RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW240 2277048-2 Spruch, W240 2277048-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 8Abs 1 i
Vm Abs 2 EMRK entgegenstehen würde, ergeben. Daher sei eine Anordnung der Außerlandesbringung nicht als Verletzung von Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC anzusehen. Rechtlich wurde seitens des BFA im Wesentlichen angegeben, dass kein Grund zu zweifeln bestehe, dass Griechenland sich an die Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie halten würde. Es sei davon auszugehen, dass der BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Der BF sei zudem erst seit dem 27.06.2023 in Österreich aufhältig, womit der Aufenthalt im Bundesgebiet die in Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG normierte Dauer unterschreite. Des Weiteren hätte der BF nicht behauptet, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein; somit sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Es erscheine laut BFA nicht unmöglich, dass der BF etwaige Kontakte zu seinem Bruder auch auf Grundlage gegenseitiger Besuche im Rahmen der fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher
Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK entgegenstehen würde, ergeben.
Daher sei eine Anordnung der Außerlandesbringung nicht als Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw Artikel 7, GRC anzusehen.
- Der BF erhob im Wege seiner Rechtsvertretung gegen den Bescheid vom 07.08.2023 Beschwerde in vollem Umfang. Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass aus der aktuellen Berichtslage keine Verbesserung der Lage in Griechenland zu erkennen sei. Es gäbe nach wie vor unüberwindbare bürokratische Hürden beim Zugang zu Sozialleistungen, wodurch der BF in Griechenland deshalb in eine Situation geraten würde, die zu Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC in Widerspruch stehe. Sämtliche Wohnunterstützungsprogramme seien laut der Länderinformation vom 16.01.2023 praktisch ausgelaufen. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Die bestehenden rechtlichen und praktischen Barrieren beim Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Rechten seien nicht behoben worden. Effektiver materieller Rechtsschutz gegen die Verweigerung grundlegender Leistungen bestehe nicht. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine prekäre Situation geraten; er hätte weder sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der bürokratischen Hürden sei davon auszugehen, dass er mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinsicher Versorgung, Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung, extremer materieller Not und somit einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wegen der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland müsse jedenfalls im Einzelfall sichergestellt werden, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Unterbringungssituation, Nahrungssicherheit sowie medizinische Versorgung in Griechenland seien gerade für Rückkehrende mit Schutzstatus de facto nicht existent. Trotz ihres Schutzstatus würde der BF in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer Verletzung der nach Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland unzulässig sei. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Der BF erhob im Wege seiner Rechtsvertretung gegen den Bescheid vom 07.08.2023 Beschwerde in vollem Umfang. Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass aus der aktuellen Berichtslage keine Verbesserung der Lage in Griechenland zu erkennen sei. Es gäbe nach wie vor unüberwindbare bürokratische Hürden beim Zugang zu Sozialleistungen, wodurch der BF in Griechenland deshalb in eine Situation geraten würde, die zu Artikel 3, EMRK bzw Artikel 4, GRC in Widerspruch stehe. Sämtliche Wohnunterstützungsprogramme seien laut der Länderinformation vom 16.01.2023 praktisch ausgelaufen. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Die bestehenden rechtlichen und praktischen Barrieren beim Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Rechten seien nicht behoben worden. Effektiver materieller Rechtsschutz gegen die Verweigerung grundlegender Leistungen bestehe nicht. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine prekäre Situation geraten; er hätte weder sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der bürokratischen Hürden sei davon auszugehen, dass er mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinsicher Versorgung, Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung, extremer materieller Not und somit einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Wegen der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland müsse jedenfalls im Einzelfall sichergestellt werden, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Unterbringungssituation, Nahrungssicherheit sowie medizinische Versorgung in Griechenland seien gerade für Rückkehrende mit Schutzstatus de facto nicht existent. Trotz ihres Schutzstatus würde der BF in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer Verletzung der nach Artikel 3, EMRK bzw Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland unzulässig sei. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 11.12.2023 (GZ: W240 2277048-1/4E) wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 11.12.2023 , (GZ: W240 2277048-1/4E) wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Entscheidung fußt unter anderem auf der Feststellung, dass keine ergänzenden Ermittlungen hinsichtlich der Lebensumstände des BF nach Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland vorlägen. Im angefochtenen Bescheid unterziehe das BFA die geltend gemachte Unterbringungslage und die Versorgung in der Zeit nach Erteilung des Schutzstatus und insbesondere nach der Rückkehr nach Griechenland keiner Würdigung. Es sei der gegenständliche Sachverhalt in Summe nicht abschließend ermittelt worden, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen. Zur konkreten Situation und den zu erwartenden Lebensumständen des BF im Falle einer Rückkehr nach Griechenland hätte das Bundesamt zudem keine hinreichenden Ausführungen erstattet. Gegenständliches Verfahren:
