Obsah (15)
Art. 133§ 2§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 40§ 42§ 43§ 41RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW216 2295407-1 Spruch, W216 2295407-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIk! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, zuletzt Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor, stellte am 09.11.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie zugleich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis). Letzterer wurde entsprechend dem Hinweis im Formular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gewertet. 1. Der Beschwerdeführer, zuletzt Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor, stellte am 09.11.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie zugleich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Letzterer wurde entsprechend dem Hinweis im Formular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gewertet.
- Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 17.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.03.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. beim Beschwerdeführer festgestellt wurde. Zudem wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 25.04.2024 wurden vom Beschwerdeführer mit am 16.05.2024 eingelangtem Schreiben Einwendungen erhoben. Insbesondere monierte der Beschwerdeführer, nicht um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung angesucht zu haben. Dennoch wolle er Befunde über seine gesundheitlichen Beschwerden vorlegen. Er habe Probleme mit der rechten Hüfte sowie mit der Prostata, sodass er öfters im Stadtbereich dringend eine Toilette aufsuchen müsse, jedoch keinen Parkplatz finden könne. Demnach wäre es hilfreich, einen Parkausweis zu besitzen. 3. Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 25.04.2024 wurden vom Beschwerdeführer mit am 16.05.2024 eingelangtem Schreiben Einwendungen erhoben. Insbesondere monierte der Beschwerdeführer, nicht um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung angesucht zu haben. Dennoch wolle er Befunde über seine gesundheitlichen Beschwerden vorlegen. Er habe Probleme mit der rechten Hüfte sowie mit der Prostata, sodass er öfters im Stadtbereich dringend eine Toilette aufsuchen müsse, jedoch keinen Parkplatz finden könne. Demnach wäre es hilfreich, einen Parkausweis zu besitzen.
- In der Folge holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des bereits hinzugezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.05.2024 ein. Diese führte im Ergebnis zu keiner neuen Bewertung bzw. keiner Änderung im Gutachten hinsichtlich der Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung sowie der festgestellten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Am 05.06.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens, nämlich den festgestellten Grad der Behinderung von 60 % sowie die folgenden beiden Zusatzeintragungen informiert: „Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. 5. Am 05.06.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens, nämlich den festgestellten Grad der Behinderung von 60 % sowie die folgenden beiden Zusatzeintragungen informiert: „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.05.2024 angeführt habe, nicht um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung angesucht zu haben, wurde darauf hingewiesen, dass am 09.11.2023 ein von ihm unterfertigter Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung persönlich im Sozialministeriumservice abgegeben worden sei. Zudem wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Zudem wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Ausweises nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden.
- Am 07.06.2024 erfolgte die Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses.
- Mit E-Mailschreiben vom 06.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Diesbezüglich brachte er vor, dass sich seine gesundheitlichen Beschwerden im Bereich der linken Schulter so wie alle anderen auch nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert hätten.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2024 vorgelegt.
- In weiterer Folge erkundigte sich das erkennende Gericht sogleich am 12.07.2024 bei der belangten Behörde über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Die belangte Behörde gab daraufhin telefonisch bekannt, dass bereits ein Bescheid über die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung erfolgt sei, der Beschwerdeführer bis dato jedoch keine Beschwerde dagegen erhoben habe. Demnach sei von der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht abgesehen worden.
- In weiterer Folge holte das erkennende Gericht ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, ein. In diesem Gutachten vom 31.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24.10.2024, wurde keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz vom 17.04.2024 festgestellt.
