Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 52a§ 278b§ 42§ 27§ 28Art. 130§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW257 2293319-1 Spruch, W257 2293319-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger von Syrien, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte erstmals am 19.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er in Syrien Militär einberufen worden sei. Er wolle aber nicht kämpfen. Die wären all seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er das Regime.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger von Syrien, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte erstmals am 19.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er in Syrien Militär einberufen worden sei. Er wolle aber nicht kämpfen. Die wären all seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er das Regime. I.
- Am 26.06.2023 wurde der BF wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gem. § 278b StGB einer Beschuldigtenvernehmung durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung unterzogen.römisch eins.
- Am 26.06.2023 wurde der BF wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gem. Paragraph 278 b, StGB einer Beschuldigtenvernehmung durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung unterzogen. I.
- Am 13.09.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) zu seinem Fluchtgrund gefragt. Er führte im Wesentlichen aus, dass er von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden. An der Grenze wäre er von verschleierten Personen der XXXX in Gewahrsam genommen worden. Nach 15 Tagen Haft sei er in eine Kaserne gekommen. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er entweder Selbstmordattentäter werde oder ein in die Küche oder zur Wache komme.römisch eins.
- Am 13.09.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) zu seinem Fluchtgrund gefragt. Er führte im Wesentlichen aus, dass er von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden. An der Grenze wäre er von verschleierten Personen der römisch 40 in Gewahrsam genommen worden. Nach 15 Tagen Haft sei er in eine Kaserne gekommen. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er entweder Selbstmordattentäter werde oder ein in die Küche oder zur Wache komme. Er wolle in Syrien keinen Fall seinen Militärdienst ableisten, weil er Angst habe, dabei zu sterben. Er habe sonst keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat, jedoch werde er von der Militärpolizei gesucht. Abgesehen davon hätten die Aleviten die Macht in XXXX , das könnte zu einer Verfolgung führen, weil er Sunnit sei.Er wolle in Syrien keinen Fall seinen Militärdienst ableisten, weil er Angst habe, dabei zu sterben. Er habe sonst keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat, jedoch werde er von der Militärpolizei gesucht. Abgesehen davon hätten die Aleviten die Macht in römisch 40 , das könnte zu einer Verfolgung führen, weil er Sunnit sei. I.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.06.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), ihm gegenüber
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1a 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.06.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) I.5. Mit Verfahrensanordnung
§ 52Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 02.05.2024 die BBU Gmb
H als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
§ 52aAbs.
2 BFA-VG wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.05.2024 der BF zu einem Rückkehrberatungsgespräch verpflichtet.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 02.05.2024 die BBU GmbH als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.05.2024 der BF zu einem Rückkehrberatungsgespräch verpflichtet. I.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde, durch die nunmehrige Rechtsvertretung, die BBU GmbH, fristgerecht und gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben, welche am 04.06.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Als Beschwerdegründe wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.römisch eins.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde, durch die nunmehrige Rechtsvertretung, die BBU GmbH, fristgerecht und gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben, welche am 04.06.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Als Beschwerdegründe wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. I.
- Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.06.2024, eingelangt am 10.06.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.
- Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.06.2024, eingelangt am 10.06.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. I.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde betreffend Spruchpunkt VI.
§ 18Abs.
5 BFA-VG stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VII. dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr laute: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.“römisch eins.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt römisch sieben. dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr laute: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.“ I.
- In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 18.07.2024 wurde anhand aktueller Länderberichte dargelegt, dass einer Rückkehr des BF nach Syrien gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstoßen würde.römisch eins.
- In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 18.07.2024 wurde anhand aktueller Länderberichte dargelegt, dass einer Rückkehr des BF nach Syrien gegen Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verstoßen würde. I.
- Am 19.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, der Rechtsvertretung des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Das BFA als belangte Behörde nahm, ebenso wie ein Mitarbeiter der Landespolizeidirektion XXXX , mittels Zoom an der Verhandlung teil.römisch eins.