- Am 06.06.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF zum Zwecke des Parteiengehörs statt, in der der BF im Wesentlichen anführte, keine ärztliche Behandlung zu benötigen und unter keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. In Griechenland hätte er keine Steueridentifikations- oder Sozialversicherungsnummer erhalten. In Österreich würde er einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sein Zielland sei Österreich gewesen, Unterstützung von den griechischen Behörden hätte er nicht erhalten. Weiters lebe er seit April 2024 in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder. ,
- Am 29.08.2024 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF tätigte zusammengefasst folgende Aussagen: „[…] F: Sind Sie gesund? A: Ja F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? A: Nein F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder müssen Sie Medikamente einnehmen? A: Nein ……………….. F: Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Ja F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Sehr gut Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den Asylwerber (AW)? Dolmetscher: Sehr gut Weiter Fragen an den A: F: Verfügen Sie über die finanziellen Mittel um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können? A: Ich arbeite seit Juni und habe meine eigene Wohnung. Am XXXX habe ich meine Führerscheinprüfung bestanden.A: Ich arbeite seit Juni und habe meine eigene Wohnung. Am römisch 40 habe ich meine Führerscheinprüfung bestanden. F: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? Sind Sie in irgendeiner Form in Österreich bereits integriert? Sind Sie zum Beispiel in einem Verein tätig oder arbeiten Sie ehrenamtlich für eine Organisation in Österreich, etc.? A: Ich habe nur den Kurs zur Alphabetisierung gemacht. F: Stimmen die Angaben auf Ihrer weißen Verfahrenskarte? A: Ja, es ist alles korrekt. F: Wo wurden Sie geboren? (exakter Geburtsort) A: XXXX A: römisch 40 F: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung verstanden? A: Ja F: Gemäß dem Protokoll der Erstbefragung wurde Ihnen die aufgenommene Niederschrift in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt. Sie hätten keine Ergänzungen bzw Korrekturen zu diesem Zeitpunkt angeregt. Sie hätten alles verstanden und Ihnen wäre eine Kopie der Erstbefragung ausgefolgt. Stimmen diese Protokolleinträge? A: Ja es stimmt alles und ist korrekt und wurde rückübersetzt. F: Haben Sie vollständige Angaben gemacht? A: Ja F: Sie hatten ja auch bereits eine Einvernahme vor dem BFA. Haben Sie damals die Wahrheit gesagt und wurde alles richtig protokolliert? A: Ich habe die Wahrheit gesagt und es ist alles korrekt protokolliert worden. F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen? A: Ich habe den Reisepass am Weg nach Österreich im Wald verloren. Im Wald hat uns die Polizei aufgehalten. Sie haben uns geschlagen und dort habe ich alles verloren. Mein Handy, meinen Reisepass, alles. F: Wo war dieser Wald? A: Das war der Wald zwischen Türkei und Bulgarien. Dort wurden wir aufgegriffen und wir wurden in die Türkei zurückgeschickt. F: Haben Sie Beweismittel die Sie vorlegen möchten? A: Ich lege folgende Beweismittel heute vor: Teilnahmebestätigung Deutschkurs BFI vom 22.06.2023 Irakischer Personalausweis XXXX Irakischer Personalausweis römisch 40 Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt am XXXX Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt am römisch 40 3 Bestätigungen von IOM über absolvierte Kurse in Griechenland Zertifikat der DRC aus Griechenland Konventionsreisepass Griechenland XXXX Konventionsreisepass Griechenland römisch 40 F: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin yezidischen Glaubens, Yezide, Iraker F: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Österreich oder haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Mein Bruder XXXX lebt hier.A: Mein Bruder römisch 40 lebt hier. Anmerkung: Der Bruder hat einen Aufenthaltstitel nach dem NAG F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?A: Bekannte ja, Verwandte nicht.F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?, A: Bekannte ja, Verwandte nicht. F: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Herkunftsstaat (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins)? A: Meine Mutter, ein Bruder und eine Schwester. Weiters habe ich 3 verheiratet Schwestern. F: Wo lebten Sie zuletzt bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat? A: In einem Dorf in der Nähe von XXXX .A: In einem Dorf in der Nähe von römisch 40 . F: Haben Sie dort zusammen mit Ihrer Familie gelebt? A: Ja. F: Haben Sie eine Schulausbildung? A: Aufgrund der finanziellen Mittel konnte ich nicht zur Schule gehen. Meine Zwillingsschwester ist auch aufgrund der finanziellen Lage gestorben, da wir nicht die Mittel hatten, Medizin zu kaufen und meine Schwester ins Krankenhaus zu bringen. F: Was haben Sie gearbeitet? A: Ich habe auf Baustellen als Bauhelfer gearbeitet. Ich habe auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Wir haben später auch ein kleines Auto gekauft und da habe ich als Fahrer gearbeitet. F: Können Sie schreiben und lesen? A: Ich habe es mir selber beigebracht. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie, Ihren Verwandten und Freunden in Ihrem HKS? A: Ja habe ich. F: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaatverlassen? A: Am 07.07.2022 F: Wie sind Sie aus dem Irak ausgereist? A: Mit meinem Pass in die Türkei. F: Sie sind nach Europa gereist um Schutz vor Verfolgung zu suchen. Diesen Schutz hat Ihnen Griechenland gewährt. Sie sind in Griechenland Asylberechtigt. Weshalb haben Sie Griechenland verlassen? A: Mein Ziel war immer Österreich. Mein Bruder ist 2014 nach Österreich gereist. Seither wollte ich auch immer hierher. Mein Geld hat aber nur bis Griechenland gereicht. Ich wollte nie in Griechenland bleiben. Für uns Jesziden gab es nie ein langes Warten auf Asyl. Wir hatten nur ein kurzes Interview mit der Polizei und da habe ich bereits gesagt, dass ich nach Österreich wollte. F: Also ging es bei Ihrer Reise nicht um Schutz vor Verfolgung, sondern um andere Überlegungen? A: Ich suche hier Schutz um normal zu leben. Jeder weiß, was mit uns Jeziden passiert ist. Es geht um Schutz vor Verfolgung da wir keinen Schutz und keine Anerkennung von den anderen Religionen. Auch will ich meine Familie unterstützen, damit nicht nochmal so etwas vorkommt, wie bei meiner verstorbenen Schwester. Dass wir zu wenig Geld haben und sie dann stirbt. F: Wenn es Ihnen nur um Schutz gegangen wäre, hätten Sie in Griechenland bleiben können. Dort wurden Sie geschützt. Weshalb haben Sie sich entschieden nach Österreich weiterzureisen? A: Die Hilfe dort ist sehr gering und die wirtschaftliche Lage ist dort auch nicht gut. Die Mitarbeiter vor Ort in Griechenland habe uns auch immer gesagt, dass wir sowieso nicht in Griechenland bleiben. Alle anderen Mitbewohner aus dem Camp sind mittlerweile auch in andere Länder weitergereist. F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Überall wird berichtet, dass XXXX sicher ist. XXXX ist nicht sicher. Es gibt viele die dort eine Waffe haben und die Vormacht wollen. Es gibt die PKK, die Regierung, Milizen und auch Terroristen. Die Türkei bombardiert auch regelmäßig das Gebiet. Es wird jede Woche jemand getötet und wir wissen nicht einmal wer in getötet hat. A: Überall wird berichtet, dass römisch 40 sicher ist. römisch 40 ist nicht sicher. Es gibt viele die dort eine Waffe haben und die Vormacht wollen. Es gibt die PKK, die Regierung, Milizen und auch Terroristen. Die Türkei bombardiert auch regelmäßig das Gebiet. Es wird jede Woche jemand getötet und wir wissen nicht einmal wer in getötet hat. F: Kann man zusammengefasst sagen, dass Sie XXXX wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen haben?F: Kann man zusammengefasst sagen, dass Sie römisch 40 wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen haben? A: Ja. In XXXX streiten sich die Regierung und die Kurden wer dort das Sagen hat. A: Ja. In römisch 40 streiten sich die Regierung und die Kurden wer dort das Sagen hat. F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt? A: Ja das ist alles. F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie in den Irak heimkehren würden? A: Das Leben wird bedroht. F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? A: Nein. F: Haben Sie im Irak jemals in einem Flüchtlingscamp gelebt oder immer in Ihrem Dorf in der Region XXXX ?F: Haben Sie im Irak jemals in einem Flüchtlingscamp gelebt oder immer in Ihrem Dorf in der Region römisch 40 ? A: Wir waren ein Jahr in XXXX A: Wir waren ein Jahr in römisch 40 F: Wann war das? A: Von ca. XXXX weg ca. ein Jahr lang.A: Von ca. römisch 40 weg ca. ein Jahr lang. F: Warum gibt Ihr Bruder an, dass Sie im Flüchtlingscamp geboren wurden? A: Das stimmt nicht. F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftsstaats? A: Nein. F: Gehören Sie einer politischen Partei an? A: Nein. F: Ist gegen Sie in Ihrem HKS oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen? Wenn ja, warum? Wie oft insgesamt? A: Nein. F: Wurden Sie jemals von staatlicher oder privater Seite aufgrund Ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion o.ä. verfolgt? A: Nein, direkt nicht. Ich wurde aber öfter von der Arbeit gekündigt, nur, weil ich Jezide bin. F: Waren oder sind Sie in Österreich Beteiligter, Beschuldigter oder Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren? A: Nein F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Herkunftsstaat sowie in, für Ihr Verfahren betreffenden, anderen Drittstaaten durchgeführt werden? A: Ja F: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? A: Nein Mit mir werden die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in meinem Herkunftsstaat Irak Version 8, Stand 28.03.2024 erörtert. Ich gebe dazu an: A: Ich vertraue ihren Informationen. F: Wollen Sie eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben? A: Nein ich vertraue ihren Informationen. F: Wo haben Sie in Griechenland gelebt? A: In einem Camp in XXXX und später in der Nähe von XXXX in einem Camp namens XXXX .A: In einem Camp in römisch 40 und später in der Nähe von römisch 40 in einem Camp namens römisch 40 . F: Wie waren Sie untergebracht? A: Immer in einem Camp. F: Hätte es die Möglichkeit gegeben sich eine Wohnung zu nehmen? A: Es wäre unmöglich gewesen, wegen meiner finanziellen Lage und der dortigen wirtschaftlichen Lage. F: Wovon haben Sie in Griechenland gelebt? A: Ich habe kein Geld bekommen und wir haben im Camp gegessen. F: Hätten Sie in Griechenland arbeiten können? A: Es gab nicht die Möglichkeit da wir nur im Camp waren. Sie haben immer gesagt, dass wir nicht arbeiten brauchen, da wir sowieso weggehen werden. 2 Tag nachdem ich meinen Pass hatte, bin ich nach Österreich. F: Heißt das, dass Sie arbeiten hätten können, wenn Sie gewollt hätten? A: Ich hatte keine Arbeitserlaubnis. F: Haben Sie eine Arbeitserlaubnis beantragt? A: Ich habe meinen Asylausweis bekommen und meinen Reisepass und 2 Tage später bin ich ausgereist. F: Wie sind Sie von Griechenland nach Österreich gereist? A: Mit dem Flugzeug. F: Wann sind sie nach Österreich gekommen? A: Am 08.04.
