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{'item': 'W600 2312190-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW600 2312190-1 Spruch, W600 2312190-1/28E Schriftliche Ausfertigung des am 15.05.2025 mündlich verkündeten Erkenn

§ 80Abs.

6 FPG vom 14.02.2025 wurde die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt. (Fremdenakt, Aktenvermerk vom 14.02.2025, AS 901)

Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 14.02.2025 wurde die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt. (Fremdenakt, Aktenvermerk vom 14.02.2025, AS 901) Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025 wurde der (Folge-)Asylantrag des BF vom 17.01.2025 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. (SIM2-Akt, Bescheid des BFA vom 25.02.2025, AS 55ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 25.02.2025 persönlich ausgefolgt. (INT-Akt, Zustellschein vom 25.02.2025, AS 135)Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025 wurde der (Folge-)Asylantrag des BF vom 17.01.2025 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. (SIM2-Akt, Bescheid des BFA vom 25.02.2025, AS 55ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 25.02.2025 persönlich ausgefolgt. (INT-Akt, Zustellschein vom 25.02.2025, AS 135) Der BF wurde am XXXX 2025 der indischen Botschaft zum Interview vorgeführt. (Fremdenakt, Vorführprotokoll des BFA vom XXXX 2025, AS 907ff)Der BF wurde am römisch 40 2025 der indischen Botschaft zum Interview vorgeführt. (Fremdenakt, Vorführprotokoll des BFA vom römisch 40 2025, AS 907ff)

§ 80Abs.

6 FPG vom 10.03.2025 wurde die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt. (Fremdenakt, Aktenvermerk vom 10.03.2025, AS 917f)

Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 10.03.2025 wurde die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt. (Fremdenakt, Aktenvermerk vom 10.03.2025, AS 917f)

§ 80Abs.

6 FPG vom 07.04.2025 wurde die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt. (Fremdenakt, Aktenvermerk vom 07.04.2025, AS 921f)

Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 07.04.2025 wurde die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt. (Fremdenakt, Aktenvermerk vom 07.04.2025, AS 921f)

§ 80Abs.

6 FPG vom 05.05.2025 wurde die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt. (Fremdenakt, Aktenvermerk vom 05.05.2025, AS 923f)

Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 05.05.2025 wurde die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt. (Fremdenakt, Aktenvermerk vom 05.05.2025, AS 923f) Am 07.05.2025 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor (Verwaltungsakten, OZ 5 bis OZ 10) und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. (Stellungnahme des BFA vom 07.05.2025, OZ 1)Am 07.05.2025 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor (Verwaltungsakten, OZ 5 bis OZ 10) und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. (Stellungnahme des BFA vom 07.05.2025, OZ 1) Die Stellungnahme des BFA wurde – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) – dem BF zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 07.05.2025, OZ 3) Am 08.05.2025 langten die medizinischen Unterlagen und ein amtsärztliches Gutachten des BF (Medizinische Unterlagen, OZ 16) sowie eine Anfragenbeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA ein (Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 08.05.2025, OZ 14). Am 08.05.2025 teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) dem BVwG mit, dass der BF sowohl eine Rechtsberatung als auch eine Vertretung durch die BBU explizit ablehne. (Aktenvermerk des BVwG vom 08.05.2025, OZ 15) Am 15.05.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF, die RV des BF sowie ein Dolmetscher der Sprache Punjabi teilnahmen. (VH-Protokoll vom 15.05.2025, OZ 24) Das BFA wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch mit Schriftsatz vom 13.05.2025 auf eine Teilnahme. (Schriftsatz des BFA vom 13.05.2025, OZ 22) Im Rahmen der Verhandlung legte die BBU eine Vollmacht des BF vor. (Vollmacht vom 13.05.2025, OZ 24)Am 15.05.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF, die Regierungsvorlage des BF sowie ein Dolmetscher der Sprache Punjabi teilnahmen. (VH-Protokoll vom 15.05.2025, OZ 24) Das BFA wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch mit Schriftsatz vom 13.05.2025 auf eine Teilnahme. (Schriftsatz des BFA vom 13.05.2025, OZ 22) Im Rahmen der Verhandlung legte die BBU eine Vollmacht des BF vor. (Vollmacht vom 13.05.2025, OZ 24) Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. (VH-Protokoll, OZ 24) Mit am 19.05.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz beantragte der BF fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 15.05.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses. (Schriftsatz des BF vom 19.05.2025, OZ 27) 1.

  1. Weitere Feststellungen: Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Staatsbürger von Indien. Er ist weder asyl-, noch subsidiär schutzberechtigt. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Der BF ist haftfähig. Der BF war über Jahre hinweg suchmittelabhängig, wird seit 4 bis 5 Jahren mit Drogenersatzmedikamenten behandelt und wird die medikamentöse Drogenersatztherapie in der Schubhaft fortgesetzt. Die Dosierung der Drogenersatzmedikation konnte im Einvernehmen mit dem BF mittlerweile reduziert werden. Darüber hinaus leidet der BF an keinen Erkrankungen und erweist er sich unter aufrechter medikamentöser Drogenersatzmitteltherapie beschwerdefrei. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF legte weder einen Reisepass und/oder einen sonstigen Lichtbildausweis, noch ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument von sich aus vor. Es besteht gegen den BF seit 13.03.2025 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF hält sich seit 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf und kam bisher seiner Pflicht zur Ausreise nicht nach. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf: ● Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, wurde der BF gemäß §§ 231 Abs. 1 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB und § 223 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. (INT-Akt, Strafkarte des BG XXXX vom XXXX 2021, AS 765f) Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2021, wurde der BF gemäß Paragraphen 231, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. (INT-Akt, Strafkarte des BG römisch 40 vom römisch 40 2021, AS 765f) ● Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.  Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit besagten Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe
  2. Eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, und zwar die Jahreskarte eines Verkehrsunternehmens einer anderen Person, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich des Fahrens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im XXXX Verkehrsnetz, gebraucht werden, indem er sie bei sich trug;
  3. Eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, und zwar die Jahreskarte eines Verkehrsunternehmens einer anderen Person, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich des Fahrens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im römisch 40 Verkehrsnetz, gebraucht werden, indem er sie bei sich trug;
  4. Ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, und zwar die Bankomatkarte einer Bank, lautend auf eine andere Person, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er sie bei sich trug. Mildernd wurden dabei keine Umstände, erschwerend der rasche Rückfall, die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Es wurde zudem festgehalten, dass diversionelle Maßnahmen mangels Verantwortungsübernahme durch den BF nicht in Frage kamen. Der BF weist weder familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Bezugspunkte in Österreich auf. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sondern hat sich seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit verdient. Der BF verfügt aktuell über € 4,
  5. Der BF weist einen gesicherten Wohnsitz in Österreich auf. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf: Obdachlosenmeldungen: 22.10.2018 bis 08.03.2019, 09.09.2019 bis 17.12.2020 und 01.03.2021 bis 22.04.
