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{'item': 'L517 2308529-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 26a§ 36a§ 24§ 25§ 13§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 31§ 12§ 292§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlL517 2308529-1 Spruch, L517 2308529-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 i

Vm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 21.08.2024 – Niederschrift des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)21.08.2024 – Niederschrift des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) 04.09.2024 – Überlagerungsmeldung 23.09.2024 – Firmenbuchauszug 25.09.2024 – Bescheid; Rückforderung des Arbeitslosengeldes vom 31.07.2024 bis 31.08.2024 iHv. € 2.022,72 08.10.2024 – Beschwerde 11.12.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 17.12.2024 – Hinterlegung der BVE beim zuständigen Postamt 10.01.2025 – Vorlageantrag; Vermerk bezüglich Telefonat mit bP 16.01.2025 – Verbesserungsauftrag des AMS für den Vorlageantrag 27.01.2025 – Bescheid; Zurückweisung des Vorlageantrags vom 10.01.2025 17.02.2025 – Beschwerde; Bitte um Auskunft 03.03.2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Am 21.08.2024 gab die bP niederschriftlich bezüglich der Ermittlung des Einkommens bzw. des Umsatzes

§ 26asowie § 36b Al

VG aus selbständiger Erwerbstätigkeit Folgendes an: „Ich, XXXX , erkläre, dass ich selbständig erwerbstätig bin. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheid für das erklärte Jahr binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen habe, da der Anspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Sollte kein Bescheid ergehen erfolgt die endgültige Beurteilung aufgrund geeigneter Nachweise (z.B. Honorarnote, Einnahmen-Abgabenrechnung). Ich erkläre, dass ich im nachstehend angeführten Zeitraum aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Bruttoeinkommen (unter Berücksichtigung allfälliger Hinzurechnungsbeträge

§ 36aAbs. 3 Al

VG) bzw. einen Umsatz in folgender Höhe erzielt habe: (…). Ich bin verpflichtet, innerhalb der ersten 7 Tage des nächsten Monats wieder eine Erklärung über das Einkommen sowie den Umsatz des Vormonats abzugeben. Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommen bzw. Umsatzes neu beurteilt wird.“Am 21.08.2024 gab die bP niederschriftlich bezüglich der Ermittlung des Einkommens bzw. des Umsatzes

Paragraph 26 a, sowie Paragraph 36 b, AlVG aus selbständiger Erwerbstätigkeit Folgendes an: „Ich, römisch 40 , erkläre, dass ich selbständig erwerbstätig bin. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheid für das erklärte Jahr binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen habe, da der Anspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Sollte kein Bescheid ergehen erfolgt die endgültige Beurteilung aufgrund geeigneter Nachweise (z.B. Honorarnote, Einnahmen-Abgabenrechnung). Ich erkläre, dass ich im nachstehend angeführten Zeitraum aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Bruttoeinkommen (unter Berücksichtigung allfälliger Hinzurechnungsbeträge

Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG) bzw. einen Umsatz in folgender Höhe erzielt habe: (…). Ich bin verpflichtet, innerhalb der ersten 7 Tage des nächsten Monats wieder eine Erklärung über das Einkommen sowie den Umsatz des Vormonats abzugeben. Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommen bzw. Umsatzes neu beurteilt wird.“ Am 04.09.2024 stellte das AMS durch eine automatische Überlagerungsmeldung die Pflichtversicherung der bP im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit für August 2024 fest. Es forderte daher die bP zur Stellungnahme auf. Diese gab aber nur an, dass sie noch alles abklären müsse. Das AMS fragte am 23.09.2024 die Firmenbuchdaten der XXXX ab, wonach die bP diese seit 08.08.2024 als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertrat.Das AMS fragte am 23.09.2024 die Firmenbuchdaten der römisch 40 ab, wonach die bP diese seit 08.08.2024 als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertrat. Mit Bescheid vom 25.09.2024 sprach das AMS aus, dass der Arbeitslosengeldbezug der bP

§ 24Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung vom 31.07.2024 bis 31.08.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 2.022,72 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Leistung der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 31.07.2024 bis 31.08.2024 zu Unrecht bezogen, da Sie gleichzeitig vollversicherungspflichtig selbständig erwerbstätig waren.“Mit Bescheid vom 25.09.2024 sprach das AMS aus, dass der Arbeitslosengeldbezug der bP

