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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW239 2312945-1 Spruch, W239 2312945-1/9E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern, bezog sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Zypern vom 11.02.2025 und vom 12.02.2025 ins Treffen und gab auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Reiseroute an.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 16.04.

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern, bezog sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Zypern vom 11.02.2025 und vom 12.02.2025 ins Treffen und gab auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Reiseroute an. Mit Schreiben vom 25.04.2025 lehnte Zypern die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass er dort am 13.02.2025 um internationalen Schutz angesucht habe, sein Antrag geprüft worden sei und am 10.03.2025 eine negative Entscheidung ergangen sei. Da der Antrag komplett geprüft worden sei, sei der Fall in Zypern abgeschlossen und die Dublin-III-VO sei nicht mehr anwendbar. Dagegen erhob das BFA am 28.04.2025 fristgerecht - innerhalb der in Art. 5 Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO normierten dreiwöchigen Remonstrationsfrist - Remonstration und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt seiner negativen Entscheidung am 14.03.2025 direkt von Zypern nach Österreich geflogen sei und somit das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe, sodass die Zuständigkeit bei Zypern liege.Dagegen erhob das BFA am 28.04.2025 fristgerecht - innerhalb der in Artikel 5, Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO normierten dreiwöchigen Remonstrationsfrist - Remonstration und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt seiner negativen Entscheidung am 14.03.2025 direkt von Zypern nach Österreich geflogen sei und somit das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe, sodass die Zuständigkeit bei Zypern liege. Mit Schreiben vom 07.05.2025 stimmte Zypern fristgerecht - innerhalb der in Art. 5 Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO normierten zweiwöchigen Antwortfrist - der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 07.05.2025 stimmte Zypern fristgerecht - innerhalb der in Artikel 5, Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO normierten zweiwöchigen Antwortfrist - der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.

  1. Am 13.05.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Flughafen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, er sei geistig und körperlich gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Er sehe sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten. Er habe im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und wolle nichts ergänzen oder korrigieren. Anschließend nannte der Beschwerdeführer seine persönlichen Daten, gab an, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben, und führte weiter aus, dass seine Eltern sowie seine fünf Brüder im Irak seien. Der Bruder, der zuvor in Großbritannien gelebt habe, sei mittlerweile in den Irak zurückgekehrt, weil er dort eine Familie gegründet habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Hausfrau, der Vater und zwei Brüder seien bei den Sicherheitskräften. Ein Bruder habe zusammen mit dem Beschwerdeführer im Teppichgeschäft gearbeitet. Ein Bruder sei arbeitslos und ein weiterer Bruder habe psychische Probleme und daher auch keine Arbeit. Der Beschwerdeführer nannte die Adresse in seinem Heimatland und erklärte, mit dem Vater und den Brüdern den letzten Kontakt am 04.04.2025 via WhatsApp gehabt zu haben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Schul- und Berufsausbildung und zu seiner bisherigen Beschäftigung. Den Entschluss zur Ausreise habe er etwa zwei bis drei Monate vor der tatsächlichen Ausreise gefasst. Er sei am 04.02.2025 von Erbil/Kurdistan im Irak nach Istanbul/Türkei geflogen, dort zwei Stunden im Transitbereich gewesen und anschließend in den von der Türkei besetzten Teil Zyperns geflogen. Dort sei er sieben bis acht Tage geblieben; wo genau das gewesen sei, wisse er nicht. Er sei mit einem Auto zur „innerzypriotischen Grenze“ gebracht worden und zu Fuß in den „griechischen Teil“ Zyperns weitergegangen. Ein Schwarzer habe sie über die Grenze geführt und sei dann weg gewesen. Von dort aus seien sie in Richtung Camp losgegangen. Die Distanz sei groß gewesen; der Beschwerdeführer habe ein Auto gemietet, um dorthin zu fahren. Dort habe er um Asyl angesucht, und zwar im Camp Pournara. Er sei zweieinhalb bis drei Monate im Camp gewesen. Er habe dortbleiben wollen, doch habe er nach zweieinhalb Monaten einen negativen Bescheid bekommen. Eigentlich habe dort jeder einen negativen Bescheid erhalten; positive Bescheide gebe es nicht. Nach dieser Zeit seien sie in ein offenes Camp zugewiesen worden. Er sei dort zehn Tage geblieben. Man habe sich ihm gegenüber so verhalten, als ob man ihn rausschmeißen habe wollen. Es habe eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gegeben, um ihn Berufung zu gehen. Der Schlepper habe dem Vater des Beschwerdeführers versprochen, ihn über den Flughafen Larnaca/Zypern in ein sicheres europäisches Land zu bringen. Von Larnaca/Zypern sie er nach Wien-Schwechat geflogen. Mit welchen Dokumenten er gereist sei, wisse er nicht. Er habe einen Ausweis gehabt, der wie eine Scheckkarte ausgesehen habe, und ein Ticket. Einen Reisepass habe er nicht gehabt. Ein Schwarzer habe ihm die Dokumente abgenommen und ihm erklärt, er werde sie nicht mehr brauchen. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, ob das dieselbe Person gewesen sei wie beim „innerzypriotischen Grenzübertritt“. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei der Ausreise aus dem Irak einen irakischen Reisepass gehabt habe, der ihm im Camp Pournara abgenommen worden sei. Ansonsten habe er keine Dokumente gehabt. Die Ausreise sei schlepperunterstützt erfolgt. Bei der Grenzkontrolle aus dem Irak sei er einfach vorbeigegangen; die Schlepper hätten für alles gesorgt. Es sei dies seine erste Auslandsreise; er habe nie einen Reisepass gehabt. Es bestehe kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot im Schengen-Gebiet gegen ihn; er sei noch nie im Schengen-Gebiet gereist. Er werde nicht gesucht und es gebe auch keinen Haftbefehl gegen ihn. Im Herkunftsstaat habe er weder strafbare Handlungen begangen, noch sei er vorbestraft, verurteilt oder sei schon einmal in Haft oder Gefangenschaft gewesen. Zu seinem Voraufenthalt in Zypern führte der Beschwerdeführer aus, er sei sieben bis acht Tage im von der Türkei besetzten Teil Zyperns in einem Hotel untergebracht gewesen. Danach habe er etwa drei Monate im „griechischen Teil“ Zyperns gelebt, zuerst sei er 60 Tage im Camp Pournara und dann etwa zehn bis 15 Tage im offenen Camp Kofinou gewesen. Arbeiten sei in Zypern nicht erlaubt; er habe von der Grundversorgung gelebt. Diese sei sehr schlecht gewesen. Sie seien zu sechst in einen kleinen Raum verfrachtet worden. Die meisten Bewohner seien drogenabhängig gewesen und hätten Crystal konsumiert. Das Essen sei so schlecht gewesen, dass nicht einmal Tiere es essen würden. Der Beschwerdeführer habe in Zypern keinen Schutzstatus erhalten; er sei Asylwerber gewesen. Nach 25 Tagen habe er den Entschluss gefasst, aus Zypern auszureisen. Er habe seine Heimat nicht verlassen, weil er nichts zum Essen gehabt habe, sondern weil sein Leben dort in Gefahr sei. In Zypern seien sie wie Tiere behandelt worden. Er habe Angst gehabt, drogenabhängig zu werden. Er habe ursprünglich kein konkretes Zielland gehabt; er habe in ein sicheres europäisches Land gelangen wollen. Er habe sich erkundigt; Österreich sei ein sicheres Land für Asylwerber. Am 09.02.2025 habe er in Zypern um Asyl angesucht. Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass Zypern für sein Verfahren zuständig sei; die Zustimmung sei am 07.05.2025 beim BFA eingelangt. Dazu gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab: „Ich möchte nicht nach Zypern zurückkehren, weil Zypern wird mich in den Irak abschieben oder ich muss mein ganzes Leben in einem Camp in Zypern verbringen oder mein ganzes Leben in einem Gefängnis im Irak. Außerdem in Zypern wurde mein Aufenthaltsort bekannt. Ich möchte Österreich bitten, dass mein Ansuchen in Österreich bearbeitet wird.“ Vorgehalten, dass er bei er Erstbefragung angegeben habe, er habe kein Problem damit, in das Land, in dem er zuvor einen Asylantrag gestellt habe, zurückzukehren, entgegnete der Beschwerdeführer: „Nein, ich habe dort angegeben, dass ich dorthin nicht zurückkehren kann, weil dort werde ich sofort einen negativen Bescheid bekommen und anschließend werde ich in den Irak abgeschoben.“ Dem Beschwerdeführer wurde sodann erklärt, dass sein Asylverfahren in Zypern geführt worden sei und es nicht möglich sei, ein weiteres Verfahren in einem andren Land zu führen. Dem entgegnete er: „Ich habe mein ganzes Geld (ca. 700 US-Dollar) im geschlossenen Camp ausgegeben, dann habe ich einen negativen Bescheid erhalten; um in Beschwerde zu gehen, hätte ich 200 US-Dollar gebraucht, um eine Beschwerde einzubringen. Dieses Geld hatte ich nicht. Ich hatte nur noch 70 EUR in der Tasche, die Frist zur Beschwerde war auf 30 Tage beschränkt. Die Frist ist bereits abgelaufen. Nach Ablauf der Frist hat man keine Möglichkeit mehr, im Land zu bleiben und wird auch aus der Grundversorgung ausgeschlossen. Unter diesen Umständen wird man depressiv und sogar drogensüchtig. Daher möchte ich nochmal Österreich bitten, meinen Asylantrag anzunehmen und hier zu behandeln.“ Dem Beschwerdeführer wurde abermals erklärt, dass er seine Fluchtgründe in Zypern vorbringen müsse, da Zypern für sein Verfahren zuständig sei. Dazu meinte er, seines Wissens nehme Zypern keine Asylwerber zurück, die Zypern bereits verlassen hätten. Und falls Zypern jemanden zurücknehme, dann werde die Person sofort in das Heimatland abgeschoben. Vorgehalten, dass er in Österreich illegal eingereist sei und das in Österreich strafbar sei, erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm bewusst, dass es ein Verstoß gegen das österreichische Gesetz sei, illegal einzureisen. Aber jeder, dessen Leben in Gefahr sei, wage diesen Schritt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er sich im Sondertransit befinde und jederzeit die Möglichkeit habe, freiwillig nach Zypern auszureisen. Die anwesende Rechtsberatung gab an, keine weiteren Fragen zu haben, und stellte im Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer den Antrag auf Gestattung der Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet. Als Ergebnis der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet werde. Über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt. Abschließen wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aus den Länderberichten zu Zypern eindeutig hervorgehe, dass Zugang zu medizinischer Versorgung, Schulbildung und zum Arbeitsmarkt gegeben seien und nach der Zuerkennung des Schutztitels theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zypern möglich sei. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass er andere Erfahrungen gemacht habe. Sie seien zu sechst in einen kleinen Raum verfrachtet worden. In den Camps würden Drogen verteilt und konsumiert. Die Grundversorgung sei katastrophal. Er wolle hierbleiben und nicht nach Zypern zurückgeschoben werden. Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer: „Zypern wird mich nach sechs Monaten in den Irak abschieben. Das mit dem ganzen Leben im Camp im Gefängnis verbringen stimmt nicht und die Familie verfolgt mich und will mich töten.“
  2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Zur aktuellen Lage in Zypern traf das BFA anhand des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 17.12.2024) (unter anderem) folgende Feststellungen: Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz ist der Asyldienst, eine Abteilung des Innenministeriums, zuständig für die Prüfung von Asylanträgen (CRC / ECRE 5.2024; vgl. GoC 18.4.2024).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz ist der Asyldienst, eine Abteilung des Innenministeriums, zuständig für die Prüfung von Asylanträgen (CRC / ECRE 5.2024; vergleiche GoC 18.4.2024). [Grafik zum Verfahren] (…) 2023 ging die Zahl der Asylanträge gegenüber 2022 zurück, aber der Backlog an Asylanträgen war immer noch groß (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 gab es in Zypern 10.662 Neuantragsteller (bei 26.599 anhängigen Fällen Ende 2023). Im selben Jahr wurden 18.321 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen, von denen 749 auf Flüchtlingsstatus lauteten, 2.314 auf subsidiären Schutz und 7.104 auf eine inhaltliche Ablehnung (CRC / ECRE 5.2024). 2024 haben (Stand Ende September) in Zypern 5.652 Personen Asyl beantragt, womit insgesamt 21.816 Asylverfahren und 6.611 Beschwerdeverfahren anhängig waren (UNHCR 30.10.2024). Quellen - CRC / ECRE -Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 - UNHCR -UN High Commissioner for Refugees (30.10.2024): Cyprus Fact Sheet; September 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117107/UNHCR%20Cyprus_Country%20Fact%20Sheet_2024.09_ENG.pdf, Zugriff 13.12.2024 - USDOS -US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107609.html, Zugriff 13.12.2024 Dublin-Rückkehrer Bei Dublin-Rückkehrern, die noch keine abschließende Entscheidung im erstinstanzlichen Asylverfahren erhalten haben, wird das Verfahren fortgesetzt. 2023 und Anfang 2024 gab es Fälle, wo bei solchen Rückkehrern der Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet und sie inhaftiert wurden. Werden sie nicht inhaftiert, haben diese Rückkehrer jedenfalls ein Recht auf materielle Versorgung. Haben sie keine eigene Unterbringungsmöglichkeit, können sie in das offene Unterbringungszentrum für Asylwerber Kofinou gebracht werden, meist sind dort jedoch keine Plätze frei. Gibt es auch keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten für Asylwerber, können die Rückkehrer entweder bei anderen Asylwerbern unterkommen, oder es droht Obdachlosigkeit. Handelt es sich bei den Rückkehrern um Vulnerable, können sie von den Diensten der sozialen Wohlfahrt untergebracht werden, aber dies ist nicht immer gewährleistet, und der Aufenthalt ist temporär (in der Regel drei Monate) und danach wird erwartet, dass sie ohne Unterstützung eine alternative Unterkunft gefunden haben (CRC / ECRE 5.2024). Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits eine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, bevor sie das Land verließen, wird der Prozess der Außerlandesbringung begonnen (CRC / ECRE 5.2024). 2016 bis 2021 war die Zahl der nach Zypern überstellten Dublin-Rückkehrer jeweils einstellig, 2022 lag sie bei 10, 2023 bei 18 Überstellten (CRC / ECRE 5.2024). Quellen - CRC / ECRE-Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 Non-Refoulement In Zypern ist das Konzept des sicheren Herkunftsstaates gesetzlich vorgesehen und das Land verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, die derzeit 27 Länder umfasst. Herkunftsstaatssicherheit kann als Grund dienen, einen Asylantrag im beschleunigten Verfahren zu behandeln (CRC / ECRE 5.2024). In Zypern ist das Konzept des sicheren Drittstaates gesetzlich vorgesehen und entspricht Artikel 38 der Neufassung der (2013/32/EU) „Verfahrens-Richtlinie“. Drittstaatssicherheit kann als Grund dienen, einen Asylantrag für unzulässig zu befinden, oder im beschleunigten Verfahren zu behandeln (CRC / ECRE 5.2024). In Zypern ist das Konzept des ersten Asyllandes gesetzlich vorgesehen und entspricht Artikel 35 der Neufassung der (2013/32/EU) „Verfahrens-Richtlinie“. Dieses kann als Grund dienen, einen Asylantrag für unzulässig zu befinden, oder im beschleunigten Verfahren zu behandeln (CRC / ECRE 5.2024). 2023 wird von zwei Fällen sogenannter Pushbacks berichtet, von denen drei Boote und 109 Staatsangehörige Syriens betroffen gewesen sein sollen. Dazu kamen Berichte von der Waffenstillstandslinie mit Nordzypern (der sogenannten „Grünen Linie“), wo Drittstaatsangehörigen der Zugang zu Gebieten unter der Kontrolle der Republik Zypern und zum Asylverfahren verweigert worden sein soll, als sie versuchten, die offiziellen Kontrollpunkte zu überqueren. 2024 waren die Ankünfte per Boot erstmals deutlich höher als die Ankünfte über die „Grüne Linie“. Es handelte sich überwiegend um syrische Staatsangehörige (CRC / ECRE 5.2024). Von Jänner bis März 2024 kamen 1.000 Migranten pro Monat in insgesamt 50 Booten auf dem Seeweg in Zypern an (VB 13.11.2024). Im April 2024 kündigte die zypriotische Regierung daher an, die Prüfung von Asylanträgen syrischer Staatsangehöriger auszusetzen (CRC / ECRE 5.2024). Seit
  4. April 2024 werden somit erneut keine Asylanträge von Syrern bearbeitet (dies war bereits von Jänner bis Juli 2023 der Fall gewesen), um den Pull-Faktor zu minimieren (VB 13.11.2024). UNHCR und andere Quellen berichten, dass es seit Ende April 2024 zu Einreiseverweigerungen bzw. Pushbacks an der „Grünen Linie“ nach Nordzypern gekommen sei. Dadurch seien ca. 150 Migranten in der Pufferzone festgesessen. Die Pufferzone ist Militärgebiet, und es darf sich niemand darin aufhalten. Der Bereich wird von der UN-Friedensmission überwacht. Ein „reguläres“ Überqueren der „Grünen Linie“ an den Checkpoints ist für Migranten nicht möglich. In den Bereichen abseits der Checkpoint ist das Überqueren als illegaler Aufenthalt anzusehen und die Migranten werden zur Erstaufnahme, Registrierung und zum Asylprozedere ins Camp Pournara verbracht (VB 13.11.2024). Gemäß Flüchtlingsgesetz ist es verboten, eine Person in ein Land auszuweisen, in dem sie Gefahr liefe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu werden. Dies wird dadurch sichergestellt, dass jeder ungehinderten Zugang zu den Asylverfahren und einem Rechtsbehelf hat. In jedem Fall wird geprüft, ob eine Rückführung gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstößt (GoC 18.4.2024). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks von Migranten auf See in Richtung Libanon. UNHCR und NGOs berichten, dass viele Betroffene Ketten-Abschiebungen nach Syrien ausgesetzt waren (USDOS 23.4.2024). Quellen - CRC / ECRE -Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 - GoC -Government of Cyprus [Zypern] (Autor), UN CAT –United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Veröffentlicher) (18.4.2024): Sixth periodic report submitted by Cyprus under article 19 of the Convention pursuant to the simplified reporting procedure, due in 2023 [CAT/C/CYP/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2107406/G2406685.pdf, Zugriff 11.12.2024 - USDOS -US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107609.html, Zugriff 13.12.2024 - VB –BMI-Verbindungsbeamter für Griechenland und Zypern [Österreich] (13.11.2024): Auszüge aus dem Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Asylwerber haben während des Asylverfahrens und einer etwaigen Beschwerdephase das Recht auf materielle Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und ein Taggeld). Diese kann entweder als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden. Wer illegal einreist und einen Asylantrag stellt (dies ist die Mehrheit der Antragsteller), muss im Erstaufnahmezentrum Pournara seinen Antrag einbringen, sowie die medizinische Untersuchung und das Vulnerabilitäts-Screening durchlaufen. In Pournara werden Versorgungsleistungen bereitgestellt. Wenn die Antragsteller die Erstaufnahme verlassen, haben sie generell Zugang zu Unterbringung im Zentrum Kofinou (bzw. in Zentren für unbegleitete Minderjährige). Da die Kapazität von Kofinou begrenzt ist, lebt die Mehrheit der Antragsteller in Gemeinden, wofür die Betroffenen materielle Versorgungsbedingungen bei den Diensten der sozialen Wohlfahrt beantragen können. Es werden dabei immer wieder Verzögerungen berichtet (CRC / ECRE 5.2024). Aufstellung der Zulagen für Asylwerber: [Grafik] (…) (Quelle: CRC / ECRE 5.2024) Vom Staat gibt esMietzinsbeihilfen, welche als finanzielle Unterstützung bei der Anmietung von Unterkünften direkt an die Vermieter ausbezahlt werden, wenn ein Mietvertrag vorhanden ist und vorgewiesen werden kann. Zusätzlich würde eine monatliche finanzielle Unterstützung von € 250,-pro Person ausbezahlt werden (VB 13.11.2024). Asylwerber haben darüber hinaus keinen Zugang zu einer Reihe von Sozialleistungen, welche Zyprioten offenstehen, darunter Kinderbeihilfen und Beihilfen für Behinderte. Die Höhe der Versorgung in den Gemeinden wird als zu niedrig kritisiert, um davon angemessen leben zu können. Viele Asylwerber, einschließlich Familien mit Kindern, leben in Armut und sind stark auf Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen, um Grundbedürfnisse wie Nahrung zu decken. Die stark gestiegenen Mieten in urbanen Räumen, die von den Beihilfen nicht kompensiert werden, und die Abwesenheit von Sozialwohnraum haben die Zahl der Obdachlosen und der unter prekären Bedingungen lebenden Asylwerber erhöht (CRC / ECRE 5.2024). Asylwerber haben neun Monate nach Antragstellung Zugang zu bestimmten Sektoren des Arbeitsmarkts. Zu den wichtigsten Hürden für Asylwerber beim Zugang zum Arbeitsmarkt gehören die Beschränkung auf bestimmte Sektoren, die Sprachbarriere, weite Anreise, abnehmendes Interesse von Arbeitgebern und bürokratische Hindernisse (CRC / ECRE 5.2024). Asylwerber sind auf Arbeit in den folgenden Sektoren (Berufen) beschränkt: Landwirtschaft/Tierhaltung/Fischerei/Tierheime; Verarbeitung (Tierfutterproduktion, Nachtschichtarbeiter in Bäckereien und Molkereien, Be-und Entladung, Nachtschichtarbeiter in Geflügelschlachthöfen); Abfallwirtschaft; Handel/Reparaturen (Tankstellen-und Autowascharbeiter, Kfz-Spengler/-lackierer); Dienstleistungen (Reinigung, Zusteller von Werbematerial und Lebensmitteln, Gartenpflege, Schädlingsbekämpfer); Lebensmittelindustrie/Hotels (Zusteller von Lebensmitteln); Sonstiges (Mitarbeiter in Waschsalons) (AS 11.2023). Asylwerbende Kinder haben denselben Zugang zu primärer und sekundärer Schulbildung wie zypriotische Staatsbürger. Sprachliche und kulturelle Barrieren sind immer noch signifikante Hürden, speziell beim Zugang zu sekundärer Bildung (CRC / ECRE 5.2024). Quellen - AS –Asylum Service [Asylbehörde, Zypern] (11.2023): EXIT INFO PACKAGE. For applicants for international protection and beneficiaries of international protection in Cyprus, https://www.moi.gov.cy/moi/asylum/asylumservice.nsf/0F2309A3D5BC6D33C2258329003060E9/$file/EXIT_INFO_PACKAGE_FINAL.pdf, Zugriff 13.12.2024 - CRC / ECRE -Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 - VB –BMI-Verbindungsbeamter für Griechenland und Zypern [Österreich] (13.11.2024): Auszüge aus dem Bericht des VB, per E-Mail Unterbringung Zypern verfügt über das Erstaufnahmezentrum Pournara(Kapazität: 1.000 Plätze (CRC / ECRE 5.2024); unter Ausnutzung aller Reserven und Verwendung von Zelten: 2.500 Plätze (VB 13.11.2024)). Es ist ein geschlossenes Zentrum und dient der Identifizierung, Registrierung, Asylantragseinbringung sowie medizinischem Check und Vulnerabilitätsprüfung. Im Zentrum gibt es sichere Bereiche für vulnerable Gruppen (CRC / ECRE 5.2024), z.B. eine Safe-Zone für unbegleitete Minderjährige, die 80 Personen Platz bietet (VB 13.11.2024) 2023 und auch 2024 erhielt SAREF keinerlei Budget für Instandhaltungsarbeiten, weswegen die Unterbringungskapazitäten gegenüber dem Vorjahr gesunken sind. Ende 2023 waren 77 % der Unterbringungskapazitäten belegt (2.736 Untergebrachte) (BHC/ECRE 4.2024). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer liegt bei drei Monaten (CRC / ECRE 5.2024). Aus dem Erstaufnahmezentrum Pournara werden Untergebrachte erst entlassen, wenn sie eine andere Unterbringung haben (z.B. private Adresse), was aber als schwierig beschrieben wird (USDOS 23.4.2024). Die Unterbringungsbedingungen wurden in früheren Jahren als Substandard beschrieben, aber haben sich mit Hilfe von EUAA zuletzt verbessert (CRC / ECRE 5.2024), die Überbelegung wurde Ende 2023 deutlich gelindert, und die Unterbringung wurde von Zelten auf vorgefertigte Behausungen umgestellt (USDOS 23.4.2024). Das Unterbringungszentrum Kofinou (Kapazität: 400 Plätze in Containern (CRC / ECRE 5.2024; vgl. VB 13.11.2024) bis 750 Plätze (AS 11.10.2024)) dient der Unterbringung während des gesamten Asylverfahrens und ist ein offenes Zentrum. Die Unterbringungsbedingungen werden als ordentlich beschrieben (CRC / ECRE 5.2024). Hauptsächlich kommen Antragsteller nach Kofinou, die aus dem Erstaufnahmezentrum Pournara entlassen wurden. Familien mit Kindern, sowie alleinstehende Männer und Frauen können untergebracht werden. Verschiedene Dienstleistungen werden angeboten, wie z.B. Verpflegung, psychosoziale Unterstützung, medizinische Versorgung, Bildungsmöglichkeiten, soziale Aktivitäten usw. (AS 11.10.2024). Kofinou soll in Zukunft in