RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW152 2267183-1 Spruch, W152 2267183-1/3E W152 2304002-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!W152 2304002-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ad 1.) vom 16.01.2023, Zl. 1291443303-211953901, und ad 2.) vom 04.11.2024, Zl. 1397501009-240864546, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ad 1.) vom 16.01.2023, , Zl. 1291443303-211953901, und ad 2.) vom 04.11.2024, Zl. 1397501009-240864546, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge: BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers(in weiterer Folge: BF2).
- Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge: BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers, (in weiterer Folge: BF2). Der BF1 reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, in Syrien herrsche Krieg, es gebe keine Arbeit und keine Sicherheit. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg.
- Am 13.10.2022 wurde der BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er ua. im Original seinen Personalausweis – der in weiterer Folge einer kriminalpolizeilichen Untersuchung durch die LPD XXXX am 27.10.2022 unterzogen wurde, wobei keine Manipulationen festgestellt wurden – sowie Kopien des türkischen Ehevertrages und der türkischen Aufenthaltstitel „Kimlik“ von sich selbst, der Ehegattin und seiner drei Kinder vor und gab im Wesentlichen an, in der Stadt XXXX in der Provinz Aleppo geboren sowie Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Gelebt habe er in XXXX , in der Provinz Aleppo, in Syrien. Syrien habe er 2015 illegal in die Türkei verlassen.
- Am 13.10.2022 wurde der BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , (in der Folge: BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er ua. im Original seinen Personalausweis – der in weiterer Folge einer kriminalpolizeilichen Untersuchung durch die LPD römisch 40 am 27.10.2022 unterzogen wurde, wobei keine Manipulationen festgestellt wurden – sowie Kopien des türkischen Ehevertrages und der türkischen Aufenthaltstitel „Kimlik“ von sich selbst, der Ehegattin und seiner drei Kinder vor und gab im Wesentlichen an, in der Stadt römisch 40 in der Provinz Aleppo geboren sowie Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Gelebt habe er in römisch 40 , in der Provinz Aleppo, in Syrien. Syrien habe er 2015 illegal in die Türkei verlassen. Der BF1 habe weder seinen Militärdienst abgeleistet noch sei er bei der Musterung gewesen oder habe einen Einberufungsbefehl oder das Militärbuch erhalten. Seine Familie befinde sich in der Türkei, ihr Haus sei zerstört wurden, ein Bruder bei diesem Luftangriff ums Leben gekommen. Gesucht werde der BF1 wegen des Militärdienstes und der illegalen Ausreise. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF1 vor, er sei wegen des Krieges und der fehlenden Sicherheit und weil es dort keine Zukunft gebe ausgereist. Dies seien alle seine Gründe. An Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen, den Wehrdienst lehne er ab, weil Brüder ihre eigenen Brüder töteten. Bei einer Rückkehr hätte der BF1 Angst, weil gerade die Sunniten verfolgt oder gesucht würden; die Regierung sei schiitisch, deshalb suchten sie die Sunniten. Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF1 habe die Freie Syrische Armee an dessen Wohnort geherrscht.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.01.2023, Zl. 1291443303-211953901, wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.01.2023, Zl. 1291443303-211953901, wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF1 habe den Wehrdienst noch nicht abgeleistet, keinen Einberufungsbefehl und kein Wehrdienstbuch erhalten und keinen persönlichen Kontakt mit dem syrischen Regime gehabt. Er habe seinen Herkunftsstaat illegal in Richtung Türkei im Jahr 2015 wegen der schlechten Sicherheitslage, der schwierigen Lebensverhältnisse und des Bürgerkriegs gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Damals sei sein Wohngebiet unter der Herrschaft der Freien Syrischen Armee gestanden. Dem BF1 drohe in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung oder der Kurden und auch nicht durch andere Konfliktparteien. Er sei in Syrien keiner Gefahr ausgesetzt, von bewaffneten Gruppierungen oder vom Staat mit der Anwendung physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 habe der BF1 keinen Einberufungsbefehl erhalten. Weder seien konkrete Maßnahmen gegen ihn gesetzt worden noch habe er Kontakt zum syrischen Militär gehabt, auch sei er von keinen persönlichen Zwangsrekrutierungsversuchen von operierenden Milizen betroffen. Er habe sich nicht politisch engagiert und keinen persönlichen Kontakt mit staatlichen Behörden gehabt. Der BF1 habe keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht, auch aus der Aktenlage bzw. im Laufe des Verfahrens hätten keine asylrelevanten Gründe festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich des Verlassens des Herkunftsstaates wegen des Krieges, aufgrund der unsicheren Lage und der allgemeinen Situation werde dem BF1 seitens des Bundesamtes Glauben geschenkt. Er habe diesbezüglich glaubhafte und teils auch gleichlautende Angaben gemacht. Seinem Vorbringen bezüglich einer Verfolgung bzw. Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Sunniten werde kein Glauben geschenkt. Diesbezüglich habe der BF1 nur allgemeine Angaben gemacht und keine einzige persönliche Bedrohungssituation aufzeigen können. Auch aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Syrien ergebe sich keine allgemeine kategorische Verfolgung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF1 habe trotz des Bürgerkrieges und der volatilen Lage vor Ort bis zum Jahr 2015 in seinem Herkunftsstaat zu leben vermocht, damals sei er bereits 20 Jahre alt gewesen, ohne je vom syrischen Militär oder von sonstigen Kriegsparteien rekrutiert worden zu sein. Konkret befragt sei es nie zu einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung gekommen. Eine Verfolgung aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen ergebe sich ebenfalls nicht aus seinem Vorbringen. Im Hinblick auf eine befürchtete Einziehung zum Militärdienst sei zudem darauf hinzuweisen, dass eine Bestrafung als Verfolgungshandlung erst mit einer Verweigerungshaltung eintreten könne. Selbiges gelte für etwaige Einziehungsbemühungen durch andere militärische Gruppierungen wie die YPG, die PKK oder die SNA. Demnach bestehe auch in Nordsyrien im Kurdengebiet ein verpflichtender Militärdienst von 12 Monaten für alle Männer von 18 bis 24 Jahren, die in dieser Region leben. Hierin liege jedoch keine individuelle an Merkmale seiner Person anknüpfende flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil der BF1 bereits 28 Jahre alt sei.Im Hinblick auf eine befürchtete Einziehung zum Militärdienst sei zudem darauf hinzuweisen, dass eine Bestrafung als Verfolgungshandlung erst mit einer Verweigerungshaltung eintreten könne. Selbiges gelte für etwaige Einziehungsbemühungen durch andere militärische Gruppierungen wie die YPG, die PKK oder die SNA. Demnach bestehe auch in Nordsyrien im Kurdengebiet ein verpflichtender Militärdienst von 12 Monaten für alle Männer von 18 bis , 24 Jahren, die in dieser Region leben. Hierin liege jedoch keine individuelle an Merkmale seiner Person anknüpfende flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil der BF1 bereits 28 Jahre alt sei. Das BFA stellte hiebei zur Lage in Syrien auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN im Wesentlichen Folgendes fest (Auszug): „[…] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung: 29.12.2022 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Quellen: BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) DRC/DIS - Danish Refugee Council / The Danish Immigration Service [Dänemark] (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/SyrienFFMrapportaugust2017.pdf?la=da&hash=D5C8D2AB61039CB67C560C07AE47C7F02F16708D, Zugriff 9.12.2022 FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 9.12.2022 MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The Syrian Arab Army’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and-rebirth#pt5, Zugriff 9.12.2022 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021) - Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 9.12.2022 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 9.12.2022 USDOS - US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2055129.html, Zugriff 9.12.2022 Nordost-Syrien Letzte Änderung: 29.12.2022 Anm.: Die Rekrutierung von Minderjährigen direkt durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, sowie der Rekrutierung von erwachsenen Freiwilligen, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert.Anmerkung, Die Rekrutierung von Minderjährigen direkt durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, sowie der Rekrutierung von erwachsenen Freiwilligen, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Wehrpflichtsgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum "Wehrdienst" in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des "Wehrdiensts" dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Nach Protesten gab es auch ein temporäres Aussetzen der Wehrpflicht wie z.B. in Manbij im Juni 2021 [Anm.: dazu siehe auch weiter unten]. Ob jemand aus Afrin, das sich nun nicht mehr unter Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet, wehrpflichtig wäre, ist aktuell unklar. Die "Wehrpflicht" gilt nicht für Personen außerhalb des "Selbstverwaltungsgebiets", außer der Betreffende hat mindestens fünf Jahre im "Selbstverwaltungsgebiet" gewohnt (DIS 6.2022). Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Laut Medienberichten waren insbesondere Lehrer von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Burschen und Mädchen (AA 29.11.2021). Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF (Syrian Democratic Forces) (DIS 6.2022). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB 29.9.2020). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.11.2021), während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffendne zu finden (DIS 6.2022). Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Asylum Agency, EUAA umbenannt] auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten (EASO 11.2021). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: zur nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts (ÖB 29.9.2020). Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem "Wehrdienst" Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Im Ausland (Ausnahme Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Ursprünglich betrug die Länge des "Wehrdiensts" sechs Monate, wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr, und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen (DIS 6.2022). Einer anderen Quelle zufolge dauert der Wehrdienst sechs Monate mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2018 bis Mai 2019, als dieser zwölf Monate umfasste (EASO 11.2021). In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je Gebiet entschieden wird, z.B. die Verlängerung um einen Monat im Jahr 2018 wegen der Lage In Baghouz. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Auch nach Angaben der Vertretung der "Selbstverwaltung" gab es auch Fälle, in welchen Personen der Wehrdienst um einige Monate verlängert wurde (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat von 2016-2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten "Wehrdienst" gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Wehrpflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2021). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am
- Juni einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Militärdienst von Frauen und Minderjährigen Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 29.11.2021; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 29.11.2021; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019, UNGASC 20.6.2019). Zu Anfang 2022 gab es noch einige Minderjährige in den SDF, trotz früherer Entlassungen von Minderjährigen und Bemühungen deren Aufnahme zu unterbinden. Wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen, von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen (DIS 6.2022).Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 29.11.2021; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 29.11.2021; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019, UNGASC 20.6.2019). Zu Anfang 2022 gab es noch einige Minderjährige in den SDF, trotz früherer Entlassungen von Minderjährigen und Bemühungen deren Aufnahme zu unterbinden. Wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen, von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen (DIS 6.2022). Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (DIS 6.2022). Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 3.3.