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{'item': 'W262 2312930-1'}

Obsah (9)§§ 18a§ 28Art. 133§ 6§ 414§ 27Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW262 2312930-1 Spruch, W262 2312930-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Juli

§§ 18a, 669 Abs.

3 ASVG beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Jasmine SENK, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 20.03.2025, GZ HVBA/2266 161185, betreffend Ablehnung des Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am römisch 40 .2022 geborenen behinderten Kindes

Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, ASVG beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 06.09.2024 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA oder „belangte Behörde“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am XXXX .2022 geborenen behinderten Kindes.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 06.09.2024 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA oder „belangte Behörde“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am römisch 40 .2022 geborenen behinderten Kindes.
  3. Die belangte Behörde holte ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 10.03.2025 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 13.03.2025 ein.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.03.2025 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes

§ 18aASVG ab.3.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.03.2025 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes

Paragraph 18 a, ASVG ab. In der Begründung führte die PVA nach Anführung relevanter Rechtsgrundlagen Folgendes aus: „In Ihrem Fall liegt nachstehender Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vor: Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses wird Ihre Arbeitskraft durch die Pflege Ihres Kindes XXXX nicht überwiegend beansprucht.Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses wird Ihre Arbeitskraft durch die Pflege Ihres Kindes römisch 40 nicht überwiegend beansprucht. Diagnose: Trisomie 21XXXX ist ein gut entwickelter Trisomie 21 Patient mit guten motorischen Fähigkeiten, die Sprachentwicklung ist verzögert. Es besteht auch noch eine Inkontinenz. Derzeit ist von einem behinderungsbedingten Mehraufwand von maximal 60 Stunden pro Monat auszugehen. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung gem. § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.Trisomie 21, römisch 40 ist ein gut entwickelter Trisomie 21 Patient mit guten motorischen Fähigkeiten, die Sprachentwicklung ist verzögert. Es besteht auch noch eine Inkontinenz. Derzeit ist von einem behinderungsbedingten Mehraufwand von maximal 60 Stunden pro Monat auszugehen. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung gem. Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Es ist somit die Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18a

ASVG nicht gegeben.“Es ist somit die Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben.“ Soweit ersichtlich wurde das dem Bescheid zugrundeliegende Gutachten samt chefärztlicher Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung nicht zur Äußerung übermittelt.

  1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.04.2025 führte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit näherer Begründung aus, dass eine überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 3 Z1 ASVG vorliege.
  2. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.04.2025 führte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit näherer Begründung aus, dass eine überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz 3, Z1 ASVG vorliege.
  3. Am 29.04.2025 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und legte insbesondere einen Befundbericht der behandelnden Kinderärztin vom 22.04.2025 sowie einen den „Unterstützungsbedarf“ ihres Kindes beschreibenden Bericht der Leiterin der besuchten Integrationsgruppe (Krabbelstube) vom 20.04.2025 vor.
  4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 19.05.2025 (einlangend) übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Mutter des am XXXX .2022 geborenen behinderten Kindes.Die Beschwerdeführerin ist Mutter des am römisch 40 .2022 geborenen behinderten Kindes. Sie stellte am 06.09.2024 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG für die Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes.Sie stellte am 06.09.2024 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG für die Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Geburt erhöhte Familienbeihilfe. Die belangte Behörde holte ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 10.03.2025 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 13.03.2025 ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes

§ 18a

ASVG ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes

Paragraph 18 a, ASVG ab. In dem von der PVA geführten Verfahren wurden seitens der belangten Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts bezüglich der Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG unterlassen, insbesondere wurde – soweit ersichtlich – das dem Bescheid zugrundeliegende Gutachten der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung nicht zur Äußerung übermittelt und die der belangten Behörde vorgelegten (medizinischen) Unterlagen nicht berücksichtigt. Die Ermittlungen der PVA dahingehend reichen nicht ansatzweise für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt aus.In dem von der PVA geführten Verfahren wurden seitens der belangten Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts bezüglich der Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG unterlassen, insbesondere wurde – soweit ersichtlich – das dem Bescheid zugrundeliegende Gutachten der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung nicht zur Äußerung übermittelt und die der belangten Behörde vorgelegten (medizinischen) Unterlagen nicht berücksichtigt. Die Ermittlungen der PVA dahingehend reichen nicht ansatzweise für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt aus. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, insbesondere die Feststellung, dass die Behörde (ausreichende) Feststellungen und Ermittlungen zu den Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung unterlassen hat und vorgelegte (medizinische) Unterlagen nicht berücksichtigt hat, ergeben sich zweifelsfrei und unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde; diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung (Pkt. 3.4. und 3.5.) verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung

§ 18a

ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat. Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden („Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da – wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich – davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. maßgebende Ermittlungsschritte delegiert hat.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da – wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich – davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. maßgebende Ermittlungsschritte delegiert hat. 3.3. Zur maßgeblichen Rechtslage: Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)[…]
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. […] Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (
  7. Novelle) Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (
  8. Novelle) § 669.
(1)
(2)[…] Paragraph 669,
(1)
(2)[…]
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 1 ASVG einschlägig.

