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{'item': 'I416 2312889-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 9Art. 11§ 28§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlI416 2312889-1 Spruch, I416 2312889-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 08.03.2025 wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in Folge über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 12.03.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheides beabsichtigt werde. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen gewährt. Eine Stellungnahme des BF langte weder in der dafür vorgesehenen Frist noch danach bei der belangten Behörde ein.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.04.2025, Zl. XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.04.2025, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025, eingebracht durch seine Rechtsvertretung, gab der BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung) einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine zeitnahe Ausreise nach Nigeria. Am 10.05.2025 wurde der BF auf dem Luftweg nach Nigeria (Lagos) abgeschoben.
  2. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025, eingebracht durch seine Rechtsvertretung, gab der BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung) einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine zeitnahe Ausreise nach Nigeria. Am 10.05.2025 wurde der BF auf dem Luftweg nach Nigeria (Lagos) abgeschoben.
  3. Mit Schriftsatz vom 14.05.2025 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt wäre, moniert.
  4. Mit Schriftsatz vom 14.05.2025 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt wäre, moniert.
  5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF verfügt seit 27.12.2024 über eine „Permesso Di Soggiorno“ gültig bis 27.12.2026 und ist im Besitz einer italienischen Identitätskarte für Ausländer. Die Identität des BF steht fest.Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF verfügt seit 27.12.2024 über eine „Permesso Di Soggiorno“ gültig bis 27.12.2026 und ist im Besitz einer italienischen Identitätskarte für Ausländer. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt in Österreich über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Nicht festgestellt werden kann, wann der BF ins Bundesgebiet eingereist ist. Am 08.03.2025 wurde der BF festgenommen. Am 10.03.2025 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verhängt. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Der BF wurde am 10.05.2025 auf dem Luftweg nach Nigeria (Lagos) abgeschoben. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.04.2025, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, am 08.03.2025 in XXXX in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, öffentlich und unter Umständen unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift an einem andren gegen Entgelt zu überlassen zu haben, und zwar in Anwesenheit von ca. 25 Personen einem verdeckten Ermittler, 8 Kugeln mit insgesamt 2,2 Gramm Kokain. Der BF hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 2a zweiter Fall, SMG begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Strafmildernd wirkte sich das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgiftes aus. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.04.2025, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, am 08.03.2025 in römisch 40 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, öffentlich und unter Umständen unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift an einem andren gegen Entgelt zu überlassen zu haben, und zwar in Anwesenheit von ca. 25 Personen einem verdeckten Ermittler, 8 Kugeln mit insgesamt 2,2 Gramm Kokain. Der BF hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, SMG begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Strafmildernd wirkte sich das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgiftes aus. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides, sodass die Entscheidung der belangten Behörde zu den Spruchpunkten I. bis III. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria, in Rechtskraft erwachsen ist.Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, sodass die Entscheidung der belangten Behörde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria, in Rechtskraft erwachsen ist.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt. Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich, dass der Bescheid nur im Umfang der Spruchpunkte IV. bis VI. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Sohin wurde keine Rückkehrbefürchtung geltend gemacht. Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich, dass der Bescheid nur im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Sohin wurde keine Rückkehrbefürchtung geltend gemacht. Die Feststellungen zu seiner Identität werden durch seinen in Kopie vorliegenden nigerianischen Reisepass belegt. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Italien ergeben sich aus den vorliegenden Dokumenten der italienischen Behörden. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben. Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag des BF dokumentiert. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Die Feststellung, dass der BF am 08.03.2025 festgenommen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Akt inneliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2025 und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der BF am 08.03.2025 festgenommen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Akt inneliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.04.2025 und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt seiner Festnahme nicht gemeldet war, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Die Feststellung, dass der BF am 10.05.2025 nach Nigeria abgeschoben wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. - VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbotes) des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben hat, weshalb die Spruchpunkt I. – III. bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. - römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbotes) des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben hat, weshalb die Spruchpunkt römisch eins. – römisch drei. bereits in Rechtskraft erwachsen sind. 3.1.
  4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.1.
  5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist (vgl. BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E).Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist vergleiche BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E). Zudem führte der BF aus, dass er um eine möglichst zeitnahe Ausreise in den Herkunftsstaat bitte, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.Zudem führte der BF aus, dass er um eine möglichst zeitnahe Ausreise in den Herkunftsstaat bitte, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG

§ 18Abs.

