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{'item': 'W117 2311986-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW117 2311986-1 Spruch, , , W117 2311986-1/21E Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 07.05.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Schubhaftbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 721008109/250570680, vom 28.04.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Schubhaftbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 721008109/250570680, vom 28.04.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2025 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis zur Asylantragstellung am 29.04.2025 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis zur Asylantragstellung am 29.04.2025 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, FPG abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung am 29.04.2025 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 6 BFA-VG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 FPG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung am 29.04.2025 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 6, BFA-VG, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, FPG abgewiesen. III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 07.05.2025 ausgefolgt, der bei der Verhandlung nicht anwesenden Behörde – diese hatte ihre Abwesenheit zuvor entschuldigt – am selben Tag elektronisch übermittelt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2311986.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.