RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW185 2296966-1 Spruch, W185 2301728-1/2E W185 2296966-1/4E BESCHLUSS, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kuwait vom 03.07.2024, GZ: Kuwait-OB/KONS/0579/2024, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, die mj. Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide Beschwerdeführerinnen vertreten durch die Caritas Flüchtlingshilfe Vorarlberg, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Kuwait vom 11.04.2024, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kuwait vom 03.07.2024, GZ: Kuwait-OB/KONS/0579/2024, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, die mj. Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide Beschwerdeführerinnen vertreten durch die Caritas Flüchtlingshilfe Vorarlberg, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Kuwait vom 11.04.2024, den Beschluss: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerinnen (infolge: die BF, auch die Antragstellerinnen), die Zweitbeschwerdeführerin (infolge: BF2) vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin (infolge: BF1, auch die Antragstellerin), stellten am 30.03.2023 schriftlich sowie am 08.05.2023 persönlich (Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Kuwait - in der Folge: ÖB Kuwait) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehegatte der BF1 bzw. Vater der BF2, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) vom 07.03.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerinnen (infolge: die BF, auch die Antragstellerinnen), die Zweitbeschwerdeführerin (infolge: BF2) vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin (infolge: BF1, auch die Antragstellerin), stellten am 30.03.2023 schriftlich sowie am 08.05.2023 persönlich (Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Kuwait - in der Folge: ÖB Kuwait) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehegatte der BF1 bzw. Vater der BF2, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) vom 07.03.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerinnen würden derzeit in Kuwait leben. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge dort über einen bis 11.02.2023 gültigen Aufenthaltstitel. Ausgeführt wurde zudem, dass die Bezugsperson ein weiteres Kind aus einer früheren Ehe habe, welches aktuell mit dessen Mutter in Syrien aufhältig sei. Dem Antrag angeschlossen waren bzw. wurden nach diesbezüglichen Hinweisen im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der ÖB Kuwait vorgelegt: ● Syrische Reisepässe der BF - wobei jeweils auf der „Checkliste für Dokumente“ vermerkt wurde, dass das Original vorgelegt worden und in Ordnung sei; ● Heiratsurkunde der BF1 – wobei auf der „Checkliste für Dokumente“ vermerkt wurde, dass das Original vorgelegt worden und in Ordnung sei, zudem findet sich im Feld „Anmerkungen“: „ohne Überbeglaubigung“ ● Heiratsvertrag der BF1– wobei auf der „Checkliste für Dokumente“ vermerkt wurde, dass das Original vorgelegt worden und in Ordnung sei, zudem findet sich im Feld „Anmerkungen“: „ohne Überbeglaubigung“ ● Auszug aus dem Familienstandsregister der BF1– wobei auf der „Checkliste für Dokumente“ vermerkt wurde, dass das Original vorgelegt worden und in Ordnung sei, zudem findet sich im Feld „Anmerkungen“: „ohne Überbeglaubigung“ ● Auszüge aus dem Personenstandsregister der BF – wobei sich jeweils auf der „Checkliste für Dokumente“ im Feld „Anmerkungen“ findet: „ohne Überbeglaubigung“; betreffend die BF1 wurde vermerkt, dass das Original vorgelegt worden und in Ordnung sei; ● Geburtsurkunden der BF – wobei sich jeweils auf der „Checkliste für Dokumente“ im Feld „Anmerkungen“ findet: „ohne Überbeglaubigung“; betreffend die BF1 wurde vermerkt, dass das Original vorgelegt worden und in Ordnung sei; ● Kopie des Bescheides vom 07.03.2023 betreffend die Zuerkennung des Asylstatus an die Bezugsperson ● Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson ● Kopie der Karte für Asylberechtigte und der e-card der Bezugsperson ● Kopie des Meldezettels der Bezugsperson ● Kopie des Arbeitsvertrages der Bezugsperson vom 21.10.2022 ● Kopie von Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson In einem internen E-Mail vom 24.04.2023 wurde seitens der ÖB Kuwait ausgeführt, dass die Eheschließung der BF2 mit der Bezugsperson laut den Unterlagen am 08.11.2020 erfolgt sei. Zwischen 21.03.2020 und 28.08.2022 habe laut Verfahrenshergang im Asylbescheid kein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich bestanden. Die neuerliche Einreise der Bezugsperson sei am 28.08.2022 erfolgt, der Asylbescheid am 07.03.2023 erlassen worden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung vor der Asylgewährung erfolgt sei und somit das Familienverfahren gem. § 35 AsylG anzuwenden wäre.In einem internen E-Mail vom 24.04.2023 wurde seitens der ÖB Kuwait ausgeführt, dass die Eheschließung der BF2 mit der Bezugsperson laut den Unterlagen am 08.11.2020 erfolgt sei. Zwischen 21.03.2020 und 28.08.2022 habe laut Verfahrenshergang im Asylbescheid kein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich bestanden. Die neuerliche Einreise der Bezugsperson sei am 28.08.2022 erfolgt, der Asylbescheid am 07.03.2023 erlassen worden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung vor der Asylgewährung erfolgt sei und somit das Familienverfahren gem. Paragraph 35, AsylG anzuwenden wäre. Mit Schreiben