RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW248 2303096-1 Spruch, W248 2303096-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs. 4 i
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schreiben vom XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.Mit Schreiben vom römisch 40 , beim BFA eingelangt am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Berichte zur Lageänderung in Syrien infolge des Machtwechsels zum Parteiengehör übermittelt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Berichte zur Lageänderung in Syrien infolge des Machtwechsels zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX zog der Beschwerdeführer die Beschwerde in vollem Umfang zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde in vollem Umfang zurück.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und sind unstrittig. Das Schreiben hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde wurde durch die aufrechte Vertretung des Beschwerdeführers am XXXX eingebracht und liegt im Akt auf.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und sind unstrittig. Das Schreiben hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde wurde durch die aufrechte Vertretung des Beschwerdeführers am römisch 40 eingebracht und liegt im Akt auf.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Verfahrensrechtlich betrachtet ist die Zurückziehung einer Beschwerde ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht, sodass die für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht geltenden Regelungen anzuwenden sind (Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 7 VwGVG Rz 28).Verfahrensrechtlich betrachtet ist die Zurückziehung einer Beschwerde ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht, sodass die für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht geltenden Regelungen anzuwenden sind (Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 7, VwGVG Rz 28). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75; siehe auch z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dem Motiv für die Erklärung, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu (siehe VwGH 21.01.1988, 88/02/0002: „[…] wobei auf die dem Verzicht zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist. Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich; die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 1981, Zl. 81/03/0077)“; VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075: „Allfällige Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts führt die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen. Einer Belehrung im Sinne des § 13a AVG bedurfte sie aber schon deshalb nicht, weil selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht zweifelhaft ist, dass die Rechtsfolgen dieses Verzichts für die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar aus dem Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu ersehen waren. Ob schließlich ein Bedarf oder eine Notwendigkeit für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bestanden habe, ist für die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung gleichfalls nicht entscheidend.“).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75; siehe auch z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dem Motiv für die Erklärung, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu (siehe VwGH 21.01.1988, 88/02/0002: „[…] wobei auf die dem Verzicht zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist. Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich; die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 1981, Zl. 81/03/0077)“; VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075: „Allfällige Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts führt die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen. Einer Belehrung im Sinne des Paragraph 13 a, AVG bedurfte sie aber schon deshalb nicht, weil selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht zweifelhaft ist, dass die Rechtsfolgen dieses Verzichts für die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar aus dem Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu ersehen waren. Ob schließlich ein Bedarf oder eine Notwendigkeit für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bestanden habe, ist für die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung gleichfalls nicht entscheidend.“). Eine eindeutige Erklärung, die Beschwerde (endgültig) zurückziehen zu wollen, liegt im gegenständlichen Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde durch die Vertretung des Beschwerdeführers aus freien Stücken und im Wissen um die Konsequenzen klar und schriftlich zum Ausdruck gebracht wurde; einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist damit die Grundlage entzogen. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, und das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, und das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs. 4 i
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchteil A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchteil A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W248.2303096.1.00