RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlI422 2310015-1 SpruchI422 2310015-1/6E, I422 2310015-1/6E Gekürzte Ausfertigung des am 08.05.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die NAGLER Rechtsanwalt GmbH, Sonnenallee 28/402, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die NAGLER Rechtsanwalt GmbH, Sonnenallee 28/402, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht erkannt: A) L Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.L Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. ll. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt ll. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.ll. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt ll. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. lll. Die Spruchpunkte lll. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.lll. Die Spruchpunkte lll. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2310015.1.00
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