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{'item': 'L517 2303233-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 12§ 5§ 1Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 16§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlL517 2303233-1 Spruch, L517 2303233-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.10.2024 besteht.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.10.2024 besteht. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 01.10.2024 – Antrag der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld01.10.2024 – Antrag der römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld 07.10.2024 – Parteiengehör bezüglich geringfügigem Beschäftigungsverhältnis 08.10.2024 – Stellungnahme der bP; Rückmeldung des AMS bezüglich Stellungnahme 09.10.2024 – Bitte um Ausstellung eines Bescheides 11.10.2024 – Bescheid; Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge gegeben 24.10.2024 – Vollmachtbekanntgabe AK OÖ 31.10.2024 – Beschwerde der bP 06.11.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Beschwerde teilweise stattgegeben 14.11.2024 – Vorlageantrag 25.11.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht 02.12.2024 – Vollmachtbekanntgabe und Antrag auf Aktabschrift 26.02.2024 – Ergänzendes Vorbringen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Die bP beantragte am 01.10.2024 beim AMS die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zeitraum vom 10.07.2023 bis 30.09.2024 stand die bP zur Firma XXXX , in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Dieses endete am 30.09.2024 durch einvernehmliche Lösung.Im Zeitraum vom 10.07.2023 bis 30.09.2024 stand die bP zur Firma römisch 40 , in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Dieses endete am 30.09.2024 durch einvernehmliche Lösung. Im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.10.2024 stand die bP zur Firma XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Seit 04.11.2024 bis laufend steht sie zur Firma XXXX wieder in einem geringfügigen Dienstverhältnis.Im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.10.2024 stand die bP zur Firma römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Seit 04.11.2024 bis laufend steht sie zur Firma römisch 40 wieder in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Das AMS informierte die bP mit Schreiben vom 07.10.2024 per eAMS, dass im Zuge der Beurteilung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld festgestellt worden sei, dass die bP zu jener Zeit eine geringfügige Beschäftigung ausübe. Aufgrund der seit 01.04.2024 gültigen Rechtslage gelte sie daher nicht als arbeitslos, sie habe keinen Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und diese Ansprüche können erst nach Beendigung der geringfügigen Beschäftigung wieder entstehen. Das AMS ersuchte die bP um Mitteilung bis zum 18.10.2024, ob sie ihre geringfügige Beschäftigung beenden oder fortführen werde. Zusätzlich übermittelte das AMS der bP per eAMS ein Informationsblatt zur geringfügigen Beschäftigung. Die bP nahm am 08.10.2024 per eAMS wie folgt Stellung zum Schreiben vom 07.10.2024: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich denke hier liegt ein Missverständnis vor - ich habe keine geringfügige Anstellung bei derselben Firma, die zuvor unter die Arbeitslosenversicherungspflicht gefallen ist. Ich war bis 30.09.2024 mit 24h bei XXXX angestellt und arbeitslosenversichert. Parallel bin ich seit 01.07.2023 bei XXXX geringfügig angestellt, die Einkünfte aus dieser Anstellung liegen aber unter der Geringfügigkeitsgrenze und sind momentan mein einziges Einkommen. Es handelt sich um zwei verschiedene Arbeitgeber, wobei das aktuell aufrechte Dienstverhältnis nie unter die Arbeitslosenversicherungspflicht gefallen ist. "Die bP nahm am 08.10.2024 per eAMS wie folgt Stellung zum Schreiben vom 07.10.2024: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich denke hier liegt ein Missverständnis vor - ich habe keine geringfügige Anstellung bei derselben Firma, die zuvor unter die Arbeitslosenversicherungspflicht gefallen ist. Ich war bis 30.09.2024 mit 24h bei römisch 40 angestellt und arbeitslosenversichert. Parallel bin ich seit 01.07.2023 bei römisch 40 geringfügig angestellt, die Einkünfte aus dieser Anstellung liegen aber unter der Geringfügigkeitsgrenze und sind momentan mein einziges Einkommen. Es handelt sich um zwei verschiedene Arbeitgeber, wobei das aktuell aufrechte Dienstverhältnis nie unter die Arbeitslosenversicherungspflicht gefallen ist. " Das AMS brachte der bP am 08.10.2024 als Antwort auf die Stellungnahme vom 07.10.2024 Folgendes zur Kenntnis: „Sehr geehrte Frau XXXX , es liegt leider kein Missverständnis vor. „Sehr geehrte Frau römisch 40 , es liegt leider kein Missverständnis vor. Auf Seite 2 des Infoblatts unter Punkt 2.) "Überschneidung von Einkommen aus einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung mit Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Meine Voll- oder Teilzeit-Beschäftigung überschneidet sich mit einer geringfügigen Beschäftigung? Dann wird die geringfügige Beschäftigung für die Zeit der Überschneidung arbeitslosenversicherungspflichtig. " Infolge gilt von Seite I: unter Was ist neu für mich?: „Ich bekomme kein Geld vom AMS, wenn ... ich eine geringfügige Beschäftigung weiterführe, die zuerst einmal arbeitslosenversicherungspflichtig war." Was infolge bedeutet, dass die geringfügige Beschäftigung für den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (zumindest für 1 Monat) beendet werden muss. Die Leistung gebührt erst ab dem Zeitpunkt ab dem die geringfügige Beschäftigung abgemeldet wurde. Eine beschwerdefähige Bescheidausstellung ist möglich.“ Mit Bescheid vom 11.10.2024 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.10.2024

den §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihre geringfügige Beschäftigung bei Dienstgeber XXXX unterliegt für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 30.09.2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei Dienstgeber XXXX der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit liegt daher bis zur Beendigung ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vor.“Mit Bescheid vom 11.10.2024 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.10.2024

den Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihre geringfügige Beschäftigung bei Dienstgeber römisch 40 unterliegt für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 30.09.2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei Dienstgeber römisch 40 der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit liegt daher bis zur Beendigung ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vor.“ Am 24.10.2024 langte die Vollmachtbekanntgabe der bP an die AK OÖ beim AMS ein. Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 31.10.2024, innerhalb offener Frist, durch die rechtsfreundliche Vertretung der AK OÖ, Beschwerde, in welcher sie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „Der gegenständliche Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund § 12 Abs. 3 lit h AlVG Arbeitslosigkeit ab

  1. Oktober 2024 nicht vorgelegen habe. Die aktuellen Bestimmungen zum § 12 Abs. 3 lit h AlVG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
  2. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen.Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 31.10.2024, innerhalb offener Frist, durch die rechtsfreundliche Vertretung der AK OÖ, Beschwerde, in welcher sie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „Der gegenständliche Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit ab
  3. Oktober 2024 nicht vorgelegen habe. Die aktuellen Bestimmungen zum Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
  4. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen. Ich hatte ein vollversicherungspflichtiges und ein geringfügiges Dienstverhältnis bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern. Nach der Beendigung meines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses habe ich am l. Oktober 2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die belangte Behörde bzw. das BMA IV versucht mit der bereits erwähnten Durchführungsweisung, § 12 Abs. 3 lit h AIVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung auf Seite 7 bis 9 wird zusammengefasst argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Somit wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen, sondern als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen. Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AIVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Dieser nunmehr schikanösen Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die belangte Behörde bzw. das BMA römisch vier versucht mit der bereits erwähnten Durchführungsweisung, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung auf Seite 7 bis 9 wird zusammengefasst argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Somit wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen, sondern als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen. Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AIVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Dieser nunmehr schikanösen Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist. Der Gesetzestext selbst lässt bereits unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue" geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung „beendet" und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber" ab. Die gewählte Auslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW widerspricht nicht nur dem Gesetzestext des § 12 Abs. 3 lit h AIVG, sondern unterstellt der Bestimmung einen gesetzeswidrigen Zweck.Der Gesetzestext selbst lässt bereits unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue" geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung „beendet" und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber" ab. Die gewählte Auslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW widerspricht nicht nur dem Gesetzestext des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG, sondern unterstellt der Bestimmung einen gesetzeswidrigen Zweck. Eben diese Konstellation liegt in meinem Falle nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das jedoch nichts. Zudem lässt die belangte Behörde gänzlich außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber“ bestand. § 12 Abs. 3 lit h AlVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit § 12 Abs. 3 lit h AIVG inhaltlich nicht verknüpft; beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es ist daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, § 12 Abs. 3 lit h AIVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld ab dem

  1. Oktober 2024 zuzuerkennen ist.Eben diese Konstellation liegt in meinem Falle nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das jedoch nichts. Zudem lässt die belangte Behörde gänzlich außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber“ bestand. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG inhaltlich nicht verknüpft; beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es ist daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld ab dem
  2. Oktober 2024 zuzuerkennen ist. Zur genannten Durchführungsweisung wird angemerkt, dass diese gesetzes- und verfassungswidrig ist. Zum einen deswegen, weil die Durchführungsweisung rechtlich als Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu qualifizieren ist und eine dementsprechende Verordnungsermächtigung in den gesetzlichen Bestimmungen fehlt und zum anderen, weil unzulässigerweise in Grundrechte der Rechtsunterworfenen eingegriffen wird. In die Grundrechte wird insbesondere deshalb eingegriffen, weil das Recht auf Eigentum verletzt wird (Art 5 StGG sowie Art 1
  3. Zusatzprotokoll EMRK), da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung handelt, die vom Eigentumsgrundrecht geschützt wird.Zur genannten Durchführungsweisung wird angemerkt, dass diese gesetzes- und verfassungswidrig ist. Zum einen deswegen, weil die Durchführungsweisung rechtlich als Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu qualifizieren ist und eine dementsprechende Verordnungsermächtigung in den gesetzlichen Bestimmungen fehlt und zum anderen, weil unzulässigerweise in Grundrechte der Rechtsunterworfenen eingegriffen wird. In die Grundrechte wird insbesondere deshalb eingegriffen, weil das Recht auf Eigentum verletzt wird (Artikel 5, StGG sowie Artikel eins,
  4. Zusatzprotokoll EMRK), da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung handelt, die vom Eigentumsgrundrecht geschützt wird. Aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Rechtsauslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW werden schadenersatzrechtliche Ansprüche im Zuge eines Amtshaftungsverfahrens zu prüfen sein. Weiters verweise ich auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des BVwG W 141 2293095 -1/5 E. Die Entscheidung bestätigt meine Rechtsauffassung, dass die vom AMS durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse mit dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 3 lit h AlVG. der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar ist. Weiters wird festgehalten, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen" Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.
  5. Ro 2016/08/0005).“Weiters verweise ich auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des BVwG W 141 2293095 -1/5 E. Die Entscheidung bestätigt meine Rechtsauffassung, dass die vom AMS durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse mit dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG. der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar ist. Weiters wird festgehalten, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen" Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.
