RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW169 2276534-2 Spruch, W169 2276534-2/4EW169 2276536-2/2EW169 2276534-2/4E, W169 2276536-2/2E IM NAMEN DER REPUBL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer, ein verheiratetes Paar mit indischer Staatsangehörigkeit, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.05.2022 Anträge auf internationalen Schutz, die letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023 – nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - als unbegründet abgewiesen wurden. Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Feststellungen: „3.
- Zur Person der BF: Die BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ihr Ehemann, der BF2, den Namen XXXX , geboren am XXXX . Die BF sind indische Staatsangehörige. Die BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ihr Ehemann, der BF2, den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die BF sind indische Staatsangehörige. Die BF1 gehört der Volksgruppe der Punjabi, Kaste Ravidasi an, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ist in der Stadt SANGRUR, Bundesstaat Punjab, Indien, geboren und aufgewachsen. Der BF2 gehört der Volksgruppe der Punjabi, Kaste Brahman/Pandit an, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus und ist in der Stadt Ludhiana, Bundesstaat Punjab, Indien, geboren und aufgewachsen. Die BF beherrschen Punjabi als Muttersprache, nach eigenen Angaben auch Hindi und etwas Englisch. Die BF besuchten zwölf Jahre lang die Schule, die BF1 absolvierte darüber hinaus einen dreimonatigen Büromanagement-Kurs, der BF2 betrieb bis 2017 eine Fabrik zur Erzeugung von Traktorersatzteilen. Die Familien der BF leben in Indien. 3.
- Zu den Fluchtgründen der BF: 3.2.
- Die BF1 hat eine asylrelevante Verfolgung nicht einmal behauptet und somit auch nicht glaubhaft gemacht. 3.2.
- Der BF2 hat nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen seines parteipolitischen Engagements für die Shiromani Akali Dal (in der Folge SAD) und wegen eines im Internet kursierenden Fotos seiner Person mit einem genannten Kriminellen verfolgt, angegriffen und gefoltert worden wäre und aus Furcht um sein Leben seinen Herkunftsstaat verlassen hätte. 3.
- Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: 3.3.
- Die BF haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer aufrechten Verfolgung – etwa aus den oben in Punkt 3.
- angeführten Gründen – ausgesetzt wären. 3.3.
- Die BF können in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. 3.3.
- Beide BF sind im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig, leiden an keinen erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und verfügen über Schulbildung, der BF2 darüber hinaus über Berufserfahrung. Da sie in Indien jedenfalls ein Fortkommen haben, ist es ihnen auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Etwaige Gründe, warum ihnen eine Niederlassung in einem anderen Teil Indiens nicht möglich wäre, haben die BF nicht vorgebracht. 3.
- Zur Integration der BF in Österreich: Die BF sind seit Mai 2022 in Österreich aufhältig. Ihnen steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatten niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Die BF verfügen über keine familiären oder relevanten privaten Bindungen in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Der BF2 engagiert sich nach seinen Angaben ehrenamtlich in einem Sozialmarkt. Die BF besuchen keine Deutschkurse und weisen nur rudimentäre Deutschkenntnisse auf. Der BF2 betreibt ein Güterbeförderungsgewerbe KFZ, in dessen Rahmen als Subunternehmer Pakete zugestellt werden. Überwiegend werden die Liefertätigkeiten durch einen unselbständig Beschäftigten wahrgenommen, manches Mal fährt der BF2 – trotz Fehlen einer Lenkberechtigung – selbst. Der BF2 hat laut eigenen Angaben aufgrund des Fahrens ohne Lenkberechtigung bereits Verwaltungsübertretungen begangen und wurde bereits verwaltungsbehördlich bestraft. Die BF1 geht nach eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nach. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Eine Integration der BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.“
- Am 30.10.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab sie zum Grund ihrer neuerlichen Antragstellung zu Protokoll, dass ihre alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Es gebe jetzt auch neue Gründe: Im Jahr 2017 habe ihr Ehemann gegen einen kriminellen Mann namens XXXX als Zeuge ausgesagt. Es sei dabei um eine Entführung gegangen. Aufgrund der Aussage ihres Mannes sei er verurteilt worden. XXXX sei vor ca. zwei Monaten aus der Haft entlassen worden. Ihr Mann werde seitdem von ihm telefonisch bedroht. Er fordere von ihrem Mann, seine Zeugenaussage zurückzuziehen, ansonsten würde er ihren Mann und sie bei einer Rückkehr nach Indien umbringen lassen. Sie hätten bei der für Auslandsinder zuständigen Polizei eine Anzeige gegen diesen Mann eingereicht. Es sei bis jetzt jedoch nichts unternommen worden.