Paragraph 24, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung vom 31.07.2024 bis 31.08.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 2.022,72 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Leistung der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 31.07.2024 bis 31.08.2024 zu Unrecht bezogen, da Sie gleichzeitig vollversicherungspflichtig selbständig erwerbstätig waren.“ Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 08.10.2024, innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher sie Folgendes bekannt gab: „Wie richtig abgegeben war die 0€ Meldung am 23.8! Da wir erst ab 28.8 rechtswirksam im Firmenbuch bzw. Gewerbeschein eingetragen wurden! Von meiner Seite war alles seit Jahren rechtskonform und im Sinne des UGP/AMS richtig! Und in diesem Falle leider von seitens der SVS keine Hilfestellung, weil die einzige Antwort bestand darin eine neue Firmenbuch Eintragung zu machen mit einem 4 Tage späterem Zeitpunkt! Sie müssen es rückwirkend eintragen und somit bin ich bei Ihnen rechtswidrig obwohl ich/wir alles richtig gemeldet haben bei ihnen Firmen Übernahme angemeldet haben und ab 1.9 abgemeldet haben! Ich bitte um eine Hilfestellung! Ich sehe ein das ich hier zu sehr vertraut habe aber bitte um eine Lösung da ich wie gesagt alles gemeldet habe! Gerne akzeptiere ich eine Rückzahlung ab 28.8 aber davor war ich korrekt unterwegs“ Mit ihrer Beschwerde legte die bP ein Schreiben der SVS vom 02.09.2024 sowie einen Lohnzettel der XXXX für August 2024 vor.Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 08.10.2024, innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher sie Folgendes bekannt gab: „Wie richtig abgegeben war die 0€ Meldung am 23.8! Da wir erst ab 28.8 rechtswirksam im Firmenbuch bzw. Gewerbeschein eingetragen wurden! Von meiner Seite war alles seit Jahren rechtskonform und im Sinne des UGP/AMS richtig! Und in diesem Falle leider von seitens der SVS keine Hilfestellung, weil die einzige Antwort bestand darin eine neue Firmenbuch Eintragung zu machen mit einem 4 Tage späterem Zeitpunkt! Sie müssen es rückwirkend eintragen und somit bin ich bei Ihnen rechtswidrig obwohl ich/wir alles richtig gemeldet haben bei ihnen Firmen Übernahme angemeldet haben und ab 1.9 abgemeldet haben! Ich bitte um eine Hilfestellung! Ich sehe ein das ich hier zu sehr vertraut habe aber bitte um eine Lösung da ich wie gesagt alles gemeldet habe! Gerne akzeptiere ich eine Rückzahlung ab 28.8 aber davor war ich korrekt unterwegs“ Mit ihrer Beschwerde legte die bP ein Schreiben der SVS vom 02.09.2024 sowie einen Lohnzettel der römisch 40 für August 2024 vor. Im Zeitpunkt der Beschwerde der bP schien im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab dem 31.07.2024 auf. Da jedoch in dem Schreiben der SVS, welches die bP mit ihrer Beschwerde vorlegte, von einer Pflichtversicherung ab dem 01.08.2024 die Rede ist, wurde die SVS im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens um Auskunft ersucht. Die SVS teilte am 10.12.2024 mit, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab dem 01.08.2024 besteht. Im August 2024 bezog die bP parallel dazu das Arbeitslosengeld in der Höhe von € 63,21 täglich. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 25.09.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass Arbeitslosigkeit nur dann vorliege, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehe. Da die bP aufgrund ihrer Selbständigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei, sei das Arbeitslosengeld zu widerrufen und der genannte Betrag rückzufordern. Das AMS übermittelte der bP die Beschwerdevorentscheidung mittels RSb-Brief an ihren Hauptwohnsitz in XXXX , den sie gegenüber dem AMS angegeben hatte. Laut dem Rückschein versuchte die Post erfolglos der bP dieses Schriftstück am 16.12.2024 zuzustellen. Die bP wurde über die Hinterlegung verständigt und das Schreiben ab dem 17.12.2024 für sie zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitgehalten. Das