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{'item': 'W232 2304914-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW232 2304914-1 Spruch, W232 2304914-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W232 2304914-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.06.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 24.06.2024 lehnte Deutschland die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Die lettischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.03.2024 zugestimmt. Durch das Untertauchen des Beschwerdeführers habe sich die Überstellungsfrist von Deutschland nach Lettland bis zum 11.09.2025 verlängert. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ebenfalls am 21.06.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ebenfalls am 21.06.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 27.06.2024 stimmte Lettland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 27.06.2024 stimmte Lettland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu.

  1. Am 17.07.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe in den Mitgliedstaaten lediglich Freunde. Er werde von seiner Cousine väterlicherseits unterstützt, die sich in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer kenne nur ihren Rufnamen, nicht jedoch ihren ganzen Namen – sie wohne in Wien. Er habe nur einmal mit ihr Kontakt aufgenommen und sei noch nicht bei ihr gewesen. Sie würde bestimmt für ihn garantieren und aufkommen. Nachgefragt sei der Beschwerdeführer sich da sicher, auch wenn sie das noch gar nicht ausgemacht hätten. Bisher habe er keine Unterstützung erhalten, weil die Cousine in Indien auf Urlaub sei und erst in einem Monat zurückkomme. Zum Aufenthalt in Lettland brachte der Beschwerdeführer vor, dort im Oktober 2023 eingereist zu sein und sich ein bis zwei Monate aufgehalten zu haben. Er sei in Lettland einen Monat lang in Haft gewesen und entlassen worden, da er einen Asylantrag gestellt habe – das sei der einzige Grund gewesen, warum er überhaupt einen Asylantrag dort gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe bislang keine Antwort bezüglich des Verfahrensstands erhalten. In Lettland seien die Unterkunft und das Essen nicht entsprechend gewesen, deswegen sei er nach Österreich gekommen. Sie seien zu zehnt in einem Zimmer im Camp gewesen; man habe am Boden schlafen müssen, es habe nicht pünktlich zu essen gegeben und man habe sich für das Essen anstellen müssen. Er schätze, dass etwa 400 – 500 Personen in diesem Camp untergebracht gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nach fünf Tagen das Camp verlassen, weil er dort nicht angehört worden sei. Die Unterkunft sei für ihn nicht in Ordnung gewesen, es sei unhygienisch gewesen, einige seiner Mitbewohner seien nicht so ordentlich gewesen und habe er in den fünf Tagen jeweils ein Paket Mehl und Linsen erhalten. Der Beschwerdeführer gab an, in keinen der durchgereisten Länder geblieben zu sein, da dort keine Verwandten von ihm gelebt hätten.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Lettland (Gesamtaktualisierung 05.04.2024) wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Lettland (Gesamtaktualisierung 05.04.2024) wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst: Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (UNHCR o.D., vgl. USDOS 20.3.2023) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (UNHCR o.D.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (UNHCR o.D., vergleiche USDOS 20.3.2023) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (UNHCR o.D.). Seit dem
  4. Februar 2022 haben mehr als 5,9 Millionen Menschen aus der Ukraine in ganz Europa Zuflucht gesucht. Ende 2023 hatte Lettland 46.000 Anträge auf vorübergehenden Schutz von ukrainischen Bürgern erhalten. In Lettland wird die Unterstützung für Flüchtlinge aus der Ukraine auf der Grundlage des Gesetzes über die Hilfe für ukrainische Zivilisten gewährt, das erstmals im März 2022 verabschiedet und seitdem mehrmals verlängert wurde. Für 2024 wird eine Unterstützung in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 erwartet (UNHCR 14.2.2024). Quellen: - UNHCR – Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (14.2.2024): Latvia Report of activities and achievements in 2023, https://data.unhcr.org/en/documents/download/106639, Zugriff 21.3.2024 - UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): Help Latvia - What happens after I apply for asylum?, https://help.unhcr.org/latvia/how-to-apply-for-asylum-in-latvia/what-happens-after-i-apply-for-asylum/, Zugriff 