- Am 30.10.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab sie zum Grund ihrer neuerlichen Antragstellung zu Protokoll, dass ihre alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Es gebe jetzt auch neue Gründe: Im Jahr 2017 habe ihr Ehemann gegen einen kriminellen Mann namens römisch 40 als Zeuge ausgesagt. Es sei dabei um eine Entführung gegangen. Aufgrund der Aussage ihres Mannes sei er verurteilt worden. römisch 40 sei vor ca. zwei Monaten aus der Haft entlassen worden. Ihr Mann werde seitdem von ihm telefonisch bedroht. Er fordere von ihrem Mann, seine Zeugenaussage zurückzuziehen, ansonsten würde er ihren Mann und sie bei einer Rückkehr nach Indien umbringen lassen. Sie hätten bei der für Auslandsinder zuständigen Polizei eine Anzeige gegen diesen Mann eingereicht. Es sei bis jetzt jedoch nichts unternommen worden. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass einige Anzeigen gegen ihren Mann in Indien laufen würden. Er werde bei der Rückkehr von der Polizei festgenommen. Die Schriftstücke würden sie bald per Post erhalten und der Behörde vorlegen. Der Zweitbeschwerdeführer stellte wiederum am 29.10.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab er zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung zu Protokoll, dass er in Indien von einer PML und BJP-Minister namens XXXX gefährdet sei. Im Jahr 2017 hätten dessen Parteimitglieder seinen Schwager entführt, welcher in späterer Folge umgebracht worden sei. Daraufhin habe der Zweitbeschwerdeführer bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Sie hätten gewollt, dass er die Anzeige zurücknehme. Das habe er nicht gemacht. Deswegen habe er mehrere falsche Anzeigen von der Stadt wegen Mord, Entführung und Betrug bekommen. Er habe zuvor keine Unterlagen bzw. Beweise von dieser Anzeige gehabt und könne diese jetzt vorweisen. Auch in Österreich werde er von den Mitgliedern der BJP mit dem Umbringen bedroht. Das seien alle seine neuen Fluchtgründe. Er habe am 10.10.2024 den letzten Drohanruf bekommen. Sie würden ihn töten wollen. Der Zweitbeschwerdeführer stellte wiederum am 29.10.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab er zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung zu Protokoll, dass er in Indien von einer PML und BJP-Minister namens römisch 40 gefährdet sei. Im Jahr 2017 hätten dessen Parteimitglieder seinen Schwager entführt, welcher in späterer Folge umgebracht worden sei. Daraufhin habe der Zweitbeschwerdeführer bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Sie hätten gewollt, dass er die Anzeige zurücknehme. Das habe er nicht gemacht. Deswegen habe er mehrere falsche Anzeigen von der Stadt wegen Mord, Entführung und Betrug bekommen. Er habe zuvor keine Unterlagen bzw. Beweise von dieser Anzeige gehabt und könne diese jetzt vorweisen. Auch in Österreich werde er von den Mitgliedern der BJP mit dem Umbringen bedroht. Das seien alle seine neuen Fluchtgründe. Er habe am 10.10.2024 den letzten Drohanruf bekommen. Sie würden ihn töten wollen.
- Am 12.12.2024 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab zum Grund der neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz an, dass sie nicht gewusst hätten, dass ihr Verfahren negativ entschieden worden sei. Ihr Anwalt habe ihnen nichts gesagt. Ihr Mann sei von einem Mann bedroht worden, deshalb würden sie erneut um Asyl ansuchen. Nachgefragt sei ihr Mann auf seinem Handy bedroht worden. Sie könne keine Angaben darüber machen. Nachgefragt heiße der Mann XXXX . Das sei der Mann, gegen den ihr Mann ausgesagt habe. Nachgefragt habe die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Gründe und bestünden keine sonstigen neuen Gründe. Im Falle einer Rückkehr würden diese Probleme sie erneut verfolgen. Ihren Mann würde man verhaften und was würde dann aus ihr werden. Ihr Leben sei in Gefahr. Immer wenn ihr Mann einen Drohanruf aus Indien erhalte, sage man ihm, dass man ihn und seine Familie töten werde. Nachgefragt habe sie diesen Mann namens XXXX gesehen und er wisse, dass sie verheiratet seien und hier leben würden. Befragt, woher dieser Mann die Telefonnummer ihres Mannes kenne, meinte die Erstbeschwerdeführerin, dass er sie wahrscheinlich von jemandem genommen habe. Wahrscheinlich vom Anwalt, denke