5 BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt hat, war

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, war

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch der in der Beschwerde gestellter Antrag auf Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht. Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch fünf. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.1.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.1.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.1.2.
  3. Rechtslage: Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. 3.1.2.
  11. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der BF ist als Staatsangehöriger von Nigeria Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Nigeria Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Durch die strafgerichtliche Verurteilung vom 07.04.2025 durch das Landesgericht XXXX ist objektiv der Tatbestand einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirklicht und wurde er zudem auch innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise verurteilt.Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Durch die strafgerichtliche Verurteilung vom 07.04.2025 durch das Landesgericht römisch 40 ist objektiv der Tatbestand einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirklicht und wurde er zudem auch innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise verurteilt. Neben der Feststellung der objektiven Verwirklichung einer derartigen Verurteilung an sich bedarf es zudem noch der Vornahme einer Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). In Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsbild des BF gilt es zu berücksichtigen, dass er durch sein Fehlverhalten in mehrerlei Hinsicht seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den unionsrechtlich geschützten Werten und auch gegenüber der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht. Es gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob beim BF allenfalls ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der BF sich derzeit innerhalb offener Bewährungsfrist befindet und zudem erst seit kurzer Zeit aus der Haft entlassen wurde, kann daher im vorliegenden Fall ein Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen. Es gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob beim BF allenfalls ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der BF sich derzeit innerhalb offener Bewährungsfrist befindet und zudem erst seit kurzer Zeit aus der Haft entlassen wurde, kann daher im vorliegenden Fall ein Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen. Insbesondere lässt die derzeitige finanzielle Situation des BF keine positive Zukunftsprognose zu und darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er mangels Aufenthaltsrechts keine Möglichkeit hat, auf legalem Weg eine Arbeit zu finden und finanzielle Einkünfte zu erwirtschaften. Mangels Integration, sowie mangels Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung und Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im konkreten Fall davon ausgeht, dass aufgrund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung weiterer schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Zu einem – im Bundesgebiet ohnedies nicht vorhandenen bzw. auch in anderen europäischen Ländern nicht relevanten – Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde auch im Rahmen der Beschwerde nichts vorgebacht. Zumal an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz, welche ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374 mit Hinweis auf VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) haben seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich jedenfalls hintanzustehen. Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal auch ein hohes Risiko besteht, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation nach seiner Haftentlassung wieder Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen wird.Zumal an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz, welche ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374 mit Hinweis auf VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) haben seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich jedenfalls hintanzustehen. Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal auch ein hohes Risiko besteht, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation nach seiner Haftentlassung wieder Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen wird. Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Einreiseverbot

§ 9BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Einreiseverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (…) oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten hat der BF diese Dauer nicht unwesentlich überschritten. Im gegenständlichen Fall ist daher herauszustreichen, dass es sich bei dem vom BF begangenen Delikten zudem um Delikte aufgrund der gleichen schädlichen Neigung handelt und dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Die Dauer des Einreiseverbotes hat angesichts des konkreten gravierenden Fehlverhaltens des BF – unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes nur zum Zwecke der Begehung von Suchtgiftdelinquenz – keine Reduzierung zu erfahren.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (…) oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten hat der BF diese Dauer nicht unwesentlich überschritten. Im gegenständlichen Fall ist daher herauszustreichen, dass es sich bei dem vom BF begangenen Delikten zudem um Delikte aufgrund der gleichen schädlichen Neigung handelt und dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Die Dauer des Einreiseverbotes hat angesichts des konkreten gravierenden Fehlverhaltens des BF – unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes nur zum Zwecke der Begehung von Suchtgiftdelinquenz – keine Reduzierung zu erfahren. Unter Miteinbeziehung der Milderungs- (Geständnis, die Unbescholtenheit und Sicherstellung des Suchtgiftes) und Erschwernisgründe geht der erkennende Richter davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe ein vierjähriges Einreiseverbot geboten ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war weder die Erlassung eines Einreiseverbotes, noch die Dauer des Einreiseverbots zu beanstanden. Ergänzend wird ausgeführt, dass die gesetzliche Norm des § 53 Abs. 1 FPG in Umsetzung des Art. 11 der Rückführrichtlinie ergangen ist und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.Ergänzend wird ausgeführt, dass die gesetzliche Norm des Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Umsetzung des Artikel 11, der Rückführrichtlinie ergangen ist und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.