11.3.2024- UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): Help Latvia - What happens after römisch eins apply for asylum?, https://help.unhcr.org/latvia/how-to-apply-for-asylum-in-latvia/what-happens-after-i-apply-for-asylum/, Zugriff 11.3.2024 - USDOS – US Department of State (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089497.html, Zugriff 11.3.2024 Dublin-Rückkehrer Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (EUAA 14.4.2023). Wenn das Asylverfahren eines Rückkehrers noch nicht eingestellt ist, kann es wieder eröffnet oder fortgesetzt werden. Bei Einstellung hingegen ist eine neuerliche Asylantragsstellung erforderlich (EASO 24.10.2017). Quellen: - EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail - EUAA – European Union Agency for Asylum (14.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Latvia, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_lv.pdf, Zugriff 11.3.2024 Non-Refoulement Im Mai 2023 wurde der seit August 2021 bestehende Ausnahmezustand in verschiedenen Regionen nahe der Grenze zu Weißrussland um weitere drei Monate verlängert. Die Regierung hat mehrfach angekündigt, den Ausnahmezustand durch feste Anlagen zur Verhinderung illegaler Grenzübertritte ersetzen zu wollen (ORF 2.5.2023) und erließ Mitte März 2024 für die Dauer von sechs Monaten weitergehende Befugnisse zum Schutz der Grenze, wobei auch Polizei und Militär die Grenzschutzbehörden in diesem Zeitraum unterstützen sollen (DF 13.3.2024). Der staatliche Grenzschutz nahm im Jahr 2022 189 Personen in Gewahrsam, die die Grenze von Weißrussland aus unrechtmäßig überschritten hatten, 233 Personen wurde von den Behörden Asyl gewährt (USDOS 20.3.2023). Lettland nahm im Laufe des Jahres 2022 200 Personen aus humanitären Gründen auf und meldete mehr als 5.000 "vereitelte" Grenzübertritte, was in der Praxis bedeutete, dass die Menschen massenhaft nach Belarus zurückgeschoben wurden. Diejenigen, die man von der Grenze abtransportierte, kamen zumeist willkürlich in Haft, darunter auch Minderjährige (AI 28.3.2023). Im Jahr 2023 wurden fast 14.000 Versuche der illegalen Einreise aus Weißrussland nach Lettland verhindert (Eng.ssm.lv 20.1.2024). EU-Mitgliedstaaten, darunter auch Lettland, setzten im Jahr 2023 ihre illegalen Push-Backs an den Außengrenzen fort (HRW 11.1.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Lettland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094455.html, Zugriff 13.3.2024 - DF – Deutschlandfunk (13.3.2024): Lettland will Grenze zu Belarus erneut stärker schützen, https://www.deutschlandfunk.de/lettland-will-grenze-zu-belarus-erneut-staerker-schuetzen-100.html, Zugriff 5.4.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - European Union, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103209.html, Zugriff 13.3.2024 - Eng.ssm.lv – Public broadcasting of Latvia (20.1.2024): Keeping watch along Latvia's border with Belarus, https://eng.lsm.lv/article/features/features/20.01.2024-keeping-watch-along-latvias-border-with-belarus.a539307/, Zugriff 5.4.2024 - ORF – Österreichischer Rundfunk (2.5.2023): Lettland verlängert Ausnahmezustand an Grenze zu Belarus, https://orf.at/stories/3314747/, Zugriff 5.4.2024 - USDOS – US Department of State (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089497.html, Zugriff 13.3.2024 Versorgung Unterbringung Das Unterbringungszentrum in Mucenieki, Ropaži Rural Territory, 17 km von Riga entfernt, wurde am
  5. Februar 1999 eröffnet. Bis zu 400 Personen können hier untergebracht werden. Die Hauptaufgabe des Zentrums ist die Unterbringung von Asylwerbern während der Zeit, in der ihre Fälle geprüft und die Entscheidungen über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus getroffen werden. Am
  6. März 2017 war das Zentrum um ein weiteres Gebäude erweitert worden. Das Gebäude des neuen Unterbringungszentrums für Asylwerber ist mit Wohnräumen, Gemeinschaftsküchen und Unterrichtsräumen für die Durchführung von sozioökonomischen Eingliederungsmaßnahmen ausgestattet. Die zusätzlichen Räumlichkeiten gewährleisten komfortablere Unterbringungsbedingungen für Asylwerber und berücksichtigen deren Bedürfnisse. Zusätzlich wurde im Dorf Mucenieki ein multifunktionales Zentrum für Anwohner und Asylwerber eröffnet. Den Asylwerbern stehen eine Küche, eine Waschküche, eine Kinderkrippe, ein Fernsehraum, ein Klassenzimmer mit Internetzugang, eine Sporthalle, eine Bibliothek und zusätzliche Wohnräume zur Verfügung. Im Rahmen des vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Alfa-Projekts wurden im Zentrum