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§ 18bArt. 133§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW229 2288893-1 Spruch, W229 2288893-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 18b
ASVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.01.2024, Zl. HVBA/ römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom 16.01.2024 wurde die Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18bASVG der Beschwerdeführerin mit 31.12.2023 ausgesprochen.1.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom 16.01.2024 wurde die Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG der Beschwerdeführerin mit 31.12.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft erheblich von der Pflege beansprucht werde, auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert, sei um Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen erbracht werden (zB.: Pflegefachkräfte) zu reduzieren gewesen. Es seien daher die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nicht mehr gegeben gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie betont, dass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung für pflegende Angehörige gem. § 18b ASVG vorlägen und ihren Pflegeaufwand nochmals darlegt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie betont, dass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung für pflegende Angehörige gem. Paragraph 18 b, ASVG vorlägen und ihren Pflegeaufwand nochmals darlegt.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.03.2024 einlangend vorgelegt. In einer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 01.08.2017 Pflegegeld der Pflegestufe 5 beziehe. Zwischen den Eheleuten bestünde seit Beginn der Selbstversicherung kein gemeinsamer Wohnsitz. Die Pflege erfolge allerdings in häuslicher Umgebung. Die Beschwerdeführerin gehe, ebenfalls seit Beginn der Selbstversicherung, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden nach. Im Zuge einer Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung im Jahr 2023 sei von der Beschwerdeführerin angegeben worden, dass eine Vereinbarung über eine 24-Stunden-Pflege getroffen worden sei und sie dafür einen öffentlichen Zuschuss vom Bundessozialamt sowie der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt bezogen werde. Von der Beschwerdeführerin seien zwei Fragebögen übermittelt worden, in welchen Angaben zu den persönlichen Pflegeleistungen getroffen worden sind. Die Angaben in den beiden Fragebögen würden teilweise voneinander abweichen. Im Wesentlichen sei von der Beschwerdeführerin angegeben worden, dass zusätzliche, persönliche Pflegeleistungen für Medikamenteneinnahme (20 Minuten/Tag) und Körperpflege (1- 2 Stunden bei Bedarf) notwendig seien. Unregelmäßige, monatliche Pflegeleitungen seien für die Beschaffung von Nahrungsmittel und Medikamente (6 Stunden/Monat) sowie Motivationsgespräche (10 Stunden/Monat) notwendig. Außerdem würde die Beschwerdeführerin Arzttermine und Behördenwege erledigen. Der überwiegende Teil der notwendigen Pflegeverrichtungen werde jedoch von einer Pflegefachkraft durchgeführt, nämlich das An- und Auskleiden, Verrichtung der Notdurft, Reinigung bei Inkontinenz, Einnahme von Medikamenten, Katheter-Pflege, Durchführung von Einläufen, Mobilität innerhalb des Wohnraumes, Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände sowie Pflege der Leib- und Bettwäsche. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der getätigten Angaben von einem durchschnittlichen persönlichen Pflegeaufwand von 60 Minuten pro Tag ausgegangen. Die anfallenden persönlichen Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin für ihren Ehegatten liegen daher eher in einem untergeordneten Ausmaß vor.
