Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-877/24 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-877/24 ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), ab.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt;
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers
Die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 24.10.2017, Zahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), ab.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt;
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). I.
GB zum Nachteil von XXXX verübt zu haben.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 02.09.2020 wurde der belangten Behörde der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 05.08.2020 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen
Paragraph 218, StGB zum Nachteil von römisch 40 verübt zu haben. I.
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II statt und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr ab Zustellung des Erkenntnisses erteilt (Spruchpunkt III.) Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden
GVG ersatzlos behoben.
Spruchpunkt B. wurde die Revision
4 B-VG als nicht zulässig erklärt.römisch eins.15. Mit Erkenntnis vom 11.05.2022, W107 219147-1/52E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des BFA vom 24.10.2017 erhobene Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei statt und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr ab Zustellung des Erkenntnisses erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden
Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben.
Spruchpunkt B. wurde die Revision
I.
G 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Es wird
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
wurde stattgegeben und ersatzlos behoben. römisch eins.20. Mit Erkenntnis vom 17.09.2024, W193 2179147-1/78E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2017, Zahl 1094352110-151746828, gerichtete Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wurde stattgegeben und ersatzlos behoben. Gegenständliches Verfahren: I.21. Mit Aktenvermerk vom 01.03.2023 wurde festgehalten, dass der BF wegen dem Verdacht des Verbrechens des Mordes
GB eine Handlung begangen hat, die aus derzeitiger Sicht zur Verurteilung durch ein (inländisches) Gericht führen wird.römisch eins.21. Mit Aktenvermerk vom 01.03.2023 wurde festgehalten, dass der BF wegen dem Verdacht des Verbrechens des Mordes
Paragraph 75, StGB eine Handlung begangen hat, die aus derzeitiger Sicht zur Verurteilung durch ein (inländisches) Gericht führen wird. I.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den BF
3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.27. Mit gegenständlichen des BFA vom 10.01.2025 (zugestellt am 15.01.2025) wurde der mit Erkenntnis vom 11.05.2022, Zahl W107 2179147-1/52E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zwar als Polizist, jedoch in Verwaltungstätigkeiten beschäftigt gewesen sei, so wie es im bisherigen Asylverfahren festgestellt worden sei. Der BF habe auch kurz Kontakt mit der Familie gehabt, nicht jedoch vorgebracht, dass die Taliban an ihm ein Interesse gehabt habe, obwohl aus den Länderberichten ersichtlich sei, dass die Taliban von Haus zu Haus gingen und Personen gesucht haben und auch Zugriff zu den Datenbanken der Polizei. Weiters sei auch eine Generalamnestie erlassen worden und die Taliban ordneten an, dass diese umgesetzt werde. Aber auch die Familienangehörigen haben offensichtlich keine Konsequenzen erfahren. Daher sei keine Verfolgung aufgrund der Bürotätigkeit für die Polizei erkennbar. Die Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten vom 11.05.2022 ging von einer volatilen Sicherheitslage aus, diese habe sich jedoch geändert und sei eine derartige Gefährdung aktuell nicht gegeben. Bezüglich der Versorgungslage sei darauf hinzuweisen, dass der BF selbst angegeben habe, dass er viele Familienangehörige habe und auch von einer Kontaktmöglichkeit auszugehen sei, da der Bruder an die Verwandten Geld schicke. Weiters könne der BF bei freiwilliger Rückkehr eine Starthilfe beantragen und die Tatsache, dass er gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sei, führe dazu, dass der BF sich selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Versorgungslage versorgen können wird und ihn auch seine Familienangehörigen unterstützen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten liege daher nicht mehr vor und sei ihm dieser Schutz abzuerkennen. Ferner habe der BF ein Verbrechen begangen und sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dies führe zu einem Ausschlussgrund hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der BF beging den Tatbestand des Mordes und dieses Verbrechen sei auch eine schwere Straftat im Sinne der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie. Eine Gefährdungsprognose sei nicht notwendig. Bezüglich der