ein Registrierungszentrum umgewandelt werden (VB 13.11.2024).Das Unterbringungszentrum Kofinou (Kapazität: 400 Plätze in Containern (CRC / ECRE 5.2024; vergleiche VB 13.11.2024) bis 750 Plätze (AS 11.10.2024)) dient der Unterbringung während des gesamten Asylverfahrens und ist ein offenes Zentrum. Die Unterbringungsbedingungen werden als ordentlich beschrieben (CRC / ECRE 5.2024). Hauptsächlich kommen Antragsteller nach Kofinou, die aus dem Erstaufnahmezentrum Pournara entlassen wurden. Familien mit Kindern, sowie alleinstehende Männer und Frauen können untergebracht werden. Verschiedene Dienstleistungen werden angeboten, wie z.B. Verpflegung, psychosoziale Unterstützung, medizinische Versorgung, Bildungsmöglichkeiten, soziale Aktivitäten usw. (AS 11.10.2024). Kofinou soll in Zukunft in ein Registrierungszentrum umgewandelt werden (VB 13.11.2024). Das Unterbringungszentrum Limnes ist gedacht u.a. für Personen, die im beschleunigten Verfahren in erster Instanz abgelehnt wurden und sich in der Rechtsmittelphase befinden, Personen, die sich für das Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr bewerben, sowie Personen, die aus Pournara entlassen werden, aber keine Unterkunft finden können. Im Juli 2023 wurde das Zentrum aufgrund der unzureichenden Bedingungen geschlossen und vorübergehend in einen Bereich des Unterbringungszentrums Kofinou verlegt. Limnes wird derzeit vollständig umstrukturiert (CRC / ECRE 5.2024; vgl. AS 11.10.2024a) und soll bis Ende 2025 auf ca. 2.000 Plätze Kapazität ausgebaut und auch als Ausreisevorbereitungszentrum (Pre-Departure-Center) genutzt werden (VB 13.11.2024).Das Unterbringungszentrum Limnes ist gedacht u.a. für Personen, die im beschleunigten Verfahren in erster Instanz abgelehnt wurden und sich in der Rechtsmittelphase befinden, Personen, die sich für das Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr bewerben, sowie Personen, die aus Pournara entlassen werden, aber keine Unterkunft finden können. Im Juli 2023 wurde das Zentrum aufgrund der unzureichenden Bedingungen geschlossen und vorübergehend in einen Bereich des Unterbringungszentrums Kofinou verlegt. Limnes wird derzeit vollständig umstrukturiert (CRC / ECRE 5.2024; vergleiche AS 11.10.2024a) und soll bis Ende 2025 auf ca. 2.000 Plätze Kapazität ausgebaut und auch als Ausreisevorbereitungszentrum (Pre-Departure-Center) genutzt werden (VB 13.11.2024). Private Unterbringung in Gemeinden kann von Asylwerbern individuell gesucht werden. Es gibt keine Dienste die Antragsteller dabei unterstützen, die Lebensbedingungen können entsprechend schlecht sein (CRC / ECRE 5.2024). Ende 2023 lebten etwa 25.000 Asylwerber in Zypern, die Kapazitäten der Unterbringungszentren betrug unter 3.000 Plätze (CRC / ECRE 5.2024). Zypern verfügt über das Schubhaftzentrum Menogia (Kapazität: 128 Plätze) (CRC / ECRE 5.2024). Quellen - - AS –Asylum Service [Asylbehörde, Zypern] (11.10.2024): Kofinou Reception and Accommodation Center for Applications for Internationl Protection, https://www.moi.gov.cy/moi/asylum/asylumservice.nsf/All/1A98B6E3FA7EDE0DC2258ADA002F5726?OpenDocument, Zugriff 13.12.2024 - AS –Asylum Service [Asylbehörde, Zypern] (11.10.2024a): Accommodation Center LIMNES, in Menogeia, https://www.moi.gov.cy/moi/asylum/asylumservice.nsf/All/66165F8B00A7E668C2258ADA003033BD?OpenDocument, Zugriff 13.12.2024 - CRC / ECRE -Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 - USDOS -US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107609.html, Zugriff 13.12.2024 - VB –BMI-Verbindungsbeamter für Griechenland und Zypern [Österreich] (13.11.2024): Auszüge aus dem Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber haben bei ihrer Ankunft Zugang zu Gesundheitsdiensten und erhalten uneingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen, wodurch gleiche Rechte auf Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet werden. Illegale Migranten werden bei ihrer Ankunft im Erstaufnahmezentrum Pournara von der Asylbehörde zu medizinischen Untersuchungen überwiesen. Die medizinischen Dienste für öffentliche Gesundheit überwachen die Arbeit des multidisziplinären medizinischen Teams, das aus Ärzten und Krankenschwestern besteht, die rund um die Uhr für die Erstuntersuchung des Gesundheitszustands der illegalen Migranten zuständig sind, einschließlich Impfungen gemäß dem nationalen Impfplan. Wenn weitere medizinische Leistungen erforderlich sind, werden die Patienten an Fachärzte überwiesen, die auch Unterstützung im Bereich der psychischen Gesundheit anbieten. In Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen werden Asylwerber von speziell geschulten medizinischen Fachkräften auf mögliche Folterspuren untersucht. Das Gesundheitsministerium ist verpflichtet, Asylwerbern und Flüchtlingen eine hochwertige Gesundheitsversorgung zu bieten. Die Personen werden von professionellen Dolmetschern unterstützt (GoC 18.4.2024). Asylwerber ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen medizinischen Einrichtungen. Das umfasst Notversorgung und essenzielle Behandlung von Krankheiten und ernsten psychischen Störungen. In der Praxis haben alle Asylwerber freien Zugang zu öffentlichen medizinischen Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie materielle Aufnahmebedingungen erhalten (CRC / ECRE 5.2024). Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das allerdings nicht für Asylwerber zugänglich ist, sondern nur für Zyprioten, EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge. Asylwerber und andere Teile der Migrationsbevölkerung erhalten Zugang zu den Gesundheitsdiensten weiterhin nach den Bestimmungen des bisherigen Systems, das im Wesentlichen die Behandlung durch öffentliche, stationäre und ambulante Abteilungen der öffentlichen Krankenhäuser vorsieht. Gleiches gilt für Asylwerber, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl seit der Einführung von GESY alle Erwerbstätigen verpflichtende monatliche Beiträge leisten müssen (CRC / ECRE 5.2024). In staatlichen Krankenhäusern gibt es keine Dolmetscherdienste und die Kommunikation zwischen Asylwerbern und medizinischem Personal ist äußerst schwierig. Das medizinische Personal weigert sich oft, Asylwerber zu behandeln, weil es an Mitteln zur Kommunikation mangelt. Es gibt Beschwerden über Fälle von rassistischem Verhalten von medizinischem Personal, oft in Zusammenhang mit der Sprachbarriere. Asylwerber verfügen oft nur über begrenzte Informationen über schwerwiegende Erkrankungen, auch bei Minderjährigen. NGOs werden oft gebeten, solche Bedürfnisse zu decken, haben aber nur sehr begrenzte Kapazitäten, um darauf zu reagieren (CRC / ECRE 5.2024). Auch der Zugang zu psychiatrischer Versorgung ist problematisch und wird durch den Mangel an Dolmetschdiensten stark beeinträchtigt. Im Jahr 2023 wurde Zugang zu einem Psychiater mit einem Dolmetscher möglich, jedoch muss oft eine NGO eingeschaltet werden, um dies zu erhalten. Asylwerber haben Zugang zu einem staatlichen Psychologen, allerdings gibt es eine lange Warteliste und außerdem werden keine Dolmetschdienste angeboten, was den Zugang erheblich einschränkt (CRC / ECRE 5.2024). Asylwerber, die eine grundlegende Behandlung benötigen, die in Zypern nicht verfügbar ist, haben generell keinen Zugang zu dem entsprechenden Programm des Gesundheitsministeriums zur Umsetzung der Richtlinie über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. In der Praxis hat das Ministerium jedoch, nach Genehmigung durch den Gesundheitsminister, in vielen Fällen die Kosten für die medizinische Behandlung minderjähriger Asylwerber außerhalb des Landes übernommen (CRC / ECRE 5.2024). Asylwerber, die über keine ausreichenden Mittel verfügen und besondere Aufnahmebedürfnisse haben, haben ebenfalls Anspruch auf kostenlose notwendige medizinische oder sonstige Versorgung, einschließlich angemessener psychiatrischer Dienste. In der Praxis geschieht die Identifizierung vor allem in den Lagern durch Fachleute vor Ort, wenn auch nicht lückenlos. In den Gemeinden ist die Situation schwieriger, da es keine spezifischen Mechanismen und Verfahren gibt, um Bedürfnisse rechtzeitig zu erkennen und zu erfüllen. Darüber hinaus gibt es keine spezialisierten Einrichtungen oder Dienste, abgesehen von denen, die der allgemeinen Bevölkerung im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems zur Verfügung stehen. Derzeit gibt es nur eine NGO, den zypriotischen Flüchtlingsrat, der Opfern von Folter und geschlechtsspezifischer Gewalt spezielle soziale und psychologische Unterstützung anbietet. Im Jahr 2023 haben 136 Personen entsprechende Dienstleistungen in Anspruch genommen (CRC / ECRE 5.2024). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen - CRC / ECRE -Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 - EUAA MedCOI –Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail - GoC -Government of Cyprus [Zypern] (Autor), UN CAT –United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Veröffentlicher) (18.4.2024): Sixth periodic report submitted by Cyprus under article 19 of the Convention pursuant to the simplified reporting procedure, due in 2023 [CAT/C/CYP/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2107406/G2406685.pdf, Zugriff 11.12.2024 Begründend führte das BFA aus, dass Zypern gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit Zyperns sei nicht eingetreten, zumal sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise, die über Zypern erfolgt sei, durchgehend im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Zypern habe sich mit Schreiben vom 07.05.2025 auch ausdrücklich für die Führung seines Asylverfahrens zuständig erklärt.Begründend führte das BFA aus, dass Zypern gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit Zyperns sei nicht eingetreten, zumal sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise, die über Zypern erfolgt sei, durchgehend im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Zypern habe sich mit Schreiben vom 07.05.2025 auch ausdrücklich für die Führung seines Asylverfahrens zuständig erklärt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gesund sei. In seinem Fall bestünden keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Es spreche daher aus gesundheitlichen Gründen nichts gegen eine Überstellung nach Zypern. Der Beschwerdeführer habe auch keinen berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Bezug zu Österreich. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern verletze weder Art. 3 EMRK noch Art. 8 EMRK.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gesund sei. In seinem Fall bestünden keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Es spreche daher aus gesundheitlichen Gründen nichts gegen eine Überstellung nach Zypern. Der Beschwerdeführer habe auch keinen berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Bezug zu Österreich. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern verletze weder Artikel 3, EMRK noch Artikel 8, EMRK.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, mit Schreiben vom 19.05.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und regte gleichzeitig an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Zypern nicht ausreichend versorgt worden sei. Er habe zweieinhalb Monate in einem geschlossenen Camp verbringen müssen und sei erst nach Erhalt des negativen Bescheids in ein offenes Camp gebracht worden. Die hygienischen Bedingungen seien schlecht gewesen und eine medizinische Versorgung habe faktisch nicht stattgefunden. Obwohl der Beschwerdeführer an einer Hauterkrankung gelitten habe, sei er in Zypern nicht medizinisch behandelt worden. Erst nach seiner Ankunft in Österreich habe er die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer von Zypern in den Irak abgeschoben werde. Im Irak bestehe eine ernstzunehmende Gefahr für sein Leben, weshalb der Beschwerdeführer eine Rückführung nach Zypern aus nachvollziehbaren Gründen ablehne. Der Beschwerdeführer habe gegen den negativen Bescheid in Zypern kein Rechtsmittel einlegen können, da ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Zypern eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten darstelle, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben sei.Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Zypern eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten darstelle, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO auszuüben sei.
  6. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 20.05.
