RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlI411 2292763-1 Spruch, I411 2292763-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tunesien, ist seit 23.09.2013 fast durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aufgrund der Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2014 eine bis 30.04.2019 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern ausgestellt. Zuletzt bekam der Beschwerdeführer eine von 01.05.2019 bis 01.05.2029 gültige Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
- Mit Schreiben vom 07.06.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer mit, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde. Gleichzeitig räumte das Bundesamt ihm eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme, insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen, ein. Noch im Juni 2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt eine als Beschwerde titulierte Stellungnahme. In seiner Stellungnahme führte er unter anderem aus, mit seiner Ex-Frau nach Österreich gekommen zu sein, von der er nun geschieden sei. Mit seiner neuen Lebensgefährtin, die aus Syrien stamme und über die österreichische Staatsbürgerschaft verfüge, habe er eine gemeinsame Tochter. Er lebe seit 9 Jahren in Österreich und habe in Österreich jahrelang gearbeitet. Er strebe einen Aufenthalt in Österreich an, da er seine Tochter nicht verlassen möge. Er hoffe, ihm werde eine Chance gegeben und er werde nicht nach Tunesien abgeschoben. Er bitte, seinen Aufenthaltstitel nicht zu entziehen.
- Am 02.02.2024 wurde der Beschwerdeführer und am 08.03.2024 wurde die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen, nachdem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls und wegen des Verbrechens der Schlepperei strafgerichtlich verurteilt worden ist.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt sodann gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 21.05.
- In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt habe, unter anderem wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die Kindesmutter einzuvernehmen. Trotz einer womöglich konfliktreichen Beziehung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin bzw. der Mutter seines Kindes bestehe ein evidentes Interesse auf Führung eines Familienlebens mit der Tochter. Dies sei vom Bundesamt nicht erforscht worden. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts sei außerdem unrichtig. Ausgehend vom Sachverhalt gehe vom Beschwerdeführer keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus. Anhaltspunkt für diese Annahme seien nicht gegeben. Die Straftaten würden länger zurückliegen. Der Beschwerdeführer habe das Unrecht seiner Taten eingesehen. Die Beurteilung des Bundesamts zum Gefahrenpotential entbehre daher jeglicher Grundlage. Die derzeit bestehende Haft habe auch bewirkt, dass er keinerlei Straftaten mehr begehen werde. Des Weiteren liege ein schützenswertes Familienleben vor. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter und es habe sogar eine Vereinbarung über eine Besuchsregelung, welche über sog. Treff Cafes stattgefunden hätten. Infolge der Inhaftierung sei eine Aufrechterhaltung des Besuchs- und Kontaktrechts faktisch unmöglich. Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer sich nicht an der Kindererziehung beteiligt habe. Er sei in der Pflege und Erziehung teilweise eingebunden gewesen. Es hätten auch finanzielle Unterstützungen stattgefunden. Ferner sei der Beschwerdeführer integriert und sehe Österreich als seine Heimat. Es sei vom Überwiegen seiner persönlichen Interessen auszugehen. Sollte es bei einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren bleiben, werde der Kontakt zu seiner Tochter verunmöglicht. Das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit den Konsequenzen der Erlassung des Aufenthaltsverbots auf das Wohl der Tochter des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Eine andauernde Trennung hätte negative Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden der Tochter.
- Mit Email vom 21.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Erstgespräch mit einer Kontaktbegleitung, mehrere Unterstützungsschreiben und Fotokopien, die belegen sollen, dass er regelmäßig Zeit mit seiner Tochter verbringe und sich aktiv um sie kümmere.