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 9.12.2022 BMLV – Militärexperte des Bundesministeriums für Landesverteidigung (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) COAR - Center for Operational Analysis and Research (7.6.2021): Deadly SDF Crackdown as Conscription Sparks Menbij Unrest, https://coar-global.org/2021/06/07/deadly-sdf-crackdown-as-conscription-sparks-menbij-unrest/, Zugriff 9.12.2022 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2022): Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf, Zugriff 9.12.2022 EB - Enab Baladi (12.7.2019): Compulsory military recruitment in Jazira Region: SDF imposing their authority, https://english.enabbaladi.net/archives/2019/07/compulsory-military-recruitment-in-jazira-region-sdf-imposing-their-authority/#, Zugriff 9.12.2022 EASO – European Asylum Support Office (11.2021): Country Guidance: Syria; Common analysis and guidance note, November 2021 https://www.ecoi.net/en/file/local/2064844/Country_Guidance_Syria_2021.pdf, Zugriff 9.12.2022 HRW - Human Rights Watch (11.10.2019): Turkey/Syria: Civilians at Risk in Syria Operation, https://www.hrw.org/news/2019/10/11/turkey/syria-civilians-risk-syria-operation, Zugriff 9.12.2022 NMFA - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands - Department for Country of Origin Information Reports [Niederlande] (7.2019): Country of Origin Information Report Syria - The security situation, per E-Mail am 27.8.2019 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (29.9.2020): Asylländerbericht Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038328/Asyländerbericht+2020+(Stand+29092020)+.pdf, Zugriff 9.12.2022 Rechtsexperte der ÖB Damaskus [Österreich] (14.9.2022): Antwortschreiben per e-Mail Savelsberg, Eva [Vorsitzende des Europäischen Zentrum für Kurdische Studien] (3.11.2017): Informationen per E-Mail SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 9.12.2022 UNGASC - United Nations General Assembly (20.6.2019): Report of the Secretary-General [A/73/907-S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf, Zugriff 9.12.2022 […] Religionsfreiheit Letzte Änderung: 29.12.2022 In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt. In Angelegenheiten des Personenstandsrechtes fallen alle Bürger unter die Gesetzgebung ihrer jeweiligen religiösen Gruppe (Christentum, Islam oder Judentum) (USDOS 2.6.2022). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31/2006 vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des syrischen Personenstandsgesetzes fallen (ÖB 1.10.2021). Zur Klärung von Fragen des Familienstandes verlangt die Regierung daher von ihren Bürgern, ihre Glaubenszugehörigkeit zu einer dieser drei Religionen registrieren zu lassen. Die Religionszugehörigkeit, abgesehen von der jüdischen Religionszugehörigkeit, wird nicht im Pass und auf dem Personalausweis vermerkt (USDOS 2.6.2022). Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu registrieren (Eijk 2013).In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt. In Angelegenheiten des Personenstandsrechtes fallen alle Bürger unter die Gesetzgebung ihrer jeweiligen religiösen Gruppe (Christentum, Islam oder Judentum) (USDOS 2.6.2022). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31 aus 2006, vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des syrischen Personenstandsgesetzes fallen (ÖB 1.10.2021). Zur Klärung von Fragen des Familienstandes verlangt die Regierung daher von ihren Bürgern, ihre Glaubenszugehörigkeit zu einer dieser drei Religionen registrieren zu lassen. Die Religionszugehörigkeit, abgesehen von der jüdischen Religionszugehörigkeit, wird nicht im Pass und auf dem Personalausweis vermerkt (USDOS 2.6.2022). Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu registrieren (Eijk 2013). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften". Der gesellschaftliche Druck führt außerdem dazu, dass Konversionen, insbesondere vom Islam zum Christentum, relativ selten sind, und viele Konvertiten sind gezwungen, innerhalb des Landes umzuziehen oder Syrien zu verlassen, um ihre neue Religion offen praktizieren zu können (USDOS 2.6.2022). Die syrische Gesetzgebung stellt Blasphemie unter Strafe. Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), zum Beispiel, konnte in ihrem Fünfjahresbericht (Zeitraum 2014-2018) jedoch keine Fälle einer diesbezüglichen Anwendung dokumentieren (USCIRF 2020). Bereits vor dem Konflikt wuchs die Bedeutung von religiösen Stiftungen, um fehlende staatliche soziale und wirtschaftliche Leistungen auszugleichen. Im Zuge des Konfliktes verstärkte sich diese Rolle abermals. Religiöse Netzwerke in oppositionellen Gebieten, die in Verbindung mit bewaffneten Fraktionen stehen, wurden quasi Organe der Lokalverwaltung und übernahmen Aufgaben, wie z.B. die Verteilung von Hilfsgütern, Sozialleistungen, Bildung, Verwaltung von Bäckereien und die Verwaltung von Flüchtlingslagern. Begleitend zu diesen sozialen Diensten gab es klare Bemühungen um religiöse Indoktrination, z.B. die Vereinheitlichung der Verschleierung, die Verbreitung des Korans und den Betrieb von Waisenhäusern (in denen sich das Leben um religiöse Lehren und das Auswendiglernen des Korans dreht). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten wurden religiösen Akteuren, die vom Staat als vertrauenswürdig erachtet wurden, beispiellose Vorrechte innerhalb ihrer Gemeinschaften eingeräumt. Sie übernahmen kommunale Aufgaben, um den Zerfall staatlicher Strukturen und Leistungen auszugleichen, wie beispielsweise die Stromversorgung durch private Stromgeneratoren (CMEC 19.3.2019). Gesetz Nr. 31 vom Oktober 2018 verleiht dem syrischen Ministerium für Religiöse Stiftungen („Ministry of Awqaf“) zusätzliche Befugnisse (CEIP 14.11.2018; vgl. CMEC 19.3.2019). So beinhaltet das Gesetz die Einrichtung eines "Rechtswissenschaftlichen und Gelehrtenrates" mit der Entscheidungshoheit über die Definition, welche Inhalte im religiösen Diskurs angemessen sind. Der Minister wird mit der Kompetenz ausgestattet, religiöse Persönlichkeiten zu bestrafen, wenn diese "extremistische" oder auch "abweichende" religiöse Lehren verbreiten, indem ihnen die Lizenz entzogen oder gegen sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Der Rat soll außerdem jede Fatwa, die in Syrien veröffentlicht wird, überwachen, um die Verbreitung wahhabitischen oder mit der Muslimbruderschaft in Verbindung stehenden Gedankenguts zu verhindern (CEIP 14.11.2018). Einem syrischen Anwalt zufolge kann der Minister durch diese Gesetzesänderung auch in Bereichen, die nicht direkt mit der Verwaltung dieses Ministeriums in Zusammenhang stehen, Einfluss ausüben, so z.B. auf religiöse Literatur (France24 14.10.2018).Gesetz Nr. 31 vom Oktober 2018 verleiht dem syrischen Ministerium für Religiöse Stiftungen („Ministry of Awqaf“) zusätzliche Befugnisse (CEIP 14.11.2018; vergleiche CMEC 19.3.2019). So beinhaltet das Gesetz die Einrichtung eines "Rechtswissenschaftlichen und Gelehrtenrates" mit der Entscheidungshoheit über die Definition, welche Inhalte im religiösen Diskurs angemessen sind. Der Minister wird mit der Kompetenz ausgestattet, religiöse Persönlichkeiten zu bestrafen, wenn diese "extremistische" oder auch "abweichende" religiöse Lehren verbreiten, indem ihnen die Lizenz entzogen oder gegen sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Der Rat soll außerdem jede Fatwa, die in Syrien veröffentlicht wird, überwachen, um die Verbreitung wahhabitischen oder mit der Muslimbruderschaft in Verbindung stehenden Gedankenguts zu verhindern (CEIP 14.11.2018). Einem syrischen Anwalt zufolge kann der Minister durch diese Gesetzesänderung auch in Bereichen, die nicht direkt mit der Verwaltung dieses Ministeriums in Zusammenhang stehen, Einfluss ausüben, so z.B. auf religiöse Literatur (France24 14.10.2018). Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig (MPG o.D.a). Sie wäre laut Gesetz nicht-existent, selbst wenn sie bereits vollzogen wurde (Eijk 2013). Nach dem Konsens der islamischen Juristen ist eine Ehe zwischen einem Muslim und einer nicht-muslimischen Frau wirksam, sofern diese einer der zwei anderen Buchreligionen - also Christentum oder Judentum - angehört (MPG o.D.a). Eine christliche Ehefrau eines muslimischen Mannes kann jedoch nichts von ihrem Mann erben, selbst wenn sie zum Islam konvertiert, und sie kann nur auf einem islamischen Friedhof begraben werden, wenn sie konvertiert (USDOS 2.6.2022). Ihre Kinder werden automatisch Muslime (Eijk 2013). In den [Anm.: nordöstlichen, nicht staatlich anerkannten kurdisch] selbstverwalteten Gebieten des Landes sind Konversionen und interreligiöse Ehen erlaubt (UNHRC 1.11.2021). Das staatliche syrische Familienrecht erkennt diese Heiraten insbesondere dann nicht an, wenn sie einen Verstoß gegen das Ehehindernis aufgrund von Religionsverschiedenheit darstellen. Inwieweit letztere Kategorie auch Frauen jesidischen Glaubens umfasst, ist unklar (FNO 2018). Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha'i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete "religiös gesäubert" wurden (UNHRC 1.11.2021). Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir al-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (USDOS 2.6.2022). Verschiedene Medien berichten, dass auch Iran die Religion nutzt, um seinen, seit dem Kriegsausbruch stetig zunehmenden Einfluss in Syrien dauerhaft zu sichern. Laut der Zeitschrift Foreign Policy versucht er Sunniten zum Übertritt zum Schiismus zu bewegen oder zumindest ihre Haltung gegenüber ihren konfessionellen Rivalen zu mildern. Hierzu verteilt Iran Bargeld an bedürftige Syrer, erteilt eine kräftige Dosis Indoktrination in religiösen Seminaren und gewährt Stipendien für Kinder zum Studium an iranischen Universitäten, kostenlose Gesundheitsversorgung, Lebensmittelkörbe und Reisen zu touristischen Zielen, um die Konversion zu fördern. Auch wurden alte Schreine restauriert und neue Schreine für verehrte schiitische Persönlichkeiten errichtet, fast so, als wolle man die religiöse Geschichte Syriens neu schreiben (FP 15.3.2021, vgl. USDOS 2.6.2022).Verschiedene Medien berichten, dass auch Iran die Religion nutzt, um seinen, seit dem Kriegsausbruch stetig zunehmenden Einfluss in Syrien dauerhaft zu sichern. Laut der Zeitschrift Foreign Policy versucht er Sunniten zum Übertritt zum Schiismus zu bewegen oder zumindest ihre Haltung gegenüber ihren konfessionellen Rivalen zu mildern. Hierzu verteilt Iran Bargeld an bedürftige Syrer, erteilt eine kräftige Dosis Indoktrination in religiösen Seminaren und gewährt Stipendien für Kinder zum Studium an iranischen Universitäten, kostenlose Gesundheitsversorgung, Lebensmittelkörbe und Reisen zu touristischen Zielen, um die Konversion zu fördern. Auch wurden alte Schreine restauriert und neue Schreine für verehrte schiitische Persönlichkeiten errichtet, fast so, als wolle man die religiöse Geschichte Syriens neu schreiben (FP 15.3.2021, vergleiche USDOS 2.6.2022). Anmerkung: siehe auch Kapitel „Ethnische und religiöse Minderheiten“. Bezüglich der zunehmenden Angriffe von verbleibenden Gruppen des Islamischen Staats siehe Kapitel über die Sicherheitslage. Quellen: CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (14.11.2018): Formalizing Regime Control over Syrian Religious Affairs, https://carnegieendowment.org/sada/77712, Zugriff 30.11.2022 CMEC - Carnegie Middle East Center (19.3.2019): The Religious Domain Continues to Expand in Syria, https://carnegie-mec.org/2019/03/19/religious-domain-continues-to-expand-in-syria-pub-78624, Zugriff 30.11.2022 Eijk - Esther van Eijk
(2013): Family law in Syria: a plurality of laws, norms, and legal practices. Dissertation, Universität Leiden, https://openaccess.leidenuniv.nl/bitstream/handle/1887/21765/Binnenwerk%20Proefschrift_EvanEijk_26July%202013%20corr.pdf?sequence=20, Zugriff 30.11.2022 FNO - Familienrecht im Nahen Osten
(2018): Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsordnung und des Familienrechts in Syrien, Die aktuelle politische Situation
(2018), https://www.familienrecht-in-nahost.de/11318/Syrien-Rechtslage, Zugriff 30.11.2022 FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran Is Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad/, Zugriff 30.11.2022FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran römisch eins s Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad/, Zugriff 30.11.2022 France24 (14.10.2018): Syria ‘expands state control’ with strict new laws governing religious affairs, https://www.france24.com/en/20181014-syria-adopts-law-expanding-government-control-over-religious-affairs-assad-muslim, Zugriff 30.11.2022 HI - Humanists International (25.9.2020): The Freedom of Thought Report - Syria, https://fot.humanists.international/countries/asia-western-asia/syria/, Zugriff 30.11.2022 MPG - Max-Planck-Gesellschaft (o.D.a): Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe, Zugriff 30.11.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 30.11.2022 UNHRC - United Nations Human Rights Council (1.11.2021): Summary of Stakeholders’ submissions on Syrian Arab Republic*, Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065951/A_HRC_WG.6_40_SYR_3_E.pdf, Zugriff 30.11.2022 USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA]
(2020): Violating Rights, Enforcing the world´s blasphemy laws, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2020%20Blasphemy%20Enforcement%20Report%20_final_0.pdf, Zugriff 30.11.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073954.html, Zugriff 30.11.2022 […]“
- Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des BFA vom 16.01.2023 erhob der BF1 am 10.02.2023 fristgerecht Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides des BFA vom 16.01.2023 erhob der BF1 am 10.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an und stamme aus der Provinz Aleppo. 2015 sei es zu einem Luftangriff auf das Haus der Familie gekommen und dabei ein Bruder des BF1 getötet worden, weswegen dieser und seine Familie illegal aus Syrien geflohen seien. Der BF1 wäre mit seinen 28 Jahren im wehrfähigen Alter und drohe ihm im Falle einer (theoretischen) Rückkehr die Zwangsrekrutierung. Dabei wäre der BF1 auch gezwungen, (unfreiwillig) an Kriegsverbrechen teilzunehmen, bzw. selbst Opfer eines solchen zu werden. Da der BF1 tagesaktuell und auch noch für viele Jahre wehrpflichtig sein werde, drohe ihm in Syrien asylrelevante Verfolgung, weil eine Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, die illegale Ausreise und auch die Teilnahme an Demonstrationen in Aleppo vom syrischen Regime als politisch oppositionelle Einstellung gewertet würden. Am 13.10.2022 sei eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde durchgeführt worden, bei welcher der BF1 zusammengefasst vorgebracht habe, dass er keinen Militärdienst leisten möchte und deshalb vom Militär gesucht würde, weil er eben wehrpflichtig und illegal aus Syrien ausgereist und auch Sunnite sei. Ergänzend habe der BF1 bei der Rechtsberatung angegeben, dass er auch an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätte. Auch deswegen würde ihm im Falle einer (theoretischen) Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung nachgesagt werden. Der BF1 habe in seiner Einvernahme ganz klar zum Ausdruck gebracht, nicht gegen die eigene Bevölkerung kämpfen und Zivilisten töten zu wollen, genau dies müsste er aber, wenn er rekrutiert würde. Ihm drohe in seinem Heimatland aufgrund seiner – vermeintlichen – politischen Gesinnung wegen seiner Weigerung, sich den Kämpfen anzuschließen, sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragsstellung im Ausland Verfolgung von staatlicher Seite aus politischen Gründen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 16.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
- Die Beschwerdevorlage langte am 16.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht , (in der Folge: BVwG) ein.
- Der BF2 stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 03.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sie hätten Syrien damals wegen des Krieges verlassen. Eine Bombe habe ihren Wohnsitz zerstört und ein Bruder sei dabei gestorben. Danach hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Dies seien alle Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er den Tod.
- Am 17.10.2024 wurde der BF2 vom BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er seinen Personalausweis im Original – der in weiterer Folge einer kriminalpolizeilichen Untersuchung durch die LPD XXXX am 21.10.2024 unterzogen wurde, wobei keine Manipulationen festgestellt wurden –, das syrische Militärbuch, die Entlassungsurkunde aus der Armee sowie das Familienbuch samt Übersetzung vor und gab im Wesentlichen an, seinen Militärdienst vom 27.10.2010 bis 01.01.2012 als Fahrer und einfacher Soldat in XXXX abgeleistet zu haben und ethnischer Araber zu sein. Eine Spezialausbildung in Sachen Kriegsführung (Schießen, Strategieentwicklungen und dergleichen) habe er nicht erhalten.
- Am 17.10.2024 wurde der BF2 vom BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er seinen Personalausweis im , Original – der in weiterer Folge einer kriminalpolizeilichen Untersuchung durch die LPD römisch 40 am 21.10.2024 unterzogen wurde, wobei keine Manipulationen festgestellt wurden –, das syrische Militärbuch, die Entlassungsurkunde aus der Armee sowie das Familienbuch samt Übersetzung vor und gab im Wesentlichen an, seinen Militärdienst vom 27.10.2010 bis 01.01.2012 als Fahrer und einfacher Soldat in römisch 40 abgeleistet zu haben und ethnischer Araber zu sein. Eine Spezialausbildung in Sachen Kriegsführung (Schießen, Strategieentwicklungen und dergleichen) habe er nicht erhalten. Der Familie sei es wirtschaftlich sehr gut gegangen, der BF2 habe im Lebensmittelgeschäft bzw. Supermarkt des Vaters sowie als Taxifahrer gearbeitet. Das Geschäft sei bei einem Luftangriff zerstört worden und ein Bruder dabei ums Leben gekommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF2 vor, er habe Angst, dass er einen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes als Reservist bekomme und er wolle nicht zum syrischen Militär. Der BF2 sei viele Jahre in der Türkei gewesen, hätte sich aber melden müssen. Ferner gebe es in Syrien keine Sicherheit. Bei einer Rückkehr verliere er sein Leben, seine Frau und seine Kinder würden auch sterben. Angst vor den Kurden habe der BF2 keine und er habe auch nie aktiv als Kämpfer (zum Beispiel für die Regierung oder für den IS) mitgewirkt. Etwa zehnmal sei der BF2 in Aleppo bei einfachen Demonstrationen einfach mitmarschiert, Konsequenzen habe es keine gegeben, aber vielleicht werde er diesbezüglich vom syrischen Regime verfolgt. Zum Zeitpunkt des Verlassens habe in seiner Heimatortschaft Aleppo die Freie Syrische Armee die Macht gehabt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.11.2024, Zl. 1397501009-240864546, wies das BFA den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.11.2024, Zl. 1397501009-240864546, wies das BFA den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF2 in Syrien eine Zwangsrekrutierung für den Reservedienst durch das syrische Regime drohe. Ferner stehe nicht fest, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht sei, von der syrischen Regierung als Oppositioneller oder politischer Gegner angesehen und verfolgt zu werden oder nach ihm in Syrien, als friedlichem Teilnehmer an Demonstrationen (Anmerkung: etwa zehn Teilnahmen in Aleppo), vom syrischen Regime gefahndet würde. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprächen. Beweiswürdigend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der BF2 habe seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können, und werde diese Ansicht aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt, indem der BF2 die Fluchtgründe unterschiedlich dargestellt und gesteigert habe. Zu einer drohenden Rekrutierung oder Zwangsrekrutierung zum Reservedienst durch das syrische Regime sei auszuführen, dass der BF2 in Syrien vor der Ausreise, die Anfang 2015 stattgefunden habe, vom syrischen Regime nicht persönlich bedroht und verfolgt worden sei. Er habe den Grundwehrdienst für das syrische Regime bereits abgeleistet und bis zur Ausreise keinen Mobilmachungsbefehl für Reservisten erhalten. Auch sei unstrittig, dass der BF2 den Freikauf vom Wehrdienst überhaupt nicht in Erwägung gezogen habe, obwohl er über entsprechende Mittel verfügt hätte. Er habe zwar grundsätzlich geäußert, nicht einrücken zu wollen, weil dies den Tod bedeute, allein daraus könne die Behörde noch keine zu erwartenden Folgen von Seiten des syrischen Regimes erkennen. In Syrien sei der BF2 nicht vorbestraft und strafrechtlich auch nicht in Erscheinung getreten. Er