  6. Ro 2016/08/0005).“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2024, zugestellt am 11.11.2024, gab das AMS der Beschwerde teilweise statt und sprach aus, dass ab 31.10.2024 Arbeitslosigkeit vorgelegen habe. In der Zeit vom 01.10.2024 bis 30.10.2024 habe hingegen keine Arbeitslosigkeit vorgelegen. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass für den Zeitraum des Zusammentreffens des geringfügigen Dienstverhältnisses mit dem vollversicherten Dienstverhältnis, für das geringfügige Dienstverhältnis

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG eine Vollversicherung bestehe, weshalb die bP bis 30.09.2024 nicht der Arbeitslosigkeit unterlegen habe. Ab Beendigung des geringfügigen Dienstverhältnisses liege die für Arbeitslosigkeit erforderliche Voraussetzung ab 31.10.2024 wieder vor.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2024, zugestellt am 11.11.2024, gab das AMS der Beschwerde teilweise statt und sprach aus, dass ab 31.10.2024 Arbeitslosigkeit vorgelegen habe. In der Zeit vom 01.10.2024 bis 30.10.2024 habe hingegen keine Arbeitslosigkeit vorgelegen. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass für den Zeitraum des Zusammentreffens des geringfügigen Dienstverhältnisses mit dem vollversicherten Dienstverhältnis, für das geringfügige Dienstverhältnis

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG eine Vollversicherung bestehe, weshalb die bP bis 30.09.2024 nicht der Arbeitslosigkeit unterlegen habe. Ab Beendigung des geringfügigen Dienstverhältnisses liege die für Arbeitslosigkeit erforderliche Voraussetzung ab 31.10.2024 wieder vor. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch ihre Rechtsvertretung am 14.11.2024 einen Vorlageantrag ein. Am 25.11.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Am 02.12.2024 langte die Vollmachtbekanntgabe der bP ein, sowie ein Antrag auf Aktabschrift.Am 26.02.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ein, welche sie wie folgt begründete: „(…) Mit Bescheid vom 11.10.2024 des Arbeitsmarktservice XXXX wurde der Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengelds vom 01.10.2024 aufgrund der Auflösung des vollversicherten Dienstverhältnisses bei XXXX keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, aufgrund der geringfügigen Beschäftigung bei XXXX , welche bereits vor Auflösung des Dienstverhältnisses bei XXXX bestanden habe, läge gem. § 12 Abs. 3 lit h AIVG keine Arbeitslosigkeit vor.Am 02.12.2024 langte die Vollmachtbekanntgabe der bP ein, sowie ein Antrag auf Aktabschrift., Am 26.02.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ein, welche sie wie folgt begründete: „(…) Mit Bescheid vom 11.10.2024 des Arbeitsmarktservice römisch 40 wurde der Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengelds vom 01.10.2024 aufgrund der Auflösung des vollversicherten Dienstverhältnisses bei römisch 40 keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, aufgrund der geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 , welche bereits vor Auflösung des Dienstverhältnisses bei römisch 40 bestanden habe, läge gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG keine Arbeitslosigkeit vor. Dagegen erhob die bP am 30.10.2024 Beschwerde, welcher das AMS XXXX mit Bescheid vom 06.11.2024 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgab und aussprach, dass bei der bP ab dem 31.10.2024 Arbeitslosigkeit vorliege. In der Zeit vom 01.10.2024 bis 30.10.2024 liege hingegen keine Arbeitslosigkeit vor. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass es gem. § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 AIVG Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit sei, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. Dies gelte auch für geringfügige Dienstverhältnisse, welche jedoch nur im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich seien. Das geringfügige Dienstverhältnis sei deshalb ab 30.09.2024 zu beenden, es könne frühestens einen Monat später wieder begonnen werden. Die Einmonatsfrist laufe dabei ab Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht, somit vom 01.10.2024 bis 31.10.2024, weshalb das geringfügige Dienstverhältnis mit 01.11.1024 wiederaufgenommen werden könne. Da die bP das geringfügige Dienstverhältnis zu XXXX mit 30.10.2024 beendet habe und erst seit 04.11.2024 wieder geringfügig dort beschäftigt sei, liege ab 31.10.2024 bei der bP Arbeitslosigkeit iSd AIVG vor.Dagegen erhob die bP am 30.10.2024 Beschwerde, welcher das AMS römisch 40 mit Bescheid vom 06.11.2024 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgab und aussprach, dass bei der bP ab dem 31.10.2024 Arbeitslosigkeit vorliege. In der Zeit vom 01.10.2024 bis 30.10.2024 liege hingegen keine Arbeitslosigkeit vor. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass es gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AIVG Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit sei, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. Dies gelte auch für geringfügige Dienstverhältnisse, welche jedoch nur im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich seien. Das geringfügige Dienstverhältnis sei deshalb ab 30.09.2024 zu beenden, es könne frühestens einen Monat später wieder begonnen werden. Die Einmonatsfrist laufe dabei ab Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht, somit vom 01.10.2024 bis 31.10.2024, weshalb das geringfügige Dienstverhältnis mit 01.11.1024 wiederaufgenommen werden könne. Da die bP das geringfügige Dienstverhältnis zu römisch 40 mit 30.10.2024 beendet habe und erst seit 04.11.2024 wieder geringfügig dort beschäftigt sei, liege ab 31.10.2024 bei der bP Arbeitslosigkeit iSd AIVG vor. Dazu ist rechtlich vorzubringen: Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2023, G 296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2" in § 1 Abs. 4 erster Satz AIVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit 31.03.2024 in Kraft. In der nunmehr gültigen Fassung lautet § 1 Abs. 4 AIVG auszugsweise: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden. [....]Dazu ist rechtlich vorzubringen: Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2023, G 296 aus 2022,, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2" in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz AIVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit 31.03.2024 in Kraft. In der nunmehr gültigen Fassung lautet Paragraph eins, Absatz 4, AIVG auszugsweise: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, ASVG sinngemäß anzuwenden. [....] Der Bundesminister hat eine diesbezügliche Verwaltungsanweisung erlassen. Eine Verwaltungsanweisung entfaltet gegenüber den Rechtsunterworfenen keinen normativen Charakter (Vgl. VwGH, 17.9.96, 94/95/0071 und 20.10.99, 94/13/0027). Daraus ergibt sich die Sichtweise der Behörde, dass sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern sie während eines gewissen Zeitraums insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so zu behandeln sind, als hätten diese zu einem einheitlichen Arbeitsgeber bestanden. Wenn die Arbeitslosenversicherungspflicht wegfällt, weil eines der Dienstverhältnisse wegfällt, gilt die betreffende Person so lange nicht als arbeitslos, bis alle bislang der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegenen Dienstverhältnisse weggefallen sind. Auch wenn das BVwG der Verwaltungsanweisung eine gewisse innere Logik zuerkennt, sieht es die Weisung nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt (Vgl. BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1

(14)). Die Rechtsansicht ist - wie jüngst auch der VwGH am 19.11.2024 zu Ra 2024/08/0103-5 bestätigte - irrig. Dass nämlich die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, bedeutet nicht, dass damit dem unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit a AIVG ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete oder neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genügt somit, dass gem. § 12 Abs. 1 Z 1 AIVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gem. § 12 Abs. 1 Z 2 AIVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gem. § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit a AIVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere" Beschäftigung ausgeübt wird (Rz 11 und 12).Die Rechtsansicht ist - wie jüngst auch der VwGH am 19.11.2024 zu Ra 2024/08/0103-5 bestätigte - irrig. Dass nämlich die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, bedeutet nicht, dass damit dem unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AIVG ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete oder neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genügt somit, dass gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AIVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AIVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AIVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere" Beschäftigung ausgeübt wird (Rz 11 und 12). Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit Beitragsgrundlagen aus einer nicht beendeten geringfügigen Beschäftigung in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengelds einzubeziehen sind. Diese Frage ist durch Auslegung des § 21 AIVG zu beantworten, berührt aber nicht die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AIVG.Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit Beitragsgrundlagen aus einer nicht beendeten geringfügigen Beschäftigung in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengelds einzubeziehen sind. Diese Frage ist durch Auslegung des Paragraph 21, AIVG zu beantworten, berührt aber nicht die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AIVG. Was § 12 Abs. 3 lit h AIVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nicht auf eine Konstellation anzuwenden, bei der die geringfügige Beschäftigung nicht zum selben Dienstgeber besteht. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Das wird durch eine teleologische Überlegung gestützt. Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201 (damals als lit i) eingefügte Bestimmung sollte nach den Materialien (vgl. 72 BlgNR