sie. Das sei in Indien möglich.Die Erstbeschwerdeführerin gab zum Grund der neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz an, dass sie nicht gewusst hätten, dass ihr Verfahren negativ entschieden worden sei. Ihr Anwalt habe ihnen nichts gesagt. Ihr Mann sei von einem Mann bedroht worden, deshalb würden sie erneut um Asyl ansuchen. Nachgefragt sei ihr Mann auf seinem Handy bedroht worden. Sie könne keine Angaben darüber machen. Nachgefragt heiße der Mann römisch 40 . Das sei der Mann, gegen den ihr Mann ausgesagt habe. Nachgefragt habe die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Gründe und bestünden keine sonstigen neuen Gründe. Im Falle einer Rückkehr würden diese Probleme sie erneut verfolgen. Ihren Mann würde man verhaften und was würde dann aus ihr werden. Ihr Leben sei in Gefahr. Immer wenn ihr Mann einen Drohanruf aus Indien erhalte, sage man ihm, dass man ihn und seine Familie töten werde. Nachgefragt habe sie diesen Mann namens römisch 40 gesehen und er wisse, dass sie verheiratet seien und hier leben würden. Befragt, woher dieser Mann die Telefonnummer ihres Mannes kenne, meinte die Erstbeschwerdeführerin, dass er sie wahrscheinlich von jemandem genommen habe. Wahrscheinlich vom Anwalt, denke sie. Das sei in Indien möglich. Der Zweitbeschwerdeführer wiederum legte zu Beginn seiner Einvernahme mehrere Unterlagen vor, bei denen es sich um seinen Steuerausgleich, einen Haftbefehl, einen Screenshot einer polizeilichen Anzeige sowie einen Zeitungsbericht handle, womit er beweisen wolle, dass in Indien Verfahren gegen ihn laufen würden. Er habe sich diese Schriftstücke nun per Post zuschicken lassen und wolle sie vorlegen, um sein Vorbringen aus dem asylrechtlichen Erstverfahren zu beweisen. Nachgefragt wisse er nicht, wann und warum das indische Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, da sein Gedächtnis aufgrund seiner Folterungen nicht gut sei. Mit dem vorgelegten Zeitungsbericht wolle er beweisen, dass er von der „Lorenz Bishnoy Gang“ (gemeint offenbar: Lawrence Bishnoi Gang), einer terroristischen Organisation in Indien, verfolgt werde. Dies nachgefragt deshalb, weil ein Mitglied dieser Organisation in Serbien gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich darum gekümmert, dass dieser geschnappt werde. Die Polizei habe diesem Mitglied gesagt, dass der Beschwerdeführer ihn verraten habe, daher werde er verfolgt. Nachgefragt komme er namentlich im vorgelegten Zeitungsbericht nicht vor, sondern er wolle damit nur beweisen, dass in Indien keine Sicherheit herrsche. Der Zweitbeschwerdeführer habe, nachgefragt, bereits in seinem Vorverfahren Fotos von den „Anzeigenunterlagen“ vorgelegt, das Bundesverwaltungsgericht habe aber gemeint, dass es sich um eine Fälschung handle, weshalb er nun die Unterlagen in Originalform vorlege. Er habe diese nicht schon im Vorverfahren vorgelegt, weil es „etwas länger gedauert als gedacht“ habe. Nachgefragt gab der Zweitbeschwerdeführer weiters an, dass die Fluchtgründe aus seinem Vorverfahren noch aufrecht seien, sich aber in diesen zwei Jahren viel verändert habe. Sein Sohn sei im Dezember 2023 aufgrund einer Anzeige falschen Inhalts in Haft genommen und sein Schwager (der Bruder seiner ersten Ehefrau) sei getötet worden. Sein Haus sei von XXXX bzw. seinen Anhängern der BJP in Besitz genommen und verkauft worden. Nachgefragt wisse er nicht, weswegen sein Sohn angezeigt worden sei, aber es sei eine Taktik, um den Zweitbeschwerdeführer zur Rückkehr zu bewegen.Nachgefragt gab der Zweitbeschwerdeführer weiters an, dass die Fluchtgründe aus seinem Vorverfahren noch aufrecht seien, sich aber in diesen zwei Jahren viel verändert habe. Sein Sohn sei im Dezember 2023 aufgrund einer Anzeige falschen Inhalts in Haft genommen und sein Schwager (der Bruder seiner ersten Ehefrau) sei getötet worden. Sein Haus sei von römisch 40 bzw. seinen Anhängern der BJP in Besitz genommen und verkauft worden. Nachgefragt wisse er nicht, weswegen sein Sohn angezeigt worden sei, aber es sei eine Taktik, um den Zweitbeschwerdeführer zur Rückkehr zu bewegen. Zum Grund der neuerlichen Antragstellung brachte der Zweitbeschwerdeführer letztlich wie folgt vor (LA: Leiterin der Amtshandlung; VP: nunmehriger Zweitbeschwerdeführer): „LA: Sie haben bereits am 28.05.2022, unter der Zahl 1309246903/221703435, einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen wurde und am 11.11.2023 in II. Instanz rechtskräftig wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?