- F: Sie haben gesagt, dass Sie wenige Tage nachdem Sie in Griechenland Asyl bekommen haben weitergereist sind. Ist das korrekt? A: Ja, das stimmt. F: Sie wurden darüber belehrt, dass Sie die Wahrheit sagen müssen und dass es negative Konsequenzen hat, wenn Sie das nicht machen. Haben Sie das vorhin verstanden? A: Ja, das habe ich verstanden und ich habe die Wahrheit gesagt. F: Den Unterlagen aus Griechenland ist zu entnehmen, dass Sie am 27.10.2022 Asyl eine Aufenthaltsgenehmigung und einen Reisepass bekommen haben. Was sagen Sie dazu? A: Den Reisepass habe ich ca. 2 Monate später bekommen als den Asylausweis. F: Haben sie den Reisepass hier? A: Ja. Anmerkung: Der Reisepass wurde am XXXX ausgestellt. Anmerkung: Der Reisepass wurde am römisch 40 ausgestellt. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? A: Ich konnte alles sagen und habe nichts hinzuzufügen. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja sehr gut. F: Frage an den Dolmetscher: Hat es irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten gegeben? Antwort Dolmetscher: Nein. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja Beginn der Rückübersetzung um 10:35 Uhr. F: Wurde alles richtig protokolliert? A: Ja F: Möchten Sie sonst noch etwas ergänzen? A: Ja. Nach erfolgter Rückübersetzung möchte ich folgendes ergänzen: Bei der Frage nach den Rückkehrbefürchtungen, möchte ich hinzufügen, dass ich nicht direkt bedroht werden würde, sondern es eine indirekte Bedrohung wäre. Weiters möchte ich hinzufügen, dass ich den Reisepass nicht an dem Datum erhalten habe, an dem er ausgestellt wurde. Auch dieser Teil wurde mir rückübersetzt. […]“Auch dieser Teil wurde mir rückübersetzt. , […]“
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I.) Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Griechenland laut § 61 Abs 2 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.).
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt römisch eins.) Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Griechenland laut Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF nicht unter lebensbedrohenden Krankheiten oder an einer Immunschwäche leide, was aus seinen Aussagen und der Aktenlage ersichtlich sei. Bezugnehmend auf das Schreiben der griechischen Behörde vom 19.07.2023 gab das Bundesamt weiters an, dass der BF in Griechenland den Status des Asylberechtigen erlangt hätte. Somit stehe fest, dass für ihn in Griechenland Verfolgungs- und Drittstaatssicherheit bestehe. Der BF vermochte es laut BFA nicht darzulegen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine soziale Haltlosigkeit fallen würde. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der BF laut seinen Angaben nach seiner Einreise nach Österreich anfänglich bei seinem Bruder Unterkunft bezogen, ihn aber nach seinem Umzug in die Flüchtlingsunterkunft lediglich einmalig gesehen hätte. Eine tiefgreifende Beziehung bzw ein Abhängigkeitsverhältnis konnte seitens des BFA nicht abgeleitet werden. Durch Austausch über soziale Medien und gegenseitige Besuche im Schengen-Raum wäre es dem BF und seinem Bruder weiterhin möglich, in Kontakt zu bleiben. Zudem hätte der BF in Griechenland finanzielle Unterstützung von seiner Familie im Irak erhalten. Gemäß der durchgeführten Internetrecherche gäbe es außerdem unzählige Möglichkeiten in Griechenland Arbeit und Unterkunft zu erhalten. Nachdem der BF eine Aufenthaltsgenehmigung innehabe, sei ihm die Aufnahme jeglicher Arbeit zumutbar. Ausgehend von den Rechercheergebnissen ging das Bundesamt insgesamt davon aus, dass für den BF in Griechenland die Möglichkeit bestehe, einen Arbeitsplatz und Unterkunft zu finden. Es könne daher die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Art 3 EMRK nicht erreicht werden. Bezüglich der Steuer- und Sozialversicherungsnummer sei anzuführen, dass durch die Arbeitsaufnahme und eine dadurch einhergehende Wohnversorgung auch eine Sozialversicherungs- und Steuernummer erlangbar wären. Die bestehenden Herausforderungen hinsichtlich der Abdeckung von grundlegenden Lebensbedürfnissen und dem Zugang zu Integrationsangeboten seien angesichts des bestehenden Unterstützungsangebotes von Hilfsorganisationen für schutzberechtigte Personen nicht unüberwindbar. Zudem hätte der BF nicht vorgebracht, in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF nicht unter lebensbedrohenden Krankheiten oder an einer Immunschwäche leide, was aus seinen Aussagen und der Aktenlage ersichtlich sei. Bezugnehmend auf das Schreiben der griechischen Behörde vom 19.07.2023 gab das Bundesamt weiters an, dass der BF in Griechenland den Status des Asylberechtigen erlangt hätte. Somit stehe fest, dass für ihn in Griechenland Verfolgungs- und Drittstaatssicherheit bestehe. Der BF vermochte es laut BFA nicht darzulegen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine soziale Haltlosigkeit fallen würde. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der BF laut seinen Angaben nach seiner Einreise nach Österreich anfänglich bei seinem Bruder Unterkunft bezogen, ihn aber nach seinem Umzug in die Flüchtlingsunterkunft lediglich einmalig gesehen hätte. Eine tiefgreifende Beziehung bzw ein Abhängigkeitsverhältnis konnte seitens des BFA nicht abgeleitet werden. Durch Austausch über soziale Medien und gegenseitige Besuche im Schengen-Raum wäre es dem BF und seinem Bruder weiterhin möglich, in Kontakt zu bleiben. Zudem hätte der BF in Griechenland finanzielle Unterstützung von seiner Familie im Irak erhalten. Gemäß der durchgeführten Internetrecherche gäbe es außerdem unzählige Möglichkeiten in Griechenland Arbeit und Unterkunft zu erhalten. Nachdem der BF eine Aufenthaltsgenehmigung innehabe, sei ihm die Aufnahme jeglicher Arbeit zumutbar. Ausgehend von den Rechercheergebnissen ging das Bundesamt insgesamt davon aus, dass für den BF in Griechenland die Möglichkeit bestehe, einen Arbeitsplatz und Unterkunft zu finden. Es könne daher die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Artikel 3, EMRK nicht erreicht werden. Bezüglich der Steuer- und Sozialversicherungsnummer sei anzuführen, dass durch die Arbeitsaufnahme und eine dadurch einhergehende Wohnversorgung auch eine Sozialversicherungs- und Steuernummer erlangbar wären. Die bestehenden Herausforderungen hinsichtlich der Abdeckung von grundlegenden Lebensbedürfnissen und dem Zugang zu Integrationsangeboten seien angesichts des bestehenden Unterstützungsangebotes von Hilfsorganisationen für schutzberechtigte Personen nicht unüberwindbar. Zudem hätte der BF nicht vorgebracht, in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Rechtlich wurde seitens des BFA im Wesentlichen angegeben, dass kein Grund zu zweifeln bestehe, dass Griechenland sich an die Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie halten würde. Es sei davon auszugehen, dass der BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Der BF sei zudem erst seit dem 27.06.2023 in Österreich aufhältig, womit der Aufenthalt im Bundesgebiet die in § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG normierte Dauer unterschreite. Des Weiteren hätte der BF nicht behauptet, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein; somit sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen. Das vom BF angeführte familiäre Naheverhältnis zu seinem in Österreich lebenden Bruder reiche mangels gemeinsamem Haushaltes und fehlender persönlicher Kontakte seit Jahren nicht aus, um ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK zu begründen. Es erscheine auch nicht unmöglich, dass der BF etwaige Kontakte zu seinem Bruder auf Grundlage gegenseitiger Besuche im Rahmen fremdenrechtlicher Bestimmungen aufrecht halten könne. Ihm müsse bei seiner Antragstellung zudem klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher
Art 8Abs 1 i
Vm Abs 2 EMRK entgegenstehen würde, ergeben. Daher sei eine Anordnung der Außerlandesbringung nicht als Verletzung von Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC anzusehen.Rechtlich wurde seitens des BFA im Wesentlichen angegeben, dass kein Grund zu zweifeln bestehe, dass Griechenland sich an die Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie halten würde. Es sei davon auszugehen, dass der BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Der BF sei zudem erst seit dem 27.06.2023 in Österreich aufhältig, womit der Aufenthalt im Bundesgebiet die in Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG normierte Dauer unterschreite. Des Weiteren hätte der BF nicht behauptet, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein; somit sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Das vom BF angeführte familiäre Naheverhältnis zu seinem in Österreich lebenden Bruder reiche mangels gemeinsamem Haushaltes und fehlender persönlicher Kontakte seit Jahren nicht aus, um ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu begründen. Es erscheine auch nicht unmöglich, dass der BF etwaige Kontakte zu seinem Bruder auf Grundlage gegenseitiger Besuche im Rahmen fremdenrechtlicher Bestimmungen aufrecht halten könne. Ihm müsse bei seiner Antragstellung zudem klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher
Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK entgegenstehen würde, ergeben.
Daher sei eine Anordnung der Außerlandesbringung nicht als Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw Artikel 7, GRC anzusehen.
- Mit Schriftsatz vom 18.10.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung in vollem Umfang Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass der BF in Griechenland unzureichend versorgt worden sei, er dort keine Arbeit gefunden habe und ihm medizinische Versorgung verwehrt worden sei. Aufgrund drohender Obdachlosigkeit sei er gezwungen gewesen, Griechenland zu verlassen. Er habe sich in weiterer Folge nach Österreich begeben, wo sich sein Bruder seit 2015 aufhalte. Der BF hätte in Österreich umgehend eine Beschäftigung aufgenommen, sei selbsterhaltungsfähig und pflege sehr engen Kontakt zu seinem Bruder. Zu seinem Bruder bestehe ein gegenseitiges finanzielles und emotionales Abhängigkeitsverhältnis. Bereits im Herkunftsstaat hätten der BF und sein Bruder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und ein schützenswertes Privat- und Familienleben geführt. Der BF sei während seines Aufenthaltes in Griechenland nachweislich von seinem Bruder finanziell unterstützt worden, weil die griechischen Behörden nicht gewillt bzw in der Lage gewesen wären, den BF ausreichend zu versorgen. Vom BFA sei abermals nicht ermittelt worden, ob der BF in Griechenland bereits eine Steueridentifikations- und Sozialversicherungsnummer erhalten hätte, welche für die Anmietung einer Wohnung, zur Eröffnung eines Bankkontos oder der Aufnahme einer Beschäftigung notwendig seien. Unzureichend sei außerdem die Feststellung, wonach der BF finanzielle Hilfe von seiner Familie bezogen hätte. Ihm sei es nur dank der finanziellen Unterstützung seines Bruders möglich gewesen, zu überleben. Überdies sei nicht erhoben worden, ob der BF im Falle der Rückkehr nach Griechenland Unterkunft, Verpflegung oder Zugang zu medizinischer Versorgung hätte. Angesichts der geschilderten Umstände und der familiären Bindungen in Österreich lägen hinreichende Voraussetzungen vor, den Asylantrag in Österreich zuzulassen. Eine Einzelfallprüfung hätte weiters zu dem Ergebnis geführt, dass dem BF eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
- Mit Schriftsatz vom 18.10.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung in vollem Umfang Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass der BF in Griechenland unzureichend versorgt worden sei, er dort keine Arbeit gefunden habe und ihm medizinische Versorgung verwehrt worden sei. Aufgrund drohender Obdachlosigkeit sei er gezwungen gewesen, Griechenland zu verlassen. Er habe sich in weiterer Folge nach Österreich begeben, wo sich sein Bruder seit 2015 aufhalte. Der BF hätte in Österreich umgehend eine Beschäftigung aufgenommen, sei selbsterhaltungsfähig und pflege sehr engen Kontakt zu seinem Bruder. Zu seinem Bruder bestehe ein gegenseitiges finanzielles und emotionales Abhängigkeitsverhältnis. Bereits im Herkunftsstaat hätten der BF und sein Bruder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und ein schützenswertes Privat- und Familienleben geführt. Der BF sei während seines Aufenthaltes in Griechenland nachweislich von seinem Bruder finanziell unterstützt worden, weil die griechischen Behörden nicht gewillt bzw in der Lage gewesen wären, den BF ausreichend zu versorgen. Vom BFA sei abermals nicht ermittelt worden, ob der BF in Griechenland bereits eine Steueridentifikations- und Sozialversicherungsnummer erhalten hätte, welche für die Anmietung einer Wohnung, zur Eröffnung eines Bankkontos oder der Aufnahme einer Beschäftigung notwendig seien. Unzureichend sei außerdem die Feststellung, wonach der BF finanzielle Hilfe von seiner Familie bezogen hätte. Ihm sei es nur dank der finanziellen Unterstützung seines Bruders möglich gewesen, zu überleben. Überdies sei nicht erhoben worden, ob der BF im Falle der Rückkehr nach Griechenland Unterkunft, Verpflegung oder Zugang zu medizinischer Versorgung hätte. Angesichts der geschilderten Umstände und der familiären Bindungen in Österreich lägen hinreichende Voraussetzungen vor, den Asylantrag in Österreich zuzulassen. Eine Einzelfallprüfung hätte weiters zu dem Ergebnis geführt, dass dem BF eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Zusammen mit der Beschwerde wurden drei Überweisungen an den BF vorgelegt, wonach ihm im April 2023 zwei Mal EUR 200,- und im März 2023 einmal EUR 100,- überwiesen worden waren, als er sich in Griechenland befand.
- Mit Schreiben vom 10.01.2025 wurde dem BF Parteiengehör zur aktualisierten Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland gewährt.
- Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 langte seitens der Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme ein, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass Rückkehrer Schwierigkeiten beim erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch hinsichtlich der Aufnahmebedingungen hätten. In Bezug auf die Länderberichte wurde angegeben, dass konkret zu befürchten sei, dass der BF bis zu einem Jahr von Obdachlosigkeit betroffen wäre. Da die Schutzstatuszuerkennung des BF im Oktober 2022 und damit vor mehr als zwei Jahren erfolgt sei, wäre mit erheblichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Griechenland zu rechnen. Schutzberechtigte würden sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen notwendiger Dokumente konfrontiert sehen, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen seien. Dies hätte zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssten. Daraus würden Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters resultieren. Gegen eine Überstellung des BF nach Griechenland spreche auch die Tatsache, dass er in Österreich über enge familiäre Bindungen verfüge und ein sehr inniges Verhältnis zu seinem Bruder pflege. Darüber hinaus gehe er einer aufrechten Beschäftigung nach und sei selbsterhaltungsfähig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF, ein volljähriger irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte er bereits am 18.10.2022 in Griechenland einen Asylantrag und es wurde ihm am 27.10.2022 dort der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er ist außerdem im Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses, der ihm in Griechenland ausgestellt wurde. Dem BF wurde in Griechenland der Aufenthalt von 27.10.2022 bis 26.10.2025 gewährt („residence permit“). Nach einem Aufenthalt zwischen August 2022 und April 2023 hat der BF Griechenland verlassen, ohne weitere behördliche, soziale oder anderweitige karitative Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen bzw. sich darum hinreichend zu bemühen, um zu seinen in Österreich seit 2015 lebenden Bruder zu gelangen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Er ist in der Lage, sein Auskommen in Griechenland selbst zu organisieren. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Er war in der Vergangenheit auf Baustellen als Bauhelfer tätig. XXXX , der Bruder des BF, kommt ein Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu (IFA: XXXX ). Der BF lebt mit seinem Bruder seit April 2024 in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich laut ZMR-Auszug, der BF hat Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung, es kann ein entscheidungsrelevantes Abhängigkeitsverhältnis oder eine Pflegebedürftigkeit nicht festgestellt werden. Etwaige Unterstützungen können dem BF auch in Griechenland von seinem Bruder, der sich bereits seit 2015 in Österreich befindet, übermittelt werden. Auch kann die Beziehung durch gegenseitige Besuche sowie über soziale Medien und telefonisch aufrecht erhalten werden wie vor der gemeinsamen Aufenthaltnahme der Brüder in Österreich. römisch 40 , der Bruder des BF, kommt ein Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu (IFA: römisch 40 ). Der BF lebt mit seinem Bruder seit April 2024 in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich laut ZMR-Auszug, der BF hat Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung, es kann ein entscheidungsrelevantes Abhängigkeitsverhältnis oder eine Pflegebedürftigkeit nicht festgestellt werden. Etwaige Unterstützungen können dem BF auch in Griechenland von seinem Bruder, der sich bereits seit 2015 in Österreich befindet, übermittelt werden. Auch kann die Beziehung durch gegenseitige Besuche sowie über soziale Medien und telefonisch aufrecht erhalten werden wie vor der gemeinsamen Aufenthaltnahme der Brüder in Österreich. Seit April 2024 ist der BF in Österreich als erwerbstätig gemeldet. Er absolvierte seit seiner Ankunft im österreichischen Bundesgebiet einen Alphabetisierungskurs, einen Deutschkurs und verfügt über einen Führerschein. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht legt zur Allgemeinsituation in Griechenland die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen aktuellsten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 17.12.2024 zugrunde (gekürzt wiedergegeben): Dublin-Rückkehrer Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. EUAA, vormals EASO, unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (AIDA 5.2022). Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall „M.S.S. vs. Greece & Belgium“ und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen „C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department“ in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 5.2022). Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (AIDA 5.2022). Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland im Jahr 2021 besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen vom
- März 2016 unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (AIDA 5.2022). Ein bemerkenswerter Anstieg (+55,5 %) bei der Zahl der eingehenden Dublin-Anfragen war 2021 für Griechenland zu verzeichnen (13.796 Anfragen gegenüber 8.869 Anfragen im Jahr 2020). Dies kann u. a. auf die Entscheidung Deutschlands zurückgeführt werden, Überstellungen nach Griechenland im Jahr 2021 wieder aufzunehmen. Deutschland hat im Laufe des Jahres 2021 10.427 Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt (nicht vulnerable Asylwerber; in jedem Fall wurden Garantien für Aufnahmebedingungen, Unterbringung und Asylverfahren gefordert). In der Praxis wurde von Deutschland 2021 nur eine Überstellung nach Griechenland durchgeführt. Obwohl Griechenland bei den eingehenden Ersuchen 2021 insgesamt an dritter Stelle stand, wurden nur 2 Personen tatsächlich überstellt. Trotzdem die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen verschiedene Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch (z. B. Belgien, Malta und Portugal). Einige Länder wie Bulgarien, Ungarn, Rumänien und Slowenien, bemühen sich die Überstellungen wieder aufzunehmen, und stellen Ersuchen aus, haben diese aber bisher nicht ausgeführt (ECRE 9.2022). […] Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland Die griechische Asylbehörde wird über die Ankunft von Personen informiert, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt werden. Die griechischen Behörden teilen daraufhin mit, ob Plätze in Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden kann. Die rücküberstellten Personen werden bei Ankunft in Griechenland am Flughafen durch die Polizei in Empfang genommen und an die Asylbehörde verwiesen (Raphaelswerk 12.2022). Zuerst muss in Erfahrung gebracht werden, ob die betroffene Person während ihres laufenden Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist ist oder ob sie vor der Ausreise noch kein Asylverfahren in Griechenland begonnen hatte. Je nach Fallkonstellation stehen unterschiedliche Schritte an (Raphaelswerk 12.2022).
