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{'item': 'W272 2179147-3'}

Obsah (26)§ 38Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 218§ 28§ 75§ 9§ 53Art. 8§ 494Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7Art. 6§ 59§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW272 2179147-3 Spruch, W272 2179147-3/2E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Alo

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-877/24 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-877/24 ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans, reiste gemeinsam mit XXXX , schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans, reiste gemeinsam mit römisch 40 , schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Am 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und allfälligen Rückkehrgefährdungen befragt. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er in der Stadt XXXX als Polizist stationiert gewesen und diese durch eine Offensive der Taliban eingenommen worden sei. Auf seinem Posten seien 15 Personen stationiert gewesen, wovon 13 Personen getötet worden seien. Er sei vom Militär beschuldigt worden, an der Offensive beteiligt gewesen zu sein; er sei der Korruption und Mittäterschaft beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er seine Heimat am 07.09.2015 mit dem PKW illegal verlassen habe.römisch eins.
  4. Am 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und allfälligen Rückkehrgefährdungen befragt. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er in der Stadt römisch 40 als Polizist stationiert gewesen und diese durch eine Offensive der Taliban eingenommen worden sei. Auf seinem Posten seien 15 Personen stationiert gewesen, wovon 13 Personen getötet worden seien. Er sei vom Militär beschuldigt worden, an der Offensive beteiligt gewesen zu sein; er sei der Korruption und Mittäterschaft beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er seine Heimat am 07.09.2015 mit dem PKW illegal verlassen habe. I.
  5. Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch „belangte Behörde“) im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache und seines damaligen Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, neben seiner Muttersprache Dari, Farsi, Paschtu auch etwas Deutsch zu sprechen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitischer Moslem und sei am XXXX in der Provinz Parwan, Distrikt XXXX , Ort XXXX , geboren. Im Alter von ungefähr eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen, dort aufgewachsen und habe - nach 10 Jahre Schulbesuch - als Schweißer bei der Firma ECCI in einer Militärschule und ab 18 Jahren als Polizeisoldat bei einem Bekannten in Kabul für rund 15 Monate Bürotätigkeiten verrichtet. Ohne weitere Ausbildung sei er in Folge als Unteroffizier in Kabul tätig gewesen. Im Zuge seiner Tätigkeit sei er in die Provinz XXXX , in die achte Einheit, überstellt worden und habe dort ungefähr drei Monate gearbeitet. Er sei an der Waffe – Pistole und Kalaschnikow - ausgebildet worden, wobei diese Ausbildung drei Stunden gedauert habe.römisch eins.
  6. Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch „belangte Behörde“) im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache und seines damaligen Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, neben seiner Muttersprache Dari, Farsi, Paschtu auch etwas Deutsch zu sprechen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitischer Moslem und sei am römisch 40 in der Provinz Parwan, Distrikt römisch 40 , Ort römisch 40 , geboren. Im Alter von ungefähr eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen, dort aufgewachsen und habe - nach 10 Jahre Schulbesuch - als Schweißer bei der Firma ECCI in einer Militärschule und ab 18 Jahren als Polizeisoldat bei einem Bekannten in Kabul für rund 15 Monate Bürotätigkeiten verrichtet. Ohne weitere Ausbildung sei er in Folge als Unteroffizier in Kabul tätig gewesen. Im Zuge seiner Tätigkeit sei er in die Provinz römisch 40 , in die achte Einheit, überstellt worden und habe dort ungefähr drei Monate gearbeitet. Er sei an der Waffe – Pistole und Kalaschnikow - ausgebildet worden, wobei diese Ausbildung drei Stunden gedauert habe. Seine Familie lebe in der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX . Sein Vater sei Schweißer gewesen und habe früher als Fahrer bei der UNO gearbeitet, seine Mutter als Hausfrau. Viel Kontakt habe er zu seiner Familie nicht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und die vier Schwestern seien in der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX , aufhältig. Seinen Bruder XXXX habe er zufällig in Griechenland in einer Flüchtlingsunterkunft getroffen.Seine Familie lebe in der Provinz Kapisa, Distrikt römisch 40 . Sein Vater sei Schweißer gewesen und habe früher als Fahrer bei der UNO gearbeitet, seine Mutter als Hausfrau. Viel Kontakt habe er zu seiner Familie nicht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und die vier Schwestern seien in der Provinz Kapisa, Distrikt römisch 40 , aufhältig. Seinen Bruder römisch 40 habe er zufällig in Griechenland in einer Flüchtlingsunterkunft getroffen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in der Provinz XXXX einen Stützpunkt im Distrikt Sangin, im Dorf XXXX , zugewiesen bekommen und sei dort als zuständiger Kommandant stationiert gewesen. Der Stützpunkt sei von den Taliban angegriffen worden; nur er und ein anderer Unteroffizier namens XXXX hätten überlebt und fliehen können; vom Vorgesetzten, Kommandant XXXX , seien sie aber festgenommen und beschuldigt worden, den Stützpunkt verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer sei geschlagen, gefesselt und in einem Zimmer eingesperrt, dann aber von einem Soldaten befreit worden; sie seien geflohen, in die Stadt XXXX zu einem Stützpunkt eines Freundes gefahren und von dort in den Iran ausgereist. Zudem befürchte der Beschwerdeführer Rache von den Familien der verstorbenen Soldaten seines Stützpunktes. Ein bekannter Kommandant, XXXX , habe ihm telefonisch im Iran mitgeteilt, dass die Familien der Verstorbenen bereits in ganz Afghanistan nach ihm suchen würden. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Polizei festnehmen würde und ihn die Todesstrafe im Falle seiner Rückkehr erwarte.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in der Provinz römisch 40 einen Stützpunkt im Distrikt Sangin, im Dorf römisch 40 , zugewiesen bekommen und sei dort als zuständiger Kommandant stationiert gewesen. Der Stützpunkt sei von den Taliban angegriffen worden; nur er und ein anderer Unteroffizier namens römisch 40 hätten überlebt und fliehen können; vom Vorgesetzten, Kommandant römisch 40 , seien sie aber festgenommen und beschuldigt worden, den Stützpunkt verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer sei geschlagen, gefesselt und in einem Zimmer eingesperrt, dann aber von einem Soldaten befreit worden; sie seien geflohen, in die Stadt römisch 40 zu einem Stützpunkt eines Freundes gefahren und von dort in den Iran ausgereist. Zudem befürchte der Beschwerdeführer Rache von den Familien der verstorbenen Soldaten seines Stützpunktes. Ein bekannter Kommandant, römisch 40 , habe ihm telefonisch im Iran mitgeteilt, dass die Familien der Verstorbenen bereits in ganz Afghanistan nach ihm suchen würden. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Polizei festnehmen würde und ihn die Todesstrafe im Falle seiner Rückkehr erwarte. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Polizeiausweis, eine Kopie einer Arbeitsbestätigung als Schweißer, ein Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung hinsichtlich ehrenamtlicher Arbeit, zwei Deutschkursbestätigungen sowie eine Bestätigung, dass er als Polizist gearbeitet habe, vor. I.
  7. Mit Bescheid vom 24.10.2017, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), ab.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt;

