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{'item': 'W140 2266087-2'}

Obsah (17)§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 23§ 40§ 76§ 29§ 68§ 12a§ 34§ 19§ 67§§ 52a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW140 2266087-2 Spruch, W140 2266087-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 35Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 18.10.2022 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er am 01.10.2022 aus Indien legal ausgereist sei und nach Österreich schlepperunterstützt über Serbien eingereist sei, weil er hier arbeiten wolle. Er habe seinen Reisepass auf der Reise verloren. Er sei aus Indien wegen einer besseren Zukunft ausgereist, andere Gründe für die Stellung des Asylantrages habe er nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Dem BF wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde

§ 23Abs. 2 Zust

G durch Hinterlegung im Akt am 14.11.2022 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde

Paragraph 23, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung im Akt am 14.11.2022 zugestellt. Mit „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ vom 14.11.2022 wurde dem BF vom BFA mitgeteilt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und für ihn nun die Verpflichtung zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise (entsprechend der im Bescheid getroffenen Anordnung) bestehe. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, ein Reisedokument von seiner Vertretungsbehörde einzuholen. Am XXXX wurde die Unterkunft des BF in XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überprüft. In weiterer Folge konnte der BF an der überprüften Wohnadresse angetroffen werden und er wurde

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG am XXXX festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert.Am römisch 40 wurde die Unterkunft des BF in römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überprüft. In weiterer Folge konnte der BF an der überprüften Wohnadresse angetroffen werden und er wurde

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am römisch 40 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Der BF wurde am 11.01.2023 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. In der Niederschrift gab der BF zusammengefasst an, dass er an der gemeldeten Wohnadresse bei einem Freund wohne und sich dort aufhalte. Er habe als Zeitungszusteller gearbeitet, sei aber gegenwärtig arbeitslos. Mit dem BF wurden die Formblätter der Indischen Botschaft für die Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ausgefüllt. Am 12.01.2023 wurde der Antrag auf Erlangung des HRZ durch die Fachabteilung des BFA bei der Indischen Botschaft gestellt und der BF wurde einer Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt. Der BF wurde am 12.01.2023 auf den Charter nach Indien für den XXXX gebucht.Der BF wurde am 12.01.2023 auf den Charter nach Indien für den römisch 40 gebucht. Mit Mandatsbescheid wurde über den BF am XXXX

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Zustellung erfolgte am XXXX um 13:45 Uhr durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Mit Mandatsbescheid wurde über den BF am römisch 40

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Zustellung erfolgte am römisch 40 um 13:45 Uhr durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF befand sich vom XXXX , 07:40 Uhr, bis zum XXXX , 16:15 Uhr, in einem Hungerstreik und beendete diesen freiwillig.Der BF befand sich vom römisch 40 , 07:40 Uhr, bis zum römisch 40 , 16:15 Uhr, in einem Hungerstreik und beendete diesen freiwillig. Der BF stellte am 16.01.2023 um 06:40 Uhr im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst an, dass er Probleme aufgrund von Grundstückstreitigkeiten aus dem Jahr 2017/2018 in Indien habe.Der BF stellte am 16.01.2023 um 06:40 Uhr im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst an, dass er Probleme aufgrund von Grundstückstreitigkeiten aus dem Jahr 2017 aus 2018, in Indien habe. Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.01.2023 wurde die Schubhaft des BF

§ 76Abs.

6 FPG aufrechtgehalten. Das BFA führte aus, dass der BF am 16.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF bereits in Schubhaft befunden. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei: der Erstantrag auf internationalen Schutz des BF sei bereits mit 13.12.2022 rechtskräftig in erster Instanz negativ beschieden worden und bestehe gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseverpflichtung in Form einer Rückkehrentscheidung. Der BF sei am 12.01.2023 der Indischen Botschaft zu einem Interviewtermin zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt worden und es sei laut vorliegenden Erfahrungswerten zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ und der Abschiebung des BF zu rechnen. Es sei somit offensichtlich, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur mit der Absicht gestellt habe, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen, in der Hoffnung durch den gestellten Antrag eine Entlassung zu erwirken um nach erfolgter Entlassung untertauchen zu können um so seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen zu können und sich somit auch seiner Abschiebung sowie weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen entziehen zu können. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 16.01.2023 um 11:40 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.01.2023 wurde die Schubhaft des BF

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechtgehalten. Das BFA führte aus, dass der BF am 16.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF bereits in Schubhaft befunden. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei: der Erstantrag auf internationalen Schutz des BF sei bereits mit 13.12.2022 rechtskräftig in erster Instanz negativ beschieden worden und bestehe gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseverpflichtung in Form einer Rückkehrentscheidung. Der BF sei am 12.01.2023 der Indischen Botschaft zu einem Interviewtermin zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt worden und es sei laut vorliegenden Erfahrungswerten zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ und der Abschiebung des BF zu rechnen. Es sei somit offensichtlich, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur mit der Absicht gestellt habe, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen, in der Hoffnung durch den gestellten Antrag eine Entlassung zu erwirken um nach erfolgter Entlassung untertauchen zu können um so seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen zu können und sich somit auch seiner Abschiebung sowie weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen entziehen zu können. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 16.01.2023 um 11:40 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Am 19.01.2023 erfolgte eine Urgenz in Form einer Urgenzliste per E-Mail durch die Fachabteilung des BFA an die Indische Botschaft. Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2023 wurde dem BF

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G mitgeteilt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens durch das BFA beabsichtigt werde, den Folgeantrag aufgrund entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch einen mündlich verkündeten Bescheid

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2023 wurde dem BF

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG mitgeteilt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens durch das BFA beabsichtigt werde, den Folgeantrag aufgrund entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch einen mündlich verkündeten Bescheid

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben. Am 24.01.2023 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, respektive mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels. Am 25.01.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und durch mündlich verkündeten Bescheid

§ 12aAbs. 2 Asyl

G der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG) aufgehoben. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das BFA erklärte der BF auf die Frage, warum er nach seiner Festnahme am XXXX erst am 16.01.2023 einen Folgeantrag gestellt habe, dass er gedacht habe, dass sein Antrag nochmal zur Kenntnis genommen werde. Aber er sei dann nicht freigekommen, weshalb er einen weiteren Antrag gestellt habe. Außerdem brachte der BF abschließend vor, dass er sicher getötet werde, sollte er nach Indien zurückkehren; die Gefährdung sei ihm seit 2018 bewusst. Das BFA stellte im mündlich verkündeten Bescheid insbesondere fest, dass das gesamte Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhe. Der BF habe im gegenwärtigen Verfahren keinen, eine neue inhaltliche Entscheidung bedingenden, neuen Sachverhalt vorgebracht. Beweiswürdigend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass selbst bei großzügigster Auslegung der Aussage des BF bei der Erstbefragung im Vorverfahren keine bestehende Verfolgung erkannt werden könne. Er habe im Zuge seiner Festnahme keinen Asylantrag gestellt und nicht vorgebracht, dass seine Rückkehr nach Indien nicht möglich sei, sondern erst am 16.01.2023 ohne erkennbaren Anlass einen Folgeantrag gestellt. Der diesmal behauptete Sachverhalt stelle ein extrem gesteigertes Vorbringen dar. Gesteigerte Vorbringen seien a priori als unglaubhaft zurückzuweisen. Selbst bei einer Wahrunterstellung fehle der zeitliche Zusammenhang zwischen dem fluchtbegründenden Sachverhalt und der tatsächlichen Ausreise und läge im Fall einer Verfolgung durch private Dritte im Regelfall eine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Aus dem gegenständlichen Vorbringen könne daher kein glaubhafter Kern erkannt werden, weshalb sein aktuelles Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.Am 25.01.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und durch mündlich verkündeten Bescheid