AMS übermittelte der bP die Beschwerdevorentscheidung mittels RSb-Brief an ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 , den sie gegenüber dem AMS angegeben hatte. Laut dem Rückschein versuchte die Post erfolglos der bP dieses Schriftstück am 16.12.2024 zuzustellen. Die bP wurde über die Hinterlegung verständigt und das Schreiben ab dem 17.12.2024 für sie zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitgehalten. Das AMS übermittelte der bP am 09.01.2025 einen Scan der Entscheidung. Daraufhin rief die bP am 10.01.2025 im AMS an, welches diese über die Möglichkeit eines Vorlageantrages belehrte. Das AMS wies die bP darauf hin, dass - sollte sie länger ortsabwesend gewesen sein - sie dies in einem etwaigen Vorlageantrag näher ausführen müsse. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 brachte die bP sodann am 10.01.2025 einen Vorlageantrag beim AMS ein, welchen sie wie folgt begründete: „Wie mit Frau XXXX heute besprochen bitte ich Sie in diesem Fall um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht!!! Die Zustellung am Postweg war mir aufgrund längerer Abwesenheit in OÖ und DE nicht möglich und habe ich erst heute im EAMS Konto gesehen! Mein Standpunkt ist wie folgt ich sehe mich hier falsch verurteilt da ich das AMS von dem Firmenkauf telefonisch in Kenntnis setzte und ich mit allen beteiligten Institutionen alles besprochen hatte aber wieder erwarten der Firmenbucheintrag, Info von der SVS welcher bei der SVS als rechtskräftiger Zeitraum hergenommen wird, früher als erwartet (1.9) geplant, durchgeführt wurde! Zum Zeitpunkt der Umsatz / Einkommensbescheid 0€ somit am 23.8 korrekt war und ich vorsätzlich hier keine Tätigkeit gesetzt habe die mich in diese Situation bringen sollte! Die Bestätigung meines Steuerberaters über mein geringfügiges Gehalt welches erst Ende AUG/SEPT ausbezahlt wurde bestätigt diese Situation! Ich wurde weder von der SVS noch von anderen Institutionen darauf hingewiesen das die Versicherungsüberschneidung stattfindet und ich hier strafbar gemacht werde weil es rückwirkend von seitens der SVS zum Versicherungsfall kommt und nicht der 1.9. herangezogen wird (28.8. näher bei September wie 28.8. rückwirkend am Monatsanfang.) Daher bitte ich Sie hier um eine Vorladung und um angemessene Entscheidung dem Sachverhalt entsprechend!“Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 brachte die bP sodann am 10.01.2025 einen Vorlageantrag beim AMS ein, welchen sie wie folgt begründete: „Wie mit Frau römisch 40 heute besprochen bitte ich Sie in diesem Fall um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht!!! Die Zustellung am Postweg war mir aufgrund längerer Abwesenheit in OÖ und DE nicht möglich und habe ich erst heute im EAMS Konto gesehen! Mein Standpunkt ist wie folgt ich sehe mich hier falsch verurteilt da ich das AMS von dem Firmenkauf telefonisch in Kenntnis setzte und ich mit allen beteiligten Institutionen alles besprochen hatte aber wieder erwarten der Firmenbucheintrag, Info von der SVS welcher bei der SVS als rechtskräftiger Zeitraum hergenommen wird, früher als erwartet (1.9) geplant, durchgeführt wurde! Zum Zeitpunkt der Umsatz / Einkommensbescheid 0€ somit am 23.8 korrekt war und ich vorsätzlich hier keine Tätigkeit gesetzt habe die mich in diese Situation bringen sollte! Die Bestätigung meines Steuerberaters über mein geringfügiges Gehalt welches erst Ende AUG/SEPT ausbezahlt wurde bestätigt diese Situation! Ich wurde weder von der SVS noch von anderen Institutionen darauf hingewiesen das die Versicherungsüberschneidung stattfindet und ich hier strafbar gemacht werde weil es rückwirkend von seitens der SVS zum Versicherungsfall kommt und nicht der 1.9. herangezogen wird (28.8. näher bei September wie 28.8. rückwirkend am Monatsanfang.) Daher bitte ich Sie hier um eine Vorladung und um angemessene Entscheidung dem Sachverhalt entsprechend!“ Am 16.01.2025 erteilte das AMS einen Verbesserungsauftrag: „(…)

