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{'item': 'W600 2312586-1'}

Obsah (9)§ 35Art. 133Art. 28§ 28§ 31§ 7§ 22a§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW600 2312586-1 Spruch, W600 2312586-1/29E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§ 35Abs. 1, 3 und 4 Z 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.05.2025, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am selben Tag um 13:40 Uhr zugestellt, wurde über die BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.05.2025, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am selben Tag um 13:40 Uhr zugestellt, wurde über die BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

  1. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.05.2025 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung, RA Dr. Gregor KLAMMER (im Folgenden: RV1) fristgerecht Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ab 14.05.
  2. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft ab 14.05.2025 in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen sowie der BF die pauschalierten Kosten (inklusive der Eingabengebühr) zu ersetzen.
  3. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am 15.05.2025 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen sowie die BF zum Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.
  4. Die BF wurde am 16.05.2025 um 14:40 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
  5. Mit Schriftsatz der LTRA Rechtsanwälte Dr. Martin LEITNER und Dr. Peter KRAUS (im Folgenden: RV2) vom 20.05.2025 wurde unter Verweis auf die nunmehrige Vertretung der BF durch besagte Rechtsanwälte die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2025 wurde über die BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom 02.05.2025, AS 1ff) Besagter Bescheid wurde der BF am selben Tag um 13:40 Uhr persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 02.05.2025, AS 25)Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2025 wurde über die BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom 02.05.2025, AS 1ff) Besagter Bescheid wurde der BF am selben Tag um 13:40 Uhr persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 02.05.2025, AS 25) Mit am 14.05.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren RV1 Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ab 14.05.

  1. Unter einem wurde auch Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand inklusive Eingabengebühr beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom 14.05.2025, OZ 1; ERV-Eingangsbestätigung vom 14.05.2025, OZ 1) Das BFA legte am 15.05.2025 die zugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG vor und gab unter einem eine Stellungnahme ab. Ferner wurde die Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren für Vorlage, Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand beantragt. (Stellungnahme des BFA vom 15.05.2025, OZ 6; Verwaltungsakten, OZ 6 und OZ 7) Die Stellungnahme des BFA wurde der BF am 15.05.2025 zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 15.05.2025, OZ 8; ERV-Protokoll vom 15.05.2025, OZ 8) und gab die BF am 16.01.2025 eine Stellungnahme ab. (vgl. Stellungnahme vom 16.05.2025, OZ 15)Die Stellungnahme des BFA wurde der BF am 15.05.2025 zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 15.05.2025, OZ 8; ERV-Protokoll vom 15.05.2025, OZ 8) und gab die BF am 16.01.2025 eine Stellungnahme ab. vergleiche Stellungnahme vom 16.05.2025, OZ 15) Die BF wurde am 16.05.2025 um 14:40 Uhr aus der Schubhaft entlassen. (Entlassungsschein vom 16.05.2025, OZ 21) Mit am 19.05.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz wurde die nunmehrige Vertretung der BF durch RV2 bekanntgegeben und gleichzeitig um Kenntnisnahme und Zustellung an selbige ersucht. Unter einem wurde die Übermittlung des gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeschriftsatzes vom 14.05.2025 beantragt (Schriftsatz des RV2 vom 19.05.2025, OZ 26), welcher seitens des BVwG der RV2 der BF noch am selben Tag übersandt wurde. (Schriftsatz des BVwG vom 19.05.2025, OZ 27; ERV-Sendungs- und Empfangsbestätigung, OZ 27) Mit am 20.05.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz der RV2 der BF wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen. (Schriftsatz des RV2 vom 20.05.2025, OZ 28) Es finden sich keine Hinweise, dass die durch Rechtsanwälte vertretene BF die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) das aktuelle Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt) und das aktuell Dublin-Verfahren (im Folgenden: DUO-Akt) der BF betreffend, und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem (im Folgenden: GVS-Informationssystem), in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche oben jeweils in Klammer zitiert und von der BF nicht bestritten wurden. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche oben jeweils in Klammer zitiert und von der BF nicht bestritten wurden. Es liegen keinerlei Hinweise dahingehend vor, dass die BF die Beschwerde nicht in vollem Wissen über die Folgen zurückgezogen hat, zumal die BF durch Rechtsanwälte, sohin durch zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen, vertreten ist und demzufolge von einer hinreichenden Belehrung der BF seitens selbiger auszugehen ist. Dem widersprechende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Die Feststellung der ausdrücklichen Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung im Schriftsatz vom 20.05.2025 (vgl. OZ 28). Die Einbringung besagten Schriftsatzes wiederum beruht auf einer ERV-Einbringungsbestätigung vom 20.05.2025 (vgl. OZ 28)Die Feststellung der ausdrücklichen Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung im Schriftsatz vom 20.05.2025 vergleiche OZ 28). Die Einbringung besagten Schriftsatzes wiederum beruht auf einer ERV-Einbringungsbestätigung vom 20.05.2025 vergleiche OZ 28)
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Verfahrens):3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Einstellung des Verfahrens):

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass -auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung -eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde“. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, Rz 4).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, Rz 4).

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 7 Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 7, Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde - wie hier - zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde - wie hier - zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233). Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen im am 20.05.2025 eingebrachtem Schreiben, das auf die Zurückziehung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und es war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. 3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kostenentscheidung):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Kostenentscheidung):

§ 22aAbs.

1 Z 3 hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung der BF in Schubhaft vom 14.05.2025 bis 16.05.2025 Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA – als belangte Behörde – haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die BF die Beschwerde zurückgezogen hat – und das Beschwerdeverfahren demzufolge eingestellt wurde –, ist

§ 35Abs. 3 Vw

GVG die belangte Behörde (BFA) die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt € 426,20Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung der BF in Schubhaft vom 14.05.2025 bis 16.05.2025 Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA – als belangte Behörde – haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die BF die Beschwerde zurückgezogen hat – und das Beschwerdeverfahren demzufolge eingestellt wurde –, ist

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die belangte Behörde (BFA) die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt € 426,20 Der BF als unterlegene Partei gebührt

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen.Der BF als unterlegene Partei gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des – auf die Zurückziehung der Beschwerde gerichteten – schriftlich geäußerten Parteiwillens geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des – auf die Zurückziehung der Beschwerde gerichteten – schriftlich geäußerten Parteiwillens geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W600.2312586.1.00

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