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG) aufgehoben. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das BFA erklärte der BF auf die Frage, warum er nach seiner Festnahme am römisch 40 erst am 16.01.2023 einen Folgeantrag gestellt habe, dass er gedacht habe, dass sein Antrag nochmal zur Kenntnis genommen werde. Aber er sei dann nicht freigekommen, weshalb er einen weiteren Antrag gestellt habe. Außerdem brachte der BF abschließend vor, dass er sicher getötet werde, sollte er nach Indien zurückkehren; die Gefährdung sei ihm seit 2018 bewusst. Das BFA stellte im mündlich verkündeten Bescheid insbesondere fest, dass das gesamte Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhe. Der BF habe im gegenwärtigen Verfahren keinen, eine neue inhaltliche Entscheidung bedingenden, neuen Sachverhalt vorgebracht. Beweiswürdigend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass selbst bei großzügigster Auslegung der Aussage des BF bei der Erstbefragung im Vorverfahren keine bestehende Verfolgung erkannt werden könne. Er habe im Zuge seiner Festnahme keinen Asylantrag gestellt und nicht vorgebracht, dass seine Rückkehr nach Indien nicht möglich sei, sondern erst am 16.01.2023 ohne erkennbaren Anlass einen Folgeantrag gestellt. Der diesmal behauptete Sachverhalt stelle ein extrem gesteigertes Vorbringen dar. Gesteigerte Vorbringen seien a priori als unglaubhaft zurückzuweisen. Selbst bei einer Wahrunterstellung fehle der zeitliche Zusammenhang zwischen dem fluchtbegründenden Sachverhalt und der tatsächlichen Ausreise und läge im Fall einer Verfolgung durch private Dritte im Regelfall eine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Aus dem gegenständlichen Vorbringen könne daher kein glaubhafter Kern erkannt werden, weshalb sein aktuelles Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der vom BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Ferner wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Dies wurde im Wesentlichen mit einer nicht vorliegenden Fluchtgefahr und dem daher fehlenden Sicherungsbedarf begründet.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der vom BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Ferner wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Dies wurde im Wesentlichen mit einer nicht vorliegenden Fluchtgefahr und dem daher fehlenden Sicherungsbedarf begründet. In weiterer Folge wurde der BF am XXXX , 13:35 Uhr, aus der Schubhaft entlassen und unmittelbar darauf aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs. 4 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut festgenommen. In weiterer Folge wurde der BF am römisch 40 , 13:35 Uhr, aus der Schubhaft entlassen und unmittelbar darauf aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut festgenommen. Am 01.02.2023 wurde der BF vom BFA erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der BF Folgendes an: „(…) LA: Verstehen Sie den Dolmetscher, welche für die Sprache Punjabi bestellt worden ist? VP: Ich verstehe den Dolmetscher. Befragt gebe ich an, dass Punjabi meine Muttersprache ist und ich kein Deutsch kann. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit zu sagen haben und verpflichtet sind am Verfahren mitzuwirken! Im Falle von Verständigungsschwierigkeiten können Sie selbstverständlich jederzeit rückfragen. Haben Sie das verstanden? VP: Ja, ich habe es verstanden. LA: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Sind Sie gesund? VP: Mir geht es gut. Ich bin gesund. Ich benötige keine Medikamente und stehe in keiner ärztlichen Behandlung. LA: Werden Sie rechtlich vertreten? Wenn ja, von wem? VP: Nein, ich habe keinen Rechtsanwalt. LA: Wie heißen Sie? Wann und wo sind Sie geboren? Welche Staatsangehörigkeit und welchen Familienstand haben Sie? VP: Mein Name lautet XXXX . Ich bin am XXXX geboren. Ich bin indischer Staatsbürger. Ich bin ledig und habe keine Kinder oder Sorgepflichten.VP: Mein Name lautet römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren. Ich bin indischer Staatsbürger. Ich bin ledig und habe keine Kinder oder Sorgepflichten. LA: Können Sie ein gültiges heimatstaatliches Reisedokument vorlegen? VP: Nein kann ich nicht. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich habe keinen Reisepass. Mein Schlepper in Serbien hat meinen Reisepass einbehalten. LA: Haben Sie bereits ein Reisedokument bei Ihrer Vertretungsbehörde beantragt? VP: Nein habe ich nicht. LA: Haben Sie sich bereits um eine freiwillige Rückkehr bemüht? VP: Nein habe ich nicht. Stand des Ermittlungsverfahrens/Vorhalt: LA: Gegen Sie besteht seit 13.12.2022 eine aufrechte, rechtskräftige Ausreiseverpflichtung. Aus dem Akteninhalt und laut Ihren getätigten Angaben geht nicht hervor, dass Sie sich mittlerweile ein Reisedokument besorgt oder sich auf eine andere Art und Weise um Ihre freiwillige Rückkehr bemüht haben. Aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages wurden Sie gestern festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass für Ihre Person ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden ist und beabsichtigt ist, Sie nächste Woche in Ihre Heimat abzuschieben. Im Zuge dieser Einvernahme wird Ihnen zur möglichen Erlassung einer Sicherungsmaßnahme Parteigehör gewährt. Haben Sie das verstanden?LA: Gegen Sie besteht seit 13.12.2022 eine aufrechte, rechtskräftige Ausreiseverpflichtung. Aus dem Akteninhalt und laut Ihren getätigten Angaben geht nicht hervor, dass Sie sich mittlerweile ein Reisedokument besorgt oder sich auf eine andere Art und Weise um Ihre freiwillige Rückkehr bemüht haben. Aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages wurden Sie gestern festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass für Ihre Person ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden ist und beabsichtigt ist, Sie nächste Woche in Ihre Heimat abzuschieben. Im Zuge dieser Einvernahme wird Ihnen zur möglichen Erlassung einer Sicherungsmaßnahme Parteigehör gewährt. Haben Sie das verstanden? VP: Ich habe es verstanden. Ich habe auch dazu nichts zu sagen, ich bin auch bereit am XXXX in meine Heimat zurückzufliegen. Ich habe dagegen keine Einwände.VP: Ich habe es verstanden. Ich habe auch dazu nichts zu sagen, ich bin auch bereit am römisch 40 in meine Heimat zurückzufliegen. Ich habe dagegen keine Einwände. Parteiengehör: LA: Was gedenken Sie zu tun, falls Sie heute entlassen werden? VP: Ich bin bereit meine Anwesenheit bei der Polizei dokumentieren zu lassen. Ich bin auch bereit in ein Lager zu gehen, um dort nochmals um Asyl anzusuchen. Bis zum XXXX würde ich dann umherziehen und schauen, ob ich bis zum XXXX irgendeine Arbeit finden und Geld verdienen kann. Ich kann aber auch versuchen, in ein anderes Land zu gehen, falls es für mich in Österreich nicht möglich ist zu bleiben.VP: Ich bin bereit meine Anwesenheit bei der Polizei dokumentieren zu lassen. Ich bin auch bereit in ein Lager zu gehen, um dort nochmals um Asyl anzusuchen. Bis zum römisch 40 würde ich dann umherziehen und schauen, ob ich bis zum römisch 40 irgendeine Arbeit finden und Geld verdienen kann. Ich kann aber auch versuchen, in ein anderes Land zu gehen, falls es für mich in Österreich nicht möglich ist zu bleiben. Anm.: Die Partei wird davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie sich gegenwärtig bereits in einem laufenden Asylverfahren befindet und Sie daher keinen neuerlichen Folgeantrag einbringen kann.Anmerkung, Die Partei wird davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie sich gegenwärtig bereits in einem laufenden Asylverfahren befindet und Sie daher keinen neuerlichen Folgeantrag einbringen kann. LA: Sind Sie bereit freiwillig nach Indien auszureisen? VP: Ja ich bin dazu bereit. LA: Ist Ihnen bewusst, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2022 zur Gänze abgewiesen worden ist und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung besteht? VP: Ja ich weiß darüber Bescheid. LA: Warum haben Sie sich im November letzten Jahres aus dem Ihnen zugewiesenen Quartier in XXXX unerlaubt entfernt?LA: Warum haben Sie sich im November letzten Jahres aus dem Ihnen zugewiesenen Quartier in römisch 40 unerlaubt entfernt? VP: Weil alle Inder, die auch dort waren, das Lager verlassen haben. Ich habe daher auch das Lager verlassen. LA: Warum haben Sie nicht den Ausgang Ihres Asylverfahrens abgewartet? Hatten Sie kein Interesse an Ihrem Verfahren? VP: Ich war damals neu. Ich wusste es nicht. Da meine Landsleute das Lager verlassen hatten, dachte ich, dass ich auch gehen kann. Die anderen Inder sagten mir auch, dass ich das Lager verlassen darf, weil ich die weiße Asylkarte erhalten habe. LA: Wo konkret waren Sie im Zeitraum von 03.11.2022 bis 19.12.2022 aufhältig? VP: Ich habe bei einem Freund gewohnt, wo ich derzeit auch gemeldet bin. Es gab anfangs ein Problem mich anzumelden. Es gab Schwierigkeiten für einen Termin. Wir haben erst spät einen Termin erhalten. Es hat dann aber erst später funktioniert. LA: Was konkret haben Sie in diesem Zeitraum letztes Jahr gemacht? VP: Anfangs hatte ich keine Arbeit gehabt. Ich habe mir von Indien aus Geld von der Familie senden lassen, um meine Fixkosten hier zu bestreiten. Ich habe nach einiger Zeit dann eine Arbeit gefunden und für einen Freund stellvertretend gearbeitet, indem ich Werbung verteilt habe. LA: Falls Sie heute entlassen werden, wo könnten Sie dann Unterkunft nehmen? VP: Ich gehe zu meinem Freund, wo ich auch gemeldet bin. Die Unterkunft ist im XXXX in der XXXX .VP: Ich gehe zu meinem Freund, wo ich auch gemeldet bin. Die Unterkunft ist im römisch 40 in der römisch 40 . LA: Wie gelangen Sie in diese Unterkunft? Wie verschaffen Sie sich Zutritt? VP: Ich habe einen Schlüssel, der befindet sich auch hier. LA: Um welche Unterkunft handelt es sich dabei? VP: Der Hauptmieter ist der XXXX . Er ist aber schon vor 2 Monaten nach Indien zurückgekehrt. Es handelt sich um eine 1 Zimmerwohnung. Es gibt ein Bad, ein kleines Vorzimmer und einen Hauptraum, wo man schläft und auch die Küche ist. Wie groß die Wohnung ist, weiß ich aber nicht.VP: Der Hauptmieter ist der römisch 40 . Er ist aber schon vor 2 Monaten nach Indien zurückgekehrt. Es handelt sich um eine 1 Zimmerwohnung. Es gibt ein Bad, ein kleines Vorzimmer und einen Hauptraum, wo man schläft und auch die Küche ist. Wie groß die Wohnung ist, weiß ich aber nicht. LA: Wie hoch ist die monatliche Miete? VP: Die gesamte Miete ist 543 Euro im Monat. Wir teilen uns die Miete zu Dritt auf. LA: Wer lebt aller in dieser Unterkunft? VP: Ich und zwei weitere Landsleute. Befragt gebe ich an, dass der XXXX und der XXXX auch in der Wohnung leben.VP: Ich und zwei weitere Landsleute. Befragt gebe ich an, dass der römisch 40 und der römisch 40 auch in der Wohnung leben. LA: Laut behördlicher Abfrage sind an der Adresse aber drei weitere Personen gemeldet! Um wen handelt es sich bei dem XXXX ? LA: Laut behördlicher Abfrage sind an der Adresse aber drei weitere Personen gemeldet! Um wen handelt es sich bei dem römisch 40 ? VP: Der Landsmann wohnt nicht mehr bei uns. Ich habe ihn nie dort gesehen. Er wohnt jetzt woanders, aber ich weiß nicht genau wo. LA: Sie beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Wie finanzieren Sie sich Ihren Unterhalt/ Aufenthalt in Österreich? VP: Meine Familie zahlt meine Miete für die Wohnung hier in Österreich, indem Sie der Familie des XXXX in Indien Geld bezahlt. Ich habe auch als Aushelfer hier einige Zeit gearbeitet. So habe ich mein Leben hier bestritten.VP: Meine Familie zahlt meine Miete für die Wohnung hier in Österreich, indem Sie der Familie des römisch 40 in Indien Geld bezahlt. Ich habe auch als Aushelfer hier einige Zeit gearbeitet. So habe ich mein Leben hier bestritten. LA: Über wie viel Geldmittel verfügen Sie derzeit? VP: Ich habe derzeit keinerlei Geldmittel. Anm.: Im Effektenbericht des PAZ XXXX scheinen € 0,00 auf.Anmerkung, Im Effektenbericht des PAZ römisch 40 scheinen € 0,00 auf. LA: Mit welchen Personen verkehren Sie üblicherweise in Österreich? VP: Nur mit meinen Mitbewohnern. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Nein habe ich nicht. Befragt gebe ich an, dass meine Familie in Indien lebt. LA: Haben Sie bereits ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU in Anspruch genommen? VP: Ich hatte schon ein Gespräch, wo sie mir einige Papiere vorgelegt haben. Wir haben über die Rückkehr aber nicht gesprochen. Ich habe wegen einer Rückkehr auch nicht gefragt. Ich habe seither keinen Kontakt mehr mit diesen Leuten gehabt. Anm.: Am 18.01.2023 fand im PAZ XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch der BBU statt.Anmerkung, Am 18.01.2023 fand im PAZ römisch 40 ein Rückkehrberatungsgespräch der BBU statt. Entscheidung: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie hielten sich seit Ihrer Einreise teilweise unter Umgehung des Meldegesetztes im Verborgenen im Bundesgebiet auf, um sich den behördlichen Zugriff zu entziehen. Gegen Sie besteht auf Grund des rechtskräftigen negativen Abschlusses Ihres ersten Asylverfahrens eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung in Form einer Rückkehrentscheidung. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass für Ihre Person ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden ist und beabsichtigt ist, Sie nächste Woche am XXXX in Ihre Heimat abzuschieben. Als Person haben Sie sich als nicht vollends vertrauenswürdig erwiesen. Somit wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie hielten sich seit Ihrer Einreise teilweise unter Umgehung des Meldegesetztes im Verborgenen im Bundesgebiet auf, um sich den behördlichen Zugriff zu entziehen. Gegen Sie besteht auf Grund des rechtskräftigen negativen Abschlusses Ihres ersten Asylverfahrens eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung in Form einer Rückkehrentscheidung. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass für Ihre Person ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden ist und beabsichtigt ist, Sie nächste Woche am römisch 40 in Ihre Heimat abzuschieben. Als Person haben Sie sich als nicht vollends vertrauenswürdig erwiesen. Somit wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass im Anschluss an die Einvernahme über Sie die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung Ihrer Abschiebung angeordnet wird.Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass im Anschluss an die Einvernahme über Sie die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung Ihrer Abschiebung angeordnet wird. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in dem gegenständlichen anhängigen Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung haben. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass der Schubhaftbescheid und die Rechtsberatung Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift noch zugestellt werden. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ XXXX überstellt werden.Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ römisch 40 überstellt werden. Sie sind selbstredend gesund. Sollte sich dies ändern oder Sie Medikamente benötigen, steht Ihnen ein Amtsarzt im PAZ zur Verfügung welchen Sie aufsuchen können. LA: Haben Sie alles verstanden bzw. möchten Sie sich dazu noch äußern? VP: Ich habe alles verstanden und keine weiteren Ergänzungen.(…)“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:48 Uhr zugestellt, wurde über den BF erneut die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:48 Uhr zugestellt, wurde über den BF erneut die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Eingabe vom 06.02.2023 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , mit dem