§ 13

Abs 3 AVG wird Ihnen die Verbesserung Ihres Vorlageantrages bis zum 23.01.2025 aufgetragen: Bitte geben Sie genau an, von wann bis wann Sie von Ihrer Abgabestelle abwesend waren (= Datum von wann bis wann Sie nicht zuhause waren). Sollte bis zum 23.01.2025 keine Verbesserung einlangen, muss Ihr Vorlageantrag leider zurückgewiesen werden.“Am 16.01.2025 erteilte das AMS einen Verbesserungsauftrag: „(…)

Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird Ihnen die Verbesserung Ihres Vorlageantrages bis zum 23.01.2025 aufgetragen: Bitte geben Sie genau an, von wann bis wann Sie von Ihrer Abgabestelle abwesend waren (= Datum von wann bis wann Sie nicht zuhause waren). Sollte bis zum 23.01.2025 keine Verbesserung einlangen, muss Ihr Vorlageantrag leider zurückgewiesen werden.“ Da keine Verbesserung des Vorlageantrages der bP bis zur gegebenen Frist einlangte wies das AMS diesen mit Bescheid vom 27.01.2025 zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung

§ 15Abs. 1 Vw

GVG zwei Wochen betrage. Da die Beschwerdevorentscheidung ab 17.12.2024 zur Abholung bereit lag und die bP keine triftigen Gründe für ihre Verspätung angegeben habe, sei der Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht jedenfalls verspätet.Da keine Verbesserung des Vorlageantrages der bP bis zur gegebenen Frist einlangte wies das AMS diesen mit Bescheid vom 27.01.2025 zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen betrage. Da die Beschwerdevorentscheidung ab 17.12.2024 zur Abholung bereit lag und die bP keine triftigen Gründe für ihre Verspätung angegeben habe, sei der Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht jedenfalls verspätet. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2025 brachte die bP am 17.02.2025 ein Schreiben beim AMS ein, welches sie wie folgt begründete: „Da ich mich im Umzug befand von XXXX nach XXXX und ich Ihr Schreiben am 31.01.2025 von der Post abgeholt habe und leider nicht ins Eams Konto gesehen habe, habe ich mir die letzten Tage genommen um darüber zu beraten wie wir hier weiter vorgehen können? Da ich aktuell mit meinem Unternehmen sehr beschäftigt bin und XXXX nicht mehr auf meinem täglichen Fokus liegt möchte ich Sie hier bitten Nachsicht zu gewährleisten! Ich werde heute gegen den Bescheid ein schriftliches Begehren und Stellungnahme erneut einbringen! Ich danke Ihnen!“Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2025 brachte die bP am 17.02.2025 ein Schreiben beim AMS ein, welches sie wie folgt begründete: „Da ich mich im Umzug befand von römisch 40 nach römisch 40 und ich Ihr Schreiben am 31.01.2025 von der Post abgeholt habe und leider nicht ins Eams Konto gesehen habe, habe ich mir die letzten Tage genommen um darüber zu beraten wie wir hier weiter vorgehen können? Da ich aktuell mit meinem Unternehmen sehr beschäftigt bin und römisch 40 nicht mehr auf meinem täglichen Fokus liegt möchte ich Sie hier bitten Nachsicht zu gewährleisten! Ich werde heute gegen den Bescheid ein schriftliches Begehren und Stellungnahme erneut einbringen! Ich danke Ihnen!“ Am 03.03.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. 1.