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 24.10.2017, Zahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), ab.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt;

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, vollumfängliche Beschwerde.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, vollumfängliche Beschwerde. I.
  3. Mit Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.11.2019 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Bestimmung der §§ 27 (2a,3), 28

(1)SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.römisch eins.6. Mit Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.11.2019 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Bestimmung der Paragraphen 27, (2a,3), 28
(1)SMG in Untersuchungshaft genommen wurde. I.
  1. Mit Schreiben vom 23.01.2020 wurde der belangten Behörde das ergangene Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.12.2019, GZ: 82 Hv 165/19p, übermittelt.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 23.01.2020 wurde der belangten Behörde das ergangene Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.12.2019, GZ: 82 Hv 165/19p, übermittelt. I.
  3. Mit Schreiben vom 02.09.2020 wurde der belangten Behörde der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 05.08.2020 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen

§ 218St

GB zum Nachteil von XXXX verübt zu haben.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 02.09.2020 wurde der belangten Behörde der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 05.08.2020 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen

Paragraph 218, StGB zum Nachteil von römisch 40 verübt zu haben. I.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2021 in Anwesenheit des gegenständlichen Beschwerdeführers und von XXXX , deren Rechtsvertretung, einer Vertrauensperson, eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines länderkundigen Sachverständigen eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Verfahren wurde mit dem Verfahren von XXXX zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.römisch eins.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2021 in Anwesenheit des gegenständlichen Beschwerdeführers und von römisch 40 , deren Rechtsvertretung, einer Vertrauensperson, eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines länderkundigen Sachverständigen eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Verfahren wurde mit dem Verfahren von römisch 40 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zwei Unterstützungsschreiben der anwesenden Vertrauensperson sowie mehrere Fotos vorgelegt. Zudem legte der gegenständliche Beschwerdeführer eine Tazkira im Original, Nachweise zur beruflichen Tätigkeit als Polizist in Afghanistan und Integrationsunterlagen sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag des Restaurants „Zum Hagenthaler “ in Wien, vor. Eine am 26.04.2021 öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung wurde aufgrund Abwesenheit des BF auf den 01.06.2021 vertagt. I.
  3. Mit Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 26.04.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer verständigt, wonach der Beschwerdeführer am 25.04.2021 von der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund des Verdachts wegen Verletzung der Bestimmung nach § 27 Abs. 2a SMG in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen wurde.römisch eins.
  4. Mit Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 26.04.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer verständigt, wonach der Beschwerdeführer am 25.04.2021 von der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund des Verdachts wegen Verletzung der Bestimmung nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen wurde. I.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.06.2021 (fortgesetzt) die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des aus dem Stande der Untersuchungshaft vorgeführten gegenständlichen Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Dari, einer Vertrauensperson, der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie eines länderkundigen Sachverständigen durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt. Der länderkundige Sachverständige erstattete ein mündliches Gutachten. Den Parteien wurde in der Verhandlung die Gelegenheit gegeben zum Gutachten des SV Stellung zu nehmen und Fragen an den SV zu richten.römisch eins.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.06.2021 (fortgesetzt) die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des aus dem Stande der Untersuchungshaft vorgeführten gegenständlichen Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Dari, einer Vertrauensperson, der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie eines länderkundigen Sachverständigen durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt. Der länderkundige Sachverständige erstattete ein mündliches Gutachten. Den Parteien wurde in der Verhandlung die Gelegenheit gegeben zum Gutachten des SV Stellung zu nehmen und Fragen an den SV zu richten. I.
  7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: 63 Hv 62/21d vom 02.06.2021, rechtskräftig wegen Verletzung von Bestimmungen der §27

(1)Z 1
  1. Fall, §§ 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.römisch eins.
  3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: 63 Hv 62/21d vom 02.06.2021, rechtskräftig wegen Verletzung von Bestimmungen der §27
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. I.
  3. Mit Erkenntnis vom 11.08.2021, W107 2179147-1/31E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde vollumfänglich als unbegründet ab.römisch eins.
  4. Mit Erkenntnis vom 11.08.2021, W107 2179147-1/31E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde vollumfänglich als unbegründet ab. I.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 15.11.2021, Ra 2021/20/0373-14, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.römisch eins.
  6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 15.11.2021, Ra 2021/20/0373-14, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. I.
  7. Mit Erkenntnis vom 11.05.2022, W107 219147-1/52E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des BFA vom 24.10.2017 erhobene Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II statt und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr ab Zustellung des Erkenntnisses erteilt (Spruchpunkt III.) Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden

§ 28Vw

GVG ersatzlos behoben.

Spruchpunkt B. wurde die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG als nicht zulässig erklärt.römisch eins.15. Mit Erkenntnis vom 11.05.2022, W107 219147-1/52E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des BFA vom 24.10.2017 erhobene Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei statt und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr ab Zustellung des Erkenntnisses erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden

Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben.

Spruchpunkt B. wurde die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt.

I.

  1. Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertretung, außerordentliche Revision gegen die Spruchpunkte A) I. sowie den Spruchpunkt B) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2022, W107 2179147-1/52E.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertretung, außerordentliche Revision gegen die Spruchpunkte A) römisch eins. sowie den Spruchpunkt B) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2022, W107 2179147-1/52E. I.
  3. Mit Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 15.09.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht davon verständigt, dass gegen den Beschwerdeführer zu AZ: 046 608 HV 2/23s Anklage wegen § 75 StGB erhoben worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Meldung mit Schreiben vom 05.10.2023 an den Verwaltungsgerichtshof weiter.römisch eins.
  4. Mit Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 15.09.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht davon verständigt, dass gegen den Beschwerdeführer zu AZ: 046 608 HV 2/23s Anklage wegen Paragraph 75, StGB erhoben worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Meldung mit Schreiben vom 05.10.2023 an den Verwaltungsgerichtshof weiter. I.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, 608 Hv 2/23s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt.römisch eins.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, 608 Hv 2/23s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt. Der dagegen durch den Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, erhobenen Berufung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 04.04.2024, 23 Bs 58/24h, nicht Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, 608 Hv 2/23s, erwuchs in Folge in Rechtskraft. I.
  7. Mit Erkenntnis vom 28.02.2024, Ra 2023/19/0326-8, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2022, W107 2179147-1/52E, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.römisch eins.
  8. Mit Erkenntnis vom 28.02.2024, Ra 2023/19/0326-8, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2022, W107 2179147-1/52E, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. I.
  9. Mit Erkenntnis vom 17.09.2024, W193 2179147-1/78E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2017, Zahl 1094352110-151746828, gerichtete Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan unzulässig ist.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.