werde dort nicht gesucht und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Dies sei belegt durch einen jahrelangen Aufenthalt in Syrien und der problemlosen Möglichkeit, dort einem geregelten Leben (Familie, Beruf) nachzugehen. Das BFA stellte hiebei zur Lage in Syrien auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN im Wesentlichen Folgendes fest (Auszug): „[…] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen: NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH), letzte Änderung 2024-03-13 15:02: Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH), letzte Änderung 2024-03-13 15:02: Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen / DEMOKRATISCHE SELBSTVERWALTUNG FÜR NORD- UND OSTSYRIEN, letzte Änderung 2024-03-27 11:04: Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungs-pflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen: Die Selbstverteidigungs-einheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen / DEMOKRATISCHE SELBSTVERWALTUNG FÜR NORD- UND OSTSYRIEN, letzte Änderung 2024-03-27 11:04: Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungs-pflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen: Die Selbstverteidigungs-einheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis: Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechts-organisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion: Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes: Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).Wehrdienstverweigerung und Desertion: Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes: Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht": Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). Militärdienst von Frauen: Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019; vgl. SNHR, 25.11.2023). Militärdienst von Frauen: Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019; vergleiche SNHR, 25.11.2023). Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst: Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden (ACCORD 24.8.2023). Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen (van Wilgenburg 2.9.2023). Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde (ACCORD 24.8.2023). Allgemeine Menschenrechtslage: […] Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen: Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023).Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen: Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023). […]“
- Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des BFA vom 04.11.2024 erhob der BF2 am 02.12.2024 fristgerecht Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides des BFA vom 04.11.2024 erhob der BF2 am 02.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF2 sei Araber und sunnitischer Moslem. Er stamme aus der Stadt Aleppo und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 gelebt. Der BF2 habe bis 2012 seinen Wehrdienst absolviert und fürchte, als Reservist einberufen zu werden. Er wolle keinesfalls an Kriegsverbrechen teilnehmen und sei aufgrund der allgemein gegebenen Gefahren bezüglich des anhaltenden Bürgerkrieges in Syrien sowie der individuell bestehenden Gefahr der Einziehung zum Reservedienst für das syrische Militär in die Türkei geflohen. Dem BF2 drohe im Falle einer Rückkehr unter anderem der Einzug als Reservist in den syrischen Bürgerkrieg. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Nach Ausbruch des Krieges in Syrien habe der BF2 in Syrien mehrmals gegen das Assad Regime demonstriert. Aufgrund der Demonstrationsteilnahmen befürchte er eine unverhältnismäßige Bestrafung aus politischen Gründen. Wegen seiner Weigerung, sich auf Seiten des syrischen Regimes am Bürgerkrieg zu beteiligen, sowie aufgrund seiner illegal erfolgten Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland werde dem BF2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung vonseiten des syrischen Regimes unterstellt, ebenso aufgrund seiner Herkunft aus Aleppo, einem oppositionellen Gebiet, sowie seiner Demonstrationsteilnahmen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 09.12.2024 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
- Die volljährigen BF sind Brüder, syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Mutterprache der BF ist Arabisch. 1.1.
- Die BF wurden im Gouvernement Aleppo geboren, wo sie bis zur Ausreise in die Türkei 2015 im Familienverband in der Stadt Aleppo lebten. Der BF1 besuchte in der Heimat acht Jahre die Schule und war als Tischler tätig. Er heiratete in der Türkei, wo auch seine drei Kinder zur Welt kamen. Sie alle haben einen Kimlik. Der BF2 besuchte mehrere Jahre in Aleppo die Schule und war dort im Lebensmittelgeschäft des Vaters sowie als Taxifahrer tätig, in der Türkei als Tischler. Vom 27.10.2010 bis 01.01.2012 absolvierte der BF2 seinen Wehrdienst als Fahrer und einfacher Soldat in XXXX . Er ist verheiratet und Vater dreier Kinder.Der BF2 besuchte mehrere Jahre in Aleppo die Schule und war dort im Lebensmittelgeschäft des Vaters sowie als Taxifahrer tätig, in der Türkei als Tischler. Vom 27.10.2010 bis 01.01.2012 absolvierte der BF2 seinen Wehrdienst als Fahrer und einfacher Soldat in römisch 40 . Er ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Die Familie der BF befindet sich in der Türkei. 1.1.
- Die BF verfügen in Österreich über den Status als subsidiär Schutzberechtigte. 1.
- Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer: 1.2.
- Die Herkunftsregion der BF in der Stadt Aleppo im Gouvernement Aleppo befindet sich nicht (mehr) unter der Kontrolle des Assad-Regimes. 1.2.
- Die BF verließen Syrien illegal im Jahr 2015 in die Türkei, wo sie mehrere Jahre aufhältig waren, und reisten dann über mehrere Staaten illegal in Österreich ein, wo der BF1 am 16.12.2021 und der BF2 am 03.06.2024 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2.
- Den BF droht keine Rekrutierung durch die syrische Armee oder sonstige Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime. 1.2.
- Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person der BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat statt. Die BF verließen Syrien wegen des vorherrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Insgesamt droht den BF in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie die Gerichtsakten des BVwG die BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Angaben. Ferner konnten die Einvernahmen des BF unter Beiziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache durchgeführt werden und legten beide im Original ihre Personalausweise, die in weiterer Folge jeweils einer kriminalpolizeilichen Untersuchung unterzogen wurden, wobei keine Manipulationen festgestellt wurden, vor. 2.1.