- Im Rahmen des hierzu mit Schreiben vom 06.05.2024 eingeräumten Parteiengehörs erfolgte von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme
- Am 09.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der PVA teilnahmen.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die PVA am 14.05.2025 die Pflegegeldanträge und –gutachten betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem Jahr
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft. Sie ist die Ehefrau von XXXX , welcher in XXXX wohnhaft ist. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 wohnhaft. Sie ist die Ehefrau von römisch 40 , welcher in römisch 40 wohnhaft ist. Für XXXX besteht seit 01.08.2017 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe
- Laut dem im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Erhöhung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz erstellten Ärztlichen Gutachten vom 15.12.2023 bestand ein Pflegebedarf im Ausmaß von 203 Stunden. Im Gutachten wurde die Betreuung für folgende Bereiche als erforderlich angesehen: tägliche Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Einnehmen von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, An- und Auskleiden, Katheder-Pflege, Einnahme von Medikamenten, Mobilitätshilfe im engeren Sinn, Sonstiges („kleine Einläufe“ [Microklist]). Hilfe wurde als erforderlich angesehen für die Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liege ebenfalls vor. Für römisch 40 besteht seit 01.08.2017 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe
- Laut dem im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Erhöhung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz erstellten Ärztlichen Gutachten vom 15.12.2023 bestand ein Pflegebedarf im Ausmaß von 203 Stunden. Im Gutachten wurde die Betreuung für folgende Bereiche als erforderlich angesehen: tägliche Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Einnehmen von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, An- und Auskleiden, Katheder-Pflege, Einnahme von Medikamenten, Mobilitätshilfe im engeren Sinn, Sonstiges („kleine Einläufe“ [Microklist]). Hilfe wurde als erforderlich angesehen für die Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liege ebenfalls vor. Seit 18.12.2022 werden für die Pflege des Ehemannes der Beschwerdeführerin zwei 24h-Pflegerinnen herangezogen, für welche ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung gem. § 21b Bundespflegegeldgesetz sowie eine Förderung durch die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung bezogen werden.Seit 18.12.2022 werden für die Pflege des Ehemannes der Beschwerdeführerin zwei 24h-Pflegerinnen herangezogen, für welche ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung gem. Paragraph 21 b, Bundespflegegeldgesetz sowie eine Förderung durch die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung bezogen werden. Folgende täglich wiederkehrende Pflegeverrichtungen werden durch die Pflegefachkraft erbracht: An- und Auskleiden, Reinigung bei Inkontinenz, Einnahme von Medikamenten (mittags und abends), Katheter-Pflege, tägliche Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten. Die die Verrichtung der Notdurft betreffenden Pflegeverrichtungen („kleine Einläufe“) werden durch eine diplomierte Krankenschwester durchgeführt. Die Einnahme von Mahlzeiten wird durch die Pflegefachkraft unterstützt und kann vom Ehemann der Beschwerdeführerin zum Teil selbständig bewerkstelligt werden. Der zu pflegende Ehemann bewerkstelligt das Rasieren und Zähneputzen selbständig. 14-tägig übernimmt die Beschwerdeführerin das Haar- und Nägelschneiden und benötigt sie hierfür drei Stunden monatlich. Der Transfer vom Bett in den Rollstuhl erfolgt über einen Hebelift. Diesen bedient die Pflegefachkraft. Eine neue Pflegefachkraft wird zu Beginn ca. eine Woche lang von der Beschwerdeführerin in die Handhabung eingeschult. Die Umlagerung des Ehemannes im Bett erfolgt durch die Pflegefachkraft. Die laut Ärztlichen Gutachten vom 15.12.2023 erforderliche Hilfe ist wie folgt aufgeteilt: Die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie die Pflege der Leib- und Bettwäsche wird von der Pflegefachkraft erbracht. Die Herbeischaffung von Medikamenten und Nahrungsmittel erfolgt durch die Beschwerdeführerin. Sie verwendet ca. 10 Stunden monatlich für die Beschaffung von Medikamenten und Verbandsmaterial und 8 Stunden monatlich für die Besorgung von Lebensmittel. Die Beschwerdeführerin hat für die Verabreichung der Medikamente Wochendosierer besorgt und sortiert sie darin jeweils für vier Wochen im Vorhinein die Medikamente ein. Den jeweiligen Medikamentendosierer für die folgende Woche bringt sie sonntags in die Wohnung des Ehemannes. Die Beschwerdeführerin besucht ihren Ehemann meist am Vormittag und kümmert sich um die morgendliche Medikamenteneinnahme. Für den wöchentlich bzw. alle 14 Tage notwendigen Katheterwechsel in der Urologischen Ambulanz/Kittsee verwendet die Beschwerdeführerin zwischen 7 und 14 Stunden monatlich. Für sonstige Arztbesuche mit ihrem Ehemann benötigt die Beschwerdeführerin ca. 4 Stunden monatlich. Zudem erledigt die Beschwerdeführerin Behörde- und Postwege für ihren Ehemann.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Akteninhalten der Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen aufweist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der PVA vom 16.01.
- Überdies liegen ein Vermittlungsvertrag betreffend eine Vereinbarung über die Vermittlung und Organisation von Personenbetreuung, ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 20.06.2023 betreffend den Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gem. § 21b Bundespflegegeldgesetzes sowie ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung betreffend die Förderung der 24-Stunden-Betreuung vom 01.08.2023 im Akt ein.Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen aufweist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der PVA vom 16.01.
