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{'item': 'L517 2301941-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 38Artikel 1§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlL517 2301941-1 Spruch, L517 2301941-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 10.03.2023 – Antrag der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) auf Notstandshilfe10.03.2023 – Antrag der römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) auf Notstandshilfe 28.03.2023 – Bescheid; Anspruchsverlust vom 01.03.2023 bis 03.03.2023 28.03.2023 – Bescheid; Anspruchsverlust vom 10.03.2023 bis 25.04.2023 31.01.2024 – Übermittlung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens 23.04.2024 – Betreuungsvereinbarung; Chancengespräch 06.05.2024 – Einladung zum Maßnahmenkurs XXXX ab 13.05.202406.05.2024 – Einladung zum Maßnahmenkurs römisch 40 ab 13.05.2024 07.05.2024 – Beschwerde bezüglich XXXX ; Übermittlung einer Beschwerde vom 05.12.201707.05.2024 – Beschwerde bezüglich römisch 40 ; Übermittlung einer Beschwerde vom 05.12.2017 08.05.2024 – Abweisung der Beschwerde durch AMS; Anweisung zur Maßnahmenteilnahme 13.05.2024 – Krankmeldung vom 08.05.2024 bis 26.05.2024; Information zur Kursteilnahme nach Krankenstand 17.05.2024 – Bezugsunterbrechung 11.05.2024 bis 26.05.2024 aufgrund der Krankmeldung 27.05.2024 – Bezugseinstellung; Parteiengehör; Rückmeldung XXXX 27.05.2024 – Bezugseinstellung; Parteiengehör; Rückmeldung römisch 40 09.06.2024 – Stellungnahme der bP 13.06.2024 – Niederschrift; Entscheidung über die Rechtsfolgen 18.06.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust 56 Tage ab 27.05.2024 16.07.2024 – Beschwerde der bP 18.07.2024 – Aktenvermerk; Parteiengehör 02.08.2024 – Stellungnahme der bP 09.09.2024 – Aktenvermerk 10.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 30.09.2024 – Vorlageantrag 01.10.2024 – Parteiengehör wegen verspätetem Vorlageantrag 15.10.2024 – Stellungnahme; Übermittlung einer E-Mail an den Zustellservice 22.10.2024 – Zustellnachweis der Beschwerdevorentscheidung am 16.09.2024 29.10.2024 – Überprüfung des Zustellnachweises durch das AMS 06.11.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Am 01.04.2016 erwarb die bP ihre letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Seit 06.11.2016 bezog sie - unterbrochen durch kurzzeitige Beschäftigungen und Krankengeld - Notstandshilfe. Mit Bescheid vom 28.03.2023 versagte das AMS der bP

§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBL. Nr. 609/1977 in geltender Fassung die Notstandshilfe vom 01.03.2023 bis 03.03.2023 (3 Tage) wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als Zimmermädchen bei der Firma XXXX .Mit Bescheid vom 28.03.2023 versagte das AMS der bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBL. Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung die Notstandshilfe vom 01.03.2023 bis 03.03.2023 (3 Tage) wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als Zimmermädchen bei der Firma römisch 40 . Am 10.03.2023 stellte die bP einen Folgeantrag auf Notstandshilfe. Mit Bescheid vom 28.03.2023 versagte das AMS der bP

§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBL. Nr. 609/1977 in geltender Fassung die Notstandshilfe vom 20.03.2023 bis 25.04.2023 (47 Tage) wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als Zimmermädchen bei der Firma XXXX .Mit Bescheid vom 28.03.2023 versagte das AMS der bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBL. Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung die Notstandshilfe vom 20.03.2023 bis 25.04.2023 (47 Tage) wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als Zimmermädchen bei der Firma römisch 40 . Am 23.04.2024 sprach die bP persönlich beim AMS vor (Chancengespräch). Dazu hielt das AMS auszugsweise fest: „Mit Kundin XXXX vereinbart zur Unterstützung in der Arbeitssuche. Mit Kundin auch Ticket vereinbart, da sie in den letzten 1,5 Jahren zu jedem Kursstart sowie zu jedem Termin beim AMS krank war.“ In einem Erledigungsvermerk führte das AMS aus: „Kundin informiert, dass XXXX aus arbeitsmarktpolitischer Sicht notwendig ist, da es ihr zuletzt psychisch nicht gut ging (BDA) und im Kurs Ausbildungsmöglichkeiten auch behandelt werden.“ Am 23.04.2024 sprach die bP persönlich beim AMS vor (Chancengespräch). Dazu hielt das AMS auszugsweise fest: „Mit Kundin römisch 40 vereinbart zur Unterstützung in der Arbeitssuche. Mit Kundin auch Ticket vereinbart, da sie in den letzten 1,5 Jahren zu jedem Kursstart sowie zu jedem Termin beim AMS krank war.“ In einem Erledigungsvermerk führte das AMS aus: „Kundin informiert, dass römisch 40 aus arbeitsmarktpolitischer Sicht notwendig ist, da es ihr zuletzt psychisch nicht gut ging (BDA) und im Kurs Ausbildungsmöglichkeiten auch behandelt werden.“ Am selben Tag wurde eine Betreuungsvereinbarung mit dem Ziel abgeschlossen, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Bürokauffrau bzw. Hilfsarbeiterin wechselnder Art unterstützt und die bP am vereinbarten Kurs „ XXXX " teilnehme.Am selben Tag wurde eine Betreuungsvereinbarung mit dem Ziel abgeschlossen, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Bürokauffrau bzw. Hilfsarbeiterin wechselnder Art unterstützt und die bP am vereinbarten Kurs „ römisch 40 " teilnehme. Am 06.05.2024 erhielt die bP eine Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung XXXX mit Beginn 13.05.2024 datiert.Am 06.05.2024 erhielt die bP eine Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung römisch 40 mit Beginn 13.05.2024 datiert. Am 07.05.2024 übermittelte die bP auszugsweise folgendes Beschwerdeschreiben bezüglich der Einladung zur Teilnahme beim XXXX an die AMS Ombud Stelle: „Ich wende mich an Sie, um eine dringende Angelegenheit zu besprechen, die meine aktuelle Situation betrifft. 2017 wurde ich auf Anweisung des AMS in einen Kurs für Arbeitsuchende geschickt, der von Frau XXXX geleitet wurde, " XXXX ". Leider führte diese Erfahrung zu erheblichen Problemen, die nicht nur meine berufliche Entwicklung behinderten, sondern auch zu einer Sperre meines Leistungsbezugs vom AMS führten.Am 07.05.2024 übermittelte die bP auszugsweise folgendes Beschwerdeschreiben bezüglich der Einladung zur Teilnahme beim römisch 40 an die AMS Ombud Stelle: „Ich wende mich an Sie, um eine dringende Angelegenheit zu besprechen, die meine aktuelle Situation betrifft. 2017 wurde ich auf Anweisung des AMS in einen Kurs für Arbeitsuchende geschickt, der von Frau römisch 40 geleitet wurde, " römisch 40 ". Leider führte diese Erfahrung zu erheblichen Problemen, die nicht nur meine berufliche Entwicklung behinderten, sondern auch zu einer Sperre meines Leistungsbezugs vom AMS führten. Ich möchte darauf hinweisen, dass während meiner Teilnahme an diesem Kurs zahlreiche Vorfälle auftraten, die ein respektvolles und angemessenes Lernumfeld ernsthaft beeinträchtigten. Frau XXXX zeigte ein unprofessionelles Verhalten und schien eine persönliche Abneigung gegen mich zu hegen, was sich negativ auf meine Teilnahme auswirkte. Trotz meiner Bemühungen, konstruktiv am Kurs teilzunehmen, wurde ich letztendlich aus dem Kurs "rausgeworfen", was zu einer unnötigen Sperre meiner AMS-Leistungen führte.Ich möchte darauf hinweisen, dass während meiner Teilnahme an diesem Kurs zahlreiche Vorfälle auftraten, die ein respektvolles und angemessenes Lernumfeld ernsthaft beeinträchtigten. Frau römisch 40 zeigte ein unprofessionelles Verhalten und schien eine persönliche Abneigung gegen mich zu hegen, was sich negativ auf meine Teilnahme auswirkte. Trotz meiner Bemühungen, konstruktiv am Kurs teilzunehmen, wurde ich letztendlich aus dem Kurs "rausgeworfen", was zu einer unnötigen Sperre meiner AMS-Leistungen führte. In der beigefügten Beschwerde, die ich damals an den Vorgesetzten von Frau XXXX richtete, sind die Details meiner Erfahrungen ausführlich beschrieben. Ich habe mein Bestes getan, um die Situation sachlich darzustellen und darauf hinzuweisen, wie die Handlungen von Frau XXXX nicht nur unprofessionell, sondern auch ungerecht waren.In der beigefügten Beschwerde, die ich damals an den Vorgesetzten von Frau römisch 40 richtete, sind die Details meiner Erfahrungen ausführlich beschrieben. Ich habe mein Bestes getan, um die Situation sachlich darzustellen und darauf hinzuweisen, wie die Handlungen von Frau römisch 40 nicht nur unprofessionell, sondern auch ungerecht waren. Nun stehe ich erneut vor der Situation, dass das AMS mich in den gleichen Kurs mit derselben Kursleiterin, Frau XXXX , geschickt hat, ab dem 13.05.