wurde stattgegeben und ersatzlos behoben. römisch eins.20. Mit Erkenntnis vom 17.09.2024, W193 2179147-1/78E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2017, Zahl 1094352110-151746828, gerichtete Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wurde stattgegeben und ersatzlos behoben. Gegenständliches Verfahren: I.21. Mit Aktenvermerk vom 01.03.2023 wurde festgehalten, dass der BF wegen dem Verdacht des Verbrechens des Mordes

§ 75St

GB eine Handlung begangen hat, die aus derzeitiger Sicht zur Verurteilung durch ein (inländisches) Gericht führen wird.römisch eins.21. Mit Aktenvermerk vom 01.03.2023 wurde festgehalten, dass der BF wegen dem Verdacht des Verbrechens des Mordes

Paragraph 75, StGB eine Handlung begangen hat, die aus derzeitiger Sicht zur Verurteilung durch ein (inländisches) Gericht führen wird. I.

  1. Mit Aktenvermerk vom 24.04.2024 wurde festgehalten, dass die StA Wien am 18.03.2024 mitgeteilt hat, dass das Verfahren „23 ST 1/23s“ unter einer neuen GZ fortgeführt wurde (GZ „23 St 12/23h“). Das Strafverfahren am 06.09.2023 eingestellt wurde. Daher war das Aberkennungsverfahren einzustellen.römisch eins.
  2. Mit Aktenvermerk vom 24.04.2024 wurde festgehalten, dass die StA Wien am 18.03.2024 mitgeteilt hat, dass das Verfahren „23 ST 1/23s“ unter einer neuen GZ fortgeführt wurde (GZ „23 St 12/23h“). Das Strafverfahren am 06.09.2023 eingestellt wurde. Daher war das Aberkennungsverfahren einzustellen. I.
  3. Nach Übermittlung des Urteiles des LG für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, GZ 608 Hv 2/23s wegen §§ 75 StGB und des Urteiles des OLG Wien vom 04.04.2024 wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.römisch eins.
  4. Nach Übermittlung des Urteiles des LG für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, GZ 608 Hv 2/23s wegen Paragraphen 75, StGB und des Urteiles des OLG Wien vom 04.04.2024 wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. I.24 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm den BF am 16.05.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich ein. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Haft sei, gesund, aber derzeit dem Verfahren nicht folgen könne, da er nicht geschlafen habe. Er nehme keine Medikamente, stehe in keiner ärztlichen Behandlung und wäre in der Lage zu arbeiten. Ohne Anwalt möchte er keine Aussagen tätigen. römisch eins.24 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm den BF am 16.05.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich ein. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Haft sei, gesund, aber derzeit dem Verfahren nicht folgen könne, da er nicht geschlafen habe. Er nehme keine Medikamente, stehe in keiner ärztlichen Behandlung und wäre in der Lage zu arbeiten. Ohne Anwalt möchte er keine Aussagen tätigen. I.
  5. Am 18.06.2024 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe durch RA Dr. Rainer LUKITS.römisch eins.
  6. Am 18.06.2024 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe durch RA Dr. Rainer LUKITS. I.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm den BF am 07.08.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich ein. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Haft sei, gesund, keine Medikamente einnehme und in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Er könne der Verhandlung folgen. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er stehe in Österreich in Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Cousine, Cousine und Bruder. Seine Eltern und ein Bruder und vier Schwestern seien in Afghanistan, wo wisse er nicht, da er schon lange keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Der Familie gehe es gut in Afghanistan. Der Bruder und die Eltern gehen keiner Tätigkeit in Afghanistan nach. Er sei in Kabul aufgewachsen. Er habe zwei Onkel im Iran, zwei weitere Onkel vs. wisse er nicht wo sie wohnen und zwei leben glaublich in Afghanistan. Seine vier Tanten leben in Afghanistan aber wo wisse er nicht. Ein Onkel ms, lebe schon lange in Deutschland, die anderen drei in Afghanistan, er wisse aber nicht wo. Eine Tante ms. sei in Österreich, wo wisse er nicht. Seine Großeltern seien bis auf eine Großmutter ms. verstorben. Bei Rückkehr befürchte er die Verfolgung durch die Taliban, da er Polizist gewesen sei. In Österreich habe er den B1-Deutschkurs absolviert und viel ehrenamtlich gearbeitet. Der Rechtsvertretung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan vom 10.04.2024 übermittelt, mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme. römisch eins.
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm den BF am 07.08.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich ein. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Haft sei, gesund, keine Medikamente einnehme und in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Er könne der Verhandlung folgen. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er stehe in Österreich in Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Cousine, Cousine und Bruder. Seine Eltern und ein Bruder und vier Schwestern seien in Afghanistan, wo wisse er nicht, da er schon lange keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Der Familie gehe es gut in Afghanistan. Der Bruder und die Eltern gehen keiner Tätigkeit in Afghanistan nach. Er sei in Kabul aufgewachsen. Er habe zwei Onkel im Iran, zwei weitere Onkel vs. wisse er nicht wo sie wohnen und zwei leben glaublich in Afghanistan. Seine vier Tanten leben in Afghanistan aber wo wisse er nicht. Ein Onkel ms, lebe schon lange in Deutschland, die anderen drei in Afghanistan, er wisse aber nicht wo. Eine Tante ms. sei in Österreich, wo wisse er nicht. Seine Großeltern seien bis auf eine Großmutter ms. verstorben. Bei Rückkehr befürchte er die Verfolgung durch die Taliban, da er Polizist gewesen sei. In Österreich habe er den B1-Deutschkurs absolviert und viel ehrenamtlich gearbeitet. Der Rechtsvertretung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan vom 10.04.2024 übermittelt, mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme. I.
  9. Mit gegenständlichen des BFA vom 10.01.2025 (zugestellt am 15.01.2025) wurde der mit Erkenntnis vom 11.05.2022, Zahl W107 2179147-1/52E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den BF

§ 53Abs.

