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{'item': 'W216 2295726-1'}

Obsah (13)§ 2Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 14§ 6§ 19b§ 59Art. 130§ 27§ 28§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW216 2295726-1 Spruch, W216 2295726-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIk! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.06.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer brachte am 16.10.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) ein.1. Der Beschwerdeführer brachte am 16.10.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2, 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) ein.

  1. Zur Überprüfung des Antrages ersuchte die belangte Behörde einen Arzt für Allgemeinmedizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 16.10.
  2. In diesem Gutachten vom 20.11.2023 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf seine Multiple Sklerose und des Zustandes nach Divertikulitis ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.11.2023

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailschreiben vom 27.12.2023 Einwendungen und zeigte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Zusammengefasst kritisierte er die Begutachtung durch einen Allgemeinmediziner, der mangels Fachexpertise kein Spezialist für neurologische Erkrankungen wie jene beim Beschwerdeführer vorliegende sei. Der hinzugezogene Sachverständige sei auch in keiner Form auf die vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers eingegangen. Aus diesen Gründen ersuche der Beschwerdeführer um nochmalige Überprüfung seines Gesamtgrades der Behinderung durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Neurologie. 3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.11.2023

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailschreiben vom 27.12.2023 Einwendungen und zeigte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Zusammengefasst kritisierte er die Begutachtung durch einen Allgemeinmediziner, der mangels Fachexpertise kein Spezialist für neurologische Erkrankungen wie jene beim Beschwerdeführer vorliegende sei. Der hinzugezogene Sachverständige sei auch in keiner Form auf die vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers eingegangen. Aus diesen Gründen ersuche der Beschwerdeführer um nochmalige Überprüfung seines Gesamtgrades der Behinderung durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Neurologie. Am 14.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen.

  1. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2024, ein. In diesem Gutachten vom 30.04.2024 kommt der Sachverständige trotz Neuaufnahme eines weiteren Leidens (einer chronischen Lumboischialgie) zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
  2. Auch dieses Gutachten vom 30.04.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der belangten Behörde ist hierbei insofern ein Fehler unterlaufen, als im Schreiben – entgegen dem Ergebnis im Gutachten selbst – fälschlicherweise von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. die Rede war. Dieser Umstand wurde in der auf das Parteiengehör replizierenden Stellungnahme vom 28.05.2024 aufgezeigt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.06.2024 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G ab. Als Beilage zum Bescheid wurde der zuletzt eingeholte Sachverständigenbeweis vom 30.04.2024 (erneut) zur Kenntnis gebracht.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.06.2024 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG ab. Als Beilage zum Bescheid wurde der zuletzt eingeholte Sachverständigenbeweis vom 30.04.2024 (erneut) zur Kenntnis gebracht.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – fristgerecht und unter Vorlage eines weiteren ärztlichen Schreibens – das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Multiple Sklerose unter Berücksichtigung seiner Beschwerden korrekterweise der Positionsnummer 04.08.02 zuzuordnen wäre und damit mit einem Grad der Behinderung von 50 % einzuschätzen sei. Die chronische Lumboischialgie wäre wiederum mit einem Grad der Behinderung von zumindest 30 % einzuschätzen. Außerdem sei von einem ungünstigen Zusammenwirken der Leiden auszugehen, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 % gerechtfertigt wäre.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.02.2025, mit dem Ergebnis ein, dass bei ihm ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Dabei wurden die Diagnosen einer Multiplen Sklerose, eines Zustandes nach Divertikulitis sowie einer chronischen Lumboischialgie gestellt.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs vom 05.03.2025 hat der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 14.03.2025 auf seine bisherigen Einwendungen verwiesen. Zudem hat er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 10. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs vom 05.03.2025 hat der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 14.03.2025 auf seine bisherigen Einwendungen verwiesen. Zudem hat er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Beschwerdeführer seht seit Februar 2012 in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: „Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, leichtes Pronieren re Feinmotorik re etwas reduziert Die Muskeleigenreflexe sind rechtsbetont mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, bis auf FNV re etwas dysmetrisch an den unteren Extremitäten bestehen li keine Paresen, re Parese spastisch KG 4 Großzeherheberschwäche KG 3 (Peroneusschiene) Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand re deutlich eingeschränkt möglich die Muskeleigenreflexe sind re betont mittellebhaft auslösbar. Es besteht eine re betonte Ataxie Die Sensibilität wird im Bereich der re UE und im Bereich der re Hand ulnarseitig als gestört angegeben Blasenstörung, imp. Harndrang Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig ataktisch jedoch flüssig ohne Pause am Gang. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, subjektiv kognitive Einschränkungen, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.“ 1.2.
