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§ 40Art. 133§ 3§ 8§ 43§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW207 2311682-1 Spruch, W207 2311682-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 40Abs.
1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 30.12.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 06.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.02.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: PASS-Antrag Derzeitige Beschwerden: Fühlt sich sehr nervös, hat große Schwierigkeiten, mit fremden Menschen zu interagieren, oft Lampenfieber, dieses seit frühester Kindheit, vor Terminen eine Woche davor bereits sehr nervös; Angst vor Kontrollverlust in unangenehmen Situationen, erstarrt dann und weint, leidet unter Stimmungsschwankungen: Wenn es ihr schlecht gehe, sei sie anderen gegenüber sehr kritisch und habe dann auch oft Schuldgefühle -- kann sich lt. LG jedoch immer entschuldigen; bezeichnet sich als sehr sensibel Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Med-Liste 01/25 FA T., Kontrollen alle paar Monate, in Behandlung seit 2023 ATARAX FTBL 25MG lxl bei Bed. TRITTICO RET TBL 150MG 0-0-1 2/3 DOMINAL f. 80mg 0-0-1/2 PREGABALIN KRKA HKPS umstellen auf 200MG 0-0-1 PREGABALIN 25mg b. B. 10/24 FÄ T. Therapievorschlag (KO jetzt alle 3 Monate) ATARAX FTBL 25MG lxl bei Bed. TRITTICO RET TBL 150MG 0-0-1 2/3 DOMINAL f. 80mg 0-0-1/2 PREGABALIN KRKA HKPS umstellen auf 200MG 0-0-1 PREGABALIN KRKA HKPS umstellen auf 200MG 0-0-1 , PT 1xWoche Dr. K. seit 2012, ist mittlerweile die
- o
- Therapeutin (kein Behandlungsnachweis vorliegend) Keine psy-stationären Aufenthalte Sozialanamnese: Kommt in Begleitung des Lebensgefährten, mit diesem seit zehn Jahren zusammen, seit fünf Jahren zusammen wohnend gemeinsam mit einem Hund. Einzelkind, Mutter geschieden, diese bipolar-affektiv, musste sich schon seit frühester Kindheit um die Mama kümmern, zum Vater nur Kontakt bei Familienfeiern. PS mit Lehrabschluss Finanz- und Rechnungswesen-Assistentin (verkürzte Lehre über Ausbildungsfirma), zuletzt zwischen 2020 und 2022 Zip-Training Sachbearbeitung/Projekt Controlling. Derzeit noch bis
- März 25 Bezug Krankengeld, wird dann ausgesteuert. Antrag auf Rehabilitationsgeld seitens der PVA abgelehnt. War auch bei fit2work, diese wüssten angeblich nicht, was sie mit ihr tun sollten. Drogen-Anamnese negativ, kein Führerschein vorhanden (auch an der Psyche gescheitert) Mag alles, was mit mit Musik zu tun, singen (für sich allein), tanzen. Sozialkontakte vorhanden: Hat eine beste Freundin und andere Freundinnen, trifft diese einmal pro Woche maximal (Lokalbesuche). Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 01/2025 Befundbericht FÄ T. 01 aus 2025, Befundbericht FÄ T. Ausgeprägte Angststörung, Sozialphobie, Spannungskopfschmerz 17.10.2024 FÄ Dr. T. Diagnosen Ausgeprägte Angststörung, Sozialphobie 30.04.2024 KLINISCH-PSYCHOLOGISCHER KURZBERICHT XXX 30.04.2024 KLINISCH-PSYCHOLOGISCHER KURZBERICHT römisch 30 Diagnosevorschlag nach ICD-10: F41.2 Diagnosevorschlag nach ICD-10: F41.2 , 22.04.2024 Befund_K. - integrative PT Diagnosen F41.0, F 43.1, F 43.22 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: oB […] Status Psychicus: Pat. klar, wach, allseits orientiert, Auffassung, Konzentration und Mnestik unbeeinträchtigt, Duktus kohärent, das Denkziel erreichend, keine wahnhafte Verarbeitung, keine Sinnestäuschungen, Stimmung euthym, eigenanamnestisch oft nervös und ängstlich, reagibel, keine Zwänge, Schlafqualität suffizient, psychomotorisch ruhig, prospektiv, keine Gefährdungsmomente, von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Angststörung, Sozialphobie Eine Stufe über dem unteren RS: intermittierende affektive Störungen 03.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Spannungskopfschmerz nicht ausreichend befundbelegt, V. a. MRKSpannungskopfschmerz nicht ausreichend befundbelegt, römisch fünf. a. MRK Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: EG Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 16.03.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass ihre Gesundheitsschädigung 1, Aplasie des Uterus, nicht berücksichtigt worden sei. Sie ersuche daher um nochmalige Überprüfung ihres Antrages. Der Stellungnahme wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 19.03.2025 ein, worin – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden und erhebt Einwendung im Parteiengehör, ihr Leiden "Aplasie des Uterus" sei nicht berücksichtigt worden. Es werden keine neuen Befunde vorgelegt, das nämliche Leiden wurde unter "Leiden, die keinen GdB ergeben" vermerkt, da nicht ausreichend befundbelegt. Im Rahmen der Untersuchung wurden alle objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Insgesamt beinhalten die Einwendungen daher keine Sachverhalte, die eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.12.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.03.2025 und die gutachterliche Stellungnahme vom 19.03.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 17.04.2025 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2025 ein. In ihrem Beschwerdeschreiben führte sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom Sozialministeriumservice, mit dem Ausstellungsdatum