„LA: Sie haben bereits am 28.05.2022, unter der Zahl 1309246903/221703435, einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen wurde und am 11.11.2023 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Bei meinem ersten Asylverfahren habe ich die Wahrheit angegeben, aber hatte nur Fotos als Beweismittel, weil man Anwalt hier in Österreich diese nicht ausgedruckt hat. In den letzten Jahren wurden weitere Anzeigen gegen mich erstattet. Aufgrund dieser Anzeigen müsste ich mindestens für drei bis vier Jahre in Indien ins Gefängnis. Darüber hinaus ist diese terroristische Organisation hinter mir her. Wenn diese mich finden würden, würden sie mich töten. Gegen diese terroristische Organisation gibt es 150 Anzeigen wegen Mordes. Nachgefragt habe ich in Punjab gelebt, daher ist es mir bekannt. Ich habe einen Terroristen verraten. Man hat herausgefunden, dass ich ihn verraten habe. Ein Cousin von mir wurde aufgrund dieser Verfahren angezeigt und verhaftet. Er musste eine hohe Summe an Kaution zahlen, damit man ihn entlässt. LA: Was hat Ihr Cousin mit diesem Vorfall zu tun? VP: Ich habe ihn vorgestern angerufen, er lebt in Indien. LA: Vorher haben Sie erwähnt, dass Sie mit niemandem seit einem Jahr Kontakt haben aus Ihrem Heimatland, was sagen Sie dazu? VP: Sie haben mich nach meiner Familie gefragt. Nachgefragt sind wir nicht sehr eng, er lebt in Haryana. LA: Wann wurde Ihr Cousin verhaftet und was hat er mit dem ganzen Vorfall zu tun, wenn Sie wie Sie erwähnen, nicht sehr eng sind? VP: Ich und mein Cousin waren im Jahr 2022, bevor ich hierherkam, in Serbien. Ich war in Serbien und mein Cousin der in Indien lebt hat mich angerufen und mich gebeten, dass ich einen Inder in meiner Wohnung aufnehmen soll. Nach einem Monat, als der Mann mit mir gestritten hat und ich über Facebook herausgefunden habe, dass er ein Terrorist ist, habe ich meinen Cousin angerufen und ihm das erzählt. Er konnte mir nicht glauben. LA: Wie haben vorhin erwähnt, dass Sie gemeinsam mit Ihren Cousin in Serbien waren, jetzt meinen Sie, dass Sie telefonischen Kontakt hatten, was sagen Sie dazu? VP: Es tut mir leid. Es ist alles sehr verwirrend. Nein, er war nicht mit mir in Serbien, sondern ich alleine. LA: Haben Sie das alles nicht in Ihrem Vorverfahren schon erzählt? VP: Doch. LA: Gibt’s Neuigkeiten? Warum haben Sie den gegenständlichen Antrag gestellt. Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe? VP: 2017 habe ich gegen die Anhänger von XXXX (BJP) eine Anzeige erstattet, da er meinen Schwager entführte. Derzeit ist das Verfahren ca. am Ende. Anhänger von XXXX fordern mich auf, die Anzeige zurückzuziehen, und wenn nicht, würden Sie meine Familie bedrohen. Daraufhin haben Sie mein Kind inhaftieren lassen. Am Ende wurde sogar mein Schwager getötet. VP: 2017 habe ich gegen die Anhänger von römisch 40 (BJP) eine Anzeige erstattet, da er meinen Schwager entführte. Derzeit ist das Verfahren ca. am Ende. Anhänger von römisch 40 fordern mich auf, die Anzeige zurückzuziehen, und wenn nicht, würden Sie meine Familie bedrohen. Daraufhin haben Sie mein Kind inhaftieren lassen. Am Ende wurde sogar mein Schwager getötet. LA: Wann genau wurde Ihr Schwager getötet? VP: September
- LA: Woher wissen Sie das? VP: Diese Anhänger haben mich angerufen und mir gesagt, dass sie meiner Familie schaden werden. Das haben Sie dann getan und haben meinen Schwager getötet. LA: Wann wurden Sie angerufen? VP: Im Oktober