- Im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichts erteilten Parteiengehörs übermittelte das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2025 das Sachverständigengutachten vom 31.01.2025 zur Kenntnisnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen. Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit nicht wahr.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage entsprechender Unterlagen zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer im April 2025 neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) samt Befund und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.2025 eingebracht habe. 12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage entsprechender Unterlagen zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer im April 2025 neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) samt Befund und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.2025 eingebracht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer war zuletzt Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H., da bei ihm damals folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach bösartigem Tumor der linken Gaumenmandel (ED 02/2008) nach Abschluss der HeilungsbewährungZustand nach bösartigem Tumor der linken Gaumenmandel (ED 02 aus 2008,) nach Abschluss der Heilungsbewährung oberer Rahmensatz, da zwar zufriedenstellende Tumornachsorgeuntersuchungen, jedoch vielfältige Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Neck - Dissection und nachgefolgter Strahlentherapie 13.01.02 40 2 g.Z. Bewegungseinschränkung in beiden Schultern fixer Rahmensatz berücksichtigt auch die Muskelverschmächtigung bei Plexusläsion links 02.06.05 40 3 Koronare Herzkrankheit Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei stabilem Verlauf nach aortocoronarer Bypass-Operation 2008 05.05.02 30 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition, da ohne schwerwiegende Nervenausfallserscheinungen (Plexusläsion wird in Position 4 berücksichtigt) 02.01.02 30 5 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei mäßigen Funktionseinschränkungen und weitgehend erhaltener selbständiger Alltagsbewältigung 02.02.02 30 6 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da Erfordernis oraler Therapie, Fettstoffwechselstörung wird mitberücksichtigt 09.02.01 20 7 Einschränkungen des Hörvermögens beidseits Tab.2/Z2 Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition, da in Ruhe kein Diskriminationsverlust 12.02.01 10 8 Chronischer Tinnitus Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition, da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind 12.02.02 10 1.
- Am 09.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: „STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 165 cm, Gewicht 79 kg, 73 kg Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch Abdomen: Kleine Umbilicalhernie, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter links tieferstehend, Bemuskelung herabgesetzt, geringgradig verkürzt, Impingementzeichen, Druckschmerzen Schulter rechts unauffällig Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern links S 0/80, F 0/50, R 80/0/20, rechts unauffällig, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind links eingeschränkt, rechts uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hüfte rechts Druckschmerzen, Rotationsschmerzen Knie beidseits und Hüfte links endlagig Schmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts 0/100 R 10/0/30, links S 0/110, R 10/0/40, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel links tiefer stehend, Becken gerade, geringgradig Skoliose, geringgradig verstärkte Kyphose der BWS, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Hals Narbe ventral links, kein Ödem Aktive Beweglichkeit: HWS: R links 40/0/50 rechts, F 20/0/20 BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“ 1.2.
- Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach bösartigem Tumor der linken Gaumenmandel (ED 02/2008)(ED 02 aus 2008,) Oberer Rahmensatz, da zwar zufriedenstellende Tumornachsorgeuntersuchungen, jedoch vielfältige Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Neck - Dissection und nachgefolgter Strahlentherapie. 13.01.02 40 2 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl des unteren Rahmensatzes bei mäßigen Funktionseinschränkungen und radiologischen Veränderungen vor allem im Bereich der Hüftgelenke. 02.02.02 30 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen 02.01.02 30 4 Koronare Herzkrankheit Wahl des unteren Rahmensatzes bei stabilem Verlauf nach aortocoronarer Bypass-Operation 2008, kardial kompensiert. 05.05.02 30 5 Schulterengesyndrom links fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position da Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich. 02.06.03 20 6 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da Erfordernis oraler Therapie, Fettstoffwechselstörung wird mitberücksichtigt. 09.02.01 20 7 Einschränkungen des Hörvermögens beidseits Tab.2/Z2 Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition, da in Ruhe kein Diskriminationsverlust 12.02.01 10 8 Chronischer Tinnitus Wahl des unteren Rahmensatzes, da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind. 12.02.02 10 Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 60%. Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht. Die weiteren Leiden führen zu keiner Erhöhung von Leiden 1, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der vormals festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 70 % ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie vom 24.10.
- Hinsichtlich der aktuell beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, vom 31.01.2025 in Ergänzung zum von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 17.04.2024 samt dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 28.05.2024 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigenbeweise sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die Sachverständigen haben sich damit ausreichend auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich der klinischen Befunde nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten vom 31.01.2025 weicht im Ergebnis vom Vorgutachten vom 17.04.2024 (samt gutachterlicher Stellungnahme vom 28.05.2024) nicht ab. Das Leiden 1 („Zustand nach bösartigem Tumor der linken Gaumenmandel; ED 02/2008“) wurde von den medizinischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 13.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 % eingestuft. Die gewählte Positionsnummer trifft auf entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung zu, wobei ein Grad der Behinderung von 10 % bis 40 % möglich ist. Bei der Einstufung mit dem oberen Rahmensatz von 40 % wurden die zufriedenstellenden Tumornachuntersuchungen, aber auch die vielfältigen Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Neck-Dissection und nachgefolgter Strahlentherapie berücksichtigt. Dies entspricht den Parametern der für die Positionsnummer möglichen (30% –) 40 %: „Wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden; Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen“. Eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne von „entfernten Malignomen mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung“ mit einem möglichen Grad der Behinderung von 50 – 100 % kann mangels Vorliegens aktueller Befunde nicht vorgenommen werden. Das Leiden 2 („Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates“) wurde von den Sachverständigen unter der Positionsnummer 02.02.02 und daher als generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades mit dem unteren Rahmensatz von 30 % eingeschätzt. Da hier laut der anzuwendenden Einschätzungsverordnung mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, und eine geringe Krankheitsaktivität umfasst sind, war die Einschätzung der beiden Sachverständigen nicht zu beanstanden. Beide konnten nämlich nur mäßige Funktionseinschränkungen feststellen. Während im Vorgutachten vom 17.04.2024 noch die weitgehend erhaltene selbstständige Alltagsbewältigung ins Treffen geführt wurde, wurden im aktuellen Gutachten vom 31.01.2025 noch radiologische Veränderungen vor allem im Bereich der Hüftgelenke angesprochen. Weiters stuften die Sachverständigen das Leiden 3 („Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“) unter der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 30 % ein. Im Vorgutachten vom 17.04.2024 wurde dies auf die fehlende relevante Störung der peripheren Sensomotorik zurückgeführt. Im aktuellen Gutachten vom 31.01.2025 wurde begründend ausgeführt, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen beim Beschwerdeführer vorliegen. Beide Sachverständige untersuchten die Wirbelsäule des Beschwerdeführers ausführlich. Zuletzt konnte von der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 hiezu festgestellt werden, dass der Schultergürtel links tiefer stehend und das Becken gerade ist. Zudem war eine geringgradige Skoliose und eine geringgradig verstärkte Kyphose der Brustwirbelsäule erkennbar. Darüber hinaus ist die Wirbelsäule in etwa im Lot und es bestehen regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist beim Beschwerdeführer symmetrisch ausgebildet. Es besteht weder ein Hartspann noch ein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Die Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie untersuchte auch speziell die aktive Beweglichkeit der Wirbelsäule des Beschwerdeführers und machte hiezu konkrete Angaben in ihrem Gutachten vom 31.01.
- Der Lasegue-Test verlief beidseits negativ. Zudem waren die Muskeleigenreflexe zum Zeitpunkt der Untersuchung am 24.10.2024 seitengleich mittellebhaft auslösbar. Aufgrund der ausführlichen Untersuchung und mangels Vorliegens aktueller Befunde, welche eine höhergradige Funktionseinschränkung befundmäßig dokumentieren, ist keine höhere Einstufung des Grades der Behinderung vorzunehmen. Für die innerhalb der Positionsnummer 02.01.02 möglichen 40 % der Behinderung müssten die Funktionseinschränkungen rezidivierend und anhaltend sein, Dauerschmerzen bzw. eventuell episodische Verschlechterungen oder radiologische und/oder morphologische Veränderungen vorliegen. Zudem müsste auch maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorliegen. All dies ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. Die koronare Herzkrankheit als Leiden 4 wurde der Positionsnummer 05.05.02 (Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefäßverengung [Intervention] Abgelaufener Myocardinfarkt) zugeordnet. Von den Sachverständigen wurde auch korrekt der untere Rahmensatz von 30 % gewählt, der laut Einschätzungsverordnung bei gut erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II), erfolgreicher Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation zutreffend ist. Konkret begründeten die Sachverständigen ihre Einschätzung