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{'item': 'G314 2307652-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlG314 2307652-4 Spruch, G314 2307652-4/15E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.05.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist seit XXXX 2024 in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Diese ist nach wie vor zulässig und verhältnismäßig, zumal er in verschiedenen europäischen Staaten Asylanträge gestellt hat, deren Ausgang jedoch nicht abgewartet hat und untergetaucht ist. Angesichts seiner überaus hohen Mobilität und der fehlenden sozialen Anknüpfung in Österreich besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Der BF hat sich in der Vergangenheit auch nicht ausreisewillig gezeigt und während des Vollzugs der Schubhaft unkooperativ verhalten. Der Beschwerdeführer (BF) ist seit römisch 40 2024 in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Diese ist nach wie vor zulässig und verhältnismäßig, zumal er in verschiedenen europäischen Staaten Asylanträge gestellt hat, deren Ausgang jedoch nicht abgewartet hat und untergetaucht ist. Angesichts seiner überaus hohen Mobilität und der fehlenden sozialen Anknüpfung in Österreich besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Der BF hat sich in der Vergangenheit auch nicht ausreisewillig gezeigt und während des Vollzugs der Schubhaft unkooperativ verhalten. Es wird – obwohl der BF verschiedene Identitäten benutzt hat und insbesondere mehrere unterschiedliche Geburtsorte angegeben hat - voraussichtlich möglich sein, seine Abschiebung nach Algerien in absehbarer Zeit – jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten - zu bewerkstelligen, zumal seine algerische Staatsangehörigkeit bei dem Botschaftstermin bestätigt wurde und die in solchen Fällen übliche Dauer des HRZ-Verfahrens noch nicht erreicht ist. Die Schubhaft erweist sich demnach zum Entscheidungszeitpunkt als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks verhältnismäßig. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, eil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, eil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2307652.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.