3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.27. Mit gegenständlichen des BFA vom 10.01.2025 (zugestellt am 15.01.2025) wurde der mit Erkenntnis vom 11.05.2022, Zahl W107 2179147-1/52E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zwar als Polizist, jedoch in Verwaltungstätigkeiten beschäftigt gewesen sei, so wie es im bisherigen Asylverfahren festgestellt worden sei. Der BF habe auch kurz Kontakt mit der Familie gehabt, nicht jedoch vorgebracht, dass die Taliban an ihm ein Interesse gehabt habe, obwohl aus den Länderberichten ersichtlich sei, dass die Taliban von Haus zu Haus gingen und Personen gesucht haben und auch Zugriff zu den Datenbanken der Polizei. Weiters sei auch eine Generalamnestie erlassen worden und die Taliban ordneten an, dass diese umgesetzt werde. Aber auch die Familienangehörigen haben offensichtlich keine Konsequenzen erfahren. Daher sei keine Verfolgung aufgrund der Bürotätigkeit für die Polizei erkennbar. Die Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten vom 11.05.2022 ging von einer volatilen Sicherheitslage aus, diese habe sich jedoch geändert und sei eine derartige Gefährdung aktuell nicht gegeben. Bezüglich der Versorgungslage sei darauf hinzuweisen, dass der BF selbst angegeben habe, dass er viele Familienangehörige habe und auch von einer Kontaktmöglichkeit auszugehen sei, da der Bruder an die Verwandten Geld schicke. Weiters könne der BF bei freiwilliger Rückkehr eine Starthilfe beantragen und die Tatsache, dass er gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sei, führe dazu, dass der BF sich selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Versorgungslage versorgen können wird und ihn auch seine Familienangehörigen unterstützen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten liege daher nicht mehr vor und sei ihm dieser Schutz abzuerkennen. Ferner habe der BF ein Verbrechen begangen und sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dies führe zu einem Ausschlussgrund hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der BF beging den Tatbestand des Mordes und dieses Verbrechen sei auch eine schwere Straftat im Sinne der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie. Eine Gefährdungsprognose sei nicht notwendig. Bezüglich der Rückkehrentscheidung werde nicht übersehen, dass der BF seit Jahren in Österreich aufhältig ist, Familienanknüpfungspunkte wie Bruder, Cousins, Onkel und Tante hat, jedoch zu diesen keine enge Beziehung bestehe. Der BF gehe keiner Arbeit nach, habe keine nennenswerte Verfestigung in der Gesellschaft oder ehrenamtliche Tätigkeiten vorgebracht, welche ihn an der Rückkehr hindern könnten. Deutlich zu Lasten falle jedoch seine Straffälligkeit in Österreich. So wurde der BF wegen Suchtgifthandel und wegen des (mehrmaligen) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen des Verbrechens des Mordes rechtskräftig verurteilt. Insgesamt stelle daher das öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den Privat- und Familieninteresse am Verbleib in Österreich bei Abwägung vorrangig dar. Auch gehe vom BF weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Gewährung der freiwilligen Frist für die Ausreise ergebe sich aus den gesetzlichen Grundlagen und sei vom BF nichts Gegenteiliges vorgebracht worden. Das Einreiseverbot ergebe sich aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen Mordes zu einer 20-jährigen unbefristeten Freiheitsstrafe und daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 53 Abs. 3 Z. 5 FPG) und sei von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Der BF sei mehrfach straffällig und zeige die Schwere und Art des Verbrechens, dass der BF sich nicht an Gesetze halte und bei Verbleib oder Rückkehr von ihm eine Gefahr auszugehen sei und daher auch ein unbefristetes Einreiseverbot auch unter Berücksichtigung der Familienangehörigen in Österreich zu verhängen ist.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zwar als Polizist, jedoch in Verwaltungstätigkeiten beschäftigt gewesen sei, so wie es im bisherigen Asylverfahren festgestellt worden sei. Der BF habe auch kurz Kontakt mit der Familie gehabt, nicht jedoch vorgebracht, dass die Taliban an ihm ein Interesse gehabt habe, obwohl aus den Länderberichten ersichtlich sei, dass die Taliban von Haus zu Haus gingen und Personen gesucht haben und auch Zugriff zu den Datenbanken der Polizei. Weiters sei auch eine Generalamnestie erlassen worden und die Taliban ordneten an, dass diese umgesetzt werde. Aber auch die Familienangehörigen haben offensichtlich keine Konsequenzen erfahren. Daher sei keine Verfolgung aufgrund der Bürotätigkeit für die Polizei erkennbar. Die Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten vom 11.05.2022 ging von einer volatilen Sicherheitslage aus, diese habe sich jedoch geändert und sei eine derartige Gefährdung aktuell nicht gegeben. Bezüglich der Versorgungslage sei darauf hinzuweisen, dass der BF selbst angegeben habe, dass er viele Familienangehörige habe und auch von einer Kontaktmöglichkeit auszugehen sei, da der Bruder an die Verwandten Geld schicke. Weiters könne der BF bei freiwilliger Rückkehr eine Starthilfe beantragen und die Tatsache, dass er gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sei, führe dazu, dass der BF sich selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Versorgungslage versorgen können wird und ihn auch seine Familienangehörigen unterstützen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten liege daher nicht mehr vor und sei ihm dieser Schutz abzuerkennen. Ferner habe der BF ein Verbrechen begangen und sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dies führe zu einem Ausschlussgrund hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der BF beging den Tatbestand des Mordes und dieses Verbrechen sei auch eine schwere Straftat im Sinne der Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie. Eine Gefährdungsprognose sei nicht notwendig. Bezüglich der Rückkehrentscheidung werde nicht übersehen, dass der BF seit Jahren in Österreich aufhältig ist, Familienanknüpfungspunkte wie Bruder, Cousins, Onkel und Tante hat, jedoch zu diesen keine enge Beziehung bestehe. Der BF gehe keiner Arbeit nach, habe keine nennenswerte Verfestigung in der Gesellschaft oder ehrenamtliche Tätigkeiten vorgebracht, welche ihn an der Rückkehr hindern könnten. Deutlich zu Lasten falle jedoch seine Straffälligkeit in Österreich. So wurde der BF wegen Suchtgifthandel und wegen des (mehrmaligen) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen des Verbrechens des Mordes rechtskräftig verurteilt. Insgesamt stelle daher das öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den Privat- und Familieninteresse am Verbleib in Österreich bei Abwägung vorrangig dar. Auch gehe vom BF weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Gewährung der freiwilligen Frist für die Ausreise ergebe sich aus den gesetzlichen Grundlagen und sei vom BF nichts Gegenteiliges vorgebracht worden. Das Einreiseverbot ergebe sich aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen Mordes zu einer 20-jährigen unbefristeten Freiheitsstrafe und daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) und sei von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Der BF sei mehrfach straffällig und zeige die Schwere und Art des Verbrechens, dass der BF sich nicht an Gesetze halte und bei Verbleib oder Rückkehr von ihm eine Gefahr auszugehen sei und daher auch ein unbefristetes Einreiseverbot auch unter Berücksichtigung der Familienangehörigen in Österreich zu verhängen ist. I.28. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.02.2025 (eingebracht am 06.02.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I, III, IV und VI. wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Mitvorgelegt wurde eine Vollmacht für die BBU.römisch eins.28. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.02.2025 (eingebracht am 06.02.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins, römisch drei, römisch vier und römisch sechs. wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Mitvorgelegt wurde eine Vollmacht für die BBU. Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass in Afghanistan eine prekäre Lage vorherrsche und er aufgrund der kritischen Sicherheitslage, aber auch aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage eine Verletzung der in Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte erfolgen werde, aber auch in eine ausweglose Lage geraten würde und er seine lebensbedürftigen Grundbedürfnisse nicht decken könne. Auch sei der BF seit 2015 und damit bald 10 Jahre in Österreich aufhältig, habe enge Freundschaften geschlossen und möchte in Zukunft in Österreich ein eigenständiges, ordentliches und gesetzestreues Leben führen. Er arbeite in der JA als Maurer und werde bald mit einem Antigewalt- und Drogentherapie beginnen. Er habe in Afghanistan keinen Kontakt zur Familie. Weiters werde er von den Taliban als oppositionell aufgrund seiner langen Abwesenheit angesehen und verfolgt werden. Die belangte Behörde habe nur mangelhafte Feststellungen getroffen und habe sich nicht mit der Talibanverfolgung aufgrund westlich wahrgenommener Rückkehrer befasst. Der BF bringt vor, dass die aktuellen EUAA Country Guidance zu Afghanistan, Stand Mai 2024, Personen die als „verwestlicht“ angesehen werden, durch die Taliban als „ungläubig“ angesehen werden und damit einem eigenen Risikoprofil unterliegen, ebenso der aktuelle Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH).

