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{'item': 'W176 2312213-1'}

Obsah (9)§ 9§ 6a§ 6§ 27§ 28Art. 130Art 267§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW176 2312213-1 Spruch, W176 2312213-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 9Abs. 2 GEG abgewiesen.„I. Die Anträge der römisch 40 Gmb

H, die ihr mit den Bescheiden der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom 17.08.2020, Zl. römisch 40 , vom 16.11.2020, Zl. römisch 40 sowie vom 16.11.2020, Zl. römisch 40 , zur Zahlung vorgeschriebenen Gebühren nachzulassen, werden

Paragraph 9, Absatz 2, GEG abgewiesen. II. Die Anträge der XXXX GmbH, die ihr mit den Bescheiden der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 17.08.2020, Zl. XXXX , vom 20.11.2019, Zl. XXXX , vom 16.11.2020, Zl. XXXX sowie vom 16.11.2020, Zl. XXXX , zur Zahlung vorgeschrieben Gebühren zu stunden, werden als unzulässig zurückgewiesen.“römisch zwei. Die Anträge der römisch 40 GmbH, die ihr mit den Bescheiden der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom 17.08.2020, Zl. römisch 40 , vom 20.11.2019, Zl. römisch 40 , vom 16.11.2020, Zl. römisch 40 sowie vom 16.11.2020, Zl. römisch 40 , zur Zahlung vorgeschrieben Gebühren zu stunden, werden als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Betreffend die vor dem Bezirksgericht Liezen zu den Zlen. (1.) 18 C 31/20w, (2.) 2 C 951/19w, (3.) 2 C 929/20m und 2 C 931/20f geführten Grundverfahren schrieb die Präsidentin des Landesgerichts XXXX der nunmehrigen Beschwerdeführerin (BF) mit Zahlungsaufträgen (Bescheiden) vom (1.) 17.08.2020, Zl. 1 Jv 1248/20f-33, (2.) vom 20.11.2019, Zl. 1 Jv 1918/1 h-33-3, (3.) vom 16.11.2020, Zl. 1 Jv 1608/20x-3, und (4.) vom 16.11.2020, Zl. 1610/20s-33, jeweils die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv EUR 107,--, den Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv EUR 22,-- sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv EUR 8,-- , somit jeweils EUR 137,--, zur Zahlung vor. Diese Zahlungsaufträge wurden laut den entsprechenden auf ihnen angebrachten Vermerken rechtkräftig und vollstreckbar. 1. Betreffend die vor dem Bezirksgericht Liezen zu den Zlen. (1.) 18 C 31/20w, (2.) 2 C 951/19w, (3.) 2 C 929/20m und 2 C 931/20f geführten Grundverfahren schrieb die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 der nunmehrigen Beschwerdeführerin (BF) mit Zahlungsaufträgen (Bescheiden) vom (1.) 17.08.2020, Zl. 1 Jv 1248/20f-33, (2.) vom 20.11.2019, Zl. 1 Jv 1918/1 h-33-3, (3.) vom 16.11.2020, Zl. 1 Jv 1608/20x-3, und (4.) vom 16.11.2020, Zl. 1610/20s-33, jeweils die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv EUR 107,--, den Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG iHv EUR 22,-- sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv EUR 8,-- , somit jeweils EUR 137,--, zur Zahlung vor. Diese Zahlungsaufträge wurden laut den entsprechenden auf ihnen angebrachten Vermerken rechtkräftig und vollstreckbar. 2. Mit jeweils vom 03.01.2021 datierten (sinngleichen) Schriftsätzen stellte die BF hinsichtlich der zuvor unter (1.), (3.) und (4.) angeführten Zahlungsaufträge einerseits Anträge

§ 9Abs.

2 GEG auf Herabsetzung der Gerichtsgebühren auf Null und Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen

§ 9Abs.

3 GEG sowie andererseits auf Stundung der Gerichtgebühren

§ 9Abs.

1 GEG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Grundverfahrens und Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen

§ 9Abs.