- Überdies liegen ein Vermittlungsvertrag betreffend eine Vereinbarung über die Vermittlung und Organisation von Personenbetreuung, ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 20.06.2023 betreffend den Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gem. Paragraph 21 b, Bundespflegegeldgesetzes sowie ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung betreffend die Förderung der 24-Stunden-Betreuung vom 01.08.2023 im Akt ein. Die Feststellungen zum erforderlichen Pflegebedarf beruhen insbesondere auf dem zuletzt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellten Ärztlichen Gutachten vom 15.12.2023 betreffend einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes. Zu den Feststellungen zu den Pflegeaufwendungen durch die Beschwerdeführerin bzw. die Pflegekraft ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Pflegeaufwand im Verfahren uneinheitlich waren. So hat die Beschwerdeführerin den Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger mit 10.11.2023 und 28.11.2023 datiert eingebracht und jeweils unterschiedliche Angaben getätigt. Weshalb sie den Fragebogen ein zweites Mal ausgefüllt hat, konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Hinsichtlich der erneut unterschiedlichen Angaben in der Beschwerde gab sie an, sich nach Erhalt des die Beendigung der Selbstversicherung aussprechenden Bescheides, die Zeit zur Darlegung des Pflegeaufwandes genommen zu haben. Nicht übersehen wird, dass die zu verrichtenden Tätigkeiten – wie von der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung beschrieben – je nach Bedarf unterschiedlich und insofern schwierig einzuordnen und zu bemessen sind. Letztlich sind die Angaben der Beschwerdeführerin zur ihrem Pflegeaufwand in der Beschwerde aber vor dem Hintergrund des ablehnenden Bescheides zu sehen und wurden diese Angaben hinsichtlich des Ausmaßes bzw. der zu verrichtenden Tätigkeiten in der mündlichen Verhandlung von ihr auch wiederum relativiert. So ergab sich beispielsweise, dass die tägliche Körperpflege von der Pflegefachkraft erbracht wird und der Beschwerdeführer das Zähneputzen bzw. Rasieren noch weitgehend selbständig erbringen kann. Aus einer Zusammenschau der Angaben im Verfahren und insbesondere jenen in der mündlichen Verhandlung ist klar ersichtlich, dass laut Pflegegutachen erforderlichen täglichen Pflegeaufwendungen durch die Pflegefachkraft bzw. eine diplomierte Krankenpflegerin verrichtet werden. Am Vormittag übernimmt die Beschwerdeführerin die Unterstützung ihres Ehemannes bei der Medikamenteneinnahme, mittags und abends legt die Pflegefachkraft dem Ehemann die einzunehmenden Medikamente auf der Bettdecke zurecht und nimmt er sie anschließend selbständig ein. Die sonstigen zu verrichtenden Pflegeleistungen sowie der dafür von der Beschwerdeführerin verwendete Aufwand beruht auf einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde bzw. der mündlichen Verhandlung. Dass sie für die Beschaffung von Medikamenten und Verbandsmaterial ca. 10 Stunden monatlich aufwendet, für die Besorgung von Lebensmittel ca. 8 Stunden monatlich und für Arztbesuche ca. 4 Stunden monatlich ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten auszugsweise:3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, lauten auszugsweise: „§ 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.“„§ 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.“ Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (EinstV), BGBl. II Nr. 469/2008 idgF, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (EinstV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008, idgF, lauten auszugsweise: „§ 1.
(1)Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2)Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(2)Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3)Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen: An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10 Minuten Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4 x 5 Minuten Einnehmen von Medikamenten: 6 Minuten (auch bei Sondenverabreichung) Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten Katheter-Pflege: 10 Minuten Einläufe: 30 Minuten Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4)Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt: Tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten Zubereitung von Mahlzeiten: 1 Stunde (auch bei Sondennahrung) Einnehmen von Mahlzeiten: 1 Stunde (auch bei Sondenernährung) Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. […] § 2.
(1)Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.Paragraph 2,
(1)Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2)Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3)Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
(4)Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.
(4)Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden. § 4.
(1)Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.Paragraph 4,
(1)Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2)Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.“
(2)Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Die Pflegeleistungen müssen in häuslicher Umgebung erbracht werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um die häusliche Umgebung des/der Pflegebedürftigen oder der pflegenden bzw. gar einer dritten Person handelt. Damit muss auch kein gemeinsamer Haushalt dieser beiden Personen vorliegen, wie inzwischen auch der neugefasste § 18a Abs 1 bestätigt (s daher § 18a Rz 6) (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG [Stand 1.7.2018, rdb.at] Rz 5). 3.3.