den Länderberichten sei auch die wirtschaftliche Lage seit Machtübernahme der Taliban kollabiert. Weiters komme dazu, dass viele Afghanen aus Pakistan zurückkehren. Aufgrund der volatilen Sicherheits- und Wirtschaftslage sei eine Rückkehr unzumutbar. Der BF könne auch keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen, daher eine Unterstützung nicht möglich sei, hier habe die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Die Lage habe sich daher seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert und sei daher keine Änderung der Umstände gegeben, wie die belangte Behörde dies vorgebracht habe. Auch sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Daher müsse die Abschiebung als unzulässig erklärt werden. Somit hätte die Behörde keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen. Bezüglich des Einreisverbots werde darauf verwiesen, dass diese nicht zwingend vorgeschrieben sei und die belangte Behörde nicht alle beurteilungserheblichen Punkte geklärt habe. Die Behörde habe zur Straftat auch eine Prognose des zukünftigen Verhalten durchzuführen. Die Verhängung des Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das

Art. 8EMRK geschützte Recht auf Privatleben des BF dar.

Es werde daher auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass in Afghanistan eine prekäre Lage vorherrsche und er aufgrund der kritischen Sicherheitslage, aber auch aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage eine Verletzung der in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK garantierten Rechte erfolgen werde, aber auch in eine ausweglose Lage geraten würde und er seine lebensbedürftigen Grundbedürfnisse nicht decken könne. Auch sei der BF seit 2015 und damit bald 10 Jahre in Österreich aufhältig, habe enge Freundschaften geschlossen und möchte in Zukunft in Österreich ein eigenständiges, ordentliches und gesetzestreues Leben führen. Er arbeite in der JA als Maurer und werde bald mit einem Antigewalt- und Drogentherapie beginnen. Er habe in Afghanistan keinen Kontakt zur Familie. Weiters werde er von den Taliban als oppositionell aufgrund seiner langen Abwesenheit angesehen und verfolgt werden. Die belangte Behörde habe nur mangelhafte Feststellungen getroffen und habe sich nicht mit der Talibanverfolgung aufgrund westlich wahrgenommener Rückkehrer befasst. Der BF bringt vor, dass die aktuellen EUAA Country Guidance zu Afghanistan, Stand Mai 2024, Personen die als „verwestlicht“ angesehen werden, durch die Taliban als „ungläubig“ angesehen werden und damit einem eigenen Risikoprofil unterliegen, ebenso der aktuelle Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH).

den Länderberichten sei auch die wirtschaftliche Lage seit Machtübernahme der Taliban kollabiert. Weiters komme dazu, dass viele Afghanen aus Pakistan zurückkehren. Aufgrund der volatilen Sicherheits- und Wirtschaftslage sei eine Rückkehr unzumutbar. Der BF könne auch keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen, daher eine Unterstützung nicht möglich sei, hier habe die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Die Lage habe sich daher seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert und sei daher keine Änderung der Umstände gegeben, wie die belangte Behörde dies vorgebracht habe. Auch sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Daher müsse die Abschiebung als unzulässig erklärt werden. Somit hätte die Behörde keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen. Bezüglich des Einreisverbots werde darauf verwiesen, dass diese nicht zwingend vorgeschrieben sei und die belangte Behörde nicht alle beurteilungserheblichen Punkte geklärt habe. Die Behörde habe zur Straftat auch eine Prognose des zukünftigen Verhalten durchzuführen. Die Verhängung des Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das

Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben des BF dar.

Es werde daher auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des BF: 1.1.
  3. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Dari, weiters spricht er auch Deutsch. Er ist ledig. 1.1.
  4. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Dari, weiters spricht er auch Deutsch. Er ist ledig. 1.1.
  5. Er ist in Kabul aufgewachsen, wo er auch im Verwaltungsbereich bei der Polizei tätig gewesen ist. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan etwa bis zur
  6. Klasse die Schule und arbeitete nebenher zeitweise als Schweißer in einer Militärschule in Kabul. Ab dem Alter von 18 Jahren übte der Beschwerdeführer für zirka 12-19 Monate Bürotätigkeiten im afghanischen Innenministerium aus. Dort war er ausschließlich für reine Verwaltungsangelegenheiten zuständig und in der Abteilung für Logistik tätig. Er erstellte Listen über die Lieferung und Versendung von Kleidung, Lebensmittel etc. und legte diese zur Prüfung seinem vorgesetzten Kommandanten vor. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer hat Verwandte in Afghanistan. 1.1.
  8. Der BF reiste im Jahr 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.20215 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass er bei den afghanischen Sicherheitskräften Kommandant gewesen sei und im Innenministerium Bürotätigkeiten ausgeführt habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban verfolgt zu werden. Mit Erkenntnis vom
  9. August 2021, W107 2179147-1/31E wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 24.10.2017, ZI. 1094352110-151746828 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Mit Erkenntnis vom 11. August 2021, W107 2179147-1/31E wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 24.10.2017, ZI. 1094352110-151746828 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Dieses Erkenntnis des BVwG wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. November 2021, Ra 2021/20/0373, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit Erkenntnis vom
  2. Mai 2022, W107 2179147-1/52E wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung und behob die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos. Mit Erkenntnis vom
  3. Mai 2022, W107 2179147-1/52E wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung und behob die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos. Der Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Februar 2024, Ra 2023/19/0326, wegen Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrungsvorschriften aufgehoben.Der Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Februar 2024, Ra 2023/19/0326, wegen Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrungsvorschriften aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 17.09.2024, W193 2179147-1/78E, wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom 24.10.2017, ZI. 1094352110-151746828 wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan unzulässig ist.“ (Spruchpunkt II.).

Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis vom 17.09.2024, W193 2179147-1/78E, wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 24.10.2017, ZI. 1094352110-151746828 wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist.“ (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei.). Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.01.2025 (zugestellt am 15.01.2025) wurde der mit Erkenntnis vom 11.05.2022, Zahl W107 2179147-1/52E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den BF

§ 53Abs.

3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.01.2025 (zugestellt am 15.01.2025) wurde der mit Erkenntnis vom 11.05.2022, Zahl W107 2179147-1/52E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 1.1.

  1. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung. 1.1.
  2. Er ist arbeitsfähig und in Österreich in Strafhaft. 1.1.
  3. Der BF ist in Österreich straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zahl 82HV 165/2019p vom 02.12.2019, rechtskräftig am 02.12.2019, wurde der BF wegen dem Verbrechen nach §28 Abs. 1, 2.
  4. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zahl 82HV 165/2019p vom 02.12.2019, rechtskräftig am 02.12.2019, wurde der BF wegen dem Verbrechen nach §28 Absatz eins, 2 Punkt 3, Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zahl 63HV 62/2021d vom 02.06.2021, rechtskräftig am 02.06.2021, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8 Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Vollzugsdatum der Strafhaft am 24.09.2021.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zahl 63HV 62/2021d vom 02.06.2021, rechtskräftig am 02.06.2021, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8 Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Vollzugsdatum der Strafhaft am 24.09.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zahl 608 HV 2/2023s vom 23.11.2023, rechtskräftig am 04.04.2024 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zahl 608 HV 2/2023s vom 23.11.2023, rechtskräftig am 04.04.2024 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 03.01.2023 in Wien eine andere Person durch das Versetzen von drei Messerstichen in den Brust- und Hüftbereich, die ein Verbluten in die Brusthöhle samt Herz-Kreislauf-Versagen zu Folge hatte, vorsätzlich getötet hat.

§ 494Abs. 1 Z. 4 St

PO iVm § 53 Abs. 1 StGB wurde das mit Urteil vom 02.12.2019 rechtskräftig am selben Tag, zu AZ 82Hv 165/19p des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsich widerrufen.Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 03.01.2023 in Wien eine andere Person durch das Versetzen von drei Messerstichen in den Brust- und Hüftbereich, die ein Verbluten in die Brusthöhle samt Herz-Kreislauf-Versagen zu Folge hatte, vorsätzlich getötet hat.

Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB wurde das mit Urteil vom 02.12.2019 rechtskräftig am selben Tag, zu AZ 82Hv 165/19p des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsich widerrufen. Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht gegen dieses Urteil vom 23.11.2023 erkannt, dass der Berufung hinsichtlich der Herabsetzung der Strafe nicht Folge gegeben wird und den Beschluss gefasst, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben wird und

§ 53Abs. 3 St

GB iVm §494a Abs. 2 StPO vom Widerruf gegen den BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.Dezember 2019, AZ 82 Hv 165/19p gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird.Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht gegen dieses Urteil vom 23.11.2023 erkannt, dass der Berufung hinsichtlich der Herabsetzung der Strafe nicht Folge gegeben wird und den Beschluss gefasst, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben wird und

Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit §494a Absatz 2, StPO vom Widerruf gegen den BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.Dezember 2019, AZ 82 Hv 165/19p gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.1.
  3. Dass der BF afghanischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Tadschiken angehört und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekennt, gründet auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Vorverfahren W193 2179147-1 und S. AS 3 der Niederschrift vom 07.08.2024). Da der BF angab die Verhandlung in deutscher Sprache führen zu können und einen B1-Deutschkurs absolviert hat, geht das Gericht davon aus, dass der BF die deutsche Sprache beherrscht (S2 der Niederschrift vom 07.08.2024). Die Namensangaben und Geburtsdaten ergeben sich aus den bisherigen verwaltungsgerichtlichem Verfahren (W193 2179147-1). 2.1.
  4. Die Feststellungen zum Aufwachsen und Tätigkeiten in Afghanistan ergeben sich aus den Feststellung im Verfahren W193 2179147-1/78E. 2.1.
  5. Die Angaben zu seinen Verwandten ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am 07.08.2024, indem er angab, dass sowohl seine Eltern, aber auch Tanten und Onkel sowie Geschwister in Afghanistan aufhältig sind (S. 3-7 der Niederschrift vom 07.08.2024). 2.1.
  6. Die Angaben zum Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen Angabe bei der niederschriftlichen Befragung, indem er eine Krankheit oder Behandlung verneinte (S. 2 der Niederschrift vom 07.08.2024, S.2 der Niederschrift vom 16.05.2024). 2.1.
  7. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA an (S. 2 der Niederschrift vom 07.08.2024) und der Angabe derzeit in der JA als Maurer tätig zu sein (Beschwerdeschrift vom 06.02.
  8. 2.1.
  9. Die Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse und Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt (W193 2179147-1). 2.1.
  10. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Strafregister und dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, AZ 608 Hv2/23s und dem Urteil des Oberlandesgericht Wien vom 04.04.2024, AZ 23 Bs 58/24h.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zulässigkeit und Verfahren:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 06.02.2025 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 28.02.2025 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

§ 38

AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 17Vw

GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Zu A) 3.

  1. Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-877/24: 3.2.
  2. Die Ausgangsverfahren des niederländischen Vorabentscheidungsersuchens betreffen zwei Ausländer, die sich beide illegal in den Niederlanden aufhalten und wegen schwerer Gewalttaten zu einer langen bzw. lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden - der aserbaidschanische Staatangehörige wurde wegen mehrfachen Mordes und Totschlags rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, der afghanische Staatsangehörige wurde wegen zwei Mordversuchen mit einem terroristischen Motiv rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt. Beide gehen in den Ausgangsverfahren gegen die vom Minister gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen vor. Mit Entscheidung vom 18.12.2024 hat die niederländische Afdeling Bestuursrechtspraak van Raad van State (Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrats, im Folgenden kurz: „Abteilung“) dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Frage 1 Steht die Richtlinie 2008/115/EG, insbesondere die Art. 6, 8 und 9 dieser Richtlinie, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Ausländer entgegen, der wegen der Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union abgeschoben werden kann?Steht die Richtlinie 2008/115/EG, insbesondere die Artikel 6, 8 und 9 dieser Richtlinie, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Ausländer entgegen, der wegen der Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union abgeschoben werden kann? Frage 2 Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Mitgliedstaat dann verpflichtet, einem Ausländer für die Dauer des langen oder lebenslangen Aufenthalts in Haft gegebenenfalls

Art. 6Abs.

