RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW246 2287229-1 Spruch, W246 2287229-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 18.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, u.a. die Gewährung eines Wohnkostenzuschusses nach § 21c GehG betreffend eine von ihm gefundene Wohnung (monatlicher Mietpreis: EUR 2.000,--) an seinem neuen Dienst- und Wohnort (Österreichische Botschaft in XXXX ).
- Mit Schreiben vom 18.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, u.a. die Gewährung eines Wohnkostenzuschusses nach Paragraph 21 c, GehG betreffend eine von ihm gefundene Wohnung (monatlicher Mietpreis: EUR 2.000,--) an seinem neuen Dienst- und Wohnort (Österreichische Botschaft in römisch 40 ).
- Mit dem im Spruch genannten Dienstrechtsmandat setzte der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge: die Behörde) für den Beschwerdeführer betreffend seine Verwendung am neuen Dienst- und Wohnort XXXX nach § 4 Auslandsverwendungsverordnung iVm § 21c GehG einen monatlichen Wohnkostenzuschuss in Höhe von EUR 1.600,-- sowie einen Zuschuss zu den Maklergebühren in Höhe von EUR 1.600,-- fest.
- Mit dem im Spruch genannten Dienstrechtsmandat setzte der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge: die Behörde) für den Beschwerdeführer betreffend seine Verwendung am neuen Dienst- und Wohnort römisch 40 nach Paragraph 4, Auslandsverwendungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 21 c, GehG einen monatlichen Wohnkostenzuschuss in Höhe von EUR 1.600,-- sowie einen Zuschuss zu den Maklergebühren in Höhe von EUR 1.600,-- fest.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Dienstrechtsmandat im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Beschwerde, in der er v.a. nähere Ausführungen zur Angemessenheit der Größe und Mietpreishöhe der von ihm angemieteten Wohnung traf.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.02.2024 vorgelegt. Darin traf die Behörde nähere Ausführungen zu den bisher erfolgten Verfahrensschritten und dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde getätigten Vorbringen.
- Mit Schreiben vom 26.06.2024 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin Unterlagen zu den aktuell gestiegenen Quadratmeterpreisen für Mietwohnungen an seinem Dienstort vor, wozu die Behörde mit Schreiben vom 05.07.2024 Stellung nahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund der Zuweisung zur Dienstleistung an die Österreichische Botschaft in XXXX mietete der Beschwerdeführer dort ab 01.09.2023 eine Wohnung (Größe 137m2) zu einem monatlichen Mietpreis in Höhe von EUR 2.000,-- an und beantragte diesbezüglich mit Schreiben vom 18.08.2023 bei der Behörde u.a. die Gewährung eines Wohnkostenzuschusses nach § 21c GehG.Aufgrund der Zuweisung zur Dienstleistung an die Österreichische Botschaft in römisch 40 mietete der Beschwerdeführer dort ab 01.09.2023 eine Wohnung (Größe 137m2) zu einem monatlichen Mietpreis in Höhe von EUR 2.000,-- an und beantragte diesbezüglich mit Schreiben vom 18.08.2023 bei der Behörde u.a. die Gewährung eines Wohnkostenzuschusses nach Paragraph 21 c, GehG. Mit dem als „Dienstrechtsmandat“ bezeichneten Schreiben vom 21.08.2023 setzte die Behörde für den Beschwerdeführer betreffend seine Verwendung am Dienst- und Wohnort XXXX nach § 4 Auslandsverwendungsverordnung iVm § 21c GehG einen monatlichen Wohnkostenzuschuss in Höhe von EUR 1.600,-- sowie einen Zuschuss zu den Maklergebühren in Höhe von EUR 1.600,-- fest. Dazu führte die Behörde aus, dass sich unter Berücksichtigung der in § 21c leg.cit. geforderten Angemessenheit von Art, Lage, Größe und Ausstattung des Wohnobjekts sowie der Angemessenheit des Mietpreises dieser Wohnkostenzuschuss in Höhe von 80% der reinen Mietkosten ergeben würde. In der Rechtsmittelbelehrung des Dienstrechtsmandats hielt die Behörde Folgendes fest: „Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres einzubringen. Die Beschwerde hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.“Mit dem als „Dienstrechtsmandat“ bezeichneten Schreiben vom 21.08.2023 setzte die Behörde für den Beschwerdeführer betreffend seine Verwendung am Dienst- und Wohnort römisch 40 nach Paragraph 4, Auslandsverwendungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 21 c, GehG einen monatlichen Wohnkostenzuschuss in Höhe von EUR 1.600,-- sowie einen Zuschuss zu den Maklergebühren in Höhe von EUR 1.600,-- fest. Dazu führte die Behörde aus, dass sich unter Berücksichtigung der in Paragraph 21 c, leg.cit. geforderten Angemessenheit von Art, Lage, Größe und Ausstattung des Wohnobjekts sowie der Angemessenheit des Mietpreises dieser Wohnkostenzuschuss in Höhe von 80% der reinen Mietkosten ergeben würde. In der Rechtsmittelbelehrung des Dienstrechtsmandats hielt die Behörde Folgendes fest: „Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres einzubringen. Die Beschwerde hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.“ Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 18.09.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin gegen dieses „Dienstrechtsmandat“ eine „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.02.2024 vorgelegt wurde.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Dienstrechtsmandat der Behörde vom 21.08.2023, die dagegen erhobene Beschwerde und das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 19.02.2024).Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Dienstrechtsmandat der Behörde vom 21.08.2023, die dagegen erhobene Beschwerde und das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 19.02.2024).
- Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024, (in der Folge: AVG) lauten wie folgt:3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, (in der Folge: AVG) lauten wie folgt: „III. Teil: Bescheide Erlassung von Bescheiden […] § 57.
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57,
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, […] § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 61.
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61,
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“ Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Bestimmung des DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: DVG) lautet auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Bestimmung des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: DVG) lautet auszugsweise wie folgt: „Zu § 57 AVG„Zu Paragraph 57, AVG § 9.
(1)Soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, ist die Dienstbehörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 9,
(1)Soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, ist die Dienstbehörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt § 62 Abs. 2 und 3 AVG unberührt.
(2)Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt Paragraph 62, Absatz 2 und 3 AVG unberührt.
(3)Gegen ein Dienstrechtsmandat kann bei der Dienstbehörde, die es erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat, hat der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Dienstrechtsmandates für die Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4)Die Dienstbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Über die Vorstellung entscheidet die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat. Wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, ist in einer stattgebenden Entscheidung auszusprechen, daß der Bescheid auf den Zeitpunkt der Erlassung des Dienstrechtsmandates zurückwirkt.
(5)[…]“ 3.1.2. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, für Bescheide auch andere Termini festzulegen, wie beispielsweise „Berufungsvorentscheidung“ (§ 64a leg.cit.), „Beschwerdevorentscheidung“ (§ 14 VwGVG), oder „Dienstrechtsmandat“ (§ 9 DVG). § 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit.), dann die Begründung (§ 60 leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h., ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58 AVG, Rz 1 bis 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, für Bescheide auch andere Termini festzulegen, wie beispielsweise „Berufungsvorentscheidung“ (Paragraph 64 a, leg.cit.), „Beschwerdevorentscheidung“ (Paragraph 14, VwGVG), oder „Dienstrechtsmandat“ (Paragraph 9, DVG). Paragraph 58, AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (Paragraph 59, leg.cit.), dann die Begründung (Paragraph 60, leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h., ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in Paragraph 58, Absatz eins und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 58, AVG, Rz 1 bis 3). Nach dem Beispiel des Mandatsverfahrens nach § 57 AVG besteht auch in Dienstrechtsangelegenheiten die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens; damit ist gemeint, dass der Bescheid ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren erlassen werden kann (§ 9 Abs. 1 erster 1 DVG; vgl. § 57 Abs. 1 AVG). Die Bezeichnung als Dienstrechtsmandat wirkt – anders als bei Mandatsbescheiden nach § 57 leg.cit. – konstitutiv: Ein Bescheid, der nicht ausdrücklich als Dienstrechtsmandat bezeichnet ist, ist kein Dienstrechtsmandat iSd § 9 DVG, sondern ein (normaler) Bescheid iSd § 56 AVG, der nicht mit Vorstellung nach § 9 Abs. 5 DVG, sondern mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann. § 9 Abs. 3 leg.cit. bestimmt, dass gegen ein Dienstrechtsmandat innerhalb von zwei Wochen Vorstellung erhoben werden kann, über welche jene Behörde zu entscheiden hat, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat; es handelt sich also um ein nicht aufsteigendes (remonstratives) Rechtsmittel, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann erst gegen den aufgrund der Vorstellung ergehenden Bescheid erhoben werden (Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR, § 9 DVG, Rz 1, 6, 12 und 16).Nach dem Beispiel des Mandatsverfahrens nach Paragraph 57, AVG besteht auch in Dienstrechtsangelegenheiten die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens; damit ist gemeint, dass der Bescheid ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren erlassen werden kann (Paragraph 9, Absatz eins, erster 1 DVG; vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, AVG). Die Bezeichnung als Dienstrechtsmandat wirkt – anders als bei Mandatsbescheiden nach Paragraph 57, leg.cit. – konstitutiv: Ein Bescheid, der nicht ausdrücklich als Dienstrechtsmandat bezeichnet ist, ist kein Dienstrechtsmandat iSd Paragraph 9, DVG, sondern ein (normaler) Bescheid iSd Paragraph 56, AVG, der nicht mit Vorstellung nach Paragraph 9, Absatz 5, DVG, sondern mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann. Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. bestimmt, dass gegen ein Dienstrechtsmandat innerhalb von zwei Wochen Vorstellung erhoben werden kann, über welche jene Behörde zu entscheiden hat, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat; es handelt sich also um ein nicht aufsteigendes (remonstratives) Rechtsmittel, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann erst gegen den aufgrund der Vorstellung ergehenden Bescheid erhoben werden (Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR, Paragraph 9, DVG, Rz 1, 6, 12 und 16). 3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wertung einer Erledigung als Normalform oder als Sonderform eines Bescheides iSd § 9 Abs. 1 DVG die ausdrückliche Bezeichnung als „Dienstrechtsmandat“ unbedingt erforderlich (vgl. VwGH 25.04.1988, 87/12/0097; 07.05.1985, 84/12/0186). Ein Bescheid, der nicht ausdrücklich als „Dienstrechtsmandat“ bezeichnet ist, ist daher kein Dienstrechtsmandat iSd § 9 leg.cit. (VwGH 15.01.1992, 86/12/0254). Auch Dienstrechtsmandate sind zu begründen (§ 58 Abs. 2 AVG) (s. VfGH 15.12.1964, B163/64). 3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wertung einer Erledigung als Normalform oder als Sonderform eines Bescheides iSd Paragraph 9, Absatz eins, DVG die ausdrückliche Bezeichnung als „Dienstrechtsmandat“ unbedingt erforderlich vergleiche VwGH 25.04.1988, 87/12/0097; 07.05.1985, 84/12/0186). Ein Bescheid, der nicht ausdrücklich als „Dienstrechtsmandat“ bezeichnet ist, ist daher kein Dienstrechtsmandat iSd Paragraph 9, leg.cit. (VwGH 15.01.1992, 86/12/0254). Auch Dienstrechtsmandate sind zu begründen (Paragraph 58, Absatz 2, AVG) (s. VfGH 15.12.1964, B163/64). Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens (auch) als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts Anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des Verwaltungsgerichtes) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071). Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens (auch) als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts Anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des Verwaltungsgerichtes) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071). Die Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und kann daher niemals kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Sie ist daher auch nicht selbst der Rechtskraft fähig, doch hängen von ihrer Richtigkeit die in den Absätzen 2 bis 4 FinStrG (hier: die in den Absätzen 2 bis 4 des § 61 AVG) normierten Folgen ab. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen lassen demnach daher wohl dadurch bedingte Fristenversäumnisse und Mängel oder Verletzungen der Einbringungszuständigkeit nicht wirksam werden, bewirken aber nicht, dass durch Belehrungsfehler ein Rechtsmittel, das nach dem Gesetz nicht zulässig ist, als eingeräumt gelten könnte (s. VwGH 23.09.2021, Ra 2021/16/0057, sowie mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 61 AVG, Rz 3 f., wonach die Frage, welcher Rechtsbehelf noch offensteht, allein nach den Vorgaben des Gesetzes und nicht nach der Rechtsmittelbelehrung zu beantworten ist).Die Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und kann daher niemals kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Sie ist daher auch nicht selbst der Rechtskraft fähig, doch hängen von ihrer Richtigkeit die in den Absätzen 2 bis 4 FinStrG (hier: die in den Absätzen 2 bis 4 des Paragraph 61, AVG) normierten Folgen ab. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen lassen demnach daher wohl dadurch bedingte Fristenversäumnisse und Mängel oder Verletzungen der Einbringungszuständigkeit nicht wirksam werden, bewirken aber nicht, dass durch Belehrungsfehler ein Rechtsmittel, das nach dem Gesetz nicht zulässig ist, als eingeräumt gelten könnte (s. VwGH 23.09.2021, Ra 2021/16/0057, sowie mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 61, AVG, Rz 3 f., wonach die Frage, welcher Rechtsbehelf noch offensteht, allein nach den Vorgaben des Gesetzes und nicht nach der Rechtsmittelbelehrung zu beantworten ist). 