GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, sprach das AMS XXXX
VG), BGBl. 609/1977 idgF aus, dass XXXX Im Folgenden (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) von XXXX .2025 bis XXXX .2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 nicht eingehalten hat. Sein Krankengeldbezug dauerte bis XXXX .2025 und meldete er sich erst wieder am XXXX .2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Eine persönliche Geltendmachung nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgte daher nicht innerhalb von sieben Tagen.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, sprach das AMS römisch 40
Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz1 977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF aus, dass römisch 40 Im Folgenden (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 .2025 nicht eingehalten hat. Sein Krankengeldbezug dauerte bis römisch 40 .2025 und meldete er sich erst wieder am römisch 40 .2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Eine persönliche Geltendmachung nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgte daher nicht innerhalb von sieben Tagen.
GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom XXXX .2025 ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der Krankengeldbezug bis XXXX .2025 dauerte und sich der BF erst wieder am XXXX 2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Eine persönliche Geltendmachung nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgte daher nicht innerhalb von sieben Tagen. Zwar konnte der BF den Kontrolltermin am XXXX .2025 unverschuldet aufgrund eines Krankenstandes nicht einhalten, dieser endete am XXXX .
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde vom römisch 40 .2025 ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der Krankengeldbezug bis römisch 40 .2025 dauerte und sich der BF erst wieder am römisch 40 2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Eine persönliche Geltendmachung nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgte daher nicht innerhalb von sieben Tagen. Zwar konnte der BF den Kontrolltermin am römisch 40 .2025 unverschuldet aufgrund eines Krankenstandes nicht einhalten, dieser endete am römisch 40 .
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, , als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des , Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu Paragraph 49, AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Im gegenständlichen Fall lag ein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mit der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Im gegenständlichen Fall lag ein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mit der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 unverschuldet nicht eingehalten hat. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte jedoch erst am XXXX .2025. Diese hat jedoch gem. § 46 Abs 5 AlVG in jenen Fällen, wo eine persönliche Wiedermeldung erforderlich ist zur Folge, dass der Bezug ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Auf das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung wurde der BF auch durch das AMS mehrmals, zuletzt am XXXX .2025, hingewiesen. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am römisch 40 .2025 unverschuldet nicht eingehalten hat. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte jedoch erst am römisch 40 .2025. Diese hat jedoch gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in jenen Fällen, wo eine persönliche Wiedermeldung erforderlich ist zur Folge, dass der Bezug ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Auf das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung wurde der BF auch durch das AMS mehrmals, zuletzt am römisch 40 .2025, hingewiesen. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .2025 bis XXXX .2025 keine Notstandshilfe gebührt.Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 keine Notstandshilfe gebührt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2312071.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.