  7. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 13.04.2025 aus Larnaca/Zypern kommend am Flughafen Wien-Schwechat an und stellte am 14.04.2025 im Zuge der Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er aus einem Drittstaat (Türkei) kommend illegal über den von der Türkei besetzten Norden Zyperns nach Zypern eingereist und hatte dort am 12.02.2025 um internationalen Schutz angesucht. Der Antrag wurde in Zypern inhaltlich geprüft und am 10.03.2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise über Zypern nicht verlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Das BFA richtete am 16.04.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern, welchem Zypern - nach einem mängelfrei geführten Remonstrationsverfahren, in dem alle Fristen eingehalten wurden - letztlich mit Schreiben vom 07.05.2025 ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 16.04.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern, welchem Zypern - nach einem mängelfrei geführten Remonstrationsverfahren, in dem alle Fristen eingehalten wurden - letztlich mit Schreiben vom 07.05.2025 ausdrücklich zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Zypern an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und überstellungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Auch darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers von der Türkei kommend über den von der Türkei besetzten Norden Zyperns nach Zypern und seiner dortigen Asylantragstellung ergeben sich aus seinen gleichlautenden Angaben sowie aus den vorliegenden EURODAC-Treffern zu Zypern und aus dem Antwortschreiben Zyperns vom 23.04.
  2. Eben diesem Schreiben lässt sich auch entnehmen, dass der Antrag in Zypern inhaltlich geprüft und am 10.03.2025 abgewiesen wurde. Die Information Zypern steht im Einklang mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise über Zypern nicht wieder verlassen hat, lässt sich ebenfalls seinen eigenen Aussagen entnehmen. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat befindet, ergibt sich unzweifelhaft aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Zyperns basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der zypriotischen Dublin-Behörde einschließlich dem mängelfrei geführten Remonstrationsverfahren; der diesbezügliche Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Zypern resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Zypern beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Festzuhalten ist, dass in Zypern ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Diese gerichtliche Beschwerdemöglichkeit ist im Übrigen auch im beschleunigten Verfahren vorgesehen. Auch bei Folgeanträgen gibt es die Möglichkeit einer gerichtlichen Beschwerde (vgl. dazu die Grafik zum Asylverfahren, Quelle: CRC / ECRE 5.2024).Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Zypern resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Zypern beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Festzuhalten ist, dass in Zypern ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Diese gerichtliche Beschwerdemöglichkeit ist im Übrigen auch im beschleunigten Verfahren vorgesehen. Auch bei Folgeanträgen gibt es die Möglichkeit einer gerichtlichen Beschwerde vergleiche dazu die Grafik zum Asylverfahren, Quelle: CRC / ECRE 5.2024). Aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das zypriotische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Zypern den Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Konkrete Vorfälle in Zypern führte der Beschwerdeführer nicht ins Treffen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach im Camp viele Asylsuchende drogenabhängig gewesen seien, ist nicht geeignet, das Funktionieren des Asyl- und Versorgungssystems im Ganzen in Zweifel zu ziehen. Etwaige Unannehmlichkeiten, die durch das Verhalten von anderen dort untergebrachte Personen entstehen, sind nicht per se dem zypriotischen Staat zuzurechnen. Zypern verfügt über ein funktionierendes System der Strafverfolgung, sodass nicht davon auszugehen ist, dass kriminelles Handeln (etwa der Besitz oder Verkauf von unerlaubten Drogen) ohne jegliche strafrechtliche Konsequenz bliebe. Dem Vorbringen, wonach das Unterbringungs- und Versorgungssystem in Zypern katastrophal sei, sind die Länderberichte entgegenzuhalten: Asylwerber haben während des Asylverfahrens und einer etwaigen Beschwerdephase das Recht auf materielle Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und ein Taggeld). Diese kann entweder als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden. Wer illegal einreist und einen Asylantrag stellt (dies ist die Mehrheit der Antragsteller), muss im Erstaufnahmezentrum Pournara seinen Antrag einbringen, sowie die medizinische Untersuchung und das Vulnerabilitäts-Screening durchlaufen. In Pournara werden Versorgungsleistungen bereitgestellt. Wenn die Antragsteller die Erstaufnahme verlassen, haben sie generell Zugang zu Unterbringung im Zentrum Kofinou (bzw. in Zentren für unbegleitete Minderjährige). Da die Kapazität von Kofinou begrenzt ist, lebt die Mehrheit der Antragsteller in Gemeinden, wofür die Betroffenen materielle Versorgungsbedingungen bei den Diensten der sozialen Wohlfahrt beantragen können. Es werden dabei immer wieder Verzögerungen berichtet (CRC / ECRE 5.2024). Dass der Standard der zypriotischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Dazu gab der Beschwerdeführer selbst an, in zwei verschiedenen Camps untergebracht gewesen zu sein. Dies deckt sich mit den Länderberichten, die Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer genannten Camps Pournara (es handelt sich dabei um ein Erstaufnahmezentrum) und Kofinou (es dient zur Unterbringung während des gesamten Asylverfahrens und ist ein offenes Zentrum). Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Zypern im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Dass der Standard der zypriotischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Dazu gab der Beschwerdeführer selbst an, in zwei verschiedenen Camps untergebracht gewesen zu sein. Dies deckt sich mit den Länderberichten, die Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer genannten Camps Pournara (es handelt sich dabei um ein Erstaufnahmezentrum) und Kofinou (es dient zur Unterbringung während des gesamten Asylverfahrens und ist ein offenes Zentrum). Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Zypern im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geriete. Auch medizinische Versorgung ist in Zypern gewährleitet: Asylwerber haben bei ihrer Ankunft Zugang zu Gesundheitsdiensten und erhalten uneingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen, wodurch gleiche Rechte auf Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet werden. Illegale Migranten werden bei ihrer Ankunft im Erstaufnahmezentrum Pournara von der Asylbehörde zu medizinischen Untersuchungen überwiesen. Die medizinischen Dienste für öffentliche Gesundheit überwachen die Arbeit des multidisziplinären medizinischen Teams, das aus Ärzten und Krankenschwestern besteht, die rund um die Uhr für die Erstuntersuchung des Gesundheitszustands der illegalen Migranten zuständig sind, einschließlich Impfungen gemäß dem nationalen Impfplan. Wenn weitere medizinische Leistungen erforderlich sind, werden die Patienten an Fachärzte überwiesen, die auch Unterstützung im Bereich der psychischen Gesundheit anbieten. In Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen werden Asylwerber von speziell geschulten medizinischen Fachkräften auf mögliche Folterspuren untersucht. Das Gesundheitsministerium ist verpflichtet, Asylwerbern und Flüchtlingen eine hochwertige Gesundheitsversorgung zu bieten. Die Personen werden von professionellen Dolmetschern unterstützt (GoC 18.4.2024). Sofern im Verfahren mehrfach die Befürchtung geäußert wurde, dass dem Beschwerdeführer nach einer etwaigen Überstellung nach Zypern von dort die Außerlandesbringung in den Irak drohe, ist festzuhalten, dass dies die logische Konsequenz seines in Zypern negativ abgeschlossenen Asylverfahrens ist. Dies deckt sich auch mit den Länderberichten: Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits eine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, bevor sie das Land verließen, wird der Prozess der Außerlandesbringung begonnen (CRC / ECRE 5.2024). Diese Konsequenz