  1. Feststellungen: Die bP war von 05.12.2022 – 03.02.2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Seit 03.02.2025 ist die bP mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Die bP war von 05.12.2022 – 03.02.2025 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Seit 03.02.2025 ist die bP mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Das AMS übermittelte der bP die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 mittels RSb-Brief an ihren Hauptwohnsitz. Nach einem Zustellversuch am 16.12.2024 wurde die Postsendung am 17.12.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Das AMS übermittelte der bP am 09.01.2025 einen Scan der Entscheidung. Die bP brachte am 10.01.2025 einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 ein. Am 16.01.2025 wurde der bP ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG übermittelt, bis zum 23.01.2025 langte keine Verbesserung bei der bB ein.Am 16.01.2025 wurde der bP ein Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG übermittelt, bis zum 23.01.2025 langte keine Verbesserung bei der bB ein. Mit Bescheid vom 27.01.2025 wies das AMS den Vorlageantrag vom 10.01.2025 wegen verspätetem Einlangen zurück. Am 17.02.2025 langte bei der bB über das eAMS-Konto der bP ein von der bB als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 27.01.2025 gewertetes Schreiben ein.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt. Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 ist zweifelsfrei aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich, wonach die Postsendung am 17.12.2024 beim Postamt XXXX hinterlegt wurde.Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 ist zweifelsfrei aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich, wonach die Postsendung am 17.12.2024 beim Postamt römisch 40 hinterlegt wurde. Der Hauptwohnsitz der bP war aus einer erfolgten Anfrage beim zentralen Melderegister ersichtlich.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Zustellgesetz ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF- Zustellgesetz ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS römisch 40 . § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 15 VwGVG lautet:Paragraph 15, VwGVG lautet: Vorlageantrag § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde,
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;,
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. § 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.3. Über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag der bP vom 10.01.2025 hat die belangte Behörde mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 27.01.2025 abgesprochen und den Vorlageantrag gegen die BVE vom 11.12.2024

§ 15Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.3.3. Über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag der bP vom 10.01.2025 hat die belangte Behörde mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 27.01.2025 abgesprochen und den Vorlageantrag gegen die BVE vom 11.12.2024

Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

§ 15Vw

GVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen (§ 15 Abs. 3 VwGVG).Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

Paragraph 15, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen (Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG). Einen wegen Verspätung oder Unzulässigkeit zurückgewiesenen Vorlageantrag hat die Behörde bescheidmäßig zurückzuweisen. Der diesbezüglich ergangene Bescheid der belangten Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde

§ 12Vw

GVG bei der belangten Behörde einzubringen ist.Einen wegen Verspätung oder Unzulässigkeit zurückgewiesenen Vorlageantrag hat die Behörde bescheidmäßig zurückzuweisen. Der diesbezüglich ergangene Bescheid der belangten Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde

Paragraph 12, VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen ist. Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu § 15 VwGVG).Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu Paragraph 15, VwGVG). 3.4. Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024: Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G nicht ein (vgl. VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 292Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VSt

G und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188 unter Hinweis auf VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188 unter Hinweis auf VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.12.2024 am 17.12.2024 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.12.2024 am 17.12.2024 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

§ 33Abs.

2 AVG ist für den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist für den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder

  1. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. § 15 Abs. 1 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher mit der Hinterlegung des Poststücks am Dienstag, 17.12.2024 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 am Dienstag, 31.12.
  2. Der am 10.01.2025 eingebrachte Vorlageantrag ging daher außerhalb dieser Frist und somit verspätet bei der bB ein und war daher gem. § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher mit der Hinterlegung des Poststücks am Dienstag, 17.12.2024 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, am Dienstag, 31.12.
  3. Der am 10.01.2025 eingebrachte Vorlageantrag ging daher außerhalb dieser Frist und somit verspätet bei der bB ein und war daher gem. Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Die bP legte keine Unterlagen zu der von ihr behaupteten Ortsabwesenheit vor und machte auch nach Aufforderung zur Verbesserung gem. § 13 Abs. 3 AVG keine konkreten Angaben.Die bP legte keine Unterlagen zu der von ihr behaupteten Ortsabwesenheit vor und machte auch nach Aufforderung zur Verbesserung gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG keine konkreten Angaben. Wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.11.2025, GZ Ra 2015/04/0086 ausgesprochen, stellt der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar und hat dieser die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom
  4. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN).Wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.11.2025, GZ Ra 2015/04/0086 ausgesprochen, stellt der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO dar und hat dieser die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche dazu auch das Erkenntnis vom
  5. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN). Es wäre demnach fallbezogen an der bP gelegen, im Beschwerdeverfahren entsprechende Behauptungen aufzustellen und Beweise dafür anzuführen. Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. 3.
  6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen wurde eine solche auch von der bP nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen wurde eine solche auch von der bP nicht beantragt. Der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags ausschlaggebende Zustellvorgang ist aufgrund des im Akt erliegenden Rückscheins dokumentiert, die bP hat gegen diesen Vorgang keine Einwendungen erhoben. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2308529.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.