vom 22.05.2023 übermittelte die ÖB Kuwait die Antragsunterlagen an das Bundesamt und führte aus, dass die Antragstellerin bereits vorab einige Unterlagen übermittelt habe. Auffällig gewesen sei dabei die Diskrepanz beim „syr. Familienregisterauszug“. Per E-Mail sei von der Antragstellerin am 30.03.2023 eine Beilage übermittelt worden, die beim „syr. Familienregisterauszug“ keine Scheidung ausweise; der Auszug sei mit 23.03.2023 datiert. Bei persönlicher Einreichung der Unterlagen sei ein syr. Familienregisterauszug, datiert mit April 2023, vorgelegt worden, der eine Scheidung der Bezugsperson von XXXX im Jahr 2019 ausweise. Die vorgelegten syr. Dokumente seien nicht „überbeglaubigt“. Eine Scheidungsurkunde der „anderen Ehefrau“ (Anm: Frau XXXX ) der Bezugsperson sei nicht vorgelegt worden. Die Antragstellerin habe vor der ÖB in männlicher Begleitung vorgesprochen. Laut ihrer Aussage handle es sich dabei um ihren Bruder, der in den Niederlanden leben würde – „(dortiger Aufenthaltsstatus unbekannt“).Mit Schreiben vom 22.05.2023 übermittelte die ÖB Kuwait die Antragsunterlagen an das Bundesamt und führte aus, dass die Antragstellerin bereits vorab einige Unterlagen übermittelt habe. Auffällig gewesen sei dabei die Diskrepanz beim „syr. Familienregisterauszug“. Per E-Mail sei von der Antragstellerin am 30.03.2023 eine Beilage übermittelt worden, die beim „syr. Familienregisterauszug“ keine Scheidung ausweise; der Auszug sei mit 23.03.2023 datiert. Bei persönlicher Einreichung der Unterlagen sei ein syr. Familienregisterauszug, datiert mit April 2023, vorgelegt worden, der eine Scheidung der Bezugsperson von römisch 40 im Jahr 2019 ausweise. Die vorgelegten syr. Dokumente seien nicht „überbeglaubigt“. Eine Scheidungsurkunde der „anderen Ehefrau“ Anmerkung, Frau römisch 40 ) der Bezugsperson sei nicht vorgelegt worden. Die Antragstellerin habe vor der ÖB in männlicher Begleitung vorgesprochen. Laut ihrer Aussage handle es sich dabei um ihren Bruder, der in den Niederlanden leben würde – „(dortiger Aufenthaltsstatus unbekannt“). Nachdem die Rechtsvertretung der BF am 07.06.2023 gleichlautende Einreiseanträge gestellt hatte, informierte die ÖB Kuwait die Rechtsvertretung mit E-Mail vom 13.06.2023 von der bereits erfolgten Antragstellung am 08.05.
- Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 06.03.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Ausgeführt wurde u.a., dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe. Die Ehe zwischen der „VP“ und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Aufgrund der Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der „VP“ sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erlangen. Dies sei auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich möglich. Aus Sicht der Behörde könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptet Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei. Bemerkenswert sei, dass die Bezugsperson laut einem aktuellen ZMR-Auszug folgende Meldezeiten in Österreich aufweise und somit lediglich von 07.03.2023 bis 04.05.2023 nicht in Österreich aufhältig gewesen sei, wobei Meldungen von 08.01.2019 bis 07.03.2023 sowie vom 04.05.2023 bis 14.11.2023 angeführt worden seien. Die Bezugsperson habe in Österreich erstmals am 06.11.2018 einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei „nach § 3 negativ, § 8 positiv AsylG“ entschieden worden. Damals habe die Bezugsperson angegeben, eine Ehefrau und einen Sohn zu haben. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Bezugsperson keine Angaben über die „jetzige Ehefrau“ gemacht. Am 29.08.2022 habe die Bezugsperson dann einen Folgeantrag gestellt, welcher am 07.03.2023 gemäß § 3 positiv entschieden worden sei. Am 29.08.2022 habe die Bezugsperson bei der Erstbefragung vor der Polizei angegeben, eine Ex-Frau und einen Sohn aus erster Ehe zu haben. Der angeführte Sohn würde nun bei seiner „jetzigen Ehefrau“ leben; diese hätte er nicht mittels Familienzusammenführung nach Österreich holen können. „Die jetzige Ehefrau“ sei schwanger. Die Bezugsperson sei von 2018 bis Mai 2022 in Österreich und zuletzt im Jahr 2017 in Syrien gewesen. Im Mai 2022 sei er in die Türkei gereist, da die Exfrau den Sohn nach Syrien zurückschicken habe wollen. Er habe „neu geheiratet“, seinen Sohn „genommen“ und ihn bei der „jetzigen Frau“ in der Türkei gelassen. In der Einvernahme am 13.02.2023 habe die Bezugsperson angegeben, dass „ihre jetzige Ehegattin und ihre Tochter“ in Kuwait leben würden. Die Bezugsperson habe sich 2020 von seiner Ex-Frau scheiden lassen. Sie habe am 2018 geheiratet und dies 2020 eintragen lassen. Laut vorgelegtem Ehevertrag vom 08.11.2020 seien beide Parteien vor dem Scharia-Gericht erschienen und hätten angegeben, die Ehe schließen zu wollen. Der Vertrag sei von allen anwesenden Parteien unterzeichnet worden. Widersprüchlich seien daher die Aussagen der Bezugsperson, da diese angegeben habe, seit dem Jahre 2017 nicht mehr in Syrien gewesen zu sein. Die Antragstellerin gebe im Antragsformular an, dass das Familienleben im Herkunftsstaat sehr gut und normal geführt worden sei. Aufgrund der getätigten Aussagen „des Ehegatten“ und der nachweislichen Aufenthalte in Österreich, sei es gar nicht möglich, dass die Antragsteller je ein gemeinsames Familienleben geführt hätten. Die behauptete Ehe könne zudem auch aufgrund der vorgelegten Dokumente gar nicht vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden habe. Die Bezugsperson sei bereits 2017 in Österreich eingereist und sei nach seinen eigenen Angaben durchgehend bis Mai 2020 in Österreich gewesen. Zudem könne nicht nachgewiesen werden, dass jemals ein gemeinsames Familienleben nach Art. 8 EMRK geführt worden wäre. Die Antragstellung der BF sei erst am 08.05.2023 erfolgt. Die Antragstellerinnen hätten einen syrischen Familienregisterauszug vom 22.03.2023 vorgelegt. Nach diesem sei die Bezugsperson sowohl mit der BF1 als auch mit XXXX verheiratet. Nach Angaben der Bezugsperson sei sie bereits seit Juni 2020 von der ersten Ehefrau XXXX geschieden. Eine Scheidungsurkunde sei bis dato nicht vorgelegt worden. Bei der persönlichen Vorsprache vor der ÖB hätten die Antragstellerinnen dann einen weiteren Familienregisterauszug vorgelegt, welcher mit April 2023 datiert gewesen sei. Dieser weiche vom ersten Auszug ab, wonach hier bei der ersten Ehefrau als Familienstand „geschieden“ angegeben worden sei. Nach einem Vermerk sei die Scheidung am 12.10.2019 erfolgt. Zudem seien die vorgelegten Dokumente alle ohne Beglaubigung vorgelegt worden. Dies sei ein weiterer Grund, dass der Inhalt der vorgelegten Dokumente äußerst bedenklich sei und nicht den Tatsachen entsprechen könne. In diesem Sinne könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass das behauptete Familienleben als erwiesen anzusehen sei. Sowohl die Bezugsperson als auch die Antragstellerin hätten mit den vorgelegten Dokumenten und den dazu getätigten Aussagen der Behörde nicht glaubhaft machen können, dass das behauptete Familienverhältnis bestehe. Ebenso könne weder die Antragstellerin noch die Bezugsperson glaubhaft machen, dass die Tochter der Antragstellerin (Anm: die mj BF2) auch die Tochter der Bezugsperson sei. Im gesamten Verfahren hätten sich massive Widersprüche ergeben.Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 06.03.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Ausgeführt wurde u.a., dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe. Die Ehe zwischen der „VP“ und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Aufgrund der Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der „VP“ sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erlangen. Dies sei auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich möglich. Aus Sicht der Behörde könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptet Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei. Bemerkenswert sei, dass die Bezugsperson laut einem aktuellen ZMR-Auszug folgende Meldezeiten in Österreich aufweise und somit lediglich von 07.03.2023 bis 04.05.2023 nicht in Österreich aufhältig gewesen sei, wobei Meldungen von 08.01.2019 bis 07.03.2023 sowie vom 04.05.2023 bis 14.11.2023 angeführt worden seien. Die Bezugsperson habe in Österreich erstmals am 06.11.2018 einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei „nach Paragraph 3, negativ, Paragraph 8, positiv AsylG“ entschieden worden. Damals habe die Bezugsperson angegeben, eine Ehefrau und einen Sohn zu haben. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Bezugsperson keine Angaben über die „jetzige Ehefrau“ gemacht. Am 29.08.2022 habe die Bezugsperson dann einen Folgeantrag gestellt, welcher am 07.03.2023 gemäß Paragraph 3, positiv entschieden worden sei. Am 29.08.2022 habe die Bezugsperson bei der Erstbefragung vor der Polizei angegeben, eine Ex-Frau und einen Sohn aus erster Ehe zu haben. Der angeführte Sohn würde nun bei seiner „jetzigen Ehefrau“ leben; diese hätte er nicht mittels Familienzusammenführung nach Österreich holen können. „Die jetzige Ehefrau“ sei schwanger. Die Bezugsperson sei von 2018 bis Mai 2022 in Österreich und zuletzt im Jahr 2017 in Syrien gewesen. Im Mai 2022 sei er in die Türkei gereist, da die Exfrau den Sohn nach Syrien zurückschicken habe wollen. Er habe „neu geheiratet“, seinen Sohn „genommen“ und ihn bei der „jetzigen Frau“ in der Türkei gelassen. In der Einvernahme am 13.02.2023 habe die Bezugsperson angegeben, dass „ihre jetzige Ehegattin und ihre Tochter“ in Kuwait leben würden. Die Bezugsperson habe sich 2020 von seiner Ex-Frau scheiden lassen. Sie habe am 2018 geheiratet und dies 2020 eintragen lassen. Laut vorgelegtem Ehevertrag vom 08.11.2020 seien beide Parteien vor dem Scharia-Gericht erschienen und hätten angegeben, die Ehe schließen zu wollen. Der Vertrag sei von allen anwesenden Parteien unterzeichnet worden. Widersprüchlich seien daher die Aussagen der Bezugsperson, da diese angegeben habe, seit dem Jahre 2017 nicht mehr in Syrien gewesen zu sein. Die Antragstellerin gebe im Antragsformular an, dass das Familienleben im Herkunftsstaat sehr gut und normal geführt worden sei. Aufgrund der getätigten Aussagen „des Ehegatten“ und der nachweislichen Aufenthalte in Österreich, sei es gar nicht möglich, dass die Antragsteller je ein gemeinsames Familienleben geführt hätten. Die behauptete Ehe könne zudem auch aufgrund der vorgelegten Dokumente gar nicht vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden habe. Die Bezugsperson sei bereits 2017 in Österreich eingereist und sei nach seinen eigenen Angaben durchgehend bis Mai 2020 in Österreich gewesen. Zudem könne nicht nachgewiesen werden, dass jemals ein gemeinsames Familienleben nach Artikel 8, EMRK geführt worden wäre. Die Antragstellung der BF sei erst am 08.05.2023 