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Kenntnis des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX der BF faktisch tatsächlich niemals aus dem PAZ enthaftet worden sei – stattdessen sei der BF von der belangten Behörde direkt am XXXX erneut festgenommen und mit gegenständlich bekämpften Bescheid über ihn am XXXX erneut die Schubhaft verhängt worden. Die Verhängung der Schubhaft am XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seien daher jedenfalls rechtswidrig. Die diesbezügliche Judikatur des VwGH sei eindeutig, es bestehe eine Bindungswirkung des BFA und des BVwG an eine vorhergehende Entscheidung des BVwG, mit welcher der BF enthaftet worden sei, wenn keine wesentliche Änderung der Umstände vorliege. Im gegenständlichen Bescheid gebe die Behörde selbst an, dass der BF direkt am XXXX „entlassen“und „erneut“ wieder festgenommen worden sei. Das BFA selbst gehe auf die Festnahme und Schubhaftverhängung direkt nach dem stattgebenden Erkenntnis auch überhaupt nicht ein und argumentiere nicht einmal, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtlage vorläge (was im Hinblick darauf, dass das Erkenntnis des BVwG am selben Tag erlassen worden sei auch geradezu absurd wäre). Der BF gehe davon aus, dass das BFA sicherstellen habe wollen, dass der für den BF auf den Charter am XXXX gebuchte Platz nicht verfalle (was ohnehin nicht geschehen wäre, da der BF stets angegeben habe, freiwillig ausreisen zu wollen, den Chartertermin am XXXX jedenfalls wahrnehmen würde und auch das BVwG ausgesprochen habe, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr vorliege) und deshalb in seinem Fall die Schubhaft erneut verhängt habe, obwohl dies augenscheinlich rechtswidrig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall liege weder Fluchtgefahr vor, noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Das BVwG möge feststellen, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr bestehe, die eine Anhaltung in Schubhaft im Fall des BF rechtfertige. Es wäre jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels – etwa Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung – ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Die fehlende individuelle Prüfung stelle einen weiteren wesentlichen Begründungsmangel dar. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind.Mit Eingabe vom 06.02.2023 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , mit dem

