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{'item': 'G316 2297571-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlG316 2297571-2 Spruch, G316 2297573-2/3E G316 2297571-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Feststellungen: Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige. XXXX (im Folgenden: Antragstellerin 1) ist die Mutter von XXXX (im Folgenden: Antragsteller 2).Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige. römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin 1) ist die Mutter von römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller 2). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.07.2024 wurde gegen die Antragstellerin 1 gemäß § 52 Abs. 4 Z 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.07.2024 wurde gegen die Antragstellerin 1 gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß 55 Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich des Antragstellers 2 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2024 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Hinsichtlich des Antragstellers 2 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2024 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß 55 Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2025, G316 2297573-1/18E und G316 2297571-1/8E als unbegründet abgewiesen. Am 21.05.2025 stellten die Antragsteller durch ihre Rechtsvertretung die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2025 abgeschlossenen Verfahren und legten ein Zertifikat vom 15.05.2025 über eine am 26.04.2025 absolvierte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 der Antragstellerin 1 vor.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie den verfahrensgegenständlichen Anträgen samt Nachweis über die bestandene Deutschprüfung der Antragstellerin
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  4. Zur Verbindung der Verfahren Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das BVwG kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)). Da die Antragsteller in Familiengemeinschaft leben und die eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren inhaltlich übereinstimmen, sodass in den gegenständlichen Verfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. 3.
  5. Zur Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 32 Abs. 1 -3 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte Paragraph 32, Absatz eins, -3 VwGVG lautet wie folgt:

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens langten am 21.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und beziehen sich auf eine am 26.04.2025 erfolgreich absolvierte Sprachprüfung der Antragstellerin
  1. Das beigelegte Prüfungszertifikat wurde am 15.05.2025 ausgestellt und erweisen sich die gegenständlichen Anträge daher als fristgerecht. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme ermöglicht es, ein abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Verfahren neu aufzurollen, wenn einer der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Z 1 (strafbare Handlung oder Erschleichung der Entscheidung), Z 3 (abweichende Vorfragenentscheidung) und Z 4 VwGVG (nachträgliches Bekanntwerden einer Entscheidung, die den Einwand der entschiedenen Sache begründet hätte) liegen hier jedenfalls nicht vor. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme ermöglicht es, ein abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Verfahren neu aufzurollen, wenn einer der in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, (strafbare Handlung oder Erschleichung der Entscheidung), Ziffer 3, (abweichende Vorfragenentscheidung) und Ziffer 4, VwGVG (nachträgliches Bekanntwerden einer Entscheidung, die den Einwand der entschiedenen Sache begründet hätte) liegen hier jedenfalls nicht vor. Das Vorbringen der Antragsteller zielt vielmehr auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ab. Das Vorbringen der Antragsteller zielt vielmehr auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ab. Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. (VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144).Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. (VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144). Die Antragsteller haben hier keine Tatsachen angegeben bzw. Beweismittel vorgelegt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können, zumal es sich bei der nach Erlassung des Erkenntnisses vom 02.04.2025 abgelegten Sprachprüfung vom 26.04.2025 um eine neu entstandene Tatsache bzw. bei dem danach ausgestellten Nachweis vom 15.05.2025 um ein nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenes Beweismittel handelt. Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren daher abzuweisen. 3.
  2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG unterbleiben. Die im konkreten Fall zu lösende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG vorliegt, war rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom vertretenen Antragsteller zudem nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Die im konkreten Fall zu lösende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vorliegt, war rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom vertretenen Antragsteller zudem nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In den gegenständlichen Anträgen findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2297571.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.