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{'item': 'L517 2302760-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 15§ 17§ 31§ 12§ 292§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlL517 2302760-1 Spruch, L517 2302760-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 i

Vm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 17.04.2024 – Stellenangebot der XXXX über das AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet)17.04.2024 – Stellenangebot der römisch 40 über das AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) 23.07.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust der Notstandshilfe 42 Tage ab 01.06.2024 05.08.2024 – Beschwerde der bP 20.08.2024 – Parteiengehör bezüglich fehlender Unterschrift 02.09.2024 – Beschwerde mit Unterschrift 09.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 01.10.2024 – Vorlageantrag 07.10.2024 – Parteiengehör bezüglich verspätetem Vorlageantrag 25.10.2024 – Bescheid; Zurückweisung des Vorlageantrags 05.11.2024 – Beschwerde der bP 18.11.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0 Sachverhalt: Die bP bezieht seit September 2015 beim AMS Notstandshilfe. Bei einer persönlichen Vorsprache am 17.04.2024 händigte die Beraterin der bP dieser den Vermittlungsvorschlag mit der Auftragsnummer XXXX als Reinigungskraft bei der Firma XXXX für eine Teilzeitbeschäftigung für 20 Wochenstunden mit Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr mit Arbeitsort in XXXX , mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortigem Arbeitsantritt persönlich aus und informierte die bP über eine unverzügliche Bewerbung. Die Bewerbung konnte telefonisch unter XXXX oder unter XXXX erfolgen.Bei einer persönlichen Vorsprache am 17.04.2024 händigte die Beraterin der bP dieser den Vermittlungsvorschlag mit der Auftragsnummer römisch 40 als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 für eine Teilzeitbeschäftigung für 20 Wochenstunden mit Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr mit Arbeitsort in römisch 40 , mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortigem Arbeitsantritt persönlich aus und informierte die bP über eine unverzügliche Bewerbung. Die Bewerbung konnte telefonisch unter römisch 40 oder unter römisch 40 erfolgen. Laut Rückmeldung der Firma XXXX am 28.05.2024 erfolgte keine Bewerbung durch die bP.Laut Rückmeldung der Firma römisch 40 am 28.05.2024 erfolgte keine Bewerbung durch die bP. Mit der bP wurde am 09.07.2024 beim AMS eine Niederschrift aufgenommen. Mit Bescheid vom 23.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl 609/1977 in geltender Fassung 42 Tage ab 01.06.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Laut Auskunft der Firma XXXX haben Sie sich dort nicht beworben. Eine von Ihnen behauptete Bewerbung konnten Sie nicht nachweisen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 23.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung 42 Tage ab 01.06.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Laut Auskunft der Firma römisch 40 haben Sie sich dort nicht beworben. Eine von Ihnen behauptete Bewerbung konnten Sie nicht nachweisen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 05.08.2024 eine näher begründete Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024, hinterlegt am 12.09.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 23.07.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass unbestritten sei, dass die bP sich bei besagtem Stellenangebot nicht beworben habe. Bei der Firma sei auch keine postalische Bewerbung eingelangt und die bP habe auch keine Nachweise über eine erfolgte Bewerbung vorlegen können. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP ein mit 01.10.2024 datiertes und von der bB als Vorlageantrag gewertetes Schreiben ein, in welchem sie Folgendes vorbrachte: „Da erneut der Bescheid vom 09.09.2024 nicht zu meiner Zufriedenheit ist, erhalten Sie von mir XXXX ,

der Rechtsmittelbelehrung, meinen höflichen schriftlichen Einwand, mit der Bitte, um eine erneute korrekte menschliche Prüfung dieser immer größer werdenden misslichen Sachlage.Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP ein mit 01.10.2024 datiertes und von der bB als Vorlageantrag gewertetes Schreiben ein, in welchem sie Folgendes vorbrachte: „Da erneut der Bescheid vom 09.09.2024 nicht zu meiner Zufriedenheit ist, erhalten Sie von mir römisch 40 ,