- LA: Wann und von wem haben Sie erfahren, dass der Schwager getötet wurde? VP: Im Oktober 2024 von meiner Familie. LA: Sind das alle Ihre Gründe, warum Sie jetzt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen? VP: Nein, es geht noch weiter. Es gibt Anzeigen gegen mich, XXXX ist gegen mich. Nachgefragt sind die vorgelegten Anzeigen teilweise von 2017 und auch neu. Es gibt eine Feindschaft mit XXXX . Ich habe mit der Polizei und einen Minister in Indien Kontakt aufgenommen und versucht alles anzugeben, damit mein Fall in den Nachrichten veröffentlicht wird. Nachgefragt nehme ich ununterbrochen Kontakt auf. VP: Nein, es geht noch weiter. Es gibt Anzeigen gegen mich, römisch 40 ist gegen mich. Nachgefragt sind die vorgelegten Anzeigen teilweise von 2017 und auch neu. Es gibt eine Feindschaft mit römisch 40 . Ich habe mit der Polizei und einen Minister in Indien Kontakt aufgenommen und versucht alles anzugeben, damit mein Fall in den Nachrichten veröffentlicht wird. Nachgefragt nehme ich ununterbrochen Kontakt auf. Anm.: Screenshot Auszug von E-Mail, die an indische Polizei versendet wurde, liegt dem Akt beiAnmerkung, Screenshot Auszug von E-Mail, die an indische Polizei versendet wurde, liegt dem Akt bei LA: Haben Sie sonstig neue Gründe? VP: Mein Leben ist in Gefahr aus diesem Grund. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich werde von Anhängern von XXXX getötet.VP: Ich werde von Anhängern von römisch 40 getötet. LA: Haben Sie schon einmal versucht in einem anderen Landesteil zu leben, um Ihren Problemen zu entgehen? VP: Ja, ich war in Chandigarh, Kurukshetra, Nepal und Jiragpur und Neu-Delhi. Sobald ich am Flughafen lande, werde ich festgenommen. LA: Wie können Sie selbst mit der Polizei Kontakt aufnehmen, wenn Sie laut Ihren eigenen Angaben von der Polizei gesucht werden? VP: Ich bin kein Terrorist, nur, weil es Anzeigen gegen mich gibt, habe ich dennoch Rechte und kann der Polizei Fragen stellen. Wie z.B. warum mein Schwager getötet wurde. LA: Ihnen wurde am 22.11.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 zugestellt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?LA: Ihnen wurde am 22.11.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 zugestellt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Also sie haben die Absicht, mein Verfahren abzulehnen oder wie, warum. Sie haben mich ca. zwei Stunden unnötige Fragen gestellt, und wenn es jetzt um meinen Fluchtgrund geht, wollen sie mir nicht zuhören. Bin ich ein Witz für sie. LA: Sie wurde über Ihre Fluchtgründe gefragt. Sie haben auch Beweismittel eingebracht und die Vorfälle geschildert. Es wurde alles aufgenommen. Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Es gibt 7-8 Verfahren gegen mich, wenn ich nach Indien zurückkehre, werde ich aufgrund dieser Verfahren festgenommen.“ Die Beschwerdeführer verzichteten im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt auf die Aushändigung und die Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in Indien.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datiert vom 04.04.2025, wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festgelegt (Spruchpunkt VI.) und schließlich nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z „0“ FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datiert vom 04.04.2025, wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z „0“ FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätten, der nicht von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen sei, noch in jenem, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, seien die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 erfüllen und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Da die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen seien, sei ein Einreiseverbot gegen sie zu erlassen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätten, der nicht von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen sei, noch in jenem, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, seien die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erfüllen und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Da die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen seien, sei ein Einreiseverbot gegen sie zu erlassen.
- Am 09.04.2025 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesamt per E-Mail ärztliche Unterlagen der Erstbeschwerdeführerin. Laut übermitteltem Befund vom 31.03.2025 bestehe bei ihr der Verdacht auf „Lymphangitis Coli DD NonHodgkin Lymphom“, sowie eine cervikale Lymphadenopathie beidseitig und eine Eisenmangelanämie. Laut einem ebenso vorgelegten, am 03.04.2025 unterschriebenen OP-Aufklärungsblatt solle bei ihr bei Diagnose einer „Lymphadenopathie am Hals beidseitig, RF mediastinal, Verdacht auf Lymphom“ am 18.04.2025 eine Extirpation des Lymphknotens am Hals vorgenommen werden.
