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{'item': 'W608 2211839-2'}

Obsah (22)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 9§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§ 54§ 88§ 45§ 5§ 7§ 2§ 41a§ 13Art. 3§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlW608 2211839-2 Spruch, W608 2211839-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  3. Mit Bescheid vom 17.06.2010 wies das damalige Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird.2. Mit Bescheid vom 17.06.2010 wies das damalige Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird. 3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. C10 414240-1/2010/18E, wurde die gegen genannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2013 erteilt. 3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. C10 414240-1/2010/18E, wurde die gegen genannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2013 erteilt. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl 1227755, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gegen diesen

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl 1227755, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen diesen

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bestätigt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 für unzulässig erklärt. Zudem wurde

§ 9Abs.

2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer wurde

§ 54Abs. 1 Z 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bestätigt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Zudem wurde

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

  1. Die dem Beschwerdeführer anschließend ausgestellte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde zuletzt bis zum 13.09.2025 verlängert.
  2. Am 13.01.2025 stellte der stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG.7. Am 13.01.2025 stellte der stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Interesse der Republik an einer Reisetätigkeit des Beschwerdeführers habe erkannt werden können. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG seien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Interesse der Republik an einer Reisetätigkeit des Beschwerdeführers habe erkannt werden können. Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG seien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt.
  3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 20.03.2025 fristgerecht Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verletzung der Ausreisefreiheit nach Art. 2 4 ZPEMRK ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses begründe. Die vom VfGH vorgegebene Verhältnismäßigkeitsprüfung habe die belangte Behörde vollkommen unterlassen. Der dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stelle insofern ein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar, als zuvor vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei es aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Erlangung eines „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG, da er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen sei. 9. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 20.03.2025 fristgerecht Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verletzung der Ausreisefreiheit nach Artikel 2, 4 ZPEMRK ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses begründe. Die vom VfGH vorgegebene Verhältnismäßigkeitsprüfung habe die belangte Behörde vollkommen unterlassen. Der dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stelle insofern ein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar, als zuvor vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei es aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Erlangung eines „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG, da er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen sei.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 01.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angeführten Personalien. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl 1227755, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gegen diesen

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl 1227755, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen diesen

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bestätigt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 für unzulässig erklärt. Zudem wurde

§ 9Abs.

2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer wurde

§ 54Abs. 1 Z 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bestätigt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Zudem wurde

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Beschwerdeführer verfügte von 07.09.2021 bis 07.09.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung

§ 54Abs. 1 Z 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer verfügte von 07.09.2021 bis 07.09.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG

  1. Anschließend wurde dem Beschwerdeführer eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über einen bis 13.09.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich nicht subsidiär schutzberechtigt und verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Ihm ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Botschaft Afghanistans vom 13.01.
  3. Rechtliche Beurteilung:
  4. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „§ 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
  1. Abwägung im gegenständlichen Fall 2.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, sodass ihm aktuell in Österreich unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG nicht vorliegen. 2.1. Dem Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, sodass ihm aktuell in Österreich unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. 2.

  1. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass ihm ein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 Z 2 bis 4 FPG zu erteilen sei. 2.
  2. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass ihm ein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FPG zu erteilen sei. 2.
  3. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass aus dem Verwaltungsakt die afghanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers unstrittig hervorgeht, weshalb er weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, infolgedessen ist auch der Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG nicht erfüllt.2.
  4. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass aus dem Verwaltungsakt die afghanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers unstrittig hervorgeht, weshalb er weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, infolgedessen ist auch der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FPG nicht erfüllt. 2.
  5. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG kommt fallgegenständlich insofern nicht in Frage, als der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 8 Abs. 1 NAG). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag daran auch der Umstand, dass zuvor die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, nichts zu ändern, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen ist. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt, ebenso wie der vorangegangene Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 1 Asyl

G, der für ein Jahr ausgestellt wurde (§ 54 Abs. 2 AsylG). Die dem Beschwerdeführer anschließend ausgestellte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde zuletzt bis zum 13.09.2025 verlängert, somit hat er im Entscheidungszeitpunkt kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. 2.4. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt fallgegenständlich insofern nicht in Frage, als der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 8, Absatz eins, NAG). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag daran auch der Umstand, dass zuvor die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, nichts zu ändern, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen ist. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt, ebenso wie der vorangegangene Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, der für ein Jahr ausgestellt wurde (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG). Die dem Beschwerdeführer anschließend ausgestellte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde zuletzt bis zum 13.09.2025 verlängert, somit hat er im Entscheidungszeitpunkt kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. 2.