  6. Nebenwohnsitzmeldung: XXXX 2020 bis XXXX 2021Nebenwohnsitzmeldung: römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 Hauptwohnsitzmeldungen: 26.04.2013 bis 23.02.
  7. Von XXXX 2018 bis XXXX 2018 und sowie aktuell seit XXXX 2025, wurde bzw. wird der BF in einem PAZ angehalten. Von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 und sowie aktuell seit römisch 40 2025, wurde bzw. wird der BF in einem PAZ angehalten. Der BF hat gegen seine Meldepflicht verstoßen. Er hielt sich jedenfalls seit 22.04.2024 durchgehend im Verborgenen auf. Der BF ist nicht bereit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.Der BF ist nicht bereit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren., Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF wird seit 18.01.2025, 16:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. Für den BF musste wiederholt ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ gestellt werden. Das BFA urgierte wiederholt die Ausstellung eines HRZ für den BF. Zwischen Österreich und Indien wurde das „Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität“, welches am 01.09.2023 in Kraft trat, unterzeichnet. Die Bearbeitungsfristen für eine Identifizierung indischer Staatsbürger und Rückmeldung der indischen Botschaft betragen wie folgt:
  8. Bei Vorliegen einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen): 30-45 Tage;
  9. Bei Vorliegen indischer Dokumente, wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte: 60-90 Tage;
  10. Bei undokumentierten Fällen: keine Frist. Vor besagtem Abkommen wurde seitens des Staates Indien keine HRZ ausgestellt. Der BF wurde zuletzt am XXXX 2025 der indischen Botschaft vorgeführt und seine Daten zur Überprüfung nach Indien weitergeleitet. Der BF wurde zuletzt am römisch 40 2025 der indischen Botschaft vorgeführt und seine Daten zur Überprüfung nach Indien weitergeleitet. Die indischen Vertretungsbehörden stellen grundsätzlich HRZ aus und finden Abschiebungen nach Indien statt. Es wurden im Jahr 2024 55 HRZ und bisher im Jahr 2025 17 HRZ ausgestellt und fanden im Jahr 2024 97 sowie bisher im Jahr 2025 24 Abschiebungen nach Indien statt. Bei einer positiven Identifizierung durch die indischen Vertretungsbehörden kann die Abschiebung des BF nach Indien innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden und wird das HRZ zwei bis drei Tage vor der tatsächlichen Außerlandesbringung ausgestellt. Das BFA hat bereits die Abschiebung des BF für den 27.05.2025 geplant und den Fluch gebucht. Die indischen Vertretungsbehörden haben den BF am 07.05.2025 positiv identifiziert und ist die Abschiebung des BF am 27.05.2025, jedenfalls innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer, aus derzeitiger Sicht wahrscheinlich.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch eine mündliche Verhandlung und Einsichtnahme in die vorgelegten, das fremdenrechtliche Verfahren (im Folgenden: Fremdenakt), das seinerzeitige Sicherungsverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) sowie das aktuelle Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt) des BF betreffenden, Verwaltungsakte des BFA, sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem (im Folgenden: GVS-Informationssystem), in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei). 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (Fremdenakt, SIM- und INT-Akt), und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, Sozialversicherungsdatenbank). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils in Klammer zitierten Beweismitteln, denen vom BF nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde. 2.
  13. Zu den sonstigen Feststellungen: Die Volljährigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF bis dato nicht behauptete minderjährig zu sein. Vielmehr gab der BF sowohl im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen vor der Polizei und dem BFA (vgl. Fremdenakt, AS 105ff, 297f, AS 377, AS 515f, AS 623ff, AS 737ff, AS 813; SIM-Akt AS 57ff), zuletzt am 18.01.2025 (vgl. Fremdenakt, AS 821ff) und 07.02.2025 (vgl. INT-Akt, 49ff), als auch in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 (vgl. VH-Protokoll S. 5), an, die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und indischer Staatsbürger zu sein. Ferner liegt im Akt eine Kopie seines abgelaufenen indischen Reisepasses ein, welcher die Angaben des BF bestätigt. (vgl. Fremdenakt, AS 401f)) Die Volljährigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF bis dato nicht behauptete minderjährig zu sein. Vielmehr gab der BF sowohl im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen vor der Polizei und dem BFA vergleiche Fremdenakt, AS 105ff, 297f, AS 377, AS 515f, AS 623ff, AS 737ff, AS 813; SIM-Akt AS 57ff), zuletzt am 18.01.2025 vergleiche Fremdenakt, AS 821ff) und 07.02.2025 vergleiche INT-Akt, 49ff), als auch in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 vergleiche VH-Protokoll S. 5), an, die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und indischer Staatsbürger zu sein. Ferner liegt im Akt eine Kopie seines abgelaufenen indischen Reisepasses ein, welcher die Angaben des BF bestätigt. vergleiche Fremdenakt, AS 401f)) Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der BF bis dato auch nicht behauptet. Vielmehr behauptete der BF wiederholt Staatsangehöriger von Indien zu sein, zuletzt am 18.01.2025 (vgl. Fremdenakt, AS 821ff) und 07.02.2025 (vgl. INT-Akt, 49ff) vor dem BFA und am 15.05.2025 in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll, S. 6) Ferner verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit (vgl. VH-Protokoll S. 9) und wurde der BF am 07.05.2025 von der indischen Vertretungsbehörde identifiziert. (vgl. OZ 14). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der BF bis dato auch nicht behauptet. Vielmehr behauptete der BF wiederholt Staatsangehöriger von Indien zu sein, zuletzt am 18.01.2025 vergleiche Fremdenakt, AS 821ff) und 07.02.2025 vergleiche INT-Akt, 49ff) vor dem BFA und am 15.05.2025 in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH-Protokoll, S. 6) Ferner verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit vergleiche VH-Protokoll S. 9) und wurde der BF am 07.05.2025 von der indischen Vertretungsbehörde identifiziert. vergleiche OZ 14). Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ist aufgrund der rechtskräftigen negativen Abschlüsse seiner wiederholten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025 (vgl. INT-Akt, AS 55ff) festzustellen. Letztlich wurde vom BF bis dato nicht behauptet einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ist aufgrund der rechtskräftigen negativen Abschlüsse seiner wiederholten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025 vergleiche INT-Akt, AS 55ff) festzustellen. Letztlich wurde vom BF bis dato nicht behauptet einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF von sich aus einen Reisepass und/oder einen Lichtbildausweis in Vorlage gebracht hat. Auch den behördlichen Registern kann dies nicht entnommen werden. (vgl. Fremdenregister) Der BF gab zudem wiederholt an über keinen Reisepass zu verfügen und diesen verloren bzw. nicht mehr gewusst zu haben, dass er diesen noch besitze. (vgl. Fremdenakt, AS 297f, 361f, 377, 623f, 737ff, 801ff, 821ff; INT-Akt 12ff) In der mündlichen Verhandlung verminte der BF zudem, dass sein Reisepass entweder gestohlen worden sei oder er ihn verloren habe. (vgl. VH-Protokoll S. 8) Darüber hinaus lässt der Umstand, dass für den BF ein HRZ beantragt und ein Botschafts- bzw. Konsularverfahren zum Zwecke seiner Identifizierung eingeleitet werden musste, darauf schließen, dass der BF keine Identitätsunterlagen und/oder einen Reisepass in Vorlage gebracht hat (vgl. OZ 1, OZ 14). Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF von sich aus einen Reisepass und/oder einen Lichtbildausweis in Vorlage gebracht hat. Auch den behördlichen Registern kann dies nicht entnommen werden. vergleiche Fremdenregister) Der BF gab zudem wiederholt an über keinen Reisepass zu verfügen und diesen verloren bzw. nicht mehr gewusst zu haben, dass er diesen noch besitze. vergleiche Fremdenakt, AS 297f, 361f, 377, 623f, 737ff, 801ff, 821ff; INT-Akt 12ff) In der mündlichen Verhandlung verminte der BF zudem, dass sein Reisepass entweder gestohlen worden sei oder er ihn verloren habe. vergleiche VH-Protokoll S. 8) Darüber hinaus lässt der Umstand, dass für den BF ein HRZ beantragt und ein Botschafts- bzw. Konsularverfahren zum Zwecke seiner Identifizierung eingeleitet werden musste, darauf schließen, dass der BF keine Identitätsunterlagen und/oder einen Reisepass in Vorlage gebracht hat vergleiche OZ 1, OZ 14). Dass der BF über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, wurde vom BF bis dato nicht behauptet und lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen entnehmen. Für den Besitz eines Aufenthaltstitels in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, insbesondere ein Visum in Italien, hat der BF keine Beweismittel vorgelegt. Ferner verneinte der BF den Besitz eines Aufenthaltstitels und/oder Visums von Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedsstaates (vgl. VH-Protokoll, S. 8), sodass letztlich das Bestehen eines solchen nicht festgestellt werden kann. Dass der BF über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, wurde vom BF bis dato nicht behauptet und lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen entnehmen. Für den Besitz eines Aufenthaltstitels in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, insbesondere ein Visum in Italien, hat der BF keine Beweismittel vorgelegt. Ferner verneinte der BF den Besitz eines Aufenthaltstitels und/oder Visums von Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedsstaates vergleiche VH-Protokoll, S. 8), sodass letztlich das Bestehen eines solchen nicht festgestellt werden kann. , Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit und/oder maßgebliche Erkrankung vorliegen würde und wurde eine solche vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet. So vermeinte der BF auch in der mündlichen Verhandlung, dass es ihm gut gehe (vgl. VH-Protokoll S. 5). Auch konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Anzeichen wahrgenommen werden, welche eine körperliche und/oder psychische Beeinträchtigung des BF nahelegen könnten. Der BF wirkte zeitlich und örtlich orientiert, wach, konzentriert und aufmerksam und saß ruhig und aufrecht da. (vgl. VH-Protokoll S. 5) Zudem war er in der Lage die Fragen spontan und reaktionsschnell zu beantworten und ließ er nicht erkennen, erschöpft zu sein und ließ seine aufrechte Körperhaltung nicht auf das Bestehen von Schmerzen schließen. (vgl. VH-Protokoll, S. 10) Zudem lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF nicht entnehmen, dass dieser an einer maßgeblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leidet. (vgl. Patientenkartei, OZ 14) Dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.05.2025 ist zudem zu entnehmen, dass der BF haft- und einvernahmefähig ist (vgl. OZ 14) und wurde im amstärztlichen Gutachten des BF vom 14.05.2025 festgestellt, dass der BF sich in einem guten Allgemeinzustand befindet, normale Vitalwerte aufweist und haft- sowie einvernahmefähig sei. (vgl. OZ 23). Die vom BF am 07.02.2025 vor dem BFA vorgebrachte (vgl. INT-Akt, AS 49ff) und in der mündlichen Verhandlung wiederholte (vgl. VH-Protokoll S. 10) Einnahme von Drogenersatzprodukten lässt sich der Patientenkartei entnehmen, welche zudem keine außergewöhnlichen Arztbesuche des BF ausweist. Vielmehr ist in dieser vermerkt, dass der BF unter aufrechter medikamentöser Drogenersatztherapie beschwerdefrei sei, und zudem auf Wunsch des BF eine Umstellung und Reduktion der Drogenersatzmedikation vorgenommen werden konnte. (vgl. OZ 14) Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit und/oder maßgebliche Erkrankung vorliegen würde und wurde eine solche vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet. So vermeinte der BF auch in der mündlichen Verhandlung, dass es ihm gut gehe vergleiche VH-Protokoll S. 5). Auch konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Anzeichen wahrgenommen werden, welche eine körperliche