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Kenntnis des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 der BF faktisch tatsächlich niemals aus dem PAZ enthaftet worden sei – stattdessen sei der BF von der belangten Behörde direkt am römisch 40 erneut festgenommen und mit gegenständlich bekämpften Bescheid über ihn am römisch 40 erneut die Schubhaft verhängt worden. Die Verhängung der Schubhaft am römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft seien daher jedenfalls rechtswidrig. Die diesbezügliche Judikatur des VwGH sei eindeutig, es bestehe eine Bindungswirkung des BFA und des BVwG an eine vorhergehende Entscheidung des BVwG, mit welcher der BF enthaftet worden sei, wenn keine wesentliche Änderung der Umstände vorliege. Im gegenständlichen Bescheid gebe die Behörde selbst an, dass der BF direkt am römisch 40 „entlassen“und „erneut“ wieder festgenommen worden sei. Das BFA selbst gehe auf die Festnahme und Schubhaftverhängung direkt nach dem stattgebenden Erkenntnis auch überhaupt nicht ein und argumentiere nicht einmal, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtlage vorläge (was im Hinblick darauf, dass das Erkenntnis des BVwG am selben Tag erlassen worden sei auch geradezu absurd wäre). Der BF gehe davon aus, dass das BFA sicherstellen habe wollen, dass der für den BF auf den Charter am römisch 40 gebuchte Platz nicht verfalle (was ohnehin nicht geschehen wäre, da der BF stets angegeben habe, freiwillig ausreisen zu wollen, den Chartertermin am römisch 40 jedenfalls wahrnehmen würde und auch das BVwG ausgesprochen habe, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr vorliege) und deshalb in seinem Fall die Schubhaft erneut verhängt habe, obwohl dies augenscheinlich rechtswidrig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall liege weder Fluchtgefahr vor, noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Das BVwG möge feststellen, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr bestehe, die eine Anhaltung in Schubhaft im Fall des BF rechtfertige. Es wäre jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels – etwa Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung – ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Die fehlende individuelle Prüfung stelle einen weiteren wesentlichen Begründungsmangel dar. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind. Am XXXX ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte und um Abgabe einer Stellungnahme.Am römisch 40 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte und um Abgabe einer Stellungnahme. Am selben Tag übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme, in welcher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Abweisung der Beschwerde sowie der Ersatz der näher angeführten Kosten beantragt und im Wesentlichen ausgeführt wurde: „[…] Der fremdenrechtliche Verfahrensgang zum BF ist im Lichte der Aktenlage unbestritten; es darf auf die sehr ausführliche Darstellung im Verfahrensgang des bekämpften Bescheids hingewiesen werden. Primär stützt sich die Beschwerde auf die Annahme des BF, dass sich nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX , betreffend Schubhaft, keine Änderung der Sachlage ergeben habe.Primär stützt sich die Beschwerde auf die Annahme des BF, dass sich nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 , betreffend Schubhaft, keine Änderung der Sachlage ergeben habe. Dieses Vorbringen ist jedoch ausweislich der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.02.2023 unzutreffend. So war das BVwG in seiner Entscheidung davon ausgegangen, der BF verfüge zwar über keine familiären Beziehungen, er ist aber sozial in der Gemeinschaft seiner Landsleute verwurzelt, verfüge über einen gesicherten Wohnsitz, den der BF schon vor seiner Inschubhaftnahme (vor dem XXXX ) innehatte. Sohin sei § 76 Abs. 3 Zi. 9 FPG als nicht vollständig verwirklicht anzusehen. Was den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Zi. 3 FPG betrifft, so sei er zwar erfüllt, liege doch unbestritten eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das bringe aber per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Zi. 3 FPG komme nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestands des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu.So war das BVwG in seiner Entscheidung davon ausgegangen, der BF verfüge zwar über keine familiären Beziehungen, er ist aber sozial in der Gemeinschaft seiner Landsleute verwurzelt, verfüge über einen gesicherten Wohnsitz, den der BF schon vor seiner Inschubhaftnahme (vor dem römisch 40 ) innehatte. Sohin sei Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 9 FPG als nicht vollständig verwirklicht anzusehen. Was den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 3 FPG betrifft, so sei er zwar erfüllt, liege doch unbestritten eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das bringe aber per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 3 FPG komme nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestands des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. Der BF wurde am XXXX um 13:30 Uhr aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen.Der BF wurde am römisch 40 um 13:30 Uhr aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Der BF wurde am XXXX um 13:35 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrages gem. § 34 /3 /3 BFA-VG festgenommen.Der BF wurde am römisch 40 um 13:35 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, /3 /3 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde am 01.02.2023 neuerlich zum Sachverhalt befragt und ergaben sich nach ha. Dafürhalten sehr wohl Hinweise, die belangte Behörde dürfe von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne der Judikatur des VwGH ausgehen. So wurde er explizit zur vermeintlich gesicherten Unterkunft befragt. Dabei gab der BF auf die Frage „Falls Sie heute entlassen werden, wo könnten Sie dann Unterkunft nehmen?“ an, er würde sich in die Unterkunft XXXX begeben. Auch besitze er einen Schlüssel für diese Wohnung. Der Hauptmieter sei ein gewisser XXXX – dieser sei aber bereits vor 2 Monaten nach Indien zurückgekehrt. So wurde er explizit zur vermeintlich gesicherten Unterkunft befragt. Dabei gab der BF auf die Frage „Falls Sie heute entlassen werden, wo könnten Sie dann Unterkunft nehmen?“ an, er würde sich in die Unterkunft römisch 40 begeben. Auch besitze er einen Schlüssel für diese Wohnung. Der Hauptmieter sei ein gewisser römisch 40 – dieser sei aber bereits vor 2 Monaten nach Indien zurückgekehrt. Es darf also in einem ersten Zwischenschritt festgehalten werden, dass der Unterkunftgeber bereits seit 2 Monaten nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist. Es ist aus Sicht der belangten Behörde daher mehr als ungesichert – ja geradezu unwahrscheinlich – ob die Wohnung XXXX überhaupt noch weiterhin für einen längeren Zeitraum benutzt werden kann. Es darf also in einem ersten Zwischenschritt festgehalten werden, dass der Unterkunftgeber bereits seit 2 Monaten nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist. Es ist aus Sicht der belangten Behörde daher mehr als ungesichert – ja geradezu unwahrscheinlich – ob die Wohnung römisch 40 überhaupt noch weiterhin für einen längeren Zeitraum benutzt werden kann. Der BF gab nicht an, dass sich einer der „Mitbewohner“ oder gar er selbst mit dem Eigentümer/Vermieter in Verbindung gesetzt hätte. Der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend ist daher mit einem jederzeitigen Verlust der Benutzung dieser Unterkunftsmöglichkeit zu rechnen. Auf die Frage des verfahrensführenden Referenten nach dem ebendort aufrecht gemeldeten Hrn. XXXX gab der BF im Rahmen der ns. Befragung an, dass der Landsmann nicht mehr dort wohnhaft sei. Er habe ihn nie dort gesehen. Er wohne jetzt woanders.Auf die Frage des verfahrensführenden Referenten nach dem ebendort aufrecht gemeldeten Hrn. römisch 40 gab der BF im Rahmen der ns. Befragung an, dass der Landsmann nicht mehr dort wohnhaft sei. Er habe ihn nie dort gesehen. Er wohne jetzt woanders. Damit ist nach Dafürhalten der belangten Behörde aber belegt, dass es mangels Hauptmieters und mangels Kontakt zum Eigentümer keinerlei Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Meldegesetzes gibt. Somit ist die Unterkunft per se aber auch nicht geeignet, um ein Verfahren zur Außerlandesbringung mit angemessener Sicherheit erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Auf die Frage, was der BF nach einer etwaigen Freilassung/Enthaftung zu tun gedenke gab er an, er würde bis zum XXXX umherziehen und schauen, ob er irgendeine Arbeit finden und Geld verdienen könne. Er könne aber auch versuchen, in ein anderes Land zu gehen, falls es für ihn nicht möglich sei in Österreich zu bleiben.Auf die Frage, was der BF nach einer etwaigen Freilassung/Enthaftung zu tun gedenke gab er an, er würde bis zum römisch 40 umherziehen und schauen, ob er irgendeine Arbeit finden und Geld verdienen könne. Er könne aber auch versuchen, in ein anderes Land zu gehen, falls es für ihn nicht möglich sei in Österreich zu bleiben. Durch die unumwunden in Aussicht gestellte Aufnahme von Schwarzarbeit, respektive das zum Ausdruck gebrachte Gedankenspiel des BF, er könnte sich unerlaubt aus dem Bundesgebiet entfernen, ist nach ha. Dafürhalten klar erkennbar, dass – bei lebensnaher Betrachtung – mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in casu eben nicht mehr das Auslangen zu finden ist. Vielmehr brachten die Äußerungen des BF klar zum Vorschein, dass bei der Bewertung des Sicherungsbedarfs vom Vorliegen einer ultima-ratio-Situation auszugehen ist. Dies wurde auch vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2011, 2008/21/0107, so gesehen. Dieser hält fest: Dem Gesichtspunkt einer „sozialen Verankerung in Österreich“ kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an. Im Rahmen der mittels der anhängigen Beschwerde bekämpften Einzelfallbetrachtung musste jedoch zwingend erkannt werden, dass der BF eben über keine familiären Ankerpunkte im Bundesgebiet verfügt, er über keine Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit verfügt und zudem die weitere Existenz des Wohnsitzes gänzlich im Ungewissen liegt. Die Behörde durfte schon aus diesen Gründen von einer geänderten Sachlage ausgehen, welche eine Neubewertung der Umstände des Einzelfalles zwingend notwendig machte. Diese Sichtweise findet weitere Bestätigung, wenn der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31, judiziert: Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist. Vielmehr trägt der VwGH eben genau diesem Umstand Rechnung, wenn er in gängiger Rechtsprechung festhielt, dass der Sicherungsbedarf mit dem nahenden Termin der Außerlandesbringung stetig wächst und letztlich eine ultima-ratio-Situation vorherrscht. Aus diesem Grunde wurde seitens der Behörde auch folgerichtig von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen. Das Vorliegen eines Heimreisezertifikates, sowie die finalisierte Terminisierung der Außerlandesbringung wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Seitens der indischen Vertretungsbehörde wurde dieses Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit vom XXXX bis XXXX bereits ausgestellt und dem BFA übergeben.Das Vorliegen eines Heimreisezertifikates, sowie die finalisierte Terminisierung der Außerlandesbringung wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Seitens der indischen Vertretungsbehörde wurde dieses Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit vom römisch 40 bis römisch 40 bereits ausgestellt und dem BFA übergeben. Der BF erweist sich nicht als bloß ausreiseunwillig, sondern weist sein diesbezügliches Verhalten zur Vereitelung fremdenrechtlicher Maßnahmen eine derartige Qualifikation auf, der nur durch die Anordnung von Schubhaft effektiv begegnet werden konnte. Der offenkundig in Verzögerungsabsicht gestellte (Asyl)Folgeantrag wurde im Bereich der belangten Behörde ebenfalls ohne unnötigen Aufschub bearbeitet und wurde der das Verfahren FAS zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes abschließende Bescheid zeitgerecht expediert. Das diesbezügliche Verfahren zur Überprüfung der erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist unter GZ.: XXXX anhängig.Das diesbezügliche Verfahren zur Überprüfung der erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist unter GZ.: römisch 40 anhängig. Die Beschwerde ist in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG mit XXXX eingelangt und somit bereits durchführbar.Die Beschwerde ist in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG mit römisch 40 eingelangt und somit bereits durchführbar. Weder kann dem bekämpften Bescheid (in Vollzug gesetzt am XXXX um 12:48 Uhr) ein Begründungsmangel hinsichtlich der evident vorliegenden Fluchtgefahr entnommen werden, noch ist das behördliche Einschreiten vor dem Hintergrund des sehr zeitnahen Termins zur Außerlandesbringung als unverhältnismäßig zu qualifizieren.Weder kann dem bekämpften Bescheid (in Vollzug gesetzt am römisch 40 um 12:48 Uhr) ein Begründungsmangel hinsichtlich der evident vorliegenden Fluchtgefahr entnommen werden, noch ist das behördliche Einschreiten vor dem Hintergrund des sehr zeitnahen Termins zur Außerlandesbringung als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Die Abschiebung des BF ist für den XXXX nachmittags am Luftweg nach Indien angesetzt. […]“Die Abschiebung des BF ist für den römisch 40 nachmittags am Luftweg nach Indien angesetzt. […]“ Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G nicht rechtmäßig ist und der mündlich verkündete Bescheid vom 25.01.2023 aufgehoben wird. Begründend wurde im Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung am 16.01.2023 erstmals eine Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Indien wegen Grundstücksstreitigkeiten vorgebracht habe. Im Bescheid habe das BFA betreffend die voraussichtliche Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache argumentiert, dass der behauptete Sachverhalt im Vergleich zu seinem vorherigen Antrag – in dem er weder explizit noch implizit eine Verfolgung im Heimatland behauptet habe – ein extrem gesteigertes Vorbringen darstelle und daher a priori als unglaubhaft zurückzuweisen sei. Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache könne in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der gegenständlich anzustellenden Grobprüfung jedoch nicht alleine aufgrund des verspäteten Vorbringens des nunmehr geltend gemachten Fluchtgrundes davon ausgegangen werden, dass diesem nicht einmal ein glaubhafter Kern zukomme. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der BF im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem BFA einvernommen worden sei, sondern die Abweisung nur auf seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt worden sei.

§ 19Abs. 1 Asyl

G diene diese aber – sofern es sich nicht um einen Folgeantrag handelt – insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Im Übrigen habe der BF von der durch Hinterlegung im Akt erfolgten Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides erst nach seiner Festnahme Kenntnis erlangt. Sofern der BF in der daraufhin erfolgten Einvernahme betreffend die Prüfung des Sicherungsbedarfs der –

dem Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , rechtwidrig – verhängten Schubhaft keine Rückkehrbefürchtungen geäußert habe, sei zu beachten, dass er in diesem Rahmen bloß nach einer politischen oder strafrechtlichen Verfolgung in Indien befragt worden sei. Eine solche habe er aber auch im Folgeantragsverfahren nicht behauptet. Auch wenn durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom BF vorgebrachten Fluchtgrundes bestehen würden und eine Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache nicht ausgeschlossen erscheine, könne bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, die zukünftige Zurückweisung des Antrags vom 16.01.2023 liege auf der Hand. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig ist und der mündlich verkündete Bescheid vom 25.01.2023 aufgehoben wird. Begründend wurde im Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung am 16.01.2023 erstmals eine Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Indien wegen Grundstücksstreitigkeiten vorgebracht habe. Im Bescheid habe das BFA betreffend die voraussichtliche Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache argumentiert, dass der behauptete Sachverhalt im Vergleich zu seinem vorherigen Antrag – in dem er weder explizit noch implizit eine Verfolgung im Heimatland behauptet habe – ein extrem gesteigertes Vorbringen darstelle und daher a priori als unglaubhaft zurückzuweisen sei. Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache könne in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der gegenständlich anzustellenden Grobprüfung jedoch nicht alleine aufgrund des verspäteten Vorbringens des nunmehr geltend gemachten Fluchtgrundes davon ausgegangen werden, dass diesem nicht einmal ein glaubhafter Kern zukomme. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der BF im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem BFA einvernommen worden sei, sondern die Abweisung nur auf seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt worden sei.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG diene diese aber – sofern es sich nicht um einen Folgeantrag handelt – insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Im Übrigen habe der BF von der durch Hinterlegung im Akt erfolgten Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides erst nach seiner Festnahme Kenntnis erlangt. Sofern der BF in der daraufhin erfolgten Einvernahme betreffend die Prüfung des Sicherungsbedarfs der –

dem Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , rechtwidrig – verhängten Schubhaft keine Rückkehrbefürchtungen geäußert habe, sei zu beachten, dass er in diesem Rahmen bloß nach einer politischen oder strafrechtlichen Verfolgung in Indien befragt worden sei. Eine solche habe er aber auch im Folgeantragsverfahren nicht behauptet. Auch wenn durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom BF vorgebrachten Fluchtgrundes bestehen würden und eine Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache nicht ausgeschlossen erscheine, könne bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, die zukünftige Zurückweisung des Antrags vom 16.01.2023 liege auf der Hand. Der BF wurde am XXXX um 14:50 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Der BF wurde am römisch 40 um 14:50 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Am 08.02.2023 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA vom XXXX zum Parteiengehör. Am 08.02.2023 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA vom römisch 40 zum Parteiengehör. Mit Eingabe vom 13.02.2023 wurde folgende Stellungnahme durch die Rechtsvertretung des BF abgegeben: „[…]