- Am 19.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, der Rechtsvertretung des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Das BFA als belangte Behörde nahm, ebenso wie ein Mitarbeiter der Landespolizeidirektion römisch 40 , mittels Zoom an der Verhandlung teil. Er sei von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden. Er sei nachts von der türkischen Polizei festgenommen worden. Man habe ihm sein Handy und seine Kimlik abgenommen. Zusammen mit weiteren Personen sei er in ein Fahrzeug gesetzt und in eine Gegend namens XXXX gebracht worden. Dort wäre er von bewaffneten Personen an einem Grenzübergang festgenommen und zwangsrekrutiert worden. Die Gruppierung habe XXXX geheißen. Dies wären Terroristen. Er sei dann gezwungen worden, bei dieser Gruppierung mitzumachen. Als er nach dem Gefängnis in ein Lager gebracht worden sei, habe er Religions- und Sportunterricht bekommen. Nach einer Weile wären sie aufgeteilt worden, um Kämpfer zu werden bzw. in der Küche/Wache tätig zu sein.Er sei von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden. Er sei nachts von der türkischen Polizei festgenommen worden. Man habe ihm sein Handy und seine Kimlik abgenommen. Zusammen mit weiteren Personen sei er in ein Fahrzeug gesetzt und in eine Gegend namens römisch 40 gebracht worden. Dort wäre er von bewaffneten Personen an einem Grenzübergang festgenommen und zwangsrekrutiert worden. Die Gruppierung habe römisch 40 geheißen. Dies wären Terroristen. Er sei dann gezwungen worden, bei dieser Gruppierung mitzumachen. Als er nach dem Gefängnis in ein Lager gebracht worden sei, habe er Religions- und Sportunterricht bekommen. Nach einer Weile wären sie aufgeteilt worden, um Kämpfer zu werden bzw. in der Küche/Wache tätig zu sein. Der BF sei als Wache eingeteilt worden. Er habe zwei Monate lang Gehalt bekommen, sich dann ein Handy gekauft und seinen Vater kontaktiert. Dieser habe seine Schleppung in die Türkei organisiert. Er sei insgesamt drei Monate bei dieser Gruppierung gewesen und sei als Wache an einer Straßensperre vor der Basis eingesetzt worden. Er habe gelernt, wie man die Waffe auseinandernehme und wieder zusammenbaue und wie viel Schuss drinnen wären. Er habe aber nie abgeschossen. Er habe ohne Waffenkontrolle den Stützpunkt verlassen können, weil man in die Nähe zu einem Markt gehen könne, der ca. 15 Minuten Fußmarsch entfernt liege. Von dort habe er schlepperunterstützt die Flucht in die Türkei antreten können. I.
- In einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.07.2024 wurde einleitend nochmals festgehalten, dass der BF hinsichtlich der behaupteten Zwangsrekrutierung im Ergebnis keine nachvollziehbaren und daher keine glaubhaften Angaben zu machen habe vermögen. Der BF sei somit Mitglied einer bewaffneten extremistischen bzw. terroristischen Gruppierung und daraus lasse sich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit respektive eine Gefährdung für die Republik Österreich ableiten. Insgesamt erweise sich die Beschwerde nach Ansicht des Bundesamtes somit als unbegründet und es werde abermals die Abweisung beantragt.römisch eins.
- In einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.07.2024 wurde einleitend nochmals festgehalten, dass der BF hinsichtlich der behaupteten Zwangsrekrutierung im Ergebnis keine nachvollziehbaren und daher keine glaubhaften Angaben zu machen habe vermögen. Der BF sei somit Mitglied einer bewaffneten extremistischen bzw. terroristischen Gruppierung und daraus lasse sich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit respektive eine Gefährdung für die Republik Österreich ableiten. Insgesamt erweise sich die Beschwerde nach Ansicht des Bundesamtes somit als unbegründet und es werde abermals die Abweisung beantragt. I.
- In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 08.08.2024 wurde festgehalten, dass der BF zu jedem Zeitpunkt der Verhandlung in der Lage gewesen sei, plausible Antworten auf die ihm gestellten Fragen zu geben sowie detailliert und nachvollziehbar zu schildern, dass er die ihm zugewiesenen Aufgaben bei der XXXX unfreiwillig durchführt habe. Es müsse berücksichtigt werden, dass der BF keine anderen Möglichkeiten gehabt hatte, früher die Flucht durchzuführen, weil er eine schlepperunterstütze Ausreise organisieren habe müssen, um nicht auf dem Fluchtweg bei einem Checkpoint der islamistischen Gruppierungen erwischt und getötet/bestraft zu werden.römisch eins.
- In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 08.08.2024 wurde festgehalten, dass der BF zu jedem Zeitpunkt der Verhandlung in der Lage gewesen sei, plausible Antworten auf die ihm gestellten Fragen zu geben sowie detailliert und nachvollziehbar zu schildern, dass er die ihm zugewiesenen Aufgaben bei der römisch 40 unfreiwillig durchführt habe. Es müsse berücksichtigt werden, dass der BF keine anderen Möglichkeiten gehabt hatte, früher die Flucht durchzuführen, weil er eine schlepperunterstütze Ausreise organisieren habe müssen, um nicht auf dem Fluchtweg bei einem Checkpoint der islamistischen Gruppierungen erwischt und getötet/bestraft zu werden. Anschließend dürfe noch mal darauf hingewiesen werden, dass gegen den BF nie eine Anklage erhoben und das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Dürfen schon strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht zur Annahme der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führen, so dürfe ein eingestelltes Strafverfahren diese Annahme auch nicht rechtfertigen. Auch aus dem sonstigen Verhalten des BF ergebe sich keine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. I.
- In einer weiteren Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 05.09.2024 wurde anhand aktueller Länderberichte dargelegt, dass einer Rückkehr des BF nach Syrien gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstoßen würde.römisch eins.