übereinstimmend nachvollziehbar damit, dass beim Beschwerdeführer ein stabiler Verlauf nach einer aortocoronaren Bypass-Operation gegeben ist. Im aktuellen Gutachten vom 31.01.2025 wurde noch zusätzlich eine kardiale Kompensation angeführt. Im vorliegenden Fall liegt in Bezug auf die koronare Herzkrankheit keine Einschränkung in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 05.05.03 (Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades, abgelaufener Myocardinfarkt, bei resistenter Herzkranzgefäßverengung) rechtfertigen würde. Dazu müsste eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III) und klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz ersichtlich und die Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sein. Da sich dies weder aus den vorgelegten Befunden noch aus den persönlichen Untersuchungen durch die Sachverständigen ableiten lässt, erfolgte die Einstufung unter der Positionsnummer 05.05.02 in schlüssiger Weise.Die koronare Herzkrankheit als Leiden 4 wurde der Positionsnummer 05.05.02 (Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefäßverengung [Intervention] Abgelaufener Myocardinfarkt) zugeordnet. Von den Sachverständigen wurde auch korrekt der untere Rahmensatz von 30 % gewählt, der laut Einschätzungsverordnung bei gut erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei), erfolgreicher Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation zutreffend ist. Konkret begründeten die Sachverständigen ihre Einschätzung übereinstimmend nachvollziehbar damit, dass beim Beschwerdeführer ein stabiler Verlauf nach einer aortocoronaren Bypass-Operation gegeben ist. Im aktuellen Gutachten vom 31.01.2025 wurde noch zusätzlich eine kardiale Kompensation angeführt. Im vorliegenden Fall liegt in Bezug auf die koronare Herzkrankheit keine Einschränkung in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 05.05.03 (Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades, abgelaufener Myocardinfarkt, bei resistenter Herzkranzgefäßverengung) rechtfertigen würde. Dazu müsste eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch drei) und klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz ersichtlich und die Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sein. Da sich dies weder aus den vorgelegten Befunden noch aus den persönlichen Untersuchungen durch die Sachverständigen ableiten lässt, erfolgte die Einstufung unter der Positionsnummer 05.05.02 in schlüssiger Weise. Das Leiden 5 („Schulterengesyndrom links“) ordneten die Sachverständigen der Positionsnummer 02.06.03 (Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einen fixen Rahmensatz von 20 % vorsieht. Bei der Beurteilung der tatsächlichen Bewegungseinschränkung konnte sich zuletzt die Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie im aktuellen Gutachten vom 31.01.2025 auf ihren Untersuchungsbefund vom 24.10.2024 stützen, wonach die linke Schulter bei erhobenen Werten von S 0/80, F 0/50 und R 80/0/20 eingeschränkt beweglich war. Rechts war die Beweglichkeit unauffällig. Im Hinblick auf die zur gewählten Position angeführten Parameter „Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation“ erfolgte die Einschätzung korrekt. Die Wahl der nächst höheren Position 02.06.05 (Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung wäre hingegen nicht begründbar. Zum Schulterleiden hielt die Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie im Gutachten vom 31.01.2025 auch fest, dass sich dieses generell zu früher gebessert hat, da geringere Beschwerden vorliegen und eine deutlich bessere Beweglichkeit rechts gegeben ist. Das Leiden 6 („Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“) wurde rechtsrichtig unter der Position 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) mit dem mittleren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft, was damit begründet wurde, dass eine orale Therapie erforderlich ist. Die Fettstoffwechselstörung wurde hierbei mitberücksichtigt. Als Leiden 7 wird beim Beschwerdeführern in beiden Gutachten (vom 17.04.2024 und vom 31.01.2025) eine „Einschränkung des Hörvermögens beidseits“ angeführt. Die im Verfahren zugezogenen Sachverständigen ordneten dieses Leiden in ihren Gutachten zutreffend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Einschränkungen des Hörvermögens betrifft, und bewerteten es rechtsrichtig mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 %. Da in Ruhe kein Diskriminationsverlust besteht, erweist sich die Einordnung der Sachverständigen als nachvollziehbar. Hinsichtlich des festgestellten Leidens 8 („Chronischer Tinnitus“) wurde von den Sachverständigen korrekt die Positionsnummer 12.02.02 (Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz von 10 % (Parameter laut Einschätzungsverordnung bei 10 %: Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen) gewählt, zumal keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind. Die Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung setzt