  4. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da re seitig beinbetonte Schwäche, Blasenstörung, Fortbewegung ohne Hilfsmittel unter Kesimpta Therapie 04.08.01 40 vH 02 Z.n. Divertikulitis Oberer Rahmensatz, da Z.n. erfolgreicher Sigmaresektion inkludiert Z.n. Hernia supraumbilicalis und stehende Hernia cicatricia 07.04.04 20 vH 03 Chron. Lumboischialgie Oberer Rahmensatz, da radiologische Auffälligkeiten 02.01.01 20 vH 04 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht durch ein maßgebliches Zusammenwirken beeinflusst. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
  5. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, vom 25.02.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag beruht, in Ergänzung zu den – ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden – Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.11.2023 sowie eines anderen Facharztes für Neurologie und zugleich Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.
  6. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde zu verstehen, dass er die vorgenommene Einstufung der Leiden bzw. den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 % als zu gering erachtet und er sich daher einen höheren Grad der Behinderung erwartet. Von Amts wegen ist auf Grundlage der vom Beschwerdeführer in das Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage des zuletzt neu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.02.2025 keine rechtsunrichtige Einstufung der jeweiligen Funktionseinschränkungen erkennbar. So ging der vom erkennenden Gericht beauftragte Sachverständige ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ein und bestätigte, bis auf Ergänzungen durch neu vorgelegte Befunde, das Ergebnis der beiden Vorgutachten vom 20.11.2023 und vom 30.04.
  7. Die getroffenen Einschätzungen der genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.So ging der vom erkennenden Gericht beauftragte Sachverständige ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ein und bestätigte, bis auf Ergänzungen durch neu vorgelegte Befunde, das Ergebnis der beiden Vorgutachten vom 20.11.2023 und vom 30.04.
  8. Die getroffenen Einschätzungen der genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Die multiple Sklerose wurde von den drei Sachverständigen übereinstimmend als führendes Leiden 1 angeführt und der Positionsnummer 04.08.01 (Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen leichten Grades) zugeordnet. Von den Sachverständigen wurde auch korrekt der obere Rahmensatz von 40 % gewählt, der laut Einschätzungsverordnung bei Monoparese, leichter Extremitätenataxie bzw. bei Hirnstammbefunden zutreffend ist. Die vorgenommene Einschätzung wurde vom zuletzt vom erkennenden Gericht hinzugezogenen Sachverständigen nachvollziehbar damit begründet, dass eine rechtsseitig beinbetonte Schwäche und eine Blasenstörung beim Beschwerdeführer vorliegt sowie eine Fortbewegung ohne Hilfsmittel unter Kesimpta Therapie möglich ist. Die Zuordnung ist vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – zuletzt am 25.02.2025 - nicht zu beanstanden. So hielt der vom erkennenden Gericht hinzugezogenen Sachverständige auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 25.02.2025 zum Neurostatus des Beschwerdeführers fest, dass die Hirnnerven unauffällig und die Optomotorik intakt ist. An den oberen Extremitäten konnten keine Paresen festgestellt werden. Rechts war ein leichtes Pronieren erkennbar. Die Feinmotorik war rechts auch etwas reduziert. Die Muskeleigenreflexe waren bei der Untersuchung rechtbetont mittellebhaft auslösbar. Die Koordination war intakt. An den unteren Extremitäten konnten links ebenso wenig Paresen festgestellt werden. Der Sachverständige stellte rechts eine Parese (spastisch KG 4) sowie eine Großzeherheberschwäche (KG 3; Peroneusschiene) fest. Zudem waren Fersen-, Zehenspitzen- und Einbeinstand rechts deutlich eingeschränkt möglich. Die Muskeleigenreflexe waren rechts betont mittellebhaft auslösbar. Es wurde eine rechts betonte Ataxie festgestellt. Festgehalten wurde auch, dass die Sensibilität im Bereich der rechten unteren Extremitäten und im Bereich der rechten Hand ulnarseitig als gestört angegeben wurde. Der Sachverständige verzeichnete zudem eine Blasenstörung bzw. einen imperativen Harndrang. Das Gangbild des