- In einer weiteren Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 05.09.2024 wurde anhand aktueller Länderberichte dargelegt, dass einer Rückkehr des BF nach Syrien gegen Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verstoßen würde. I.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Asylausschlussgrund vor, weshalb die erhobene Beschwerde des BF nach § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 AsylG abzuweisen gewesen sei. Es gebe stichhaltige Gründe, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Diese wären mit einer freiwilligen Teilnahme bei einer als terroristischen Vereinigung jedoch als gegeben anzusehen. Auch hätte das Ermittlungsverfahren ergeben, dass dem Vorbringen des BF keine asylrechtliche Relevanz zukomme. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass der BF ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, weshalb bei ihm die erfolgreiche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Aufgrund weiterer persönlicher Umstände sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können. Jedenfalls habe der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Asylausschlussgrund vor, weshalb die erhobene Beschwerde des BF nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, AsylG abzuweisen gewesen sei. Es gebe stichhaltige Gründe, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Diese wären mit einer freiwilligen Teilnahme bei einer als terroristischen Vereinigung jedoch als gegeben anzusehen. Auch hätte das Ermittlungsverfahren ergeben, dass dem Vorbringen des BF keine asylrechtliche Relevanz zukomme. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass der BF ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, weshalb bei ihm die erfolgreiche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Aufgrund weiterer persönlicher Umstände sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können. Jedenfalls habe der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht habe, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, wären weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig gewesen. In weiterer Folge wären auch die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung in die Arabische Republik Syrien daher zu Recht erfolgt.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht habe, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, wären weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig gewesen. In weiterer Folge wären auch die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung in die Arabische Republik Syrien daher zu Recht erfolgt. Die belangte Behörde habe gegenständlich mit der Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen und ihre Entscheidung auf § 53 Abs 3 Z 6 und 9 FPG gestützt. Der BF sei zumindest zwischen August 2018 und Jänner 2019 Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen. Die XXXX werde
§ 278bAbs. 3 St
GB als terroristische Vereinigung geführt. Diese Gruppe sei auf einen längeren Zusammenschluss von mehr als zwei Personen gegründet worden und darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern Straftaten ausgeführt werden bzw. ausgeführt worden wären.Die belangte Behörde habe gegenständlich mit der Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen und ihre Entscheidung auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG gestützt. Der BF sei zumindest zwischen August 2018 und Jänner 2019 Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen. Die römisch 40 werde
Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB als terroristische Vereinigung geführt. Diese Gruppe sei auf einen längeren Zusammenschluss von mehr als zwei Personen gegründet worden und darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern Straftaten ausgeführt werden bzw. ausgeführt worden wären. Auch wenn nicht verkannt werde, dass der BF dafür strafrechtlich nicht belangt worden sei, verlange die Z 6 des § 53 Abs. 3 StGB keinen Konflikt mit dem Strafgesetz, um eine relevante Gefährdung zu begründen. Die Gefährdung könne sich bereits aus den Umständen des Beschwerdeführers ergeben (vgl. VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2005/01/0287). Es genüge daher bereits, dass ein Fehlverhalten feststehe und bestehende Verdacht verifiziert habe werden können.Auch wenn nicht verkannt werde, dass der BF dafür strafrechtlich nicht belangt worden sei, verlange die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 3, StGB keinen Konflikt mit dem Strafgesetz, um eine relevante Gefährdung zu begründen. Die Gefährdung könne sich bereits aus den Umständen des Beschwerdeführers ergeben vergleiche VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2005/01/0287). Es genüge daher bereits, dass ein Fehlverhalten feststehe und bestehende Verdacht verifiziert habe werden können. I.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“) und außerordentliche Revision an den VwGH.römisch eins.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“) und außerordentliche Revision an den VwGH. I.
- Der VwGH bewilligte mit Beschluss XXXX dem BF für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die Verfahrenshilfe. Es wurden die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24a VwGG sowie der notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten) gewährt.römisch eins.
- Der VwGH bewilligte mit Beschluss römisch 40 dem BF für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die Verfahrenshilfe. Es wurden die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG sowie der notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten) gewährt. I.