erfolgt. Die Antragstellerinnen hätten einen syrischen Familienregisterauszug vom 22.03.2023 vorgelegt. Nach diesem sei die Bezugsperson sowohl mit der BF1 als auch mit römisch 40 verheiratet. Nach Angaben der Bezugsperson sei sie bereits seit Juni 2020 von der ersten Ehefrau römisch 40 geschieden. Eine Scheidungsurkunde sei bis dato nicht vorgelegt worden. Bei der persönlichen Vorsprache vor der ÖB hätten die Antragstellerinnen dann einen weiteren Familienregisterauszug vorgelegt, welcher mit April 2023 datiert gewesen sei. Dieser weiche vom ersten Auszug ab, wonach hier bei der ersten Ehefrau als Familienstand „geschieden“ angegeben worden sei. Nach einem Vermerk sei die Scheidung am 12.10.2019 erfolgt. Zudem seien die vorgelegten Dokumente alle ohne Beglaubigung vorgelegt worden. Dies sei ein weiterer Grund, dass der Inhalt der vorgelegten Dokumente äußerst bedenklich sei und nicht den Tatsachen entsprechen könne. In diesem Sinne könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass das behauptete Familienleben als erwiesen anzusehen sei. Sowohl die Bezugsperson als auch die Antragstellerin hätten mit den vorgelegten Dokumenten und den dazu getätigten Aussagen der Behörde nicht glaubhaft machen können, dass das behauptete Familienverhältnis bestehe. Ebenso könne weder die Antragstellerin noch die Bezugsperson glaubhaft machen, dass die Tochter der Antragstellerin Anmerkung, die mj BF2) auch die Tochter der Bezugsperson sei. Im gesamten Verfahren hätten sich massive Widersprüche ergeben. Mit Schreiben der ÖB Kuwait vom 19.03.2024, wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe. Die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Aufgrund der Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies sei auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptet Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Kuwait vom 19.03.2024, wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe. Die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Aufgrund der Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies sei auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptet Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit E-Mail vom 02.04.2024 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Ehe der BF1 und der Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden habe. Die Ehe sei bereits am 08.11.2020 geschlossen worden. Die Bezugsperson habe den Asylantrag in Österreich erst am 28.08.2022 gestellt. Auch erfülle die BF2 als leibliches, minderjähriges Kind der Bezugsperson die Eigenschaft als Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 AsylG 2005, wobei auf die bereits vorgelegten Dokumente verwiesen werde. Seit der asylrechtlich begründeten Flucht des Ehemanns nach Österreich habe die Familie zur Aufrechterhaltung des Familienlebens sehr häufigen und regelmäßigen Kontakt via Telefon und Videochat. „Natürlich“ seien alle bisher vorgelegten Dokumente echt und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden. Die von der Behörde dazu geäußerten Zweifel würden jeglicher sachlicher Konkretisierung und Argumentation entbehren. In Bezug auf die angebliche Bedenklichkeit der vorgelegten Urkunden hätten von der Behörde alle möglichen Ermittlungsschritte ausgeschöpft werden müssen, um bestehende Bedenken zu beseitigen. Es sei für die Antragstellerin nicht verständlich, weshalb von den Behörden verlangt werde, Dokumente vorzulegen, wenn das BFA den vorgelegten Dokumenten von vornherein keinen Glauben schenke. Verallgemeinernden Behauptungen als Grundlage für die behördliche Beurteilung zu verwenden sei unsachlich, willkürlich und stelle eine antizipierte Beweiswürdigung dar. Auch bezüglich vermeintlicher Widersprüche oder angeblich fehlender Angaben hätte die Behörde die Antragstellerin und die Bezugsperson nochmal befragen können, um allfällige Widersprüche aufzuklären. Es sei nicht auszuschließen, dass es im Rahmen der Einvernahme zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen sei. Es sei die schwierige Situation der Bezugsperson bei der Einvernahme zu berücksichtigen, die u.a. mit rechtlichen Begriffen, die ihr nicht geläufig seien, konfrontiert worden sei. Alle von der Behörde gemachten Vorhalte hätten durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren beseitigt werden können. Es werde der Antrag gestellt, die Behörde möge die Wahrscheinlichkeitsprognose dahingehend abändern, dass den Antragstellerinnen als Familienangehörige der Bezugsperson die Einreise nach Österreich gestattet werde.Mit E-Mail vom 02.04.2024 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Ehe der BF1 und der Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden habe. Die Ehe sei bereits am 08.11.2020 geschlossen worden. Die Bezugsperson habe den Asylantrag in Österreich erst am 28.08.2022 gestellt. Auch erfülle die BF2 als leibliches, minderjähriges Kind der Bezugsperson die Eigenschaft als Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, wobei auf die bereits vorgelegten Dokumente verwiesen werde. Seit der asylrechtlich begründeten Flucht des Ehemanns nach Österreich habe die Familie zur Aufrechterhaltung des Familienlebens sehr häufigen und regelmäßigen Kontakt via Telefon und Videochat. „Natürlich“ seien alle bisher vorgelegten Dokumente echt und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden. Die von der Behörde dazu geäußerten Zweifel