der Rechtsmittelbelehrung, meinen höflichen schriftlichen Einwand, mit der Bitte, um eine erneute korrekte menschliche Prüfung dieser immer größer werdenden misslichen Sachlage. Meine Beschwerde ergeht im besonderen an die Begründung im Abs. III. Beweiswürdigung:Meine Beschwerde ergeht im besonderen an die Begründung im Abs. römisch drei. Beweiswürdigung: Wie schon vormals erwähnt, sind pflichtbewusst, dies mit Sicherheit der vorigen Berater bestätigen könnte, 7 Bewerbungen zu diesen 7 Stellenangeboten von Frau XXXX , nach den Richtlinien des AMS mit bestem Wissen von mir bearbeitet worden. Dies ist abermals ein Grund, warum heute meinerseits dieser mühselige Aufwand getätigt wird: „Denn es entspricht keinesfalls der Wahrheit, dass es ihrerseits des AMS, eine Aufforderung über diesen von ihnen verlangten Nachweis dieser Postsendung, an mich gegeben hätte.”Wie schon vormals erwähnt, sind pflichtbewusst, dies mit Sicherheit der vorigen Berater bestätigen könnte, 7 Bewerbungen zu diesen 7 Stellenangeboten von Frau römisch 40 , nach den Richtlinien des AMS mit bestem Wissen von mir bearbeitet worden. Dies ist abermals ein Grund, warum heute meinerseits dieser mühselige Aufwand getätigt wird: „Denn es entspricht keinesfalls der Wahrheit, dass es ihrerseits des AMS, eine Aufforderung über diesen von ihnen verlangten Nachweis dieser Postsendung, an mich gegeben hätte.” Beruht diese Vorentscheidung „lediglich” an dem bis jetzt mangelnden Beweis dieser Postsendung, dann ist es aus meiner Sicht sehr erfreulich: „weil endlich dieses für mich als sorgepflichtiger Vater so sehr belastende Problem, nach so langer Zeit mit der beigelegten Kopie (der Beweis der Postsendung) damit aus meiner Sicht ganz einfach gelöst und aus der Welt geschaffen wäre!“ Mit Schreiben vom 07.10.2024 informierte das AMS die bP, dass der Vorlageantrag der bP vom 01.10.2024 verspätet eingebracht worden sei, da die Frist bereits am 26.09.2024 abgelaufen sei. Die bP könne jedoch noch eigenhändig unterschriebene Nachweise über die Aufgabe jenes Schreibens bei der Post vorlegen. Das AMS gab der bP bis spätestens 18.10.2024 Zeit für eine schriftliche Stellungnahme. Eine Stellungnahme langte bei der Behörde bis zum gesetzten Termin am 18.10.2024 nicht ein. Mit Bescheid vom 25.10.2024, hinterlegt am 29.10.2024, wies das AMS den Vorlageantrag der bP vom 01.10.2024 gem. § 15 VwGVG zurück. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass der Vorlageantrag der bP vom 01.10.2024, als verspätet zurückzuweisen sei, da die Frist für einen Vorlageantrag von zwei Wochen überschritten worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024 sei am 12.09.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt worden und gelte daher mit diesem Datum als zugestellt. Mit Bescheid vom 25.10.2024, hinterlegt am 29.10.2024, wies das AMS den Vorlageantrag der bP vom 01.10.2024 gem. Paragraph 15, VwGVG zurück. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass der Vorlageantrag der bP vom 01.10.2024, als verspätet zurückzuweisen sei, da die Frist für einen Vorlageantrag von zwei Wochen überschritten worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024 sei am 12.09.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt worden und gelte daher mit diesem Datum als zugestellt. Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die bP am 05.11.2024, innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „Da erneut der Bescheid vom 25.10.2024 der mir mit 04.11.2024 ausgehändigt wurde, nicht zu meiner Zufriedenheit ist, erhalten Sie von mir XXXX ,

der Rechtsmittelbelehrung, sowie dem Hinweis des Beraters von gestern, einen erneuten schriftlichen Einwand, mit der Bitte, um eine erneute korrekte menschliche Prüfung dieser immer größer werdenden misslichen Sachlage.Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die bP am 05.11.2024, innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „Da erneut der Bescheid vom 25.10.2024 der mir mit 04.11.2024 ausgehändigt wurde, nicht zu meiner Zufriedenheit ist, erhalten Sie von mir römisch 40 ,