  1. Dies ist äußerst beunruhigend und enttäuschend, da ich befürchte, dass sich die gleichen Probleme wiederholen werden.Nun stehe ich erneut vor der Situation, dass das AMS mich in den gleichen Kurs mit derselben Kursleiterin, Frau römisch 40 , geschickt hat, ab dem 13.05.
  2. Dies ist äußerst beunruhigend und enttäuschend, da ich befürchte, dass sich die gleichen Probleme wiederholen werden. In Anbetracht dieser Umstände ersuche ich Sie daher eindringlich, meine Beschwerde mit der gebotenen Ernsthaftigkeit zu behandeln und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ich nicht erneut in eine Situation gebracht werde, die meine berufliche Entwicklung und meine finanzielle Sicherheit gefährdet.“ Anbei übermittelte die bP die erwähnte Beschwerde vom 05.12.2017 gegen den Kurs bei XXXX „Mit diesem Schreiben will ich Sie nur darauf aufmerksam machen, dass Sie mehr auf das Verhalten Ihrer Mitarbeiterin, Frau XXXX achten.Anbei übermittelte die bP die erwähnte Beschwerde vom 05.12.2017 gegen den Kurs bei römisch 40 „Mit diesem Schreiben will ich Sie nur darauf aufmerksam machen, dass Sie mehr auf das Verhalten Ihrer Mitarbeiterin, Frau römisch 40 achten. Der Kurs „New Skills - Büro und Verwaltung - in XXXX , wird von Frau XXXX geführt, nur leider gelingt ihr oft ein dementsprechender respektvoller Umgang nicht.Der Kurs „New Skills - Büro und Verwaltung - in römisch 40 , wird von Frau römisch 40 geführt, nur leider gelingt ihr oft ein dementsprechender respektvoller Umgang nicht. Da ich auch am Kurs teilgenommen habe, empfand ich nach und nach das Auftreten von Frau XXXX als unangebracht. Nachfolgend gebe ich Ihnen eine Kurzfassung meines am Anfang geführten Protokolls.Da ich auch am Kurs teilgenommen habe, empfand ich nach und nach das Auftreten von Frau römisch 40 als unangebracht. Nachfolgend gebe ich Ihnen eine Kurzfassung meines am Anfang geführten Protokolls. Am
  3. September, als der Kurs begann, ließ sie uns 1h früher gehen, unter ihrem Motto „Banküberfälle erst ab 13 h". Den zweiten Tag durften wir wieder eine halbe Stunde früher gehen. Jeden anderen Tag waren es sonst immer ca. 10 Minuten, wo sie uns erlaubte, früher den Kurs zu verlassen, obwohl die Pausen zur Gänze ausgeschöpft wurden. Das offizielle Ende ist bekanntlich um 13 Uhr. Oft wurden die Pausen zwischendurch verlängert und kurze Rauchpausen eingeführt. Am
  4. Oktober hat Frau XXXX einer Kursteilnehmern den Mittelfinger gezeigt, als sie gerufen wurde, um etwas am PC nachzusehen. Für Frau XXXX war das bestimmt „nur Spaß", jedoch der Reaktion der Teilnehmerin zufolge, war dies überhaupt nicht korrekt und alles andere als passend. Doch sie überspielte das nur. Zwei Tage später durften wir wieder ganze 20 Minuten früher aufhören, mit der Erklärung von Frau XXXX , dass sie keine Lust mehr habe, es sei ihr alles zu viel, wir seien ihr zu viel und die Arbeit genauso. Sehr oft während des Kurses, erzählte Frau XXXX sehr viele persönliche Sachen aus ihrem privaten Leben und konzentrierte sich nicht immer auf die Arbeit. Schon vom ersten Tag an, hatte ich das Gefühl, dass mich Frau XXXX nicht mochte. Ich war ihr unsympathisch, was auch in Ordnung ist, denn man kann ja nicht jeden mögen. Nur aber war ihr Kommentar mir bezüglich von Anfang an, dass ich „sowieso zu überqualifiziert bin für diesen Kurs" und „mir könnte man nichts Neues beibringen".Am
  5. September, als der Kurs begann, ließ sie uns 1h früher gehen, unter ihrem Motto „Banküberfälle erst ab 13 h". Den zweiten Tag durften wir wieder eine halbe Stunde früher gehen. Jeden anderen Tag waren es sonst immer ca. 10 Minuten, wo sie uns erlaubte, früher den Kurs zu verlassen, obwohl die Pausen zur Gänze ausgeschöpft wurden. Das offizielle Ende ist bekanntlich um 13 Uhr. Oft wurden die Pausen zwischendurch verlängert und kurze Rauchpausen eingeführt. Am
  6. Oktober hat Frau römisch 40 einer Kursteilnehmern den Mittelfinger gezeigt, als sie gerufen wurde, um etwas am PC nachzusehen. Für Frau römisch 40 war das bestimmt „nur Spaß", jedoch der Reaktion der Teilnehmerin zufolge, war dies überhaupt nicht korrekt und alles andere als passend. Doch sie überspielte das nur. Zwei Tage später durften wir wieder ganze 20 Minuten früher aufhören, mit der Erklärung von Frau römisch 40 , dass sie keine Lust mehr habe, es sei ihr alles zu viel, wir seien ihr zu viel und die Arbeit genauso. Sehr oft während des Kurses, erzählte Frau römisch 40 sehr viele persönliche Sachen aus ihrem privaten Leben und konzentrierte sich nicht immer auf die Arbeit. Schon vom ersten Tag an, hatte ich das Gefühl, dass mich Frau römisch 40 nicht mochte. Ich war ihr unsympathisch, was auch in Ordnung ist, denn man kann ja nicht jeden mögen. Nur aber war ihr Kommentar mir bezüglich von Anfang an, dass ich „sowieso zu überqualifiziert bin für diesen Kurs" und „mir könnte man nichts Neues beibringen". Zugeben muss ich, dass ich oft demotiviert war, weil ich mich gemobbt fühlte, und so wirkte sich das auf mein oftmaliges Zuspätkommen aus. In der Regel waren es ca. 5 Minuten, die ich verpasste, dies habe ich aber bald geändert. Andere Kursteilnehmerinnen kamen sogar 30 Minuten erst später, da sie Kinderbetreuungspflichten hatten oder gingen noch früher vom Kurs aus privaten Gründen - und dies ohne Probleme von Seiten der Kursleitung. Außerdem haben wir von Frau XXXX die Information erhalten, dass wir bis zu 5 Tage unentschuldigt vom Kurs fernbleiben dürfen, ohne vom Kurs ausrangiert zu werden.Zugeben muss ich, dass ich oft demotiviert war, weil ich mich gemobbt fühlte, und so wirkte sich das auf mein oftmaliges Zuspätkommen aus. In der Regel waren es ca. 5 Minuten, die ich verpasste, dies habe ich aber bald geändert. Andere Kursteilnehmerinnen kamen sogar 30 Minuten erst später, da sie Kinderbetreuungspflichten hatten oder gingen noch früher vom Kurs aus privaten Gründen - und dies ohne Probleme von Seiten der Kursleitung. Außerdem haben wir von Frau römisch 40 die Information erhalten, dass wir bis zu 5 Tage unentschuldigt vom Kurs fernbleiben dürfen, ohne vom Kurs ausrangiert zu werden. Dies tat ich am 07.11.