4 der Richtlinie 2008/115/EG einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen?Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Mitgliedstaat dann verpflichtet, einem Ausländer für die Dauer des langen oder lebenslangen Aufenthalts in Haft gegebenenfalls

Artikel 6

, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen? Frage 3 Besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG neben den in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Ausnahmen sowie den Grundsätzen und Interessen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall?“Besteht im Rahmen von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG neben den in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Ausnahmen sowie den Grundsätzen und Interessen im Sinne von Artikel 5, dieser Richtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall?“ Die Vorlage begründete die Abteilung zusammengefasst wie folgt: „Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Auffassung, dass der Minister zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen die Ausländer erlassen hat. Er ist nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie zu deren Erlass verpflichtet, wobei die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Ausnahmen – genauso wie die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verankerten Interessen und Grundsätze – keine Anwendung finden. Die Abteilung leitet aus Rn. 65 des Urteils Affum ab, dass die Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen Ausländer, die durch die Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können, nicht entgegensteht.„Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Auffassung, dass der Minister zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen die Ausländer erlassen hat. Er ist nach Artikel 6, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie zu deren Erlass verpflichtet, wobei die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Ausnahmen – genauso wie die in Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie verankerten Interessen und Grundsätze – keine Anwendung finden. Die Abteilung leitet aus Rn. 65 des Urteils Affum ab, dass die Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen Ausländer, die durch die Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können, nicht entgegensteht. Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Ansicht, dass der Minister nicht verpflichtet ist, den Ausländern ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn er keine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen darf. Die Abteilung stützt dies auf die Ausführungen in Rn. 67 des Urteils vom

  1. September 2024, Changu (C-352/23, EU:C:2024:748). Diese Ausführungen sind nach vorläufiger Auffassung der Abteilung derart allgemein formuliert, dass sie auch für Ausländer gelten, die aufgrund der Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können. Hinsichtlich der dritten Vorabentscheidungsfrage vertritt die Abteilung vorläufig den Standpunkt, dass der Minister beim Erlass einer Rückkehrentscheidung keinen Raum hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Abteilung stellt hierbei auf das Urteil vom
  2. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448), ab, in dem es auch um eine zwingend formulierte Bestimmung ging. Darüber hinaus findet die Abteilung eine Stütze im Urteil vom
  3. März 2024, CBR (Hemianopsie) (C-703/22, EU:C:2024:261). Dieses Urteil bezieht sich zwar nicht auf die Rückführungsrichtlinie, jedoch hat der Gerichtshof darin dargelegt, anhand welcher Kriterien beurteilt werden kann, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden ist. Dabei ist für den Gerichtshof u. a. von Bedeutung, ob eine Richtlinie Mindestanforderungen vorsieht und ob sie zwingend formulierte Bestimmungen enthält, bei denen der Unionsgesetzgeber bereits eine Abwägung zwischen bestimmten Rechten und Interessen vorgenommen hat. In diesem Rahmen scheint es von Bedeutung zu sein, dass aus dem
  4. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie folgt, dass diese Richtlinie Mindestgarantien vorsieht. Bei der in Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie geregelten Verpflichtung, eine Rückkehrentscheidung bei einem illegalen Aufenthalt zu erlassen, scheint der Unionsgesetzgeber die vorgenannte Abwägung bereits vorgenommen zu haben. Art. 6 regelt nämlich, in welchen konkreten Fällen eine Ausnahme von dieser Verpflichtung erlaubt ist. Darüber hinaus nennt Art. 5 die spezifischen Interessen und Grundsätze, die bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sind.Hinsichtlich der dritten Vorabentscheidungsfrage vertritt die Abteilung vorläufig den Standpunkt, dass der Minister beim Erlass einer Rückkehrentscheidung keinen Raum hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Abteilung stellt hierbei auf das Urteil vom
  5. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448), ab, in dem es auch um eine zwingend formulierte Bestimmung ging. Darüber hinaus findet die Abteilung eine Stütze im Urteil vom
  6. März 2024, CBR (Hemianopsie) (C-703/22, EU:C:2024:261). Dieses Urteil bezieht sich zwar nicht auf die Rückführungsrichtlinie, jedoch hat der Gerichtshof darin dargelegt, anhand welcher Kriterien beurteilt werden kann, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden ist. Dabei ist für den Gerichtshof u. a. von Bedeutung, ob eine Richtlinie Mindestanforderungen vorsieht und ob sie zwingend formulierte Bestimmungen enthält, bei denen der Unionsgesetzgeber bereits eine Abwägung zwischen bestimmten Rechten und Interessen vorgenommen hat. In diesem Rahmen scheint es von Bedeutung zu sein, dass aus dem
  7. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie folgt, dass diese Richtlinie Mindestgarantien vorsieht. Bei der in Artikel 6, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie geregelten Verpflichtung, eine Rückkehrentscheidung bei einem illegalen Aufenthalt zu erlassen, scheint der Unionsgesetzgeber die vorgenannte Abwägung bereits vorgenommen zu haben. Artikel 6, regelt nämlich, in welchen konkreten Fällen eine Ausnahme von dieser Verpflichtung erlaubt ist. Darüber hinaus nennt Artikel 5, die spezifischen Interessen und Grundsätze, die bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sind. Die Abteilung ist gleichwohl der Auffassung, dass sie diese Fragen auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht mit Sicherheit beantworten kann. Aus diesem Grund legt sie dem Gerichtshof die oben wiedergegebenen Fragen zur Vorabentscheidung vor.“ Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist beim EuGH als Rechtssache C-877/24 anhängig. 3.2.
  8. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, AZ 608 Hv 2/23s, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft vom 31.01.2023, 19.34 Uhr bis 23.11.2023, 18.30 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 10.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und

§ 53Abs.