- März
- In Ihrem Bescheid wird im Ergebnis zwar die Gesundheitsschädigung 2 (Angststörung, Sozialphobie) berücksichtigt, jedoch kam die eingereichte Gesundheitsschädigung 1 (Aplasie des Uterus) schon im Parteiengehör nicht vor. Obwohl ich das beanstandet habe, gibt es auch im Bescheid keine Sachverständigengutachten bezüglich der Gesundheitsschädigung 1 (Aplasie des Uterus). In der Stellungnahem bezüglich meiner Beanstandung ist als Grund angegeben, dass das Leiden „Aplasie des Uterus" nicht ausreichend Befund belegt sei. Daher übermittle ich Ihnen hiermit auch noch einmal den Befund vom XXX und zusätzlich die einzelnen Befunde, die in diesem Befund berücksichtigt und zusammengefasst sind.In der Stellungnahem bezüglich meiner Beanstandung ist als Grund angegeben, dass das Leiden „Aplasie des Uterus" nicht ausreichend Befund belegt sei. Daher übermittle ich Ihnen hiermit auch noch einmal den Befund vom römisch 30 und zusätzlich die einzelnen Befunde, die in diesem Befund berücksichtigt und zusammengefasst sind. […] Name der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an – zum Teil bereits vorliegenden – medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde legte am 28.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 30.12.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:
- Angststörung, Sozialphobie mit intermittierenden affektiven Störungen Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 20 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 06.03.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19.03.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 06.03.2025 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2025). In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf das aktuelle Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 16.03.2025 wird keine Rechtswidrigkeit der von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Angststörung und an einer Sozialphobie. Der beigezogene Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein, welche neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD (post traumatic stress disorder) leichten Grades betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes begründete der Gutachter damit, dass intermittierende affektive Störungen vorliegen. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden, besonders da sich eine höhere Einschätzung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. als rechtlich nicht möglich erweist. Eine solche würde nämlich neben affektiven und somatischen Symptomen auch das Vorliegen kognitiver Störungen sowie das Vorliegen erster Zeichen einer sozialen Desintegration erfordern, welche im konkreten Fall aber nicht objektiviert sind. Nun werden im vorliegenden Befund einer näher genannten integrativen Psychotherapeutin vom 22.04.2024 (Abl. 12 des Verwaltungsaktes) zwar u.a. Konzentrationsschwierigkeiten erwähnt. Im weiters vorgelegten klinisch-psychologischen Kurzbericht der Österreichischen Gesundheitskasse vom 30.04.2024 (Abl. 7 f des Verwaltungsaktes) wurde aber lediglich das Mehrfachreaktionsvermögen als unterdurchschnittlich ausgeprägt beschrieben, das logisch-abstrakte Denkvermögen zeigte sich hingegen überdurchschnittlich und die Konzentrationsleistung sowie die Merkfähigkeit durchschnittlich. Des Weiteren wurde auch im Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.10.2024 (Abl. 13 des Verwaltungsaktes) eine Verschlechterung der Konzentration und Merkfähigkeit erwähnt, welche – ausgehend vom Befundbericht – aber auf die tagsüber verabreichte Pregabalin-Gabe zurückgeführt wurde. Eine anhaltende Beeinträchtigung der Konzentration und Merkfähigkeit nach Änderung der Einnahmezeit ist damit nicht anzunehmen, besonders da sich auch im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 28.02.2025 die Auffassung, Konzentration und Mnestik unbeeinträchtigt sowie der Duktus kohärent und das Denkziel erreichend darstellte. Eine Störung der kognitiven Funktionen ist damit weder anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen noch anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin objektivierbar. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Begutachtung vom 28.02.2025 zwar auch große Schwierigkeiten bei der Interaktion mit fremden Menschen an. Doch führte sie weiters aus, dass sie mit ihrem Lebensgefährten seit zehn Jahren in einer Beziehung sei und auch weitere Sozialkontakte – eine beste Freundin und andere Freundinnen – habe, mit denen sie sich einmal pro Woche (maximal) im Rahmen von Lokalbesuchen treffe. Eine soziale Desintegration der Beschwerdeführerin ist damit ebenfalls nicht dokumentiert. In Gesamtschau erweist sich somit die gegenständlich vorgenommene Einstufung als zutreffend und wurde diese auch seitens der Beschwerdeführerin weder in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2025 noch in ihrer Beschwerde bestritten. Darüber hinaus hielt der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.03.2025 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2025 weiters nachvollziehbar fest, dass der Verdacht auf ein MRK (Anm.: Mayer-Rokitansky-Küster-Hauser-Syndrom) keinen Grad der Behinderung erreiche, da dieses nicht ausreichend befundbelegt sei. So brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung in diesem Zusammenhang einen Auszug aus dem Ambulanzakt eines näher genannten Krankenhauses betreffend Behandlungen im Zeitraum vom 27.09.2010 bis zum 13.12.2010 (AS 9 ff des Verwaltungsaktes) in Vorlage, worin in den Aufzeichnungen zur MR-Nachbefundung vom 13.12.2010 zwar eine extreme Hypo-/Aplasie des Uterus und der proximalen mittleren Vagina beschrieben wird. Doch wird im vorliegenden Ambulanzakt lediglich der Verdacht auf ein MRK erwähnt, eine gesicherte Diagnose ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen hingegen nicht zu entnehmen. Eine solche ergibt sich im Übrigen auch aus den gemeinsam mit der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht. Im MRT-Befund des Oberbauches vom 11.10.2010 (AS 41 des Verwaltungsaktes) wird zwar ein hochgradig verkleinerter Uterus wie bei einer Dysplasie erwähnt. In der weiters vorliegenden, mit 22.11.2010 datierten Befundung desselben MRTs (AS 43 f des Verwaltungsaktes) wird aber ausgeführt, dass eine eingeschränkte Beurteilbarkeit des MRTs vorliege, da dieses als Abdomen- und nicht als Becken-Untersuchung durchgeführt worden sei. Darin wird ein „hochgradiger Verdacht auf extreme Hypo-/Aplasie des Uterus und der proximalen/mittleren Vagina bei normal angelegten Ovarien“ beschrieben und ausgeführt, dass das Vorliegen eines MRKs nicht ausschließbar sei. Ausgehend von der vorliegenden MRT-Befundung ist damit – offenkundig aufgrund der eingeschränkten Beurteilbarkeit – im MRT weder die Hypo-/Aplasie des Uterus und der proximalen/mittleren Vagina eindeutig ersichtlich noch kann auf Grundlage dessen die Diagnose eines MRKs ausreichend sicher gestellt werden. Darüber hinaus hielt der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.03.2025 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2025 weiters nachvollziehbar fest, dass der Verdacht auf ein MRK Anmerkung, Mayer-Rokitansky-Küster-Hauser-Syndrom) keinen Grad der Behinderung erreiche, da dieses nicht ausreichend befundbelegt sei. So brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung in diesem Zusammenhang einen Auszug aus dem Ambulanzakt eines näher genannten Krankenhauses betreffend Behandlungen im Zeitraum vom 27.09.2010 bis zum 13.12.2010 (AS 9 ff des Verwaltungsaktes) in Vorlage, worin in den Aufzeichnungen zur MR-Nachbefundung vom 13.12.2010 zwar eine extreme Hypo-/Aplasie des Uterus und der proximalen mittleren Vagina beschrieben wird. Doch wird im vorliegenden Ambulanzakt lediglich der Verdacht auf ein MRK erwähnt, eine gesicherte Diagnose ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen hingegen nicht zu entnehmen. Eine solche ergibt sich im Übrigen auch aus den gemeinsam mit der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht. Im MRT-Befund des Oberbauches vom 11.10.2010 (AS 41 des Verwaltungsaktes) wird zwar ein hochgradig verkleinerter Uterus wie bei einer Dysplasie erwähnt. In der weiters vorliegenden, mit 22.11.2010 datierten Befundung desselben MRTs (AS 43 f des Verwaltungsaktes) wird aber ausgeführt, dass eine eingeschränkte Beurteilbarkeit des MRTs vorliege, da dieses als Abdomen- und nicht als Becken-Untersuchung durchgeführt worden sei. Darin wird ein „hochgradiger Verdacht auf extreme Hypo-/Aplasie des Uterus und der proximalen/mittleren Vagina bei normal angelegten Ovarien“ beschrieben und ausgeführt, dass das Vorliegen eines MRKs nicht ausschließbar sei. Ausgehend von der vorliegenden MRT-Befundung ist damit – offenkundig aufgrund der eingeschränkten Beurteilbarkeit – im MRT weder die Hypo-/Aplasie des Uterus und der proximalen/mittleren Vagina eindeutig ersichtlich noch kann auf Grundlage dessen die Diagnose eines MRKs ausreichend sicher gestellt werden. Abgesehen davon sei aber festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingewendete „Aplasie des Uterus“ allenfalls nach der Positionsnummer „08.03.02 Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzustufen und hypothetisch nach dem fixen Rahmensatzwert von 10 v.H. zu bewerten wäre.