  7. Ich schrieb Frau XXXX eine E-Mail, dass ich an diesem Tag fehlen würde, wegen einer wichtigen Prüfung in der Abendschule die ich besuche, und falls dies ein Problem wäre, sollte sie mir bitte Bescheid geben. Es kam keine Antwort zurück, also hieß das für mich, es sei in Ordnung. Die restlichen Tage der Woche war Frau XXXX nicht da, weil sie wahrscheinlich Urlaubstage konsumierte. Am
  8. November, als ich zum Kurs erschienen bin, meinte Frau XXXX , dass dieser für mich beendet sei, mit den Worten „dass ich zu überqualifiziert sei, zu präpotent und ich könne mich ihr nicht unterstellen." Der Grund: meine Verspätungen, das unentschuldigte Fernbleiben am 07.11.2017 und mein falsches Parken.Dies tat ich am 07.11.
  9. Ich schrieb Frau römisch 40 eine E-Mail, dass ich an diesem Tag fehlen würde, wegen einer wichtigen Prüfung in der Abendschule die ich besuche, und falls dies ein Problem wäre, sollte sie mir bitte Bescheid geben. Es kam keine Antwort zurück, also hieß das für mich, es sei in Ordnung. Die restlichen Tage der Woche war Frau römisch 40 nicht da, weil sie wahrscheinlich Urlaubstage konsumierte. Am
  10. November, als ich zum Kurs erschienen bin, meinte Frau römisch 40 , dass dieser für mich beendet sei, mit den Worten „dass ich zu überqualifiziert sei, zu präpotent und ich könne mich ihr nicht unterstellen." Der Grund: meine Verspätungen, das unentschuldigte Fernbleiben am 07.11.2017 und mein falsches Parken. Frau XXXX hat also von Anfang an darauf hingezielt, mich vom Kurs subtil rauszuekeln. Nun wurde dadurch mein Arbeitslosengeld für ganze 6 Wochen gesperrt. Sie würden sich bestimmt auch ungerecht behandelt fühlen.“Frau römisch 40 hat also von Anfang an darauf hingezielt, mich vom Kurs subtil rauszuekeln. Nun wurde dadurch mein Arbeitslosengeld für ganze 6 Wochen gesperrt. Sie würden sich bestimmt auch ungerecht behandelt fühlen.“ Am 13.05.2024 übermittelte die bP eine Krankmeldung, welche vom 08.05.2024 bis 26.05.2024 datiert war. Das AMS informierte die bP darüber, dass diese ein sogenanntes Ticket für den Kurs habe, was hieße, dass sofort nach Beendigung ihres Krankenstandes ein Kursplatz für sie frei sei und sie am Kurs teilnehmen könne. Eine Nichtteilnahme führe zu einer Prüfung lt. § 10 AlVG.Am 13.05.2024 übermittelte die bP eine Krankmeldung, welche vom 08.05.2024 bis 26.05.2024 datiert war. Das AMS informierte die bP darüber, dass diese ein sogenanntes Ticket für den Kurs habe, was hieße, dass sofort nach Beendigung ihres Krankenstandes ein Kursplatz für sie frei sei und sie am Kurs teilnehmen könne. Eine Nichtteilnahme führe zu einer Prüfung lt. Paragraph 10, AlVG. Die bP erschien am 27.05.2024 nicht zur Kursmaßnahme XXXX , weshalb das AMS die bP informierte, dass zur weiteren Ermittlung der Notstandshilfebezug ab jenem Tag eingestellt werde. Die bP erschien am 27.05.2024 nicht zur Kursmaßnahme römisch 40 , weshalb das AMS die bP informierte, dass zur weiteren Ermittlung der Notstandshilfebezug ab jenem Tag eingestellt werde. Am 09.06.2024 nahm die bP Stellung, indem sie Folgendes ausführte: „Ich wende mich an Sie im Rahmen meines schriftlichen Parteiengehörs bezüglich meiner Nichtteilnahme an der mir zugewiesenen Kursmaßnahme. Hiermit möchte ich die Hintergründe meines Fernbleibens darlegen und um eine erneute Überprüfung der Situation bitten. Im Jahr 2017 wurde ich auf Anweisung des AMS in einen Kurs für Arbeitsuchende geschickt, der von Frau XXXX XXXX geleitet wurde, welche bei XXXX tätig ist. Diese Erfahrung führte zu erheblichen Problemen und negativen Auswirkungen auf meine berufliche Entwicklung sowie zu einer Sperre meines Leistungsbezugs vom AMS…“Am 09.06.2024 nahm die bP Stellung, indem sie Folgendes ausführte: „Ich wende mich an Sie im Rahmen meines schriftlichen Parteiengehörs bezüglich meiner Nichtteilnahme an der mir zugewiesenen Kursmaßnahme. Hiermit möchte ich die Hintergründe meines Fernbleibens darlegen und um eine erneute Überprüfung der Situation bitten. Im Jahr 2017 wurde ich auf Anweisung des AMS in einen Kurs für Arbeitsuchende geschickt, der von Frau römisch 40 römisch 40 geleitet wurde, welche bei römisch 40 tätig ist. Diese Erfahrung führte zu erheblichen Problemen und negativen Auswirkungen auf meine berufliche Entwicklung sowie zu einer Sperre meines Leistungsbezugs vom AMS…“ In der Folge wiederholte die bP die Ausführungen, die sie bereits im oben wiedergegebenen Schreiben vom 07.05.2024 gemacht hatte. In der Niederschrift vom 13.06.2024 brachte die bP erneut vor, was sie schon in ihrer Stellungnahme angegeben hatte. Am selben Tag erfolgte die Entscheidung über die Rechtsfolgen der Stellungnahme, in welcher das AMS anführte, dass Frau XXXX nicht mehr im Kurs XXXX sei und daher alle Einwände der bP irrelevant seien.In der Niederschrift vom 13.06.2024 brachte die bP erneut vor, was sie schon in ihrer Stellungnahme angegeben hatte. Am selben Tag erfolgte die Entscheidung über die Rechtsfolgen der Stellungnahme, in welcher das AMS anführte, dass Frau römisch 40 nicht mehr im Kurs römisch 40 sei und daher alle Einwände der bP irrelevant seien. Mit Bescheid vom 18.06.2024 sprach das AMS aus, dass die bP

