4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit E-Mail vom 17.03.2025 informierte die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger Vietnams, am 07.01.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
NAG mit der Begründung, dass sie mit dem freizügigkeitsberechtigten Österreicher XXXX verheiratet sei, gestellt habe. Es habe sich bei der Prüfung ihres Antrages herausgestellt, dass die Ehe online stattgefunden habe. Da diese Form der Eheschließung in Österreich nicht zulässig sei, halte sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem habe sie am 05.03.2025 eine Beschäftigung angenommen, die ebenfalls nicht rechtmäßig sei. 1. Mit E-Mail vom 17.03.2025 informierte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger Vietnams, am 07.01.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG mit der Begründung, dass sie mit dem freizügigkeitsberechtigten Österreicher römisch 40 verheiratet sei, gestellt habe. Es habe sich bei der Prüfung ihres Antrages herausgestellt, dass die Ehe online stattgefunden habe. Da diese Form der Eheschließung in Österreich nicht zulässig sei, halte sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem habe sie am 05.03.2025 eine Beschäftigung angenommen, die ebenfalls nicht rechtmäßig sei.
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
FPG nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit oben genanntem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache, sohin hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt. 3.2.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.
6a BFA-VG entfallen.3.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W243.2312462.2.00
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