- Mit Schriftsatz vom 15.04.2025 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Einvernahme einer ehemaligen Lebensgefährtin sowie auf Einvernahme seiner aktuellen Lebensgefährtin und einen Antrag auf Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens zur objektiven Beurteilung der in der Person des Beschwerdeführers günstigen Zukunftsprognose. Gleichzeitig brachte er vor, es bestünde kein wie auch immer geartetes Gefahrenpotential und sein Aufenthalt führe zu keiner weiteren Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit, dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass der bisherige Strafvollzug erzieherisch und wirksam gewesen sei und sich ein entsprechendes Unrechtbewusstsein bei ihm gebildet habe. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf sein Privat- und Familienleben in Österreich und legte mehrere Unterlagen vor: - Bestätigung einer Kontaktbegleitung und Eingabe an ein Bezirksgericht, wonach der Beschwerdeführer Kontakt mit der Kontaktbegleitung aufgenommen habe und eine Kontaktaufnahme seitens der Mutter seiner Tochter bislang nicht stattgefunden habe - Bestätigung für eine Registrierung für eine Infoveranstaltung zur freiwilligen Mitarbeit beim XXXX - Bestätigung für eine Registrierung für eine Infoveranstaltung zur freiwilligen Mitarbeit beim römisch 40 - Geburtsurkunde von der Tochter des Beschwerdeführers - einen Kontoauszug - Zeugnis über die Absolvierung eines Ausbilders Trainings - Lebenslauf und Meldebestätigungen - Bestätigung über einen bevorstehenden Arbeitsbeginn - Bestätigung für Kontaktaufnahme mit einer Schuldnerberatungsstelle und Beratungsvertrag mit einer Schuldnerberatungsstelle - Zertifikat über die Absolvierung des XXXX - Zertifikat über die Absolvierung des römisch 40 - Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers über die erfolgte Kündigung und einen gestellten Urlaubsantrag - Beschluss eines Bezirksgerichts vom 13.12.2024, wonach der Beschluss vom 24.05.2022 weiterhin aufrecht sei, mit dem dem Beschwerdeführer begleitete Kontakte in einem Besuchscafe eingeräumt werden - Schreiben eines Bezirksgerichts vom 07.01.2025, wonach die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers zu einem Termin geladen wurde, um sie zur Einhaltung des gerichtlich festgesetzten Kontaktrechts zu ermahnen - Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses - mehrere Unterstützungsschreiben, darunter eine Stellungnahme von seiner aktuellen Lebensgefährtin - mehrere Deutschzertifikate - Bestätigung der Stadt XXXX über den Rückstand des Beschwerdeführers bei seinen Unterhaltszahlungen an seine Tochter- Bestätigung der Stadt römisch 40 über den Rückstand des Beschwerdeführers bei seinen Unterhaltszahlungen an seine Tochter - Versicherungsdatenauszug und Bestätigung seines ehemaligen Arbeitsgebers über die Tätigkeit als Schlüsselarbeitskraft während der Corona Situation - Beschluss eines Bezirksgerichts über die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Unterhaltsbeträge für seine Tochter - Gläubigerliste - Antrag des Beschwerdeführers auf eine geteilte Obsorge betreffend seine Tochter und auf ein wöchentliches Kontaktrecht
- Am 23.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und drei Zeuginnen bzw. zwei ehemalige Lebensgefährtinnen des Beschwerdeführers, darunter die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers, sowie die aktuelle Lebensgefährtin des Beschwerdeführers teil. In der Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens und die Beischaffung des Strafvollzugaktes zum objektiven Nachweis dafür, dass der befristete Zeitraum von acht Jahren nicht erforderlich ist, um einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beischaffung des Pflegschaftsaktes.
- Am 05.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein persönlich von ihm an ein Bezirksgericht verfasstes Schreiben über den gestellten Antrag auf geteilte Obsorge und auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens an das zuständige Pflegschaftsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er wurde in Tunis geboren und hat in seinem Herkunftsstaat Restaurant und Hotelmanagment studiert sowie als Koch gearbeitet. Seine Mutter lebt nach wie vor in Tunesien. Im Jahr 2011 reiste er nach Ungarn, wo er eine ungarische Staatsbürgerin heiratete. Aufgrund der eingegangenen Ehe wurde ihm in Ungarn ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Seine (ehemalige) Ehegattin reiste nach Österreich ein und ging im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach. Seit 23.09.2013 ist der Beschwerdeführer fast durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischenzeitlich war er in Tunesien, um seine Familie zu besuchen. Aufgrund der Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2014 eine bis 30.04.2019 