  1. Beim Beschwerdeführer liegen auch die Voraussetzungen iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, da ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2.
  3. Beim Beschwerdeführer liegen auch die Voraussetzungen iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, da ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  4. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Eingangs ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung des Modul 1

§ 7Abs. 2 Z 1 Int

G nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch auch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG nicht erfüllt sind: Eingangs ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung des Modul 1

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, IntG nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch auch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG nicht erfüllt sind:

§ 2Abs.

2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung angesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d). Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung angesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)

§ 2Abs.

3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen „Daueraufenthalt-EU“ daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f). Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)

Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen „Daueraufenthalt-EU“ daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gewährt, aufgrund dessen ihm nach einem Jahr erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“

§ 41aAbs.

9 NAG, erteilt wurde. Somit ist er, auch unter Anrechnung der ihm am 07.09.2021 erteilten „Aufenthaltsberechtigung “

§ 55Asyl

G, noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG nicht erfüllt sind. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gewährt, aufgrund dessen ihm nach einem Jahr erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, erteilt wurde. Somit ist er, auch unter Anrechnung der ihm am 07.09.2021 erteilten „Aufenthaltsberechtigung “

Paragraph 55, AsylG, noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG nicht erfüllt sind. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 21.11.2009

§ 13Abs.1 Asyl

G rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,

Art. 3Abs.

2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

§ 13Asyl

G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

§ 8Abs.

1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen „Daueraufenthalt-EU“ ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 21.11.2009

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,

Artikel 3

, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen „Daueraufenthalt-EU“ ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt.

§ 45Abs.

12 NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ auch dann erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben (Z 2). Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum achtzehn Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Paragraph 45, Absatz 12, NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ auch dann erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Ziffer eins,) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben (Ziffer 2,). Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum achtzehn Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wie bereits festgehalten, nicht mehr subsidiär schutzberechtigt, da ihm dieser Status rechtskräftig aberkannt wurde. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“

§ 45Abs.

12 NAG nicht vor.Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wie bereits festgehalten, nicht mehr subsidiär schutzberechtigt, da ihm dieser Status rechtskräftig aberkannt wurde. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, Absatz 12, NAG nicht vor. 2.

  1. Da auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und er unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG nicht in Frage.2.
  2. Da auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und er unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FPG nicht in Frage. 2.
  3. Da der Beschwerdeführer mangels des Status des subsidiär Schutzberechtigten beziehungsweise einer dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88

FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, nicht einzugehen.2.7. Da der Beschwerdeführer mangels des Status des subsidiär Schutzberechtigten beziehungsweise einer dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, nicht einzugehen. 2.

  1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK).2.
  3. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2,
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit

(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Der Beschwerdeführer führt in der gegenständlichen Beschwerde beziehungsweise in seiner Stellungnahme im Wesentlichen an, dass

der Rechtsprechung des VfGH (VfGH E3849/2022 vom 16.06.2023 ua.) jedenfalls eine Interessensabwägung beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei. Eine derartige vom VfGH vorgegebene Verhälntismäßigkeitsprüfung habe die belangte Behörde vollkommen unterlassen. Der VfGH habe unmissverständlich festgehalten, dass das Grundrecht auf Ausreisefreiheit nur den Beschränkungen iSd Art 2 Abs 3 4. ZPEMRK unterworfen werden darf.Der Beschwerdeführer führt in der gegenständlichen Beschwerde beziehungsweise in seiner Stellungnahme im Wesentlichen an, dass

der Rechtsprechung des VfGH (VfGH E3849/2022 vom 16.06.2023 ua.) jedenfalls eine Interessensabwägung beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei. Eine derartige vom VfGH vorgegebene Verhälntismäßigkeitsprüfung habe die belangte Behörde vollkommen unterlassen. Der VfGH habe unmissverständlich festgehalten, dass das Grundrecht auf Ausreisefreiheit nur den Beschränkungen iSd Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK unterworfen werden darf. Der Entscheidung 38121/20 des EGMR vom 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, ist zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Der Entscheidung 38121/20 des EGMR vom 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, ist zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  6. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2

  1. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38). Da beim Beschwerdeführer keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  3. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da beim Beschwerdeführer keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  4. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im gegenständlichen Fall war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. In der gegenständlichen Rechtssache war das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der rechtlich normierten Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte somit trotz Parteiantrag von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W608.2211839.2.00

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