Beschwerdeführers beschrieb er ohne Hilfsmittel etwas breitbasig ataktisch, jedoch flüssig ohne Pausen am Gang. Im Zuge der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass immer noch ein deutlich beinbetontes, spastisches Hemisyndrom rechts mit Feinmotorikstörung der rechten Hand und deutlicher Einschränkung der Gehstrecke mit spastischer Parese vorliege. Er verwies auch auf die Erforderlichkeit der Versorgung mit einer Peronäusschiene, das Vorliegen kognitiver Einschränkungen sowie einer Blasenstörung mit Harndrang und zweitweiser Inkontinenz. Sofern er damit die Einschätzung des Leidens 1 (der Multiplen Sklerose) mit der Positionsnummer 04.08.02 mit 50 % zu rechtfertigen versuchte, ist dem entgegenzutreten. Der vom erkennenden Gericht beigezogene Sachverständige berücksichtigte all dies bei seiner Beurteilung. Er führte hiezu nachvollziehbar aus, dass zu den vom Beschwerdeführer angegebenen kognitiven Einschränkungen keine relevanten testpsychologischen Befunde vorliegen und die Blasenstörung im Gesamtgrad der Behinderung enthalten ist. Der Sachverständige führte weiter aus, dass die Therapie gleichbleibend ist; auch der EDSS-Wert (Anmerkung: der Auskunft über den Grad der Behinderung von Menschen mit Multipler Sklerose gibt) ist laut eines Befundes vom Jänner 2025 unverändert. Der Sachverständige berücksichtigte demnach nicht nur den im Beschwerdeverfahren vorgelegten ambulanten Patientenbrief vom 11.06.2024 (AS 56), sondern setzte sich im Zuge seiner Untersuchung auch mit einem aktuellen Befund auseinander und zog ihn in seine Beurteilung mit ein. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung, sohin nach der Positionsnummer 04.08.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades“) mit 50 v.H. kommt aktuell nicht in Betracht, weil die entsprechenden Tatbestandselemente („50 %: Paraparese, Monoparese, Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskelparese, fallweise Inkontinenz, mäßige kognitive Leistungseinschränkungen“) überwiegend nicht erfüllt sind. In Bezug auf das Leiden 2 („Zustand nach Divertikulitis“) ordnete der vom erkennenden Gericht hinzugezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 25.02.2025 den Leidenszustand des Beschwerdeführers – wie bereits die beiden Sachverständigen in ihren Vorgutachten vom 20.11.2023 und vom 30.04.2024 - nachvollziehbar und zutreffend der Positionsnummer 07.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen betrifft. Er bewertete diesen mit dem oberen Rahmensatz von 20 %. Damit beurteilte er das Leiden gleichbleibend wie im Gutachten des anderen Facharztes für Neurologie vom 30.04.2024, während im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.11.2023 10 % für das Leiden 2 vorgesehen wurden. Die vorgenommene Einschätzung der beiden Fachärzte für Neurologie ist unter Berücksichtigung des Zustandes nach erfolgreicher Sigmaresektion und Zustandes nach Hernia supraumbilicalis und einer stehenden Hernia cicatricia auch nicht zu beanstanden. An dieser Stelle ist beispielsweise der Befund eines näher bezeichneten Diagnosezentrums vom 02.01.2024 zu erwähnen, wonach ein Mehrschicht Spiral-CT des Oberbauches und des Beckens aufgrund der Zuweisungsdiagnose „Hernia cicatricea“ beim Beschwerdeführer durchgeführt wurde. Im Ergebnis konnte eine Hernia cicatricea supraumbilicalis paramedian rechts festgestellt werden. Der Allgemeinmediziner berücksichtigte in seinem Gutachten vom 20.11.2023 noch nicht die stehende Hernia cicatricia. Auch das als „chronische Lumboischialgie“ bezeichnete Leiden 3 des Beschwerdeführers wurde durch die beigezogenen medizinische Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Neurologie zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Die vorgenommene Einschätzung ist in Anbetracht der radiologischen Auffälligkeiten nicht zu beanstanden. In Hinblick auf die festgestellten Rückenschmerzen mit Ursprung in der Lendenwirbelsäule ist beispielsweise ein Befund betreffend die Lendenwirbelsäule vom 07.02.2024 im Akt aufliegend bzw. wurde im Gutachten vom 30.04.2024 unter anderem noch ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 23.03.2024 oder ein Arztbrief einer neurologischen Ambulanz vom 26.03.2024 genannt (S. 2 f. des genannten Gutachtens), welche Rückschlüsse auf das Leiden 3 geben. Zudem wurde auch im ambulanten Arztbrief vom 