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern ausgestellt. Die Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin ist 2016 geschieden worden. Zuletzt bekam der Beschwerdeführer eine von 01.05.2019 bis 01.05.2029 gültige Daueraufenthaltskarte ausgestellt. In den Jahren 2017 und 2018 führte er mit Frau XXXX eine Beziehung, welche für ihn ein Unterstützungsschreiben verfasste. In den Jahren 2017 und 2018 führte er mit Frau römisch 40 eine Beziehung, welche für ihn ein Unterstützungsschreiben verfasste. Im Jahr 2019 lernte er XXXX , eine ehemalige Staatsangehörige von Syrien, kennen, die mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen hat. Im Jahr 2019 lernte er römisch 40 , eine ehemalige Staatsangehörige von Syrien, kennen, die mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen hat. Mit XXXX war er für kurze Zeit traditionell verheiratet und hat er eine gemeinsame Tochter. 2021 hat XXXX die Beziehung zum Beschwerdeführer beendet. Ihre gemeinsame Tochter ist im Jahr 2021 geboren worden. XXXX kommt aktuell die alleinige Obsorge für ihre Tochter zu und sorgt überwiegend für den Lebensunterhalt ihres Kindes. Mit römisch 40 war er für kurze Zeit traditionell verheiratet und hat er eine gemeinsame Tochter. 2021 hat römisch 40 die Beziehung zum Beschwerdeführer beendet. Ihre gemeinsame Tochter ist im Jahr 2021 geboren worden. römisch 40 kommt aktuell die alleinige Obsorge für ihre Tochter zu und sorgt überwiegend für den Lebensunterhalt ihres Kindes. Seiner Unterhaltsverpflichtung ist der Beschwerdeführer bislang nur teilweise nachgekommen. Mit Stand 31.03.2025 haftet ein Rückstand von EUR 2.416,63 aus. Der Beschwerdeführer stellte bei einem ordentlichen Gericht einen Antrag auf geteilte Obsorge betreffend seine minderjährige Tochter und auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Das Verfahren über diesen Antrag ist aktuell noch anhängig. Zuletzt wurde im April 2025 im Rahmen einer Besuchsbegleitung versucht, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in einem Besuchscafé einen persönlichen Kontakt anzubahnen. Aktuell sieht er seine Tochter alle zwei Wochen für ein bis eineinhalb Stunden. XXXX spricht sich gegen eine gemeinsame Obsorge aus.Zuletzt wurde im April 2025 im Rahmen einer Besuchsbegleitung versucht, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in einem Besuchscafé einen persönlichen Kontakt anzubahnen. Aktuell sieht er seine Tochter alle zwei Wochen für ein bis eineinhalb Stunden. römisch 40 spricht sich gegen eine gemeinsame Obsorge aus. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter leben in Österreich zwei Cousins und eine Tante des Beschwerdeführers. Außerdem hat er mehrere Bekanntschaften im Bundesgebiet geschlossen, die ihm Unterstützungsschreiben verfasst haben. Seit Juni 2022 führt er mit XXXX eine Liebesbeziehung.Seit Juni 2022 führt er mit römisch 40 eine Liebesbeziehung. Während seines Aufenthalts in Österreich setzte der Beschwerdeführer mehrere Integrationsschritte. Er besitzt ein Zeugnis über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B1, absolvierte ein Ausbilder Training sowie das XXXX und besuchte einen Erste-Hilfe-Kurs.Während seines Aufenthalts in Österreich setzte der Beschwerdeführer mehrere Integrationsschritte. Er besitzt ein Zeugnis über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B1, absolvierte ein Ausbilder Training sowie das römisch 40 und besuchte einen Erste-Hilfe-Kurs. Am 02.07.2021 hat er eine mündliche Prüfung für ein ÖSD Zertifikat B2 bestanden. Die schriftliche Prüfung für das ÖSD Zertifikat B2 hat er nicht bestanden. In den Zeiträumen 02.09.2015 - 30.06.2016, 01.07.2016 - 03.08.2017, 12.09.2017 - 30.09.2017, 01.10.2017 – 30.11.2018, 01.12.2018 - 30.09.2021 und 09.12.2022 - 21.03.2023 war er im Bundesgebiet erwerbstätig. Seit 02.05.2025 bezieht er laufend Arbeitslosengeld. Von 04.05.2023 bis 04.05.2025 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Während der Haft hatte er keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter und war die Unterhaltsverpflichtung eingestellt. Am 04.05.2025 wurde er bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft; 1.) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.02.2023 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen à EUR 4,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Tagen verurteilt. 1.