  1. Dazu, dass keine Änderung der Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX zur Geschäftszahl XXXX bis zur Festnahme des BF und der mit Bescheid vom XXXX verhängten Schubhaft erfolgt ist
  2. Dazu, dass keine Änderung der Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 bis zur Festnahme des BF und der mit Bescheid vom römisch 40 verhängten Schubhaft erfolgt ist Das BFA bringt nun – nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – erstmalig vor, es sei nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX eine Änderung der Sachlage eingetreten. Das BFA erwähnt in diesem Zusammenhang einige Punkte (auf die der BF sogleich eingeht), bei denen es meint, der Sachverhalt habe sich geändert. Tatsächlich lag jedoch schon im Zeitpunkt des BVwG-Erkenntnisses genau derselbe Sachverhalt vor. Das BFA hat offensichtlich eine andere Rechtsmeinung als das BVwG in seiner Entscheidung vom XXXX zur Geschäftszahl XXXX und verkennt, dass es hier zur Bekämpfung der Entscheidung das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision erheben müsste und es nicht zulässig ist einfach – entgegen der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur – einen BF erneut festzunehmen und einen neuerlichen Schubhaftbescheid zu erlassen.Das BFA bringt nun – nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – erstmalig vor, es sei nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 eine Änderung der Sachlage eingetreten. Das BFA erwähnt in diesem Zusammenhang einige Punkte (auf die der BF sogleich eingeht), bei denen es meint, der Sachverhalt habe sich geändert. Tatsächlich lag jedoch schon im Zeitpunkt des BVwG-Erkenntnisses genau derselbe Sachverhalt vor. Das BFA hat offensichtlich eine andere Rechtsmeinung als das BVwG in seiner Entscheidung vom römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 und verkennt, dass es hier zur Bekämpfung der Entscheidung das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision erheben müsste und es nicht zulässig ist einfach – entgegen der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur – einen BF erneut festzunehmen und einen neuerlichen Schubhaftbescheid zu erlassen. Der BF verweist hier erneut auf die eindeutige Judikatur des VwGH: Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf (vgl. in diesem Sinn schon VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246, Punkt
  3. der Entscheidungsgründe, u.a. mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292, Punkt
  4. der Entscheidungsgründe). Eine solche Bindung besteht - wie sich ebenfalls aus den zitierten Entscheidungen ergibt - auch für das BVwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffenden Fortsetzungsausspruch.Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf vergleiche in diesem Sinn schon VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246, Punkt
  5. der Entscheidungsgründe, u.a. mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292, Punkt
  6. der Entscheidungsgründe). Eine solche Bindung besteht - wie sich ebenfalls aus den zitierten Entscheidungen ergibt - auch für das BVwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffenden Fortsetzungsausspruch. Wie bereits oben geschrieben, lag im Zeitpunkt des BVwG-Erkenntnisses und des vom BFA danach erlassenen Schubhaftbescheides genau derselbe Sachverhalt vor: • Das BFA meint, der BF hätte in der Einvernahme am 1.2.23 angegeben, dass er im Falle einer Entlassung in der Wohnung in der XXXX , Unterkunft nehmen würde, er besitze einen Schlüssel der Wohnung.• Das BFA meint, der BF hätte in der Einvernahme am 1.2.23 angegeben, dass er im Falle einer Entlassung in der Wohnung in der römisch 40 , Unterkunft nehmen würde, er besitze einen Schlüssel der Wohnung. • Genau das hat der BF bereits in seiner ersten Schubhaftbeschwerde vom 23.1.2023 vorgebracht und das BVwG hat demensprechend im Erkenntnis vom XXXX auf Seite 8 festgestellt:• Genau das hat der BF bereits in seiner ersten Schubhaftbeschwerde vom 23.1.2023 vorgebracht und das BVwG hat demensprechend im Erkenntnis vom römisch 40 auf Seite 8 festgestellt: „Wie sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt, verfügt der BF seit 20.12.2022 über einen gesicherten Wohnsitz (4.2.), den der BF schon vor seiner Inschubhaftnahme innehatte. Das Gericht geht daher auch weiterhin von einem gesicherten Wohnsitz aus.“ Ob der Hauptmieter der Wohnung nun in XXXX ist oder nicht, ist für die Beurteilung der Wohnmöglichkeit völlig irrelevant, abgesehen davon war diesfalls der Hauptmieter auch im Zeitpunkt des Erkenntnisses vom XXXX bereits zwei Monate nicht in Österreich, es handelt sich somit auch deshalb um keine Änderung der Sachlage. Zudem wurde der BF schließlich an genau dieser Adresse aufgegriffen, bevor über ihn erstmalig die Schubhaft verhängt wurde.Ob der Hauptmieter der Wohnung nun in römisch 40 ist oder nicht, ist für die Beurteilung der Wohnmöglichkeit völlig irrelevant, abgesehen davon war diesfalls der Hauptmieter auch im Zeitpunkt des Erkenntnisses vom römisch 40 bereits zwei Monate nicht in Österreich, es handelt sich somit auch deshalb um keine Änderung der Sachlage. Zudem wurde der BF schließlich an genau dieser Adresse aufgegriffen, bevor über ihn erstmalig die Schubhaft verhängt wurde. • Das BFA meint, der BF hätte angegeben, schwarz arbeiten zu wollen. ➔ Das ist völlig irrelevant, da auch das BFA weiß, dass es keine Rechtsgrundlage für die Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung der Schwarzarbeit gibt und Schwarzarbeit auch kein Kriterium für das Vorliegen für Fluchtgefahr

§ 76

Abs 3 FPG darstellt.➔ Das ist völlig irrelevant, da auch das BFA weiß, dass es keine Rechtsgrundlage für die Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung der Schwarzarbeit gibt und Schwarzarbeit auch kein Kriterium für das Vorliegen für Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, FPG darstellt. Es liegt somit keine wesentliche Sachverhaltsänderung zu Lasten des BF vor. 2. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 nicht rechtmäßig2. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig Zunächst sind die Ausführungen der Behörde zum Folgeantrag des BF jedenfalls unrichtig. Denn einerseits war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF dessen Abschiebung noch nicht durchführbar, da eben noch keine Entscheidung des BVwG über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt war (siehe dazu unten ausführlicher). Zudem war die Prognose des BFA, „Der offenkundig in Verzögerungsabsicht gestellte (Asyl)Folgeantrag wurde im Bereich der belangten Behörde ebenfalls ohne unnötigen Aufschub bearbeitet und wurde der das Verfahren FAS zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes abschließende Bescheid zeitgerecht expediert. […] Weder kann dem bekämpften Bescheid (in Vollzug gesetzt am XXXX um 12:48 Uhr) ein Begründungsmangel hinsichtlich der evident vorliegenden Fluchtgefahr entnommen werden, noch ist das behördliche Einschreiten vor dem Hintergrund des sehr zeitnahen Termins zur Außerlandesbringung als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Die Abschiebung des BF ist für den XXXX nachmittags am Luftweg nach Indien angesetzt.“„Der offenkundig in Verzögerungsabsicht gestellte (Asyl)Folgeantrag wurde im Bereich der belangten Behörde ebenfalls ohne unnötigen Aufschub bearbeitet und wurde der das Verfahren FAS zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes abschließende Bescheid zeitgerecht expediert. […] Weder kann dem bekämpften Bescheid (in Vollzug gesetzt am römisch 40 um 12:48 Uhr) ein Begründungsmangel hinsichtlich der evident vorliegenden Fluchtgefahr entnommen werden, noch ist das behördliche Einschreiten vor dem Hintergrund des sehr zeitnahen Termins zur Außerlandesbringung als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Die Abschiebung des BF ist für den römisch 40 nachmittags am Luftweg nach Indien angesetzt.“ schlicht falsch, denn tatsächlich fasste das BVwG am XXXX den Beschluss, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs 2 Asyl

G nicht rechtmäßig war und hob den entsprechenden Bescheid auf. Dem BF kommt somit nunmehr wieder faktischer Abschiebeschutz zu.schlicht falsch, denn tatsächlich fasste das BVwG am römisch 40 den Beschluss, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig war und hob den entsprechenden Bescheid auf. Dem BF kommt somit nunmehr wieder faktischer Abschiebeschutz zu. Dazu führte das BVwG aus: Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache kann in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der gegenständlich anzustellenden Grobprüfung jedoch nicht alleine aufgrund des verspäteten Vorbringens des nunmehr geltend gemachten Fluchtgrundes davon ausgegangen werden, dass diesem nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Asylwerber im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde, sondern die Abweisung nur auf seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt wurde.