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl 609/1977 in geltender Fassung ihren Anspruch auf Notstandshilfe 56 Tage ab 27.05.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Das AMS hat am 27.05.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass Sie nicht zum verbindlich vereinbarten Kurs Chancen im Beruf XXXX , die Berater erschienen sind und so einen möglichen Maßnahmenerfolg vereitelt haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könne nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 18.06.2024 sprach das AMS aus, dass die bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung ihren Anspruch auf Notstandshilfe 56 Tage ab 27.05.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Das AMS hat am 27.05.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass Sie nicht zum verbindlich vereinbarten Kurs Chancen im Beruf römisch 40 , die Berater erschienen sind und so einen möglichen Maßnahmenerfolg vereitelt haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könne nicht berücksichtigt werden. Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 16.07.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde, welche sie auszugsweise wie folgt begründete: „Hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid vom 18.06.2024, eingelangt am 19.06.2024 ein, der eine Sperre meiner Notstandshilfe ab dem 27.05.2024 für die Dauer von acht Wochen vorsieht. Nachfolgend werde ich die Gründe darlegen, weshalb diese Sperre ungerechtfertigt ist und eine Aufhebung dringend geboten erscheint.

  1. Hintergrund der Kurszuweisung 2017 und 2024 Im Jahr 2017 wurde ich in einen Kurs bei der Firma XXXX unter der Leitung von Frau XXXX XXXX geschickt. Schon damals äußerte XXXX XXXX , dass der Kurs für mich keinen Mehrwert hätte, da ich aufgrund meiner Ausbildung zur Bürokauffrau und des damaligen Besuches der Handelsakademie (am Abend) bereits über die notwendigen Kenntnisse verfüge. Ihre Aussage, dass mir „nichts Neues beigebracht werden kann, der Kurs macht keinen Sinn für mich “, führte dazu, ua. dass ich den Kurs nicht weiterführen konnte.Im Jahr 2017 wurde ich in einen Kurs bei der Firma römisch 40 unter der Leitung von Frau römisch 40 römisch 40 geschickt. Schon damals äußerte römisch 40 römisch 40 , dass der Kurs für mich keinen Mehrwert hätte, da ich aufgrund meiner Ausbildung zur Bürokauffrau und des damaligen Besuches der Handelsakademie (am Abend) bereits über die notwendigen Kenntnisse verfüge. Ihre Aussage, dass mir „nichts Neues beigebracht werden kann, der Kurs macht keinen Sinn für mich “, führte dazu, ua. dass ich den Kurs nicht weiterführen konnte. Mobbing und Diskriminierung durch Frau XXXX Mobbing und Diskriminierung durch Frau römisch 40 Während des Kurses im Jahr 2017 war ich massivem Mobbing und diskriminierendem Verhalten durch Frau XXXX ausgesetzt. Ihr unprofessionelles Verhalten, das wiederholte Abwerten meiner Person und grundlose Antipathien führten dazu, dass ich mich gemobbt und diskriminiert fühlte. Einer Teilnehmerin zeigte die Kursleiterin den Mittelfinger, als diese eine Frage gestellt hat. Die damaligen Ereignisse haben tiefe Spuren hinterlassen.Während des Kurses im Jahr 2017 war ich massivem Mobbing und diskriminierendem Verhalten durch Frau römisch 40 ausgesetzt. Ihr unprofessionelles Verhalten, das wiederholte Abwerten meiner Person und grundlose Antipathien führten dazu, dass ich mich gemobbt und diskriminiert fühlte. Einer Teilnehmerin zeigte die Kursleiterin den Mittelfinger, als diese eine Frage gestellt hat. Die damaligen Ereignisse haben tiefe Spuren hinterlassen.
  2. Gesundheitliche Beeinträchtigung durch erneute Zuweisung Die erneute Zuweisung in einen Kurs unter der Leitung von Frau XXXX im Mai 2024 führte zu einer psychischen Belastung. Der bloße Gedanke, erneut mit Frau XXXX konfrontiert zu werden, löste bei mir ein Unwohlsein, erhebliche Angst und Stress bei mir aus, was mich zwang, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ich wurde für 19 Tage krankgeschrieben.Die erneute Zuweisung in einen Kurs unter der Leitung von Frau römisch 40 im Mai 2024 führte zu einer psychischen Belastung. Der bloße Gedanke, erneut mit Frau römisch 40 konfrontiert zu werden, löste bei mir ein Unwohlsein, erhebliche Angst und Stress bei mir aus, was mich zwang, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ich wurde für 19 Tage krankgeschrieben. Zweifelhaftes Ansehen des Unternehmens XXXX Zweifelhaftes Ansehen des Unternehmens römisch 40 Das Unternehmen XXXX . hat bei den Mitarbeitern einen schlechten Ruf. Es wird berichtet, dass in diesem Unternehmen eine „Angstpädagogik“ praktiziert wird, was zu einer generellen Atmosphäre der Angst und Unsicherheit führt. Diese Methoden spiegeln sich auch in meiner negativen Erfahrung mit Frau XXXX wider und bestätigen die fragwürdige Arbeitsweise des Unternehmens.Das Unternehmen römisch 40 . hat bei den Mitarbeitern einen schlechten Ruf. Es wird berichtet, dass in diesem Unternehmen eine „Angstpädagogik“ praktiziert wird, was zu einer generellen Atmosphäre der Angst und Unsicherheit führt. Diese Methoden spiegeln sich auch in meiner negativen Erfahrung mit Frau römisch 40 wider und bestätigen die fragwürdige Arbeitsweise des Unternehmens. Während eines persönlichen Termins mit meinem AMS-Berater Herrn XXXX am 23.04.2024, räumte sogar er ein, dass der Kurs indirekt nicht empfehlenswert sei.Während eines persönlichen Termins mit meinem AMS-Berater Herrn römisch 40 am 23.04.2024, räumte sogar er ein, dass der Kurs indirekt nicht empfehlenswert sei.
  3. Proaktive Vorschläge meinerseits: Um meine Arbeitslosigkeit nachhaltig zu lösen und einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, habe ich meinem AMS-Berater proaktiv eine alternative Ausbildung im IT-Bereich vorgeschlagen. Diese Weiterbildung/Ausbildung würde den aktuellen Fachkräftemangel adressieren und bessere berufliche Perspektiven bieten. Leider wurde dieser konstruktive Vorschlag ignoriert.
  4. Fehlerhafte Berechnung der Sperrdauer Zusätzlich zur unrechtmäßigen Sperre von 8 Wochen möchte ich darauf hinweisen, dass die Sperrdauer, wenn überhaupt, korrekt auf 6 Wochen festzusetzen wäre, da es innerhalb eines Jahres keine weiteren Sperren gegeben hat. Diese übermäßige Sanktion widerspricht den geltenden Regelungen und stellt eine unverhältnismäßige Härte dar.
  5. Verletzung der Menschenrechte

Artikel 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist die Würde des Menschen unantastbar. Die wiederholte Zuweisung zu einem Kurs unter der Leitung einer Person, die mich diskriminiert und gemobbt hat, verstößt gegen dieses Grundrecht. Das AMS ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die meine Würde schützt. Es ist nicht hinnehmbar, dass ich wiederholt denselben traumatisierenden Umständen ausgesetzt werde.

  1. Verfahrensunregelmäßigkeiten: Trotz der Kenntnis des AMS über mein Fernbleiben am 27.05.2024, erhielt ich erst am 19.06.2024 den Bescheid über die Sperre der Notstandshilfe. Zuerst erhielt ich am 27.05.2024 die Mitteilung zum Parteiengehör, dann am 01.06.2024 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, dass dieser ab dem 27.05.2024 fortgesetzt wird. Diese widersprüchlichen Mitteilungen tragen zur Unklarheit und Unsicherheit bei und werfen Fragen zur ordnungsgemäßen Verfahrensweise auf. Schlussfolgerung und Forderung: In Anbetracht der oben genannten Gründe bitte ich Sie eindringlich, meine Beschwerde mit der gebotenen Ernsthaftigkeit zu prüfen und die verhängte Sperre der Notstandshilfe aufzuheben und um die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 27.05.2024.“ In einem Aktenvermerk vom 18.07.2024 wurde bezüglich eines Telefonats mit einer Mitarbeitering des AMS XXXX Folgendes festgehalten: „Am 23.04.2024 wurde mit der Beschwerdeführerin die Teilnahme am Kurs XXXX und ein „Ticket“ (wenn der Kurs aufgrund eines Krankenstandes nicht begonnen werden kann, so ist der Kursplatz mit Ende des Krankenstandes reserviert, d.h., dass der Einstieg am Tag nach Ende des Krankenstandes fixiert ist) vereinbart. Frau XXXX arbeitet seit April bzw. Mai 2024 nicht mehr bei XXXX ; jedenfalls war diese nach Ende des Krankenstandes der Beschwerdeführerin zum Kursbeginn am 27.05.2024 nicht mehr dort beschäftigt. Der Kurs 2017 war auch ein anderer Kurs („New Skills XXXX Büro & Verwaltung“) vom 25.09.2017 bis 10.11.2017 mit anderen Inhalten. Dass der AMS-Berater am 23.04.2024 eingeräumt hat, dass „der Kurs indirekt nicht empfehlenswert“ sei, stimmt nicht. Auch ist nicht richtig, dass alternative Vorschläge ihrerseits ignoriert worden wären. Sie wurde über das Fachkräftestipendium informiert und wurde ausgemacht, dass sie sich auf der Internetseite des AMS darüber informiert.“In einem Aktenvermerk vom 18.07.2024 wurde bezüglich eines Telefonats mit einer Mitarbeitering des AMS römisch 40 Folgendes festgehalten: „Am 23.04.2024 wurde mit der Beschwerdeführerin die Teilnahme am Kurs römisch 40 und ein „Ticket“ (wenn der Kurs aufgrund eines Krankenstandes nicht begonnen werden kann, so ist der Kursplatz mit Ende des Krankenstandes reserviert, d.h., dass der Einstieg am Tag nach Ende des Krankenstandes fixiert ist) vereinbart. Frau römisch 40 arbeitet seit April bzw. Mai 2024 nicht mehr bei römisch 40 ; jedenfalls war diese nach Ende des Krankenstandes der Beschwerdeführerin zum Kursbeginn am 27.05.2024 nicht mehr dort beschäftigt. Der Kurs 2017 war auch ein anderer Kurs („New Skills römisch 40 Büro & Verwaltung“) vom 25.09.2017 bis 10.11.2017 mit anderen Inhalten. Dass der AMS-Berater am 23.04.2024 eingeräumt hat, dass „der Kurs indirekt nicht empfehlenswert“ sei, stimmt nicht. Auch ist nicht richtig, dass alternative Vorschläge ihrerseits ignoriert worden wären. Sie wurde über das Fachkräftestipendium informiert und wurde ausgemacht, dass sie sich auf der Internetseite des AMS darüber informiert.“ Mit Schreiben vom 18.07.2024 informierte das AMS die bP über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und gab ihr die Möglichkeit, bis spätestens 02.08.2024 schriftlich Stellung zu nehmen. Am 02.08.2024 nahm die bP Stellung, indem sie ausführte: „
  2. Nachsicht