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.02.2023 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen à EUR 4,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Tagen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am I. 19.12.2022 in 1030 Wien, eine fremde bewegliche Sache, nämlich 1 Internet-Modem im Wert von EUR 75,99, dem Verfügungsberechtigten eines Unternehmens mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er das Modem aus der Verpackung nahm, es in seine rechte Jackentasche steckte und das Geschäft verließ, ohne die Ware zu bezahlen;römisch eins. 19.12.2022 in 1030 Wien, eine fremde bewegliche Sache, nämlich 1 Internet-Modem im Wert von EUR 75,99, dem Verfügungsberechtigten eines Unternehmens mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er das Modem aus der Verpackung nahm, es in seine rechte Jackentasche steckte und das Geschäft verließ, ohne die Ware zu bezahlen; II. 04.01.2023 in 1030 Wien, in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter eine fremde bewegliche Sache, nämlich Kopfhörer im Wert von EUR 36,99, dem Verfügungsberechtigten eines Unternehmens mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie die Ware in der Hand hielten und den Kassenbereich passierten, ohne die Ware zu bezahlen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie von einem Ladendetektiv angehalten wurden.römisch zwei. 04.01.2023 in 1030 Wien, in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter eine fremde bewegliche Sache, nämlich Kopfhörer im Wert von EUR 36,99, dem Verfügungsberechtigten eines Unternehmens mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie die Ware in der Hand hielten und den Kassenbereich passierten, ohne die Ware zu bezahlen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie von einem Ladendetektiv angehalten wurden. 2.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.07.2023 wurde er unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 24.02.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.2.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.07.2023 wurde er unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 24.02.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in XXXX , Wien und anderen Orten im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm mehrere bislang unbekannt gebliebene Mittäter angehören, die die Geschleppten an ihn vermittelten, als Fahrer fungierten bzw. falsche Dokumente für die Geschleppten organisierten, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) in Bezug auf mindestens drei Fremde die rechtswidrige Einreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, in und durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleitetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er illegale Migranten gegen ein Entgelt von mindestens 1.000 Euro pro Person mit Kraftfahrzeugen von der serbischungarischen Grenze nach Wien transportierte bzw. von seinen Fahrern transportieren ließ, sie in Wien in Bunkerwohnungen unterbrachte, für die mit falschen Dokumenten ausgestatteten Personen Flugtickets buchte, den Transport der Geschleppten zum Flughafen Wien-Schwechat veranlasste und sie auf dem Flug von Wien-Schwechat nach Paris begleitete, und zwarDer Beschwerdeführer hat in römisch 40 , Wien und anderen Orten im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm mehrere bislang unbekannt gebliebene Mittäter angehören, die die Geschleppten an ihn vermittelten, als Fahrer fungierten bzw. falsche Dokumente für die Geschleppten organisierten, gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) in Bezug auf mindestens drei Fremde die rechtswidrige Einreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, in und durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleitetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er illegale Migranten gegen ein Entgelt von mindestens 1.000 Euro pro Person mit Kraftfahrzeugen von der serbischungarischen Grenze nach Wien transportierte bzw. von seinen Fahrern transportieren ließ, sie in Wien in Bunkerwohnungen unterbrachte, für die mit falschen Dokumenten ausgestatteten Personen Flugtickets buchte, den Transport der Geschleppten zum Flughafen Wien-Schwechat veranlasste und sie auf dem Flug von Wien-Schwechat nach Paris begleitete, und zwar
- am 28.5.2022 mindestens zwei Personen,
- am 10.6.2022 mindestens eine Person,
- am 14.6.2022 mindestens eine Person,
- am 6.7.2022 mindestens eine Person,
- am 24.8.2022 mindestens eine Person,
- am 31.8.2022 sechs unter Falschnamen reisende Geschleppte,
- am 2.9.2022 vier unter Falschnamen reisende Geschleppte;
- am 11.9.2022 einen unter Falschnamen reisenden Geschleppten,
- am 18.9.2022 zwei unter Falschnamen reisenden Geschleppten,
- am 27.9.2022 sieben unter Falschnamen reisende Geschleppte,
- am 13.10.2022 vier unter Falschnamen reisende Geschleppte,
- am 16.10.2022 einen unter Falschnamen reisenden Geschleppten,
- am 2.12.2022 drei unter Falschnamen reisende Geschleppte. Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, sich durch die genannten Schleppungen für so lange wie möglich, zumindest für einen Zeitraum von mehreren Monaten, fortlaufende Einkünfte von durchschnittlich mehr als EUR 400,-- pro Monat zu verschaffen. In knapp einem halben Jahr lukrierte er insgesamt zumindest EUR 34.