- Die Person hatte vor ihrer Ausreise noch keinen Asylantrag in Griechenland gestellt: ● Sie teilt der Polizei bei Ankunft in Griechenland sofort mit, dass sie Asyl beantragen möchte. Sie wird dann an die Asylbehörde verwiesen, um den Asylantrag zu stellen (Raphaelswerk 12.2022). Unterbringung Im Fall einer Rücküberstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung müssen die griechischen Behörden den Behörden des jeweiliegen EU-Mitgliedstaates zusichern, dass die rückgeführte Person in Einklang mit den europäischen Normen untergebracht werden kann (Raphaelswerk 12.2022). Bevor eine Dublin-Überstellung stattfindet, setzt sich die griechische Dublin-Einheit mit dem Erstaufnahmezentrum in Verbindung, um die Unterbringung der rückkehrenden Person zu regeln. Bei der Ankunft am Flughafen wird der Antragsteller von der griechischen Dublin-Einheit mit Hilfe eines Dolmetschers über seinen Aufenthaltsort informiert (EUAA 9.5.2023). Die materiellen Aufnahmebedingungen (Lebensmittel, Kleidung, Non-Food-Artikel und eine finanzielle Unterstützung) werden bei der Registrierung in einem der Unterbringungszentren gewährt (EUAA 9.5.2023). Informationen über die materiellen Aufnahmebedingungen können persönlich von der Aufnahme und Identifizierungsstelle oder von der Asylbehörde (bei Einreichung des Asylantrags) oder von in Griechenland tätigen NGOs und internationalen Organisationen (z. B. IOM und UNHCR) eingeholt werden. Einschlägige Informationen sind auch auf der Website des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl zu finden (EUAA 9.5.2023). Je nach den verfügbaren Kapazitäten und den Bedürfnissen der Dublin-Rückkehrer (Vulnerabilität, Familienstand, gesprochene Sprache usw.) kann die Zuweisung einer Unterkunft innerhalb von einigen Tagen bis zu einigen Wochen erfolgen. Der Antrag auf Unterbringung muss auf jeden Fall bei der Aufnahme- und Identifizierungsstelle eingereicht werden. Dieser wird auf Zulässigkeit geprüft (gültiger Asylantrag) und auf der Grundlage der Schutzbedürftigkeit und/oder besonderer Aufnahmebedürfnisse eingestuft (EUAA 9.5.2023). In den Unterbringungszentren werden unmittelbar nach der Ankunft und Registrierung Lebensmittel und Non-Food-Artikel bereitgestellt. Eine monatliche finanzielle Unterstützung wird Dublin-Rückkehrern etwa 1,5-2 Monate später gewährt (EUAA 9.5.2023). Für weitere Informationen zum Thema Aufnahmebedingungen siehe Kapitel
- Die Person hatte bereits einen Asylantrag in Griechenland gestellt und ist während des Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist: ● Über den Asylantrag wurde positiv entschieden: – Es wurde ein Schutzstatus gewährt. Die Person hat einen Aufenthaltsstatus in Griechenland. Bei Rückkehr nach Griechenland muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatte. Diese wird bei der griechischen Polizei beantragt. Dazu ist eine Bestätigung der zuständigen griechischen Asylbehörde erforderlich (Raphaelswerk 12.2022). ● Über den Asylantrag wurde noch nicht entschieden: – Asylsuchende sind verpflichtet, in Griechenland zu bleiben, bis ihr Asylantrag bearbeitet wurde. Wenn sie das Land ohne Erlaubnis der Asylbehörde vorher verlassen haben, kann dies als Rücknahme des Asylantrags gewertet werden. – Die Person muss daher sofort nach der Rückkehr mit der Asylbehörde Kontakt aufnehmen und erklären, dass weiterhin Interesse an der Bearbeitung des Asylantrags besteht. Die Asylbehörde wird dann entscheiden, ob sie den Antrag weiter bearbeitet, und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen. – Sind seit Einstellung des Asylverfahrens weniger als neun Monate vergangen, kann das ursprüngliche Verfahren wiederaufgenommen werden. Andernfalls muss ein Folgeantrag gestellt werden. Bei negativer Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden (Raphaelswerk 12.2022). ● Der Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt: – Innerhalb der im Bescheid genannten Frist kann Berufung gegen die Ablehnung eingelegt werden. Wenn bereits vor der Abreise aus Griechenland Berufung eingelegt wurde, wird die griechische Asylbehörde den Antrag erneut untersuchen und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen (Raphaelswerk 12.2022). Aufenthaltserlaubnis Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrende zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022). Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022). Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022). Für weitere Informationen zum Thema Dokumente für Schutzberechtigten siehe Kapitel
- Unterbringung International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 24.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Kapitel
- Staatliche Unterkünfte sind Asylwerbern vorbehalten. Schutzberechtigte müssen diese binnen 30 Tagen nach ihrer Anerkennung verlassen. Danach sind sie oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8 (Raphaelswerk 12.2022). Nach Angaben von NGOs hatten anerkannte Flüchtlinge, die auf Grundlage der Dublin-II-Verordnung aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden, Probleme, die notwendigen Ausweisdokumente zu bekommen, die Voraussetzung waren für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten (AI 28.3.2023). […] Schutzberechtigte Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024). Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024). Dokumente im Allgemeinen Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024). Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024). […] Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC) Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.a).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.a). Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.a; vgl Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren(VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.a; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren(VB Athen 16.11.2023). • ADET - Bescheid Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021). Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024). Die Adressen bzw Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden. • ADET - Erstantrag Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.a). Die Adressen bzw Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden. Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl MMA o.D.a). Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.a). Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024). • ADET - Verlängerung Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl MMA o.D.a). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.a; vgl MBZ 3.9.2024).Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.a). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.a; vergleiche MBZ 3.9.2024). Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail-Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.a). Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024). Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024). • ADET - Aktuelle Situation Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024). Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem
- März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024). Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024). Reisedokumente Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl MMA o.D.b).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.b). Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021). Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024). • Reisedokument - Erstantrag Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022). Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“, aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.b). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereitliegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ vorgelegt werden (MMA o.D.b). Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024). • Reisedokument - Folgeantrag Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου –Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl MMA o.D.b).Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.b). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.b). Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024). Steueridentifikationsnummer (AFM) Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024). Sozialversicherung (AMKA) Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.a).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.a). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl UNHCR o.D.a; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.a; Pro Asyl/RSA 4.2021). Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024): • Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben. • Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen. • Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat. • Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).• Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024). Sozialleistungen Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl SEM 31.10.2022).Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022). • Garantiertes Mindesteinkommen (EEE) Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl GCR 2024; EK 7.2023).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 2024; EK 7.2023). Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022). Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz
- Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel
- NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten). • Weitere Sozialleistungen Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022). • Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts. • Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt. • Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat. • Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen. • Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro. • Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).• Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024). Wohnen Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024). Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024). • Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022). • Wohnbeihilfe Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022). • Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024). Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024). Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].[Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anmerkung der Staatendokumentation]. […] • Wohnprogramme HELIOS Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024). Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am
- September
- Neue Mietverträge wurden bis zum
- August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem
- September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am
- Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024). In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom
- September 2024 bis zum
- November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.). Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024). HELIOS + Das Projekt HELIOS +, das am
- Dezember 2024 startet, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024). Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024). Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor: • Unterstützung bei der Unterbringung • Mietzuschüsse für 12 Monate • Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, ● Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life- ● Workshops) • Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, ● Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit) • Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie ● und 120 Stunden Praxis) • Vermittlung von Praktikumsplätzen • obligatorische Griechischkurse • Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024). HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024). Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024). Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024). Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl VB Athen 13.11.2024).Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024). Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024). Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024). HELIOS Junior Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024). Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl VB Athen 13.11.2024).Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024). Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024). Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024). HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor: • Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden. • Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht. • Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024). Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023). Informelle Unterkünfte Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023). Obdachlosenunterkünfte Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022). Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an: • Karea Social Shelter by EKKA • Kyada - Zentrum für Obdachlose • Kyada - Übernachtung im Schlafsaal • Kyada - Wohnheim • MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose • UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia • UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.b). Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel
- Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose • Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.b). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] • NGOs und kirchliche Organisationen Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] • Streetworker Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] • Communities Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] Zugang zum Arbeitsmarkt Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer