RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW284 2281900-1 Spruch, W284 2281900-1/9EW284 2281898-1/9EW284 2281900-1/9E, W284 2281898-1/9E Schriftliche Ausfer
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin XXXX stellte am 09.09.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, den sie in der Ersteinvernahme (Aktenseite = AS 3-15) am selben Tag damit begründete, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche, ihre Kinder ins Militär einrücken müssten, ihr Mann sie im Stich gelassen habe und es keine Sicherheit in Syrien gebe; das seien alle Gründe (AS 13).
- Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 stellte am 09.09.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, den sie in der Ersteinvernahme (Aktenseite = AS 3-15) am selben Tag damit begründete, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche, ihre Kinder ins Militär einrücken müssten, ihr Mann sie im Stich gelassen habe und es keine Sicherheit in Syrien gebe; das seien alle Gründe (AS 13). Der Zweitbeschwerdeführer XXXX ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz am selben Tag, den er in der Ersteinvernahme (Aktenseite = AS 3-15) damit begründete, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche, und das Militär jeden rekrutiere, der Waffen tragen könne (AS 13).Der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz am selben Tag, den er in der Ersteinvernahme (Aktenseite = AS 3-15) damit begründete, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche, und das Militär jeden rekrutiere, der Waffen tragen könne (AS 13).
- Beide Beschwerdeführer wurden am 16.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin wörtlich (Anm.: Fehler wie im Protokoll) an: „Mein Sohn hat mir eine Familienzusammenführung geschickt und ich bin gekommen“ (AS 44).Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin wörtlich Anmerkung, Fehler wie im Protokoll) an: „Mein Sohn hat mir eine Familienzusammenführung geschickt und ich bin gekommen“ (AS 44). Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass in Syrien Krieg herrsche und keine Sicherheit (AS 44).
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus wiederholten beide Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
- Nach Zuweisung der Rechtssache an die erkennende Gerichtsabteilung am 12.02.2025 und Vorlage einer Stellungnahme der Beschwerdeführer am 18.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurden beide Beschwerdeführer (abermals) zu den persönlichen Lebensumständen in Syrien, den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 20.03.2025 verkündeten mündlichen Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität der Beschwerdeführer steht fest (Erstbeschwerdeführerin AS 17-21: Reisepass, Nr. 004-21-L056156, ausgestellt am 09.08.2021 in Aleppo; Visum D vom 19.08.2022, ausgestellt in Damaskus, gültig bis: 21.12.2022; Zweitbeschwerdeführer AS 19-23: Reisepass, Nr. 023-40084325, ausgestellt in Aleppo Center am 27.10.2020; Visum vom 19.08.2022, ausgestellt in Damaskus). Sie sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und hat, neben dem Zweitbeschwerdeführer, weitere Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos; vier Schwestern und ein Bruder, sohin fünf weitere Kinder der erstbeschwerdeführenden Mutter, leben in Damaskus (VP S. 6). Beide Beschwerdeführer wurden in Aleppo (Stadt), im Gouvernement Aleppo, in Syrien geboren und wuchsen dort bzw. im Vorort XXXX (auch XXXX ) auf, ehe sie Syrien im Zuge ihrer - legalen - Ausreise am XXXX .2022 über den Libanon bzw. anschließend über Istanbul mit dem Flugzeug nach Österreich verließen. Beide Beschwerdeführer wurden in Aleppo (Stadt), im Gouvernement Aleppo, in Syrien geboren und wuchsen dort bzw. im Vorort römisch 40 (auch römisch 40 ) auf, ehe sie Syrien im Zuge ihrer - legalen - Ausreise am römisch 40 .2022 über den Libanon bzw. anschließend über Istanbul mit dem Flugzeug nach Österreich verließen. Beide Beschwerdeführer hatten vor dem Verlassen Syriens weder am Herkunftsort Aleppo noch am letzten behaupteten Aufenthaltsort Probleme. Auch zukünftig hätten die Beschwerdeführer bei Rückkehr - weder durch das syrische Regime noch durch die HTS – eine persönliche Gefährdung zu befürchten. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte keine Schule und war nicht berufstätig, sie war Hausfrau (AS 5). Der Bruder sowie drei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin sind nach wie vor in Syrien wohnhaft (AS 7). Der Zweitbeschwerdeführer besuchte die Grundschule und arbeitete als Verkäufer (AS 5). Es besteht Kontakt mit der in Syrien verbliebenen Familie (AS 42). Der in Österreich befindliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , ist Asylberechtigter (AS 23), er hat die Reise der Beschwerdeführer organisiert und finanziert (AS 42).Die Erstbeschwerdeführerin besuchte keine Schule und war nicht berufstätig, sie war Hausfrau (AS 5). Der Bruder sowie drei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin sind nach wie vor in Syrien wohnhaft (AS 7). Der Zweitbeschwerdeführer besuchte die Grundschule und arbeitete als Verkäufer (AS 5). Es besteht Kontakt mit der in Syrien verbliebenen Familie (AS 42). Der in Österreich befindliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Asylberechtigter (AS 23), er hat die Reise der Beschwerdeführer organisiert und finanziert (AS 42). Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Diabetes, nimmt Medikamente und ist nicht in ärztlicher Behandlung (AS 41). Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund (AS 41). Beiden Beschwerdeführern kommt in Österreich der Status subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Beschwerdeführer verließen Syrien einzig aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Bürgerkriegs, weshalb ihnen vom Bundesamt der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Zweitbeschwerdeführer hat den Wehrdienst für das syrische Regime nicht abgeleistet, er ist als Minderjähriger ausgereist. Er will auch künftig keinen Wehrdienst leisten. Er wechselte im Verfahren seinen Fluchtgrund aus, indem er seine Angst vor dem ehemaligen Assad-Regime auf eine Angst, von den HTS zwangsweise rekrutiert zu werden, abänderte. Die Beschwerdeführer sind keine politisch interessierten Menschen. Sie waren weder politisch aktiv noch Mitglied politischer Organisationen oder einer Partei (Erstbeschwerdeführerin AS 43f.; Zweitbeschwerdeführer AS 43f.; VP S. 5). Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen, vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, ergänzt am 10.12.2024 (vgl. VP S. 3), zur Feststellung erhoben, wobei zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer feststeht, dass es sich bei Aleppo um ehemaliges Regimegebiet handelt, welches nunmehr von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. XXXX stand bereits vor dem Fall Assads unter Kontrolle der Opposition. Im Folgenden werden die wesentlichen, vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, ergänzt am 10.12.2024 vergleiche VP S. 3), zur Feststellung erhoben, wobei zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer feststeht, dass es sich bei Aleppo um ehemaliges Regimegebiet handelt, welches nunmehr von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. römisch 40 stand bereits vor dem Fall Assads unter Kontrolle der Opposition. […] Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). […] Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). […] Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024 Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...] Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). [...] Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...] Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...] […] Sicherheitslage Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). [...] Sozio-Ökonomische Lage Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]„
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt sowie in die vorgelegten Urkunden, weiters durch Befragung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, wodurch die Richterin einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer gewinnen konnte. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. Die Identität der Beschwerdeführer konnte nach Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit und Familienstand gründen auf deren gleichgebliebenen Angaben (Erstbeschwerdeführerin AS 3, 17: Geburtsort Aleppo, AS 9: Wohnort XXXX ; Zweitbeschwerdeführer AS 3, 18f.: Geburtsort Aleppo, AS 7: Wohnort XXXX ).Die Identität der Beschwerdeführer konnte nach Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit und Familienstand gründen auf deren gleichgebliebenen Angaben (Erstbeschwerdeführerin AS 3, 17: Geburtsort Aleppo, AS 9: Wohnort römisch 40 ; Zweitbeschwerdeführer AS 3, 18f.: Geburtsort Aleppo, AS 7: Wohnort römisch 40 ). Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort der Beschwerdeführer XXXX (Erstbeschwerdeführerin AS 17-21; Zweitbeschwerdeführer AS 19-23) sowie zur Kontrolle über den Geburts- und Wohnort beruhen auf den gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (LIB), https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-2025 sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort der Beschwerdeführer römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin AS 17-21; Zweitbeschwerdeführer AS 19-23) sowie zur Kontrolle über den Geburts- und Wohnort beruhen auf den gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (LIB), https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-2025 sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com. Abbildung 1: Operation Dawn of Freedom Abbildung 2: https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-2025 Abbildung 3: https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 17.04.2025 Beide Beschwerdeführer hatten keine individuelle Verfolgungssituation - weder in Aleppo noch in XXXX - zu gewärtigen, dies ergibt sich schon daraus, dass sie ihr ganzes Leben bis zur Ausreise an ebendiesen Orten in Syrien verbracht haben – ohne Probleme.Beide Beschwerdeführer hatten keine individuelle Verfolgungssituation - weder in Aleppo noch in römisch 40 - zu gewärtigen, dies ergibt sich schon daraus, dass sie ihr ganzes Leben bis zur Ausreise an ebendiesen Orten in Syrien verbracht haben – ohne Probleme. Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung sowie zur familiären Situation beruhen auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (Erstbeschwerdeführerin AS 5, 7, 23, 42; Zweitbeschwerdeführer AS 5, 42). Fest steht, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine mittlerweile 59-jährige Syrerin handelt, die in Aleppo geboren wurde und in XXXX zuletzt gelebt hat (AS 7), wo auch noch ihre Geschwister bzw. ihre in der Heimat verbliebenen weiteren Kinder leben (VP S. 6). Fest steht, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine mittlerweile 59-jährige Syrerin handelt, die in Aleppo geboren wurde und in römisch 40 zuletzt gelebt hat (AS 7), wo auch noch ihre Geschwister bzw. ihre in der Heimat verbliebenen weiteren Kinder leben (VP S. 6). Fest steht aufgrund der eruierten Geburtsdaten, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen mittlerweile volljährigen Syrer handelt. Die Kartenlandschaft zeigt, dass Aleppo, ehemals Regimegebiet, seit dem Sturz desselben unter Kontrolle der HTS steht. Bereits vor dem Sturz Assads stand XXXX ebenfalls unter Kontrolle der HTS.Fest steht aufgrund der eruierten Geburtsdaten, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen mittlerweile volljährigen Syrer handelt. Die Kartenlandschaft zeigt, dass Aleppo, ehemals Regimegebiet, seit dem Sturz desselben unter Kontrolle der HTS steht. Bereits vor dem Sturz Assads stand römisch 40 ebenfalls unter Kontrolle der HTS. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basiert auf den diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben (Erstbeschwerdeführerin AS 41; Zweitbeschwerdeführer AS 41). Zwar ist die Erstbeschwerdeführerin Diabetikerin (vgl. VP S. 4, wonach sie den Asylstatus u.a. deswegen benötige, weil sie „gesundheitlich nicht im Stande“ sei, „nach Syrien zurückzukehren. Ich habe Diabetes. Mir wird oft schwindelig und habe auch noch einen Termin für eine Nasenoperation.“), jedoch ist eine medikamentöse Behandlung mit entsprechenden Medikamenten der Beschwerdeführerin an ihrem Geburtsort Aleppo oder im letzten Wohnort XXXX oder auch am Wohnort ihrer in Syrien verbliebenen Kinder in Damaskus - nach den einhelligen Länderberichten - möglich.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basiert auf den diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben (Erstbeschwerdeführerin AS 41; Zweitbeschwerdeführer AS 41). Zwar ist die Erstbeschwerdeführerin Diabetikerin vergleiche VP S. 4, wonach sie den Asylstatus u.a. deswegen benötige, weil sie „gesundheitlich nicht im Stande“ sei, „nach Syrien zurückzukehren. Ich habe Diabetes. Mir wird oft schwindelig und habe auch noch einen Termin für eine Nasenoperation.“), jedoch ist eine medikamentöse Behandlung mit entsprechenden Medikamenten der Beschwerdeführerin an ihrem Geburtsort Aleppo oder im letzten Wohnort römisch 40 oder auch am Wohnort ihrer in Syrien verbliebenen Kinder in Damaskus - nach den einhelligen Länderberichten - möglich. Dass den Beschwerdeführern in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (Erstbeschwerdeführerin AS 49ff.; Zweitbeschwerdeführer AS 47ff.). Die Beschwerdeführer stammen aus der Umgebung XXXX und haben Syrien legal im Zuge der Familienzusammenführung verlassen. Sie leben in Österreich gemeinsam mit dem asylberechtigten Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder des Zweitbeschwerdeführers, XXXX , geboren XXXX
- Im Herkunftsstaat leben nach wie vor vier Schwestern und ein Bruder des Zweitbeschwerdeführers unbehelligt in Damaskus, auch dies haben die Beschwerdeführer übereinstimmend glaubwürdig ausgesagt. Die Beschwerdeführer stammen aus der Umgebung römisch 40 und haben Syrien legal im Zuge der Familienzusammenführung verlassen. Sie leben in Österreich gemeinsam mit dem asylberechtigten Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder des Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , geboren römisch 40