der Anlage zur Einschätzungsverordnung eine Dekompensierung mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen (20 %) voraus, die jedoch beim Beschwerdeführer nicht feststellbar sind. Eine noch höhere Einstufung (30 – 40 %) erfolgt bei Vorliegen wesentlicher Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und es ist ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich. Ohrgeräusche (Tinnitus) schweren Grades, die mit einem Grad der Behinderung von 50 % einzustufen sind und unter die Positionsnummer 12.02.03 fallen, gehen mit schweren psychiatrischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten einher und ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten ist erforderlich. Die Einstufung des Leidens 8 – chronischer Tinnitus – erfolgte somit konform der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 %. Sofern der Beschwerdeführer eingewendet hat, Probleme mit der rechten Hüfte sowie mit der Prostata zu haben, sodass er öfters im Stadtbereich dringend eine Toilette aufsuchen müsse, jedoch keinen Parkplatz finden könne, weshalb es hilfreich wäre, einen Parkausweis zu besitzen, ist zu entgegnen, dass vorliegend der festgestellte Grad der Behinderung Beschwerdegegenstand ist. Darüber hinaus wurde im Gutachten vom 31.01.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der rechten Hüfte keine höhergradigen radiologischen Veränderungen bzw. funktionellen Einschränkungen festgestellt werden konnten. Die Prostatahypertrophie führt zu keiner maßgeblichen Funktionseinschränkung und eine Inkontinenz ist nicht objektivierbar. Auch ein Restharn ist nicht dokumentiert und werden keine Inkontinenzprodukte getragen. In Hinblick auf die Beschwerden im Bereich der linken Schulter, die der Beschwerdeführer auch thematisiert hat, ist sogar eine Besserung dieses Leidens eingetreten. Hinzuzufügen ist, dass aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden. Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 60 v.H. objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist den abschließenden Ausführungen des vom erkennenden Gerichts eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vielmehr hat er dieses unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die neuerliche Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) samt Vorlage eines neuen Befundes vom 19.03.2025 ändert nichts am vorliegenden Ergebnis. Die vom Beschwerdeführer bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Alle danach vorgelegten ärztlichen Schreiben unterliegen dem Neuerungsverbot (siehe hiezu die rechtliche Beurteilung weiter unten). Demnach kommt ihnen auch keine Entscheidungsrelevanz zu. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der Beschwerdeführer ist den abschließenden Ausführungen des vom erkennenden Gerichts eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vielmehr hat er dieses unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die neuerliche Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) samt Vorlage eines neuen Befundes vom 19.03.2025 ändert nichts am vorliegenden Ergebnis. Die vom Beschwerdeführer bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Alle danach vorgelegten ärztlichen Schreiben unterliegen dem Neuerungsverbot (siehe hiezu die rechtliche Beurteilung weiter unten). Demnach kommt ihnen auch keine Entscheidungsrelevanz zu. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Die eingeholten Sachverständigengutachten waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“ „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (…)“ „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)“ §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 17.04.2024 samt gutachterlicher Stellungnahme vom 28.05.2024 sowie vom erkennenden Gericht ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, vom 31.01.2025 eingeholt. Die Sachverständigengutachten entsprechen den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einen neuen medizinischen Befund nachgereicht hat, so musste dieser aufgrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung unberücksichtigt bleiben, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2025 hingewiesen wurde. Demgemäß dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 46 BBG).Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einen neuen medizinischen Befund nachgereicht hat, so musste dieser aufgrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung unberücksichtigt bleiben, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2025 hingewiesen wurde. Demgemäß dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (Paragraph 46, BBG). Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise und die vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel waren jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe 60 v.H. vorliegt, zu entkräften. Da ein Grad der Behinderung von sechzig
(60)v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Erhörung des Gesamtgrades der Behinderung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt
§ 40Abs.
1 BBG … einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt,
§ 43Abs.
1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204).Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt
Paragraph 40, Absatz eins, BBG … einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt,
Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 41Abs.
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis geprüft und ein neues Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden die vorliegenden Sachverständigenbeweise als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W216.2295407.1.00