- Bei den Geschleppten handelte es sich um Migranten aus dem arabischen Raum, die auf dem Landweg von Serbien über Ungarn nach Österreich gebracht wurden und in Österreich gefälschte Reisepässe und andere Ausweise wie etwa Führerscheine erhielten und dann mit Hilfe des Beschwerdeführers unter den sich aus den falschen Dokumenten ergebenden Alias-Namen vom Flughafen Wien Schwechat per Flugzeug nach Frankreich weiterreisten. Keiner der Migranten verfügte über ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Visum oder einen sonstigen Aufenthaltstitel, die sie zur Einreise nach Österreich oder einem anderen Staat der europäischen Union oder zum Aufenthalt darin berechtigt hätten. Das alles wusste der Beschwerdeführer und fand sich damit ab. Bei der Strafbemessung wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis mildernd und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Vielzahl der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum erschwerend berücksichtigt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, in der Stellungnahme vom Juni 2023 und in der Verhandlung. Darüber hinaus gründet sich ein Großteil der Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeuginnen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den Angaben seiner ehemaligen Ehegattin in der Einvernahme am 08.03.2024 und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (u.a. Unterstützungsschreiben, Bestätigungen, Zertifikate). Soweit Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und zum Bezug von Arbeitslosengeld getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der Beschwerdeführer von 04.05.2023 bis 04.05.2025 in Haft war, geht aus der im Akt einliegenden Verständigung über den Strafantritt des Beschwerdeführers hervor. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, den im Akt befindlichen Strafurteilen und dem Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des § 67 Abs. 3 FPG, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 67 Abs 2 FPG).Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Paragraph 67, Absatz 3, FPG, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (Paragraph 67, Absatz 2, FPG). Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 67 Abs 4 FPG).Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (Paragraph 67, Absatz 4, FPG). Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Die §§ 54, 54a und 57 NAG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 54, 54 a und 57 NAG lauten auszugsweise: Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und 1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; Daueraufenthaltskarten § 54a.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Paragraph 54 a,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen.
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten auszugsweise:Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten auszugsweise: Artikel 27 Allgemeine Grundsätze
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Artikel 28 Schutz vor Ausweisung
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Die Abs 1 und 2 des § 9 BFA-VG lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 9, BFA-VG lauten: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Fallgegenständlich war der Beschwerdeführer mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, und bekam daraufhin eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Nachdem er das Daueraufenthaltsrecht erworben hat, wurde ihm eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer gestützt auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und das Aufenthaltsverbot damit begründet, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG darstelle.Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und das Aufenthaltsverbot damit begründet, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG darstelle. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. u.a. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche u.a. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. u.a. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche u.a. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.9.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.9.2016, Ra 2016/21/0262). Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer vor Erlassung des Aufenthaltsverbots zumindest 10 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) zur Anwendung kommt. Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer vor Erlassung des Aufenthaltsverbots zumindest 10 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) zur Anwendung kommt. Nach Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls im Rahmen einer Gesamtschau schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des Bundesamtes an, dass der Beschwerdeführer eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer hat mehrfach Handlungen gesetzt, die ein missbräuchliches, die Rechtsordnung Österreichs missachtendes Verhalten dokumentieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen. Der Beschwerdeführer hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig Schlepperei betrieben. Ihm kam es darauf an, sich durch die Schleppungen für so lange wie möglich fortlaufende Einkünfte zu verschaffen. Er wusste und fand sich damit ab, dass Migranten aus dem arabischen Raum falsche Dokumente erhielten, wodurch sie die Sicherheitskontrolle in einer kritischen Infrastruktur (Flughafen Wien Schwechat) passieren und anschließend mit seiner Hilfe vom Flughafen Wien Schwechat per Flugzeug nach Frankreich weiterreisten konnten. Keiner der geschleppten Migranten verfügte über ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Visum oder einen sonstigen Aufenthaltstitel, die sie zur Einreise nach Österreich oder einem anderen Staat der europäischen Union oder zum Aufenthalt darin berechtigt hätten. Das alles wusste der Beschwerdeführer und fand sich billigend damit ab. Aufgrund der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers ist dementsprechend eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Besonders die gewerbsmäßige Tatbegehung, die Vielzahl der Tathandlungen in einem langen Tatzeitraum sowie die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zeigen einen besonderen Handlungs- und Gesinnungsunwert und eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf. Die gewerbsmäßige Begehung von Schlepperei und organisierte Kriminalität bedeuten eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei handelt es sich um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, mwN).Bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei handelt es sich um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten vergleiche VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, mwN). Insgesamt stünde ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit den essentiellen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Widerspruch. Die von ihm ausgehende besonders hohe Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Der Beschwerdeführer wurde erst vor kurzem bedingt aus der Haft entlassen und befindet sich noch in Probezeit, weshalb noch kein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum vorliegt, der auf einen positiven Gesinnungswandel hindeuten würde. Zum Entscheidungszeitpunkt ist deshalb ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die gewerbsmäßige Begehung eines Deliktes über einen langen Zeitraum manifestiert hat, nicht festzustellen. Des Weiteren liegen im gegenständlichen Fall unter Beachtung des Kindeswohls und der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen.Des Weiteren liegen im gegenständlichen Fall unter Beachtung des Kindeswohls und der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen. Auch unter Berücksichtigung des Privat und Familienlebens des Beschwerdeführers kommt ein Entfall des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 aus, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340 aus 2004, aus, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder zu erörtern (VfGH 24.09.2018, E1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362/2011). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009).Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder zu erörtern (VfGH 24.09.2018, E1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362 aus 2011,). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748 aus 2009,). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). In seinem Beschluss vom 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN, hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar sei, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall sei. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergebe, könnten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führe.In seinem Beschluss vom 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN, hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar sei, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall sei. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergebe, könnten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führe. Im gegenständlichen Fall liegen triftige Gründe vor, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer und somit einen Eingriff in sein Privat und Familienleben rechtfertigen. Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen weist einen hohen Schweregrad und einen hohen sozialen Störwert auf. Das sich mitunter in der Strafbemessung niederschlagende und der Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren aus general- und spezialpräventiven Gründen manifestierte gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich gefährdet wäre. Selbst das Familienleben in Österreich und die Geburt seines Kindes haben den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, eine schwere Straftat zu begehen. Der Beschwerdeführer nahm in Kauf, im Fall einer Verurteilung keinen oder einen sehr eingeschränkten Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter zu haben. Ein besonders intensives und schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Tochter lässt sich außerdem aus den Gegebenheiten des konkreten Falls nicht ableiten. Er führt mit seinem Kind keinen gemeinsamen Haushalt und die Kindesmutter kommt überwiegend für den Lebensunterhalt des Kindes auf. Überdies war er für einen langen Zeitraum in Haft und stand mit seinem Kind während der Haft nicht regelmäßig in Kontakt. Aktuell sieht er seine Tochter nur alle zwei Wochen für eine sehr kurze Zeit. Abgesehen davon bezieht er Arbeitslosengeld, weshalb er aktuell keinen angemessenen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Tochter leisten kann. Seiner Unterhaltsverpflichtung ist er bislang nur teilweise nachgekommen. Es haftet noch ein hoher Rückstand aus. Eine besondere Abhängigkeit, vor allem in finanzieller Hinsicht, seiner Tochter ihm gegenüber ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Die Pflege und Betreuung des Kindes ist im Fall der Ausreise des Beschwerdeführers durch die Kindesmutter gesichert. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und ein ausgeprägtes intensives Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind vor. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer führt zudem nicht dazu, dass sein Kind das Bundesgebiet verlassen müsste. Art. 24 Abs. 2 GRC normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten. Gegenständlich fällt die Abwägung auch unter Beachtung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Ein Kontakt bzw. eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich ist im Übrigen nicht dauerhaft unmöglich.Artikel 24, Absatz 2, GRC normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten. Gegenständlich fällt die Abwägung auch unter Beachtung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Ein Kontakt bzw. eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich ist im Übrigen nicht dauerhaft unmöglich. Die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Eine Trennung von seinem Kind, seinen in Österreich lebenden Verwandten und seiner Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegen unter diesen Umständen die öffentlichen Interessen, denen ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Ein Aufenthaltsverbot stellt daher keinen unzulässigen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Bei der Dauer des zu erlassenden Aufenthaltsverbotes war jedoch eine Herabsetzung vorzunehmen. Der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich war durch die deutliche Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes Rechnung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Durchsetzungsaufschub: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Daher hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.Daher hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt. 3.
- Zur Abweisung der Beweisanträge: Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Nachdem der Beschwerdeführer erst vor kurzem aus der Haft entlassen wurde und kein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum vorliegt, kommt es im vorliegenden Fall nicht auf ein Ergebnis eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens und nicht auf den Strafvollzugakt und den Pflegschaftsakt an. Folglich waren die gestellten Beweisanträge abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I411.2292763.1.00