§ 19Abs. 1 Asyl

G dient diese aber – sofern es sich nicht um einen Folgeantrag handelt – insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache kann in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der gegenständlich anzustellenden Grobprüfung jedoch nicht alleine aufgrund des verspäteten Vorbringens des nunmehr geltend gemachten Fluchtgrundes davon ausgegangen werden, dass diesem nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Asylwerber im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde, sondern die Abweisung nur auf seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt wurde.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dient diese aber – sofern es sich nicht um einen Folgeantrag handelt – insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Im Übrigen erlangte der Asylwerber von der durch Hinterlegung im Akt erfolgten Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides erst nach seiner Festnahme Kenntnis. Sofern der Asylwerber in der daraufhin erfolgten Einvernahme betreffend die Prüfung des Sicherungsbedarfs der –

dem Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , rechtwidrig – verhängten Schubhaft keine Rückkehrbefürchtungen äußerte, ist zu beachten, dass er in diesem Rahmen bloß nach einer politischen oder strafrechtlichen Verfolgung in Indien befragt wurde. Eine solche hat er aber auch im Folgeantragsverfahren nicht behauptet. Auch wenn durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes bestehen und eine Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache nicht ausgeschlossenen erscheint, kann bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, die zukünftige Zurückweisung des Antrags vom 16.01.2023 liege auf der Hand. Soweit im mündlich verkündeten Bescheid weiters darauf hingewiesen wird, dass bei einer Wahrunterstellung der zeitliche Zusammenhang zu seiner Ausreise fehle und eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege, ist vor dem Hintergrund des im Zuge des Folgenantrags behaupteten Fluchtgrunds die Verneinung einer aktuellen und landesweiten Gefährdung des Asylwerbers zwar durchaus naheliegend. Da der Asylwerber vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber nicht näher zu den Gründen für seine Ausreise – insbesondere hinsichtlich deren allfälligen Fortwirkens und einer möglichen örtlichen Begrenzung derselben – befragt wurde, kann bei einer Grobprüfung aber auch insofern nicht davon ausgegangen werden, die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand. Sonstige stichhaltige Gründe, welche eine für das gegenständliche Verfahren hinreichende Annahme rechtfertigen würden, dass der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Im Übrigen erlangte der Asylwerber von der durch Hinterlegung im Akt erfolgten Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides erst nach seiner Festnahme Kenntnis. Sofern der Asylwerber in der daraufhin erfolgten Einvernahme betreffend die Prüfung des Sicherungsbedarfs der –

dem Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtwidrig – verhängten Schubhaft keine Rückkehrbefürchtungen äußerte, ist zu beachten, dass er in diesem Rahmen bloß nach einer politischen oder strafrechtlichen Verfolgung in Indien befragt wurde. Eine solche hat er aber auch im Folgeantragsverfahren nicht behauptet. Auch wenn durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes bestehen und eine Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache nicht ausgeschlossenen erscheint, kann bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, die zukünftige Zurückweisung des Antrags vom 16.01.2023 liege auf der Hand. Soweit im mündlich verkündeten Bescheid weiters darauf hingewiesen wird, dass bei einer Wahrunterstellung der zeitliche Zusammenhang zu seiner Ausreise fehle und eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege, ist vor dem Hintergrund des im Zuge des Folgenantrags behaupteten Fluchtgrunds die Verneinung einer aktuellen und landesweiten Gefährdung des Asylwerbers zwar durchaus naheliegend. Da der Asylwerber vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber nicht näher zu den Gründen für seine Ausreise – insbesondere hinsichtlich deren allfälligen Fortwirkens und einer möglichen örtlichen Begrenzung derselben – befragt wurde, kann bei einer Grobprüfung aber auch insofern nicht davon ausgegangen werden, die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand. Sonstige stichhaltige Gründe, welche eine für das gegenständliche Verfahren hinreichende Annahme rechtfertigen würden, dass der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Der BF wurde sodann noch am XXXX vom BFA aus der Schubhaft enthaftet.Der BF wurde sodann noch am römisch 40 vom BFA aus der Schubhaft enthaftet. Wenn man* im gegenständlichen Fall von einer Sachverhaltsänderung ausgeht, dann somit höchstens von einer Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Beschwerdeführers.(…) Zudem war auch eine Abschiebung des BF zu diesem Zeitpunkt nicht durchführbar und nicht realistisch (siehe dazu Punkt 4.), daher war auch der Festnahmeauftrag auf Grundlage von § 34 Abs 3 Z 3 jedenfalls rechtswidrig.Zudem war auch eine Abschiebung des BF zu diesem Zeitpunkt nicht durchführbar und nicht realistisch (siehe dazu Punkt 4.), daher war auch der Festnahmeauftrag auf Grundlage von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, jedenfalls rechtswidrig. 4. Zur Rechtswidrigkeit der Festnahme sowie der Schubhaftverhängung, da die Abschiebung am XXXX und am XXXX nicht durchführbar war.4. Zur Rechtswidrigkeit der Festnahme sowie der Schubhaftverhängung, da die Abschiebung am römisch 40 und am römisch 40 nicht durchführbar war. Beim ersten Folgeantrag ist die Abschiebung bis zur Bestätigung durch das BVwG ungeachtet der 3-Tages-Frist nicht durchführbar. Eine Ausnahme würde nur dann vorliegen, wenn alle Voraussetzungen des Art 41 Abs 1 lit a erfüllt wären, d.h. Missbrauchsabsicht in Bezug auf eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung vorliegt.Beim ersten Folgeantrag ist die Abschiebung bis zur Bestätigung durch das BVwG ungeachtet der 3-Tages-Frist nicht durchführbar. Eine Ausnahme würde nur dann vorliegen, wenn alle Voraussetzungen des Artikel 41, Absatz eins, Litera a, erfüllt wären, d.h. Missbrauchsabsicht in Bezug auf eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung vorliegt. Eine Missbrauchsabsicht lag jedenfalls nicht vor, da es höchst wahrscheinlich war, dass das BVwG aussprechen würde, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 nicht rechtmäßig war und schließlich auch die § 12a Abs 2 – Entscheidung des BFA aufgehoben hat.Eine Missbrauchsabsicht lag jedenfalls nicht vor, da es höchst wahrscheinlich war, dass das BVwG aussprechen würde, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig war und schließlich auch die Paragraph 12 a, Absatz 2, – Entscheidung des BFA aufgehoben hat. Hierzu hat sich der VwGH dazu bereits ausdrücklich geäußert: VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270 Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf einen ersten Folgeantrag

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 ändert jedenfalls dann, wenn sie vom VwG noch nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach § 22 BFA-VG 2014 bestätigt worden ist, nichts daran, dass der Fremde Asylwerber ist und ihm vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG 2014 grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als Entscheidung iS von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zukommt. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 entgegen. Im Fall eines ersten Folgeantrags könnte, solange keine gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergangen ist, nur das Vorliegen von Missbrauchsabsicht iSd Art. 41 Abs. 1 lit. a der Verfahrens-RL zu einem anderen Ergebnis führen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198; VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf einen ersten Folgeantrag

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ändert jedenfalls dann, wenn sie vom VwG noch nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 22, BFA-VG 2014 bestätigt worden ist, nichts daran, dass der Fremde Asylwerber ist und ihm vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG 2014 grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als Entscheidung iS von Artikel 40, Absatz 5, der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zukommt. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Artikel 15, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 entgegen. Im Fall eines ersten Folgeantrags könnte, solange keine gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergangen ist, nur das Vorliegen von Missbrauchsabsicht iSd Artikel 41, Absatz eins, Litera a, der Verfahrens-RL zu einem anderen Ergebnis führen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198; VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Dies bestätigt auch die Literatur: Hinsichtlich der Tatsache, dass der fingierten Beschwerde bei der Überprüfung durch das BVwG keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern lediglich faktisch drei Arbeitstage mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuzuwarten ist, sowie, dass das BVwG keine Pflicht trifft, binnen dieser drei Tage zu entscheiden, sehen die Autor*innen eine Verletzung von Art 13 EMRK und Art 47 Abs 1 GRC sowie des Gleichheitsgrundsatzes , v.a. wenn es um eine drohende Verletzung von Art 3 EMRK geht (vgl. Kofler-Schlögl/Neusiedler

(2021), S. 265ff). Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass einer asylwerbenden Partei bei erstmaliger Stellung eines Folgeantrags ohne Missbrauchsabsicht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gem. Art 41 Abs 1 lit a VerfahrensRL ein Bleiberecht bis zur Entscheidung des BVwG zukommt (vgl. Kofler-Schlögl/Neusiedler
(2021), S. 266).“Hinsichtlich der Tatsache, dass der fingierten Beschwerde bei der Überprüfung durch das BVwG keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern lediglich faktisch drei Arbeitstage mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuzuwarten ist, sowie, dass das BVwG keine Pflicht trifft, binnen dieser drei Tage zu entscheiden, sehen die Autor*innen eine Verletzung von Artikel 13, EMRK und Artikel 47, Absatz eins, GRC sowie des Gleichheitsgrundsatzes , v.a. wenn es um eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK geht vergleiche Kofler-Schlögl/Neusiedler
(2021), S. 265ff). Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass einer asylwerbenden Partei bei erstmaliger Stellung eines Folgeantrags ohne Missbrauchsabsicht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gem. Artikel 41, Absatz eins, Litera a, VerfahrensRL ein Bleiberecht bis zur Entscheidung des BVwG zukommt vergleiche Kofler-Schlögl/Neusiedler
(2021), S. 266).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Indien. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 18.10.2022 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er am 01.10.2022 aus Indien legal ausgereist sei und nach Österreich schlepperunterstützt über Serbien eingereist sei, weil er hier arbeiten wolle. Er habe seinen Reisepass auf der Reise verloren. Er sei aus Indien wegen einer besseren Zukunft ausgereist, andere Gründe für die Stellung des Asylantrages habe er nicht. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Dem BF wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde

§ 23Abs. 2 Zust

G durch Hinterlegung im Akt am 14.11.2022 zugestellt.Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 18.10.2022 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er am 01.10.2022 aus Indien legal ausgereist sei und nach Österreich schlepperunterstützt über Serbien eingereist sei, weil er hier arbeiten wolle. Er habe seinen Reisepass auf der Reise verloren. Er sei aus Indien wegen einer besseren Zukunft ausgereist, andere Gründe für die Stellung des Asylantrages habe er nicht. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde

Paragraph 23, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung im Akt am 14.11.2022 zugestellt. Mit „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ vom 14.11.2022 wurde dem BF vom BFA mitgeteilt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und für ihn nun die Verpflichtung zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise (entsprechend der im Bescheid getroffenen Anordnung) bestehe. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, ein Reisedokument von seiner Vertretungsbehörde einzuholen. Am XXXX wurde die Unterkunft des BF in XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überprüft. In weiterer Folge konnte der BF an der überprüften Wohnadresse angetroffen werden und er wurde

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG am XXXX festgenommen und in ein PAZ eingeliefert.Am römisch 40 wurde die Unterkunft des BF in römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überprüft. In weiterer Folge konnte der BF an der überprüften Wohnadresse angetroffen werden und er wurde

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am römisch 40 festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Der BF wurde am 11.01.2023 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. In der Niederschrift gab der BF zusammengefasst an, dass er an der gemeldeten Wohnadresse bei einem Freund wohne und sich dort aufhalte. Er habe als Zeitungszusteller gearbeitet, sei aber gegenwärtig arbeitslos. Mit dem BF wurden die Formblätter der Indischen Botschaft für die Erlangung eines HRZ ausgefüllt. Am 12.01.2023 wurde der Antrag auf Erlangung des HRZ durch die Fachabteilung des BFA bei der Indischen Botschaft gestellt und der BF wurde einer Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt. Der BF wurde am 12.01.2023 auf den Charter nach Indien für den XXXX gebucht.Der BF wurde am 12.01.2023 auf den Charter nach Indien für den römisch 40 gebucht. Mit Mandatsbescheid wurde über den BF am XXXX

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Zustellung erfolgte am XXXX um 13:45 Uhr durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Mit Mandatsbescheid wurde über den BF am römisch 40

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Zustellung erfolgte am römisch 40 um 13:45 Uhr durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF befand sich vom XXXX , 07:40 Uhr, bis zum XXXX , 16:15 Uhr, in einem Hungerstreik und beendete diesen freiwillig.Der BF befand sich vom römisch 40 , 07:40 Uhr, bis zum römisch 40 , 16:15 Uhr, in einem Hungerstreik und beendete diesen freiwillig. Der BF stellte am 16.01.2023 um 06:40 Uhr im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst an, dass er Probleme aufgrund von Grundstückstreitigkeiten aus dem Jahr 2017/2018 in Indien habe.Der BF stellte am 16.01.2023 um 06:40 Uhr im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst an, dass er Probleme aufgrund von Grundstückstreitigkeiten aus dem Jahr 2017 aus 2018, in Indien habe. Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.01.2023 wurde die Schubhaft des BF

§ 76Abs.

6 FPG aufrechtgehalten. Das BFA führte aus, dass der BF am 16.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF bereits in Schubhaft befunden. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei: der Erstantrag auf internationalen Schutz des BF sei bereits mit 13.12.2022 rechtskräftig in erster Instanz negativ beschieden worden und bestehe gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseverpflichtung in Form einer Rückkehrentscheidung. Der BF sei am 12.01.2023 der Indischen Botschaft zu einem Interviewtermin zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt worden und es sei laut vorliegenden Erfahrungswerten zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ und der Abschiebung des BF zu rechnen. Es sei somit offensichtlich, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur mit der Absicht gestellt habe, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen, in der Hoffnung durch den gestellten Antrag eine Entlassung zu erwirken um nach erfolgter Entlassung untertauchen zu können um so seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen zu können und sich somit auch seiner Abschiebung sowie weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen entziehen zu können. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 16.01.2023 um 11:40 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.01.2023 wurde die Schubhaft des BF

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechtgehalten. Das BFA führte aus, dass der BF am 16.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF bereits in Schubhaft befunden. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei: der Erstantrag auf internationalen Schutz des BF sei bereits mit 13.12.2022 rechtskräftig in erster Instanz negativ beschieden worden und bestehe gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseverpflichtung in Form einer Rückkehrentscheidung. Der BF sei am 12.01.2023 der Indischen Botschaft zu einem Interviewtermin zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt worden und es sei laut vorliegenden Erfahrungswerten zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ und der Abschiebung des BF zu rechnen. Es sei somit offensichtlich, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur mit der Absicht gestellt habe, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen, in der Hoffnung durch den gestellten Antrag eine Entlassung zu erwirken um nach erfolgter Entlassung untertauchen zu können um so seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen zu können und sich somit auch seiner Abschiebung sowie weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen entziehen zu können. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 16.01.2023 um 11:40 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Am 19.01.2023 erfolgte eine Urgenz in Form einer Urgenzliste per E-Mail durch die Fachabteilung des BFA an die Indische Botschaft. Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2023 wurde dem BF

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G mitgeteilt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens durch das BFA beabsichtigt werde, den Folgeantrag aufgrund entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch einen mündlich verkündeten Bescheid

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2023 wurde dem BF

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG mitgeteilt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens durch das BFA beabsichtigt werde, den Folgeantrag aufgrund entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch einen mündlich verkündeten Bescheid

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben. Am 25.01.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und durch mündlich verkündeten Bescheid

§ 12aAbs. 2 Asyl

G der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG) aufgehoben. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das BFA erklärte der BF auf die Frage, warum er nach seiner Festnahme am XXXX erst am 16.01.2023 einen Folgeantrag gestellt habe, dass er gedacht habe, dass sein Antrag nochmal zur Kenntnis genommen werde. Aber er sei dann nicht freigekommen, weshalb er einen weiteren Antrag gestellt habe. Außerdem brachte der BF abschließend vor, dass er sicher getötet werde, sollte er nach Indien zurückkehren; die Gefährdung sei ihm seit 2018 bewusst. Das BFA stellte im mündlich verkündeten Bescheid insbesondere fest, dass das gesamte Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhe. Der BF habe im gegenwärtigen Verfahren keinen, eine neue inhaltliche Entscheidung bedingenden, neuen Sachverhalt vorgebracht. Beweiswürdigend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass selbst bei großzügigster Auslegung der Aussage des BF bei der Erstbefragung im Vorverfahren keine bestehende Verfolgung erkannt werden könne. Er habe im Zuge seiner Festnahme keinen Asylantrag gestellt und nicht vorgebracht, dass seine Rückkehr nach Indien nicht möglich sei, sondern erst am 16.01.2023 ohne erkennbaren Anlass einen Folgeantrag gestellt. Der diesmal behauptete Sachverhalt stelle ein extrem gesteigertes Vorbringen dar. Gesteigerte Vorbringen seien a priori als unglaubhaft zurückzuweisen. Selbst bei einer Wahrunterstellung fehle der zeitliche Zusammenhang zwischen dem fluchtbegründenden Sachverhalt und der tatsächlichen Ausreise und läge im Fall einer Verfolgung durch private Dritte im Regelfall eine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Aus dem gegenständlichen Vorbringen könne daher kein glaubhafter Kern erkannt werden, weshalb sein aktuelles Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.Am 25.01.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und durch mündlich verkündeten Bescheid

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG) aufgehoben. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das BFA erklärte der BF auf die Frage, warum er nach seiner Festnahme am römisch 40 erst am 16.01.2023 einen Folgeantrag gestellt habe, dass er gedacht habe, dass sein Antrag nochmal zur Kenntnis genommen werde. Aber er sei dann nicht freigekommen, weshalb er einen weiteren Antrag gestellt habe. Außerdem brachte der BF abschließend vor, dass er sicher getötet werde, sollte er nach Indien zurückkehren; die Gefährdung sei ihm seit 2018 bewusst. Das BFA stellte im mündlich verkündeten Bescheid insbesondere fest, dass das gesamte Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhe. Der BF habe im gegenwärtigen Verfahren keinen, eine neue inhaltliche Entscheidung bedingenden, neuen Sachverhalt vorgebracht. Beweiswürdigend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass selbst bei großzügigster Auslegung der Aussage des BF bei der Erstbefragung im Vorverfahren keine bestehende Verfolgung erkannt werden könne. Er habe im Zuge seiner Festnahme keinen Asylantrag gestellt und nicht vorgebracht, dass seine Rückkehr nach Indien nicht möglich sei, sondern erst am 16.01.2023 ohne erkennbaren Anlass einen Folgeantrag gestellt. Der diesmal behauptete Sachverhalt stelle ein extrem gesteigertes Vorbringen dar. Gesteigerte Vorbringen seien a priori als unglaubhaft zurückzuweisen. Selbst bei einer Wahrunterstellung fehle der zeitliche Zusammenhang zwischen dem fluchtbegründenden Sachverhalt und der tatsächlichen Ausreise und läge im Fall einer Verfolgung durch private Dritte im Regelfall eine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Aus dem gegenständlichen Vorbringen könne daher kein glaubhafter Kern erkannt werden, weshalb sein aktuelles Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der vom BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Ferner wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Dies wurde im Wesentlichen mit einer nicht vorliegenden Fluchtgefahr und dem daher fehlenden Sicherungsbedarf begründet.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der vom BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Ferner wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Dies wurde im Wesentlichen mit einer nicht vorliegenden Fluchtgefahr und dem daher fehlenden Sicherungsbedarf begründet. In weiterer Folge wurde der BF am XXXX , 13:35 Uhr, aus der Schubhaft entlassen und unmittelbar darauf aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs. 4 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut festgenommen. In weiterer Folge wurde der BF am römisch 40 , 13:35 Uhr, aus der Schubhaft entlassen und unmittelbar darauf aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut festgenommen. Am 01.02.2023 wurde der BF vom BFA erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass Punjabi seine Muttersprache sei und er kein Deutsch könne. Ihm gehe es gesundheitlich gut, er sei gesund, benötige keine Medikamente und stehe in keiner ärztlichen Behandlung. Er sei ledig und habe keine Kinder oder Sorgepflichten. Er sei bereit nach Indien auszureisen oder seine Anwesenheit bei der Polizei dokumentieren zu lassen. Es sei ihm bewusst, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2022 zur Gänze abgewiesen worden sei und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung bestehe. Seine Familie lebe in Indien und er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er habe keine Geldmittel, anfangs habe er keine Arbeit gehabt und sich von seiner Familie in Indien Geld schicken lassen, um seine Fixkosten in Österreich bestreiten zu können. Nach einiger Zeit habe er Arbeit gefunden und für einen Freund stellvertretend gearbeitet, indem er Werbung verteilt habe. Er habe bei einem Freund gewohnt, wo er auch gemeldet sei. Auch im Falle einer Entlassung würde er bei diesem Freund wieder Unterkunft nehmen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:48 Uhr zugestellt, wurde über den BF erneut die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage - zum Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX - kann dem Schubhaftbescheid nicht entnommen werden.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:48 Uhr zugestellt, wurde über den BF erneut die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage - zum Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 - kann dem Schubhaftbescheid nicht entnommen werden. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G nicht rechtmäßig ist und der mündlich verkündete Bescheid vom 25.01.2023 aufgehoben wird. Begründend wurde im Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung am 16.01.2023 erstmals eine Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Indien wegen Grundstücksstreitigkeiten vorgebracht habe. Im Bescheid habe das BFA betreffend die voraussichtliche Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache argumentiert, dass der behauptete Sachverhalt im Vergleich zu seinem vorherigen Antrag – in dem er weder explizit noch implizit eine Verfolgung im Heimatland behauptet habe – ein extrem gesteigertes Vorbringen darstelle und daher a priori als unglaubhaft zurückzuweisen sei. Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache könne in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der gegenständlich anzustellenden Grobprüfung jedoch nicht alleine aufgrund des verspäteten Vorbringens des nunmehr geltend gemachten Fluchtgrundes davon ausgegangen werden, dass diesem nicht einmal ein glaubhafter Kern zukomme. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der BF im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem BFA einvernommen worden sei, sondern die Abweisung nur auf seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt worden sei.