  1. GP 234f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechselte und daneben Arbeitslosengeld bezog. Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH 23.05.2012, 2011/08/0138, wo der VwGH die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit h AIVG mangels Missbrauchsmöglichkeit ablehnte), (VwGH am 19.11.24, Ra 2024/08/0103-5).Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nicht auf eine Konstellation anzuwenden, bei der die geringfügige Beschäftigung nicht zum selben Dienstgeber besteht. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Das wird durch eine teleologische Überlegung gestützt. Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201 (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nach den Materialien vergleiche 72 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 234f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechselte und daneben Arbeitslosengeld bezog. Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche dazu VwGH 23.05.2012, 2011/08/0138, wo der VwGH die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG mangels Missbrauchsmöglichkeit ablehnte), (VwGH am 19.11.24, Ra 2024/08/0103-5). Das BVwG ist damit im Recht. Als arbeitslos gilt gem. § 12 Abs. 3 lit h AIVG insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt geringfügig ist, es sei denn zwischen den Beschäftigungen liegt ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Der hier genannte „selbe Dienstgeber" ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall gem. § 12 Abs. 1 Z 1 AIVG - unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit h AIVG - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar. Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (VwGH 25.10.90, 89/16/0029). Es ist daher nicht möglich mehrere Dienstgeber als einen zu betrachten, noch kann ein anderer Dienstgeber derselbe sein (Vgl BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1
(14)).Das BVwG ist damit im Recht. Als arbeitslos gilt gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt geringfügig ist, es sei denn zwischen den Beschäftigungen liegt ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Der hier genannte „selbe Dienstgeber" ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AIVG - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar. Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (VwGH 25.10.90, 89/16/0029). Es ist daher nicht möglich mehrere Dienstgeber als einen zu betrachten, noch kann ein anderer Dienstgeber derselbe sein (Vgl BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1
(14)). Aber auch die historische Interpretation führt zu diesem Ergebnis. § 12 Abs. 3 lit h AIVG wurde mit BGBl 1996/201 implementiert. In den Materialien erklärt der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung Missbrauch verhindern zu wollen. Es sei verstärkt vorgekommen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gekündigt wird, die gekündigte Person Arbeitslosengeld bezieht und gleichzeitig geringfügig beim bisherigen Dienstgeber arbeitet (Vgl. ErläutRV 72 BlgNR
  1. GP, 234). Die Missbrauchsgefahr liegt nicht in der geringfügigen Beschäftigung, sondern im möglichen Zusammenwirken von Dienstgeber/innen des bislang arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses und arbeitsloser Person auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft Auftragsengpässe zu überbrücken.Aber auch die historische Interpretation führt zu diesem Ergebnis. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG wurde mit BGBl 1996/201 implementiert. In den Materialien erklärt der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung Missbrauch verhindern zu wollen. Es sei verstärkt vorgekommen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gekündigt wird, die gekündigte Person Arbeitslosengeld bezieht und gleichzeitig geringfügig beim bisherigen Dienstgeber arbeitet (Vgl. ErläutRV 72 BlgNR
  2. GP, 234). Die Missbrauchsgefahr liegt nicht in der geringfügigen Beschäftigung, sondern im möglichen Zusammenwirken von Dienstgeber/innen des bislang arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses und arbeitsloser Person auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft Auftragsengpässe zu überbrücken. Das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der bP zum Verein XXXX endete zum 30.09.
  3. Das geringfügige Dienstverhältnis, in dem die bP vom 01.07.2023 bis 30.10.2024 stand, sowie in welchem sie seit 04.11.2024 wieder steht, bestand und besteht nicht zu XXXX , sondern zu XXXX . Folglich mangelt es am Tatbestandsmerkmal des „selben Arbeitgebers” wodurch keine rechtliche Grundlage für die Verweigerung der Zuerkennung des Arbeitslosengelds für den Zeitraum von 01.10.2024 bis 30.10.2024 besteht.“Das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der bP zum Verein römisch 40 endete zum 30.09.