würden jeglicher sachlicher Konkretisierung und Argumentation entbehren. In Bezug auf die angebliche Bedenklichkeit der vorgelegten Urkunden hätten von der Behörde alle möglichen Ermittlungsschritte ausgeschöpft werden müssen, um bestehende Bedenken zu beseitigen. Es sei für die Antragstellerin nicht verständlich, weshalb von den Behörden verlangt werde, Dokumente vorzulegen, wenn das BFA den vorgelegten Dokumenten von vornherein keinen Glauben schenke. Verallgemeinernden Behauptungen als Grundlage für die behördliche Beurteilung zu verwenden sei unsachlich, willkürlich und stelle eine antizipierte Beweiswürdigung dar. Auch bezüglich vermeintlicher Widersprüche oder angeblich fehlender Angaben hätte die Behörde die Antragstellerin und die Bezugsperson nochmal befragen können, um allfällige Widersprüche aufzuklären. Es sei nicht auszuschließen, dass es im Rahmen der Einvernahme zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen sei. Es sei die schwierige Situation der Bezugsperson bei der Einvernahme zu berücksichtigen, die u.a. mit rechtlichen Begriffen, die ihr nicht geläufig seien, konfrontiert worden sei. Alle von der Behörde gemachten Vorhalte hätten durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren beseitigt werden können. Es werde der Antrag gestellt, die Behörde möge die Wahrscheinlichkeitsprognose dahingehend abändern, dass den Antragstellerinnen als Familienangehörige der Bezugsperson die Einreise nach Österreich gestattet werde. Im Rahmen der Übermittlung der o.a. Stellungnahme an das Bundesamt wurde seitens der ÖB Kuwait angemerkt, dass „Herr XXXX “ unter Punkt 3 des Befragungsformulars nicht als Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigter vermerkt sei. Es seien bei Antragstellung auch keine sonstigen Unterlagen vorgelegt worden, die auf dessen Vertretungsvollmacht schließen lassen würden. In der Stellungnahme sei das Geburtsdatum der BF2 fälschlich mit XXXX statt XXXX angeführt.Im Rahmen der Übermittlung der o.a. Stellungnahme an das Bundesamt wurde seitens der ÖB Kuwait angemerkt, dass „Herr römisch 40 “ unter Punkt 3 des Befragungsformulars nicht als Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigter vermerkt sei. Es seien bei Antragstellung auch keine sonstigen Unterlagen vorgelegt worden, die auf dessen Vertretungsvollmacht schließen lassen würden. In der Stellungnahme sei das Geburtsdatum der BF2 fälschlich mit römisch 40 statt römisch 40 angeführt. Folgende handschriftliche Anmerkung findet sich zu einem Aktenvermerk vom 03.04.2024: „Vollmacht wurde nachträglich übermittelt. Vorhandensein Vollmacht wurde auch von Inlandsbehörde bestätigt.“. Im Akt findet sich die von den BF erteilte Vollmacht an ihre Rechtsvertretung, datiert mit 31.05.
- Das BFA teilte via E-Mail vom 09.04.2024 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Auch eine Einvernahme hätte zu keiner anderen Entscheidung geführt. Mit Bescheiden der ÖB Kuwait vom 11.04.2024 wurden die Einreiseanträge der BF jeweils gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:Mit Bescheiden der ÖB Kuwait vom 11.04.2024 wurden die Einreiseanträge der BF jeweils gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei: ● „Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht. „Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht besteht. ● Die Ehe zwischen der Verfahrenspartei und der Bezugsperson hat nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. ● Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies ist auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptet Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist.“ Die Stellungnahme der BF vom 02.04.2024 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Gegen die Bescheide der ÖB Kuwait wurden am 07.05.2025 fristgerecht im Wesentlichen geleichlautende Beschwerdeschriftsätze übermittelt und darin nach Wiedergabe des Sachverhaltes zusammengefasst ausgeführt, dass die ablehnenden Bescheide der ÖB Kuwait ohne neuerliche Stellungnahme des Bundesamtes ergangen sei. In der Mitteilung des BFA habe es lediglich geheißen, dass trotz des Vorbringens der BF die Stattgebung weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Den Bescheiden und der Mitteilung des BFA sei allerdings nicht zu entnehmen, ob sich das BFA mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten befasst habe. Die Bescheide würden eine tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme völlig vermissen lassen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb Zweifel am Bestehen des Familienverhältnisses hinsichtlich der BF2 - das leibliche, minderjährige Kind der Bezugsperson - vorliegen sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade bei angeblich gravierenden Zweifel u.a. keine diesbezügliche kriminaltechnische Untersuchung über die Echtheit der Urkunde durchgeführt worden sei. Die Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung zur Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Urkunden werde beantragt. Sofern die Behörde trotz der gemachten Aussagen und Ausführungen sowie den vorgelegten Dokumenten noch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses (Anm.: betreffend die BF2 und die Bezugsperson) habe, werde die Durchführung einer DNA-Analyse zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses beantragt. Die bekämpften Entscheidungen seien aufgrund von willkürlichem Verhalten sowie nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren mit schweren Verfahrensmängeln behaftet. Eine Einvernahme bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt. Die Entscheidungen der Behörde bzw. die damit in Zusammenhang stehende Stellungnahme des BFA seien mangelhaft begründet worden. Dabei handle es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, der den Bescheid mit Mangelhaftigkeit behafte. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspreche jedenfalls nicht den Anforderungen des Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie). Eine neuerliche Stellungnahme des BFA sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben und aus der Mitteilung des BFA an die ÖB Kuwait und dem Bescheid gehe nicht hervor, dass eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK vorgenommen worden sei. Die Ausführungen in den Bescheiden sowie in der Stellungnahme des BFA seien im vorliegenden Fall absolut unzureichend und die Behörde lasse eine adäquate und ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Sachverhalt vermissen.Gegen die Bescheide der ÖB Kuwait wurden am 07.05.2025 fristgerecht im Wesentlichen geleichlautende Beschwerdeschriftsätze übermittelt und darin nach Wiedergabe des Sachverhaltes zusammengefasst ausgeführt, dass die ablehnenden Bescheide der ÖB Kuwait ohne neuerliche Stellungnahme des Bundesamtes ergangen sei. In der Mitteilung des BFA habe es lediglich geheißen, dass trotz des Vorbringens der BF die Stattgebung weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Den Bescheiden und der Mitteilung des BFA sei allerdings nicht zu entnehmen, ob sich das BFA mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten befasst habe. Die Bescheide würden eine tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme völlig vermissen lassen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb Zweifel am Bestehen des Familienverhältnisses hinsichtlich der BF2 - das leibliche, minderjährige Kind der Bezugsperson - vorliegen sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade bei angeblich gravierenden Zweifel u.a. keine diesbezügliche kriminaltechnische Untersuchung über die Echtheit der Urkunde durchgeführt worden sei. Die Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung zur Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Urkunden werde beantragt. Sofern die Behörde trotz der gemachten Aussagen und Ausführungen sowie den vorgelegten Dokumenten noch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses Anmerkung, betreffend die BF2 und die Bezugsperson) habe, werde die Durchführung einer DNA-Analyse zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses beantragt. Die bekämpften Entscheidungen seien aufgrund von willkürlichem Verhalten sowie nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren mit schweren Verfahrensmängeln behaftet. Eine Einvernahme bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt. Die Entscheidungen der Behörde bzw. die damit in Zusammenhang stehende Stellungnahme des BFA seien mangelhaft begründet worden. Dabei handle es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, der den Bescheid mit Mangelhaftigkeit behafte. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspreche jedenfalls nicht den Anforderungen des Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie). Eine neuerliche Stellungnahme des BFA sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben und aus der Mitteilung des BFA an die ÖB Kuwait und dem Bescheid gehe nicht hervor, dass eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, EMRK vorgenommen worden sei. Die Ausführungen in den Bescheiden sowie in der Stellungnahme des BFA seien im vorliegenden Fall absolut unzureichend und die Behörde lasse eine adäquate und ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Sachverhalt vermissen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024 wies die ÖB Kuwait die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Die belangte Behörde teile die Ansicht des Bundesamtes, wonach es sich bei den BF um keine Familienangehörigen iSd § 35 Abs. 5 AsylG handle. Die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson zu den Familienverhältnissen wurden wiedergegeben. Insgesamt seien im gegenständlichen Fall aufgrund der Widersprüche und der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der BF und der Bezugsperson keine geeigneten Beweise erbracht, dass die Ehegatteneigenschaft zwischen der BF1 und der Bezugsperson bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024 wies die ÖB Kuwait die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Die belangte Behörde teile die Ansicht des Bundesamtes, wonach es sich bei den BF um keine Familienangehörigen iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG handle. Die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson zu den Familienverhältnissen wurden wiedergegeben. Insgesamt seien im gegenständlichen Fall aufgrund der Widersprüche und der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der BF und der Bezugsperson keine geeigneten Beweise erbracht, dass die Ehegatteneigenschaft zwischen der BF1 und der Bezugsperson bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Am 16.07.2024 wurde bei der ÖB Kuwait ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Auch aus der Beschwerdevorentscheidung gehe nicht hervor, dass eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK vorgenommen worden sei. Speziell im Rahmen von Entscheidungen im Bereich des Fremden- und Asylrechts sei das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal diese zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zwischen Kind und Eltern (bzw. einem Elternteil) führen würden.Am 16.07.2024 wurde bei der ÖB Kuwait ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Auch aus der Beschwerdevorentscheidung gehe nicht hervor, dass eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, EMRK vorgenommen worden sei. Speziell im Rahmen von Entscheidungen im Bereich des Fremden- und Asylrechts sei das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal diese zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zwischen Kind und Eltern (bzw. einem Elternteil) führen würden. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2024, eingelangt am 06.08.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Am 07.08.2024 übermittelte das BFA die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Protokolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „§ 2 Zi 22 Familienangehöriger a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ BFA-Verfahrensgesetz: §13 Mitwirkung eines Fremden Abs 4 lautet:Absatz 4, lautet: Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält. Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Die BF1 gab im Wesentlichen an, die Mutter der mj. BF2 und Ehegattin des als Bezugsperson angeführten XXXX , welchem in Österreich am 07.03.2023 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, zu sein. Die Bezugsperson sei der leibliche Vater der BF2.Die BF1 gab im Wesentlichen an, die Mutter der mj. BF2 und Ehegattin des als Bezugsperson angeführten römisch 40 , welchem in Österreich am 07.03.2023 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, zu sein. Die Bezugsperson sei der leibliche Vater der BF2. Es wurde ebenfalls ausgeführt, dass die Bezugsperson ein (weiteres) Kind aus einer früheren Ehe habe; diese Ehe sei im Juni 2020 geschieden worden. Die Behörde wies den Antrag der BF nach negativer Prognosemitteilung des Bundesamtes im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich aufgrund der Angaben der Bezugsperson und den vorgelegten Dokumenten erhebliche Zweifel hinsichtlich des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Vorweg bleibt festzuhalten, dass das erkennende Gericht nicht übersieht, dass gegenständlich einige augenfällige „Ungereimtheiten“ (etwa mit Blick auf die Angaben der Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung am 28.08.2022, wonach sie im Juni 2017 ausgereist sei und sich von 2018 bis Mai 2022 in Österreich aufgehalten habe; die BF1 zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 28.08.2022 schwanger sei; das Geburtsdatum der BF2 ist nach den Angaben der BF1, deren Rechtsvertretung sowie der Bezugsperson und nach den vorgelegten Dokumenten der XXXX ; Angaben der Bezugsperson im Rahmen der Einvernahme vom 13.02.2023 zur Eheschließung im Jahr 2018 bzw. Eintragung 2020 sowie zur vermeintlichen Scheidung im Juni 2020, wobei im Auszug aus dem am 27.04.2023 ausgestellten Familienregister der 12.10.2019 als Scheidungsdatum vermerkt ist; der genannte Vermerk fehlt auf einem ebenfalls an die Behörde übermittelten, am 22.03.2023 ausgestellten Auszug aus dem Familienregister; nach dem Ehevertrag vom 08.11.2020 seien die BF1 und die Bezugsperson am genannten Tag persönlich erschienen) vorliegen und grundsätzlich auch nicht von einer Unbedenklichkeit von Urkunden aus Syrien auszugehen ist. Vorweg bleibt festzuhalten, dass das erkennende Gericht nicht übersieht, dass gegenständlich einige augenfällige „Ungereimtheiten“ (etwa mit Blick auf die Angaben der Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung am 28.08.2022, wonach sie im Juni 2017 ausgereist sei und sich von 2018 bis Mai 2022 in Österreich aufgehalten habe; die BF1 zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 28.08.2022 schwanger sei; das Geburtsdatum der BF2 ist nach den Angaben der BF1, deren Rechtsvertretung sowie der Bezugsperson und nach den vorgelegten Dokumenten der römisch 40 ; Angaben der Bezugsperson im Rahmen der Einvernahme vom 13.02.2023 zur Eheschließung im Jahr 2018 bzw. Eintragung 2020 sowie zur vermeintlichen Scheidung im Juni 2020, wobei im Auszug aus dem am 27.04.2023 ausgestellten Familienregister der 12.10.2019 als Scheidungsdatum vermerkt ist; der genannte Vermerk fehlt auf einem ebenfalls an die Behörde übermittelten, am 22.03.2023 ausgestellten Auszug aus dem Familienregister; nach dem Ehevertrag vom 08.11.2020 seien die BF1 und die Bezugsperson am genannten Tag persönlich erschienen) vorliegen und grundsätzlich auch nicht von einer Unbedenklichkeit von Urkunden aus Syrien auszugehen ist. Dessen ungeachtet war fallgegenständlich aufgrund folgender Erwägungen mittels Behebung der Entscheidung vorzugehen: Eine Überprüfung der vorgelegten Dokumente ist, wie sich auch aus dem Akt ergibt, aus von den BF nicht zu vertretenden Gründen, gegenständlich unterblieben. Im Rahmen der „Checkliste für Dokumente“ betreffend die BF1 wurde etwa ausdrücklich vermerkt, dass näher genannte Dokumente, etwa der Ehevertrag vom 08.11.2020 sowie der Familienregisterauszug vom 27.04.2023 im Original vorgelegt wurden – auf den deutschen Übersetzungen finden sich auch diesbezügliche Stempel - und „in Ordnung“ seien. Auf den deutschen