- Am 10.04.2025 wurden die gegenständlichen Bescheide den Beschwerdeführern zugestellt.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und brachten im Wesentlichen zum einen unter näheren Ausführungen vor, dass aufgrund der bereits im Erstverfahren vorgebrachten Ereignisse nach Abschluss jenes Verfahren neue Verfolgungsmomente aufgetreten seien, aufgrund derer sie Angst um ihr Leben hätten. Zum anderen wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin an Krebs erkrankt und dringend behandlungsbedürftig sei, weshalb sie im Falle einer Abschiebung in großer Gefahr sei, in eine existentielle Notlage zu geraten.
- Nach Einlangen der Verfahrensakten am 28.04.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2025 die Erstbeschwerdeführerin auf, binnen einer Woche das Ergebnis der am 18.04.2025 durchgeführten Lymphknoten-Extirpation vorzulegen.
- Am 06.05.2025 legte die Erstbeschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbrief vom 20.04.2025 nach erfolgreicher Durchführung der Operation vor, wonach die Arbeitsdiagnosen vom 31.03.2025 wiederholt werden und der Erstbeschwerdeführerin unter anderem als Medikation Eisentabletten (Ferretab), Schmerzmittel (Novalgin) und Antihistaminika (Xyzall) sowie ein Kontrolltermin am 28.04.2025 in der HNO-Ambulanz empfohlen wurde. Der histologische Befund war zu diesem Zeitpunkt noch ausständig. Ebenso legte die Erstbeschwerdeführerin einen Bescheid vom 05.05.2025 vor, wonach sie aufgrund einer Tuberkuloserkrankung diversen Meldepflichten unterliegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023 ist keine Änderung im Fehlen einer von bestimmten Akteuren ausgehenden persönlichen Bedrohungslage der Beschwerdeführer in Indien eingetreten. 1.
- Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde am 31.03.2025 eine beidseitige cervikale Lymphadenopathie – d.h. eine krampfhafte Schwellung der Lymphknoten im Hals –sowie der Verdacht auf eine Lymphangitis Coli – d.h. eine Entzündung der Lymphgefäße im Bereich des Dickdarms – respektive auf ein Non-Hodgkin-Lymphom – d.h. eine bösartige Erkrankung des Lymphgewebes – diagnostiziert. Am 03.04.2025 wurde sie über eine operative Entfernung der Lymphknoten im Hals am 18.04.2025 aufgeklärt, wobei diese Operation erfolgreich verlief. Im Übrigen wurde ihr am 05.05.2025 durch die Bezirkshauptmannschaft wegen einer Erkrankung an Lymphknoten-Tuberkulose ein Bescheid zu ihrer Überwachung ausgefertigt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023 festgestellt wurde, machte die Erstbeschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung geltend, sondern bezog sich auf die Gründe des Zweitbeschwerdeführers. Dieser konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er wegen seines behaupteten parteipolitischen Engagements in Indien und wegen eines im Internet kursierenden Fotos seiner Person mit einem Kriminellen verfolgt, angegriffen und gefoltert wurde und aus Furcht um sein Leben seinen Herkunftsstaat verließ (vgl. Erkenntnis S. 10). Im gegenständlichen Folgeverfahren bezieht sich die Erstbeschwerdeführerin insoweit weiterhin lediglich auf den Zweitbeschwerdeführer. Dieser wiederum machte sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2024 als auch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2024 ein Fortbestehen seiner bereits im Erstverfahren angegebenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen geltend und baute auf diesen weiter auf. Damit stützt sich der Zweitbeschwerdeführer aber auf einen bereits im Vorverfahren rechtskräftig für unglaubhaft befundenen Sachverhalt, sodass seinem Vorbringen ein glaubhafter Kern fehlt. Daran vermag auch der nun vorgelegte „Haftbefehl“ (dem Inhalt nach wohl eher eine Art Anklagebegründung) vom Jänner 2023 nichts ändern, denn zum einen legte der Zweitbeschwerdeführer bereits im Vorverfahren derartige Beweismittel vor und zum anderen handle es sich bei diesen gerichtlichen Unterlagen seinem Vorbringen nach nur um verleumderische Folgen seines Vorbringens, welches im Vorverfahren aber aus näheren Gründen, insbesondere den widersprüchlichen Aussagen des Zweitbeschwerdeführers, für unglaubhaft befunden wurde (vgl. Erkenntnis S. 36 ff). Ebenso kann – wie schon im Vorverfahren – den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, ob diese echt und wahren Inhalts sind, zumal es sich um einen bloßen elektronisch verfassten Fließtext ohne jegliche Erkennungsmerkmale handelt. Selbst wenn es sich aber um eine echte Anklage handeln würde, vermag sie die Rechtskraft des Vorerkenntnisses nicht zu durchbrechen, da daraus lediglich folgen würde, dass ein Strafverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer in Indien anhängig ist, welches aber in keinem entnehmbaren Zusammenhang mit dem – eben unglaubhaften – Fluchtvorbringen des Zweitbeschwerdeführers steht und für welches somit kein Anschein einer asylrelevanten Verfolgungshandlung besteht.2.
- Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023 festgestellt wurde, machte die Erstbeschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung geltend, sondern bezog sich auf die Gründe des Zweitbeschwerdeführers. Dieser konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er wegen seines behaupteten parteipolitischen Engagements in Indien und wegen eines im Internet kursierenden Fotos seiner Person mit einem Kriminellen verfolgt, angegriffen und gefoltert wurde und aus Furcht um sein Leben seinen Herkunftsstaat verließ vergleiche Erkenntnis S. 10). Im gegenständlichen Folgeverfahren bezieht sich die Erstbeschwerdeführerin insoweit weiterhin lediglich auf den Zweitbeschwerdeführer. Dieser wiederum machte sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2024 als auch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2024 ein Fortbestehen seiner bereits im Erstverfahren angegebenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen geltend und baute auf diesen weiter auf. Damit stützt sich der Zweitbeschwerdeführer aber auf einen bereits im Vorverfahren rechtskräftig für unglaubhaft befundenen Sachverhalt, sodass seinem Vorbringen ein glaubhafter Kern fehlt. Daran vermag auch der nun vorgelegte „Haftbefehl“ (dem Inhalt nach wohl eher eine Art Anklagebegründung) vom Jänner 2023 nichts ändern, denn zum einen legte der Zweitbeschwerdeführer bereits im Vorverfahren derartige Beweismittel vor und zum anderen handle es sich bei diesen gerichtlichen Unterlagen seinem Vorbringen nach nur um verleumderische Folgen seines Vorbringens, welches im Vorverfahren aber aus näheren Gründen, insbesondere den widersprüchlichen Aussagen des Zweitbeschwerdeführers, für unglaubhaft befunden wurde vergleiche Erkenntnis S. 36 ff). Ebenso kann – wie schon im Vorverfahren – den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, ob diese echt und wahren Inhalts sind, zumal es sich um einen bloßen elektronisch verfassten Fließtext ohne jegliche Erkennungsmerkmale handelt. Selbst wenn es sich aber um eine echte Anklage handeln würde, vermag sie die Rechtskraft des Vorerkenntnisses nicht zu durchbrechen, da daraus lediglich folgen würde, dass ein Strafverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer in Indien anhängig ist, welches aber in keinem entnehmbaren Zusammenhang mit dem – eben unglaubhaften – Fluchtvorbringen des Zweitbeschwerdeführers steht und für welches somit kein Anschein einer asylrelevanten Verfolgungshandlung besteht. 2.
- Die Feststellungen zur Diagnose der Erstbeschwerdeführerin vom 31.03.2025 und zur Aufklärung über eine Operation am 03.04.2025 folgen den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.04.2025 übermittelten ärztlichen Unterlagen. Im Beschwerdeverfahren wurde zudem aufgrund der Aufforderung der erkennenden Richterin der festgestellte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259). Die Beschwerdeführer behaupteten in den gegenständlichen Verfahren ausdrücklich ein Fortbestehen ihrer bereits im Vorverfahren angegebenen Bedrohung in Indien, welche bereits dort für unglaubhaft befunden wurde. Sie verlangen damit die neuerliche Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache. Soweit sie im gegenständlichen Verfahren auf dieser Bedrohung weiter aufbauten, fehlt dem ein glaubhafter Kern. Auch die nunmehr vorgelegten Beweismittel können an dieser Beurteilung nichts ändern, da zum einen bereits im Vorverfahren entsprechende Unterlagen vorgelegt wurden, zum anderen das Vorbringen bereits damals nicht bloß deswegen für unglaubhaft befunden wurde, weil die Echtheit der vorgelegten Beweismittel nicht zu verifizieren war – das gilt auch in Bezug auf die nunmehr vorgelegten Unterlagen –, sondern vor allen Dingen, weil das Fluchtvorbringen bereits für sich genommen insbesondere aufgrund mehrerer Widersprüche als unglaubhaft befunden wurde. Selbst wenn im Übrigen das nunmehr vorgelegte Dokument, bei dem es sich um eine Art Anklageerhebung handeln dürfte, als echt angesehen werden würde, steht es seinem Inhalt nach in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum behaupteten Fluchtvorbringen, sodass die Echtheit des einen nicht den Schluss auf die Wahrheit des anderen zulässt. Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023 geändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge hinsichtlich des Status der Asylberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023 geändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge hinsichtlich des Status der Asylberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Im gegenständlichen Verfahren legte die Erstbeschwerdeführerin am 09.04.2025 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl medizinische Unterlagen vor, aus denen eine möglicherweise bösartige Erkrankung des Lymphgewebes sowie eine (damals) bevorstehende Operation hervorgeht. Diese Unterlagen wurden zwar (offenbar) erst nach Abfertigung der gegenständlichen Bescheide, jedenfalls aber noch vor ihrer Zustellung und somit vor ihrer Erlassung eingebracht. Auch wenn das Bundesamt demgemäß nicht mehr darauf reagieren konnte, so hat die Erstbeschwerdeführerin diese Umstände doch noch im Administrativverfahren geltend gemacht. Damit wurde vor der