3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die von der Behörde mit Schreiben vom 21.08.2023 ergangene Erledigung aus folgenden Gründen als Dienstrechtsmandat iSd § 9 DVG, welches eine Sonderform eines Bescheides iSd §§ 58 ff. AVG darstellt, zu qualifizieren: 3.2.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die von der Behörde mit Schreiben vom 21.08.2023 ergangene Erledigung aus folgenden Gründen als Dienstrechtsmandat iSd Paragraph 9, DVG, welches eine Sonderform eines Bescheides iSd Paragraphen 58, ff. AVG darstellt, zu qualifizieren: Zunächst ist hervorzuheben, dass die Behörde diese Erledigung iSd § 9 Abs. 1 letzter Satz DVG und iSd o.a. Judikatur (s. den ersten Absatz des Pkt. II.3.1.3.) ausdrücklich als „Dienstrechtsmandat“ bezeichnet hat (zur konstitutiven Wirkung dieser Bezeichnung vgl. den zweiten Absatz des Pkt. II.3.1.2.), womit sie zu diesem Zeitpunkt offenbar selbst von der Erlassung eines solchen ausgegangen ist. Weiters ist festzuhalten, dass diese Erledigung auch einen normativen Spruch (betreffend die Festsetzung des Wohnkostenzuschusses nach § 4 Auslandsverwendungsverordnung iVm § 21c GehG) und eine – wenn auch auf die Möglichkeit der „Beschwerde“-Erhebung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinweisende (s. dazu sogleich unten) – Rechtsmittelbelehrung enthält, womit sie auch diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 letzter Satz DVG erfüllt. Zudem enthält diese Erledigung zwar zumindest im Ansatz auch eine – von der o.a. Judikatur für das Vorliegen eines Dienstrechtsmandats erforderliche (vgl. den ersten Absatz des Pkt. II.3.1.3.) – Begründung (konkret, ohne dabei ins Detail zu gehen, welche allgemeinen Umstände bei der Festsetzung zu berücksichtigen waren – s. oben unter Pkt. II.1.); der Erledigung fehlt jedoch eine den Vorgaben des § 60 AVG entsprechende Begründung, in der die in einem vorangegangenen Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise unter Berücksichtigung eines nach Einräumung von Parteiengehör etwaig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers gewürdigt wurden, sich der daraus ergebende Sachverhalt festgestellt wurde und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst wurde), was für das Bundesverwaltungsgericht als weiteres Indiz für das Vorliegen eines Dienstrechtsmandats als Sonderform eines Bescheides iSd § 9 DVG und gegen das Vorliegen eines „Normal“-Bescheides spricht. Schließlich geht aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen für das Bundesverwaltungsgericht nicht hervor, dass dieser Erledigung konkrete, den Fall des Beschwerdeführers betreffende Ermittlungsschritte vorangegangen sind und – wenn ja – wie sich diese genau dargestellt haben; die mit der Beschwerdevorlage vorgelegten Unterlagen stammen alle aus einem Zeitraum nach der Zustellung der Erledigung vom 21.08.2023 (s. die Mercer-Studie von September 2023 [abgerufen am 10.11.2023], die am 23.01.2024 abgerufenen EUROSTAT-Daten und die EUROSTAT-Studie vom 27.11.2023), das im Beschwerdevorlageschreiben vom 19.02.2024 angeführte Gespräch mit dem Beschwerdeführer fand am 24.03.2023 und somit ca. drei Monate vor der mit Schreiben vom 18.08.2023 erfolgten Einleitung des Verfahrens statt, womit die Einholung dieser Unterlagen / die Durchführung dieses Gespräch (über welches auch kein Aktenvermerk im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegt) keine(
- n)Ermittlungsschritt(
- e)in einem durchgeführten Ermittlungsverfahren zwischen der mit Antrag vom 18.08.2023 erfolgten Einleitung des Verfahrens und dem mit Erledigung vom 21.08.2023 erfolgten Abschluss des Verfahrens darstellen konnte(n). Zunächst ist hervorzuheben, dass die Behörde diese Erledigung iSd Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz DVG und iSd o.a. Judikatur (s. den ersten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.1.3.) ausdrücklich als „Dienstrechtsmandat“ bezeichnet hat (zur konstitutiven Wirkung dieser Bezeichnung vergleiche den zweiten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.1.2.), womit sie zu diesem Zeitpunkt offenbar selbst von der Erlassung eines solchen ausgegangen ist. Weiters ist festzuhalten, dass diese Erledigung auch einen normativen Spruch (betreffend die Festsetzung des Wohnkostenzuschusses nach Paragraph 4, Auslandsverwendungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 21 c, GehG) und eine – wenn auch auf die Möglichkeit der „Beschwerde“-Erhebung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinweisende (s. dazu sogleich unten) – Rechtsmittelbelehrung enthält, womit sie auch diese Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz DVG erfüllt. Zudem enthält diese Erledigung zwar zumindest im Ansatz auch eine – von der o.a. Judikatur für das Vorliegen eines Dienstrechtsmandats erforderliche vergleiche den ersten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.1.3.) – Begründung (konkret, ohne dabei ins Detail zu gehen, welche allgemeinen Umstände bei der Festsetzung zu berücksichtigen waren – s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.); der Erledigung fehlt jedoch eine den Vorgaben des Paragraph 60, AVG entsprechende Begründung, in der die in einem vorangegangenen Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise unter Berücksichtigung eines nach Einräumung von Parteiengehör etwaig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers gewürdigt wurden, sich der daraus ergebende Sachverhalt festgestellt wurde und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst wurde), was für das Bundesverwaltungsgericht als weiteres Indiz für das Vorliegen eines Dienstrechtsmandats als Sonderform eines Bescheides iSd Paragraph 9, DVG und gegen das Vorliegen eines „Normal“-Bescheides spricht. Schließlich geht aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen für das Bundesverwaltungsgericht nicht hervor, dass dieser Erledigung konkrete, den Fall des Beschwerdeführers betreffende Ermittlungsschritte vorangegangen sind und – wenn ja – wie sich diese genau dargestellt haben; die mit der Beschwerdevorlage vorgelegten Unterlagen stammen alle aus einem Zeitraum nach der Zustellung der Erledigung vom 21.08.2023 (s. die Mercer-Studie von September 2023 [abgerufen am 10.11.2023], die am 23.01.2024 abgerufenen EUROSTAT-Daten und die EUROSTAT-Studie vom 27.11.2023), das im Beschwerdevorlageschreiben vom 19.02.2024 angeführte Gespräch mit dem Beschwerdeführer fand am 24.03.2023 und somit ca. drei Monate vor der mit Schreiben vom 18.08.2023 erfolgten Einleitung des Verfahrens statt, womit die Einholung dieser Unterlagen / die Durchführung dieses Gespräch (über welches auch kein Aktenvermerk im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegt) keine(
- n)Ermittlungsschritt(
- e)in einem durchgeführten Ermittlungsverfahren zwischen der mit Antrag vom 18.08.2023 erfolgten Einleitung des Verfahrens und dem mit Erledigung vom 21.08.2023 erfolgten Abschluss des Verfahrens darstellen konnte(n). 3.2.2. Die von der Behörde mit Schreiben vom 21.08.2023 ergangene Erledigung stellt somit ein Dienstrechtsmandat iSd § 9 DVG dar, gegen welches nach § 9 Abs. 3 leg.cit. innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Vorstellung an die Behörde – nicht aber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (s. den zweiten Absatz im Pkt. II.3.1.2.) – erhoben werden konnte. Es ist daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel als Beschwerde oder als Vorstellung zu werten ist.3.2.2. Die von der Behörde mit Schreiben vom 21.08.2023 ergangene Erledigung stellt somit ein Dienstrechtsmandat iSd Paragraph 9, DVG dar, gegen welches nach Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Vorstellung an die Behörde – nicht aber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (s. den zweiten Absatz im Pkt. römisch zwei.3.1.2.) – erhoben werden konnte. Es ist daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel als Beschwerde oder als Vorstellung zu werten ist. Dazu wird zunächst nicht übersehen, dass die Behörde – trotz Vorliegens eines Dienstrechtsmandates – in ihrer Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als zulässiges Rechtsmittel anführte (s. Pkt. II.1.). Die Rechtsmittelbelehrung ist nach der o.a. Judikatur und Literatur entsprechend ihrer Bezeichnung jedoch nur eine Belehrung (über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen) und kann daher niemals kraft eigenen Rechts ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Die Frage, welches Rechtsmittel noch offensteht, ist allein nach den Vorgaben des Gesetzes (und nicht nach der Rechtsmittelbelehrung) zu beantworten (s. den dritten Absatz des Pkt. II.3.1.3.). Im vorliegenden Verfahren kann daher aufgrund des aufgezeigten Vorliegens eines Dienstrechtsmandats (und keines „Normal“-Bescheides) die