich, dass das Vorbringen bzw. die Bedrohungsausführungen durch den BF im Laufe des Verfahrens nachvollziehbar gesteigert worden sind. So brachte der BF etwa im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund vor, dass er im Jemen von einem hochrangigen Militärbediensteten unter Druck gesetzt worden sei, der ihn zum Kampf in der Armee zwingen habe wollen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2024 modifizierte der BF seine Aussagen dahingehend, indem er nunmehr zum Fluchtgrund befragt angab, dass ein Huthi Mitglied ein Trainingsprogramm gegründet habe und gewollt habe, dass er daran teilnehme, was er jedoch abgelehnt habe. Überdies vermochte der BF auch die erste Kontaktaufnahme mit dem Huthi Mitglied nicht konsistent und gleichlautend darzulegen: So brachte der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auf die Frage, was genau im Rahmen der Rekrutierung passiert sei, vor, dass ihm der Mann der Huthi Miliz erklärte habe, von einer Person nach Saada begleitet zu werden, dies jedoch abgelehnt habe und daher ausgereist sei. Im direkten Unterschied zu diesen Ausführungen führt der BF jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlung hierzu, bzw. dazu befragt, wie der erwähnte Mann ihn zum Kampf für die Huthis ganz konkret aufgefordert hätte, konkret aus, dass dieser ihn beim ersten Rekrutierungsversuch angeschrien hätte und belehrt hätte, dass sein Platz an der Front wäre. Bei einem zweiten Rekrutierungsversuch sei auch sein Haus gestürmt worden. Es ist jedenfalls nicht schlüssig, dass der BF ein derart für sein weiteres Leben wichtiges, bzw. einschneidendes Erlebnis, aufgrund dessen er sogar angibt sein Land verlassen haben zu müssen, wie einen konkreten Angriff auf sein Wohnhaus bei der ersten Möglichkeit zur Ausführung, nämlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, zur Gänze unerwähnt ließ. Glaubhafte und nachvollziehbare Gründe, warum der BF jedoch diese Ausführungen somit erstmalig, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausführt, bzw. warum er konkret damit sogar erst im Beschwerdeverfahren einen weiteren Vorfall ins Treffen führen sollte, kann der BF ausreichend konkret nicht nennen. Auch bezogen auf diese Ausführungen war erkennbar, dass der BF auch diese nur kurz und allgemein ausführt. Ausreichend detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen vermag der BF auch hierzu nicht zu erstatten. Zu Ungunsten des BF fällt hierauf bezogen zudem auch ins Gewicht, dass der BF dieses nunmehr veränderte Vorbringen im weiteren Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung erkennbar nicht mehr schlüssig weiter ausführen und in den Kontext seiner sonstigen Ausführungen einfügen konnte. Vielmehr war erkennbar, dass der BF im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG später nochmals und in anderen Zusammenhang wieder zu seinen konkret erlittenen Bedrohungen befragt, dann auch nur wieder ausschließlich, dies auch wieder nur mit wenigen Worten allgemein, ausführt, dass er insgesamt nur einmal von einem Huthi Mitglied bedroht worden wäre, bzw. auch einer Kontrolle an einem Checkpoint unterzogen worden wäre. Auch diese dieserart erkennbare Veränderungen bzw. Steigerungen des Vorbringens, bzw. die unkonkret allgemeine Art und Weise der Erstattung auch dieser Ausführungen indizieren somit eine ausschließlich verfahrenszweckbezogene Erstattung eines Sachverhaltes, dem daher insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Festzuhalten ist zudem besonders auch, dass es insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar ist, weshalb konkret der BF besonders in den Fokus der Huthi geraten sein sollte. Auf die weitere konkrete Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob er über besondere Fähigkeiten, Kenntnisse oder besonderes militärisches Wissen verfüge, wurde dies vom BF explizit verneint. Ebenso konnte der BF auch die genauen Umstände und Gründe für konkret seine Rekrutierung durch das Huthi Mitglied nicht darlegen: Die in Folge durch den BF hierzu erstatteten, wiederum nur allgemein unkonkreten Angaben, wonach die erwähnte Person aufgrund „eines Problems“ seines Vaters Rache nehmen sollte, blieben in der Erstbefragung, sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vollständig unerwähnt, weshalb dieses Vorbringen als nachweislich gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren ist. Konkrete Gründe, warum die Houtis aufgrund dieses nicht konkret genannten Problems viele Jahre später am BF selbst mit einer Zwangsrekrutierung Rache nehmen sollten, kann der BF ausreichend schlüssig und nachvollziehbar nicht darlegen. Auch sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen wird nur kurz, allgemein, detaillos unkonkret mit wenigen Worten zu Protokoll gegeben. Außer dieser erkennbar und auffallend allgemeinen und detaillos kurzen Erwähnung einer Bedrohung aufgrund dieser angegebenen familienbezogenen Bedrohung werden hierzu durch den BF jedenfalls keinen weiteren konkreten Ausführungen erstattet, bzw. wird diese Bedrohung insgesamt auch gänzlich nicht näher oder weiter erläutert. Festzuhalten ist zudem, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme auf die Frage, warum er ausgewählt worden wäre für die Huthi Miliz zu kämpfen, lediglich zu Protokoll gab, dass er wegen seines Alters und seiner Religionszugehörigkeit als Sunnit zum Kampf aufgefordert worden sei (AS 38). Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund bestehen auch im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF. Eine ausreichend nachvollziehbare und glaubhaft Begründung einer tatsächlich aus asylrelevanten Gründen konkret gegen den BF gerichteten Bedrohung oder Zwangsrekrutierung lässt sich auch aus diesem Vorbringen des BF nicht ableiten. Erwähnt der BF auch, dass ihn alleine aufgrund seines Namens eine Gefahr drohen würde, so kann der BF auch hierzu keine ausreichend glaubhaften, bzw. insgesamt konkreten Ausführungen erstatten. Auch diese Angabe wird im Zuge der mündlichen Verhandlung ohne weitere oder nähere Erklärung zu Protokoll gegeben. Wird in der Beschwerdeschrift etwa ausgeführt, dass der BF deswegen an Checkpoints als Sunnit erkennbar war, bzw. deswegen beschimpft oder auch mit Gewehrkolben geschlagen worden wäre, so erwähnt der BF solche Vorfälle selbst im Zuge der Verhandlung bzw. konkret hierzu befragt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und detailliert. Konkrete Ausführungen, warum der BF tatsächlich alleine wegen seines Namens einer ihn unmittelbar konkrete asylrelevanten Bedrohung im Jemen, bzw. in seiner Herkunftsregion unmittelbar konkret verfahrensrelevant ausgesetzt wäre, kann der BF somit selbst hierzu befragt nicht ausreichend konkret und glaubhaft vorbringen. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheit – und Versorgungslage, dies insbesondere auch für Sunniten in Houthi Gebieten, im Jemen wurde dem BF bereits durch das BFA ein subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG zuerkannt. Dass dem BF jedoch alleine aufgrund seines Namens, bzw. der Zugehörigkeit zu den Sunniten eine asylrelevante, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende verfahrensrelevante Gefährdung in den Houthi Gebieten bzw. durch diese ergibt, kann auch aus den vorliegenden Länderfeststellungen nicht erschlossen werden, bzw. ergibt sich eine solche Gefährdung auch nicht ausreichend konkret und glaubhaft aus sämtlichen Ausführungen des BF. Es war insgesamt zu erkennen, dass der BF auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch sein freies Vorbringen zu den Fluchtgründen auffallend allgemein, kurz und detaillos hielt. Einzelne konkrete Abläufe der Bedrohung, als auch die konkreten Hintergründe, aufgrund derer die Huthi konkret am BF selbst interessiert wären und warum diese Milzen konkret an ihn aus allenfalls asylrelevanten Gründen Rache nehmen sollte, vermochte der BF jedoch auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG nicht näher darzulegen und zu erklären. Auch aus der Erwähnung, dass das erwähnte Mitglied der Huthi Miliz den BF ein spezielles Datum genannt oder vorgeschlagen habe, an dem ein Trainingsprogramm stattfinden werde, ist jedenfalls noch keine unmittelbar konkrete, bzw. asylrelevante Bedrohung oder Verfolgungsgefahr für den BF ableitbar. Festzuhalten ist zudem, dass der BF weiters auch keine, jedenfalls keine glaubwürdigen konkreten verbalen Angriffe oder Gewalttätigkeiten angeführt hat, die eine Flucht aus dem Herkunftsstaat nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Vor allem brachte der BF im gesamten Verfahren auch keine einzige ihn persönlich tatsächlich unmittelbar konkrete Bedrohung von maßgeblicher Intensität vor. Aus der bloßen Aufforderung, ein Training zu absolvieren, bzw. am Kampf teilzunehmen, leitet sich jedenfalls noch keine solche ab. Sämtliche auch hierauf bezogenen diesbezüglichen Ausführungen des BF sind wiederum kurz, allgemein und unkonkret. Konkrete Details oder Hintergründe betreffend dem allfällig zu absolvierenden Trainingsprogramm der Huthi konnte der BF nicht angeben. Insgesamt wurden die fluchtauslösenden Ereignisse vom BF in Bezug auf eine allfällige Rekrutierung im gesamten Verfahren insgesamt nur vage und erkennbar gänzlich ohne Angabe von Emotionen oder persönlicher Eindrücke wiedergegeben. Selbst auf die Frage des Richters, was der Milizsoldat ganz konkret zu ihm gesagt habe, gab der BF nur erkennbar knapp und ausweichend an, dass sein Platz an der Front sei, um zu kämpfen. Es ist nicht verständlich, dass der BF gerade in den wesentlichen Punkten seiner Fluchtgeschichte keine präziseren Schilderungen tätigte. Eine ausführliche und konsistente Erklärung, dass asylrelevante Gründe aufgrund dessen der BF einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Zwangsrekrutierung seitens eines Huthi Mitglieds aus asylrelevanten Gründen vorliegen würden, erstattete der BF im gesamten Verfahren nicht. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich auch keine hinreichenden individuellen Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung des BF gegen seinen Willen im Jemen von Huthi -Milizen zu Militärdiensten verpflichtet zu werden, ergeben. Hierbei wird auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen. Aus den oa. Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Huthi Frauen und Mädchen, regelmäßig afrikanische Migranten und speziell Jugendliche rekrutieren: Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). Es ist auch daher nicht glaubhaft, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von den Huthis zwangsrekrutiert zu werden. Insbesondere die Ausführungen zur Rekrutierungspraxis der Hutis basieren im Wesentlichen auf einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 04.10.2021 sowie einem Bericht von EUAA vom 03.03.