Art. 11Abs.

4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es jedoch dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreisverbot eines anderes Mitgliedsstaates besteht (vgl. dazu VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Daher bleibt es dem BF unbenommen, sich nach seiner Rückverbringung nach Nigeria von dort aus um seine Widereinreise in Italien zu kümmern und gegebenenfalls nach Italien zurückzureisen.

Artikel 11

, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es jedoch dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreisverbot eines anderes Mitgliedsstaates besteht vergleiche dazu VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Daher bleibt es dem BF unbenommen, sich nach seiner Rückverbringung nach Nigeria von dort aus um seine Widereinreise in Italien zu kümmern und gegebenenfalls nach Italien zurückzureisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 4. Zum Parteiengehör und zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF von der belangten Behörde nicht einvernommen wurde und die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten. Eine wie in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, zumal der BF von der Behörde aufgefordert worden war, zum konkret dargelegten Ergebnis des Beweisverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen und dazu Fragen zu beantworten, wobei diese trotz nachweislicher Zustellung nicht erfolgte. Dahingehend ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in der Justizanstalt ein sozialer Dienst besteht, der gerade in solchen Fällen Hilfestellung für die Häftlinge bietet und wäre ihm die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst bzw. Inanspruchnahme der Hilfe zumutbar und möglich gewesen, sodass das dahingehende Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Dem BF wurde sohin durch die an Ihn gerichtete schriftliche Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel vorzulegen. Was die Art und Form des Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier nicht gehalten, es ausschließlich durch die persönliche Einvernahme des BFs einzuräumen. In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, wobei weder das Gesetz noch die Judikatur des VwGH zwingend eine persönliche Einvernahme vorschreibt. Dem Gebot, den BF anzuhören, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier durch das Schreiben vom 12.03.2025 entsprochen. Seine persönliche Einvernahme war zudem nicht zwingend geboten. Doch selbst eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könnte durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, zumal der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Eine derartige inhaltliche Stellungnahme, die zudem ein detailliertes Vorbringen erstattet, lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. Aufgrund einer solchen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres substantiiertes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zudem lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme hätte gelangen können. Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerdeausführung vorgebrachten Freundin ist auszuführen, dass selbst bei Berücksichtigung dieses Sachverhaltes es zu keinem besseren Ergebnis führen kann, da die geforderte Intensität des Art. 8 EMRK auch nicht nur ansatzweise begründet wurde, dies insbesondere, da hinsichtlich S.R. kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde und zudem die behauptete Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, da sich beide seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein mussten. Ebensowenig kann dem BF die Arbeit im Rahmen seines Gefängnis Aufenthaltes, oder ein noch zu beginnender Deutschkurs, als relevante und entscheidungsmaßgebliche Integration angerechnet werden, da er sich erst knapp drei

(3)Jahre im Bundesgebiet aufhält und sohin nicht vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration auszugehen ist, die eine, über die von der belangten Behörde bereits vorgenommene hinausgehende Beurteilung der Rückkehrentscheidung aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur erforderlich machen würde. Zudem lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme hätte gelangen können. Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerdeausführung vorgebrachten Freundin ist auszuführen, dass selbst bei Berücksichtigung dieses Sachverhaltes es zu keinem besseren Ergebnis führen kann, da die geforderte Intensität des Artikel 8, EMRK auch nicht nur ansatzweise begründet wurde, dies insbesondere, da hinsichtlich S.R. kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde und zudem die behauptete Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, da sich beide seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein mussten. Ebensowenig kann dem BF die Arbeit im Rahmen seines Gefängnis Aufenthaltes, oder ein noch zu beginnender Deutschkurs, als relevante und entscheidungsmaßgebliche Integration angerechnet werden, da er sich erst knapp drei
(3)Jahre im Bundesgebiet aufhält und sohin nicht vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration auszugehen ist, die eine, über die von der belangten Behörde bereits vorgenommene hinausgehende Beurteilung der Rückkehrentscheidung aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur erforderlich machen würde.

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Im vorliegenden Verfahren musste sich das Bundesverwaltungsgericht auch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck von dem BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2312889.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

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