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{'item': 'W284 2292382-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW284 2292382-1 Spruch, W284 2292382-1/7E Schriftliche Ausfertigung des am 22.04.2025 mündlich verkündeten Erkennt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt bzw. belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.04.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt bzw. belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.04.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, die Versagung des Asylstatus, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, die Versagung des Asylstatus, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wurde die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.04.2025 abgewiesen. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde in „ XXXX “, im Gouvernement Idlib, geboren und ist dort aufgewachsen. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde in „ römisch 40 “, im Gouvernement Idlib, geboren und ist dort aufgewachsen. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2022 - damals war er zumindest 21 Jahre alt - und stellte am 25.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater einer Tochter sowie eines Sohnes. Die Eltern sowie weitere Geschwister des Beschwerdeführers leben in Syrien. Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. 1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in Syrien vor seiner Ausreise nicht persönlich bedroht. Auch bei Rückkehr hätte er mit keiner Bedrohung zu rechnen. Das Regime unter Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt, sodass diesem keine Herrschaftsgewalt im syrischen Territorium mehr zukommt. Aufgrund der Machtübernahme der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in weiten Teilen Syriens ist der verpflichtende Militärdienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime nicht mehr existent. Somit droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr durch das Assad-Regime, wobei der Beschwerdeführer, noch vor dem Sturz Assads, zu keinem Zeitpunkt die Aufmerksamkeit des damaligen syrischen Regimes auf sich gezogen hat. Ihm war es sogar möglich, sich in Aleppo, welches damals von Assads Truppen kontrolliert wurde, Dokumente ausstellen zu lassen. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, „ XXXX “ im Gouvernement Idlib, steht aktuell im Einfluss- und Kontrollgebiet der HTS. Bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes wurde dieses Gebiet von der HTS kontrolliert. Die HTS erlegt Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehdienstpflicht auf. Der Beschwerdeführer unterliegt im Falle der Rückkehr in sein Heimatgebiet keiner Gefahr, von der HTS zwangsweise rekrutiert zu werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, „ römisch 40 “ im Gouvernement Idlib, steht aktuell im Einfluss- und Kontrollgebiet der HTS. Bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes wurde dieses Gebiet von der HTS kontrolliert. Die HTS erlegt Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehdienstpflicht auf. Der Beschwerdeführer unterliegt im Falle der Rückkehr in sein Heimatgebiet keiner Gefahr, von der HTS zwangsweise rekrutiert zu werden. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, vom 10.12.2024: Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12.2024 auf 08.12.2024. Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben. In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus. Die Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland. Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 07.12.2024 flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 04.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden. Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt. • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen. (Staatendokumentation) • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen. • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“. • Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen. • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent. • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armee kämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein. • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes. (Staatendokumentation) • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert. Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre. Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen. Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“. (Staatendokumentation) Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden. Zudem wird auf den Bericht der EUAA, Country Focus Syria vom März 2025 [abrufbar unter: COI Report - Syria: Country Focus | European Union Agency for Asylum] verwiesen: Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung (

  1. a)Politischer Übergang Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte. Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wieder aufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde. Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Die Konferenz fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, der vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Sie trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte einen Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. (
  2. b)Regierungsbildung Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am 1. März 2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister, die beide als Verbündete von Al-Sharaa bekannt waren. Weitere Ernennungen betrafen Mohamed Abdel Rahman als Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar als Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad als Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri als Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi als Justizminister, die alle zuvor in der Heilsregierung tätig waren. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz das Amt des Ministers für Entwicklung, des Ministers für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, des Ministers für Stiftungen und des Wirtschaftsministers. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Pseudonym Abu Ahmad Hudood), ein früherer Führer der Nusra-Front, wurde zum Leiter des Allgemeinen Nachrichtendienstes ernannt. (
  3. c)Militärische Reformen Vor ihrem Einzug in Damaskus am 8. Dezember verpflichtete sich die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens beizubehalten, und erklärte später eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Beilegungsprozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger erleichterte, darunter auch hochrangige Beamte, von denen einige, wie z. B. Fadi Saqr, in schwerwiegende Übergriffe während des Krieges verwickelt waren. Neben den Verfahren zur freiwilligen Wiedereingliederung verfolgte die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Personen, die sich der Wiedereingliederung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden frühere Offiziere verhaftet, während andere wieder freigelassen wurden, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt gewesen waren. Nach Angaben von Etana gab es Bedenken wegen fehlender Verfahren, da Berichten zufolge Hinrichtungen von Milizionären auf niedriger Ebene stattfanden, die von den Behörden als vereinzelte Racheakte der Gemeinschaft dargestellt werden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine im Vereinigten Königreich ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiyah, Hama, Versöhnungsabkommen geschlossen haben. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der früheren Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden verhaftet, nachdem sie bei Razzien oder an Checkpoints erwischt worden waren. Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. […] 2.1.1. Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündete Gruppen Die HTS war die größte Teil der Operation „Abschreckung der Aggression “ mit schätzungsweise 30 000 Kämpfern. Ein syrischer Wirtschaftswissenschaftler gab die Zahl der HTS-Kämpfer mit weniger als 10 000 an. Die HTS war Berichten zufolge in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und eine Elitetruppe unterteilt, die als „Rote Bänder“ bekannt sind. Die International Crisis Group schätzte die HTS-Kräfte nach ihrer Offensive zum Sturz der Regierung als überfordert ein und benötigte dringend mehr Personal und Ressourcen. Eine bemerkenswerte verbündete Gruppierung, die sich der Offensive anschloss, war die von Türkiye unterstützte Nationale Befreiungsfront (NLF), ein Teil der SNA. Weitere Informationen über die SNA finden Sie in Abschnitt 2.1.2. Jaish Al-Izza, eine Oppositionsgruppe, die in Nord-Hama und Teilen von Latakia präsent ist und nach Schätzungen aus dem Jahr 2019 zwischen 2 000 und 5 000 Kämpfer zählt, soll sich ebenfalls dem Vorstoß in das Regierungsgebiet angeschlossen haben. Die panarabische Tageszeitung Al-Quds Al-Arabi schätzt die Gesamtstärke der HTS und ihrer verbündeten Fraktionen auf etwa 43 000, wobei mehr als die Hälfte dieser Truppen ihre Präsenz in ihren ursprünglichen Einsatzgebieten beibehalten, nachdem die Regierungstruppen vor allem in Nord-Hama vertrieben hat. Die HTS und die mit ihr verbündeten Fraktionen, die sich zuvor in Idlib unter dem Operationsraum Fateh Al-Mubin koordiniert hatten, bildeten angesichts der Operation Abschreckung der Aggression die Military Operations Administration (MOA). Sie besteht aus hochrangigen Mitgliedern der SSG, die zuvor in Idlib operierten. Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad wurden die Truppen der MOA zur primären militärischen Kraft vor Ort. Am 24. Dezember 2024 kündigte die MOA die Auflösung aller militärischen Gruppierungen und ihre Integration unter dem Ministerium für Verteidigung an. Die HTS selbst kündigte an, mit gutem Beispiel voranzugehen, sich als bewaffnete Gruppe aufzulösen und in die Streitkräfte zu integrieren. Zu den ersten Schritten beim Aufbau einer neuen Armee gehörte die Beförderung einiger Anführer der einzelnen Fraktionen sowie einiger übergelaufener Offiziere in bestimmte militärische Ränge. Zu den Beförderten gehörten angeblich mehrere ausländische islamistische Kämpfer albanischer, tadschikischer und uigurischer Herkunft. Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad sind die meisten Soldaten wie auch Polizisten entweder geflohen oder wurden suspendiert. Die HTS hat sich auf ihre Einheiten der Allgemeinen Sicherheit gestützt, die zuvor unter ihrer Verwaltung in Idlib aktiv waren, sowie auf Einheiten im Rahmen des MOA, um zu unterstützen und die lokalen Polizeikräfte zu ergänzen. Darüber hinaus wurden in Provinzen, die zuvor unter Assads Kontrolle standen, Rekrutierungszentren eröffnet, um die Polizei wiederaufzubauen. Im Januar 2025 kontrollierte die von der HTS geführte Koalition die meisten Gebiete, die bis Anfang Dezember 2024 von der Regierung Assad gehalten wurden, was etwas mehr als 60 % des syrischen Territoriums ausmacht. Während ihrer Offensive im Dezember übernahm die HTS außerdem die Kontrolle über die Stadt Deir Ez-Zor, die zuvor von den SDF gehalten wurde. Ende Januar 2025 eroberte die MOA ein strategisch wichtiges Gebiet in der Nähe des Zamla-Ölfelds südlich von Raqqa in der syrischen Wüste, ein Einsatz, der zufolge darauf abzielte, die Aktivitäten des ISIL einzudämmen und gleichzeitig Druck auf die SDF-Truppen auszuüben, die am südwestlichen Ufer des Assad-Sees stationiert waren. Im Süden des Landes befand sich die MOA Mitte Januar noch in Gesprächen mit dem ehemaligen Fünften Korps und insbesondere dessen Achter Brigade über deren Auflösung (siehe Abschnitt 2.1.3), konnte aber eigene Truppen in Jadal, Mseika, Mismiyeh und Lajat einsetzen. In der Stadt Afrin im nördlichen Gouvernement Aleppo trafen Anfang Februar 2025 Truppen der syrischen Übergangsverwaltung ein, um die Kontrolle von der SNA zu übernehmen Seit dem Sturz Assads hat sich die HTS bei der Sicherung der überwiegend von Minderheiten bewohnten Gouvernements auf ihre eigenen Einheiten und enge Verbündete verlassen. Anders als in anderen Gebieten wie Homs war die SNA daher in den Küstengebieten mit alawitischer Bevölkerung, in denen die Unterstützung für Assad Berichten zufolge stark war, weitgehend abwesend. Etana stellte fest, dass sich insbesondere die Sicherheitslandschaft in Idlib nach dem Sturz Assads erheblich verändert hatte, da ein Großteil der militärischen Präsenz in strategisch wichtige Gebiete in Aleppo, Homs, Damaskus, Latakia und Tartus verlagert wurde. Während der Operation „Abschreckung der Aggression“ übernahm HTS Berichten zufolge Waffendepots und gepanzerte Fahrzeuge von der Syrischen Arabischen Armee. Nach dem Sturz Al-Asads führten Hunderte von israelischen Luftangriffen Berichten zufolge zur Zerstörung der Militärbestände und der Verteidigungsinfrastruktur des Landes sowie der meisten Raketensysteme und Panzer. Der neu ernannte Interimsverteidigungsminister Murhaf Abu Qasra berichtete in einem Interview, dass die HTS in Idlib eine eigene Militärindustrie aufgebaut hat, die Aufklärungsdrohnen, mit Sprengstoff bewaffnete Drohnen und Selbstmorddrohnen sowie gepanzerte Fahrzeuge herstellt. Außerdem entwickelten sie ihre eigenen Artilleriesysteme. Während ihrer Offensive bemühte sich die HTS Berichten zufolge, die Zivilbevölkerung nicht zu verletzen. Darüber hinaus wurden einige Gebiete, die zuvor von den SDF gehalten wurden, auf der Grundlage von Vereinbarungen übernommen. Dennoch wurden sechs Studenten durch von den Rebellen abgefeuerte Raketen getötet, die in einem Studentenwohnheim in Aleppo-Stadt einschlugen. Nach der Machtübernahme gab es mehrere Berichte über Misshandlungen durch HTS-Kräfte bei Sicherheitsoperationen in alawitischen Gebieten, wie z. B. bei Razzien getötete Personen und inhaftierte Personen, die ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten wurden. Insbesondere ausländische Kämpfergruppen im Rahmen des MOA sowie die HTS-Elitetruppen „Red Bands“ wurden beschuldigt, bei Razzien