11.06.2024, den der Beschwerdeführer zugleich mit der Beschwerde vorlegte, ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer (neben anderen Beschwerden) auch eine chronische Lumboischialgie vorliegt, welche das Gehen und Stehen zusätzlich einschränkt. Im Gegensatz zu den beiden Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie wurde das Leiden 3 im (ersten) Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.11.2023 noch nicht erfasst. Nun wendete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zwar ein, dass bei ihm eine chronische Lumboischialgie bds. bei lumbaler Vertebrostenose und Foramenstenose L4 bds. sowie Spondylolistisis bestehe, welche das Gehen und Sitzen zusätzlich einschränke, weshalb dieses Leiden mit zumindest einem Grad der Behinderung von 30 % einzustufen wäre. Außerdem sei davon auszugehen, dass ein ungünstiges Zusammenwirken bestehe und ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % bestehe. Für eine höhere Einstufung des Leidens 3 unter die Positionsnummer 02.01.02 im Sinne von Funktionseinschränkungen mittleren Grades gibt es jedoch keine Hinweise. So ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass sich der vom erkennenden Gericht hinzugezogene Sachverständige mit allen vorliegenden Befunden auseinandergesetzt hat. Er wurde vom erkennenden Gericht ersucht, eine gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung zu geben sowie eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen. Neben den vorliegenden medizinischen Beweismitteln (im angefochtenen Verfahren, aber auch im Beschwerdeverfahren) waren ihm die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Parteiengehöre und insbesondere auch das Beschwerdevorbringen bekannt. Trotz alldem konnte er keine Änderung der Einschätzung erkennen. Hiezu gab er unter anderem nachvollziehbar an, dass sich eine Verschlechterung der Leiden bzw. des Gesundheitszustandes befundmäßig nicht objektivieren lasse. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. wurde im zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.02.2025 schlüssig ausgeführt, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht negativ – etwa durch ein maßgebliches Zusammenwirken – beeinflusst wird. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und wurde diesen seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung und der Aktenlage erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften, ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften, ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten ist der Beschwerdeführer jedoch, wie dargelegt, nicht überzeugend entgegengetreten. Vom Beschwerdeführer ist auch kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht substantiiert vorgebracht bzw. auch durch Vorlage neuer Befunde nicht belegt worden. Die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel und die geschilderten Leidenszustände sind einer eingehenden Überprüfung unterzogen und im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Gegenständlich wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers) in Ergänzung zu den – ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden - Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.11.2023 sowie eines anderen Facharztes für Neurologie und zugleich Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2024 eingeholt. Die Sachverständigengutachten entsprechen den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entsprechen würde. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entsprechen würde. Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173 mit mwN). Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173 mit mwN). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von dem zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs hatte er die Möglichkeit sich zu äußern. Die Stellungnahme war jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und frei von Widersprüchen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017) Der Beschwerdeführer hat von dem zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs hatte er die Möglichkeit sich zu äußern. Die Stellungnahme war jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und frei von Widersprüchen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W216.2295726.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.