- Mit Schreiben vom 20.12.2024 begründete die Rechtsvertretung des BF die außerordentliche Revision dahingehend, dass ein Asylgrund vorliege, weil der BF in Syrien seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, zumal ihn sein Vater – in Bewahrung vor der Gefahr der Einberufung – bereits als Minderjährigen in die Türkei geschickt habe. Der BF sei gegen das syrische Regime und auch gegen die Oppositionskräfte, weil er allgemein gegen den Bürgerkrieg und den damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen sei. Vor dem Hintergrund, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Entscheidung aus dem aktuellen Länderinformationsbericht zu Syrien vom 27.03.2024 (Version 11), der auch Eingang in das Verfahren gefunden habe, ergebenden Informationen zur Rückkehr sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wenig nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich gegenständlich jene Informationen, die sich spezifisch mit der Rückkehr von Geflüchteten befasst habe, nicht auseinandergesetzt bzw. diese nicht berücksichtigt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 20.12.2024 begründete die Rechtsvertretung des BF die außerordentliche Revision dahingehend, dass ein Asylgrund vorliege, weil der BF in Syrien seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, zumal ihn sein Vater – in Bewahrung vor der Gefahr der Einberufung – bereits als Minderjährigen in die Türkei geschickt habe. Der BF sei gegen das syrische Regime und auch gegen die Oppositionskräfte, weil er allgemein gegen den Bürgerkrieg und den damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen sei. Vor dem Hintergrund, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Entscheidung aus dem aktuellen Länderinformationsbericht zu Syrien vom 27.03.2024 (Version 11), der auch Eingang in das Verfahren gefunden habe, ergebenden Informationen zur Rückkehr sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wenig nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich gegenständlich jene Informationen, die sich spezifisch mit der Rückkehr von Geflüchteten befasst habe, nicht auseinandergesetzt bzw. diese nicht berücksichtigt. Die Verhängung des Einreiseverbotes sei auf die Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung zwischen August 2018 und Jänner 2019 gestützt, weil die XXXX von den österreichischen Behörden
§ 278bAbs. 3 St
GB als terroristische Vereinigung geführt werde. Es werde gegenständlich nicht in Abrede gestellt, dass der BF von der XXXX nach seiner Abschiebung aus der Türkei zwangsrekrutiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Beurteilung jedoch in unverhältnismäßiger Weise einer einseitigen Betrachtungsweise der Gegebenheiten gefolgt.Die Verhängung des Einreiseverbotes sei auf die Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung zwischen August 2018 und Jänner 2019 gestützt, weil die römisch 40 von den österreichischen Behörden
Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB als terroristische Vereinigung geführt werde. Es werde gegenständlich nicht in Abrede gestellt, dass der BF von der römisch 40 nach seiner Abschiebung aus der Türkei zwangsrekrutiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Beurteilung jedoch in unverhältnismäßiger Weise einer einseitigen Betrachtungsweise der Gegebenheiten gefolgt. Das von den österreichischen Strafbehörden geführte Verfahren wegen § 278b StGB sei eingestellt worden, zugleich jedoch lediglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen worden, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht notwendig sei, um ein Einreiseverbot zu verhängen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich jedoch nicht mit dem gesamten diesbezüglichen Akteninhalt auseinandergesetzt. So sei im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen am 26.06.2023 eine Hausdurchsuchung beim BF ergebnislos verlaufen. Ebenso sei das Telefon des Beschwerdeführers im Zuge der strafrechtlichen Untersuchungen sichergestellt worden, wobei keinerlei verdächtige Dateien, Bilder oder Chatverläufe gefunden worden wären. Es sei sohin ein Faktum, dass der BF in Österreich keinerlei Verhalten gesetzt habe, welches strafrechtlich relevant sei.Das von den österreichischen Strafbehörden geführte Verfahren wegen Paragraph 278 b, StGB sei eingestellt worden, zugleich jedoch lediglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen worden, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht notwendig sei, um ein Einreiseverbot zu verhängen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich jedoch nicht mit dem gesamten diesbezüglichen Akteninhalt auseinandergesetzt. So sei im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen am 26.06.2023 eine Hausdurchsuchung beim BF ergebnislos verlaufen. Ebenso sei das Telefon des Beschwerdeführers im Zuge der strafrechtlichen Untersuchungen sichergestellt worden, wobei keinerlei verdächtige Dateien, Bilder oder Chatverläufe gefunden worden wären. Es sei sohin ein Faktum, dass der BF in Österreich keinerlei Verhalten gesetzt habe, welches strafrechtlich relevant sei. Dies sei gegenständlich insofern relevant, als dass das Bundesverwaltungsgericht die Verhängung des Einreisverbotes mit einem Verhalten des Beschwerdeführers argumentiert habe. Diese Gefährdungsprognose habe unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens zu erfolgen. Das eingestellte Strafverfahren sei gegenständlich jedoch insofern beachtlich, weil keinerlei Gefahr im Verhalten des BF erblickt werden habe können. Das Bundesverwaltungsgericht habe sohin das Erkenntnis auch diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit belastet. I.
- Der VwGH bewilligte mit Beschluss vom XXXX dem BF für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX gem. § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen wären oder substantiell geltend gemacht worden wären, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sei dem Antrag stattzugeben gewesen.römisch eins.