§ 10Abs. 1 Al

VG1. Nachsicht

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG

§ 10Abs. 1 Al

VG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) verliert eine arbeitslose Person den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wenn sie ohne wichtigen Grund eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder deren Erfolg vereitelt. Dabei beträgt die Mindestdauer des Anspruchsverlustes sechs Wochen und erhöht sich bei jeder weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres auf acht Wochen. Da die letzte Bezugssperre vom 01.03.2023 bis 03.03.2024 und die Fortsetzung vom 10.03.2023 bis 25.04.2023 außerhalb des einjährigen Zeitraums zur aktuellen Sperre am 27.05.2024 liegen, kann eine Erhöhung der Sperrdauer auf acht Wochen nicht gerechtfertigt sein. Die geltende Rechtslage sieht vor, dass die Sperrdauer in diesem Fall maximal sechs Wochen betragen darf.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) verliert eine arbeitslose Person den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wenn sie ohne wichtigen Grund eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder deren Erfolg vereitelt. Dabei beträgt die Mindestdauer des Anspruchsverlustes sechs Wochen und erhöht sich bei jeder weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres auf acht Wochen. Da die letzte Bezugssperre vom 01.03.2023 bis 03.03.2024 und die Fortsetzung vom 10.03.2023 bis 25.04.2023 außerhalb des einjährigen Zeitraums zur aktuellen Sperre am 27.05.2024 liegen, kann eine Erhöhung der Sperrdauer auf acht Wochen nicht gerechtfertigt sein. Die geltende Rechtslage sieht vor, dass die Sperrdauer in diesem Fall maximal sechs Wochen betragen darf. Klarstellungen zur Kurswahl und Kommunikation mit Herrn XXXX Klarstellungen zur Kurswahl und Kommunikation mit Herrn römisch 40 Am 23.04.2024 hatte ich ein persönliches Gespräch mit Herrn XXXX In diesem Gespräch wurde ich über die verpflichtende Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Integration informiert. Herr XXXX stellte mir zwei Alternativen vor: den Kurs XXXX “ oder eine andere, leider namentlich nicht bekannte Maßnahme, die möglicherweise mit „FAB“ zusammenhing, ich weiß es leider nicht mehr genau. Auf meine Frage, welche Maßnahme er eher empfehlen würde, äußerte Herr XXXX , dass die zweite Option besser sei, also die, dessen Namen ich nicht mehr weiß. Diese Aussage zeigt klar, dass Herr XXXX selbst Zweifel an der Maßnahme XXXX “ hatte. Entgegen Ihrer Darstellung wurde nicht explizit besprochen, dass Alternativen z.B. Ausbildungen im Rahmen des Kurses „ XXXX erarbeitet werden sollten! Auch wurde ich nicht darüber informiert, dass der Kurs Zielgruppen hätte, mit ärztlich attestierten Personen! Herr XXXX zeigte sich absolut desinteressiert auf meinen Vorschlag bzgl. einer Ausbildung und verwies auf die AMS-Website ohne eine konkrete Empfehlung oder Aufklärung über das Fachkräftestipendium. Bei diesem persönlichen Termin erhielt ich lediglich eine Broschüre von der Maßnahme „ XXXX .“ Erst einige Tage später bemerkte ich den Namen der Kursleitung auf dieser Broschüre, nämlich „Frau XXXX “.Am 23.04.2024 hatte ich ein persönliches Gespräch mit Herrn römisch 40 In diesem Gespräch wurde ich über die verpflichtende Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Integration informiert. Herr römisch 40 stellte mir zwei Alternativen vor: den Kurs römisch 40 “ oder eine andere, leider namentlich nicht bekannte Maßnahme, die möglicherweise mit „FAB“ zusammenhing, ich weiß es leider nicht mehr genau. Auf meine Frage, welche Maßnahme er eher empfehlen würde, äußerte Herr römisch 40 , dass die zweite Option besser sei, also die, dessen Namen ich nicht mehr weiß. Diese Aussage zeigt klar, dass Herr römisch 40 selbst Zweifel an der Maßnahme römisch 40 “ hatte. Entgegen Ihrer Darstellung wurde nicht explizit besprochen, dass Alternativen z.B. Ausbildungen im Rahmen des Kurses „ römisch 40 erarbeitet werden sollten! Auch wurde ich nicht darüber informiert, dass der Kurs Zielgruppen hätte, mit ärztlich attestierten Personen! Herr römisch 40 zeigte sich absolut desinteressiert auf meinen Vorschlag bzgl. einer Ausbildung und verwies auf die AMS-Website ohne eine konkrete Empfehlung oder Aufklärung über das Fachkräftestipendium. Bei diesem persönlichen Termin erhielt ich lediglich eine Broschüre von der Maßnahme „ römisch 40 .“ Erst einige Tage später bemerkte ich den Namen der Kursleitung auf dieser Broschüre, nämlich „Frau römisch 40 “.