in diesem – unrichtig – angeführte Rechtsmittelbelehrung nicht dazu führen, dass die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anstelle einer Vorstellung an die Behörde als zulässiges Rechtsmittel gegen das Dienstrechtsmandat zu erachten ist.Dazu wird zunächst nicht übersehen, dass die Behörde – trotz Vorliegens eines Dienstrechtsmandates – in ihrer Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als zulässiges Rechtsmittel anführte (s. Pkt. römisch zwei.1.). Die Rechtsmittelbelehrung ist nach der o.a. Judikatur und Literatur entsprechend ihrer Bezeichnung jedoch nur eine Belehrung (über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen) und kann daher niemals kraft eigenen Rechts ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Die Frage, welches Rechtsmittel noch offensteht, ist allein nach den Vorgaben des Gesetzes (und nicht nach der Rechtsmittelbelehrung) zu beantworten (s. den dritten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.1.3.). Im vorliegenden Verfahren kann daher aufgrund des aufgezeigten Vorliegens eines Dienstrechtsmandats (und keines „Normal“-Bescheides) die in diesem – unrichtig – angeführte Rechtsmittelbelehrung nicht dazu führen, dass die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anstelle einer Vorstellung an die Behörde als zulässiges Rechtsmittel gegen das Dienstrechtsmandat zu erachten ist. Das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2023 – im Wege seiner anwaltlichen Rechtsvertreterin – erhobene Rechtsmittel ist im Hinblick auf die o.a. Judikatur (s. den zweiten Absatz des Pkt. II.3.1.3.) nicht als an die Behörde gerichtete Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat zu deuten, sondern ist dieses aufgrund seiner Bezeichnung als „Beschwerde“ (das Wort Vorstellung wird in diesem Rechtsmittel nicht genannt) und seiner Erhebung „an das Bundesverwaltungsgericht“ nach dem Willen des Beschwerdeführers eindeutig als Beschwerde gegen das „Dienstrechtsmandat“ der Behörde vom 21.08.2023 zu qualifizieren (s. dazu auch die darin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die in eventu beantragte Zurückverweisung an die Behörde). Eine Deutung dieses Rechtsmittels als Vorstellung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher auszuschließen. Da die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.02.2024 diese „Beschwerde“ in Vorlage brachte, ging auch diese vom Vorliegen einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und nicht von einer an die Behörde erhobenen Vorstellung aus.Das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2023 – im Wege seiner anwaltlichen Rechtsvertreterin – erhobene Rechtsmittel ist im Hinblick auf die o.a. Judikatur (s. den zweiten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.1.3.) nicht als an die Behörde gerichtete Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat zu deuten, sondern ist dieses aufgrund seiner Bezeichnung als „Beschwerde“ (das Wort Vorstellung wird in diesem Rechtsmittel nicht genannt) und seiner Erhebung „an das Bundesverwaltungsgericht“ nach dem Willen des Beschwerdeführers eindeutig als Beschwerde gegen das „Dienstrechtsmandat“ der Behörde vom 21.08.2023 zu qualifizieren (s. dazu auch die darin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die in eventu beantragte Zurückverweisung an die Behörde). Eine Deutung dieses Rechtsmittels als Vorstellung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher auszuschließen. Da die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.02.2024 diese „Beschwerde“ in Vorlage brachte, ging auch diese vom Vorliegen einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und nicht von einer an die Behörde erhobenen Vorstellung aus. 3.2.3. Da nach § 9 Abs. 3 DVG gegen ein Dienstrechtsmandat (s. Pkt. II.3.2.1.) lediglich eine Vorstellung an die Behörde (nicht aber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) erhoben werden kann, ist die gegen das im Spruch genannte Dienstrechtsmandat erhobene Beschwerde (Pkt. II.3.2.2.) wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.3.2.3. Da nach Paragraph 9, Absatz 3, DVG gegen ein Dienstrechtsmandat (s. Pkt. römisch zwei.3.2.1.) lediglich eine Vorstellung an die Behörde (nicht aber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) erhoben werden kann, ist die gegen das im Spruch genannte Dienstrechtsmandat erhobene Beschwerde (Pkt. römisch zwei.3.2.2.) wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2287229.1.00