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{'item': 'L517 2304632-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 12§ 18§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlL517 2304632-1 Spruch, L517 2304632-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 28.03.2023 – Stellenangebot bei der XXXX als Tankstellenkassierer durch das AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet)28.03.2023 – Stellenangebot bei der römisch 40 als Tankstellenkassierer durch das AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) 15.05.2023 – Niederschrift; Vorlage beim Regionalbeirat 19.05.2023 – Bescheid; Anspruchsverlust Notstandshilfe vom 15.05.2023 bis 26.06.2023 23.05.2023 – Beschwerde 24.05.2023 – Aktenvermerk; Information zur Geringfügigkeit 01.06.2023 – Vermerk des AMS 13.06.2023 – Parteiengehör 30.06.2023 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 03.12.2024 – Erneute Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung 13.12.2024 – Vorlageantrag 18.12.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Die bP bezieht seit 12.12.2019 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 28.03.2023 erhielt sie vom AMS ein verbindliches Beschäftigungsangebot für eine Anstellung als Tankstellenkassier mit der Auftragsnummer XXXX bei der XXXX in XXXX mit einer Arbeitszeit von 3 - 5 Tage pro Woche von 14:00 - 22:00 Uhr, mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortigem Arbeitsantritt. Am 28.03.2023 erhielt sie vom AMS ein verbindliches Beschäftigungsangebot für eine Anstellung als Tankstellenkassier mit der Auftragsnummer römisch 40 bei der römisch 40 in römisch 40 mit einer Arbeitszeit von 3 - 5 Tage pro Woche von 14:00 - 22:00 Uhr, mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortigem Arbeitsantritt. Die bP stellte sich am 02.04.2023 beim Dienstgeber vor und gab bekannt, dass sie für die Stelle überqualifiziert sei und sie ab 03.04.2023 eine geringfügige Tätigkeit bei der Firma XXXX aufnehmen würde. Außerdem erwähnte sie, dass sie sich beim AMS erkundigen werde, ob eine zweite geringfügige Beschäftigung möglich sei, ohne den Anspruch auf Notstandshilfe zu verlieren.Die bP stellte sich am 02.04.2023 beim Dienstgeber vor und gab bekannt, dass sie für die Stelle überqualifiziert sei und sie ab 03.04.2023 eine geringfügige Tätigkeit bei der Firma römisch 40 aufnehmen würde. Außerdem erwähnte sie, dass sie sich beim AMS erkundigen werde, ob eine zweite geringfügige Beschäftigung möglich sei, ohne den Anspruch auf Notstandshilfe zu verlieren. Am 15.05.2023 gab die bP niederschriftlich bezüglich des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung an, dass sie für ein vollversichertes Dienstverhältnis als Tankstellenmitarbeiter überqualifiziert sei und eine Tätigkeit in diesem Bereich sie am Einstieg in ein Dienstverhältnis ihrer Qualifikation entsprechend hindern würde. Sie bestätigte außerdem die in der Niederschrift unter „Stellungnahme des Dienstgebers“ angeführten Angaben des Dienstgebers. Am selben Tag erfolgte die Vorlage beim Regionalbeirat, welcher nach Anhörung die genannten Einwendungen als Nachsicht nicht anerkannte. Mit Bescheid vom 19.05.2023 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung vom 15.05.2023 bis 25.06.2023 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Annahme einer vom Arbeitsmarkt zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 19.05.2023 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung vom 15.05.2023 bis 25.06.2023 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Annahme einer vom Arbeitsmarkt zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 23.05.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde, welche sie wie folgt begründete: „Am 28.03.2023 erhielt ich den AMS-Vermittlungsvorschlag (Auftragsnummer XXXX ) für die Arbeit bei der Firma XXXX . Einen Tag zuvor, also am 27.03.2023, vereinbarte ich schon eine geringfügige Tätigkeit mit der Firma XXXX , die ich am 03.04.2023 begann. Trotzdem stellte ich mich bei den Betreibern der XXXX am 02.04.2023 persönlich vor, wie im Vermittlungsvorschlag vorgegeben. Dabei erwähnte ich meine geringfügige Beschäftigung und besprach mit den Tankstellenbetreibern die Idee, eine zweite geringfügige Tätigkeit bei ihnen zu beginnen, falls ich das tun könnte, ohne meinen Anspruch auf Notstandshilfe zu verlieren. Wir vereinbarten, dass ich mich wieder melden würde, sollte ich eine positive Auskunft diesbezüglich von meiner AMS-Betreuerin Frau XXXX erhalte. Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 23.05.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde, welche sie wie folgt begründete: „Am 28.03.2023 erhielt ich den AMS-Vermittlungsvorschlag (Auftragsnummer römisch 40 ) für die Arbeit bei der Firma römisch 40 . Einen Tag zuvor, also am 27.03.2023, vereinbarte ich schon eine geringfügige Tätigkeit mit der Firma römisch 40 , die ich am 03.04.2023 begann. Trotzdem stellte ich mich bei den Betreibern der römisch 40 am 02.04.2023 persönlich vor, wie im Vermittlungsvorschlag vorgegeben. Dabei erwähnte ich meine geringfügige Beschäftigung und besprach mit den Tankstellenbetreibern die Idee, eine zweite geringfügige Tätigkeit bei ihnen zu beginnen, falls ich das tun könnte, ohne meinen Anspruch auf Notstandshilfe zu verlieren. Wir vereinbarten, dass ich mich wieder melden würde, sollte ich eine positive Auskunft diesbezüglich von meiner AMS-Betreuerin Frau römisch 40 erhalte. Nachdem mir Frau XXXX erklärte, dass ich nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen könne, egal ob mit einer oder mehrerer Tätigkeiten, beließ ich es dabei und begann wie zuvor vereinbart bei XXXX zu arbeiten.Nachdem mir Frau römisch 40 erklärte, dass ich nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen könne, egal ob mit einer oder mehrerer Tätigkeiten, beließ ich es dabei und begann wie zuvor vereinbart bei römisch 40 zu arbeiten. Es war also nicht der Fall, dass ich mich weigerte die Tätigkeit bei XXXX zu beginnen, sondern dass mir nicht explizit erklärt wurde, dass ich dazu verpflichtet sei, eine vollversicherte Arbeit dort anzunehmen und also zugleich die schon zugesagte Tätigkeit bei XXXX gar nicht anzufangen.Es war also nicht der Fall, dass ich mich weigerte die Tätigkeit bei römisch 40 zu beginnen, sondern dass mir nicht explizit erklärt wurde, dass ich dazu verpflichtet sei, eine vollversicherte Arbeit dort anzunehmen und also zugleich die schon zugesagte Tätigkeit bei römisch 40 gar nicht anzufangen. Dann, am 15.05.2023 hatte ich einen Betreuungstermin im AMS XXXX bei Frau XXXX , die mir ein Schreiben zum Unterzeichnen vorlegte, das ich dahingehend verstand damit zu bestätigen, dass ich die Tätigkeit bei XXXX nicht angefangen habe, weil ich schon eine geringfügige Arbeit hatte und daher bei der XXXX nicht eine zweite beginnen konnte. Da dies kurz vor 12 Uhr erfolgte sagte Frau XXXX auch, dass dieses Schreiben nicht mehr am gleichen Tag von Ihnen, bzw. der zuständigen AMS-Kommission, begutachtet und beurteilt werden könne, sondern dass dies erst am Monatsende erfolgen würde.Dann, am 15.05.2023 hatte ich einen Betreuungstermin im AMS römisch 40 bei Frau römisch 40 , die mir ein Schreiben zum Unterzeichnen vorlegte, das ich dahingehend verstand damit zu bestätigen, dass ich die Tätigkeit bei römisch 40 nicht angefangen habe, weil ich schon eine geringfügige Arbeit hatte und daher bei der römisch 40 nicht eine zweite beginnen konnte. Da dies kurz vor 12 Uhr erfolgte sagte Frau römisch 40 auch, dass dieses Schreiben nicht mehr am gleichen Tag von Ihnen, bzw. der zuständigen AMS-Kommission, begutachtet und beurteilt werden könne, sondern dass dies erst am Monatsende erfolgen würde. Mit dem Bewusstsein der Unsicherheit über den weiteren Erhalt der Notstandshilfe über den 31.Mai 2023 hinaus kündigte ich am selben Tag, also den 15.05.2023, meine Arbeit bei XXXX mit einer 2- wöchigen Kündigungsfrist. Also bin ich verpflichtet dort bis Ende dieses Monats dort zur Verfügung zu stehen.Mit dem Bewusstsein der Unsicherheit über den weiteren Erhalt der Notstandshilfe über den 31.Mai 2023 hinaus kündigte ich am selben Tag, also den 15.05.2023, meine Arbeit bei römisch 40 mit einer 2- wöchigen Kündigungsfrist. Also bin ich verpflichtet dort bis Ende dieses Monats dort zur Verfügung zu stehen. Mein Begehren ist, dass der besagte AMS-Bescheid über die Einstellung des Anspruchs auf Notstandshilfe ab dem 15.05.2023 rückgängig gemacht wird, weil ich noch in einem bestehenden geringfügigen Arbeitsverhältnis bin und ich das Geld der Notstandshilfe dringend benötige um meine laufenden Ausgaben decken zu könne, vor allem die Miete von € 600 für meine Unterkunft für den kommenden Monat. Ich bitte Sie, meine Beschwerde gegen den Bescheid zu berücksichtigen und hoffe auf eine baldige positive Benachrichtigung.