- Die Pflegeleistungen müssen in häuslicher Umgebung erbracht werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um die häusliche Umgebung des/der Pflegebedürftigen oder der pflegenden bzw. gar einer dritten Person handelt. Damit muss auch kein gemeinsamer Haushalt dieser beiden Personen vorliegen, wie inzwischen auch der neugefasste Paragraph 18 a, Absatz eins, bestätigt (s daher Paragraph 18 a, Rz 6) vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG [Stand 1.7.2018, rdb.at] Rz 5). Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin einen nahen Angehörigen, nämlich ihren Ehemann (vgl. zum Angehörigenbergriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR
- GP 4) gepflegt hat, wobei letzterer Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 – konkret der Stufe 5 – nach dem BPGG hatte. Zwar lebte der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mit ihr im selben Haushalt jedoch erfolgt dessen Pflege in seiner häuslichen Umgebung in unmittelbarer Nähe zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin (vgl. (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG [Stand 1.7.2018, rdb.at] Rz 5).Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin einen nahen Angehörigen, nämlich ihren Ehemann vergleiche zum Angehörigenbergriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4) gepflegt hat, wobei letzterer Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 – konkret der Stufe 5 – nach dem BPGG hatte. Zwar lebte der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mit ihr im selben Haushalt jedoch erfolgt dessen Pflege in seiner häuslichen Umgebung in unmittelbarer Nähe zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin vergleiche vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG [Stand 1.7.2018, rdb.at] Rz 5). 3.3.
- Zum Nichtvorliegen der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft 3.3.2.
- Dazu ist zunächst anzuführen, dass zur Pflege des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab 18.12.2022 24h-Pflegefachkräfte herangezogen wurden. Dieser Umstand schließt jedoch eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG für weitere pflegende Personen nicht grundsätzlich aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).3.3.2.
- Dazu ist zunächst anzuführen, dass zur Pflege des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab 18.12.2022 24h-Pflegefachkräfte herangezogen wurden. Dieser Umstand schließt jedoch eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG für weitere pflegende Personen nicht grundsätzlich aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). 3.3.2.
- Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).3.3.2.
- Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist vergleiche in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). 3.3.2.3 Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten, welche nach dem Sachverständigengutachten über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegeldes erforderlich sind, berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen.3.3.2.3 Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten, welche nach dem Sachverständigengutachten über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegeldes erforderlich sind, berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen. Nicht übersehen wird vorliegend, dass die Hauptverantwortung für die Pflege des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin liegt, welche letztlich die Einteilung der Pflegefachkräfte übernimmt und neue Pflegekräfte etwa in die Handhabung des Hebeliftes einschult. Die konkreten Pflegeverrichtungen werden jedoch auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren weitgehend von den 24h-Pflegefachkräften übernommen. So werden die täglich zu verrichtenden Pflegeleistungen wie festgestellt zum überwiegenden Ausmaß durch die 24-Pflegefachkräfte erbracht, teilweise durch eine diplomierte Krankenschwester. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, morgens die Medikamenteneinnahme zu betreuen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Einstufungsverordnung (vgl. § 1 Abs. 3 EinstV) für die Betreuung bei der Medikamenteneinnahme insgesamt ein zeitlicher Aufwand von sechs Minuten täglich bzw. drei Stunden monatlich vorgesehen ist, so dass diesbezüglich für die Beschwerdeführerin ein Aufwand von einer Stunde monatlich berücksichtigt werden kann. Zum Vorbringen das 14tägige Schneiden der Haare und Nägel zu übernehmen, ist festzuhalten, dass der Richtwert für den zeitlichen Betreuungsaufwand für die tägliche Körperpflege, welche ansonsten laut den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung von der Pflegefachkraft vorgenommen wird, 2 x 25 Minuten beträgt und die Beschwerdeführerin hierzu einen zeitlichen Aufwand von drei Stunden monatlich angibt. Zur von der Beschwerdeführerin erbrachten Hilfsverrichtung der Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten ist nach der Einstufungsverordnung (vgl. § 2 Abs. 3 EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Dies gilt ebenso für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, worunter Arztbesuche sowie Post- und Behördenwege zählen. Somit kann für die Hilfsverrichtung der Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne – wiewohl die Beschwerdeführerin hierfür einen höheren Zeitaufwand angibt – nach der Einstufungsverordnung lediglich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 20 Stunden monatlich Berücksichtigung finden.Nicht übersehen wird vorliegend, dass die Hauptverantwortung für die Pflege des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin liegt, welche letztlich die Einteilung der Pflegefachkräfte übernimmt und neue Pflegekräfte etwa in die Handhabung des Hebeliftes einschult. Die konkreten Pflegeverrichtungen werden jedoch auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren weitgehend von den 24h-Pflegefachkräften übernommen. So werden die täglich zu verrichtenden Pflegeleistungen wie festgestellt zum überwiegenden Ausmaß durch die 24-Pflegefachkräfte erbracht, teilweise durch eine diplomierte Krankenschwester. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, morgens die Medikamenteneinnahme zu betreuen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Einstufungsverordnung vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, EinstV) für die Betreuung bei der Medikamenteneinnahme insgesamt ein zeitlicher Aufwand von sechs Minuten täglich bzw. drei Stunden monatlich vorgesehen ist, so dass diesbezüglich für die Beschwerdeführerin ein Aufwand von einer Stunde monatlich berücksichtigt werden kann. Zum Vorbringen das 14tägige Schneiden der Haare und Nägel zu übernehmen, ist festzuhalten, dass der Richtwert für den zeitlichen Betreuungsaufwand für die tägliche Körperpflege, welche ansonsten laut den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung von der Pflegefachkraft vorgenommen wird, 2 x 25 Minuten beträgt und die Beschwerdeführerin hierzu einen zeitlichen Aufwand von drei Stunden monatlich angibt. Zur von der Beschwerdeführerin erbrachten Hilfsverrichtung der Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten ist nach der Einstufungsverordnung vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Dies gilt ebenso für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, worunter Arztbesuche sowie Post- und Behördenwege zählen. Somit kann für die Hilfsverrichtung der Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne – wiewohl die Beschwerdeführerin hierfür einen höheren Zeitaufwand angibt – nach der Einstufungsverordnung lediglich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 20 Stunden monatlich Berücksichtigung finden. Nicht in der Einstufungsverordnung zum BPGG, die zur Ermittlung des Pflegeaufwandes maßgeblich ist, enthaltene Unterstützungsleistungen können nicht berücksichtigt werden. Hierzu ist nochmals auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter Heranziehung der Einstufungsverordnung nach dem Bundespflegegeldgesetz bei der Ermittlung der Anzahl der Pflegestunden, nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden und bei der Frage, um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, an Hand der Regelungen des BPGG und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung vorzugehen ist (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082 mit Verweis auf Ro 2014/08/0084). So sind die von der Beschwerdeführerin angegebenen Motivationsgespräche, nicht als Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 Einstufungsverordnung zu qualifizieren, da diese das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung der zu pflegenden Person voraussetzen (vgl. OGH RS0065213). Solche Motivationsgespräche, für welche nach der Einstufungsverordnung ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden vorgesehen ist, sind auch nach dem Ärztlichen Gutachten vom 15.12.2023 nicht erforderlich, weshalb der diesbezüglich angegebene zeitliche Aufwand keine Berücksichtigung finden kann.Nicht in der Einstufungsverordnung zum BPGG, die zur Ermittlung des Pflegeaufwandes maßgeblich ist, enthaltene Unterstützungsleistungen können nicht berücksichtigt werden. Hierzu ist nochmals auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter Heranziehung der Einstufungsverordnung nach dem Bundespflegegeldgesetz bei der Ermittlung der Anzahl der Pflegestunden, nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden und bei der Frage, um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, an Hand der Regelungen des BPGG und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung vorzugehen ist vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082 mit Verweis auf Ro 2014/08/0084). So sind die von der Beschwerdeführerin angegebenen Motivationsgespräche, nicht als Motivationsgespräche iSd Paragraph 4, Absatz 2, Einstufungsverordnung zu qualifizieren, da diese das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung der zu pflegenden Person voraussetzen vergleiche OGH RS0065213). Solche Motivationsgespräche, für welche nach der Einstufungsverordnung ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden vorgesehen ist, sind auch nach dem Ärztlichen Gutachten vom 15.12.2023 nicht erforderlich, weshalb der diesbezüglich angegebene zeitliche Aufwand keine Berücksichtigung finden kann. In einer Zusammenschau der zu berücksichtigenden Zeitwerte liegt das Ausmaß der zu berücksichtigenden Pflegeleistung mit 24 Stunden monatlich unter 14 Stunden wöchentlich bzw. 60 Stunden monatlich. Da eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der tatsächlich notwendigen Leistungen der Betreuung und Hilfe nicht festgestellt werden konnte, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2288893.1.00