Rückkehrentscheidung werde nicht übersehen, dass der BF seit Jahren in Österreich aufhältig ist, Familienanknüpfungspunkte wie Bruder, Cousins, Onkel und Tante hat, jedoch zu diesen keine enge Beziehung bestehe. Der BF gehe keiner Arbeit nach, habe keine nennenswerte Verfestigung in der Gesellschaft oder ehrenamtliche Tätigkeiten vorgebracht, welche ihn an der Rückkehr hindern könnten. Deutlich zu Lasten falle jedoch seine Straffälligkeit in Österreich. So wurde der BF wegen Suchtgifthandel und wegen des (mehrmaligen) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen des Verbrechens des Mordes rechtskräftig verurteilt. Insgesamt stelle daher das öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den Privat- und Familieninteresse am Verbleib in Österreich bei Abwägung vorrangig dar. Auch gehe vom BF weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Gewährung der freiwilligen Frist für die Ausreise ergebe sich aus den gesetzlichen Grundlagen und sei vom BF nichts Gegenteiliges vorgebracht worden. Das Einreiseverbot ergebe sich aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen Mordes zu einer 20-jährigen unbefristeten Freiheitsstrafe und daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 53 Abs. 3 Z. 5 FPG) und sei von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Der BF sei mehrfach straffällig und zeige die Schwere und Art des Verbrechens, dass der BF sich nicht an Gesetze halte und bei Verbleib oder Rückkehr von ihm eine Gefahr auszugehen sei und daher auch ein unbefristetes Einreiseverbot auch unter Berücksichtigung der Familienangehörigen in Österreich zu verhängen ist.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zwar als Polizist, jedoch in Verwaltungstätigkeiten beschäftigt gewesen sei, so wie es im bisherigen Asylverfahren festgestellt worden sei. Der BF habe auch kurz Kontakt mit der Familie gehabt, nicht jedoch vorgebracht, dass die Taliban an ihm ein Interesse gehabt habe, obwohl aus den Länderberichten ersichtlich sei, dass die Taliban von Haus zu Haus gingen und Personen gesucht haben und auch Zugriff zu den Datenbanken der Polizei. Weiters sei auch eine Generalamnestie erlassen worden und die Taliban ordneten an, dass diese umgesetzt werde. Aber auch die Familienangehörigen haben offensichtlich keine Konsequenzen erfahren. Daher sei keine Verfolgung aufgrund der Bürotätigkeit für die Polizei erkennbar. Die Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten vom 11.05.2022 ging von einer volatilen Sicherheitslage aus, diese habe sich jedoch geändert und sei eine derartige Gefährdung aktuell nicht gegeben. Bezüglich der Versorgungslage sei darauf hinzuweisen, dass der BF selbst angegeben habe, dass er viele Familienangehörige habe und auch von einer Kontaktmöglichkeit auszugehen sei, da der Bruder an die Verwandten Geld schicke. Weiters könne der BF bei freiwilliger Rückkehr eine Starthilfe beantragen und die Tatsache, dass er gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sei, führe dazu, dass der BF sich selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Versorgungslage versorgen können wird und ihn auch seine Familienangehörigen unterstützen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten liege daher nicht mehr vor und sei ihm dieser Schutz abzuerkennen. Ferner habe der BF ein Verbrechen begangen und sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dies führe zu einem Ausschlussgrund hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der BF beging den Tatbestand des Mordes und dieses Verbrechen sei auch eine schwere Straftat im Sinne der Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie. Eine Gefährdungsprognose sei nicht notwendig. Bezüglich der Rückkehrentscheidung werde nicht übersehen, dass der BF seit Jahren in Österreich aufhältig ist, Familienanknüpfungspunkte wie Bruder, Cousins, Onkel und Tante hat, jedoch zu diesen keine enge Beziehung bestehe. Der BF gehe keiner Arbeit nach, habe keine nennenswerte Verfestigung in der Gesellschaft oder ehrenamtliche Tätigkeiten vorgebracht, welche ihn an der Rückkehr hindern könnten. Deutlich zu Lasten falle jedoch seine Straffälligkeit in Österreich. So wurde der BF wegen Suchtgifthandel und wegen des (mehrmaligen) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen des Verbrechens des Mordes rechtskräftig verurteilt. Insgesamt stelle daher das öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den Privat- und Familieninteresse am Verbleib in Österreich bei Abwägung vorrangig dar. Auch gehe vom BF weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Gewährung der freiwilligen Frist für die Ausreise ergebe sich aus den gesetzlichen Grundlagen und sei vom BF nichts Gegenteiliges vorgebracht worden. Das Einreiseverbot ergebe sich aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen Mordes zu einer 20-jährigen unbefristeten Freiheitsstrafe und daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) und sei von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Der BF sei mehrfach straffällig und zeige die Schwere und Art des Verbrechens, dass der BF sich nicht an Gesetze halte und bei Verbleib oder Rückkehr von ihm eine Gefahr auszugehen sei und daher auch ein unbefristetes Einreiseverbot auch unter Berücksichtigung der Familienangehörigen in Österreich zu verhängen ist. I.28. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.02.2025 (eingebracht am 06.02.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I, III, IV und VI. wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Mitvorgelegt wurde eine Vollmacht für die BBU.römisch eins.28. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.02.2025 (eingebracht am 06.02.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins, römisch drei, römisch vier und römisch sechs. wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Mitvorgelegt wurde eine Vollmacht für die BBU. Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass in Afghanistan eine prekäre Lage vorherrsche und er aufgrund der kritischen Sicherheitslage, aber auch aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage eine Verletzung der in Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte erfolgen werde, aber auch in eine ausweglose Lage geraten würde und er seine lebensbedürftigen Grundbedürfnisse nicht decken könne. Auch sei der BF seit 2015 und damit bald 10 Jahre in Österreich aufhältig, habe enge Freundschaften geschlossen und möchte in Zukunft in Österreich ein eigenständiges, ordentliches und gesetzestreues Leben führen. Er arbeite in der JA als Maurer und werde bald mit einem Antigewalt- und Drogentherapie beginnen. Er habe in Afghanistan keinen Kontakt zur Familie. Weiters werde er von den Taliban als oppositionell aufgrund seiner langen Abwesenheit angesehen und verfolgt werden. Die belangte Behörde habe nur mangelhafte Feststellungen getroffen und habe sich nicht mit der Talibanverfolgung aufgrund westlich wahrgenommener Rückkehrer befasst. Der BF bringt vor, dass die aktuellen EUAA Country Guidance zu Afghanistan, Stand Mai 2024, Personen die als „verwestlicht“ angesehen werden, durch die Taliban als „ungläubig“ angesehen werden und damit einem eigenen Risikoprofil unterliegen, ebenso der aktuelle Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH).
den Länderberichten sei auch die wirtschaftliche Lage seit Machtübernahme der Taliban kollabiert. Weiters komme dazu, dass viele Afghanen aus Pakistan zurückkehren. Aufgrund der volatilen Sicherheits- und Wirtschaftslage sei eine Rückkehr unzumutbar. Der BF könne auch keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen, daher eine Unterstützung nicht möglich sei, hier habe die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Die Lage habe sich daher seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert und sei daher keine Änderung der Umstände gegeben, wie die belangte Behörde dies vorgebracht habe. Auch sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Daher müsse die Abschiebung als unzulässig erklärt werden. Somit hätte die Behörde keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen. Bezüglich des Einreisverbots werde darauf verwiesen, dass diese nicht zwingend vorgeschrieben sei und die belangte Behörde nicht alle beurteilungserheblichen Punkte geklärt habe. Die Behörde habe zur Straftat auch eine Prognose des zukünftigen Verhalten durchzuführen. Die Verhängung des Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Es werde daher auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass in Afghanistan eine prekäre Lage vorherrsche und er aufgrund der kritischen Sicherheitslage, aber auch aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage eine Verletzung der in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK garantierten Rechte erfolgen werde, aber auch in eine ausweglose Lage geraten würde und er seine lebensbedürftigen Grundbedürfnisse nicht decken könne. Auch sei der BF seit 2015 und damit bald 10 Jahre in Österreich aufhältig, habe enge Freundschaften geschlossen und möchte in Zukunft in Österreich ein eigenständiges, ordentliches und gesetzestreues Leben führen. Er arbeite in der JA als Maurer und werde bald mit einem Antigewalt- und Drogentherapie beginnen. Er habe in Afghanistan keinen Kontakt zur Familie. Weiters werde er von den Taliban als oppositionell aufgrund seiner langen Abwesenheit angesehen und verfolgt werden. Die belangte Behörde habe nur mangelhafte Feststellungen getroffen und habe sich nicht mit der Talibanverfolgung aufgrund westlich wahrgenommener Rückkehrer befasst. Der BF bringt vor, dass die aktuellen EUAA Country Guidance zu Afghanistan, Stand Mai 2024, Personen die als „verwestlicht“ angesehen werden, durch die Taliban als „ungläubig“ angesehen werden und damit einem eigenen Risikoprofil unterliegen, ebenso der aktuelle Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH).