§ 3Abs.
2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung sind aber bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Selbst bei einer Einschätzung der von der Beschwerdeführerin eingewendeten, allenfalls mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. einzustufenden Aplasie des Uterus wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da diese Gesundheitsschädigung zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen würde, zumal ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem psychischen Leidenszustand weder von der Beschwerdeführerin behauptet wurde, noch von Amts wegen ersichtlich ist.Abgesehen davon sei aber festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingewendete „Aplasie des Uterus“ allenfalls nach der Positionsnummer „08.03.02 Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzustufen und hypothetisch nach dem fixen Rahmensatzwert von 10 v.H. zu bewerten wäre.
Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung sind aber bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Selbst bei einer Einschätzung der von der Beschwerdeführerin eingewendeten, allenfalls mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. einzustufenden Aplasie des Uterus wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da diese Gesundheitsschädigung zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen würde, zumal ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem psychischen Leidenszustand weder von der Beschwerdeführerin behauptet wurde, noch von Amts wegen ersichtlich ist. Des Weiteren hielt der im Verfahren beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar fest, dass auch der Spannungskopfschmerz nicht ausreichend befundbelegt sei und damit keinen Grad der Behinderung erreiche, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Dieser ist in dem im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 28.02.2025 nachgereichten – im Gutachten vom 06.03.2025 auszugsweise wiedergegebenen – Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom Jänner 2025 zwar diagnostiziert. Entsprechende Behandlungsdokumentationen, welche eine Behandlungsbedürftigkeit oder ein längeres Anhalten der Beschwerdesymptomatik belegen würden, liegen jedoch nicht vor, sodass auch kein dauerhafter und somit länger als sechs Monate andauernder Leidenszustand dokumentiert und belegt ist. Der Vollständigkeit halber ist schließlich in Bezug auf die in den vorliegenden medizinischen Unterlagen weiters angeführten funktionellen Ovarzysten, die geringgradigen kleinzystischen Veränderungen beider Ovarien sowie die Hyperprolaktinämie noch festzuhalten, dass diesbezüglich keine rezenten medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen vorliegen und die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch selbst kein aktuell bestehendes – einschätzungsrelevantes – Funktionsdefizit behauptete. Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden. Insbesondere sind auch die gemeinsam mit der Beschwerde weiters vorgelegten, im Wesentlichen unauffälligen Befunde – ein Laborbefund vom 29.09.2010, ein Genetikbefund vom 12.11.2010 und ein MRT-Befund der Hypophyse vom 08.11.2010 – nicht dazu geeignet, eine Änderung der Beurteilung zu begründen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin nicht dazu geeignet das eingeholte Sachverständigengutachten zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren – dem Gutachtensergebnis widersprechenden – medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin nicht dazu geeignet das eingeholte Sachverständigengutachten zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren – dem Gutachtensergebnis widersprechenden – medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 06.03.2025 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2025). Dieses Gutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 06.03.2025 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 20 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 06.03.2025 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 20 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2311682.1.00