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{'item': 'W232 2304914-2'}

Obsah (10)§ 33Art. 133Art. 18§ 5§ 61§ 14§ 6Art. 130§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW232 2304914-2 Spruch, W232 2304914-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 33Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.“ römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.2024 wird

Paragraph 33, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage des Beschwerdeführers ergab zwei Treffermeldungen der Kategorie 1 (betreffend Asylantragstellung in Lettland am 24.10.2023 sowie in Deutschland am 09.01.2024).
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete mit Mandatsbescheid vom 15.06.2024, Zl. 1399332504/240934269, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Mit Schreiben vom 19.06.2024 wurde durch die BBU GmbH – als mittels Vollmacht vom 17.06.2024 für das Verfahren gegen die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2024, Zl. 1399332504/240934269, ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers – eine Beschwerde gegen diesen Mandatsbescheid (unter Anführung der Zahl 1399332504/240934269) sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.06.2024 erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.06.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 27.06.2024 stimmte Lettland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO zu.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.06.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 27.06.2024 stimmte Lettland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu. 4. Am 09.07.2024 gab der Migrant

Innenverein St. Marx an die E-Mail-Adresse „bfa-east-ost-einlaufstelle@bmi.gv.at“ mit dem Betreff „IFA: 29588113-1399332504 XXXX , geb. XXXX StA Indien Vollmachtsbekanntgabe“ bekannt, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann mit seiner Vertretung (Vollmacht beiliegend) betraut habe.

  1. Am 09.07.2024 gab der MigrantInnenverein St. Marx an die E-Mail-Adresse „bfa-east-ost-einlaufstelle@bmi.gv.at“ mit dem Betreff „IFA: 29588113-1399332504 römisch 40 , geb. römisch 40 StA Indien Vollmachtsbekanntgabe“ bekannt, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann mit seiner Vertretung (Vollmacht beiliegend) betraut habe.
  2. Am 17.07.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei wurde er zu seiner Vertretung wie folgt befragt: „F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten? A: Freunde haben für mich einen Anwalt organisiert, ich kenne aber dessen Namen nicht. Den Rechtsberater der BBU habe ich aufgegeben. Ich habe einen privaten Anwalt genommen. Gesprochen habe ich mit dem schon, seit ich hier im AHZ bin aber nicht mehr. F: Es liegt keinerlei Vollmacht vor. Sind Sie damit einverstanden, dass Zustellungen unverändert an Sie erfolgen? A: Einverstanden.“
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland

§ 61Abs.

2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer –

der Zustellverfügung – persönlich am 18.07.2024 übergeben.

  1. Der MigrantInnenverein St. Marx fragte am 26.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Asylantragstellung vom 15.06.2024 betreffend den Verfahrensstand mittels E-Mail nach (Betreff „IFA: 29588113-1399332504 XXXX , geb. XXXX StA Indien Ersuchen“).
  2. Der MigrantInnenverein St. Marx fragte am 26.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Asylantragstellung vom 15.06.2024 betreffend den Verfahrensstand mittels E-Mail nach (Betreff „IFA: 29588113-1399332504 römisch 40 , geb. römisch 40 StA Indien Ersuchen“). Mit E-Mail vom 29.07.2024 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf ausdrückliches Befragen der Behörde bisher keinen Vertreter im Asylverfahren namhaft gemacht habe. Aus dem Schubhaftverfahren sei jedoch bekannt, dass der MigrantInnenverein St. Marx den Beschwerdeführer dort vertrete – bei der Anfrage sei auch das Aktenzeichen des Schubhaftverfahrens (29588113-1399332504) angeführt worden. Es wurde um Vorlage einer auch das gegenständliche Asylverfahren (1399332504/240934315) umfassenden Vollmacht ersucht. Daraufhin wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag eine (weitere) Vollmacht des Beschwerdeführers übermittelt. Mit E-Mail vom 02.08.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem MigratnInnenverein St. Marx mit, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2024 eine Entscheidung im Asylverfahren erhalten habe. Anbei werde eine „KOPIE der Entscheidung“ mitsamt Zustellnachweis vom 18.07.2024 übermittelt.
  3. Mit Schreiben vom 07.08.2024 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG in Verbindung mit § 71 AVG sowie zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/

  1. Zudem wurde eine E-Mail vorgelegt, die Auskunft darüber geben soll, dass am 09.07.2024 eine Nachricht vom MigrantInnenverein St. Marx an die E-Mail-Adresse „bfa-east-ost-einlaufstelle@bmi.gv.at“ mit dem Betreff „IFA: 29588113-1399332504 XXXX , geb. XXXX StA Indien Vollmachtsbekanntgabe“ übermittelt sowie bekanntgegeben worden sei, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx mit seiner Vertretung betraut habe.
  2. Mit Schreiben vom 07.08.2024 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG sowie zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/

  1. Zudem wurde eine E-Mail vorgelegt, die Auskunft darüber geben soll, dass am 09.07.2024 eine Nachricht vom MigrantInnenverein St. Marx an die E-Mail-Adresse „bfa-east-ost-einlaufstelle@bmi.gv.at“ mit dem Betreff „IFA: 29588113-1399332504 römisch 40 , geb. römisch 40 StA Indien Vollmachtsbekanntgabe“ übermittelt sowie bekanntgegeben worden sei, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx mit seiner Vertretung betraut habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2024 beim MigrantInnenverein St. Marx eine Vollmacht unterzeichnet habe, die am 09.07.2024 gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegeben worden sei. Aus prozessualer Vorsicht sei dem Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024 Folge geleistet und eine neu ausgestellte Vollmacht übermittelt worden. Es liege fallgegenständlich ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor, nämlich die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Zustellung des Bescheides, das Ignorieren einer Zustellvollmacht durch die Behörde sowie die gezielte Verzögerung der Information über die Existenz des Bescheides durch die Behörde bis nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Die am 09.07.2024 übermittelte Vollmacht sei gültig; der Bescheid hätte daher der Rechtsvertretung zugestellt werden müssen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, die Verkettung der vorliegenden Ereignisse stelle ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor. Als Zeitpunkt der Zustellung sei der 02.08.2024 anzusehen bzw. wäre allenfalls eine neuerliche, korrekte Zustellung zu veranlassen.
  2. Mit Bescheid vom 22.11.2024, Zl. 1399332504/240934315, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerde vom 07.08.2024

§ 14Abs. 1 Vw

GVG zurück (Spruchpunkt III.). 9. Mit Bescheid vom 22.11.2024, Zl. 1399332504/240934315, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerde vom 07.08.2024

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch drei.). Im Verfahrensgang wurde ausgeführt, dass die BBU GmbH am 19.06.2024 eine Schubhaftbeschwerde erhoben habe und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2024 abgewiesen worden sei. Neben dem Akteninhalt des Asylverfahrens, Zl. 1399332504/240934315, sei auch der Akteninhalt des Schubhaftverfahrens, Zl. 1399332504/240934269, herangezogen worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Fall der Erteilung einer von einer allgemeinen Vollmacht umfassten Zustellungsvollmacht die Zustellung an die Partei nur dann erfolgen dürfe, wenn sich diese ungeachtet des Vollmachtverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erkläre – eine Zustellung könne somit wirksam an den Vertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen (unter Verweis auf Hengstschläger/Leeb: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Wirkung des Vollmachtverhältnisses, Rz 21-24). In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2024 habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, einen Rechtsvertreter zu haben, der von seinen Freunden organisiert worden sei und dessen Name er nicht kenne, aber mit Zustellungen an ihn selbst einverstanden zu sein. Aus diesem Grund sei die Zustellung des zurückweisenden Bescheides

§ 5Asyl

G in Verbindung mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Lettland an den Beschwerdeführer am 18.07.2024 rechtskonform gewesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Fall der Erteilung einer von einer allgemeinen Vollmacht umfassten Zustellungsvollmacht die Zustellung an die Partei nur dann erfolgen dürfe, wenn sich diese ungeachtet des Vollmachtverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erkläre – eine Zustellung könne somit wirksam an den Vertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen (unter Verweis auf Hengstschläger/Leeb: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Wirkung des Vollmachtverhältnisses, Rz 21-24). In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2024 habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, einen Rechtsvertreter zu haben, der von seinen Freunden organisiert worden sei und dessen Name er nicht kenne, aber mit Zustellungen an ihn selbst einverstanden zu sein. Aus diesem Grund sei die Zustellung des zurückweisenden Bescheides

Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Lettland an den Beschwerdeführer am 18.07.2024 rechtskonform gewesen. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, von wem er vertreten werde, noch sei der Rechtsvertreter in Kontakt mit dem Beschwerdeführer getreten, um sich bei diesem alle erforderlichen Informationen des gegenständlichen Falles einzuholen. Ebenso wenig sei um Akteneinsicht bei der Behörde ersucht worden. Der Kommunikationsmangel zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter im gegenständlichen Fall könne durch eine etwas längere Beantwortungszeit der Behörde von vier Tagen nicht geheilt werden. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das durch einfache Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seinem Vertreter und umgekehrt nicht hätte verhindert werden können. Obwohl der behördlichen Auskunft unmissverständlich die lange Beantwortungszeit zugeschrieben werden könne, rechtfertigte diese nicht die grobe Fahrlässigkeit des Rechtsvertreters mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, und sich dieselbe Information bei diesem zu verschaffen. Denn die Information, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Lettlands zurückgewiesen worden sei und die Beschwerdefrist bereits laufe, sei dem Antragsteller bereits mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides am 18.07.2024 bekannt gewesen (eigenhändige Übernahme des Bescheides, der übersetzte Spruchpunkte und Rechtsbelehrung enthalten habe). Somit ergebe die Einzelfallprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes, dass die grobe Fahrlässigkeit bzw. die auffallende Sorglosigkeit sowohl des Beschwerdeführers, der seinen Vertreter betreffend die Zustellung des Bescheides und eventuelle Erhebung eines Rechtsmittels nicht kontaktiert habe, als auch seines Rechtsvertreters, welcher sich keine erforderlichen Informationen bei der vertretenen Partei verschafft habe, der Bewilligung der Widereinsetzung im Sinne Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenstehe. Angesichts dessen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen sei und ihm somit offenkundig keine Erfolgsaussichten zukomme, sei nicht ersichtlich, dass der Vollzug des Bescheides, dessen Beschwerdefrist der Beschwerdeführer versäumt habe, ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn darstelle; weiters bestehe insofern ein besonderes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Bescheides, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde wäre der 01.08.2024 gewesen. Zumal der eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen werde, werde auch die am 07.08.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Beschwerde als verspätet erachtet und deshalb zurückgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 18.12.2024 wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. 1399332504/240934315, erhoben. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass keine rechtmäßige Zustellung des Bescheides erfolgt sei, da der Beschwerdeführer erwiesenermaßen und für die Behörde bekannt rechtlich vertreten gewesen sei, aber keine Zustellung an den Rechtsvertreter erfolgt sei und eine konkrete Anfrage nach dem Bescheid mit Absicht bis nach Ablauf der angeblichen Rechtsmittelfrist unbeantwortet geblieben sei. Der Inhalt des Widereinsetzungsantrages werde vollständig aufrechterhalten. Die belangte Behörde habe Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer dem MigrantInnenverein St. Marx eine Vertretungsvollmacht erteilt habe. Diese Vollmacht sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.07.2024 übermittelt worden, sei dort auch eingelangt sowie im Akt eingetragen worden. Die Behörde sei sich bewusst gewesen, dass sich die Vollmacht auf das Asylverfahren beziehe und nicht auf das Schubhaftverfahren, da die Schubhaftbeschwerde von der BBU GmbH eingebracht worden und am 09.07.2024 schon erledigt gewesen sei und der Beschwerdeführer auch selbst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auf die Vollmacht verwiesen habe. Sofern nun behauptet werde, dass sich der Beschwerdeführer eines groben Sorgfaltsverstoßes schuldig gemacht habe, indem er selbst den Rechtsvertreter nicht über den Bescheid benachrichtigt hätte, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft in einem Anhaltezentrum gewesen sei und seine Kommunikationsmöglichkeiten dadurch gravierend eingeschränkt gewesen seien und er zudem den Inhalt des Bescheides auch nicht verstanden habe, weshalb er seinem Rechtsvertreter eine Vollmacht übertragen habe. Ohnehin könne auch ein angeblicher Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers niemals den offensichtlichen Zustellmangel heilen.
  2. Am 09.01.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht mit weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit der Behauptung der absichtlichen Zurückhaltung von Informationen sowie betreffend den Sorgfaltsverstoß während einer aufrechten Schubhaft übermittelt. Der Bedarf der Klärung des unklaren Vertretungsverhältnisses habe sich im gegenständlichen Fall aus dem Umstand ergeben, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.07.2024 keinen Rechtsvertreter habe namhaft machen können, obwohl der MigrantInnenverein St. Marx ihn bereits im Schubhaftverfahren, Zl. 240934269, vertreten gehabt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, den Rechtsberater der BBU GmbH bereits aufgegeben und einen Anwalt zu haben, den seine Freunde organisiert hätten. Welchen konkreten Anwalt seine Freunde organisiert hätten, habe der Beschwerdeführer nicht bekannt geben können.
  3. Mit Stellungnahme vom 19.03.2025 verwies der MigrantInnenverein St. Marx im Wesentlichen darauf, dass nicht die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers ursächlich für die Fristversäumnis gewesen sei, sondern der Zustellmangel und die Unterschlagung von Informationen seitens der Behörde. Da die Vollmacht bei der Behörde schon aufgelegen sei, sei es absurd zu behaupten, dass nicht klar gewesen sei, welchen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beauftragt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete mit Mandatsbescheid vom 15.06.2024, Zl. 1399332504/240934269, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Mit Schreiben vom 19.06.2024 wurde durch die BBU GmbH – als mittels Vollmacht vom 17.06.2024 für das Verfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2024, Zl. 1399332504/240934269, ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers – eine Beschwerde gegen diesen Mandatsbescheid (unter Anführung der Zahl 1399332504/240934269) sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.06.2024 erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Am 09.07.2024 gab der MigrantInnenverein St. Marx an die E-Mail-Adresse „bfa-east-ost-einlaufstelle@bmi.gv.at“ mit dem Betreff „IFA: 29588113-1399332504 XXXX , geb. XXXX StA Indien Vollmachtsbekanntgabe“ bekannt, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx mit seiner Vertretung betraut habe und übermittelte eine Vollmacht.Am 09.07.2024 gab der MigrantInnenverein St. Marx an die E-Mail-Adresse „bfa-east-ost-einlaufstelle@bmi.gv.at“ mit dem Betreff „IFA: 29588113-1399332504 römisch 40 , geb. römisch 40 StA Indien Vollmachtsbekanntgabe“ bekannt, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx mit seiner Vertretung betraut habe und übermittelte eine Vollmacht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland

§ 61Abs.

2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 18.07.2024 übergeben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 18.07.2024 übergeben. Der MigrantInnenverein St. Marx fragte am 26.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Asylantragstellung vom 15.06.2024 betreffend den Verfahrensstand mittels E-Mail nach (Betreff „IFA: 29588113-1399332504 XXXX , geb. XXXX StA Indien Ersuchen“), woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2025 eine „KOPIE der Entscheidung“ mitsamt Zustellnachweis vom 18.07.2024 dem MigrantInnenverein St. Marx übermittelte.Der MigrantInnenverein St. Marx fragte am 26.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Asylantragstellung vom 15.06.2024 betreffend den Verfahrensstand mittels E-Mail nach (Betreff „IFA: 29588113-1399332504 römisch 40 , geb. römisch 40 StA Indien Ersuchen“), woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2025 eine „KOPIE der Entscheidung“ mitsamt Zustellnachweis vom 18.07.2024 dem MigrantInnenverein St. Marx übermittelte.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers ergibt sich zweifellos aus dem Verfahrensakt. Die Feststellungen zum Mandatsbescheid vom 15.06.2024, Zl. 1399332504/240934269, zur Beschwerdeerhebung durch die BBU GmbH als diesbezüglich ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers sowie zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024 gründen auf der im Verfahrensakt einliegenden Beschwerde der BBU GmbH sowie den beiden verfahrensgegenständlichen Bescheiden, welche diesbezügliche Ausführungen im jeweiligen Verfahrensgang enthalten und mit den dem Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Informationen zum Erkenntnis vom 25.06.2024 übereinstimmen. Dass am 09.07.2024 eine Nachricht vom MigrantInnenverein St. Marx an die E-Mail-Adresse „bfa-east-ost-einlaufstelle@bmi.gv.at“ mit dem Betreff „IFA: 29588113-1399332504 XXXX , geb. XXXX StA Indien Vollmachtsbekanntgabe“ übermittelt sowie bekanntgegeben würde, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx mit seiner Vertretung (Vollmacht beiliegend) betraut habe, fußt auf der vom MigrantInnenverein St. Marx am 07.08.2024 vorgelegten E-Mail. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestritt weder im Bescheid vom 22.11.2024 noch in der Stellungnahme vom 09.01.2025 den Erhalt dieser E-Mail – trotz mehrfachen Verweisen des MigrantInnenverein St. Marx auf diese Vollmacht(sübermittlung). Aus der E-Mail ergeben sich zudem keine Hinweise, die Zweifel am Inhalt hervorrufen würden.Dass am 09.07.2024 eine Nachricht vom MigrantInnenverein St. Marx an die E-Mail-Adresse „bfa-east-ost-einlaufstelle@bmi.gv.at“ mit dem Betreff „IFA: 29588113-1399332504 römisch 40 , geb. römisch 40 StA Indien Vollmachtsbekanntgabe“ übermittelt sowie bekanntgegeben würde, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx mit seiner Vertretung (Vollmacht beiliegend) betraut habe, fußt auf der vom MigrantInnenverein St. Marx am 07.08.2024 vorgelegten E-Mail. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestritt weder im Bescheid vom 22.11.2024 noch in der Stellungnahme vom 09.01.2025 den Erhalt dieser E-Mail – trotz mehrfachen Verweisen des MigrantInnenverein St. Marx auf diese Vollmacht(sübermittlung). Aus der E-Mail ergeben sich zudem keine Hinweise, die Zweifel am Inhalt hervorrufen würden. Die Feststellungen zur Übergabe des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, an den Beschwerdeführer am 18.07.2024 sowie zum Inhalt der Zustellverfügung ergeben sich aus den diesbezüglich korrespondierenden Unterlagen im Verfahrensakt. Der Inhalt der mit 26.07.2024 beginnenden Korrespondenz zwischen dem MigrantInnenverein St. Marx und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aus den im Verfahrensakt einliegenden E-Mails ersichtlich.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR

  1. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtigerweise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war auch zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Zutreffend stützte das Bundesamt seine Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des § 33 VwGVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtigerweise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war auch zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Zutreffend stützte das Bundesamt seine Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 33, VwGVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war jedoch nicht inhaltlich zu behandeln, sondern als unzulässig zurückzuweisen: Wie bereits ausgeführt, wurde am 09.07.2024 eine E-Mail vom MigrantInnenverein St. Marx an „bfa-east-ost-einlaufstelle@bmi.gv.at“ mit dem Betreff „IFA: 29588113-1399332504 XXXX , geb. XXXX StA Indien Vollmachtsbekanntgabe“ übermittelt sowie bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx mit seiner Vertretung (mit Verweis auf die beiliegende Vollmacht) betraut hat. Wie bereits ausgeführt, wurde am 09.07.2024 eine E-Mail vom MigrantInnenverein St. Marx an „bfa-east-ost-einlaufstelle@bmi.gv.at“ mit dem Betreff „IFA: 29588113-1399332504 römisch 40 , geb. römisch 40 StA Indien Vollmachtsbekanntgabe“ übermittelt sowie bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx mit seiner Vertretung (mit Verweis auf die beiliegende Vollmacht) betraut hat. Zum 09.07.2024 war das Beschwerdeverfahren betreffend die gegen den Mandatsbescheid vom 15.06.2024, Zl. 1399332504/240934269, erhobene Beschwerde bereits abgeschlossen. In diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführer von der BBU GmbH vertreten, die sich mittels Vollmacht vom 17.06.2024 für das Verfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2024, Zl. 1399332504/240934269, ausgewiesen hatte. Die in der E-Mail des MigrantInnenvereins St. Marx vom 09.07.2024 genannte Verfahrenszahl 29588113-1399332504 stimmt zwar nicht mit der Verfahrenszahl des Asylverfahrens (1399332504/240934315) überein – sie stimmt jedoch auch nicht mit der Verfahrenszahl des Schubhaftverfahrens (1399332504/240934269) überein. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die E-Mail des MigrantInnenvereins St. Marx vom 09.07.2024 zu weiteren Ermittlungsschritten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl führen müssen. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2024 nichts – vielmehr hätte auch dieses zu amtswegigen Ermittlungen bei Zweifeln hinsichtlich eines allenfalls bestehenden Vollmachtsverhältnisses führen müssen. Der Beschwerdeführer brachte schließlich vor, dass seine Freunde einen Anwalt organisiert hätten, er dessen Namen aber nicht kenne – in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass vom sprach- sowie rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht erwartet kann, dass diesem die Unterscheidung zwischen einen Anwalt und einem Vertreter von einem Verein bewusst sein muss. Die Bevollmächtigung bewirkt zunächst, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters (vgl. auch VwGH
  3. 2011, 2011/08/0084) einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt (VwSlg 7671 A/1969), sowie alle Unterlassungen (zB der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels) seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind.Die Bevollmächtigung bewirkt zunächst, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters vergleiche auch VwGH
  4. 2011, 2011/08/0084) einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt (VwSlg 7671 A/1969), sowie alle Unterlassungen (zB der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels) seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind. Ferner hat sich die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen (VwGH
  5. 2008, 2008/22/0607) sowie sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke – vorausgesetzt, die Vollmacht umfasst (wie im gegenständlichen Fall) auch deren Empfangnahme – bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (siehe auch VwGH
  6. 2011, 2010/03/0186). Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, dem Beschwerdeführer –