der Rechtsmittelbelehrung, sowie dem Hinweis des Beraters von gestern, einen erneuten schriftlichen Einwand, mit der Bitte, um eine erneute korrekte menschliche Prüfung dieser immer größer werdenden misslichen Sachlage. Meine Beschwerde ergeht im besonderen an die Begründung im Abs. I. Verfahrensgang:Meine Beschwerde ergeht im besonderen an die Begründung im Abs. römisch eins. Verfahrensgang: Warum konnte diese gedanklich recht unbedeutende Sachlage nicht schon im Vorfeld auf einen ganz unbürokratischen Weg nach meiner ersten Beschwerde vom 05.08.2024 geklärt werden? Nun mehr hat es für mich den Anschein, dass man mittels Fristen wie der rechtzeitigen Zustellung, Aushändigung sowie dem Einreichen versucht sich der banalen Sachlage abzuwenden. Für mich ist dies sicherlich ein rechtlicher korrekte Weg, jedoch wo bleibt hier das „Menschliche". Anhand meiner drei Beschwerden können Sie genau feststellen, wann ich Ihre Bescheide erhalten habe, sowie wann ich meine Nachricht an Sie geschrieben habe. Des weiteren können Sie davon ausgehen, dass meine Bearbeitung vom Erhalt bis zur Abgabe keine drei Tage dauerte. So sind alle drei Bescheide am selbigen oder am Nächsten persönlich bei der Information des AMS von mir abgegeben worden. Sollte es jetzt nach Ihrer Begutachtung zu Terminüberschreitungen meiner eingereichten Bescheide geben, lies sich dies sicherlich nur auf sehr triftige Gründe meinerseits zurückführen. Denn nach Ihrer Begründung geht es um diesen „Graubereich" - Tage vom Donnerstag, 26.09.2024 - Donnerstag, 03.10.2024 (lediglich 1 Woche).” Am 18.11.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. 1.1. Feststellungen: Am 12.09.2024 wurde der bP die Beschwerdevorentscheidung der bB vom 09.09.2024 XXXX durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.Am 12.09.2024 wurde der bP die Beschwerdevorentscheidung der bB vom 09.09.2024 römisch 40 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Bei der bB ging ein mit 01.10.2024 datiertes und als „Beschwerde gegen Vorentscheidung …“ bezeichnetes Schreiben ein. Das Schreiben wurde von der bB als Vorlageantrag gewertet. Der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht. Mit Schreiben vom 07.10.2024 forderte die bB die bP auf, Nachweise über die Aufgabe des mit 01.10.2024 datierten Schreibens bei der Post vorzulegen und das Schreiben eigenhändig zu unterfertigen. Mit Bescheid der bB vom 25.10.2024 wurde der Vorlageantrag der bP gem. § 15 VwGVG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.Mit Bescheid der bB vom 25.10.2024 wurde der Vorlageantrag der bP gem. Paragraph 15, VwGVG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Am 05.11.2024 ging bei der bB ein Schreiben der bP ein, das als „Beschwerde gegen Bescheid, Anspruchsverlust Notstandshilfe 01.06.2024 für 42 Tage, wegen verspäteter Einbringung