- Der VwGH bewilligte mit Beschluss vom römisch 40 dem BF für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen wären oder substantiell geltend gemacht worden wären, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sei dem Antrag stattzugeben gewesen. I.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2025 wurde die Mitteilung der Ausreisebestätigung mit 05.02.2025 betreffend die freiwillige Rückkehr des BF, die bei der Behörde per E-Mail am 07.02.2025 eingelangt sei, zur Kenntnisnahme übermittelt, zumal der BF die außerordentliche Revision angestrengt habe.römisch eins.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2025 wurde die Mitteilung der Ausreisebestätigung mit 05.02.2025 betreffend die freiwillige Rückkehr des BF, die bei der Behörde per E-Mail am 07.02.2025 eingelangt sei, zur Kenntnisnahme übermittelt, zumal der BF die außerordentliche Revision angestrengt habe. I.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , wurde der Beschluss gefasst, die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in diesem Umfang einzustellen. Weiters wurde zu Recht erkannt, dass das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes zum Gegenstand habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde. Der Bund habe dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , wurde der Beschluss gefasst, die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in diesem Umfang einzustellen. Weiters wurde zu Recht erkannt, dass das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes zum Gegenstand habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde. Der Bund habe dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ausgehend von der freiwilligen Ausreise des BF unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) und vom Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben habe, sei nicht zu erkennen, dass seitens des Beschwerdeführers an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über diese Spruchpunkte noch ein rechtliches Interesse bestünde. Die Revision sei daher in diesem Umfang (Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, Erlassung einer Rückkehrentscheidung) als gegenstandslos geworden zu erklären gewesen und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen gewesen. Hingegen sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes ein rechtliches Interesse nicht abzusprechen gewesen.Ausgehend von der freiwilligen Ausreise des BF unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) und vom Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben habe, sei nicht zu erkennen, dass seitens des Beschwerdeführers an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über diese Spruchpunkte noch ein rechtliches Interesse bestünde. Die Revision sei daher in diesem Umfang (Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, Erlassung einer Rückkehrentscheidung) als gegenstandslos geworden zu erklären gewesen und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen gewesen. Hingegen sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes ein rechtliches Interesse nicht abzusprechen gewesen. Der VwGH habe ausgesprochen, dass es zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung bedürfe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN).Der VwGH habe ausgesprochen, dass es zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung bedürfe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso stehe einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN). Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sei. Es stehe außer Streit, dass dieser bei einer terroristischen Vereinigung ( XXXX ) gewesen sei, wodurch auf jeden Fall der Tatbestand der Z 6 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt sei. Bezüglich der Z 9 leg. cit. sei auszuführen, dass auch dieser Tatbestand erfüllt sei, weil der BF jedenfalls ein Naheverhältnis zur dieser terroristischen Vereinigung gehabt habe. Daher sei es auch nicht ausgeschlossen, dass der BF in Zukunft extremistische oder terroristische Taten „durchführen könnte“.In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso stehe einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben vergleiche etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN). Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sei. Es stehe außer Streit, dass dieser bei einer terroristischen Vereinigung ( römisch 40 ) gewesen sei, wodurch auf jeden Fall der Tatbestand der Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt sei. Bezüglich der Ziffer 9, leg. cit. sei auszuführen, dass auch dieser Tatbestand erfüllt sei, weil der BF jedenfalls ein Naheverhältnis zur dieser terroristischen Vereinigung gehabt habe. Daher sei es auch nicht ausgeschlossen, dass der BF in Zukunft extremistische oder terroristische Taten „durchführen könnte“. In Verkennung der Rechtslage habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots allein in der tatbestandsmäßigen Erfüllung der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation (§ 53 Abs. 3 Z 6 FPG) und der Annahme eines Naheverhältnisses zu einer terroristischen Gruppierung (§ 53 Abs. 3 Z 9 FPG) angesehen, ohne auch nur ansatzweise Feststellungen zu Qualität, Art und Umfang der angenommenen Angehörigkeit zu einer solchen Organisation und allfälligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in oder für die Gruppierung zu treffen. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht seiner Gefährdungsprognose nur Mutmaßungen zugrunde gelegt, wenn eine freiwillige Teilnahme bei der XXXX für drei Monate vor fünf Jahren ein von ihm ausgehendes Gefährdungspotential bewirke. Mit den Ausführungen, die lediglich allgemein gehalten und spekulativ wären, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt, aufgrund welchen konkreten Verhaltens des Beschwerdeführers ein entscheidungswesentliches Gefährdungspotential von ihm ausgehen sollte. In Bezug auf die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei das angefochtene Erkenntnis daher
§ 42Abs. 2 Z 1 Vw
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.In Verkennung der Rechtslage habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots allein in der tatbestandsmäßigen Erfüllung der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG) und der Annahme eines Naheverhältnisses zu einer terroristischen Gruppierung (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) angesehen, ohne auch nur ansatzweise Feststellungen zu Qualität, Art und Umfang der angenommenen Angehörigkeit zu einer solchen Organisation und allfälligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in oder für die Gruppierung zu treffen. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht seiner Gefährdungsprognose nur Mutmaßungen zugrunde gelegt, wenn eine freiwillige Teilnahme bei der römisch 40 für drei Monate vor fünf Jahren ein von ihm ausgehendes Gefährdungspotential bewirke. Mit den Ausführungen, die lediglich allgemein gehalten und spekulativ wären, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt, aufgrund welchen konkreten Verhaltens des Beschwerdeführers ein entscheidungswesentliches Gefährdungspotential von ihm ausgehen sollte. In Bezug auf die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei das angefochtene Erkenntnis daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF und den Fluchtgründen des BF: 1.1.
- Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum 02.09.
- Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der Stadt XXXX , wo er geboren und aufgewachsen ist. Seine Muttersprache ist Arabisch.1.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum 02.09.
- Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der Stadt römisch 40 , wo er geboren und aufgewachsen ist. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er hielt sich zumindest vom 19.06.2022 bis zum 05.02.2025 in Österreich. Der BF ist aus Österreich unter der Gewährung von Rückkehrhilfe nach Syrien zurückgekehrt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.04.2024 in allen Spruchpunkten abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.04.2024 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , wurde der Beschluss gefasst, die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in diesem Umfang einzustellen. Weiters wurde zu Recht erkannt, dass das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes zum Gegenstand habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , wurde der Beschluss gefasst, die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in diesem Umfang einzustellen. Weiters wurde zu Recht erkannt, dass das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes zum Gegenstand habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement geboren und ist dort aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Arabisch. Seine Identität konnte aufgrund des vorgelegten syrischen Personalausweises festgestellt werden.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement geboren und ist dort aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Arabisch. Seine Identität konnte aufgrund des vorgelegten syrischen Personalausweises festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten. Es gab jedoch strafrechtliche Ermittlungen wegen § 278b StGB. Dass die diesbezüglichen Ermittlungen eingestellt wurden. Dies ergibt aus den im Akt einliegenden behördlichen Mitteilungen und aus dem zu seiner Person von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug.Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten. Es gab jedoch strafrechtliche Ermittlungen wegen Paragraph 278 b, StGB. Dass die diesbezüglichen Ermittlungen eingestellt wurden. Dies ergibt aus den im Akt einliegenden behördlichen Mitteilungen und aus dem zu seiner Person von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie seine Herkunft gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Österreich ergibt sich aus der am 10.02.2025 vorgelegten Ausreisebestätigung vom 05.02.
- Aus dem im Akt einliegende Erkenntnis des VwGH vom XXXX ergibt es sich, dass das Revisionsverfahren, soweit es sich gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, als gegenstandslos erklärt wurde und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt wurde.Aus dem im Akt einliegende Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 ergibt es sich, dass das Revisionsverfahren, soweit es sich gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, als gegenstandslos erklärt wurde und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt wurde. Ebenso hat der VwGH in diesem Erkenntnis zu Recht erkannt, dass das angefochtene Erkenntnis des BVwG, soweit es die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes zum Gegenstand hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
§ § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
- Rechtslage Der mit „Einreiseverbot“ titulierte § 53 FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „Einreiseverbot“ titulierte Paragraph 53, FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen: „§ 53
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn […]
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); […]
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. […]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. […]“ 3.3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Einreiseverbot soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Das Einreiseverbot soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die belangte Behörde sprach gegenständlich mit der Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot aus und stützte ihre Entscheidung auf § 53 Abs 3 Z 6 und 9 FPG.Die belangte Behörde sprach gegenständlich mit der Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot aus und stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG. 3.3.
- Der BF war zumindest zwischen August 2018 und Jänner 2019 Mitglied einer terroristischen Vereinigung. Die XXXX wird
§ 278bAbs. 3 St
GB als terroristische Vereinigung geführt. Diese Gruppe wurde auf einen längeren Zusammenschluss von mehr als zwei Personen gegründet und ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern Straftaten ausgeführt werden bzw. ausgeführt worden sind.3.3.3. Der BF war zumindest zwischen August 2018 und Jänner 2019 Mitglied einer terroristischen Vereinigung. Die römisch 40 wird
Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB als terroristische Vereinigung geführt. Diese Gruppe wurde auf einen längeren Zusammenschluss von mehr als zwei Personen gegründet und ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern Straftaten ausgeführt werden bzw. ausgeführt worden sind. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF dafür strafrechtlich nicht belangt wurde, zumal die Ermittlungen diesbezüglich seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, verlangt die Z 6 des § 53 Abs. 3 StGB keinen Konflikt mit dem Strafgesetz, um eine relevante Gefährdung zu begründen. Die Gefährdung kann sich bereits aus den Umständen des Beschwerdeführers ergeben (vgl. VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2005/01/0287). Es genügt daher bereits, dass ein Fehlverhalten feststeht und bestehende Verdacht verifiziert werden konnte.Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF dafür strafrechtlich nicht belangt wurde, zumal die Ermittlungen diesbezüglich seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, verlangt die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 3, StGB keinen Konflikt mit dem Strafgesetz, um eine relevante Gefährdung zu begründen. Die Gefährdung kann sich bereits aus den Umständen des Beschwerdeführers ergeben vergleiche VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2005/01/0287). Es genügt daher bereits, dass ein Fehlverhalten feststeht und bestehende Verdacht verifiziert werden konnte. In Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF steht außer Streit, dass dieser bei der genannten terroristischen Vereinigung gewesen ist, wodurch auf jeden Fall der Tatbestand der Z 6 erfüllt ist. Aber auch bezüglich der Z 9 ist auszuführen, dass dieser erfüllt ist, zumal der BF jedenfalls ein Naheverhältnis zur einer österreichischen Behörden