Übergriffe wie Belästigung und Einschüchterung begangen und in einigen Fällen getötet zu haben. […] 4.5.5. Vertreibung und Rückkehr Die Zahl der Personen, die seit dem 27. November 2024 durch Konflikte neu vertrieben wurden, verzeichnete eine anfängliche große Welle, die am 12. Dezember mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höhepunkt erreichte. Diese anfänglichen Vertreibungen, die von der Angst vor dem eskalierenden bewaffneten Konflikt getrieben wurden, wurden hauptsächlich in Hama und Aleppo, einschließlich der Stadt Aleppo, im Westen Aleppos und insbesondere in Tall Rifaat und Manbij, nach der Übernahme der beiden Städte durch von der Türkei unterstützte bewaffnete Fraktionen verzeichnet. UN-Quellen schätzten anschließend die Zahl der seit Ende November 2024 neu vertriebenen Flüchtlinge, die am 18. Dezember 2024 auf 859.460, am 10. Januar 2025 auf rund 627.000 und am 5. Februar 2025 auf 650.000 zurückblieben. Anfang 2025 stellte das UNOCHA zusätzliche Wellen von konfliktbedingten Vertreibungen aus dem Gebiet von Manbij fest, mit bis zu 15.000 Vertreibungen Mitte Januar 2025, gefolgt von mehr als 25.000 Vertreibungen im selben Monat. Quellen schätzten die Zahl der Menschen, die Anfang Dezember 2024 vor der SNA-Offensive in Nordsyrien geflohen waren, auf 100.000 bis 120.000. Nach dem Sturz Assads zogen zurückkehrende Binnenvertriebene in Gebiete, die zuvor von der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden, darunter Aleppo, Hama, Homs und Damaskus. UN-Quellen schätzen, dass die Zahl der neu vertriebenen Menschen, die in ihre Heimatbasen zurückkehren, bis zum 10. Januar 2025 auf mehr als 522.000 gestiegen ist. Gleichzeitig blieben die Rückführungsbewegungen aus Binnenvertriebenenlagern „stabil, aber minimal“, wobei der Cluster „Camp Coordination and Camp Management“ (CCCM) Ende Januar 2025 angab, dass seit dem 3. Dezember 2024 rund 57 000 Menschen aus den Lagern abgereist seien. Diese Rückkehrer bestanden hauptsächlich aus einzelnen Familien oder Männern, die zurückkehrten, um sich mit ihren Familien zu vereinigen oder den Zustand ihrer Häuser zu beurteilen. Schätzungen des UNHCR zufolge waren bis zum 26. Februar 2025 schätzungsweise 885.294 Binnenvertriebene zurückgekehrt, während etwa 7,4 Millionen Binnenvertriebene blieben. Die Gouvernements mit dem größten Anteil an Binnenvertriebenen waren Aleppo mit 425.705 Binnenvertriebenen, gefolgt von Hama mit 155.561 und Idlib mit 116.053 Binnenvertriebenen. Wie das UNOCHA feststellte, betrafen die gemeldeten Bedenken, die die Rückkehrentscheidungen von Binnenvertriebenen beeinflussten, die Zerstörung von Eigentum, unzureichende Infrastruktur, Unsicherheit sowie den Zugang zu Zivildokumenten und Justizdiensten, einschließlich Dokumenten zu Wohn-, Grundstücks-und Eigentumsrechten (nicht alle Zivilregister und Gerichte waren Ende Januar 2025 in Betrieb). Ein weiteres kritisches Problem, das aufgeworfen wurde, war die Kontamination mit nicht explodierten Kriegsresten. 4.5.6. Rückkehr aus dem Ausland Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297.292 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurück. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkei und 14 % aus Jordanien zurück. Bei der freiwilligen Rückkehr aus der Türkei, die sich nach Angaben der türkischen Regierung zum 30. Dezember 2024 auf 35.114 belief, handelte es sich hauptsächlich um Syrer, die allein zurückkehrten, einschließlich Personen, die vor der Wiedervereinigung mit ihren Familien die Lage in Syrien beurteilen wollten. Nach Angaben des UNHCR waren von Anfang 2024 bis Ende Februar 2025 die Gouvernements, in welche Rückkehrer hauptsächlich heimkehrten Aleppo (mit schätzungsweise 143.680 Rückkehrern) und Raqqa (112.951 Rückkehrern), gefolgt von Dar’a (72.007), Homs (69.624), Rural Damascus (62.738) und Idlib (46.273). Es ist nicht klar, ob jede Rückkehr dauerhaft ist. Laut einem Bericht von Refugees International kehren viele Syrer zurück, um ihre Grundstücke zu begutachten, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Bedingungen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes zu bewerten oder sich mit ihrer Familie wieder zu vereinigen. Für andere ist die Rückkehr eher eine Notwendigkeit als eine Wahl, da die sich verschlechternden Bedingungen in den Aufnahmeländern – gekennzeichnet durch wirtschaftliche Not, steigende Lebenshaltungskosten und begrenzte Möglichkeiten – das Leben zunehmend untragbar gemacht haben. […] Zur aktuellen Situation in Syrien (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11): Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS¬-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - Großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra¬-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichgebliebenen Aussagen im Verfahren (AS 21, 80). Zur Identität des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass diese aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen – originalen – Identitätsdokuments nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Aus der übersetzten Geburtsurkunde ist aber jedenfalls ersichtlich, dass diese dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 in Aleppo ausgestellt wurde, damals hielt dort das nunmehr gestürzte Regime die Kontrolle. Befragt zur Diskrepanz zwischen dem behaupteten Geburtsort Idlib und dem tatsächlichen Ausstellungsort Aleppo, zog sich der Beschwerdeführer wenig überzeugend darauf zurück, dass die Ausstellung über seinen Cousin vor Ort erfolgt sei (Verhandlungsprotokoll vom 22.04.2025 – infolge: VP, S. 4). Die Wahl des Ausstellungsorts im Regimegebiet steht jedoch der behaupteten Furcht vor dem Assad-Regime diametral entgegen und lässt zugleich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Identität zumindest zweifelhaft erscheinen. Dass ein junger, wehrpflichtiger Mann, der die zwangsweise Rekrutierung seitens des damaligen Regimes fürchtet, ausgerechnet in einem von diesem kontrollierten Gebiet um Ausstellung von Dokumenten ansuchen würde, lässt sich mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht vereinbaren. Vielmehr muss in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass jemand alles Mögliche tun würde, behördlichen Kontakt zu vermeiden; dies umso eher, als der Beschwerdeführer aus Idlib stammt, wo bereits vor dem Fall Assads, kein Regime zugegen war und sohin die begehrte Ausstellung von Dokumenten an diesem Ort weitaus naheliegender wäre. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben am genannten Ort – abgesehen von einem Bruder und einer Schwester – zahlreiche Familienmitglieder des Beschwerdeführers (AS 23; 83, VP, S. 5). Die Feststellungen zum Familienstand konnten aufgrund der einhelligen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt getroffen werden (AS 23, 82). Seine Heimat hat der Beschwerdeführer nach eigenen, glaubhaften Angaben im Verfahren im Jahr 2022 verlassen (AS 25, 80). Die Feststellungen zur Asylantragstellung beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem Erstbefragungsprotokoll sowie der Einsichtnahme in das Fremdenregister (IZR). Letzterem sowie dem angefochtenen Bescheid ist auch der Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter zu entnehmen. 2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Die Kontrollverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in die tagesaktuellen Landkarten unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Besagtem Kartenmaterial ist übereinstimmend zu entnehmen, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers in Syrien aktuell im Einflussbereich der HTS befindet. Dies deckt sich auch mit den aktuellen Länderinformationen und mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wo er angab, dass die HTS seinen Herkunftsort aktuell und auch schon vor dem Sturz des Assad-Regimes kontrollierte (VP, S. 4). Im bisherigen Verfahren berief sich der Beschwerdeführer auf seine Furcht dem Assad-Regime. Aus den Länderberichten geht allerdings hervor, dass dem ehemaligen Assad-Regime keine Herrschaftsgewalt im syrischen Territorium mehr zukommt. Es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, zum Wehrdienst durch das syrische Regime rekrutiert zu werden bzw. Repressionen aufgrund einer Verweigerung zur Ableistung desselben ausgesetzt zu sein oder aber in Gefahr zu laufen, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Das syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr, sondern es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des alten Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Daraus folgt, dass das syrische Assad-Regime in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit hat, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, zu verhaften oder wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung zu bestrafen – wobei der Beschwerdeführer auch schon zuvor, aufgrund seiner Herkunft aus einem Gebiet, in dem Assad keine Kontrolle ausübte, nicht Gefahr lief, persönlich ins Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass dies in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit des Regimes auf sich gezogen hat, anders zu beurteilen sein könnte. Betreffend den Beschwerdeführer hat sich ein solches, denkbares, Szenario nach Erstbefragung, Einvernahme vor der Behörde und mündlicher Verhandlung allerdings nicht ergeben. Auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Jahr 2023 zudem problemlos möglich gewesen sein soll, in dem sich zum damaligen Zeitpunkt unter Kontrolle des Regimes befindlichen Ort Aleppo eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen (VP, S. 4), spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer je ins Visier des Regimes geraten wäre. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - erstmals - anführte, dass Personen der HTS bei ihm zuhause nach ihm gesucht hätten, um ihn zu rekrutieren (VP, S. 5), muss er sich eine Steigerung seines Vorbringens und somit dessen Unglaubwürdigkeit vorwerfen lassen. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.02.2024 erwähnte er diesen wesentlichen Aspekt mit keinem Wort (AS 82). Dass er dies auf unverhoffte Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückführt, muss als Schutzbehauptung erkannt werden (VP, S. 5). Soweit der Beschwerdeführer „neu“ auf eine mögliche Rekrutierung seitens der HTS verweist, tauscht er sohin sein bisheriges Vorbringen, bislang eine durch das damalige Regime drohende Gefahr, schlichtweg aus. Wie festgestellt befindet sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers aktuell unter der Kontrolle der HTS. Schon in der Situation vor dem politischen Wandel Ende 2024 war eine Zwangsrekrutierung durch die HTS nicht wahrscheinlich. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es dem Beschwerdeführer vor Verlassen Syriens nämlich problemlos möglich war, mehrere Jahre am Herkunftsort einer Rekrutierung der damals dort schon vorherrschenden HTS zu entgehen, was ein erhöhtes Interesse an der Rekrutierung seiner Person unwahrscheinlich macht. In Bezug auf die derzeitige syrische Übergangsregierung ist jedenfalls festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee nach den Länderberichten aufgelöst wurde, keine Wehrpflicht mehr besteht und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Für Zwangsrekrutierungen liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dass der Beschwerdeführer in Syrien weder bedroht wurde noch Übergriffen auf ihn stattfanden, gründet auf seine diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde, wo er diese Frage explizit verneinte (AS 81). Hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren von konkreten Problemen mit der HTS oder anderen Konfliktparteien berichtete. Wie sich dem Erstbefragungsprotokoll explizit entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer Syrien wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen (AS 29). Vor dem BFA führte der Beschwerdeführer abermals an, der Hauptgrund, weshalb er Syrien verlassen habe, sei der Krieg und die allgemeine schlechte Lage in Syrien (AS 81). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht rückte er zudem den Wunsch nach Familienzusammenführung in den Vordergrund. Hierbei muss konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuell schlechten Sicherheitslage und der mit aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren nach wie vor den rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutz genießt. 2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, auf der Staatendokumentation zur Sicherheits- und politischen Lage vom 10.12.2024, dem EUAA Country Focus von März 2025 sowie auf die am Tag der Beschwerdeverhandlung unter www.cartercenter.org abgefragte Karte betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien (VP, S. 2f.), wobei der Beschwerdeführer den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten ist. Das erst nach der mündlichen Verkündung erschienene aktualisierte LIB (Version 12) hat zudem keine Erkenntnisse zutage gebracht, welche die getroffene Entscheidung erschüttern würden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Aufgrund des Sturzes des syrischen Assad-Regimes fehlt es der vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Verfolgung an Aktualität, wobei der Beschwerdeführer bereits zuvor nicht die Aufmerksamkeit der Regierung Assads auf sich gezogen hat. Ebenso besteht für den Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, durch die HTS zwangsweise zum militärischen Dienst verpflichtet zu werden, weil diese, nunmehr unter Ahmad Al-Sharaa, dem De-facto-Führer Syriens, nicht nur eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee erklärt haben, sondern auch die militärische Kraft im Land völlig neu aufstellen und als Freiwilligenarmee organisieren wollen. Sohin hat sich auch von dieser Seite keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ergeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2292382.1.00

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