GVG als unzulässig zurückgewiesen.“ römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.2024 wird
Paragraph 33, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit. c Dublin III-VO zu.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.06.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 27.06.2024 stimmte Lettland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Innenverein St. Marx an die E-Mail-Adresse „bfa-east-ost-einlaufstelle@bmi.gv.at“ mit dem Betreff „IFA: 29588113-1399332504 XXXX , geb. XXXX StA Indien Vollmachtsbekanntgabe“ bekannt, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann mit seiner Vertretung (Vollmacht beiliegend) betraut habe.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages
1 lit c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer –
der Zustellverfügung – persönlich am 18.07.2024 übergeben.
GVG in Verbindung mit § 71 AVG sowie zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/
Paragraph 33, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG sowie zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/
GVG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung
GVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerde vom 07.08.2024
GVG zurück (Spruchpunkt III.). 9. Mit Bescheid vom 22.11.2024, Zl. 1399332504/240934315, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerde vom 07.08.2024
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch drei.). Im Verfahrensgang wurde ausgeführt, dass die BBU GmbH am 19.06.2024 eine Schubhaftbeschwerde erhoben habe und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2024 abgewiesen worden sei. Neben dem Akteninhalt des Asylverfahrens, Zl. 1399332504/240934315, sei auch der Akteninhalt des Schubhaftverfahrens, Zl. 1399332504/240934269, herangezogen worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Fall der Erteilung einer von einer allgemeinen Vollmacht umfassten Zustellungsvollmacht die Zustellung an die Partei nur dann erfolgen dürfe, wenn sich diese ungeachtet des Vollmachtverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erkläre – eine Zustellung könne somit wirksam an den Vertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen (unter Verweis auf Hengstschläger/Leeb: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Wirkung des Vollmachtverhältnisses, Rz 21-24). In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2024 habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, einen Rechtsvertreter zu haben, der von seinen Freunden organisiert worden sei und dessen Name er nicht kenne, aber mit Zustellungen an ihn selbst einverstanden zu sein. Aus diesem Grund sei die Zustellung des zurückweisenden Bescheides
G in Verbindung mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Lettland an den Beschwerdeführer am 18.07.2024 rechtskonform gewesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Fall der Erteilung einer von einer allgemeinen Vollmacht umfassten Zustellungsvollmacht die Zustellung an die Partei nur dann erfolgen dürfe, wenn sich diese ungeachtet des Vollmachtverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erkläre – eine Zustellung könne somit wirksam an den Vertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen (unter Verweis auf Hengstschläger/Leeb: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Wirkung des Vollmachtverhältnisses, Rz 21-24). In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2024 habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, einen Rechtsvertreter zu haben, der von seinen Freunden organisiert worden sei und dessen Name er nicht kenne, aber mit Zustellungen an ihn selbst einverstanden zu sein. Aus diesem Grund sei die Zustellung des zurückweisenden Bescheides
Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Lettland an den Beschwerdeführer am 18.07.2024 rechtskonform gewesen. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, von wem er vertreten werde, noch sei der Rechtsvertreter in Kontakt mit dem Beschwerdeführer getreten, um sich bei diesem alle erforderlichen Informationen des gegenständlichen Falles einzuholen. Ebenso wenig sei um Akteneinsicht bei der Behörde ersucht worden. Der Kommunikationsmangel zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter im gegenständlichen Fall könne durch eine etwas längere Beantwortungszeit der Behörde von vier Tagen nicht geheilt werden. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das durch einfache Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seinem Vertreter und umgekehrt nicht hätte verhindert werden können. Obwohl der behördlichen Auskunft unmissverständlich die lange Beantwortungszeit zugeschrieben werden könne, rechtfertigte diese nicht die grobe Fahrlässigkeit des Rechtsvertreters mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, und sich dieselbe Information bei diesem zu verschaffen. Denn die Information, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Lettlands zurückgewiesen worden sei und die Beschwerdefrist bereits laufe, sei dem Antragsteller bereits mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides am 18.07.2024 bekannt gewesen (eigenhändige Übernahme des Bescheides, der übersetzte Spruchpunkte und Rechtsbelehrung enthalten habe). Somit ergebe die Einzelfallprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes, dass die grobe Fahrlässigkeit bzw. die auffallende Sorglosigkeit sowohl des Beschwerdeführers, der seinen Vertreter betreffend die Zustellung des Bescheides und eventuelle Erhebung eines Rechtsmittels nicht kontaktiert habe, als auch seines Rechtsvertreters, welcher sich keine erforderlichen Informationen bei der vertretenen Partei verschafft habe, der Bewilligung der Widereinsetzung im Sinne Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenstehe. Angesichts dessen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen sei und ihm somit offenkundig keine Erfolgsaussichten zukomme, sei nicht ersichtlich, dass der Vollzug des Bescheides, dessen Beschwerdefrist der Beschwerdeführer versäumt habe, ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn darstelle; weiters bestehe insofern ein besonderes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Bescheides, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde wäre der 01.08.2024 gewesen. Zumal der eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen werde, werde auch die am 07.08.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Beschwerde als verspätet erachtet und deshalb zurückgewiesen.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages
1 lit c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 18.07.2024 übergeben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 18.07.2024 übergeben. Der MigrantInnenverein St. Marx fragte am 26.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Asylantragstellung vom 15.06.2024 betreffend den Verfahrensstand mittels E-Mail nach (Betreff „IFA: 29588113-1399332504 XXXX , geb. XXXX StA Indien Ersuchen“), woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2025 eine „KOPIE der Entscheidung“ mitsamt Zustellnachweis vom 18.07.2024 dem MigrantInnenverein St. Marx übermittelte.Der MigrantInnenverein St. Marx fragte am 26.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Asylantragstellung vom 15.06.2024 betreffend den Verfahrensstand mittels E-Mail nach (Betreff „IFA: 29588113-1399332504 römisch 40 , geb. römisch 40 StA Indien Ersuchen“), woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2025 eine „KOPIE der Entscheidung“ mitsamt Zustellnachweis vom 18.07.2024 dem MigrantInnenverein St. Marx übermittelte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
der Zustellverfügung – persönlich am 18.07.2024 übergeben – obwohl zu dieser Zeit ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zum MigrantInnenverein St. Marx bestand. Der Verweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Hengstschläger/Leeb: Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 1991, § 10 AVG, RZ 22ff, wonach eine Zustellung an eine Partei nur dann erfolgen dürfe, wenn sich diese ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sich selbst in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erkläre und eine Zustellung somit wirksam an den Vertreter oder die damit einverstandene Partei erfolgen könne, ist aufgrund des im Kommentar diesbezüglich zitierten Erkenntnisses (VwGH 17.12.2008, 2004/03/0188) nicht einschlägig, da dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag. Insbesondere unterscheiden sich die Fallkonstellationen darin, dass im zitierten Erkenntnis ein Beschwerdeführer mündlich und schriftlich (somit aktiv) um Zustellung an ihn selbst ersucht hat – im gegenständlichen Fall erklärte sich der Beschwerdeführer - nachdem er in seiner Einvernahme am 17.07.2024 ausdrücklich angab, sich einen Anwalt genommen zu haben - sodann auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass keinerlei Vollmacht vorliege, einverstanden mit einer Zustellung zu seinen Handen.Der Verweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Hengstschläger/Leeb: Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 1991, Paragraph 10, AVG, RZ 22ff, wonach eine Zustellung an eine Partei nur dann erfolgen dürfe, wenn sich diese ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sich selbst in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erkläre und eine Zustellung somit wirksam an den Vertreter oder die damit einverstandene Partei erfolgen könne, ist aufgrund des im Kommentar diesbezüglich zitierten Erkenntnisses (VwGH 17.12.2008, 2004/03/0188) nicht einschlägig, da dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag. Insbesondere unterscheiden sich die Fallkonstellationen darin, dass im zitierten Erkenntnis ein Beschwerdeführer mündlich und schriftlich (somit aktiv) um Zustellung an ihn selbst ersucht hat – im gegenständlichen Fall erklärte sich der Beschwerdeführer - nachdem er in seiner Einvernahme am 17.07.2024 ausdrücklich angab, sich einen Anwalt genommen zu haben - sodann auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass keinerlei Vollmacht vorliege, einverstanden mit einer Zustellung zu seinen Handen.
G hat die Behörde, sofern ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist sowie soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Paragraph 9, ZustellG hat die Behörde, sofern ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist sowie soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. § 9 Abs. 3 letzter Satz ZustellG ist für die Heilung eines Zustellmangels, der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers liegt, lex specialis gegenüber § 7 ZustellG. Während § 7 ZustellG keine Heilung einer unrichtigen Empfängerbezeichnung zulässt, heilt nach § 9 Abs. 2 letzter Satz ZustellG der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers gelegene Mangel, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9 K 24 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Eine Sanierung kann nur erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Photokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031) (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9 E111 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz ZustellG ist für die Heilung eines Zustellmangels, der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers liegt, lex specialis gegenüber Paragraph 7, ZustellG. Während Paragraph 7, ZustellG keine Heilung einer unrichtigen Empfängerbezeichnung zulässt, heilt nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz ZustellG der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers gelegene Mangel, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9, K 24 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Eine Sanierung kann nur erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Photokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031) vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9, E111 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Mit E-Mail vom 02.08.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem MigrantInnenverein St. Marx mit, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2024 eine Entscheidung im Asylverfahren erhalten habe und übermittelte eine Kopie der Entscheidung. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, kam dem MigrantInnenverein St. Marx somit mit 02.08.2024 tatsächlich zu. Mit Schreiben vom 07.08.2024 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG in Verbindung mit § 71 AVG sowie zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315.Mit E-Mail vom 02.08.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem MigrantInnenverein St. Marx mit, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2024 eine Entscheidung im Asylverfahren erhalten habe und übermittelte eine Kopie der Entscheidung. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315, kam dem MigrantInnenverein St. Marx somit mit 02.08.2024 tatsächlich zu. Mit Schreiben vom 07.08.2024 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG sowie zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1399332504/240934315. Zur Frage, wie im Falle einer gar nicht versäumten Frist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln ist, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem wie folgt festgehalten (VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007): „Nach § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen – und kann deshalb auch nicht versäumt werden –, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).“„Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen – und kann deshalb auch nicht versäumt werden –, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).“ Da in der vorliegenden Verfahrenskonstellation keine Frist versäumt wurde (§ 16 Abs. 1 BFA-VG), ist der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides sind in weiterer Folge ersatzlos zu beheben.Da in der vorliegenden Verfahrenskonstellation keine Frist versäumt wurde (Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG), ist der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides sind in weiterer Folge ersatzlos zu beheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Teilen bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Teilen bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2304914.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.