§ 18aAbs.

3 Z 1 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.3.4. Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG einschlägig.

Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Im vorliegenden Fall ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Kind im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte bzw. bedarf (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Im vorliegenden Fall ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Kind im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte bzw. bedarf vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/026). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/026). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt. Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 9-10).Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG, Rz 9-10). Die PVA hätte die oben genannten Tatbestandselemente zu ermitteln gehabt, die Ergebnisse der Beschwerdeführerin im Parteiengehör zuführen müssen, im Bescheid dazu Feststellungen zu treffen und diese einer jeweiligen rechtlichen Würdigung zu unterziehen gehabt. Dies ist nicht erfolgt, sondern konnte die Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren sich dazu äußern, mit dem Ergebnis, dass diese von einem weit umfassenderen Betreuungsaufwand, nämlich 151 Stunden monatlich ausging, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. 3.

  1. Delegierung grundlegender Ermittlungen an das BVwG: 3.5.
  2. Im bekämpften Bescheid begründet die PVA die Ablehnung lediglich lapidar, dass aufgrund „des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses“ die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde und aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Auf welches konkrete fachärztliche Begutachtungsergebnis die PVA hierbei Bezug nimmt, und welche konkreten Ergebnisse der Begutachtung für die Schlussfolgerung der PVA, dass keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin gegeben sei, entscheidend gewesen sind, lässt der Bescheid jedoch gänzlich offen. Die bloße Anführung der offenbar von ärztlicher Seite festgestellten Hauptdiagnose Trisomie 21 samt Erklärung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ein „gut entwickelter Trisomie 21 Patient mit guten motorischen Fähigkeiten [sei], die Sprachentwicklung ist verzögert. Es besteht auch noch eine Inkontinenz. Derzeit ist von einem behinderungsbedingten Mehraufwand von maximal 60 Stunden pro Monat auszugehen.“ genügt jedenfalls nicht, um die Erwägungen der PVA erkennen zu lassen.3.5.
  3. Im bekämpften Bescheid begründet die PVA die Ablehnung lediglich lapidar, dass aufgrund „des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses“ die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde und aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Auf welches konkrete fachärztliche Begutachtungsergebnis die PVA hierbei Bezug nimmt, und welche konkreten Ergebnisse der Begutachtung für die Schlussfolgerung der PVA, dass keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin gegeben sei, entscheidend gewesen sind, lässt der Bescheid jedoch gänzlich offen. Die bloße Anführung der offenbar von ärztlicher Seite festgestellten Hauptdiagnose Trisomie 21 samt Erklärung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ein „gut entwickelter Trisomie 21 Patient mit guten motorischen Fähigkeiten [sei], die Sprachentwicklung ist verzögert. Es besteht auch noch eine Inkontinenz. Derzeit ist von einem behinderungsbedingten Mehraufwand von maximal 60 Stunden pro Monat auszugehen.“ genügt jedenfalls nicht, um die Erwägungen der PVA erkennen zu lassen. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht mitübermittelten Stellungnahme zur Beschwerdevorlage ergibt sich, dass der Ablehnung des Antrags seitens der PVA einerseits ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 10.03.2025, andererseits eine „Oberbegutachtung“ vom 13.03.2025 zugrunde gelegen sein dürfte. Nach Aktenlage wurde offenbar weder das Gutachten vom 10.03.2025, noch die Oberbegutachtung vom 13.03.2025 der Beschwerdeführerin vorab im Verwaltungsverfahren zur Erstattung einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Darüber hinaus wurde weder auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 22.04.2025 bzw. das ergänzende Vorbringen vom 29.04.2025, noch auf die vorgelegten (medizinischen) Unterlagen der behandelnden Kinderärztin bzw. der Betreuungseinrichtung des Sohnes eingegangen. In der „Ärztliche Beurteilung“ des Gutachtens vom 10.03.2025 wird Folgendes ausgeführt: „ XXXX ist ein gut entwickelter Trisomie 21 Patient mit guten motorischen Fähigkeiten, die Sprachentwicklung ist verzögert auch besteht noch eine Inkontinenz. Die Kriterien für gänzliche Inanspruchnahme der Betreuungsperson sind nicht erfüllt. analog zum Pflegegeld ist derzeit von einem behinderungsbedingten Mehraufwand von maximal 60 Stunden pro Monat auszugehen.