hätte der Beschwerdeführer auch in jedem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Österreich, zu tragen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, seine Fluchtgründe in Zypern im inhaltlich geführten Asylverfahren vorzubringen; dass in Zypern gerichtliche Beschwerdemöglichkeiten bestehen, wurde bereits dargelegt. Wenn nun in der Beschwerde behauptet wird, er habe in Zypern kein Rechtsmittel erheben können, weil ihm die finanziellen Mittel dazu gefehlt hätten, so ist dieser Argumentation nicht zu folgen: Statt in Zypern binnen offener Frist ein Rechtsmittel zu erheben, zog es der Beschwerdeführer vor, sich ein Flugticket von Larnaca/Zypern nach Wien-Schwechat zu besorgen. Dass der Beschwerdeführer nicht völlig mittellos war, zeigt sich auch darin, dass es ihm möglich war, nach dem Übertritt der „innerzypriotischen Grenze“ ein Auto zu mieten, um zu einem Flüchtlingscamp zu gelangen und dort während seines Aufenthaltes etwa 700 US-Dollar auszugeben. Dem Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr entnehmen, dass er gar kein Interesse mehr an einem Rechtsmittelverfahren in Zypern hatte, sondern lieber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen wollte. Es liegt jedoch nicht am Beschwerdeführer, sich als Ziel den Mitgliedsstaat seiner Wahl auszusuchen, sondern ist dieser nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zu ermitteln. Diese Bestimmungen ergeben klar die Zuständigkeit Zyperns. Soweit in den Länderberichten Informationen über illegale Pushbacks angeführt sind, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr läuft, in derartige Situationen - nämlich in solche, die in Zusammenhang mit einer erstmaligen illegalen Einreise in Zypern stehen - zu kommen, zumal Zypern seiner Wiederaufnahme nunmehr ausdrücklich zugestimmt hat und im Rahmen der Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die zypriotischen Behörden stattfindet. Aufgrund der geordneten Überstellung besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr, von etwaigen Pushbacks betroffen zu sein. Dass der Beschwerdeführer gesund und überstellungsfähig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer führte weder in der Erstbefragung noch im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ins Treffen. Er erklärte, gesund zu sein, und verneint es, in ärztlichen Behandlung zu stehen und/oder Medikamente zu benötigen. Das Formular „Medizinische Untersuchung Sondertransit (SOT) Schwechat Wien“ vom 18.04.2025 (AS 67) enthält den eindeutigen Vermerk „gesund“; Allgemeinzustand und Ernährungszustand werden dort als „gut“ angeführt. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer erst in Österreich eine notwendige medizinische Behandlung in Bezug auf eine Hauterkrankung erhalten habe, decken sich nicht mit dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer selbst sprach nie von einer etwaigen Hauterkrankung und es sind im Akt auch sonst keine Hinweise darauf enthalten, dass er hier in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Weiterführend medizinische Unterlagen liegen im Akt nicht auf und wurden auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Von daher ist anzunehmen, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in Wahrheit auf einen anderen Fall als den hier gegenständlichen beziehen. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer an einer Hauterkrankung gelitten hätte, stünde dies einer Überstellung nach Zypern nicht entgegen. Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, gab er selbst durchgehend gleichlautend an. Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer wurde die Einreise ins Bundesgebiet nicht gestattet. Er war von der Antragstellung am 14.04.2025 bis zur heutigen Entscheidung etwa eineinhalb Monate lang durchgehend im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat aufhältig; insofern war es ihm nicht einmal möglich, auch nur erste Integrationsschritte zu setzen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 33 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:Paragraph 33, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet: „Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren § 33
(1)In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undParagraph 33,
(1)In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
  1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
  3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
  4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
  5. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3)Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4)Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5)Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Zypern zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Türkei) kommend über den von der Türkei besetzten Norden Zyperns illegal nach Zypern einreiste. Die Verpflichtung Zyperns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO begründet. Zypern hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Zypern zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Türkei) kommend über den von der Türkei besetzten Norden Zyperns illegal nach Zypern einreiste. Die Verpflichtung Zyperns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO begründet. Zypern hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Zyperns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat, sondern direkt von Larnaka/Zypern zum Flughafen Wien-Schwechat geflogen ist.Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Zyperns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO erloschen, da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat, sondern direkt von Larnaka/Zypern zum Flughafen Wien-Schwechat geflogen ist. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausgeprägter familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausgeprägter familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene, Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene, Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,)., Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden., Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37). Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Der EuGH hat sich bereits im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Der EuGH hat sich bereits im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - (subjektiv) in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - (subjektiv) in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche und ausreichend aktuelle Feststellungen zum Asylwesen in Zypern; die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welches zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt und es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Den von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Zypern ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Zusammengefasst sind sowohl im regulären Verfahren als auch im beschleunigten Verfahren Rechtsmittel vorgesehen. Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Zypern überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 - sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Zypern im Hinblick auf Asylwerber aus dem Irak unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde nicht erstattet. Zum übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle auf die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
  3. zu verweisen.Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Zypern im Hinblick auf Asylwerber aus dem Irak unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde nicht erstattet. Zum übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle auf die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.
  4. zu verweisen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Zypern nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Zypern nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-III-VO zwingend auszuüben. Der Beschwerdeführer ist jedoch, wie festgestellt, völlig gesund und damit auch jedenfalls überstellungsfähig, sodass sich dazu weitere Erwägungen erübrigen. „Außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Judikatur des EGMR liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Insgesamt gesehen konnten der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr ei

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