behindertengerechte Räumlichkeiten (Rampen, Toiletten, Duschen) eingerichtet. (PMLP 13.10.2020). Anfang 2022 beschloss der Gemeinderat von Aluksne, der staatlichen Agentur für die Bereitstellung von Wohnraum für einen Zeitraum von vier Jahren ein städtisches Grundstück – u.a. das Gebäude und das Nebengebäude eines ehemaligen Internats - zur entschädigungslosen Nutzung zu übertragen. Im Rahmen eines AMIF-finanzierten Projekts wird in Liepna, Gemeinde Aluksne, ein Zentrum für die vorübergehende Unterbringung von Asylwerbern (im Folgenden "ACAS") für 250 Asylwerber geschaffen, inklusive Bereitstellung der erforderlichen Ausstattung und einem entsprechenden Dienstleistungsangebot (EMN 5.2023). Jeder bedürftige Asylwerber erhält ein Taggeld von 3 EUR pro Tag (PMLP 13.10.2020). Asylwerber haben nach sechs Monaten, wenn das Verfahren ohne eigenes Verschulden der Asylwerber nicht binnen sechs Monaten abgeschlossen ist, Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Recht auf Arbeit gilt bis zu dem Tag, an dem die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des alternativen Status oder die Ablehnung der Zuerkennung in Kraft getreten ist, und kann nicht angefochten werden (PDM o.D.a). Lettland verfügt über zwei spezielle Hafteinrichtungen für ausländische Staatsangehörige, nämlich die Anhaltezentren Daugavpils und Mucenieki. Die meisten der in diesen Zentren befragten ausländischen Staatsangehörigen gaben an, dass sie korrekt behandelt wurden, und abgesehen von einigen Berichten über verbale Beschimpfungen in Daugavpils erhielt die prüfende Delegation des „European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” (CPT) keine Vorwürfe über Misshandlungen durch das Personal der beiden Einrichtungen. Allerdings wurden Vorwürfe erhoben, dass inhaftierte ausländische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem starken Zustrom von Migranten zwischen August 2021 und März 2022 schwer misshandelt worden wären. Sowohl in Daugavpils als auch in Mucenieki entsprechen die materiellen Haftbedingungen in den Wohneinheiten im Allgemeinen einem guten Standard. Bemerkenswert ist auch, dass in beiden Einrichtungen für die ausländischen Staatsangehörigen ein System der offenen Tür gilt, d. h. sie können sich innerhalb ihrer Wohneinheit frei bewegen und sich den ganzen Tag über in Gemeinschaftsräumen aufhalten. Die medizinische Versorgung von Ausländern im Mucenieki Immigration Detention Centre ist im Allgemeinen gut, während sie in Daugavpils einige Mängel aufweist (CoE 11.7.2023). Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa Safe House (Patvērums Drošā māja) zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, Asylwerbern und Schutzberechtigten; das Lettische Rote Kreuz sowie die Caritas. Letztere hilft mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkünften (PDM o.D.b). Quellen: - CoE – Council of Europe (11.7.2023): Report to the Latvian Government on the visit to Latvia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 20 May 202, https://rm.coe.int/1680abe944, Zugriff 13.3.2024 - EMN – Euopean Migration Network (5.2023): Report on migration and asylum in Latvia, reference year 2022, https://home-affairs.ec.europa.eu/document/download/aeb0576d-f882-41ff-a700-a7f4f4381b35_en?filename=arm2022_Latvia_Part%20II_final_en.pdf, Zugriff 12.3.2024 - PDM – Patvērums Drošā māja (o.D.a): Residence in Latvia, http://www.beglis.lv/en/residence-in-latvia, Zugriff 13.3.2024 - PDM – Patvērums Drošā māja (o.D.ba): Support, http://www.beglis.lv/en/support-1, Zugriff 13.3.2024 - PMLP – Pillsonības un migrācijas lietu pārvalde (13.10.2020): Asylum seeker centre, https://www.pmlp.gov.lv/en/asylum-seeker-centre, Zugriff 12.3.2024 Medizinische Versorgung Asylwerber haben Anspruch auf ein Mindestmaß an staatlich bezahlter Gesundheitsfürsorge (Integration.lv o.D.). Außerdem haben sie Anspruch auf: • eine medizinische Erstuntersuchung • zahnärztliche Hilfe in dringenden Fällen • Befreiung von den Patientenzuzahlungen • im Falle der Inhaftierung: Überprüfung des Gesundheitszustands, sanitäre Versorgung und notwendige medizinische Betreuung • psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen (Cilvektiesibugids.lv o.D.) Die zentrale Rolle im Gesundheitssystem spielt der Hausarzt, der wesentliche Leistungen der medizinischen Grundversorgung erbringt und die Gesundheitsversorgung insgesamt koordiniert (EK o.D). Quellen: - EK – Europäische Kommission (o.D.): Latvia – healthcare, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1117&intPageId=4633&langId=en, Zugriff 5.4.