3 GEG; hinsichtlich des oben unter (2.) angeführten Zahlungsantrags wurde von der BF (lediglich) ein Antrag auf Stundung der Gerichtgebühren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Grundverfahrens und Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen eingebracht.2. Mit jeweils vom 03.01.2021 datierten (sinngleichen) Schriftsätzen stellte die BF hinsichtlich der zuvor unter (1.), (3.) und (4.) angeführten Zahlungsaufträge einerseits Anträge

Paragraph 9, Absatz 2, GEG auf Herabsetzung der Gerichtsgebühren auf Null und Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen

Paragraph 9, Absatz 3, GEG sowie andererseits auf Stundung der Gerichtgebühren

Paragraph 9, Absatz eins, GEG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Grundverfahrens und Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen

Paragraph 9, Absatz 3, GEG; hinsichtlich des oben unter (2.) angeführten Zahlungsantrags wurde von der BF (lediglich) ein Antrag auf Stundung der Gerichtgebühren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Grundverfahrens und Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen eingebracht. Dabei wurden die Anträge der auf Herabsetzung der Gebühren auf Null im Wesentlichen wie folgt begründet: Die mit der Einbringung der geforderten Beträge verbundene besondere Härte liege vor, da aufgrund anhängiger Strafverfahren bei der Wirtschaft- und Korruptionsstaatsanwaltschaft laufend die Einnahmen der BF vereitelt würden. Auch sei sie von COVID-19 stark betroffen und befinde sich in einer wirtschaftlichen Lage, die es ihr nur unter „enormem Vermögenverlust“ ermögliche, die geforderten Beiträge zu begleichen. Sie verfüge zwar über Liegenschaftsvermögen, daraus könnten aber derzeit so gut wie keine Einnahmen erzielt werden; vielmehr müsse dieses Eigentum durch eine Vielzahl von Besitzstörungsklagen (mehrere hundert) und in der Folge Eigentumsfreiheitsklagen, Amtshaftungs- und Leistungsklagen verteidigt werden. Zwar scheine die Gebühr von EUR 107,-- für das Einbringen einer Besitzstörungsklage auf den ersten Blick wenig zu sein. Da die BF aber mit etwa 500 Besitzstörern konfrontiert sei, werde ihr Zugang zum Recht durch die Vorschreibung der in Summe exorbitant hohen Gerichtsgebühren iHv etwa EUR 68,500,--erschwert bzw. verunmöglicht (Hinweis auf EGMR 09.12.2010, „Urbanek gegen Österreich“, Rs 35123/05). Zum Antrag auf Stundung führte die BF aus, dass aufgrund ihres Liegenschaftsvermögens von EUR 3,5 Mio, das mit nur EUR 850.000,-- belastet sei, eine mehr als ausreichende Deckung vorhanden sei. Zudem bestünden offene Forderungen von mehr als EUR 500.000,--, deren Einbringlichmachung die genannten (erg. Besitzstörungs-)Verfahren bewirken würden. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde) den Anträgen, die mit den unter Punkt 1. angeführten Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Gerichtsgebühren

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, nicht statt (Spruchpunkt I) und wies die Anträge, diese Gerichtsgebühren

§ 9Abs.

1 GEG zu stunden, zurück (Spruchpunkt II).

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde) den Anträgen, die mit den unter Punkt
  2. angeführten Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Gerichtsgebühren

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht statt (Spruchpunkt römisch eins) und wies die Anträge, diese Gerichtsgebühren

Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, zurück (Spruchpunkt römisch zwei). In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt, wobei festgehalten wird, dass sämtliche in Rede stehenden Gerichtsgebühren von der BF inzwischen bezahlt wurden. Die Abweisung der von der Behörde zu Recht als Nachlassgesuche qualifizierten Anträge auf Herabsetzung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren auf Null begründet sie zusammengefasst wie folgt: Die BF sei Eigentümerin der Liegenschaften EZ XXXX und XXXX der KG XXXX , die nach ihren Angaben einen Wert von EUR 3,5 Mio hätten und mit nur EUR 850.000,-- belastet seien. Ein gegen die BF angestrengtes Insolvenzverfahren sei mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28.06.2022, XXXX , nach einer Darlehensgewährung durch die XXXX GmbH iHv EUR 3,5 Mio abgewendet worden. Die vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der BF seien somit durch die Darlehensgewährung überwunden worden; eine besondere Härte für die BF liege daher nicht vor. Ein (das öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren überwiegendes) öffentliches Interesse an der Gewährung des Nachlasses wurde von der BF nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich, zumal dies eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten würde.Die Abweisung der von der Behörde zu Recht als Nachlassgesuche qualifizierten Anträge auf Herabsetzung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren auf Null begründet sie zusammengefasst wie folgt: Die BF sei Eigentümerin der Liegenschaften EZ römisch 40 und römisch 40 der KG römisch 40 , die nach ihren Angaben einen Wert von EUR 3,5 Mio hätten und mit nur EUR 850.000,-- belastet seien. Ein gegen die BF angestrengtes Insolvenzverfahren sei mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28.06.2022, römisch 40 , nach einer Darlehensgewährung durch die römisch 40 GmbH iHv EUR 3,5 Mio abgewendet worden. Die vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der BF seien somit durch die Darlehensgewährung überwunden worden; eine besondere Härte für die BF liege daher nicht vor. Ein (das öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren überwiegendes) öffentliches Interesse an der Gewährung des Nachlasses wurde von der BF nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich, zumal dies eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten würde. Die Anträge auf Stundung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Grundverfahren wies die Behörde zurück, da die BF die Gebühren mittlerweile bezahlt habe und bereits entrichtete Gebühren nach der Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 03.06.1992, 91/13/0127) nicht gestundet werden könnten. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die BF im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Die belangte Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Soweit sie davon ausgehe, dass die BF ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwunden habe, hätte sie ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme geben bzw. einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Diesfalls hätte die BF näher begründen können, warum mit der Einbringung der geforderten Beträge für sie eine besondere Härte verbunden sei. Auch hätte die Behörde sie auffordern müssen, entweder ein Vermögensbekenntnis vorzulegen oder sonst darzulegen, weshalb die Voraussetzungen eines Nachlasses

§ 9Abs.

2 GEG vorliegen. Die belangte Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Soweit sie davon ausgehe, dass die BF ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwunden habe, hätte sie ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme geben bzw. einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Diesfalls hätte die BF näher begründen können, warum mit der Einbringung der geforderten Beträge für sie eine besondere Härte verbunden sei. Auch hätte die Behörde sie auffordern müssen, entweder ein Vermögensbekenntnis vorzulegen oder sonst darzulegen, weshalb die Voraussetzungen eines Nachlasses

Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegen. Da in Österreich etwa 110 Prozent der Justizkosten durch Gebühren finanziert würden, könne der Republik in einem Fall wie dem gegenständlichen durch Gewährung des Nachlasses an die BF keinerlei Nachteil erwachsen. Wenn die Stundung voraussetze, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben sei, widerspreche dies der Annahme, dass eine besondere Härte vorliege. Jemand, der ausreichend (liquides) Vermögen habe, müsse keinen derartigen Antrag stellen. Abschließend stellt die BF die Anträge, „

  1. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Anträgen nach § 9 GEG stattzugeben.in eventu„
  2. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Anträgen nach Paragraph 9, GEG stattzugeben., in eventu
  3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die [belangte Behörde] zurückzuweisen mit dem Auftrag, der [BF] einen Verbesserungs- oder Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, in welchem diese tauglich anzuleiten ist.
  4. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
  5. durch einen vollen Senat entscheiden.
  6. den Sachverhalt gem. Art. 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung bzw.
  7. den Sachverhalt gem. Artikel 267, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung bzw.
  8. den Sachverhalt zur Durchführung eines Gesetzesaufhebungsverfahrens gem. Art 89 Abs. 2 B-VG hinsichtlich des § 9 GEG wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gem. Art. 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.“
  9. den Sachverhalt zur Durchführung eines Gesetzesaufhebungsverfahrens gem. Artikel 89, Absatz 2, B-VG hinsichtlich des Paragraph 9, GEG wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gem. Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.“ Abschließend wird in Hinblick darauf, dass die Begleichung der geforderten Beträge einen unwiederbringlichen Nachteil für die BF mit sich bringen würde und der Aufschiebung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, „die Aussetzung der Einhebung der Gebühren, bzw. die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde“ begehrt.
  10. In der Folge legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.
  13. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.
  14. Zum anderen wird festgestellt: Die BF ist Eigentümerin zweier Liegenschaften, die ihrer Aussage nach (insgesamt) einen Wert von EUR 3,5 Mio. aufweisen und nur mit EUR 850.000,-- belastet sind. Die der BF mit den angeführten Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Gerichtsgebühren wurden mittlerweile entrichtet.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung zum Liegenschaftsvermögen der BF stützt sich auf deren diesbezüglich glaubwürdiges Vorbringen; auch die belangte Behörde ging von diesem Sachverhalt aus. Die Feststellung zur mittlerweile erfolgten Entrichtung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren basiert darauf, dass den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid von der BF nicht entgegengetreten wurde.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht –soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht –soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

§ 28Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).

Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Zu A) 3.2.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des begehrten Nachlasses der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren: 3.2.1.1.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 9Abs.

4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.2.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. Sie kann den Antrag vielmehr ohne weitere Erhebungen abweisen (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 9 GEG, E 18 [Stand 1.7.2022, rdb.at]).Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. Sie kann den Antrag vielmehr ohne weitere Erhebungen abweisen vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 9, GEG, E 18 [Stand 1.7.2022, rdb.at]). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind vergleiche VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (vgl. VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen vergleiche VwGH 21.12.1998, 98/17/0180). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 9 Abs. 2 GEG vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. VwGH 23.06.2003, 99/17/0029; 29.09.2011, 2011/16/0171).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche VwGH 23.06.2003, 99/17/0029; 29.09.2011, 2011/16/0171). 3.2.1.2. Zunächst kann vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten entgegen dem Beschwerdevorbringens nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt hätte, indem sie der BF bezüglich deren Vermögenverhältnissen keinen Verbesserungsauftrag erteilt bzw. kein Parteiengehör gegeben hat. Denn sie ist nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. Auch fällt auf, dass die BF in der Beschwerde wohl vorbringt, dass sie bei Gewährung von Parteiengehör näher begründen hätte können, warum mit der Einbringung der geforderten Beträge für sie eine besondere Härte verbunden sei. Zugleich fehlen in der Beschwerde entsprechende Ausführungen. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF schlechter sein als von der belangten Behörde angenommen, würde dies am Ergebnis auch nichts ändern, da diesfalls nicht ausgeschlossen werden könnte, dass sich diese Umstände in Zukunft wieder bessern werden. Überdies kann bereits in Hinblick auf das Liegenschaftsvermögen der BF, das die Gebührenschuld bei weitem übersteigt, nicht vom Vorliegen der geforderten besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 ausgegangen werden. Überdies kann bereits in Hinblick auf das Liegenschaftsvermögen der BF, das die Gebührenschuld bei weitem übersteigt, nicht vom Vorliegen der geforderten besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, ausgegangen werden. Ein Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren infolge Vorliegens individueller Gründe kommt daher nicht in Betracht. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wiederum insofern nicht vor, als nicht gesagt werden kann, dass im gegenständlichen Fall die Gebührenvorschreibung an die BF sich als ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellt: Denn der BF wurden wie jeder anderen klagenden Partei die Pauschalgebühren nach TP 1 GGG vorgeschrieben. Schließlich ist aus dem Urteil des EGMR aus dem Fall „Urbanek gegen Österreich“ nichts zu gewinnen, weil hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Gebühren, im Stundungs- und Nachlassverfahren kein Raum mehr bleibt, diese noch einmal zu überprüfen (vgl. die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 9 GEG unter E 50 wiedergegebene Rechtsprechung [Stand 1.7.2022, rdb.at]).Schließlich ist aus dem Urteil des EGMR aus dem Fall „Urbanek gegen Österreich“ nichts zu gewinnen, weil hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Gebühren, im Stundungs- und Nachlassverfahren kein Raum mehr bleibt, diese noch einmal zu überprüfen vergleiche die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 9, GEG unter E 50 wiedergegebene Rechtsprechung [Stand 1.7.2022, rdb.at]). Die belangte Behörde hat die Nachlassanträge daher zu Recht abgewiesen. 3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der begehrten Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren: 3.2.2.1. Gebühren und Kosten können

§ 9Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr. 288/1962 idg

F (GEG), in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. 3.2.2.1. Gebühren und Kosten können

Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Beim Stundungs-/Ratenzahlungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30.06.2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064). 3.2.2.

  1. Die belangte Behörde hat die Stundungsanträge der BF in Hinblick auf die inzwischen erfolgte Entrichtung der betreffenden Gerichtsgebühren zurückgewiesen. Dabei verweist sie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.06.1992, Zl. 91/13/0127, und zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht: Im genannten Erkenntnis spricht der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit der in § 212 Abs. 1 BAO vorgesehenen Möglichkeit der Stundung von Abgaben auf Antrag aus, dass eine Stundung bereits entrichteter Abgaben nicht in Betracht komme: Denn Tatbestandsvoraussetzung einer Stundung nach dieser Bestimmung sei u.a., dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, wobei dies auch zum Entscheidungszeitpunkt der Fall sein müsse. Nicht anders stellt § 9 Abs. 1 GEG, in dem als (eine) Voraussetzung für die Stundung normiert wird, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre, darauf ab, dass Einbringungsmaßnahmen möglich sind. Die Rechtsprechung ist daher auf § 9 Abs. 1 GEG übertragbar (vgl. auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 9 GEG Anm 2 [Stand 1.7.2022, rdb.at], wonach § 212 Abs 1 BAO insoweit mit § 9 Abs 1 GEG vergleichbar ist).Im genannten Erkenntnis spricht der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit der in Paragraph 212, Absatz eins, BAO vorgesehenen Möglichkeit der Stundung von Abgaben auf Antrag aus, dass eine Stundung bereits entrichteter Abgaben nicht in Betracht komme: Denn Tatbestandsvoraussetzung einer Stundung nach dieser Bestimmung sei u.a., dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, wobei dies auch zum Entscheidungszeitpunkt der Fall sein müsse. Nicht anders stellt Paragraph 9, Absatz eins, GEG, in dem als (eine) Voraussetzung für die Stundung normiert wird, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre, darauf ab, dass Einbringungsmaßnahmen möglich sind. Die Rechtsprechung ist daher auf Paragraph 9, Absatz eins, GEG übertragbar vergleiche auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 9, GEG Anmerkung 2 [Stand 1.7.2022, rdb.at], wonach Paragraph 212, Absatz eins, BAO insoweit mit Paragraph 9, Absatz eins, GEG vergleichbar ist). Die belangte Behörde hat daher die Anträge der BF, die ihr vorgeschriebenen Gerichtsgebühren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Grundverfahren zu stunden, zu Recht zurückgewiesen. 3.2.
  2. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2.
  3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Die Maßgabeentscheidung war erforderlich, da die Behörde im angefochtenen Bescheid irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass die BF hinsichtlich aller gegenständlich relevanter Zahlungsaufträge nicht nur Stundungs-, sondern auch Nachlassanträge einbrachte, was hinsichtlich des Zahlungsauftrags vom 20.11.2019, Zl. 1 Jv 1918/1 h-33-3, nicht zutrifft. 3.2.
  4. Zu den Anträgen der BF auf Aussetzung der Gebühren sowie deren Antrag auf aufschiebende Wirkung: 3.2.4.
  5. Soweit die BF „die Aussetzung der Einhebung der Gebühren, bzw. die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde“ begehrt, ist dem schon in Hinblick auf den Umstand, dass die in Rede stehenden Gerichtsgebühren inzwischen entrichtet wurden und Einbringungsmaßnahmen daher nicht (mehr) in Betracht kommen nicht zu folgen. 3.2.4.
  6. Wie in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber anzumerken ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über die Anträge der BF

§ 9Abs.

3 GEG (wohl mit Blick auf die Entrichtung der Gebühren) nicht abgesprochen, weshalb dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.3.2.4.2. Wie in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber anzumerken ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über die Anträge der BF

Paragraph 9, Absatz 3, GEG (wohl mit Blick auf die Entrichtung der Gebühren) nicht abgesprochen, weshalb dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. 3.2.

  1. Soweit die Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge „durch einen vollen Senat“ entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass (wie oben dargelegt) im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.2.
  2. Was die von der BF intendierte Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bezüglich „§ 9 GEG“ angeht, ist Folgendes festzuhalten: Der Verfassungsgerichtshof hat in zahlreichen Fällen die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Vorliegen einer in die Verfassungssphäre reichenden Frage abgelehnt (vgl. VfGH 24.11.2016, E 1070/2016 unter Hinweis auf VfSlg 11.751/1988, 19.943/2014); 24.11.2016, E 2822/2016 unter Hinweis auf VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012). Der Verfassungsgerichtshof hat in zahlreichen Fällen die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Vorliegen einer in die Verfassungssphäre reichenden Frage abgelehnt vergleiche VfGH 24.11.2016, E 1070 aus 2016, unter Hinweis auf VfSlg 11.751 aus 1988,, 19.943 aus 2014,); 24.11.2016, E 2822 aus 2016, unter Hinweis auf VfSlg 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,, 19.666 aus 2012,). Auch vor diesem Hintergrund sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof. 3.2.
  3. Hinsichtlich der von der BF intendierten Antragstellung beim EuGH

Art 267AEUV, wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht kein letztinstanzliches Gericht i

Sd genannten Bestimmung und damit nicht vorlagepflichtig ist, da gegen seine Entscheidungen die Möglichkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision besteht (VfSlg 19.896/2014). Ein dazu notwendiger Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht wird zudem in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037).3.2.7. Hinsichtlich der von der BF intendierten Antragstellung beim EuGH

Artikel 267, AEUV, wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht kein letztinstanzliches Gericht i

Sd genannten Bestimmung und damit nicht vorlagepflichtig ist, da gegen seine Entscheidungen die Möglichkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision besteht (VfSlg 19.896 aus 2014,). Ein dazu notwendiger Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht wird zudem in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). 3.2.8.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.2.8.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2312213.1.00

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