§ 278bAbs 3 St
GB als terroristische Vereinigung geführt terroristischen Vereinigung hatte. Die belangte Behörde war in ihrer Beurteilung jedoch in unverhältnismäßiger Weise einer einseitigen Betrachtungsweise der Gegebenheiten gefolgt, denn das von den österreichischen Strafbehörden wegen § 278b StGB geführte Verfahren wurde eingestellt. Ebenso wurde im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen am 26.06.2023 eine Hausdurchsuchung beim BF durchgeführt, die ergebnislos verlaufen ist. Auch ist das Telefon des Beschwerdeführers im Zuge der strafrechtlichen Untersuchungen sichergestellt worden, wobei keinerlei verdächtige Dateien, Bilder oder Chatverläufe gefunden worden sind.In Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF steht außer Streit, dass dieser bei der genannten terroristischen Vereinigung gewesen ist, wodurch auf jeden Fall der Tatbestand der Ziffer 6, erfüllt ist. Aber auch bezüglich der Ziffer 9, ist auszuführen, dass dieser erfüllt ist, zumal der BF jedenfalls ein Naheverhältnis zur einer österreichischen Behörden
Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB als terroristische Vereinigung geführt terroristischen Vereinigung hatte. Die belangte Behörde war in ihrer Beurteilung jedoch in unverhältnismäßiger Weise einer einseitigen Betrachtungsweise der Gegebenheiten gefolgt, denn das von den österreichischen Strafbehörden wegen Paragraph 278 b, StGB geführte Verfahren wurde eingestellt. Ebenso wurde im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen am 26.06.2023 eine Hausdurchsuchung beim BF durchgeführt, die ergebnislos verlaufen ist. Auch ist das Telefon des Beschwerdeführers im Zuge der strafrechtlichen Untersuchungen sichergestellt worden, wobei keinerlei verdächtige Dateien, Bilder oder Chatverläufe gefunden worden sind. Es ist daher ein Faktum, dass der BF in Österreich keinerlei Verhalten gesetzt hat, welches strafrechtlich relevant ist. Es wird nicht verkannt, dass auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wurden, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht notwendig sei, um ein Einreiseverbot zu verhängen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN).Es ist daher ein Faktum, dass der BF in Österreich keinerlei Verhalten gesetzt hat, welches strafrechtlich relevant ist. Es wird nicht verkannt, dass auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wurden, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht notwendig sei, um ein Einreiseverbot zu verhängen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben vergleiche etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN). Der VwGH hat ausgesprochen, dass es zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung bedürfe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN). Eine Gefährdungsprognose bei der Verhängung des Einreiseverbotes hat jedoch unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens zu erfolgen. Das eingestellte Strafverfahren ist gegenständlich jedoch insofern beachtlich, weil keinerlei Gefahr im Verhalten des BF erblickt werden konnte.Der VwGH hat ausgesprochen, dass es zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung bedürfe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN). Eine Gefährdungsprognose bei der Verhängung des Einreiseverbotes hat jedoch unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens zu erfolgen. Das eingestellte Strafverfahren ist gegenständlich jedoch insofern beachtlich, weil keinerlei Gefahr im Verhalten des BF erblickt werden konnte. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde festgehalten, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sei. Es steht außer Streit, dass dieser bei einer terroristischen Vereinigung ( XXXX ) gewesen ist, wodurch auf jeden Fall der Tatbestand der Z 6 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt ist. Bezüglich der Z 9 leg. cit. Hat die belangte Behörde ausgeführt, dass auch dieser Tatbestand erfüllt sei, weil der BF jedenfalls ein Naheverhältnis zur dieser terroristischen Vereinigung gehabt hat. Daher sei es auch nicht ausgeschlossen, dass der BF in Zukunft extremistische oder terroristische Taten „durchführen könnte“. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots allein in der tatbestandsmäßigen Erfüllung der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation (§ 53 Abs. 3 Z 6 FPG) und der Annahme eines Naheverhältnisses zu einer terroristischen Gruppierung (§ 53 Abs. 3 Z 9 FPG) angesehen, ohne auch nur ansatzweise Feststellungen zu Qualität, Art und Umfang der angenommenen Angehörigkeit zu einer solchen Organisation und allfälligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in oder für die Gruppierung zu treffen. Vielmehr hat die belangte Behörde seiner Gefährdungsprognose nur Mutmaßungen zugrunde gelegt, wenn eine freiwillige Teilnahme bei der XXXX für drei Monate vor fünf Jahren ein von ihm ausgehendes Gefährdungspotential bewirke. Mit den Ausführungen, die lediglich allgemein gehalten und spekulativ wären, hat die belangte Behörde nicht dargelegt. Es blieb offen, aufgrund welchen konkreten Verhaltens des Beschwerdeführers ein entscheidungswesentliches Gefährdungspotential von ihm ausgehen sollte.