“ In einem Vermerk hielt das AMS am 24.05.2023 fest, dass die bP darüber informiert worden sei, dass eine geringfügige Beschäftigung neben dem Leistungsbezug des AMS zwar möglich ist, der Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung aufgrund eines Angebots des AMS jedoch nicht im Wege stehen dürfe. Mit Schreiben vom 13.06.2023 informierte das AMS die bP nachweislich über die Sach- und Rechtslage. Eine Stellungnahme langte bei der Behörde bis 25.06.2023 nicht ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2023 ab. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte mittels Zustellversuch am 03.07.2023 an den Nebenwohnsitz der bP, XXXX . Das Poststück wurde am 04.07.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die bP war ab 04.07.2023 nicht mehr an jenem Nebenwohnsitz gemeldet, gab dem AMS jedoch keine Änderung der Wohnadresse bekannt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2023 ab. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte mittels Zustellversuch am 03.07.2023 an den Nebenwohnsitz der bP, römisch 40 . Das Poststück wurde am 04.07.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die bP war ab 04.07.2023 nicht mehr an jenem Nebenwohnsitz gemeldet, gab dem AMS jedoch keine Änderung der Wohnadresse bekannt. Am 18.11.2024 langte eine E-Mail der bP beim AMS ein, welche Folgendes beinhaltete: „Sehr geehrte/r/s AMS ( XXXX )„Sehr geehrte/r/s AMS ( römisch 40 ) Seit dem 23.05.2023, der Tag an dem ich Ihnen mein Beschwerdeschreiben (s. Anhang) auf Ihren 19.05.2023 bzgl. der Einstellung der Zahlung meiner Notstandshilfe für 1,5 Monate übermittelte, warte ich auf Ihre Antwort. Hiermit fordere ich Sie auf, mir unverzüglich eine Antwort auf meine Beschwerde zukommen zu lassen - laut Auskunft meines Rechtsberaters – innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Beschwerde verpflichtet gewesen wären. Seit einandhalb Jahre befinde ich mich auf Grund Ihrer Streichung meiner Notstandshilfe in der Schuld (privat: € 2.300,-) ohne Change auf eine Besserung. Vor 4 Monate wurde ich ärztlich mit einer mittelschweren Depression diagnostiziert und nehme seither Antidepressiva. Ich wohne seit 2 Jahren in Kurzzeitmieten und musste wegen der von Ihnen veranlassten Streichung der Notstandshilfe auch schon eine Notunterkunft in Anspruch nehmen. Ich kann mir keine fixe Unterkunft leisten und keine Firma stellt jemanden in meiner Situation ein. Hoffe auf Ihre baldige Antwort und darauf, keine rechtlichen Schritte einleiten zu müssen, um das rechtmäßige zustehende Geld einzufordern!“ Eine Rückfrage des AMS am 26.11.2024 bei der bP ergab, dass diese zu diesem Zeitpunkt unter der Adresse XXXX gemeldet war.Eine Rückfrage des AMS am 26.11.2024 bei der bP ergab, dass diese zu diesem Zeitpunkt unter der Adresse römisch 40 gemeldet war. Eine erneute Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 03.12.2024 an den Hauptwohnsitz der bP, XXXX . Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass durch die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarkt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden dürfe. Ebenso müsse auch ein notstandshilfebeziehender Akademiker sich darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen und Arbeitswilligkeit zeigen.Eine erneute Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 03.12.2024 an den Hauptwohnsitz der bP, römisch 40 . Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass durch die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarkt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden dürfe. Ebenso müsse auch ein notstandshilfebeziehender Akademiker sich darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen und Arbeitswilligkeit zeigen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP am 13.12.2024 einen Vorlageantrag ein, welchen sie auszugsweise wie folgt begründete: „Ich stelle diesen Antrag wegen materieller Rechtswidrigkeit, weil eine dem Sachverhalt „unpassende“ Rechtsnorm angewandt bzw. über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert wurde. Außerdem sind eine unzweckmäßige Ermessensausübung bzw. wesentliche Verfahrensverstöße der betreffenden Behörde zu beanstanden. Aus diesen Gründen richte ich an das AMS XXXX den Antrag, meine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, falls das AMS XXXX selbst nicht bereit ist, in dieser Sache für den Antragsteller zu entscheiden.“Aus diesen Gründen richte ich an das AMS römisch 40 den Antrag, meine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, falls das AMS römisch 40 selbst nicht bereit ist, in dieser Sache für den Antragsteller zu entscheiden.“ Am 18.12.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. 1.