  1. Falsche Informationen und Datenschutzverletzungen Es wurde mir erst durch Ihr Schreiben bekannt, dass meine sensiblen Gesundheitsdaten ohne meine ausdrückliche Zustimmung an den Kursanbieter " XXXX weitergegeben wurden. Dies stellt eine Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte dar, da ich nie zugestimmt hätte, dass Dritte über meine gesundheitlichen Einschränkungen informiert werden sollten! Eine solche Weitergabe sensibler Daten ist ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zulässig und verletzt meine Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)! Der Schutz meiner personenbezogenen Daten, insbesondere meiner Gesundheitsdaten, ist von höchster Wichtigkeit, und eine Weitergabe ohne Einwilligung ist nicht zulässig!Es wurde mir erst durch Ihr Schreiben bekannt, dass meine sensiblen Gesundheitsdaten ohne meine ausdrückliche Zustimmung an den Kursanbieter " römisch 40 weitergegeben wurden. Dies stellt eine Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte dar, da ich nie zugestimmt hätte, dass Dritte über meine gesundheitlichen Einschränkungen informiert werden sollten! Eine solche Weitergabe sensibler Daten ist ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zulässig und verletzt meine Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)! Der Schutz meiner personenbezogenen Daten, insbesondere meiner Gesundheitsdaten, ist von höchster Wichtigkeit, und eine Weitergabe ohne Einwilligung ist nicht zulässig! Missverständnis bezüglich der Person von Frau XXXX Missverständnis bezüglich der Person von Frau römisch 40 Meine Nichtteilnahme am Kurs XXXX war wesentlich durch die Angst vor einer erneuten Konfrontation mit Frau XXXX XXXX bedingt, die mich in der Vergangenheit (seit 2017) psychisch belastet hat. Da ich nicht darüber informiert war, dass Frau XXXX nicht mehr bei " XXXX " tätig ist, obwohl ihr Name auf der Broschüre war, sah ich mich außerstande, an dem Kurs teilzunehmen. Die Broschüre sagte etwas Anderes aus. Hätte ich diese Information früher erhalten, dass Frau XXXX nicht mehr die Kursleitung ist, hätte ich den Kurs ohne weiteres besucht. Diese unzureichende Kommunikation hat zu einem unnötigen Missverständnis geführt, wofür ich mich entschuldigen möchte.Meine Nichtteilnahme am Kurs römisch 40 war wesentlich durch die Angst vor einer erneuten Konfrontation mit Frau römisch 40 römisch 40 bedingt, die mich in der Vergangenheit (seit 2017) psychisch belastet hat. Da ich nicht darüber informiert war, dass Frau römisch 40 nicht mehr bei " römisch 40 " tätig ist, obwohl ihr Name auf der Broschüre war, sah ich mich außerstande, an dem Kurs teilzunehmen. Die Broschüre sagte etwas Anderes aus. Hätte ich diese Information früher erhalten, dass Frau römisch 40 nicht mehr die Kursleitung ist, hätte ich den Kurs ohne weiteres besucht. Diese unzureichende Kommunikation hat zu einem unnötigen Missverständnis geführt, wofür ich mich entschuldigen möchte.
  2. Zukünftige Pläne und Entschuldigung Ich freue mich, mitteilen zu können, dass ich ab dem 07.08.2024 eine neue Arbeitsstelle antreten werde. In diesem Zusammenhang bitte ich um Nachsicht und Aufhebung der verhängten Sperren, da ich mich mit meiner neuen Beschäftigung in den Arbeitsmarkt integrieren werde. Falls eine Teilnahme am Kurs XXXX “ dennoch erforderlich gewesen wäre, bedauere ich das Missverständnis und bitte um eine nachträgliche Entschuldigung.Ich freue mich, mitteilen zu können, dass ich ab dem 07.08.2024 eine neue Arbeitsstelle antreten werde. In diesem Zusammenhang bitte ich um Nachsicht und Aufhebung der verhängten Sperren, da ich mich mit meiner neuen Beschäftigung in den Arbeitsmarkt integrieren werde. Falls eine Teilnahme am Kurs römisch 40 “ dennoch erforderlich gewesen wäre, bedauere ich das Missverständnis und bitte um eine nachträgliche Entschuldigung. Schlussfolgerung und Bitte: In Anbetracht der oben dargelegten Sachverhalte und meiner bevorstehenden Arbeitsaufnahme bitte ich Sie eindringlich, die verhängte Sperren der Notstandshilfe gänzlich aufzuheben. Ich hoffe, dass Sie meine Bemühungen, meine Situation zu verbessern, anerkennen und diese Entscheidung im Lichte aller Umstände überdenken. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. (...)“ Nachgefragt, erteilte der Berater beim AMS XXXX am 09.09.2024 die telefonische Auskunft: „Beim Termin am 23.04.2024 habe ich Frau XXXX , wie in der Betreuungsvereinbarung auch festgehalten, eine Kursinformation mit den genauen Zeiten und Kursinhalten mitgegeben (es hat sich dabei um einen Folder bzw. um eine Broschüre gehandelt).“Nachgefragt, erteilte der Berater beim AMS römisch 40 am 09.09.2024 die telefonische Auskunft: „Beim Termin am 23.04.2024 habe ich Frau römisch 40 , wie in der Betreuungsvereinbarung auch festgehalten, eine Kursinformation mit den genauen Zeiten und Kursinhalten mitgegeben (es hat sich dabei um einen Folder bzw. um eine Broschüre gehandelt).“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2024, Zustellnachweis vom 13.09.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 18.06.2024 erhobene Beschwerde der bP ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Zuweisung der bP zur Kursmaßnahme aufgrund deren arbeitsmedizinischen Gutachtens notwendig gewesen sei. Jenes Gutachten habe die Diagnose einer Depressiven Teilremission und prinzipielle Einsetzbarkeit als Bürokraft ergeben, weshalb aus dem Leistungskalkül nicht ableitbar wäre, dass es der bP aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre an einer Maßnahme teilzunehmen. Auch sonstige, wichtige Gründe, welche die Verweigerung rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Die Dauer der Bezugseinstellung von acht Wochen resultiere aus einer Pflichtverletzung welche zur Verhängung einer Bezugssperre vom 01.03.2023 bis 03.03.2023 und 10.03.2023 bis 25.04.2023 geführt habe. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP am 30.09.2024 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie an ihrer bisherigen Argumentation festhielt. Am 01.10.2024 teilte das AMS der bP Folgendes mit: „Mit Bescheid vom 18.06.2024 hat das AMS ausgesprochen, dass Sie 56 Tage ab 27.05.2024 keine Notstandshilfe erhalten. Ihre dagegen erhobene Beschwerde vom 16.07.2024 hat das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 10.09.2024 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurden Sie darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung (= Frist für den Vorlageantrag) bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundeverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2024 wurde Ihnen mittels RSb-Post an Ihre Adresse XXXX , am Freitag, 13.09.2024, zugestellt. Folglich hat die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am Freitag, 27.09.2024, geendet. Sie haben den Vorlageantrag per E-Mail am Montag, 30.09.2024, somit außerhalb der Frist eingebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vorlageantrag wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist. Sie können zu diesem Schreiben bis spätestens 15.10.2024 schriftlich Stellung nehmen (…)“Am 01.10.2024 teilte das AMS der bP Folgendes mit: „Mit Bescheid vom 18.06.2024 hat das AMS ausgesprochen, dass Sie 56 Tage ab 27.05.2024 keine Notstandshilfe erhalten. Ihre dagegen erhobene Beschwerde vom 16.07.2024 hat das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 10.09.2024 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurden Sie darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung (= Frist für den Vorlageantrag) bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundeverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2024 wurde Ihnen mittels RSb-Post an Ihre Adresse römisch 40 , am Freitag, 13.09.2024, zugestellt. Folglich hat die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am Freitag, 27.09.2024, geendet. Sie haben den Vorlageantrag per E-Mail am Montag, 30.09.2024, somit außerhalb der Frist eingebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vorlageantrag wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist. Sie können zu diesem Schreiben bis spätestens 15.10.2024 schriftlich Stellung nehmen (…)“ Am 15.10.2024 nahm die bP Stellung zum Schreiben vom 01.10.2024: „In Bezug auf Ihr Schreiben vom 01.10.2024 möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Es ist korrekt, dass ich meinen Vorlageantrag per E-Mail am 30.09.2024 eingereicht habe. Allerdings erfolgte die Zustellung der beiden RSb-Briefe, welche auf den 13.09.2024 datiert sind, tatsächlich erst am Montag, 16.09.
  3. Dies kann ich durch mehrere Zeugen belegen und beruht auf einem Zustellfehler der Post. Am Montag, 16.09.2024, erhielt meine Schwester die beiden RSb-Briefe von der Postbotin zwischen 11 und 12 Uhr. Die Postbotin teilte meiner Schwester mit, dass sie die Briefe ursprünglich am Freitag, dem 13.09.2024, zustellen wollte, was jedoch nicht gelang. Aus meiner Sicht ist es unerheblich, ob am Freitag jemand zuhause war oder nicht, denn Fakt ist, dass die Zustellung der Briefe erst am Montag, dem 16.09.2024, erfolgte. Die Postbotin hätte aber auch einen gelben Schein hinterlassen können. Den Erhalt der Briefe am 16.