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde festgehalten, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sei. Es steht außer Streit, dass dieser bei einer terroristischen Vereinigung ( römisch 40 ) gewesen ist, wodurch auf jeden Fall der Tatbestand der Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt ist. Bezüglich der Ziffer 9, leg. cit. Hat die belangte Behörde ausgeführt, dass auch dieser Tatbestand erfüllt sei, weil der BF jedenfalls ein Naheverhältnis zur dieser terroristischen Vereinigung gehabt hat. Daher sei es auch nicht ausgeschlossen, dass der BF in Zukunft extremistische oder terroristische Taten „durchführen könnte“. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots allein in der tatbestandsmäßigen Erfüllung der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG) und der Annahme eines Naheverhältnisses zu einer terroristischen Gruppierung (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) angesehen, ohne auch nur ansatzweise Feststellungen zu Qualität, Art und Umfang der angenommenen Angehörigkeit zu einer solchen Organisation und allfälligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in oder für die Gruppierung zu treffen. Vielmehr hat die belangte Behörde seiner Gefährdungsprognose nur Mutmaßungen zugrunde gelegt, wenn eine freiwillige Teilnahme bei der römisch 40 für drei Monate vor fünf Jahren ein von ihm ausgehendes Gefährdungspotential bewirke. Mit den Ausführungen, die lediglich allgemein gehalten und spekulativ wären, hat die belangte Behörde nicht dargelegt. Es blieb offen, aufgrund welchen konkreten Verhaltens des Beschwerdeführers ein entscheidungswesentliches Gefährdungspotential von ihm ausgehen sollte. Die Erfüllung dieser Tatbestände (§ 53 Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG) indiziert zwar
§ 53Abs.
3 leg. cit. das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung dieser Tatbestände (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG) indiziert zwar
Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die von der Behörde ausgesprochene unbefristete Einreiseverbotes erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund der Umstände des konkreten Einzelfalls im Sinne des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens, als unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht einmal ansatzweise terroristischen Gedankengut verbreitet und im Hinblick auf die doch lange zurückliegende Zeit, in der der BF wenige Monate bei dieser terroristischen Vereinigung gewesen ist, ist die durch den Gesetzgeber vorgegebene Wertung einer Unterstützungsleistung einer terroristischen Vereinigung als Gefahr für die öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit doch sehr weit herabgesetzt. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer auch im Hinblick darauf, dass er keine Verurteilung nach § 278b Abs. 2 StGB aufweist, keine Gefahr für die Gemeinschaft mehr ausgeht.Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht einmal ansatzweise terroristischen Gedankengut verbreitet und im Hinblick auf die doch lange zurückliegende Zeit, in der der BF wenige Monate bei dieser terroristischen Vereinigung gewesen ist, ist die durch den Gesetzgeber vorgegebene Wertung einer Unterstützungsleistung einer terroristischen Vereinigung als Gefahr für die öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit doch sehr weit herabgesetzt. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer auch im Hinblick darauf, dass er keine Verurteilung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB aufweist, keine Gefahr für die Gemeinschaft mehr ausgeht. Ebenso gilt es zu berücksichtigen, dass der BF Österreich unter der Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig verlassen hat, wodurch aktuell auch keine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgeht. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose ist davon auszugehen, dass der hypothetische Aufenthalt des BF im Bundesgebiet keine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. 3.3.4. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie die belangte Behörde in ihrer Entscheidung bestätigt, erfüllt die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung auf jeden Fall den Tatbestand der Z 6 des § 53 Abs. 3 FPG, jedoch hat die individuelle Gefährdungsprognose ergeben, dass verfahrensgegenständlich der hypothetische Aufenthalt des BF im Bundesgebiet keine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Es konnte daher auch im Lichte der vorgenannten Judikatur und im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose keine derartige, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden, welche für sich gesehen die Erlassung eines (unbefristeten) Einreiseverbotes rechtfertigt.Wie die belangte Behörde in ihrer Entscheidung bestätigt, erfüllt die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung auf jeden Fall den Tatbestand der Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, jedoch hat die individuelle Gefährdungsprognose ergeben, dass verfahrensgegenständlich der hypothetische Aufenthalt des BF im Bundesgebiet keine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Es konnte daher auch im Lichte der vorgenannten Judikatur und im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose keine derartige, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden, welche für sich gesehen die Erlassung eines (unbefristeten) Einreiseverbotes rechtfertigt. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, dass ein Einreiseverbot im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt ist. Es war daher der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt VIII. stattzugeben und die angefochtene Entscheidung diesbezüglich ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis zeigt sich daher, dass vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, dass ein Einreiseverbot im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt ist. Es war daher der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch acht. stattzugeben und die angefochtene Entscheidung diesbezüglich ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2293319.1.00