- In einer Zusammenschau der unterschiedlichen Quellen ist dahingehend eine Übereinstimmung zu finden, dass sich aus dem Berichtsmaterial keine generelle Vorgehensweise der Huthis ableiten lässt, sondern diese lokal und nach Zielgruppen unterschiedlich agieren. Eine allgemeine Wehrpflicht existiert nicht. Im Gouvernement Ibb sollen laut Bericht von Middle East Monitor (vgl. auch ACCORD 4.10.2021 mit Verweis auf MEMO - Middle East Monitor: Hutis s impose financial penalties for refusing conscription, 20.03.2020, https://www.middleeastmonitor.com/20200320-Hutis s-impose-financial-penalties-for-refusing-conscription/) unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle die Huthis -Milizen zwar eine Art Wehrpflicht eingeführt haben, bei der Stammesführer verpflichtet worden seien, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren, wobei gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, finanzielle Strafen verhängt worden seien. Hierbei ist anzumerken, dass der BF keine Verbindung zum Gouvernement Ibb aufweist. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass auch Berichte über Rekrutierungen unter Gewaltanwendung und -drohung existieren. Daraus lässt sich aber keine Systematik ableiten. Laut Bericht der EUAA zeichnen sich zumindest vier Methoden, die durch die Hutis angewandt werden, ab: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung. Keine von diesen Methoden hat einen Bezug zur Lebenssituation des BF. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der BF über keinerlei besondere Fähigkeiten, Kenntnisse oder ein besonderes Wissen verfügt, warum konkret dieser tatsächlich zu einem Militärdienst verpflichtet werden sollte. Insbesondere die Ausführungen zur Rekrutierungspraxis der Hutis basieren im Wesentlichen auf einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 04.10.2021 sowie einem Bericht von EUAA vom 03.03.
- In einer Zusammenschau der unterschiedlichen Quellen ist dahingehend eine Übereinstimmung zu finden, dass sich aus dem Berichtsmaterial keine generelle Vorgehensweise der Huthis ableiten lässt, sondern diese lokal und nach Zielgruppen unterschiedlich agieren. Eine allgemeine Wehrpflicht existiert nicht. Im Gouvernement Ibb sollen laut Bericht von Middle East Monitor vergleiche auch ACCORD 4.10.2021 mit Verweis auf MEMO - Middle East Monitor: Hutis s impose financial penalties for refusing conscription, 20.03.2020, https://www.middleeastmonitor.com/20200320-Hutis s-impose-financial-penalties-for-refusing-conscription/) unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle die Huthis -Milizen zwar eine Art Wehrpflicht eingeführt haben, bei der Stammesführer verpflichtet worden seien, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren, wobei gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, finanzielle Strafen verhängt worden seien. Hierbei ist anzumerken, dass der BF keine Verbindung zum Gouvernement Ibb aufweist. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass auch Berichte über Rekrutierungen unter Gewaltanwendung und -drohung existieren. Daraus lässt sich aber keine Systematik ableiten. Laut Bericht der EUAA zeichnen sich zumindest vier Methoden, die durch die Hutis angewandt werden, ab: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung. Keine von diesen Methoden hat einen Bezug zur Lebenssituation des BF. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der BF über keinerlei besondere Fähigkeiten, Kenntnisse oder ein besonderes Wissen verfügt, warum konkret dieser tatsächlich zu einem Militärdienst verpflichtet werden sollte. Dass der BF sich besonders politisch betätigt hätte, bzw. politisch oder in einer sonstigen Weise besonders in den Fokus der Houthis geraten wäre, kann der BF durch sämtliches Vorbringen ausreichend konkret und nachvollziehbar nicht darlegen. Auch hierauf bezogen durch das erkennende Gericht im Zuge der Verhandlung befragt, kann der BF wiederum nur allgemein unkonkrete Ausführungen erstatten. Ausreichend glaubwürdige und schlüssig nachvollziehbare hierauf bezogene Ausführungen, die eine Bedrohung durch die Houtis aufzeigen könnten, kann der BF auch diesbezüglich nicht darlegen. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber, die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Auf Nachfrage, ob er ganz konkrete Hinweise habe, dass er unmittelbar konkret gegenwärtig oder zukünftig bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet bedroht wäre, entgegnete der BF ausweichend, dass sei