§ 19Abs. 1 Asyl

G diene diese aber – sofern es sich nicht um einen Folgeantrag handelt – insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Im Übrigen habe der BF von der durch Hinterlegung im Akt erfolgten Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides erst nach seiner Festnahme Kenntnis erlangt. Sofern der BF in der daraufhin erfolgten Einvernahme betreffend die Prüfung des Sicherungsbedarfs der –

dem Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , rechtwidrig – verhängten Schubhaft keine Rückkehrbefürchtungen geäußert habe, sei zu beachten, dass er in diesem Rahmen bloß nach einer politischen oder strafrechtlichen Verfolgung in Indien befragt worden sei. Eine solche habe er aber auch im Folgeantragsverfahren nicht behauptet. Auch wenn durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom BF vorgebrachten Fluchtgrundes bestehen würden und eine Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache nicht ausgeschlossen erscheine, könne bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, die zukünftige Zurückweisung des Antrags vom 16.01.2023 liege auf der Hand.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig ist und der mündlich verkündete Bescheid vom 25.01.2023 aufgehoben wird. Begründend wurde im Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung am 16.01.2023 erstmals eine Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Indien wegen Grundstücksstreitigkeiten vorgebracht habe. Im Bescheid habe das BFA betreffend die voraussichtliche Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache argumentiert, dass der behauptete Sachverhalt im Vergleich zu seinem vorherigen Antrag – in dem er weder explizit noch implizit eine Verfolgung im Heimatland behauptet habe – ein extrem gesteigertes Vorbringen darstelle und daher a priori als unglaubhaft zurückzuweisen sei. Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache könne in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der gegenständlich anzustellenden Grobprüfung jedoch nicht alleine aufgrund des verspäteten Vorbringens des nunmehr geltend gemachten Fluchtgrundes davon ausgegangen werden, dass diesem nicht einmal ein glaubhafter Kern zukomme. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der BF im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem BFA einvernommen worden sei, sondern die Abweisung nur auf seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt worden sei.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG diene diese aber – sofern es sich nicht um einen Folgeantrag handelt – insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Im Übrigen habe der BF von der durch Hinterlegung im Akt erfolgten Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides erst nach seiner Festnahme Kenntnis erlangt. Sofern der BF in der daraufhin erfolgten Einvernahme betreffend die Prüfung des Sicherungsbedarfs der –

dem Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , rechtwidrig – verhängten Schubhaft keine Rückkehrbefürchtungen geäußert habe, sei zu beachten, dass er in diesem Rahmen bloß nach einer politischen oder strafrechtlichen Verfolgung in Indien befragt worden sei. Eine solche habe er aber auch im Folgeantragsverfahren nicht behauptet. Auch wenn durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom BF vorgebrachten Fluchtgrundes bestehen würden und eine Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache nicht ausgeschlossen erscheine, könne bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, die zukünftige Zurückweisung des Antrags vom 16.01.2023 liege auf der Hand. Der BF wurde von XXXX , 12:48 Uhr, bis XXXX , 14:50 Uhr, auf Grundlage des gegenständlichen Schubhaftbescheides in Schubhaft angehalten. Am XXXX um 14:50 Uhr wurde der BF aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen.Der BF wurde von römisch 40 , 12:48 Uhr, bis römisch 40 , 14:50 Uhr, auf Grundlage des gegenständlichen Schubhaftbescheides in Schubhaft angehalten. Am römisch 40 um 14:50 Uhr wurde der BF aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen. Der BF war in Österreich nicht familiär, jedoch sozial bedingt verankert. Der BF war von 27.10.2022 bis 02.11.2022 in der Grundversorgung untergebracht und wurde aufgrund einer 24-stündigen Abwesenheit abgemeldet. Er war seit 20.12.2022 in Österreich melderechtlich erfasst, er wurde an seiner Hauptwohnsitzadresse am XXXX festgenommen und konnte bei den Schubhaftanordnungen eine gesicherte Unterkunft nachweisen. Der BF war im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat bedingt ausreisewillig. Er hatte seine Rückkehr und Abschiebung nicht umgangen oder behindert, er hatte an der Erlangung eines HRZ kooperativ mitgewirkt. Der BF war in Österreich nicht familiär, jedoch sozial bedingt verankert. Der BF war von 27.10.2022 bis 02.11.2022 in der Grundversorgung untergebracht und wurde aufgrund einer 24-stündigen Abwesenheit abgemeldet. Er war seit 20.12.2022 in Österreich melderechtlich erfasst, er wurde an seiner Hauptwohnsitzadresse am römisch 40 festgenommen und konnte bei den Schubhaftanordnungen eine gesicherte Unterkunft nachweisen. Der BF war im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat bedingt ausreisewillig. Er hatte seine Rückkehr und Abschiebung nicht umgangen oder behindert, er hatte an der Erlangung eines HRZ kooperativ mitgewirkt.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in die Gerichtsakten des BVwG betreffend den BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie aus den Gerichtsakten des BVwG bezüglich des BF und aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie das Grundversorgungsinformationssystem. Die Identität des BF sowie seine indische Staatsangehörigkeit, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie der Ausstellung des HRZ. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorlag und wurde eine solche auch in der Beschwerde des BF nicht behauptet. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet und die Asylantragstellung des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des BF. Der Schubhaftbescheid vom XXXX liegt im Akt ein. Dass der BF auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten wurde und er am XXXX aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem im Verwaltungsakt einliegenden Entlassungsschein und den damit übereinstimmenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.Der Schubhaftbescheid vom römisch 40 liegt im Akt ein. Dass der BF auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten wurde und er am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem im Verwaltungsakt einliegenden Entlassungsschein und den damit übereinstimmenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass der BF in Österreich sozial bedingt verankert war und über einen Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, dem Gerichtsakt und dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX . Sozial war der BF in Österreich insoweit verankert, als er in Wohngemeinschaft mit Landsleuten wohnte. Aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Einsicht in das Zentrale Melderegister geht hervor, dass der BF in Österreich, abgesehen von den Meldungen im PAZ, seit dem 20.12.2022 über eine Meldeadresse in XXXX verfügte und davor in einer Bundesbetreuung untergebracht war. Der BF gab in seiner Einvernahme am 01.02.2023 an, bei einem Freund in XXXX , wo er auch gemeldet war, gewohnt zu haben. Weiters gab er an, dass er anfangs keine Arbeit gehabt habe und sich von seiner Familie aus Indien Geld habe schicken lassen, um seine Fixkosten in Österreich bestreiten zu können. Nach einiger Zeit habe er Arbeit gefunden. Dass der BF in Österreich sozial bedingt verankert war und über einen Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, dem Gerichtsakt und dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 . Sozial war der BF in Österreich insoweit verankert, als er in Wohngemeinschaft mit Landsleuten wohnte. Aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Einsicht in das Zentrale Melderegister geht hervor, dass der BF in Österreich, abgesehen von den Meldungen im PAZ, seit dem 20.12.2022 über eine Meldeadresse in römisch 40 verfügte und davor in einer Bundesbetreuung untergebracht war. Der BF gab in seiner Einvernahme am 01.02.2023 an, bei einem Freund in römisch 40 , wo er auch gemeldet war, gewohnt zu haben. Weiters gab er an, dass er anfangs keine Arbeit gehabt habe und sich von seiner Familie aus Indien Geld habe schicken lassen, um seine Fixkosten in Österreich bestreiten zu können. Nach einiger Zeit habe er Arbeit gefunden. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich nicht, dass sich der BF der Behörde gegenüber absolut unkooperativ verhalten hätte. Er stellte am 18.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, war anfänglich bis 02.11.2022 in Bundesbetreuung untergebracht, danach bis 20.12.2022 nicht behördlich gemeldet und seit 20.12.2022 bis zu seiner Festnahme am XXXX behördlich gemeldet und sohin für die Behörde jederzeit greifbar, wie nicht zuletzt seine Festnahme am XXXX an seinem Hauptwohnsitz zeigte. Auch hat er sich im Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht unkooperativ gezeigt und daran mitgewirkt, die notwendigen Formulare auszufüllen und sich nicht gegen die Vorführung vor die Delegation der Indischen Botschaft am 12.01.2023 ausgesprochen bzw. sich dagegen zur Wehr gesetzt. Seinen 2-tägigen Hungerstreik hat der BF ebenfalls freiwillig beendet. Auch geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, dass der BF Ladungen vor die Behörde nicht befolgt hätte. Wäre der BF gänzlich ausreiseunwillig gewesen, hätte er es höchstwahrscheinlich vorgezogen, ein Leben im Verborgenen zu führen.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich nicht, dass sich der BF der Behörde gegenüber absolut unkooperativ verhalten hätte. Er stellte am 18.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, war anfänglich bis 02.11.2022 in Bundesbetreuung untergebracht, danach bis 20.12.2022 nicht behördlich gemeldet und seit 20.12.2022 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 behördlich gemeldet und sohin für die Behörde jederzeit greifbar, wie nicht zuletzt seine Festnahme am römisch 40 an seinem Hauptwohnsitz zeigte. Auch hat er sich im Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht unkooperativ gezeigt und daran mitgewirkt, die notwendigen Formulare auszufüllen und sich nicht gegen die Vorführung vor die Delegation der Indischen Botschaft am 12.01.2023 ausgesprochen bzw. sich dagegen zur Wehr gesetzt. Seinen 2-tägigen Hungerstreik hat der BF ebenfalls freiwillig beendet. Auch geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, dass der BF Ladungen vor die Behörde nicht befolgt hätte. Wäre der BF gänzlich ausreiseunwillig gewesen, hätte er es höchstwahrscheinlich vorgezogen, ein Leben im Verborgenen zu führen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.,
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu A) – Spruchpunkt I. – Mandatsbescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX 3.
  4. Zu A) – Spruchpunkt römisch eins. – Mandatsbescheid vom römisch 40 und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder währe

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