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{'item': 'L525 2309722-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlL525 2309722-1 Spruch, L525 2309722-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 28.08.2024 im Bezug von Notstandshilfe. Das AMS Steyr wies dem Beschwerdeführer am 20.12.2024 eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei einer näher bezeichneten Firma mit Arbeitsort in Bad Hall mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme ab Jänner 2025 zu. Das Stellenangebot habe der Beschwerdeführer am 20.12.2025 in seinem eAMS-Konto gelesen. Das AMS Steyr erlangte am 09.01.2025 vom Nichtzustandekommen der Beschäftigung Kenntnis, der Beschwerdeführer wurde am 24.01.2025 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen die angebotene Stelle. Über Vorhalt des Nichtzustandekommens des Arbeitsverhältnisses und dass der potentielle Dienstgeber rückgemeldet hätte, dass eine Bewerbung nicht erfolgt sei, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte mit dieser Firma bereits im Oktober Kontakt gehabt. Er habe der Firma eine Mail geschrieben und keine Antwort erhalten. Seine Bewerbungsmail leitete der Beschwerdeführer weiter. Mit Bescheid des AMS Steyr vom 31.01.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG vom Bezug der Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 09.01.2025 ausgeschlossen. Begründend führte das AMS Steyr aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Bewerbung vom 24.12.2024 das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt. Nachsichtsgründe könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid des AMS Steyr vom 31.01.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG vom Bezug der Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 09.01.2025 ausgeschlossen. Begründend führte das AMS Steyr aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Bewerbung vom 24.12.2024 das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt. Nachsichtsgründe könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 05.02.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer (soweit verständlich) aus, dass er sich sehr wohl beworben hätte und eine E-Mail an die Firma geschickt hätte. Der Beschwerdeführer übermittelte abermals einen screenshot seines Bewerbungsmails an die Firma. Die belangte Behörde ermittelte weiter und übermittelte ihre Ergebnisse dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer Stellungnahme. Nach der Ausschreibung in der Zuweisung hätte die Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen erfolgen müssen, dies habe der Beschwerdeführer nicht getan. Der Beschwerdeführer replizierte und führte aus (Fehler im Original): "Die sperre von ams steyr nehme ich nicht an weill, Wenn wir arbeit suchende personen mit die firmen kontaktieren müssen, ihr dürfen nicht sagen das ist zuwenig. Wenn ihr sagen es ist zuwenig, das bedeutet ihr machen es absichtlich und auslanderfeindlichkeit. Wenn wir mit die firmen kontaktieren die können mit uns zuruck kontaktieren das die lebenslauf beauchen , oder wenn firma arbeiter brauchen ein termin vorbereiten. Ich habe bis jetzt nur mit 1/2 firmen antwort bekommen. Die haben lebenslauf braucht. Habe geschickt. Sie sagen zuerst mit diese fa. Passt rein kein kontakt gehabt habe weill firma hat so bei ams gemeldet. Aber sie haben keine ahnung bei zwischen uns telefonisch geredet haben ob firma bei mit gemeldet hat oder nicht. Über 10 firmen haben gar nicht zuruck gemeldet. Das habe ich auch mehr mals mit geteilt. Was ich mit den firma kontaktiert habe war korrekt und gesetzlich in ordnung. Ich hab bis jetzt nie gesagt ich will nicht putzen ich bin nicht outzfrau oder ? Ich habe mit mein anwalt geredet er hat wegen diese bescheid gewartet. Er gibt das beim gericht weiter weill: strom ist weg, die konnende monat kann auch nicht miete strom gas zahlen. Hausbesitzer hat mit gelündigt auch. Das gericht endscheidet alles. Ich habe kein fehler gemacht, trotzdem ihr sagen neun was ich geschrieben haben gefällt uns nicht. Und zuwenig ist kein grund." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine aussagekräftige Bewerbung übermittelt, dies stelle eine Vereitelung dar, weswegen die Sperre auszusprechen war. Mit Mail vom 10.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus: "Da steht das ich nicht beworben !!!. Die email fotos haben sie oder ? Was bedeudet das ich nicht beworben … aber danke .wir sehen uns in gericht." Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor. Mit Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 12.05.2025, welche diese gemäß § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, führte der Beschwerdeführer aus: "guten morgenMit Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 12.05.2025, welche diese gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, führte der Beschwerdeführer aus: "guten morgen Ich habe gegen ams steyr verhandlung bei inen. 4 monat schhon vorbei. Was war so schwer wegen bescheid geben ? Ams schickt zu uns stelle . Wir nicht melden belommen wir kein ams geld. Wir meldenbei girmen bekommen wir kein ams . Ist euere gesetzt so oder was ? Nicht melden melden ist gleich. Ich habe fehler gemacht ich sollte mit email 2/3 rose mit schicken. Oder eine kebap foto mitschicken sollte. Diese firma hat bei mir nicht zuruck gemeldet wie die anderen. Ams hat keine ahnung ob diese firma zuruck hemeldet oder nicht?!!! Das bedeudet wenn diese firma jemand braucht könnte zuruck melden Lebenslauf verlangern , aber nix sowas. Ams sagt firma braucht jemanden imma noch. Ich hab nicht gesagt ich arbeite nicht oder. Aber ams hat frühe auch probiert ama geld sperren.gelogen bei mir. Können sie mall bitte meine geld frei geben. Wegen ams hausbesitzer will mich raus schmeissen . Mfg" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS Steyr wies dem Beschwerdeführer am 20.12.2024 verbindlich eine Stellenanzeige als Reinigungskraft bei einer näher bezeichneten Firma mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger möglicher Arbeitsaufnahme zu (Auftragsnummer 16555156). Der Beschwerdeführer übermittelte der Firma eine Mail am 24.12.2024 mit folgendem Inhalt: "Hallo Ams steyr hat zu mir stelle geschickt ist diese stelle frei von meinem iPhone gesendet". Dem Mail an den potentiellen Dienstgeber war weder ein ordentliches Anschreiben, ein Motivationsschreiben noch ein Lebenslauf angehängt. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung. Der potentielle Dienstgeber verlangte in der Zuweisung eine aussagekräftige Bewerbung. 2. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten. Dass der Beschwerdeführer gegen die angebotene Beschäftigung keine Einwände erhob, ergibt sich aus dem Umstand, dass er weder im Verfahren vor der Behörde, noch in der Beschwerde, noch in seinen Stellungnahmen, noch im Vorlageantrag derartiges geltend machte. Dass der Beschwerdeführer dem Mail an die Firma weder ein Motivationsschreiben, ein Anschreiben oder einen Lebenslauf anhängte, ergibt sich einerseits aus dem im Akt aufliegenden screenshot und andererseits gestand der Beschwerdeführer auch ein, dass er nur die Mail ohne jegliche Unterlagen schickte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lautet auszugsweise: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF lautet auszugsweise: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
  3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
  4. während einer Absonderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
(6)Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. … Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Der erkennende Senat schließt sich den Erwägungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in seiner "Bewerbung" an den potentiellen Dienstgeber lediglich die Frage formulierte, ob die Stelle frei sei, ohne jegliche Unterlagen mitzuschicken, kann in keiner Weise von einer ernst gemeinten Bewerbung gesprochen werden, noch dazu, wenn der potentielle Dienstgeber eine aussagekräftige Bewerbung verlangt. Vielmehr stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine klassische Vereitelungshandlung dar und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn derartige "Bewerbungsvorgänge" als Vereitelung qualifiziert werden. Darüber hinaus gestand der Beschwerdeführer selbst zu, dass er das Schreiben quasi absichtlich ohne Lebenslauf und Motivationsschreiben verschickte, zumal sich – nach seinem Dafürhalten – der potentielle Arbeitgeber ja melden würde, wenn ein Job frei sein würde. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass der potentielle Arbeitgeber durch derartige "Bewerbungen" ja geradezu abgeschreckt wird, sich mit dem potentiellen Dienstnehmer einzulassen. Dass einer Bewerbung sehr wohl ein Motivationsschreiben und ein Lebenslauf beizuschließen ist, entspricht im Übrigen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2012/08/0135, mwN). Dass die Unterlassung der Übermittlung irgendwelcher Unterlagen im Zuge einer vollständigen Bewerbung nicht entspricht, war dem Beschwerdeführer daher bereits aus dem Umstand bekannt, dass eine aussagekräftige Bewerbung verlangt wurde. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass bereits das Anschreiben (und damit der einzige Inhalt der Mail) "Hallo Ams steyr hat zu mir stelle geschickt ist diese stelle frei" nicht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Anschreibens entspricht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in seiner "Bewerbung" an den potentiellen Dienstgeber lediglich die Frage formulierte, ob die Stelle frei sei, ohne jegliche Unterlagen mitzuschicken, kann in keiner Weise von einer ernst gemeinten Bewerbung gesprochen werden, noch dazu, wenn der potentielle Dienstgeber eine aussagekräftige Bewerbung verlangt. Vielmehr stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine klassische Vereitelungshandlung dar und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn derartige "Bewerbungsvorgänge" als Vereitelung qualifiziert werden. Darüber hinaus gestand der Beschwerdeführer selbst zu, dass er das Schreiben quasi absichtlich ohne Lebenslauf und Motivationsschreiben verschickte, zumal sich – nach seinem Dafürhalten – der potentielle Arbeitgeber ja melden würde, wenn ein Job frei sein würde. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass der potentielle Arbeitgeber durch derartige "Bewerbungen" ja geradezu abgeschreckt wird, sich mit dem potentiellen Dienstnehmer einzulassen. Dass einer Bewerbung sehr wohl ein Motivationsschreiben und ein Lebenslauf beizuschließen ist, entspricht im Übrigen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2012/08/0135, mwN). Dass die Unterlassung der Übermittlung irgendwelcher Unterlagen im Zuge einer vollständigen Bewerbung nicht entspricht, war dem Beschwerdeführer daher bereits aus dem Umstand bekannt, dass eine aussagekräftige Bewerbung verlangt wurde. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass bereits das Anschreiben (und damit der einzige Inhalt der Mail) "Hallo Ams steyr hat zu mir stelle geschickt ist diese stelle frei" nicht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Anschreibens entspricht. Soweit der Beschwerdeführer vage finanzielle Unzulänglichkeiten vorbringt, die durch die Sperre auf ihn zukommen, ist darauf zu verweisen, dass damit kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG geltend gemacht wird. In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des § 36 Abs. 5 AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mwN). Derartige Gründe machte der Beschwerdeführer eben nicht geltend, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den Verlust seiner Wohnmöglichkeit ohnehin lediglich behauptete, Beweise dafür aber nicht vorlegte. Soweit der Beschwerdeführer vage finanzielle Unzulänglichkeiten vorbringt, die durch die Sperre auf ihn zukommen, ist darauf zu verweisen, dass damit kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG geltend gemacht wird. In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mwN). Derartige Gründe machte der Beschwerdeführer eben nicht geltend, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den Verlust seiner Wohnmöglichkeit ohnehin lediglich behauptete, Beweise dafür aber nicht vorlegte. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine mündliche Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2309722.1.00

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