- Die Feststellungen zum Geburtsort und der Herkunftsregion der BF, ihrer Bildung, dem Lebenslauf und den familiären Beziehungen gründen auf ihren in den festgestellten Punkten diesbezüglich glaubwürdigen, übereinstimmenden und nachvollziehbaren Vorbringen sowie auf den vorgelegten Unterlagen (Kopien des türkischen Ehevertrages des BF1 und der türkischen Aufenthaltstitel „Kimlik“ von sich selbst, der Ehegattin und seiner drei Kinder, sowie das syrische Militärbuch, die Entlassungsurkunde aus der Armee und das Familienbuch samt Übersetzung des BF
- 2.1.
- Dass den BF in Österreich der Status als subsidiär Schutzberechtigte zukommt, war den im jeweiligen Akt einliegenden Bescheiden des BFA zu entnehmen. , 2.
- Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer: 2.2.
- Die Feststellung zur aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet der BF ergibt sich aus der vorgenommenen Nachschau unter syria.liveuamap.com und www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der BF1 vor dem BFA angab, in Syrien generell und auch vor seiner Ausreise in XXXX , in der Provinz Aleppo, gelebt zu haben (AS 55). Der BF2 erklärte, er habe von Geburt an bis zur Ausreise 2015 im Gouvernement Aleppo in der Stadt Aleppo, im Bezirk XXXX gewohnt (AS 37).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der BF1 vor dem BFA angab, in Syrien generell und auch vor seiner Ausreise in römisch 40 , in der Provinz Aleppo, gelebt zu haben (AS 55). Der BF2 erklärte, er habe von Geburt an bis zur Ausreise 2015 im Gouvernement Aleppo in der Stadt Aleppo, im Bezirk römisch 40 gewohnt (AS 37). Beide BF brachten gleichlautend vor, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (somit 2015) habe die Freie Syrische Armee an ihrem Wohnort geherrscht (ad BF1 AS 63; ad BF2 AS 75). Eine Nachschau auf dem genannten Kartenmaterial ergibt, dass dies auf den Stadtbezirk XXXX (auch: XXXX ) zutrifft, der nunmehr – wie der Großteil der Stadt – unter der Kontrolle der neuen syrischen Machthaber steht, während im Norden die Kurden die Kontrolle ausüben:Beide BF brachten gleichlautend vor, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (somit 2015) habe die Freie Syrische Armee an ihrem Wohnort geherrscht (ad BF1 AS 63; ad BF2 AS 75). Eine Nachschau auf dem genannten Kartenmaterial ergibt, dass dies auf den Stadtbezirk römisch 40 (auch: römisch 40 ) zutrifft, der nunmehr – wie der Großteil der Stadt – unter der Kontrolle der neuen syrischen Machthaber steht, während im Norden die Kurden die Kontrolle ausüben:, 2.2.
- Die Feststellungen zur Ausreise der BF, der Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf den Erstbefragungsprotokollen (ad BF1 AS 3 bis 11; ad BF2 AS 5 bis 13). 2.2.
- Die BF hatten vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Sie wurden auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen der BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 im Rahmen seiner Erstbefragung ohne einen persönlichen Fluchtgrund zu nennen an, in Syrien herrsche Krieg, es gebe keine Arbeit und keine Sicherheit. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg (AS 11). Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.10.2022 erklärte er, Syrien habe er 2015 endgültig verlassen und sei mit seiner Familie illegal in die Türkei gereist (AS 55 bis 57). Die Familie befinde sich noch in der Türkei, ihr Haus in Syrien sei zerstört worden, ein Bruder bei dem Luftangriff ums Leben gekommen (AS 59). Der BF1 habe weder seinen Militärdienst abgeleistet noch sei er bei der Musterung gewesen oder habe einen Einberufungsbefehl oder das Militärbuch erhalten (AS 57). Gesucht werde er wegen des Militärdienstes und der illegalen Ausreise (AS 61). Aufgefordert, seinen Fluchtgund möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, nachvollziehbar zu schildern und sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit zu nehmen, brachte der BF1 vor dem BFA nur vor, er sei wegen des Krieges und der fehlenden Sicherheit und weil es dort keine Zukunft gebe ausgereist. Dies seien alle seine Gründe (AS 63). Der spezielle auslösende Grund für die Ausreise sei gewesen, dass bei einem Luftangriff ihr Haus zerstört worden und dabei ein Bruder verstorben sei (AS 63).Aufgefordert, seinen Fluchtgund möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, nachvollziehbar zu schildern und sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit zu nehmen, brachte der BF1 vor dem BFA nur vor, er sei wegen des Krieges und der fehlenden Sicherheit und weil es dort keine Zukunft gebe ausgereist. Dies seien alle seine Gründe (AS 63). Der spezielle auslösende Grund für die Ausreise sei gewesen, dass bei einem Luftangriff ihr Haus zerstört worden und dabei ein Bruder verstorben sei , (AS 63). Lediglich in den Raum gestellt wurde vor der Behörde, bei einer Rückkehr hätte der BF1 Angst, weil gerade die Sunniten verfolgt oder gesucht würden; die Regierung sei schiitisch, deshalb suchten sie die Sunniten (AS 63). Konkrete diesbezügliche Verfolgungshandlungen verneinte er jedoch andererseits ausdrücklich (AS 61). Hatte der BF1 trotz mehrfachen Nachfragens vor der Behörde weitere Fluchtgründe ausdrücklich verneint, wurde in der Beschwerde schließlich neu und unsubstantiiert in den Raum gestellt, er habe ergänzend bei der Rechtsberatung angegeben, dass er auch an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätte und auch deswegen würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Weiters wurde ausgeführt, dem BF1 drohe in seinem Heimatland aufgrund seiner – vermeintlichen – politischen Gesinnung wegen seiner Weigerung, sich den Kämpfen anzuschließen sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragsstellung im Ausland Verfolgung von staatlicher Seite aus politischen Gründen. Auch der BF2 gab im Rahmen seiner Erstbefragung lediglich an, sie hätten Syrien damals wegen des Krieges verlassen. Eine Bombe habe ihren Wohnsitz zerstört und ein Bruder sei dabei gestorben. Danach hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Dies seien alle Fluchtgründe (AS 13). Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 17.10.2024 brachte der BF2 im Wesentlichen vor, das Geschäft seiner Familie sei bei einem Luftangriff zerstört worden und ein Bruder dabei ums Leben gekommen (AS 75). Seinen Militärdienst habe der BF2 vom 27.10.2010 bis 01.01.2012 als Fahrer und einfacher Soldat in XXXX abgeleistet (AS 41). Eine Spezialausbildung in Sachen Kriegsführung (Schießen, Strategieentwicklungen und dergleichen) habe er nicht erhalten (AS 77).Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 17.10.2024 brachte der BF2 im Wesentlichen vor, das Geschäft seiner Familie sei bei einem Luftangriff zerstört worden und ein Bruder dabei ums Leben gekommen (AS 75). Seinen Militärdienst habe der BF2 vom 27.10.2010 bis 01.01.2012 als Fahrer und einfacher Soldat in römisch 40 abgeleistet (AS 41). Eine Spezialausbildung in Sachen Kriegsführung (Schießen, Strategieentwicklungen und dergleichen) habe er nicht erhalten (AS 77). Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF2 nur oberflächlich vor, er habe Angst, dass er einen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes als Reservist bekomme und er wolle nicht zum syrischen Militär. Der BF2 sei viele Jahre in der Türkei gewesen, hätte sich aber melden müssen. Ferner gebe es in Syrien keine Sicherheit, einer seiner Brüder sei ums Leben gekommen (AS 75). Erst auf Nachfrage, ob er in Syrien jemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden wäre, antwortete der BF2, er sei etwa zehnmal in Aleppo bei friedlichen Demonstrationen einfach mitmarschiert, erklärte aber ausdrücklich, Konsequenzen habe es keine gegeben, und stellte erst zum möglichen Freikauf vom Reservedienst gefragt als Vermutung in den Raum, aber vielleicht werde er diesbezüglich vom syrischen Regime verfolgt (AS 77). Auch bezüglich seiner Rückkehrbefürchtung stellte er nur vage in den Raum, er würde sein Leben verlieren, seine Frau und seine Kinder würden auch sterben und er wolle nicht zum syrischen Militär (AS 77). Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautenden Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024).Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautenden Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024). Folglich sind die BF weder von der Einziehung zum Grundwehrdienst (ad BF1) bzw. Reservedienst (ad BF2) beim syrischen Militär noch von einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht und droht ihnen auch sonst keine Verfolgung durch das Assad-Regime wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung wegen Wehrdienstentziehung, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland, der Herkunft aus (ehemals) oppositionellem Gebiet, angeblicher Demonstrationsteilnahmen oder der sunnitischen Religion und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant. Lediglich oberflächlich brachte der BF1 vor dem BFA vor, den Wehrdienst lehne er ab, weil Brüder ihre eigenen Brüder töteten (AS 63) und wurde auch in der Beschwerde diesbezüglich nur releviert, er habe in seiner Einvernahme ganz klar zum Ausdruck gebracht, nicht gegen die eigene Bevölkerung kämpfen und Zivilisten töten zu wollen, genau dies müsste er aber, wenn er rekrutiert würde (AS 279). Der BF2 gab vor der Behörde sogar nur an, er wolle nicht zum syrischen Militär (AS 77) und wurde erst in der Beschwerde vorgebracht, er wolle keinesfalls an Kriegsverbrechen teilnehmen. Als Reservist drohe ihm ein Einzug in den Bürgerkrieg, wäre er durch die Teilnahme am Krieg in Syrien einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre (AS 198). Eine generelle Ablehnung des Militärdienstes an sich aus politischen oder religiösen Grunden konnten somit beide BF nicht glaubhaft machen. 2.2.
- Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass die BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wären. Beide BF brachten gleichlautend vor, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (somit 2015) habe die Freie Syrische Armee an ihrem Wohnort geherrscht (ad BF1 AS 63; ad BF2 AS 75). Ausdrücklich verneinte der BF1 vor dem BFA, in seinem Herkunftsstaat vorbestraft oder jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden zu sein. Er sei auch nie wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden und nie Mitglied in einer terroristischen Vereinigung gewesen (AS 61). An Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen und verneinte wiederholt ausdrücklich eine weitere persönliche Verfolgung oder Bedrohung (AS 63). Auch der BF2 verneinte, in Syrien jemals in Haft gewesen oder jemals festgenommen worden zu sein oder jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt zu haben. Er sei auch nie aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden und nie Mitglied einer politischen Partei gewesen (AS 75 bis 77). Die BF brachten nicht ansatzweise vor, ein Verhalten gesetzt zu haben, aufgrund dessen ihnen seitens der aktuellen Machtaber, der Kurden, oder sonstiger Milizen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte, und ergeben sich auch sonst keine Hinweise darauf, dass sie von den aktuellen Machthabern, oder den kurdischen oder sonstigen Einheiten als Oppositionelle angesehen oder aus sonstigen Gründen verfolgt würden. Konkrete Bedrohungen oder Kontakte im Herkunftsgebiet wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet. Zwar bejahte der BF2 vor dem BFA die Nachfrage, ob die damalige Herrschaft der Freien Syrischen Armee der Asylgrund gewesen wäre, wollte sich dazu aber auf Nachfrage nicht weiter äußern: „F: Wissen Sie, wer zum Zeitpunkt des Verlassens und jetzt die Macht in Ihrer Heimatortschaft (Aleppo) hatte und hat? A: Damals hatte die freie syrische Armee die Macht. F: War das der Grund der Asylantragstellung? A: Ja. F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen? A: Nein.“ (AS 75). Zudem widerspricht diese lediglich oberflächlich in den Raum gestellte Furcht seinen sonstigen Angaben zum Fluchtgrund und ist somit nicht glaubhaft. Der Erhalt eines Einberufungsbefehls oder sonstige konkrete Rekrutierungsversuche durch die Kurden oder sonstige Milizen wurde in beiden Verfahren nicht ansatzweise behauptet und erklärte der BF2 sogar ausdrücklich, Angst vor den Kurden habe er keine, er habe auch nie aktiv als Kämpfer (zum Beispiel für die Re