  1. Feststellungen: Am 28.03.2023 erhielt die bP vom AMS ein verbindliches Beschäftigungsangebot für eine Anstellung als Tankstellenkassier mit der Auftragsnummer XXXX bei der XXXX mit einer Arbeitszeit von 3 - 5 Tage pro Woche von 14:00 - 22:00 Uhr, mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortigem Arbeitsantritt.Am 28.03.2023 erhielt die bP vom AMS ein verbindliches Beschäftigungsangebot für eine Anstellung als Tankstellenkassier mit der Auftragsnummer römisch 40 bei der römisch 40 mit einer Arbeitszeit von 3 - 5 Tage pro Woche von 14:00 - 22:00 Uhr, mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortigem Arbeitsantritt. Das Vorstellungsgespräch fand am 02.04.2023 statt. Die bP gab dabei bekannt, dass sie für die Stelle überqualifiziert sei und wies auf eine geringfügige Tätigkeit bei der Firma XXXX ab 03.04.2023 hin.Das Vorstellungsgespräch fand am 02.04.2023 statt. Die bP gab dabei bekannt, dass sie für die Stelle überqualifiziert sei und wies auf eine geringfügige Tätigkeit bei der Firma römisch 40 ab 03.04.2023 hin. Weiters gab sie an, dass sie sich beim AMS erkundigen wolle, ob eine zweite geringfügige Beschäftigung möglich sei, ohne den Anspruch auf Notstandshilfe zu verlieren. Die bP meldete sich in der Folge nicht mehr bei der XXXX .Die bP meldete sich in der Folge nicht mehr bei der römisch 40 . Ein Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX kam nicht zustande.Ein Beschäftigungsverhältnis mit der römisch 40 kam nicht zustande. Die bP war von 16.03.2023 bis 03.07.2023 in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von 26.12.1966 bis 25.07.2023 war die bP in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Die bP war von 16.03.2023 bis 03.07.2023 in römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von 26.12.1966 bis 25.07.2023 war die bP in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab 04.08.2023 bis 31.08.2023 war die bP in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, von 31.08.2023 bis 08.07.2024 war sie in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, ab 08.07.2024 bis zumindest 09.01.2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX .Ab 04.08.2023 bis 31.08.2023 war die bP in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, von 31.08.2023 bis 08.07.2024 war sie in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, ab 08.07.2024 bis zumindest 09.01.2025 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 . Die bP gab dem AMS zu keiner Zeit von sich aus eine Änderung ihrer Wohnadresse bekannt. Erst über Rückfrage durch die Behörde am 26.11.2024 teilte sie mit, dass ihre derzeitige Adresse in XXXX sei.Die bP gab dem AMS zu keiner Zeit von sich aus eine Änderung ihrer Wohnadresse bekannt. Erst über Rückfrage durch die Behörde am 26.11.2024 teilte sie mit, dass ihre derzeitige Adresse in römisch 40 sei. 2.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  6. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  10. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen der bP ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass die bP beim Vorstellungsgespräch angegeben hatte, für eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit bei der XXXX überqualifiziert zu sein, ergibt sich aus ihren Angaben anlässlich der Niederschrift vom 15.05.2023, die im Einklang mit dem Vermerk des AMS vom 01.06.2023 bezüglich eines Telefonats des AMS mit der Verantwortlichen der Fa. XXXX stehen.Dass die bP beim Vorstellungsgespräch angegeben hatte, für eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit bei der römisch 40 überqualifiziert zu sein, ergibt sich aus ihren Angaben anlässlich der Niederschrift vom 15.05.2023, die im Einklang mit dem Vermerk des AMS vom 01.06.2023 bezüglich eines Telefonats des AMS mit der Verantwortlichen der Fa. römisch 40 stehen. Dass die bP sich erkundigen wollte, ob sie eine zweite geringfügige Beschäftigung bei der XXXX beginnen könne, ohne den Anspruch auf Notstandshilfe zu verlieren, bringt sie selbst in ihrer Beschwerde vor.Dass die bP sich erkundigen wollte, ob sie eine zweite geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 beginnen könne, ohne den Anspruch auf Notstandshilfe zu verlieren, bringt sie selbst in ihrer Beschwerde vor. 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. 3.
