Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 22.01.2025 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 23.12.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Begründend wurde ausgeführt, dass die zu pflegende Person kein naher Angehöriger sei.Mit Bescheid vom 22.01.2025 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 23.12.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die zu pflegende Person kein naher Angehöriger sei. Am 14.03.2025 langte bei der PVA ein als Einspruch bezeichnetes Email der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwiegermutter nach einem Unfall gepflegt habe.Am 14.03.2025 langte bei der PVA ein als Einspruch bezeichnetes Email der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwiegermutter nach einem Unfall gepflegt habe. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2025 das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt gemacht und ein Mängelbehebungsauftrag dahingehend erteilt, die unterschriebene Vollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Tochter vorzulegen und die Beschwerde handschriftlich (durch die Vollmachtgeberin oder die Vollmachtnehmerin) zu unterfertigen. Am 15.05.2025 langte eine mit 09.05.2025 datierte Eingabe der Tochter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Bescheid der PVA vom 22.01.2025, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.12.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
ASVG abgelehnt wurde, wurde der Beschwerdeführerin per Standardbriefversendung ohne Rückschein zugestellt. Die Zustellung des Bescheids wurde
26 Abs. 2 ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, sohin jedenfalls am 27.01.2025.Der Bescheid der PVA vom 22.01.2025, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.12.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt wurde, wurde der Beschwerdeführerin per Standardbriefversendung ohne Rückschein zugestellt. Die Zustellung des Bescheids wurde
26 Absatz 2, ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, sohin jedenfalls am 27.01.
G am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wurde, sohin jedenfalls am 27.01.2025. In der Eingabe der Tochter der Beschwerdeführerin vom 09.05.2025 wurde zu diesem Vorhalt ausgeführt, dass ihr dazu leider keine genauen Unterlagen mehr vorliegen würden. Die verspätete Beschwerdeeinbringung wurde sohin nicht bestritten.Hinsichtlich der verspäteten Beschwerdeeinbringung ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2025 ein Verspätungsvorhalt gemacht wurde. Dabei wurde ihr vorgehalten, dass die PVA davon ausgehe, dass die Zustellung des Bescheids vom 22.01.2025
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wurde, sohin jedenfalls am 27.01.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
G gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung des Bescheids der PVA vom 22.01.2025 sohin
G jedenfalls am 27.01.2025 bewirkt.
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung des Bescheids der PVA vom 22.01.2025 sohin
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG jedenfalls am 27.01.2025 bewirkt.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Montag, 27.01.2025, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG am Montag, 24.02.2025.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Montag, 27.01.2025, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG am Montag, 24.02.2025. Wie festgestellt, langte die Beschwerde erst am 14.03.2025 bei der belangten Behörde ein und ist daher verspätet. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2311203.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.