- Im Herkunftsstaat leben nach wie vor vier Schwestern und ein Bruder des Zweitbeschwerdeführers unbehelligt in Damaskus, auch dies haben die Beschwerdeführer übereinstimmend glaubwürdig ausgesagt. Bereits im Verfahren vor der Behörde machten beide Beschwerdeführer keine Fluchtgründe geltend, sondern bezogen sich durchgehend auf die schlechte Sicherheitslage (Erstbeschwerdeführerin AS 13; Zweitbeschwerdeführer AS 13), weshalb Sie auch einen subsidiären Schutz von der Behörde eingeräumt erhielten. Es ist kein Grund erkennbar, an den hierauf bezogenen bzw. durch die Beschwerdeführer diesbezüglich getätigten, glaubhaften Eigenangaben zu zweifeln. Soweit in der Beschwerdeschrift Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung der Erstbeschwerdeführerin geltend gemacht wurden (weshalb das gegenständige Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt werden musste), hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit keinerlei sexuelle Übergriffe zu gewärtigen hatte (VP S. 4: Nein, es kam nie zu sexuellen Übergriffen, oder Vergewaltigungen oder Überschreitungen anderer Männer, außer meinem Mann. Nachgefragt: Abgesehen vom Geschlechtsverkehr mit meinem Mann). Zukünftige Übergriffe behauptete die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal. Eine politische Gesinnung, woran eine Asylgewährung denkmöglich anknüpfen könnte, hat sich bei beiden Beschwerdeführern ebenso nicht ergeben. Während sich bei der Erstbeschwerdeführerin auf Grund des mangelnden Bildungshintergrundes bereits die Verhandlungsführung schwierig gestaltete (Fragen mussten insbesondere vereinfacht und mehrfach gestellt werden), schlossen beide Beschwerdeführer ein politisches Interesse sogar aus (Erstbeschwerdeführerin AS 43f.; Zweitbeschwerdeführer AS 43f.; VP S. 5). Bereits in der durchgeführten Verhandlung war zentrales Thema die Frage, ob nicht die Fluchtgründe der Beschwerdeführer, nunmehr, da das Regime gestürzt wurde und die HTS die Kontrolle übernommen haben, obsolet wären. Auffallend dabei war, dass der Sohn, mit dem Wegfall seines Fluchtgrundes konfrontiert, versuchte, einen Zusammenhang zwischen der Einberufung/Verfolgung durch das syrische Regime und einer nunmehr drohenden Verfolgung durch die HTS zu konstruieren (VP S. 6: „Nur vor der neuen syrischen Regierung“). Hierdurch versuchte er zu verschleiern, dass er seinen Fluchtgrund (Verfolgung durch das Regime) schlichtweg auswechselte (zu Verfolgung durch die HTS). Der Austausch der behaupteten „Verfolger“ widerlegt die Stichhaltigkeit seiner Angaben nachhaltig. Mit Blick auf den Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 und den Austausch des „Verfolgers“ durch den Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung (vgl. seine Angaben, wonach der Zweitbeschwerdeführer nunmehr die VP S. 6 „neue syrische Regierung“ fürchte) muss von Steigerungsabsicht und somit Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausgegangen werden. Mit Blick auf den Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 und den Austausch des „Verfolgers“ durch den Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung vergleiche seine Angaben, wonach der Zweitbeschwerdeführer nunmehr die VP S. 6 „neue syrische Regierung“ fürchte) muss von Steigerungsabsicht und somit Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Zur Frage einer etwaigen Verfolgung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen zwangsweisen) Rekrutierung des Zweitbeschwerdeführers: Bereits für den Zeitrahmen vor der grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien Anfang Dezember 2024, hat sich keine Verfolgungssituation für den Zweitbeschwerdeführer ergeben, zumal er noch als Minderjähriger ausreiste und von der Heranziehung zum Wehrdienst (noch) nicht betroffen war, wie nicht zuletzt seine legale Ausreise belegt. An dieser Beurteilung ist umso mehr nach dem Sturz Assads und der Machtübernahme durch die HTS festzuhalten. Bemerkt werden muss, dass die HTS, die nunmehr die Kontrolle über die Herkunftsregion der Beschwerdeführer und über weite Teile Syriens ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, kündigte die HTS, wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, zudem eine Generalamnestie an. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024]). Einschub: Soweit seither, nach mündlicher Verkündung dieses Erkenntnisses, das LIB aktualisiert wurde (nunmehr Version 12), bestätigt sich nochmals deutlicher, dass die Syrische Arabische Armee nach den Länderberichten aufgelöst wurde, keine Wehrpflicht mehr besteht und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Der vom Zweitbeschwerdeführer ausgewechselte Fluchtgrund einer zwangsweisen Rekrutierung durch die HTS widerspricht sohin auch dem Berichtsmaterial. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Syrien stützen sich im Wesentlichen auf die aktuellen Länderinformationen vom 27.03.2024 (Version 11), ergänzt am 10.12.2024 (vgl. VP S. 3) und den abgefragten Karten betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer in Syrien. Die nach mündlicher Verkündung zwischenzeitig aktualisierte Version des LIB (Version 12) bestätigt die Abstandnahme der HTS von zwangsweiser Rekrutierung nochmal deutlicher. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Syrien stützen sich im Wesentlichen auf die aktuellen Länderinformationen vom 27.03.2024 (Version 11), ergänzt am 10.12.2024 vergleiche VP S. 3) und den abgefragten Karten betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer in Syrien. Die nach mündlicher Verkündung zwischenzeitig aktualisierte Version des LIB (Version 12) bestätigt die Abstandnahme der HTS von zwangsweiser Rekrutierung nochmal deutlicher. Durch Einsicht in die Karten hat sich ergeben, dass XXXX nicht mehr unter der Kontrolle des Regimes, sondern der HTS steht, wobei sich die Beschwerdeführer bereits zuvor in diesem Gebiet jahrelang problemlos aufgehalten haben, bzw. sich teilweise ihre Familienangehörigen immer noch aufhalten ( XXXX und Damaskus). Durch Einsicht in die Karten hat sich ergeben, dass römisch 40 nicht mehr unter der Kontrolle des Regimes, sondern der HTS steht, wobei sich die Beschwerdeführer bereits zuvor in diesem Gebiet jahrelang problemlos aufgehalten haben, bzw. sich teilweise ihre Familienangehörigen immer noch aufhalten ( römisch 40 und Damaskus).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1.
- Rechtliche Grundlagen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschn A Ziffer 2, FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. Vgl. mwN VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/
- Zur Thematik einer etwaigen Zwangsrekrutierung ist anzumerken, dass von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird; vgl. VwGH mwN z. B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0089.Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. Vgl. mwN VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/
- Zur Thematik einer etwaigen Zwangsrekrutierung ist anzumerken, dass von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird; vergleiche VwGH mwN z. B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/
- Im Lichte dieser Rechtsprechung ist eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einem Wehrdienst des Zweitbeschwerdeführers zu verneinen: Dass der Zweitbeschwerdeführer bereits in der Vergangenheit, noch vor dem Fall Assads, einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, konnte ausgeschlossen werden, weil bei ihm keine den Konventionsgründen allenfalls zuordenbare – individuelle, innere Überzeugung zutage trat. Schon unter der Herrschaft Bashar al-Assads wurde Wehrdienstverweigerung nicht zwangsläufig als oppositionsnahe gesehen. Die aktuellen Machthaber in der Herkunftsregion des Zweitbeschwerdeführer erlegen keine Wehrdienstpflicht auf, sondern setzen auf eine Armee Freiwilliger, wobei sie ehemaligen Wehrdienstverweigerern zudem eine Generalamnestie zugesagt haben. Die Beschwerdeführer werden somit im Herkunftsstaat nicht verfolgt und haben Syrien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen, sondern wegen der Bürgerkriegs(nach)wehen. Weder ergab sich bei ihnen eine konkrete und glaubhafte oppositionelle oder politische Einstellung gegen das ehemalige syrische Regime unter Assad noch gegen die derzeitige syrische Übergangsregierung/HTS, weshalb die Versagung des Asylstatus durch die Behörde mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis zu bestätigen und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einem Wehrdienst des Zweitbeschwerdeführers zu verneinen: Dass der Zweitbeschwerdeführer bereits in der Vergangenheit, noch vor dem Fall Assads, einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, konnte ausgeschlossen werden, weil bei ihm keine den Konventionsgründen allenfalls zuordenbare – individuelle, innere Überzeugung zutage trat. Schon unter der Herrschaft Bashar al-Assads wurde Wehrdienstverweigerung nicht zwangsläufig als oppositionsnahe gesehen. Die aktuellen Machthaber in der Herkunftsregion des Zweitbeschwerdeführer erlegen keine Wehrdienstpflicht auf, sondern setzen auf eine Armee Freiwilliger, wobei sie ehemaligen Wehrdienstverweigerern zudem eine Generalamnestie zugesagt haben. Die Beschwerdeführer werden somit im Herkunftsstaat nicht verfolgt und haben Syrien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen, sondern wegen der Bürgerkriegs(nach)wehen. Weder ergab sich bei ihnen eine konkrete und glaubhafte oppositionelle oder politische Einstellung gegen das ehemalige syrische Regime unter Assad noch gegen die derzeitige syrische Übergangsregierung/HTS, weshalb die Versagung des Asylstatus durch die Behörde mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis zu bestätigen und die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2281900.1.00