Rechtsmittelbelehrung“ bezeichnet wurde.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt. Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie erliegenden Rückschein ersichtlich. Aus den im Akt erliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann das mit 01.10.2024 datierte Schreiben bei der bB einging. Es weist keinen Eingangsstempel der bB auf. Das AMS führt zwar in einem Schreiben vom 07.10.2024 an die bP an, dass das Schreiben am 03.10.2024 beim AMS eingegangen sei, es fehlen aber entsprechende Nachweise für dieses Eingangsdatum. Es konnte daher keine Feststellung getroffen werden, wann das Schreiben tatsächlich beim AMS eingegangen ist, jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass dies frühesten am Tag des Verfassungsdatums, also am 01.10.2024 der Fall gewesen sein kann. Die bP vermeint dazu im Schreiben vom 05.11.2024, dass sie „alle drei Bescheide (Anmerkung: gemeint wohl Beschwerden) am selbigen oder am Nächsten persönlich bei der Information des AMS abgegeben habe“, was ebenfalls die Annahme eines Eingangs am 01.10.2024 nahelegen würde. Die genaue datumsmäßige Feststellung des Eingangs bei der Behörde erübrigte sich jedoch, es wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Zustellgesetz ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF- Zustellgesetz ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS römisch 40 . § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 15 VwGVG lautet:Paragraph 15, VwGVG lautet: Vorlageantrag § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde,
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;,
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. § 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.3. Über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag der bP vom 01.10.2024 hat die belangte Behörde mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.10.2024 abgesprochen und den Vorlageantrag gegen die BVE vom 09.09.2024

§ 15Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.3.3. Über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag der bP vom 01.10.2024 hat die belangte Behörde mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.10.2024 abgesprochen und den Vorlageantrag gegen die BVE vom 09.09.2024

Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

§ 15Vw

GVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen (§ 15 Abs. 3 VwGVG).Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

Paragraph 15, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen (Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG). Einen wegen Verspätung oder Unzulässigkeit zurückgewiesenen Vorlageantrag hat die Behörde bescheidmäßig zurückzuweisen. Der diesbezüglich ergangene Bescheid der belangten Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde

§ 12Vw

GVG bei der belangten Behörde einzubringen ist.Einen wegen Verspätung oder Unzulässigkeit zurückgewiesenen Vorlageantrag hat die Behörde bescheidmäßig zurückzuweisen. Der diesbezüglich ergangene Bescheid der belangten Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde

Paragraph 12, VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen ist. Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu § 15 VwGVG).Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu Paragraph 15, VwGVG). 3.4. Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024: Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G nicht ein (vgl. VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 292Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VSt

G und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188 unter Hinweis auf VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188 unter Hinweis auf VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.09.2024 am 12.09.2024 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.09.2024 am 12.09.2024 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. § 15 Abs. 1 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher wie bereits vom AMS ausgeführt mit der Hinterlegung des Poststücks am Donnerstag, 12.09.2024 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag, 26.09.

  1. Der mit 01.10.2024 datierte Vorlageantrag ging laut den Angaben der bB (siehe Schreiben vom 07.10.2024) am 03.12.2024 bei der Behörde ein. Das diesbezüglich mit dem Akt übermittelte Schreiben der bP vom 01.10.2024 weist keinen Eingangsstempel der bB auf. Eine nähere Überprüfung erübrigt sich jedoch im gegenständlichen Fall, da das mit 01.10.2024 datierte Schreiben frühestens an diesem Tag beim AMS eingelangt sein kann. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags aber bereits abgelaufen (Ende der Frist war der 26.09.2024). Der Vorlageantrag wurde daher verspätet eingebracht und war zurückzuweisen.Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher wie bereits vom AMS ausgeführt mit der Hinterlegung des Poststücks am Donnerstag, 12.09.2024 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Donnerstag, 26.09.
  2. Der mit 01.10.2024 datierte Vorlageantrag ging laut den Angaben der bB (siehe Schreiben vom 07.10.2024) am 03.12.2024 bei der Behörde ein. Das diesbezüglich mit dem Akt übermittelte Schreiben der bP vom 01.10.2024 weist keinen Eingangsstempel der bB auf. Eine nähere Überprüfung erübrigt sich jedoch im gegenständlichen Fall, da das mit 01.10.2024 datierte Schreiben frühestens an diesem Tag beim AMS eingelangt sein kann. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags aber bereits abgelaufen (Ende der Frist war der 26.09.2024). Der Vorlageantrag wurde daher verspätet eingebracht und war zurückzuweisen. Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags ausschlaggebende Zustellvorgang ist aufgrund des im Akt erliegenden Rückscheins dokumentiert, die bP hat gegen diesen Vorgang keine Einwendungen erhoben. Es steht damit fest, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären , für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR
  3. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) keiner Verhandlung bedarf. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2302760.1.00

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