den Länderberichten sei auch die wirtschaftliche Lage seit Machtübernahme der Taliban kollabiert. Weiters komme dazu, dass viele Afghanen aus Pakistan zurückkehren. Aufgrund der volatilen Sicherheits- und Wirtschaftslage sei eine Rückkehr unzumutbar. Der BF könne auch keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen, daher eine Unterstützung nicht möglich sei, hier habe die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Die Lage habe sich daher seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert und sei daher keine Änderung der Umstände gegeben, wie die belangte Behörde dies vorgebracht habe. Auch sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Daher müsse die Abschiebung als unzulässig erklärt werden. Somit hätte die Behörde keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen. Bezüglich des Einreisverbots werde darauf verwiesen, dass diese nicht zwingend vorgeschrieben sei und die belangte Behörde nicht alle beurteilungserheblichen Punkte geklärt habe. Die Behörde habe zur Straftat auch eine Prognose des zukünftigen Verhalten durchzuführen. Die Verhängung des Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Es werde daher auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Mit Erkenntnis vom 11. August 2021, W107 2179147-1/31E wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 24.10.2017, ZI. 1094352110-151746828 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Dieses Erkenntnis des BVwG wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis vom 17.09.2024, W193 2179147-1/78E, wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 24.10.2017, ZI. 1094352110-151746828 wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist.“ (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei.). Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.01.2025 (zugestellt am 15.01.2025) wurde der mit Erkenntnis vom 11.05.2022, Zahl W107 2179147-1/52E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den BF
3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.01.2025 (zugestellt am 15.01.2025) wurde der mit Erkenntnis vom 11.05.2022, Zahl W107 2179147-1/52E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 1.1.
PO iVm § 53 Abs. 1 StGB wurde das mit Urteil vom 02.12.2019 rechtskräftig am selben Tag, zu AZ 82Hv 165/19p des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsich widerrufen.Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 03.01.2023 in Wien eine andere Person durch das Versetzen von drei Messerstichen in den Brust- und Hüftbereich, die ein Verbluten in die Brusthöhle samt Herz-Kreislauf-Versagen zu Folge hatte, vorsätzlich getötet hat.
Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB wurde das mit Urteil vom 02.12.2019 rechtskräftig am selben Tag, zu AZ 82Hv 165/19p des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsich widerrufen. Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht gegen dieses Urteil vom 23.11.2023 erkannt, dass der Berufung hinsichtlich der Herabsetzung der Strafe nicht Folge gegeben wird und den Beschluss gefasst, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben wird und
GB iVm §494a Abs. 2 StPO vom Widerruf gegen den BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.Dezember 2019, AZ 82 Hv 165/19p gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird.Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht gegen dieses Urteil vom 23.11.2023 erkannt, dass der Berufung hinsichtlich der Herabsetzung der Strafe nicht Folge gegeben wird und den Beschluss gefasst, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben wird und
Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit §494a Absatz 2, StPO vom Widerruf gegen den BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.Dezember 2019, AZ 82 Hv 165/19p gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 06.02.2025 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 28.02.2025 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.
Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Zu A) 3.
4 der Richtlinie 2008/115/EG einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen?Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Mitgliedstaat dann verpflichtet, einem Ausländer für die Dauer des langen oder lebenslangen Aufenthalts in Haft gegebenenfalls
, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen? Frage 3 Besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG neben den in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Ausnahmen sowie den Grundsätzen und Interessen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall?“Besteht im Rahmen von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG neben den in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Ausnahmen sowie den Grundsätzen und Interessen im Sinne von Artikel 5, dieser Richtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall?“ Die Vorlage begründete die Abteilung zusammengefasst wie folgt: „Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Auffassung, dass der Minister zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen die Ausländer erlassen hat. Er ist nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie zu deren Erlass verpflichtet, wobei die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Ausnahmen – genauso wie die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verankerten Interessen und Grundsätze – keine Anwendung finden. Die Abteilung leitet aus Rn. 65 des Urteils Affum ab, dass die Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen Ausländer, die durch die Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können, nicht entgegensteht.„Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Auffassung, dass der Minister zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen die Ausländer erlassen hat. Er ist nach Artikel 6, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie zu deren Erlass verpflichtet, wobei die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Ausnahmen – genauso wie die in Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie verankerten Interessen und Grundsätze – keine Anwendung finden. Die Abteilung leitet aus Rn. 65 des Urteils Affum ab, dass die Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen Ausländer, die durch die Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können, nicht entgegensteht. Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Ansicht, dass der Minister nicht verpflichtet ist, den Ausländern ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn er keine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen darf. Die Abteilung stützt dies auf die Ausführungen in Rn. 67 des Urteils vom
3 Z. 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, AZ 608 Hv 2/23s, wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft vom 31.01.2023, 19.34 Uhr bis 23.11.2023, 18.30 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 10.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Vor diesem Hintergrund kommt der Beantwortung der im niederländischen Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen durch den EuGH für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer derzeit eine zwanzigjährige Haftstrafe verbüßt und er selbst unter Berücksichtigung der Anrechnung der erlittenen Vorhaft noch immer eine lange Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, sodass er wegen der Vollstreckung dieser langen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union abgeschoben werden kann. Festzuhalten ist für den gegenständlichen Fall (in dem an die Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot angeknüpft wurde) auch, dass die Frage, ob in einer solchen Konstellation wie dem hier gegebenen eine Rückkehrentscheidung getroffen werden kann, insofern maßgeblich ist, als das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot deren rechtliches Schicksal teilt: Kann eine Rückkehrentscheidungen in einer solchen Konstellation nicht getroffen werden, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde und sich auch für die österreichische Rechtslage die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit von auf die Rückführungsrichtlinie gestützten, nicht befristeten Einreiseverboten stellt.3.2.3.2. Auf Basis dessen setzte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Revisionsverfahren zu Ra 2023/21/0157 mit Beschluss vom 29.01.2025 mit der Begründung aus, dass der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung der in dieser Rechtssache vorliegenden Revision ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommt, zumal gegen den Revisionswerber in Ansehung seiner besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz – er wurde wegen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3,; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt –
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde und sich auch für die österreichische Rechtslage die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit von auf die Rückführungsrichtlinie gestützten, nicht befristeten Einreiseverboten stellt. 3.2.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, AZ 608 Hv 2/23s, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft vom 31.01.2023, 19.34 Uhr bis 23.11.2023, 18.30 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 10.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und
3 Z. 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.3.2.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.11.2023, AZ 608 Hv 2/23s, wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft vom 31.01.2023, 19.34 Uhr bis 23.11.2023, 18.30 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 10.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Vor diesem Hintergrund kann der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommen, zumal gegen den Beschwerdeführer in Ansehung seiner dargelegten, besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz
3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde. Dem vorgelagert sind allerdings die unter Punkt 3.2. dargestellten, in der Rechtssache C-877/24 anhängigen, Fragen.Vor diesem Hintergrund kann der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommen, zumal gegen den Beschwerdeführer in Ansehung seiner dargelegten, besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde. Dem vorgelagert sind allerdings die unter Punkt 3.
4 FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BFA auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe dazu auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088).3.2.4. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224 wiederholt dargelegt, dass in ständiger Rechtsprechung judiziert wird, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werde dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Es wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG begründet, wonach diese Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings
Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BFA auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe dazu auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Im vorliegend Fall hat das BFA jedoch bei seiner Gefährdungsprognose auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt. Dabei ging es offensichtlich von einer Gefährlichkeit des BF aus, eine Prognose für ein künftiges Wohlverhalten hat es nicht eingeschätzt. Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen, wie es dem BF zur Last gelegt wurde, auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (vgl. in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN), ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte.Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen, wie es dem BF zur Last gelegt wurde, auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann vergleiche in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN), ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation hätte das BFA somit jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einbeziehen müssen (siehe dazu des Näheren erneut VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Ferner erweist sich auch die nach § 9 BFA VG vorzunehmende Interessenabwägung schon deshalb als fehlerhaft, weil dabei ebenfalls auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen gewesen wäre (vgl. noch einmal VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rn. 14).Ferner erweist sich auch die nach Paragraph 9, BFA VG vorzunehmende Interessenabwägung schon deshalb als fehlerhaft, weil dabei ebenfalls auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen gewesen wäre vergleiche noch einmal VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rn. 14). Es wird nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären. Aufgrund der anhängigen Verfahren vor dem EuGH, wie bereits dargestellt und um diese zu berücksichtigen, wird das Verfahren bis zur Entscheidung ausgesetzt. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Gegenständlich steht der Sachverhalt fest und ergibt sich vor dem Hintergrund des oben angeführten anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren auszusetzen war. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Zu B) 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W272.2179147.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.