  4. kann durch drei Zeugen bestätigt werden! Weiterhin gibt es einen weiteren Hinweis auf das verspätete Zustelldatum. Laut dem Stempel der Zustellbasis in XXXX vom 17.09.2024 war die Übernahmebestätigung erst an diesem Datum in der Post-Zustellbasis eingelangt. Wäre der Brief tatsächlich bereits am 13.09.2024 übergeben worden, wäre diese Bestätigung entsprechend früher (also am 16.09.) bei der Zustellbasis eingetroffen. Die Tatsache, dass der Stempel auf den 17.09.2024 datiert ist, stützt meine Aussage, dass die tatsächliche Zustellung erst am Montag, dem 16.09.2024, erfolgte.Am Montag, 16.09.2024, erhielt meine Schwester die beiden RSb-Briefe von der Postbotin zwischen 11 und 12 Uhr. Die Postbotin teilte meiner Schwester mit, dass sie die Briefe ursprünglich am Freitag, dem 13.09.2024, zustellen wollte, was jedoch nicht gelang. Aus meiner Sicht ist es unerheblich, ob am Freitag jemand zuhause war oder nicht, denn Fakt ist, dass die Zustellung der Briefe erst am Montag, dem 16.09.2024, erfolgte. Die Postbotin hätte aber auch einen gelben Schein hinterlassen können. Den Erhalt der Briefe am 16.
  5. kann durch drei Zeugen bestätigt werden! Weiterhin gibt es einen weiteren Hinweis auf das verspätete Zustelldatum. Laut dem Stempel der Zustellbasis in römisch 40 vom 17.09.2024 war die Übernahmebestätigung erst an diesem Datum in der Post-Zustellbasis eingelangt. Wäre der Brief tatsächlich bereits am 13.09.2024 übergeben worden, wäre diese Bestätigung entsprechend früher (also am 16.09.) bei der Zustellbasis eingetroffen. Die Tatsache, dass der Stempel auf den 17.09.2024 datiert ist, stützt meine Aussage, dass die tatsächliche Zustellung erst am Montag, dem 16.09.2024, erfolgte. Darüber hinaus wurde auf der Empfangsbestätigung ein weiterer Fehler begangen. Die Postbotin hat meine Schwester als "Empfängerin" gekennzeichnet, obwohl sie lediglich eine "Mitbewohnerin" ist. Dies bestätigt zusätzlich, dass bei der Zustellung nicht korrekt vorgegangen wurde. Wichtig ist auch zu betonen, dass auf dem Kuvert kein Datum der Übernahme ersichtlich war. Ich habe das Datum der Übernahme erst erfahren, als ich Ihr Schreiben erhielt, in dem stand, dass mein Vorlageantrag verspätet sei. Wäre mir von Anfang an bewusst gewesen, dass das Zustelldatum auf den 13.09.2024 festgelegt war, hätte ich die Postbotin selbstverständlich sofort darauf hingewiesen und die Korrektur veranlasst oder einfach den Vorlageantrag früher geschickt. Ich habe bereits den Kundenservice der XXXX kontaktiert, um den Vorfall zu melden. Wie mir mitgeteilt wurde, kann jedoch nur der Absender, also Sie, eine offizielle Nachforschung einleiten. Aus diesem Grund füge ich Ihnen meine Beschwerde bei der XXXX bei. Diese Situation ist bedauerlich und ich möchte betonen, dass ich, wenn die Briefe tatsächlich am 13.09.2024 zugestellt worden wären, die Frist selbstverständlich eingehalten hätte. Dies war auch in der Vergangenheit stets der Fall.Ich habe bereits den Kundenservice der römisch 40 kontaktiert, um den Vorfall zu melden. Wie mir mitgeteilt wurde, kann jedoch nur der Absender, also Sie, eine offizielle Nachforschung einleiten. Aus diesem Grund füge ich Ihnen meine Beschwerde bei der römisch 40 bei. Diese Situation ist bedauerlich und ich möchte betonen, dass ich, wenn die Briefe tatsächlich am 13.09.2024 zugestellt worden wären, die Frist selbstverständlich eingehalten hätte. Dies war auch in der Vergangenheit stets der Fall. Abschließend möchte ich klarstellen, dass ich die Frist nicht versäumt hätte, wenn die Postzustellung korrekt durchgeführt worden wäre. Es handelt sich hier um einen Fehler, der nicht in meiner Verantwortung liegt, sondern auf unzureichende Arbeitsweise der Zustellerin zurückzuführen ist. Ich bitte daher um eine wohlwollende Berücksichtigung meines Anliegens und um die Anerkennung meines Vorlageantrags als fristgerecht eingereicht.“ Anbei übermittelte die bP ihre E-Mail an den Zustellservice: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich wende mich mit dieser Beschwerde an Sie, da die Zustellung eines RSB- Briefs am 16.09.2024 durch Ihre Postbotin äußerst mangelhaft durchgeführt wurde. Die Situation betrifft nicht nur die Fristwahrung, sondern auch die Zuverlässigkeit und Genauigkeit Ihrer Mitarbeiterin. Am Montag, 16.09.2024 wurde mir ein RSB-Brief ( XXXX zugestellt, jedoch ist die Übernahmebestätigung fälschlicherweise mit dem Freitag, 13.09.2024 datiert. Dies ist insofern besonders problematisch, als es sich um eine Angelegenheit mit einer zweiwöchigen Beschwerdefrist handelt. Das falsche Datum beeinträchtigt die Beschwerdefrist erheblich, da durch die falsche Angabe der Zustellung der Eindruck entsteht, dass die Frist bereits früher zu laufen begonnen hat, was meine rechtlichen Möglichkeiten einschränkt. Darüber hinaus hat die Postbotin am 16.
  6. behauptet, sie hätte bereits am 13.
  7. versucht, den Brief zuzustellen, jedoch niemanden angetroffen. Diese Aussage ist falsch, da sich am besagten Tag durchgängig Personen im Haus befanden. Weder hat jemand an der Tür geklingelt, noch hat sich die Zustellerin auf andere Weise bemerkbar gemacht. Aus diesem Grund haben wir seit einigen Tagen eine neue Klingel bei der Gartentüre angebracht, damit die Postboten nicht mehr direkt zum Haus gehen müssen! Meine Schwester, die den Brief am 16.
  8. entgegengenommen hat, wurde auf dem Zustellnachweis fälschlicherweise als Empfängerin vermerkt, obwohl sie lediglich Mitbewohnerin ist. Dies ist ein weiterer schwerwiegender Fehler, der die mangelnde Sorgfalt der Postbotin verdeutlicht. Die Arbeitsweise dieser Mitarbeiterin ist äußerst schlampig und inakzeptabel. Sie hat auch nicht einen gelben Zettel hinterlassen am 13.09.2024! Obwohl mir der Name der Postbotin nicht bekannt ist, kann ich sie beschreiben: Sie ist etwa 50-60 Jahre alt, von kleiner Statur, hat kurze dunkle Haare und wirkt bei der Zustellung stets gestresst und überfordert. Ich fordere Sie hiermit auf, die Übernahmebestätigung umgehend zu korrigieren und das tatsächliche Datum der Zustellung, nämlich den 16.09.2024, zu vermerken. Ich erwarte, dass derartige Fehler in Zukunft vermieden werden und die Qualität Ihrer Zustellungen erheblich verbessert wird“„Sehr geehrte Damen und Herren! Ich wende mich mit dieser Beschwerde an Sie, da die Zustellung eines RSB- Briefs am 16.09.2024 durch Ihre Postbotin äußerst mangelhaft durchgeführt wurde. Die Situation betrifft nicht nur die Fristwahrung, sondern auch die Zuverlässigkeit und Genauigkeit Ihrer Mitarbeiterin. Am Montag, 16.09.2024 wurde mir ein RSB-Brief ( römisch 40 zugestellt, jedoch ist die Übernahmebestätigung fälschlicherweise mit dem Freitag, 13.09.2024 datiert. Dies ist insofern besonders problematisch, als es sich um eine Angelegenheit mit einer zweiwöchigen Beschwerdefrist handelt. Das falsche Datum beeinträchtigt die Beschwerdefrist erheblich, da durch die falsche Angabe der Zustellung der Eindruck entsteht, dass die Frist bereits früher zu laufen begonnen hat, was meine rechtlichen Möglichkeiten einschränkt. Darüber hinaus hat die Postbotin am 16.
  9. behauptet, sie hätte bereits am 13.
  10. versucht, den Brief zuzustellen, jedoch niemanden angetroffen. Diese Aussage ist falsch, da sich am besagten Tag durchgängig Personen im Haus befanden. Weder hat jemand an der Tür geklingelt, noch hat sich die Zustellerin auf andere Weise bemerkbar gemacht. Aus diesem Grund haben wir seit einigen Tagen eine neue Klingel bei der Gartentüre angebracht, damit die Postboten nicht mehr direkt zum Haus gehen müssen! Meine Schwester, die den Brief am 16.
  11. entgegengenommen hat, wurde auf dem Zustellnachweis fälschlicherweise als Empfängerin vermerkt, obwohl sie lediglich Mitbewohnerin ist. Dies ist ein weiterer schwerwiegender Fehler, der die mangelnde Sorgfalt der Postbotin verdeutlicht. Die Arbeitsweise dieser Mitarbeiterin ist äußerst schlampig und inakzeptabel. Sie hat auch nicht einen gelben Zettel hinterlassen am 13.09.2024! Obwohl mir der Name der Postbotin nicht bekannt ist, kann ich sie beschreiben: Sie ist etwa 50-60 Jahre alt, von kleiner Statur, hat kurze dunkle Haare und wirkt bei der Zustellung stets gestresst und überfordert. Ich fordere Sie hiermit auf, die Übernahmebestätigung umgehend zu korrigieren und das tatsächliche Datum der Zustellung, nämlich den 16.09.2024, zu vermerken. Ich erwarte, dass derartige Fehler in Zukunft vermieden werden und die Qualität Ihrer Zustellungen erheblich verbessert wird“ Nach ergangener Ermittlung erhielt das AMS folgende E-Mail des belangten Zustellservice: „Danke, dass Sie sich mit Ihrer Anfrage an uns wenden. Gerne haben wir die Kolleg*innen der Zustellung kontaktiert und um Überprüfung des Sachverhalts gebeten. Laut deren Rückmeldung hat die betreffende Zustellerin am 13.09.2024 einen erfolglosen Zustellversuch durchgeführt und dieses Datum irrtümlich bei der Übernahmebestätigung angegeben. Erst am 16.09.2024 erfolgte die Zustellung der Sendung an eine Ersatzempfängerin (vermutlich Schwester der Empfängerin und Mitbewohnerin). Bedauerlicherweise wurde auch der OT-Stempelabdruck erst am nächsten Werktag (17.09.2024) auf dem Rückschein angebracht. Selbstverständlich wurde unsere Mitarbeiterin auf die fehlerhafte Bearbeitung hingewiesen und nachgeschult. Wir bedauern die daraus entstandenen Unannehmlichkeiten und stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.“ Am 06.11.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. 1.