  7. - Cilvektiesibugids.lv (o.D.): Right to health and Migrants, https://www.cilvektiesibugids.lv/en/themes/health/right-to-health/right-to-health-and-specific-groups/right-to-health-and-migrants, Zugriff 21.3.2024 - Integration.lv (o.D.): Health, https://www.integration.lv/en/health#:~:text=Foreigners%20issued%20a%20permanent%20residence,spouse%20of%20a%20Latvian%20citizen, Zugriff 21.3.2024 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK und sei die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtcharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta, beziehungsweise Artikel 8, EMRK und sei die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtcharta, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
  8. Mit Schreiben vom 07.08.2024 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG in Verbindung mit § 71 AVG sowie zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/
  9. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht auf die massiven Mängel im lettischen Asylverfahren sowie die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und seine persönliche Situation in Österreich nachvollziehbar eingegangen sei. Es sei behauptet worden, dass die Unterbringungssituation von Asylwerbern in Lettland akzeptabel wäre; man habe sich dabei lediglich auf staatliche Quellen berufen, die ein Interesse daran hätten, den Eindruck zu erwecken, dass die Lage besser wäre als sie tatsächlich sei sowie, dass Lettland rechtsstaatlichen Standards folgen würde. In der Beweiswürdigung würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Lettland finden – inwiefern das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Es hätte zudem eine Erklärung Lettlands, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre, angefordert werden müssen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Lettland würde eine Verletzung von Art. 2 sowie 3 EMRK darstellen. Zudem hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr Ruhe in Österreich gefunden und bereits große Anstrengungen unternommen habe, sich zu integrieren – der Beschwerdeführer könne sich bereits im Alltag auf Deutsch verständigen. Der bloße Verweis auf die – ohnehin nicht geringfügige – Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne jedenfalls allein kein überzeugender Grund für die Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Lettland würde auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.
  10. Mit Schreiben vom 07.08.2024 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG sowie zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/
  11. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht auf die massiven Mängel im lettischen Asylverfahren sowie die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und seine persönliche Situation in Österreich nachvollziehbar eingegangen sei. Es sei behauptet worden, dass die Unterbringungssituation von Asylwerbern in Lettland akzeptabel wäre; man habe sich dabei lediglich auf staatliche Quellen berufen, die ein Interesse daran hätten, den Eindruck zu erwecken, dass die Lage besser wäre als sie tatsächlich sei sowie, dass Lettland rechtsstaatlichen Standards folgen würde. In der Beweiswürdigung würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Lettland finden – inwiefern das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Es hätte zudem eine Erklärung Lettlands, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre, angefordert werden müssen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Lettland würde eine Verletzung von Artikel 2, sowie 3 EMRK darstellen. Zudem hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr Ruhe in Österreich gefunden und bereits große Anstrengungen unternommen habe, sich zu integrieren – der Beschwerdeführer könne sich bereits im Alltag auf Deutsch verständigen. Der bloße Verweis auf die – ohnehin nicht geringfügige – Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne jedenfalls allein kein überzeugender Grund für die Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Lettland würde auch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2024 auf dem Luftweg nach Lettland überstellt.