“ Mit dem Bezug auf einen behinderungsbedingten Mehraufwand von maximal 60 Stunden, analog zum Pflegegeld, übersieht der Sachverständige, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) bereits klargestellt hat, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstelle. Die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich des Nichterreichens einer bestimmten Anzahl an Pflegestunden (offensichtlich bezugnehmend auf den Referenzrahmen, der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18b ASVG – Aufwand von 21 Stunden pro Woche, bzw. 90 Stunden pro Monat – etabliert wurde) sind für die Annahme, dass keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei, somit nicht ausreichend.„ römisch 40 ist ein gut entwickelter Trisomie 21 Patient mit guten motorischen Fähigkeiten, die Sprachentwicklung ist verzögert auch besteht noch eine Inkontinenz. Die Kriterien für gänzliche Inanspruchnahme der Betreuungsperson sind nicht erfüllt. analog zum Pflegegeld ist derzeit von einem behinderungsbedingten Mehraufwand von maximal 60 Stunden pro Monat auszugehen.“ Mit dem Bezug auf einen behinderungsbedingten Mehraufwand von maximal 60 Stunden, analog zum Pflegegeld, übersieht der Sachverständige, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) bereits klargestellt hat, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstelle. Die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich des Nichterreichens einer bestimmten Anzahl an Pflegestunden (offensichtlich bezugnehmend auf den Referenzrahmen, der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18 b, ASVG – Aufwand von 21 Stunden pro Woche, bzw. 90 Stunden pro Monat – etabliert wurde) sind für die Annahme, dass keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei, somit nicht ausreichend. Nicht nachvollziehbar stellt sich dann aber auch die Einschätzung im Gutachten vom 10.03.2025 dar, nach der die Frage, ob ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich sei, vom Sachverständigen bejaht wurde. Ebenso wurde die Frage bejaht, ob das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen) wäre. Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einer tragfähigen Bescheidbegründung erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, wie die PVA auf Basis dieses Gutachtens zu dem Schluss gelangen konnte, dass ein Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege nicht gegeben sei. Auch die chefärztliche Stellungnahme vom 13.03.2025 beschränkt sich auf die Wiedergabe der Diagnose nach ICD-Klassifikation und die Feststellung, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei, ohne dies nur ansatzweise zu begründen.Auch die chefärztliche Stellungnahme vom 13.03.2025 beschränkt sich auf die Wiedergabe der Diagnose nach ICD-Klassifikation und die Feststellung, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei, ohne dies nur ansatzweise zu begründen. 3.5.
  4. Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.3.5.
  5. Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde bzw. der Ergänzung dazu aus, dass sie ihrem Sohn täglich Medikamente verabreichen müsse, er jegliche Körperpflege sowie An- und Ausziehen vehement verweigere und dies nur mit großem Zeitaufwand zu bewältigen sei, ebenso wie die Nahrungsaufnahme. Auch regelmäßige Arzt- bzw. Krankenhausbesuche seien erforderlich, die Beschwerdeführerin begleite ihren Sohn zu Therapien bzw. fördere ihn auch zu Hause. Der Mehraufwand belaufe sich auf 151 Stunden im Monat; ein Antrag auf Pflegegeld sei gestellt worden. Dieses Vorbringen untermauerte sie durch die Vorlage eines Befundberichts der betreuenden Kinderärztin und eines Berichts der besuchten Kinderbetreuungsstätte. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen zufolge daher die medizinische Frage, in welchen Ausmaß das behinderte Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihr behindertes Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre, unter Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahren zu klären haben. Dabei wird sich die PVA mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den ergänzend vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen und allfällige Widersprüche zu dem eingeholten Gutachten vom 10.03.2025 durch die Gewährung von Parteiengehör und allenfalls ergänzender Beweisaufnahme zu klären haben. Anschließend wird die PVA in einem neuen Bescheid Feststellungen hinsichtlich des angenommenen Pflegebedarfs zu treffen, und die dabei maßgeblichen Erwägungen in einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Beweiswürdigung darzulegen haben. Der angefochtene Bescheid ist sohin

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist sohin

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2312930.1.00

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