Übersetzungen des Auszuges aus dem Personenregister sowie der Geburtsurkunde betreffend die BF2, ausgestellt am 22.03.2023, findet sich jeweils der Schriftzug „Original lag vor“, der offenbar mittels Stempel aufgetragen wurde. Im Hinblick auf die von der Behörde hinsichtlich der Echtheit und der Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Urkunden geäußerten Bedenken ist vorweg festzuhalten, dass dies allein eine Ablehnung der Einreiseanträge nicht zu begründen vermag. In einem solchen Fall hat die Behörde andere Nachweise für das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft zu prüfen; darunter fallen etwa Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson, deren zeugenschaftliche Einvernahme oder die Durchführung von DNA-Tests. Da die vorgelegten Dokumente gegenständlich von der Behörde offenkundig als nicht geeignet befunden wurden, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zwischen der mj. BF2 und der Bezugsperson nachzuweisen, wäre eine DNA-Analyse zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des VwGH - vgl. 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 - ist § 13 Abs. 4 BFA-VG auch in Verfahren nach § 35 AsylG anzuwenden.Da die vorgelegten Dokumente gegenständlich von der Behörde offenkundig als nicht geeignet befunden wurden, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zwischen der mj. BF2 und der Bezugsperson nachzuweisen, wäre eine DNA-Analyse zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des VwGH - vergleiche 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 - ist Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG auch in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG anzuwenden. Vor der Abweisung eines Antrags gemäß § 35 AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm…………. zu ermöglichen“; „ist zu belehren“; vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131).Vor der Abweisung eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm…………. zu ermöglichen“; „ist zu belehren“; vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Dem Verfahrensakt ist nicht zu entnehmen, dass den BF eine derartige Belehrung erteilt bzw. eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG darstellt.Dem Verfahrensakt ist nicht zu entnehmen, dass den BF eine derartige Belehrung erteilt bzw. eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG darstellt. Der VwGH sprach auch kürzlich betreffend die Notwendigkeit einer Belehrung iSd § 13 Abs. 4 BFA-VG trotz fehlender persönlicher Vorsprache an der Vertretungsbehörde Folgendes aus:Der VwGH sprach auch kürzlich betreffend die Notwendigkeit einer Belehrung iSd Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG trotz fehlender persönlicher Vorsprache an der Vertretungsbehörde Folgendes aus: „Wenn das Bundesverwaltungsgericht das Unterbleiben einer solchen Belehrung im Zusammenhang mit der nicht erfolgten persönlichen Vorsprache der Revisionswerberin bei der Österreichischen Botschaft […] sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in § 13 Abs. 4 BFA-VG geregelte Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an eine bereits erfolgte persönliche Vorsprache geknüpft ist“ (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/20/0262, Rz 17).„Wenn das Bundesverwaltungsgericht das Unterbleiben einer solchen Belehrung im Zusammenhang mit der nicht erfolgten persönlichen Vorsprache der Revisionswerberin bei der Österreichischen Botschaft […] sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG geregelte Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an eine bereits erfolgte persönliche Vorsprache geknüpft ist“ (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/20/0262, Rz 17). Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren – unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131) - eine entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und den BF, im Falle ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft, Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse zu geben haben.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren – unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131) - eine entsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und den BF, im Falle ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft, Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse zu geben haben. Abschließend sei Folgendes bemerkt: Sollte der mj. BF2 aufgrund einer durch DNA-Analyse festgestellten leiblichen Vaterschaft der Bezugsperson die Einreise zu gestatten sein, könnten im Falle einer DNA-mäßig abgesicherten leiblichen Mutterschaft der BF1 - ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens einer gültigen Ehe mit der Bezugsperson - Erwägungen zu Art. 8 EMRK zwecks Ermöglichung der Fortsetzung des Familienlebens mit ihrer mj. Tochter - der BF2 - anzustellen sein.Abschließend sei Folgendes bemerkt: Sollte der mj. BF2 aufgrund einer durch DNA-Analyse festgestellten leiblichen Vaterschaft der Bezugsperson die Einreise zu gestatten sein, könnten im Falle einer DNA-mäßig abgesicherten leiblichen Mutterschaft der BF1 - ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens einer gültigen Ehe mit der Bezugsperson - Erwägungen zu Artikel 8, EMRK zwecks Ermöglichung der Fortsetzung des Familienlebens mit ihrer mj. Tochter - der BF2 - anzustellen sein. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2296966.1.00