  13. Mit Bescheid vom 22.11.2024, Zl. 1399332504/240934315, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerde vom 07.08.2024 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zurück (Spruchpunkt III.).
  14. Mit Bescheid vom 22.11.2024, Zl. 1399332504/240934315, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerde vom 07.08.2024 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch drei.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag mit der Maßgabe stattgegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.2024 wird gemäß § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.“ Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag mit der Maßgabe stattgegeben, als Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.2024 wird gemäß Paragraph 33, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.“ Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte er in Lettland am 24.10.2023 sowie in Deutschland am 09.01.2024 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.06.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 24.06.2024 lehnte Deutschland die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Die lettischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.03.2024 zugestimmt. Durch das Untertauchen des Beschwerdeführers habe sich die Überstellungsfrist von Deutschland nach Lettland bis zum 11.09.2025 verlängert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.06.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 24.06.2024 lehnte Deutschland die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Die lettischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.03.2024 zugestimmt. Durch das Untertauchen des Beschwerdeführers habe sich die Überstellungsfrist von Deutschland nach Lettland bis zum 11.09.2025 verlängert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ebenfalls am 21.06.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 27.06.2024 stimmte Lettland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zu. Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2024 auf dem Luftweg nach Lettland überstellt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ebenfalls am 21.06.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 27.06.2024 stimmte Lettland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu. Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2024 auf dem Luftweg nach Lettland überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Lettland an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es bestehen keine maßgeblichen familiären, privaten oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers ergibt sich zweifellos aus dem Verfahrensakt. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, der Asylantragstellungen in Lettland sowie Deutschland, seiner Einreise nach Österreich und Antragstellung im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellungen betreffend die durchgeführten Konsultationsverfahren sowie die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Lettland ergeben sich aus den im Verfahrensakt dokumentierten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der lettischen sowie deutschen Dublin-Behörde. Dass der Beschwerdeführer am 22.08.2024 auf dem Luftweg nach Lettland überstellt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie einer im Verfahrensakt einliegenden Nachricht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024 an die zuständige Landespolizeidirektion. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, fristgerecht eingebracht wurde, wobei dazu auf die Ausführungen im Erkenntnis zu W232 2304914-2/6E verwiesen wird. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“ und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 lautet: Paragraph 61, FPG 2005 lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1: Artikel 3, Absatz eins :, „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“ „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 7 Abs. 1 und 2: Artikel 7, Absatz eins und 2 : „
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ Art. 13: Artikel 13 :, „Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“ Art. 16: Artikel 16 :, „
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ Art. 17: Artikel 17 :, „
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18: Artikel 18 :, „
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Lettlands ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Die Verpflichtung Lettlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der lettischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.Die Verpflichtung Lettlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der lettischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
  3. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  4. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
  6. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
  8. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte enthalten ausführliche Feststellungen zum lettischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Aus den getroffenen Feststellungen zum lettischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Lettland das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen sowie der herangezogenen Länderfeststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Lettland rücküberstellt werden, aufgrund der lettischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Der Länderinformation lässt sich entnehmen, dass Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, ein reguläres Asylverfahren erhalten. Wenn das Asylverfahren eines Rückkehrers noch nicht eingestellt wurde, kann es wieder eröffnet oder fortgesetzt werden. Bei Einstellung ist eine neuerliche Asylantragsstellung erforderlich. Es ist nach den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm als Asylwerber zustehenden, umfangreichen (allgemeinen und medizinischen) Versorgungs- und Sozialleistungen in Lettland nach seiner Überstellung erhalten wird. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Dass Lettland im Hinblick auf Personen aus Indien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ergibt sich aus den Länderinformationen nicht und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Lettland hat sich – wie bereits erwähnt – ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Eine Schutzverweigerung seitens Lettlands ist demnach nicht zu erwarten.