  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). 3.
  2. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  3. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  4. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung als Tankstellenkassier der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Die bP hat beim Vorstellungsgespräch zum einen geäußert, dass sie für die Stelle als Tankstellenkassier überqualifiziert sei. Zum anderen gab sie an, sich erkundigen zu wollen, ob sie neben der bereits in Aussicht genommenen geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. XXXX noch eine weitere geringfügige Beschäftigung bei der XXXX aufnehmen könne, ohne dabei den Anspruch auf Notstandshilfe zu verlieren.Die bP hat beim Vorstellungsgespräch zum einen geäußert, dass sie für die Stelle als Tankstellenkassier überqualifiziert sei. Zum anderen gab sie an, sich erkundigen zu wollen, ob sie neben der bereits in Aussicht genommenen geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 noch eine weitere geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 aufnehmen könne, ohne dabei den Anspruch auf Notstandshilfe zu verlieren. Beide Angaben der bP lassen erkennen, dass sie im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Eine Person, die staatliche Unterstützungsleistungen in Form von Notstandshilfe bezieht, ist verpflichtet, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dazu hat sie – soweit zumutbar – angebotene Beschäftigungen in einem Ausmaß anzunehmen, dass dadurch eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Vollversicherungspflicht gegeben ist. Das Interesse war bei der bP jedoch eindeutig in erster Linie darauf gerichtet, eine Möglichkeit zu finden, neben geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen weiterhin Notstandshilfe zu beziehen. Es muss jedem Arbeitslosen klar sein, dass das Ziel der Vermittlungsbemühungen durch das AMS eine möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit und damit eine Entlastung der Versichertengemeinschaft ist. Wenn die bP in ihrer Beschwerde vermeint, das AMS hätte ihr explizit erklären müssen, dass sie verpflichtet sei, eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit bei der XXXX aufzunehmen, so unterliegt sie einem gravierenden Irrtum. Es liegt einzig und allein bei ihr als arbeitslose Person, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden, was wie bereits beschrieben nur durch Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit möglich ist. Bei der diesbezüglichen Argumentation der bP handelt es sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen.Es muss jedem Arbeitslosen klar sein, dass das Ziel der Vermittlungsbemühungen durch das AMS eine möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit und damit eine Entlastung der Versichertengemeinschaft ist. Wenn die bP in ihrer Beschwerde vermeint, das AMS hätte ihr explizit erklären müssen, dass sie verpflichtet sei, eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit bei der römisch 40 aufzunehmen, so unterliegt sie einem gravierenden Irrtum. Es liegt einzig und allein bei ihr als arbeitslose Person, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden, was wie bereits beschrieben nur durch Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit möglich ist. Bei der diesbezüglichen Argumentation der bP handelt es sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen. Schlussfolgernd lag bei der bP im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz keine Arbeitswilligkeit vor, was nach § 10 AlVG zu sanktionieren war.Schlussfolgernd lag bei der bP im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz keine Arbeitswilligkeit vor, was nach Paragraph 10, AlVG zu sanktionieren war. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die bP im Verfahren auch eine Verletzung der Meldepflichten gem. § 50 AlVG zu verantworten hat. Dieser Bestimmung zufolge haben Personen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die bP im Verfahren auch eine Verletzung der Meldepflichten gem. Paragraph 50, AlVG zu verantworten hat. Dieser Bestimmung zufolge haben Personen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die bP kam dieser Verpflichtung nicht nach, sodass die Beschwerdevorentscheidung der bB vom 30.06.2023 ihr letztlich erst am 03.12.2024 zugestellt werden konnte. Die Tatsache, dass die bP im Vorstellungsgespräch die oben angeführten Äußerungen tätigte, bzw. der Umstand, dass sie sich nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber meldete, waren ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, das Verhalten und die Äußerungen beim Vorstellungsgespräch jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, das Verhalten und die Äußerungen beim Vorstellungsgespräch jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). 3.
  5. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lagen aufgrund der bis zumindest 09.01.2025 nach wie vor bestehenden Arbeitslosigkeit der bP nicht vor. 3.
  6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen aufgrund der bis zumindest 09.01.2025 nach wie vor bestehenden Arbeitslosigkeit der bP nicht vor. Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die für die Beurteilung ausschlaggebenden Umstände, nämlich die Angaben der bP beim Bewerbungsgespräch und der Umstand, dass sich die bP nach dem Vorstellungsgespräch nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber meldete, sind unstrittig. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2304632.1.00

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