4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird.2. Mit Bescheid vom 17.06.2010 wies das damalige Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird. 3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. C10 414240-1/2010/18E, wurde die gegen genannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2013 erteilt. 3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. C10 414240-1/2010/18E, wurde die gegen genannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2013 erteilt. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl 1227755, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gegen diesen
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl 1227755, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen diesen
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bestätigt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan
G 2005 für unzulässig erklärt. Zudem wurde
2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer wurde
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bestätigt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Zudem wurde
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
1 FPG.7. Am 13.01.2025 stellte der stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG.
NAG, da er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen sei. 9. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 20.03.2025 fristgerecht Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verletzung der Ausreisefreiheit nach Artikel 2, 4 ZPEMRK ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses begründe. Die vom VfGH vorgegebene Verhältnismäßigkeitsprüfung habe die belangte Behörde vollkommen unterlassen. Der dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stelle insofern ein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar, als zuvor vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei es aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Erlangung eines „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG, da er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen sei.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl 1227755, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gegen diesen
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl 1227755, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen diesen
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bestätigt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan
G 2005 für unzulässig erklärt. Zudem wurde
2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer wurde
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bestätigt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Zudem wurde
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Beschwerdeführer verfügte von 07.09.2021 bis 07.09.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer verfügte von 07.09.2021 bis 07.09.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „§ 88.
2a FPG nicht vorliegen. 2.1. Dem Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, sodass ihm aktuell in Österreich unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. 2.
1 Z 2 FPG kommt fallgegenständlich insofern nicht in Frage, als der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 8 Abs. 1 NAG). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag daran auch der Umstand, dass zuvor die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, nichts zu ändern, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen ist. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt, ebenso wie der vorangegangene Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“
G, der für ein Jahr ausgestellt wurde (§ 54 Abs. 2 AsylG). Die dem Beschwerdeführer anschließend ausgestellte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde zuletzt bis zum 13.09.2025 verlängert, somit hat er im Entscheidungszeitpunkt kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. 2.4. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt fallgegenständlich insofern nicht in Frage, als der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 8, Absatz eins, NAG). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag daran auch der Umstand, dass zuvor die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, nichts zu ändern, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen ist. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt, ebenso wie der vorangegangene Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, der für ein Jahr ausgestellt wurde (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG). Die dem Beschwerdeführer anschließend ausgestellte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde zuletzt bis zum 13.09.2025 verlängert, somit hat er im Entscheidungszeitpunkt kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. 2.
G nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch auch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG nicht erfüllt sind: Eingangs ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung des Modul 1
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, IntG nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch auch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG nicht erfüllt sind:
2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung angesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d). Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung angesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)
3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen „Daueraufenthalt-EU“ daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f). Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)
Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen „Daueraufenthalt-EU“ daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gewährt, aufgrund dessen ihm nach einem Jahr erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
9 NAG, erteilt wurde. Somit ist er, auch unter Anrechnung der ihm am 07.09.2021 erteilten „Aufenthaltsberechtigung “
G, noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG nicht erfüllt sind. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gewährt, aufgrund dessen ihm nach einem Jahr erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, erteilt wurde. Somit ist er, auch unter Anrechnung der ihm am 07.09.2021 erteilten „Aufenthaltsberechtigung “
Paragraph 55, AsylG, noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG nicht erfüllt sind. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 21.11.2009
G rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,
2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung
1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen „Daueraufenthalt-EU“ ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 21.11.2009
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,
, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen „Daueraufenthalt-EU“ ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt.
12 NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ auch dann erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben (Z 2). Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum achtzehn Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Paragraph 45, Absatz 12, NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ auch dann erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Ziffer eins,) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben (Ziffer 2,). Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum achtzehn Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wie bereits festgehalten, nicht mehr subsidiär schutzberechtigt, da ihm dieser Status rechtskräftig aberkannt wurde. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“
12 NAG nicht vor.Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wie bereits festgehalten, nicht mehr subsidiär schutzberechtigt, da ihm dieser Status rechtskräftig aberkannt wurde. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, Absatz 12, NAG nicht vor. 2.
FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, nicht einzugehen.2.7. Da der Beschwerdeführer mangels des Status des subsidiär Schutzberechtigten beziehungsweise einer dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, nicht einzugehen. 2.
der Rechtsprechung des VfGH (VfGH E3849/2022 vom 16.06.2023 ua.) jedenfalls eine Interessensabwägung beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei. Eine derartige vom VfGH vorgegebene Verhälntismäßigkeitsprüfung habe die belangte Behörde vollkommen unterlassen. Der VfGH habe unmissverständlich festgehalten, dass das Grundrecht auf Ausreisefreiheit nur den Beschränkungen iSd Art 2 Abs 3 4. ZPEMRK unterworfen werden darf.Der Beschwerdeführer führt in der gegenständlichen Beschwerde beziehungsweise in seiner Stellungnahme im Wesentlichen an, dass
der Rechtsprechung des VfGH (VfGH E3849/2022 vom 16.06.2023 ua.) jedenfalls eine Interessensabwägung beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei. Eine derartige vom VfGH vorgegebene Verhälntismäßigkeitsprüfung habe die belangte Behörde vollkommen unterlassen. Der VfGH habe unmissverständlich festgehalten, dass das Grundrecht auf Ausreisefreiheit nur den Beschränkungen iSd Artikel 2, Absatz 3,
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im gegenständlichen Fall war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. In der gegenständlichen Rechtssache war das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der rechtlich normierten Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte somit trotz Parteiantrag von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W608.2211839.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.