der Zustellverfügung – persönlich am 18.07.2024 übergeben – obwohl zu dieser Zeit ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zum MigrantInnenverein St. Marx bestand. Der Verweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Hengstschläger/Leeb: Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 1991, § 10 AVG, RZ 22ff, wonach eine Zustellung an eine Partei nur dann erfolgen dürfe, wenn sich diese ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sich selbst in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erkläre und eine Zustellung somit wirksam an den Vertreter oder die damit einverstandene Partei erfolgen könne, ist aufgrund des im Kommentar diesbezüglich zitierten Erkenntnisses (VwGH 17.12.2008, 2004/03/0188) nicht einschlägig, da dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag. Insbesondere unterscheiden sich die Fallkonstellationen darin, dass im zitierten Erkenntnis ein Beschwerdeführer mündlich und schriftlich (somit aktiv) um Zustellung an ihn selbst ersucht hat – im gegenständlichen Fall erklärte sich der Beschwerdeführer - nachdem er in seiner Einvernahme am 17.07.2024 ausdrücklich angab, sich einen Anwalt genommen zu haben - sodann auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass keinerlei Vollmacht vorliege, einverstanden mit einer Zustellung zu seinen Handen.Der Verweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Hengstschläger/Leeb: Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 1991, Paragraph 10, AVG, RZ 22ff, wonach eine Zustellung an eine Partei nur dann erfolgen dürfe, wenn sich diese ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sich selbst in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erkläre und eine Zustellung somit wirksam an den Vertreter oder die damit einverstandene Partei erfolgen könne, ist aufgrund des im Kommentar diesbezüglich zitierten Erkenntnisses (VwGH 17.12.2008, 2004/03/0188) nicht einschlägig, da dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag. Insbesondere unterscheiden sich die Fallkonstellationen darin, dass im zitierten Erkenntnis ein Beschwerdeführer mündlich und schriftlich (somit aktiv) um Zustellung an ihn selbst ersucht hat – im gegenständlichen Fall erklärte sich der Beschwerdeführer - nachdem er in seiner Einvernahme am 17.07.2024 ausdrücklich angab, sich einen Anwalt genommen zu haben - sodann auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass keinerlei Vollmacht vorliege, einverstanden mit einer Zustellung zu seinen Handen.

§ 9Zustell

G hat die Behörde, sofern ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist sowie soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Paragraph 9, ZustellG hat die Behörde, sofern ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist sowie soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. § 9 Abs. 3 letzter Satz ZustellG ist für die Heilung eines Zustellmangels, der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers liegt, lex specialis gegenüber § 7 ZustellG. Während § 7 ZustellG keine Heilung einer unrichtigen Empfängerbezeichnung zulässt, heilt nach § 9 Abs. 2 letzter Satz ZustellG der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers gelegene Mangel, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9 K 24 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Eine Sanierung kann nur erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Photokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031) (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9 E111 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz ZustellG ist für die Heilung eines Zustellmangels, der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers liegt, lex specialis gegenüber Paragraph 7, ZustellG. Während Paragraph 7, ZustellG keine Heilung einer unrichtigen Empfängerbezeichnung zulässt, heilt nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz ZustellG der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers gelegene Mangel, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9, K 24 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Eine Sanierung kann nur erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Photokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031) vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9, E111 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Mit E-Mail vom 02.08.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem MigrantInnenverein St. Marx mit, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2024 eine Entscheidung im Asylverfahren erhalten habe und übermittelte eine Kopie der Entscheidung. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, kam dem MigrantInnenverein St. Marx somit mit 02.08.2024 tatsächlich zu. Mit Schreiben vom 07.08.2024 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG in Verbindung mit § 71 AVG sowie zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315.Mit E-Mail vom 02.08.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem MigrantInnenverein St. Marx mit, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2024 eine Entscheidung im Asylverfahren erhalten habe und übermittelte eine Kopie der Entscheidung. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, kam dem MigrantInnenverein St. Marx somit mit 02.08.2024 tatsächlich zu. Mit Schreiben vom 07.08.2024 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG sowie zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315. Zur Frage, wie im Falle einer gar nicht versäumten Frist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln ist, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem wie folgt festgehalten (VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007): „Nach § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen – und kann deshalb auch nicht versäumt werden –, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).“„Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen – und kann deshalb auch nicht versäumt werden –, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).“ Da in der vorliegenden Verfahrenskonstellation keine Frist versäumt wurde (§ 16 Abs. 1 BFA-VG), ist der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides sind in weiterer Folge ersatzlos zu beheben.Da in der vorliegenden Verfahrenskonstellation keine Frist versäumt wurde (Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG), ist der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides sind in weiterer Folge ersatzlos zu beheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Teilen bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Teilen bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2304914.2.00

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