ersten Instanz eine Sachverhaltsänderung vorgebracht, von der nicht auszuschließen ist, dass sie bei weiteren Ermittlungen zu einem anderen Verfahrensergebnis führt, können doch lebensbedrohliche Erkrankungen unter Umständen die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen. Da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer eine Familieneinheit bilden, betrifft diese Sachverhaltsänderung aufgrund der Norm des § 34 AsylG 2005 auch den Zweitbeschwerdeführer, kann dies doch demgemäß auch bei ihm zur Gewährung des subsidiären Schutzstatus führen, weshalb auch in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer ein anderes Verfahrensergebnis nicht auszuschließen ist.Im gegenständlichen Verfahren legte die Erstbeschwerdeführerin am 09.04.2025 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl medizinische Unterlagen vor, aus denen eine möglicherweise bösartige Erkrankung des Lymphgewebes sowie eine (damals) bevorstehende Operation hervorgeht. Diese Unterlagen wurden zwar (offenbar) erst nach Abfertigung der gegenständlichen Bescheide, jedenfalls aber noch vor ihrer Zustellung und somit vor ihrer Erlassung eingebracht. Auch wenn das Bundesamt demgemäß nicht mehr darauf reagieren konnte, so hat die Erstbeschwerdeführerin diese Umstände doch noch im Administrativverfahren geltend gemacht. Damit wurde vor der ersten Instanz eine Sachverhaltsänderung vorgebracht, von der nicht auszuschließen ist, dass sie bei weiteren Ermittlungen zu einem anderen Verfahrensergebnis führt, können doch lebensbedrohliche Erkrankungen unter Umständen die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen. Da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer eine Familieneinheit bilden, betrifft diese Sachverhaltsänderung aufgrund der Norm des Paragraph 34, AsylG 2005 auch den Zweitbeschwerdeführer, kann dies doch demgemäß auch bei ihm zur Gewährung des subsidiären Schutzstatus führen, weshalb auch in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer ein anderes Verfahrensergebnis nicht auszuschließen ist. Da sich die Sachlage somit wesentlich verändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge (wenn auch nicht vorwerfbar) zu Unrecht hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den Beschwerden ist somit insoweit stattzugeben und der Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Infolgedessen sind auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. – VII. der angefochtenen Bescheide zu beheben, da deren Rechtsgrundlage weggefallen ist.Da sich die Sachlage somit wesentlich verändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge (wenn auch nicht vorwerfbar) zu Unrecht hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den Beschwerden ist somit insoweit stattzugeben und der Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Infolgedessen sind auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. – römisch sieben. der angefochtenen Bescheide zu beheben, da deren Rechtsgrundlage weggefallen ist. 3.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung (u.a.) entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung (u.a.) entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ordnungsgemäß und vollständig ermittelt sowie den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz zu schildern. Zumal sie auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage erforderlich ist, ist somit insoweit im Sinne des § 21 Abs. 3 iVm Abs. 6a BFA-VG keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. In Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung insoweit teilt, respektive das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer konkreten, individuellen Bedrohungssituation schon aufgrund der bisherigen Ermittlungen unglaubhaft ist, sind darauf bezogen auch der erste sowie zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegeben.In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ordnungsgemäß und vollständig ermittelt sowie den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz zu schildern. Zumal sie auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage erforderlich ist, ist somit insoweit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6 a, BFA-VG keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. In Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung insoweit teilt, respektive das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer konkreten, individuellen Bedrohungssituation schon aufgrund der bisherigen Ermittlungen unglaubhaft ist, sind darauf bezogen auch der erste sowie zweite Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegeben. Mit Blick auf die behobenen Spruchpunkte II. bis VII. der angefochtenen Bescheide konnte eine Verhandlung nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil insoweit bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Bescheide insoweit aufzuheben sind.Mit Blick auf die behobenen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. der angefochtenen Bescheide konnte eine Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil insoweit bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Bescheide insoweit aufzuheben sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W169.2276534.2.00