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Dass Lettland im Hinblick auf Personen aus Indien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ergibt sich aus den Länderinformationen nicht und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Lettland hat sich – wie bereits erwähnt – ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Eine Schutzverweigerung seitens Lettlands ist demnach nicht zu erwarten. An dieser Stelle ist noch festzuhalten, dass sich aus dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159).An dieser Stelle ist noch festzuhalten, dass sich aus dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Der Beschwerdeführer hat weder ein substantiiertes Vorbringen im Falle der Rückführung nach Lettland keinen ausreichenden staatlichen Schutz zu erhalten dargelegt, noch lässt sich derartiges aus den Länderberichten ableiten. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Antragstellung in Lettland dort nur einige Tage verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Lettland zustehen, in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen gravierenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln in Lettland erstattet. Er hat keine Umstände dargelegt, wonach er persönlich von Mängeln im lettischen Asylsystem betroffen gewesen sei, die als systemisch zu qualifizieren wären. Dass der Standard der lettischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie der Beschwerdeführer unsubstantiiert in den Raum zu stellen versucht, weisen jedenfalls selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Dass der Beschwerdeführer nach seinem illegalen Grenzübertritt in Lettland in Haft genommen wurde, stellt kein zu beanstandendes Verhalten der lettischen Behörden dar, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das lettische Staatsgebiet (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie der Beschwerdeführer unsubstantiiert in den Raum zu stellen versucht, weisen jedenfalls selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Dass der Beschwerdeführer nach seinem illegalen Grenzübertritt in Lettland in Haft genommen wurde, stellt kein zu beanstandendes Verhalten der lettischen Behörden dar, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das lettische Staatsgebiet (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner geordneten Rücküberstellung von Österreich nach Lettland, dort an die lettischen Behörden übergeben, sodass die in der Länderinformation enthaltenen Informationen zu möglichen Push-Backs für den Beschwerdeführer nicht relevant sind. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Lettland und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Art. 3 EMRK-Verletzung zu befürchten.Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner geordneten Rücküberstellung von Österreich nach Lettland, dort an die lettischen Behörden übergeben, sodass die in der Länderinformation enthaltenen Informationen zu möglichen Push-Backs für den Beschwerdeführer nicht relevant sind. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Lettland und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung zu befürchten. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Lettland drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Lettland drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Letztlich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Lettland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Letztlich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Lettland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Lettland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Lettland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er sich in dauernder stationärer Behandlung befinden würde oder er auf Dauer nicht reisefähig wäre. Angesichts der bereits im erstinstanzlichen Bescheid hinreichend zitierten Länderberichte lassen sich auch keinerlei Hinweise auf ein real bestehendes Defizit in der lettischen Gesundheitsversorgung erkennen. Nach den Länderfeststellungen ist in Lettland der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylwerber ab der Antragstellung gesichert – sie haben Anspruch auf ein Mindestmaß an staatlich bezahlter Gesundheitsfürsorge sowie Anspruch auf eine medizinische Erstuntersuchung, zahnärztliche Hilfe in dringenden Fällen, Befreiung von den Patientenzuzahlungen, im Falle der Inhaftierung auf eine Überprüfung des Gesundheitszustands, sanitäre Versorgung und notwendige medizinische Betreuung sowie auch psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Erstbefragung vor, über keine Familienangehörigen in den Mitgliedstaaten zu verfügen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er in weiterer Folge widersprüchlich zu seinem zuvor erstatteten Vorbringen an, von seiner Cousine väterlicherseits, die sich in Österreich aufhalte, unterstützt zu werden, wobei er auf weitere Nachfrage angab, bisher keine Unterstützung erhalten zu haben, weil die Cousine in Indien auf Urlaub sei und erst in einem Monat zurückkomme. Über die üblichen Bindungen zwischen untereinander verwandten Erwachsenen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, sodass keine maßgeblichen familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet vorliegen. Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er brachte lediglich allgemein gehalten vor, in den Mitgliedstaaten Freunde zu haben. In der Beschwerde wurde weiter unsubstantiiert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr Ruhe in Österreich gefunden und bereits große Anstrengungen unternommen habe, sich zu integrieren – der Beschwerdeführer könne sich bereits im Alltag auf Deutsch verständigen.Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er brachte lediglich allgemein gehalten vor, in den Mitgliedstaaten Freunde zu haben. In der Beschwerde wurde weiter unsubstantiiert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr Ruhe in Österreich gefunden und bereits große Anstrengungen unternommen habe, sich zu integrieren – der Beschwerdeführer könne sich bereits im Alltag auf Deutsch verständigen. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  9. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  10. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Lettland überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Teilen bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Teilen bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2304914.1.00

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