  12. Feststellungen Am 01.04.2016 erwarb die bP ihre letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Seither erhielt sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Seit dieser Zeit arbeitete sie in den Jahren 2016, 2018, 2021 und 2024 nur wenige Tage, Wochen bzw. Monate. Die bP verlor vom 01.03.2023 bis 03.03.2023 (3 Tage) und vom 10.03.2023 bis 25.04.2023 (47 Tage) wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als Zimmermädchen bei der Firma XXXX ihren Anspruch auf Notstandshilfe.Die bP verlor vom 01.03.2023 bis 03.03.2023 (3 Tage) und vom 10.03.2023 bis 25.04.2023 (47 Tage) wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als Zimmermädchen bei der Firma römisch 40 ihren Anspruch auf Notstandshilfe. Zwischen März 2023 und Juni 2024 erwarb die bP keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Die bP besuchte in den Jahren 2017, 2019, 2021 und 2022 Maßnahmen beim AMS. Ein am 23.01.2024 erstelltes arbeitsmedizinisches Gutachten ergab die Diagnose: Depressive Episode in Teilremission und die prinzipielle Einsetzbarkeit als Bürokraft. Im Zuge eines persönlichen Gesprächs am 23.04.2024 wurde zur Unterstützung bei der Arbeitssuche die Teilnahme an der Maßnahme „ XXXX vereinbart und in der Betreuungsvereinbarung festgehalten.Im Zuge eines persönlichen Gesprächs am 23.04.2024 wurde zur Unterstützung bei der Arbeitssuche die Teilnahme an der Maßnahme „ römisch 40 vereinbart und in der Betreuungsvereinbarung festgehalten. Mit der bP wurde bezüglich des Kursstarts ein sogenanntes „Ticket“ vereinbart, was bedeutet, dass für den Fall einer Verhinderung der bP zum Kursstart der Kursplatz für die bP mit Krankenstandsende reserviert war. Für den Fall eines Krankenstandes bei Kursstart war die bP verpflichtet, am
  13. Tag nach dem Krankenstand bei ihrem Berater vorzugsprechen. Für den Fall der Nichteinhaltung wurde auf eine Sanktion gem. § 10 AlVG hingewiesen.Mit der bP wurde bezüglich des Kursstarts ein sogenanntes „Ticket“ vereinbart, was bedeutet, dass für den Fall einer Verhinderung der bP zum Kursstart der Kursplatz für die bP mit Krankenstandsende reserviert war. Für den Fall eines Krankenstandes bei Kursstart war die bP verpflichtet, am
  14. Tag nach dem Krankenstand bei ihrem Berater vorzugsprechen. Für den Fall der Nichteinhaltung wurde auf eine Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG hingewiesen. Am 06.05.2024 wurde der bP über ihr eAMS-Konto eine Einladung zur Veranstaltung Chancen im Beruf Vöcklabruck mit Beginn 13.05.2024 übermittelt. Auch in dieser Einladung wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall einer Erkrankung der bP der Kursplatz für sie mit Krankenstandsende reserviert sei. Die bP war vom 08.05.2024 bis 26.05.2024 arbeitsunfähig. Am 27.05.2024 erschien die bP nicht zum Kurs „ XXXX , sie sprach auch nicht an diesem Tag beim AMS vor.Am 27.05.2024 erschien die bP nicht zum Kurs „ römisch 40 , sie sprach auch nicht an diesem Tag beim AMS vor. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2024 wurde der bP am 16.09.2024 zugestellt. 2.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  17. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  18. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  19. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  20. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  21. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  22. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  23. Der vorliegende unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und der letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich aus dem Auszug der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten bzw. aus dem im Akt erliegenden Versicherungsverlauf des AMS. Der Umstand, dass die bP wischen März 2023 und Juni 2024 die bP keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erwarb, ergibt sich ebenfalls aus dem angeführten Auszug. Das Nichterscheinen der bP nach Ende des Krankenstandes am 27.05.2024 zum Kurs „Chancen im Beruf“ wird von ihr nicht bestritten. Der im Akt befindlichen Dokumenteninformation des AMS, welche eine zeitliche Auflistung aller die bP betreffenden Vorgänge beinhaltet ist zu entnehmen, dass es keine persönliche Vorsprache der bP am 27.05.2025 beim AMS gab. Die Zustellung der BVE am 16.09.2024 ergibt sich aus einer im Akt befindlichen E-Mail der Post vom 16.10.2024 bzw. einer weiteren E-Mail der Post vom 29.10.2024, wonach das Datum 13.09.2024 irrtümlich bei der Übernahmebestätigung angegeben worden sei und die Zustellung der Sendung tatsächlich erst am 16.09.2024 erfolgt sei. Der am 30.09.2024 gestellte Vorlageantrag der bP wurde daher rechtzeitig eingebracht. 3.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  26. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4 Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.4 Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
  2. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
  3. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
  4. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
  5. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
  6. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildungs-)Defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Dass die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von der bP im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Die bP war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Die Kursteilnahme und deren Verbindlichkeit war mit der bP auch besprochen worden und war dies in der Betreuungsvereinbarung festgehalten worden. Auch war die bP sowohl in der Betreuungsvereinbarung als auch in der verbindlichen Einladung vom 06.05.2024 auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung (Anspruchsverlust Notstandshilfe gem. § 10 AlVG) hingewiesen worden.Die Kursteilnahme und deren Verbindlichkeit war mit der bP auch besprochen worden und war dies in der Betreuungsvereinbarung festgehalten worden. Auch war die bP sowohl in der Betreuungsvereinbarung als auch in der verbindlichen Einladung vom 06.05.2024 auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung (Anspruchsverlust Notstandshilfe gem. Paragraph 10, AlVG) hingewiesen worden. Durch die Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn 13.05.2024 bzw. dem Einstieg der bP in den Kurs am 27.05.2024 hätten die vorliegenden Vermittlungshindernisse möglicherweise beseitigt werden können und wäre die Wiedereingliederung der bP ins Erwerbsleben dadurch vereinfacht worden. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Die bP gibt in ihrer Beschwerde an, nach Ende des Krankenstandes nicht zum Kurs erschienen zu sein, da dieser laut einer ihr ausgehändigten Broschüre von einer Projektkoordinatorin geleitet worden sei, mit der sie im Jahr 2017 bei einer Kursmaßnahme erhebliche Probleme gehabt hätte. Alleine die aufgrund einer Informationsbroschüre getroffene Annahme, dass die gegenständliche Kursmaßnahme wieder von derselben Person geleitet würde, reicht jedoch nicht aus, ein Nichterscheinen der bP nach Ende des Krankenstandes zu rechtfertigen. Die bP hätte jederzeit ab Erhalt der Einladung zur Kursmaßnahme die Möglichkeit gehabt, sich beim AMS oder auch beim Anbieter des Kurses zu erkundigen, wer den Kurs tatsächlich leitet. Laut Aktenvermerk des AMS vom 18.07.2024 war die besagte Person auch seit April bzw. Mai 2024, jedenfalls aber am 27.05.2024 nicht mehr beim Kursanbieter beschäftigt. Die Argumentation der bP stellt daher keinen wichtigen Grund für die Verweigerung der Kursmaßnahme dar. Auch scheint die bP ihre Verpflichtungen dem AMS gegenüber nicht ernst zu nehmen, hätte sie doch wie sowohl aus der Betreuungsvereinbarung vom 23.04.2024 als auch dem Einladungsschreiben vom 06.05.2024 klar hervorgeht, am ersten Tag nach ihrem Krankenstand bei ihrem AMS-Berater vorsprechen müssen, was jedoch nicht der Fall war. 3.5 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.3.5 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und keine über die bereits vom beigezogenen Sachverständigen berücksichtigten gesundheitlichen Gründe glaubhaft dargelegt wurden, liegen diesbezüglich keine Nachsichtsgründe vor. Aus einer Abfrage der Daten der bP beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geht hervor, dass die bP zwar am 07.08.2024 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hatte, diese jedoch bereits am 30.09.2024 wieder beendete. Abgesehen davon, dass die Beschäftigungsaufnahme wie bereits in der BVE festgestellt zehneinhalb Wochen nach Beginn der Sanktion lag, handelte es sich aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer auch nicht um eine nachhaltige versicherungspflichtige Beschäftigung. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat keine andere Einschätzung ergeben. Auch ist der Beschwerde kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat keine andere Einschätzung ergeben. Auch ist der Beschwerde kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Aufgrund einer vorangegangenen Sanktion gem. § 10 AlVG im Jahr 2023 erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die bP hat zwischen der Verhängung der Sanktion im März 2023 und der neuen Sanktion keine neue Anwartschaft erworben, weshalb die gegenständliche Sanktion im Ausmaß von 8 Wochen zu verhängen war.Aufgrund einer vorangegangenen Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG im Jahr 2023 erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die bP hat zwischen der Verhängung der Sanktion im März 2023 und der neuen Sanktion keine neue Anwartschaft erworben, weshalb die gegenständliche Sanktion im Ausmaß von 8 Wochen zu verhängen war. 3.6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der ausschlaggebende Umstand, dass die bP nach Ende des Krankenstandes am 27.05.2024 zur vereinbarten Kursmaßnahme erschienen ist, wurde von der bP nicht bestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.7

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2301941.1.00

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