  4. Das geringfügige Dienstverhältnis, in dem die bP vom 01.07.2023 bis 30.10.2024 stand, sowie in welchem sie seit 04.11.2024 wieder steht, bestand und besteht nicht zu römisch 40 , sondern zu römisch 40 . Folglich mangelt es am Tatbestandsmerkmal des „selben Arbeitgebers” wodurch keine rechtliche Grundlage für die Verweigerung der Zuerkennung des Arbeitslosengelds für den Zeitraum von 01.10.2024 bis 30.10.2024 besteht.“ 1.
  5. Feststellungen Die bP beantragte am 01.10.2024 beim AMS die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zeitraum vom 10.07.2023 bis 30.09.2024 stand die bP zur Firma XXXX , in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Dieses endete am 30.09.2024 durch einvernehmliche Lösung.Im Zeitraum vom 10.07.2023 bis 30.09.2024 stand die bP zur Firma römisch 40 , in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Dieses endete am 30.09.2024 durch einvernehmliche Lösung. Im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.10.2024 stand die bP zur Firma XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Seit 04.11.2024 bis laufend steht sie zur Firma XXXX wieder in einem geringfügigen Dienstverhältnis.Im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.10.2024 stand die bP zur Firma römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Seit 04.11.2024 bis laufend steht sie zur Firma römisch 40 wieder in einem geringfügigen Dienstverhältnis. 2.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  8. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  9. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  10. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  12. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  14. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern handelt. Einerseits die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX vom 01.07.2023 bis 30.10.2024 sowie ab 04.11.2024 und andererseits die vollversicherte Tätigkeit bei der Firma XXXX vom 10.07.2023 bis 30.09.2024.Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern handelt. Einerseits die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vom 01.07.2023 bis 30.10.2024 sowie ab 04.11.2024 und andererseits die vollversicherte Tätigkeit bei der Firma römisch 40 vom 10.07.2023 bis 30.09.
  15. 3.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  18. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, wer Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)und
(2a)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)bis
  2. g)[…]
  3. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)und
(5)[…]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)bis
  4. g)[…] Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit Paragraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet wie folgt: Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.
(1)[…] Paragraph 5,
(1)[…]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(3)Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld., 3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis (01.07.2023 bis 30.10.2024) durch die Aufnahme des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses (10.07.2023 bis 30.09.2024) der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Arbeitslosigkeit liege somit nicht vor, weshalb die bB in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG heranzog.Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis (01.07.2023 bis 30.10.2024) durch die Aufnahme des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses (10.07.2023 bis 30.09.2024) der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Arbeitslosigkeit liege somit nicht vor, weshalb die bB in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG heranzog. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf die teleologischen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem der Revision zugrundeliegenden Verfahren W209 2296780-1 und führte dazu aus: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Wie festgestellt war die bP vom 10.07.2023 bis 30.09.2024 vollversicherungspflichtig bei der Firma XXXX beschäftigt. Daneben ging sie vom 01.07.2023 bis 30.10.2024 und ab 04.11.2024 auch einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX nach und zwar vor, während und nach Beendigung der vollversicherten Tätigkeit. Wie festgestellt war die bP vom 10.07.2023 bis 30.09.2024 vollversicherungspflichtig bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Daneben ging sie vom 01.07.2023 bis 30.10.2024 und ab 04.11.2024 auch einer geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 nach und zwar vor, während und nach Beendigung der vollversicherten Tätigkeit. Beide angeführte Dienstverhältnisse waren bei jeweils unterschiedlichen Dienstgebern gegeben. Unter Heranziehung der Judikatur des VwGH bestand daher, da der § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht zur Anwendung kommt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.10.2024.Unter Heranziehung der Judikatur des VwGH bestand daher, da der Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht zur Anwendung kommt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.10.2024. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde der bP stattzugeben. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die für die Beurteilung ausschlaggebenden Umstände, nämlich das Bestehen und die Beendigung des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses sowie das Bestehen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses der bP sind unstrittig. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2303233.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.