3 Z. 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, AZ 608 Hv 2/23s, wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft vom 31.01.2023, 19.34 Uhr bis 23.11.2023, 18.30 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 10.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Vor diesem Hintergrund kommt der Beantwortung der im niederländischen Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen durch den EuGH für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer derzeit eine zwanzigjährige Haftstrafe verbüßt und er selbst unter Berücksichtigung der Anrechnung der erlittenen Vorhaft noch immer eine lange Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, sodass er wegen der Vollstreckung dieser langen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union abgeschoben werden kann. Festzuhalten ist für den gegenständlichen Fall (in dem an die Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot angeknüpft wurde) auch, dass die Frage, ob in einer solchen Konstellation wie dem hier gegebenen eine Rückkehrentscheidung getroffen werden kann, insofern maßgeblich ist, als das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot deren rechtliches Schicksal teilt: Kann eine Rückkehrentscheidungen in einer solchen Konstellation nicht getroffen werden, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin

  1. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua).Festzuhalten ist für den gegenständlichen Fall (in dem an die Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot angeknüpft wurde) auch, dass die Frage, ob in einer solchen Konstellation wie dem hier gegebenen eine Rückkehrentscheidung getroffen werden kann, insofern maßgeblich ist, als das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot deren rechtliches Schicksal teilt: Kann eine Rückkehrentscheidungen in einer solchen Konstellation nicht getroffen werden, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
  2. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua). Das Beschwerdeverfahren ist daher bis zur Vorabentscheidung des EuGH in der anhängigen Rechtssache C-877/24 auszusetzen. 3.2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass, da im gegenständlichen Verfahren vom BFA ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde - je nachdem, zu welchem Ergebnis der EuGH in der Rechtssache C-877/24 kommt - auch das zu C-446/24 beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen von Relevanz sein kann: 3.2.3.
  4. Mit Beschluss vom 17.06.2024 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der gegen eine Person, deren Aufenthaltsrecht beendet und gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weil sie eine terroristische Gefahr darstellt, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist?“„Sind Artikel 3, Nr. 6 und Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der gegen eine Person, deren Aufenthaltsrecht beendet und gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weil sie eine terroristische Gefahr darstellt, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist?“ Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen unter anderem aus, Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiere „Einreiseverbot“ als Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt „für einen bestimmten Zeitraum untersagt“ werde; nach Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sei für das Einreiseverbot eine „Dauer“ festzusetzen. Es stelle sich die Frage, ob diese Bestimmungen dahingehend auszulegen seien, dass sie der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegenstehen, wie es die deutsche Rechtslage bei Ausländern, deren Aufenthalt zur Abwehr einer terroristischen Gefahr beendet wurde, als Regelfall vorsehe.Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen unter anderem aus, Artikel 3, Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiere „Einreiseverbot“ als Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt „für einen bestimmten Zeitraum untersagt“ werde; nach Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sei für das Einreiseverbot eine „Dauer“ festzusetzen. Es stelle sich die Frage, ob diese Bestimmungen dahingehend auszulegen seien, dass sie der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegenstehen, wie es die deutsche Rechtslage bei Ausländern, deren Aufenthalt zur Abwehr einer terroristischen Gefahr beendet wurde, als Regelfall vorsehe. Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist beim EuGH als Rechtssache C-446/24 anhängig. 3.2.3.
  5. Auf Basis dessen setzte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Revisionsverfahren zu Ra 2023/21/0157 mit Beschluss vom 29.01.2025 mit der Begründung aus, dass der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung der in dieser Rechtssache vorliegenden Revision ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommt, zumal gegen den Revisionswerber in Ansehung seiner besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz – er wurde wegen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt –

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde und sich auch für die österreichische Rechtslage die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit von auf die Rückführungsrichtlinie gestützten, nicht befristeten Einreiseverboten stellt.3.2.3.2. Auf Basis dessen setzte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Revisionsverfahren zu Ra 2023/21/0157 mit Beschluss vom 29.01.2025 mit der Begründung aus, dass der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung der in dieser Rechtssache vorliegenden Revision ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommt, zumal gegen den Revisionswerber in Ansehung seiner besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz – er wurde wegen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3,; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt –

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde und sich auch für die österreichische Rechtslage die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit von auf die Rückführungsrichtlinie gestützten, nicht befristeten Einreiseverboten stellt. 3.2.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, AZ 608 Hv 2/23s, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft vom 31.01.2023, 19.34 Uhr bis 23.11.2023, 18.30 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 10.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und

§ 53Abs.

3 Z. 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.3.2.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, AZ 608 Hv 2/23s, wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft vom 31.01.2023, 19.34 Uhr bis 23.11.2023, 18.30 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 10.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Vor diesem Hintergrund kann der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommen, zumal gegen den Beschwerdeführer in Ansehung seiner dargelegten, besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde. Dem vorgelagert sind allerdings die unter Punkt 3.2. dargestellten, in der Rechtssache C-877/24 anhängigen, Fragen.Vor diesem Hintergrund kann der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommen, zumal gegen den Beschwerdeführer in Ansehung seiner dargelegten, besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde. Dem vorgelagert sind allerdings die unter Punkt 3.

  1. dargestellten, in der Rechtssache C-877/24 anhängigen, Fragen. 3.2.
  2. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224 wiederholt dargelegt, dass in ständiger Rechtsprechung judiziert wird, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werde dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Es wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FPG begründet, wonach diese Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings

§ 59Abs.

4 FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BFA auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe dazu auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088).3.2.4. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224 wiederholt dargelegt, dass in ständiger Rechtsprechung judiziert wird, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werde dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Es wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG begründet, wonach diese Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings

Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BFA auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe dazu auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Im vorliegend Fall hat das BFA jedoch bei seiner Gefährdungsprognose auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt. Dabei ging es offensichtlich von einer Gefährlichkeit des BF aus, eine Prognose für ein künftiges Wohlverhalten hat es nicht eingeschätzt. Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen, wie es dem BF zur Last gelegt wurde, auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (vgl. in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN), ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte.Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen, wie es dem BF zur Last gelegt wurde, auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann vergleiche in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN), ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation hätte das BFA somit jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einbeziehen müssen (siehe dazu des Näheren erneut VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Ferner erweist sich auch die nach § 9 BFA VG vorzunehmende Interessenabwägung schon deshalb als fehlerhaft, weil dabei ebenfalls auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen gewesen wäre (vgl. noch einmal VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rn. 14).Ferner erweist sich auch die nach Paragraph 9, BFA VG vorzunehmende Interessenabwägung schon deshalb als fehlerhaft, weil dabei ebenfalls auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen gewesen wäre vergleiche noch einmal VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rn. 14). Es wird nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären. Aufgrund der anhängigen Verfahren vor dem EuGH, wie bereits dargestellt und um diese zu berücksichtigen, wird das Verfahren bis zur Entscheidung ausgesetzt. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Gegenständlich steht der Sachverhalt fest und ergibt sich vor dem Hintergrund des oben angeführten anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren auszusetzen war. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Zu B) 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W272.2179147.3.00

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