und/oder psychische Beeinträchtigung des BF nahelegen könnten. Der BF wirkte zeitlich und örtlich orientiert, wach, konzentriert und aufmerksam und saß ruhig und aufrecht da. vergleiche VH-Protokoll S. 5) Zudem war er in der Lage die Fragen spontan und reaktionsschnell zu beantworten und ließ er nicht erkennen, erschöpft zu sein und ließ seine aufrechte Körperhaltung nicht auf das Bestehen von Schmerzen schließen. vergleiche VH-Protokoll, S. 10) Zudem lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF nicht entnehmen, dass dieser an einer maßgeblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leidet. vergleiche Patientenkartei, OZ 14) Dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.05.2025 ist zudem zu entnehmen, dass der BF haft- und einvernahmefähig ist vergleiche OZ 14) und wurde im amstärztlichen Gutachten des BF vom 14.05.2025 festgestellt, dass der BF sich in einem guten Allgemeinzustand befindet, normale Vitalwerte aufweist und haft- sowie einvernahmefähig sei. vergleiche OZ 23). Die vom BF am 07.02.2025 vor dem BFA vorgebrachte vergleiche INT-Akt, AS 49ff) und in der mündlichen Verhandlung wiederholte vergleiche VH-Protokoll S. 10) Einnahme von Drogenersatzprodukten lässt sich der Patientenkartei entnehmen, welche zudem keine außergewöhnlichen Arztbesuche des BF ausweist. Vielmehr ist in dieser vermerkt, dass der BF unter aufrechter medikamentöser Drogenersatztherapie beschwerdefrei sei, und zudem auf Wunsch des BF eine Umstellung und Reduktion der Drogenersatzmedikation vorgenommen werden konnte. vergleiche OZ 14) Die langjährige Drogenabhängigkeit des BF sowie Einnahme von Drogenersatzmedikamenten erschließt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am 07.02.2025 (vgl. INT-Akt, AS 49f) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll S. 10) in Zusammenschau mit der in Schubhaft erfolgten Behandlung des BF mit Drogenersatzmedikamenten. (vgl. Patientenkartei, OZ 23)Die langjährige Drogenabhängigkeit des BF sowie Einnahme von Drogenersatzmedikamenten erschließt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am 07.02.2025 vergleiche INT-Akt, AS 49f) und in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH-Protokoll S. 10) in Zusammenschau mit der in Schubhaft erfolgten Behandlung des BF mit Drogenersatzmedikamenten. vergleiche Patientenkartei, OZ 23) Dass der BF Zugang zu allfälliger medizinischer Versorgung in der Schubhaft hat, ergibt sich eindeutig aus den medizinischen Unterlagen, welchen entnommen werden kann, dass der BF in aufrechter Drogenersatztherapie steht. (vgl. OZ 14, OZ 23) Dem trat der BF auch nicht entgegen, sondern bestätigte in der mündlichen Verhandlung die aufrechte Behandlung (vgl. VH-Protokoll S. 10). Dass der BF Zugang zu allfälliger medizinischer Versorgung in der Schubhaft hat, ergibt sich eindeutig aus den medizinischen Unterlagen, welchen entnommen werden kann, dass der BF in aufrechter Drogenersatztherapie steht. vergleiche OZ 14, OZ 23) Dem trat der BF auch nicht entgegen, sondern bestätigte in der mündlichen Verhandlung die aufrechte Behandlung vergleiche VH-Protokoll S. 10). Dass der BF seit 18.01.2025, 16:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Bescheid des BFA vom 18.01.2025 (vgl. Fremdenakt, AS 855ff, AS 893) sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wurde zudem von keinen der Parteien bestritten. Dass der BF seit 18.01.2025, 16:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Bescheid des BFA vom 18.01.2025 vergleiche Fremdenakt, AS 855ff, AS 893) sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wurde zudem von keinen der Parteien bestritten. Die oben festgestellten Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich sowie seine Anhaltungen in einem PAZ beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Wohnsitzangaben des BF decken sich nicht durchgehend mit den Eintragungen im ZMR und widersprechen sich zum Teil. So vermeinte der BF am 15.04.2017 sich bei Freunden, überwiegend jedoch in der XXXX in XXXX Wien, aufzuhalten. (vgl. Fremdenakt, AS 515f) Am 09.07.2017 wiederum – und dem wiedersprechend – gab der BF an seit zwei bis drei Jahren durchgehend in der XXXX zu wohnen. (vgl. SIM-Akt, AS 57ff) Am 31.05.2018 gab der BF erneut an in der XXXX zu wohnen, jedoch seiner Meldepflicht aus Angst nicht nachgekommen zu sein. (vgl. Fremdenakt, AS 623f). Am XXXX 2019 brachte der BF vor, seit ein paar Tagen in der XXXX in XXXX Wien zu wohnen, und noch keine Meldung vorgenommen zu haben. (Fremdenakt, AS 737ff) Zuletzt gab der BF vor dem BFA an, seit zwei bis drei Tagen in der XXXX gewohnt und bereits bei der Meldebehörde das Meldeformular ausgefüllt, jedoch mangels Ausweises keine Meldung vornehmen gekonnt zu haben. (Fremdenakt, AS 801ff) In der mündlichen Verhandlung brachte der BF dazu vor, vier oder fünf Tage vor seiner aktuellen Verhaftung in der XXXX , eingezogen zu sein. (vgl. VH-Protokoll S. 6) Zuvor habe er jedoch im XXXX und danach im XXXX Bezirk gewohnt. Nähere Angaben zu seinen vorangegangenen Wohnadressen blieb der BF jedoch insofern schuldig, als er nur eine Adresse im XXXX Bezirk, konkret XXXX , jedoch weder die Türnummer noch den Stock zu nennen vermochte. Abgesehen von seiner letzten Wohnadresse, stimmen die Angaben des BF zu seinen Wohnsitzen in Österreich vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung teils nicht überein und finden diese auch im ZMR teils keine Deckung. Laut ZMR weist der BF einzig im Zeitraum XXXX 2013 bis XXXX 2014 eine Wohnsitzmeldung im XXXX Wiener Bezirk, konkret in der XXXX Wien auf. Eine Wohnsitzmeldung im XXXX Wiener Bezirk findet sich im ZMR nicht. Auch gab der BF bisher vor dem BFA nicht an, im XXXX und/oder XXXX Bezirk gewohnt zu haben, zumal sowohl die XXXX , in der der BF einzig im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2021 über eine Nebenwohnsitzmeldung verfügte, als auch die XXXX , in jener er im Zeitraum XXXX 2014 bis XXXX 2017 über eine Wohnsitzmeldung verfügte, sich im XXXX Wiener Bezirk befinden. (vgl. ZMR) Darüber hinaus konnte der BF in der Vergangenheit an seiner damaligen Meldeadresse nicht angetroffen werden und wurde den vor Ort Nachschau haltenden Polizisten mitgeteilt, dass der BF dort nicht mehr aufhältig sei, was darauf schließen lässt, dass der BF zumindest zu diesem Zeitpunkt über eine falsche Wohnsitzmeldung verfügte. (vgl. Fremdenakt, AS 415f) Letztlich weist der BF seit 22.04.2024 durchgehend keine Meldung im Bundesgebiet mehr auf. Die Wohnadressen und Wohnzeiten des BF an selbigen stimmen teils mit den Eintragungen im Melderegister nicht überein, gestand der BF das Unterlassen von Wohnsitzmeldungen ein (vgl. VH-Protokoll S. 6) und weist er jedenfalls seit 22.04.2024 keine Meldung im Bundesgebiet mehr auf, sodass festzustellen ist, dass der BF gegen die Meldepflicht iSd. Meldegesetzes (MeldeG) verstoßen hat (vgl. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 MeldeG) und sich in den meldefreien Zeiten sowie seit 20.04.2024 durchgehend im Verborgenen aufhielt. Die unterlassenen Meldungen konnten – wie in weiterer Folge zur Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF noch näher ausgeführt werden wird – vom BF nicht substantiiert begründet werden. Die Wohnsitzangaben des BF decken sich nicht durchgehend mit den Eintragungen im ZMR und widersprechen sich zum Teil. So vermeinte der BF am 15.04.2017 sich bei Freunden, überwiegend jedoch in der römisch 40 in römisch 40 Wien, aufzuhalten. vergleiche Fremdenakt, AS 515f) Am 09.07.2017 wiederum – und dem wiedersprechend – gab der BF an seit zwei bis drei Jahren durchgehend in der römisch 40 zu wohnen. vergleiche SIM-Akt, AS 57ff) Am 31.05.2018 gab der BF erneut an in der römisch 40 zu wohnen, jedoch seiner Meldepflicht aus Angst nicht nachgekommen zu sein. vergleiche Fremdenakt, AS 623f). Am römisch 40 2019 brachte der BF vor, seit ein paar Tagen in der römisch 40 in römisch 40 Wien zu wohnen, und noch keine Meldung vorgenommen zu haben. (Fremdenakt, AS 737ff) Zuletzt gab der BF vor dem BFA an, seit zwei bis drei Tagen in der römisch 40 gewohnt und bereits bei der Meldebehörde das Meldeformular ausgefüllt, jedoch mangels Ausweises keine Meldung vornehmen gekonnt zu haben. (Fremdenakt, AS 801ff) In der mündlichen Verhandlung brachte der BF dazu vor, vier oder fünf Tage vor seiner aktuellen Verhaftung in der römisch 40 , eingezogen zu sein. vergleiche VH-Protokoll S. 6) Zuvor habe er jedoch im römisch 40 und danach im römisch 40 Bezirk gewohnt. Nähere Angaben zu seinen vorangegangenen Wohnadressen blieb der BF jedoch insofern schuldig, als er nur eine Adresse im römisch 40 Bezirk, konkret römisch 40 , jedoch weder die Türnummer noch den Stock zu nennen vermochte. Abgesehen von seiner letzten Wohnadresse, stimmen die Angaben des BF zu seinen Wohnsitzen in Österreich vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung teils nicht überein und finden diese auch im ZMR teils keine Deckung. Laut ZMR weist der BF einzig im Zeitraum römisch 40 2013 bis römisch 40 2014 eine Wohnsitzmeldung im römisch 40 Wiener Bezirk, konkret in der römisch 40 Wien auf. Eine Wohnsitzmeldung im römisch 40 Wiener Bezirk findet sich im ZMR nicht. Auch gab der BF bisher vor dem BFA nicht an, im römisch 40 und/oder römisch 40 Bezirk gewohnt zu haben, zumal sowohl die römisch 40 , in der der BF einzig im Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 über eine Nebenwohnsitzmeldung verfügte, als auch die römisch 40 , in jener er im Zeitraum römisch 40 2014 bis römisch 40 2017 über eine Wohnsitzmeldung verfügte, sich im römisch 40 Wiener Bezirk befinden. vergleiche ZMR) Darüber hinaus konnte der BF in der Vergangenheit an seiner damaligen Meldeadresse nicht angetroffen werden und wurde den vor Ort Nachschau haltenden Polizisten mitgeteilt, dass der BF dort nicht mehr aufhältig sei, was darauf schließen lässt, dass der BF zumindest zu diesem Zeitpunkt über eine falsche Wohnsitzmeldung verfügte. vergleiche Fremdenakt, AS 415f) Letztlich weist der BF seit 22.04.2024 durchgehend keine Meldung im Bundesgebiet mehr auf. Die Wohnadressen und Wohnzeiten des BF an selbigen stimmen teils mit den Eintragungen im Melderegister nicht überein, gestand der BF das Unterlassen von Wohnsitzmeldungen ein vergleiche VH-Protokoll S. 6) und weist er jedenfalls seit 22.04.2024 keine Meldung im Bundesgebiet mehr auf, sodass festzustellen ist, dass der BF gegen die Meldepflicht iSd. Meldegesetzes (MeldeG) verstoßen hat vergleiche Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG) und sich in den meldefreien Zeiten sowie seit 20.04.2024 durchgehend im Verborgenen aufhielt. Die unterlassenen Meldungen konnten – wie in weiterer Folge zur Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF noch näher ausgeführt werden wird – vom BF nicht substantiiert begründet werden. Das Vorliegen einer rechtskräftigen aktuellen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, den Asylantrag des BF zurückweisenden und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassenden Bescheid des BFA vom 25.02.
  14. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF eine Beschwerde gegen besagten Bescheid erhoben hat und ist diesbezüglich auch beim BVwG nichts aktenkundig. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF zudem, keine Beschwerde gegen den besagten Bescheid erhoben zu haben, zumal er – entgegen der in Punjabi übersetzten korrekten Rechtsmittelbelehrung im besagten Bescheid des BFA und erfolgter Rechtsberatungen durch die BBU am 22.01.2025 und 24.01.2025 (alle weiteren Rechtsberatungstermine mit der BBU am 26.02.2025 und 28.02.2025 wurden vom BF verweigert) – nicht gewusst hätte, dass er auch in Haft ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erheben habe können. (vgl. VH-Protokoll S. 9; Anhaltedatei) Dem BF wurde besagter Bescheid am 25.02.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt und trat die Rechtskraft desselben – mangels Anfechtung – mit Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 13.05.2025 ein. Das Vorliegen einer rechtskräftigen aktuellen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, den Asylantrag des BF zurückweisenden und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassenden Bescheid des BFA vom 25.02.
  15. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF eine Beschwerde gegen besagten Bescheid erhoben hat und ist diesbezüglich auch beim BVwG nichts aktenkundig. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF zudem, keine Beschwerde gegen den besagten Bescheid erhoben zu haben, zumal er – entgegen der in Punjabi übersetzten korrekten Rechtsmittelbelehrung im besagten Bescheid des BFA und erfolgter Rechtsberatungen durch die BBU am 22.01.2025 und 24.01.2025 (alle weiteren Rechtsberatungstermine mit der BBU am 26.02.2025 und 28.02.2025 wurden vom BF verweigert) – nicht gewusst hätte, dass er auch in Haft ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erheben habe können. vergleiche VH-Protokoll S. 9; Anhaltedatei) Dem BF wurde besagter Bescheid am 25.02.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt und trat die Rechtskraft desselben – mangels Anfechtung – mit Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 13.05.2025 ein. Der BF gab zuletzt vor dem BFA am 17.01.2025 (vgl. Fremdenakt, AS 801f) und 07.02.2025 (INT-Akt, AS 49f) an, sich seit 2013 durchgehend in Österreich aufzuhalten, was der BF in der mündlichen Verhandlung zudem bestätigte. (vgl. VH-Protokoll S. 8) Demzufolge, unter Berücksichtigung der wiederholt gegen den BF erlassenen Ausweisungen bzw. Rückkehrentscheidungen (vgl. Fremdenakt, AS 57ff, AS 155ff) sowie Abweisung seines Antrages auf Duldung (vgl. Fremdenakt, AS 383ff) ist der Schluss zu ziehen, dass der BF bisher seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen ist. Der BF gab zuletzt vor dem BFA am 17.01.2025 vergleiche Fremdenakt, AS 801f) und 07.02.2025 (INT-Akt, AS 49f) an, sich seit 2013 durchgehend in Österreich aufzuhalten, was der BF in der mündlichen Verhandlung zudem bestätigte. vergleiche VH-Protokoll S. 8) Demzufolge, unter Berücksichtigung der wiederholt gegen den BF erlassenen Ausweisungen bzw. Rückkehrentscheidungen vergleiche Fremdenakt, AS 57ff, AS 155ff) sowie Abweisung seines Antrages auf Duldung vergleiche Fremdenakt, AS 383ff) ist der Schluss zu ziehen, dass der BF bisher seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten und Strafgründen, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Urteils des BG XXXX (vgl. Fremdenakt, AS 777ff) sowie einer Strafkarte des BG XXXX . (vgl. Fremdenakt, AS 765f)Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten und Strafgründen, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Urteils des BG römisch 40 vergleiche Fremdenakt, AS 777ff) sowie einer Strafkarte des BG römisch 40 . vergleiche Fremdenakt, AS 765f) Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten und seinen eigenen Angaben, insbesondere im Rahmen der Rückkehrberatung am 18.01.2025, wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte. (Fremdenakt, AS 897f) Darüber hinaus verweigerte der BF wiederholt die Teilnahme an einer Rückkehrberatung, konkret am 30.01.2025, 13.02.2025, 26.02.2025, 28.02.2025, 14.03.2025, 18.03.20205 und 09.04.2025, was der BF in der mündlichen Verhandlung damit begründete, dass die Mitarbeiter:innen der BBU ihn immer wieder zur freiwilligen Ausreise aufgefordert hätten und er daher mit diesen nicht mehr reden habe wollen, was letztlich wiederum auf den Unwillen des BF auszureisen schließen lässt. (vgl. VH-Protokoll S. 9; Anhaltedatei) Ferner gab der BF auch vor dem BFA am 17.01.2025 (vgl. Fremdenakt, AS 801ff) und am 18.01.2025 (vgl. Fremdenakt, AS 521ff) an nicht nach Indien zurückkehren zu wollen und gestand der BF zudem am 18.01.2025 vor dem BFA ein, seinen letzten Asylfolgeantrag nur gestellt zu haben um nicht in Schubhaft genommen zu werden (vgl. Fremdenakt, AS 821ff). Ferner gab er auch am 07.02.2025 vor dem BFA an, den Asylantrag vordergründig gestellt zu haben um einen Ausweis zu erhalten. (vgl. INT-Akt, AS 49ff) Der vom BF zuletzt gestellte Folgeasylantrag diente letztlich der Verhinderung der Inschubhaftnahme und Abschiebung des BF nach Indien, womit der BF seinen Unwillen zur Rückkehr zum Ausdruck brachte. Auch in der Verhandlung vermeinte der BF in Österreich bleiben und nicht nach Indien zurückkehren zu wollen. So wolle der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft alle legalen Schritte ausschöpfen, um legal in Österreich bleiben zu können, was letztlich darauf schließen lässt, dass der BF nach wie vor nicht gewillt ist nach Indien zurückzukehren. (vgl. VH-Protokoll S. 9) Insofern der BF seinen Rückkehrunwillen damit zu begründen versucht, dass ihm Gefahr in seinem Herkunftsstaat droht, ist ihm entgegenzuhalten, zuletzt eingestanden zu haben, zum Zwecke der Verhinderung seiner Inhaftierung und Abschiebung einen Folgeasylantrag gestellt zu haben (vgl. VH-Protokoll S. 8; Fremdenakt, AS 821ff) und zudem seine wiederholten Asylanträge in Österreich allesamt negativ beschieden und wiederholt gegen den BF aufenthaltsbeendende Maßnahmen (zwei Ausweisungen und eine Rückkehrentscheidung) erlassen wurden. So wurde auch sein letzter Asylfolgeantrag nach erfolgter Einvernahme mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025 zurückgewiesen. Das BFA hat ferner unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich mit selbigem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt. Mangels Anfechtung durch den BF erwuchs besagte Entscheidung in Rechtskraft. Vor diesem Hintergrund vermag der BF auch mit seinem Verweis auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich keine tragfähige Begründung für seine Rückkehrunwilligkeit zu substantiieren. Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten und seinen eigenen Angaben, insbesondere im Rahmen der Rückkehrberatung am 18.01.2025, wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte. (Fremdenakt, AS 897f) Darüber hinaus verweigerte der BF wiederholt die Teilnahme an einer Rückkehrberatung, konkret am 30.01.2025, 13.02.2025, 26.02.2025, 28.02.2025, 14.03.2025, 18.03.20205 und 09.04.2025, was der BF in der mündlichen Verhandlung damit begründete, dass die Mitarbeiter:innen der BBU ihn immer wieder zur freiwilligen Ausreise aufgefordert hätten und er daher mit diesen nicht mehr reden habe wollen, was letztlich wiederum auf den Unwillen des BF auszureisen schließen lässt. vergleiche VH-Protokoll S. 9; Anhaltedatei) Ferner gab der BF auch vor dem BFA am 17.01.2025 vergleiche Fremdenakt, AS 801ff) und am 18.01.2025 vergleiche Fremdenakt, AS 521ff) an nicht nach Indien zurückkehren zu wollen und gestand der BF zudem am 18.01.2025 vor dem BFA ein, seinen letzten Asylfolgeantrag nur gestellt zu haben um nicht in Schubhaft genommen zu werden vergleiche Fremdenakt, AS 821ff). Ferner gab er auch am 07.02.2025 vor dem BFA an, den Asylantrag vordergründig gestellt zu haben um einen Ausweis zu erhalten. vergleiche INT-Akt, AS 49ff) Der vom BF zuletzt gestellte Folgeasylantrag diente letztlich der Verhinderung der Inschubhaftnahme und Abschiebung des BF nach Indien, womit der BF seinen Unwillen zur Rückkehr zum Ausdruck brachte. Auch in der Verhandlung vermeinte der BF in Österreich bleiben und nicht nach Indien zurückkehren zu wollen. So wolle der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft alle legalen Schritte ausschöpfen, um legal in Österreich bleiben zu können, was letztlich darauf schließen lässt, dass der BF nach wie vor nicht gewillt ist nach Indien zurückzukehren. vergleiche VH-Protokoll S. 9) Insofern der BF seinen Rückkehrunwillen damit zu begründen versucht, dass ihm Gefahr in seinem Herkunftsstaat droht, ist ihm entgegenzuhalten, zuletzt eingestanden zu haben, zum Zwecke der Verhinderung seiner Inhaftierung und Abschiebung einen Folgeasylantrag gestellt zu haben vergleiche VH-Protokoll S. 8; Fremdenakt, AS 821ff) und zudem seine wiederholten Asylanträge in Österreich allesamt negativ beschieden und wiederholt gegen den BF aufenthaltsbeendende Maßnahmen (zwei Ausweisungen und eine Rückkehrentscheidung) erlassen wurden. So wurde auch sein letzter Asylfolgeantrag nach erfolgter Einvernahme mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025 zurückgewiesen. Das BFA hat ferner unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich mit selbigem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt. Mangels Anfechtung durch den BF erwuchs besagte Entscheidung in Rechtskraft. Vor diesem Hintergrund vermag der BF auch mit seinem Verweis auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich keine tragfähige Begründung für seine Rückkehrunwilligkeit zu substantiieren. , Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Angaben. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF wiederholt und konsistent angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (vgl. SIM-Akt, AS 57; Fremdenakt, 623f, AS 821f), was von ihm auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt wurde (vgl. VH-Protokoll S. 6) Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Angaben. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF wiederholt und konsistent angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben vergleiche SIM-Akt, AS 57; Fremdenakt, 623f, AS 821f), was von ihm auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt wurde vergleiche VH-Protokoll S. 6) Wenn der BF auch wiederholt vorbrachte Freunde und bei diesen gewohnt zu haben, und sogar den Namen zweier Freunde zu nennen vermochte, gelang es dem BF nicht das Bestehen einer engen freundschaftlichen Bindung zu selbigen zu substantiieren. So vermeinte der BF vor dem BFA für seine Unterkunft monatlich € 150,-- bezahlen zu müssen (vgl. SIM1-Akt, AS 57f; Fremdenakt, AS 623f), was für sich schon gegen das Bestehen eines engen freundschaftlichen Verhältnisses spricht. Zudem blieb es der BF überwiegend schuldig, nähere Angaben zu seinen Freunden zu tätigen und/oder die Beziehung zu diesen näher zu beschreiben. So vermochte der BF die Wohnadresse seines Freundes XXXX vor dme BFA nicht zu nennen. (vgl. INT-Akt, AS 57ff) Zuletzt beschränkte der BF seine Angaben zu sozialen Kontakten in Österreich vor dem BFA zudem darauf, pauschal darauf zu verweisen über Freunde zu verfügen. Nähere Angaben, wie Namen und/oder Wohnadressen, wurden vom BF gar nicht mehr genannt. (vgl. Fremdenakt, AS 801ff, AS 821ff) In der mündlichen Verhandlung gab der BF zwar an, mit einem namentlich genannten Freund zusammengewohnt zu haben, und war er auch in der Lage die Wohnadresse desselben zu nennen. Jedoch blieb der BF dabei nähere Angaben zur Art und Intensität der Beziehung zu besagtem Freund schuldig. Auch zu Ort und Zeit des Kennenlernens machte der BF trotz konkreter Befragung keine Angaben. (vgl. VH-Protokoll S. 6) Vielmehr vermeinte er bloß, seine Freunde während seines Aufenthaltes in Österreich in Wien kennenglernt zu haben. Obwohl der BF von „Freunden“ sprach, was auf mehrere Freunde schließen lässt, erwähnte der BF bloß den zuvor genannten einen Freund namentlich. Darüber hinaus wurden vom BF keine weiteren Freunde namentlich erwähnt, auch jene nicht, die er im Verfahren vor dem BFA nannte. Ferner verneinte der BF in Schubhaft Besuch von Freunden erhalten zu haben, was sich mit der Anhaltedatei in Einklang bringen lässt. (vgl. VH-Protokoll, S. 7) Das Bestehen tiefgreifender sozialer Beziehungen konnte sohin nicht festgestellt werden, zumal davon auszugehen gewesen wäre, dass der BF im Falle des Bestehens solcher, zumindest mehrere Namen von Freunden und deren Adressen, aber auch die Umstände des Kennenlernens und die mittlerweile Dauer sowie die Intensität der Freundschaft(en) offengelegt und allenfalls Besuch in Schubhaft von diesen erhalten hätte. Wenn der BF auch wiederholt vorbrachte Freunde und bei diesen gewohnt zu haben, und sogar den Namen zweier Freunde zu nennen vermochte, gelang es dem BF nicht das Bestehen einer engen freundschaftlichen Bindung zu selbigen zu substantiieren. So vermeinte der BF vor dem BFA für seine Unterkunft monatlich € 150,-- bezahlen zu müssen vergleiche SIM1-Akt, AS 57f; Fremdenakt, AS 623f), was für sich schon gegen das Bestehen eines engen freundschaftlichen Verhältnisses spricht. Zudem blieb es der BF überwiegend schuldig, nähere Angaben zu seinen Freunden zu tätigen und/oder die Beziehung zu diesen näher zu beschreiben. So vermochte der BF die Wohnadresse seines Freundes römisch 40 vor dme BFA nicht zu nennen. vergleiche INT-Akt, AS 57ff) Zuletzt beschränkte der BF seine Angaben zu sozialen Kontakten in Österreich vor dem BFA zudem darauf, pauschal darauf zu verweisen über Freunde zu verfügen. Nähere Angaben, wie Namen und/oder Wohnadressen, wurden vom BF gar nicht mehr genannt. vergleiche Fremdenakt, AS 801ff, AS 821ff) In der mündlichen Verhandlung gab der BF zwar an, mit einem namentlich genannten Freund zusammengewohnt zu haben, und war er auch in der Lage die Wohnadresse desselben zu nennen. Jedoch blieb der BF dabei nähere Angaben zur Art und Intensität der Beziehung zu besagtem Freund schuldig. Auch zu Ort und Zeit des Kennenlernens machte der BF trotz konkreter Befragung keine Angaben. vergleiche VH-Protokoll S. 6) Vielmehr vermeinte er bloß, seine Freunde während seines Aufenthaltes in Österreich in Wien kennenglernt zu haben. Obwohl der BF von „Freunden“ sprach, was auf mehrere Freunde schließen lässt, erwähnte der BF bloß den zuvor genannten einen Freund namentlich. Darüber hinaus wurden vom BF keine weiteren Freunde namentlich erwähnt, auch jene nicht, die er im Verfahren vor dem BFA nannte. Ferner verneinte der BF in Schubhaft Besuch von Freunden erhalten zu haben, was sich mit der Anhaltedatei in Einklang bringen lässt. vergleiche VH-Protokoll, S. 7) Das Bestehen tiefgreifender sozialer Beziehungen konnte sohin nicht festgestellt werden, zumal davon auszugehen gewesen wäre, dass der BF im Falle des Bestehens solcher, zumindest mehrere Namen von Freunden und deren Adressen, aber auch die Umstände des Kennenlernens und die mittlerweile Dauer sowie die Intensität der Freundschaft(en) offengelegt und allenfalls Besuch in Schubhaft von diesen erhalten hätte. Unbeschadet dessen haben die vermeintlichen Freunde des BF diesen laut Angaben desselben bei sich unangemeldet wohnen lassen, womit sie dem BF beim Untertauchen und unrechtmäßigen Verbleib in Österreich geholfen haben. Der BF wurde zuletzt am XXXX 2025 in XXXX Wien, XXXX betreten und festgenommen und gab vor dem BFA an, an besagter Adresse seit kurzem wohnhaft zu sein. (vgl. Fremdenakt, AS 801ff) Auch in der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF an dieser Adresse gewohnt zu haben und im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder ebendort wohnen zu können. Ferner war der BF in der Lage seinen Mitbewohner zu benennen (vgl. VH-Protokoll S. 7f), sodass dem BF Glauben geschenkt werden konnte, an besagter Adresse Unterkunft finden zu können. Demzufolge ist vom Vorliegen einer gesicherten Unterkunft im Falle der Entlassung des BF aus der Schubhaft auszugehen. Der BF wurde zuletzt am römisch 40 2025 in römisch 40 Wien, römisch 40 betreten und festgenommen und gab vor dem BFA an, an besagter Adresse seit kurzem wohnhaft zu sein. vergleiche Fremdenakt, AS 801ff) Auch in der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF an dieser Adresse gewohnt zu haben und im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder ebendort wohnen zu können. Ferner war der BF in der Lage seinen Mitbewohner zu benennen vergleiche VH-Protokoll S. 7f), sodass dem BF Glauben geschenkt werden konnte, an besagter Adresse Unterkunft finden zu können. Demzufolge ist vom Vorliegen einer gesicherten Unterkunft im Falle der Entlassung des BF aus der Schubhaft auszugehen. Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem BF aufgrund seines – nach erfolgten Abweisungen bzw. Zurückweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz und Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist und der BF selbst angab, nicht arbeiten zu dürfen und über keine Arbeitsgenehmigung in Österreich zu verfügen (vgl. Fremdenakt, AS 821ff; INT-Akt, AS 49ff, VH-Protokoll S. 7). Auch findet sich in einem Sozialversicherungsauszug kein Eintrag zum BF und gab der BF in der mündlichen Verhandlung nach einer Arbeitserlaubnis befragt an, keine zu besitzen und sich der Unrechtmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeiten in Österreich bewusst gewesen zu sein. (vgl. VH-Protokoll S. 7) Der BF gestand zudem wiederholt, zuletzt am 18.01.2025 und am 07.02.2025 vor dem BFA ein, sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit, konkret als Zeitungsausträger zu erwirtschaften. (vgl. Fremdenakt, AS 821ff; INT-Akt, AS 49ff) In der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF – seinen Angaben vor dem BFA teilweise widersprechend – bis vor zwei bis drei Monaten als Zeitungsausträger erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. VH-Protokoll S. 7). Insofern der BF vor dem BFA vorbrachte aktuell nur mehr als Urlaubsvertretung für einen Freund als Zeitungszusteller gearbeitet zu haben, gelingt es diesem das Nachgehen von Schwarzarbeit nicht zu entkräften. Es kann nicht angenommen werden, das der BF auf einen Verdienst für seine Arbeitsleistung im Rahmen einer Urlaubsvertretung zugunsten eines anderen verzichten hätte sollen, wenn er selbst ohne sonstiges Einkommen war. Im Ergebnis ist sohin obige Feststellung zur Schwarzarbeit des BF zu treffen gewesen. Das Nachgehen einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung zudem verneint. (vgl. VH-Protokoll S. 7) Der BF ist beruflich somit nicht – legal – verankert und verfügt über keine ausreichenden legalen Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei ergibt. So weist der BF laut Anhaltedatei ein Bargeldvermögen von € 4,56,-- auf und gestand der BF in der Verhandlung ein, weder über Vermögen noch Geld zu verfügen. (vgl. VH-Protokoll S. 7; Anhaltedatei)Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem BF aufgrund seines – nach erfolgten Abweisungen bzw. Zurückweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz und Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist und der BF selbst angab, nicht arbeiten zu dürfen und über keine Arbeitsgenehmigung in Österreich zu verfügen vergleiche Fremdenakt, AS 821ff; INT-Akt, AS 49ff, VH-Protokoll S. 7). Auch findet sich in einem Sozialversicherungsauszug kein Eintrag zum BF und gab der BF in der mündlichen Verhandlung nach einer Arbeitserlaubnis befragt an, keine zu besitzen und sich der Unrechtmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeiten in Österreich bewusst gewesen zu sein. vergleiche VH-Protokoll S. 7) Der BF gestand zudem wiederholt, zuletzt am 18.01.2025 und am 07.02.2025 vor dem BFA ein, sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit, konkret als Zeitungsausträger zu erwirtschaften. vergleiche Fremdenakt, AS 821ff; INT-Akt, AS 49ff) In der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF – seinen Angaben vor dem BFA teilweise widersprechend – bis vor zwei bis drei Monaten als Zeitungsausträger erwerbstätig gewesen zu sein vergleiche VH-Protokoll S. 7). Insofern der BF vor dem BFA vorbrachte aktuell nur mehr als Urlaubsvertretung für einen Freund als Zeitungszusteller gearbeitet zu haben, gelingt es diesem das Nachgehen von Schwarzarbeit nicht zu entkräften. Es kann nicht angenommen werden, das der BF auf einen Verdienst für seine Arbeitsleistung im Rahmen einer Urlaubsvertretung zugunsten eines anderen verzichten hätte sollen, wenn er selbst ohne sonstiges Einkommen war. Im Ergebnis ist sohin obige Feststellung zur Schwarzarbeit des BF zu treffen gewesen. Das Nachgehen einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung zudem verneint. vergleiche VH-Protokoll S. 7) Der BF ist beruflich somit nicht – legal – verankert und verfügt über keine ausreichenden legalen Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei ergibt. So weist der BF laut Anhaltedatei ein Bargeldvermögen von € 4,56,-- auf und gestand der BF in der Verhandlung ein, weder über Vermögen noch Geld zu verfügen. vergleiche VH-Protokoll S. 7; Anhaltedatei) Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim BF aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht, indem er teils unangemeldet Unterkunft nahm und teils nicht an seiner Meldeadresse wohnte, hielt sich zuletzt überwiegend im Verborgenen auf und zeigt sich nach wie vor nicht bereit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Zudem war der BF nicht bereit seinen Reisepass dem BFA vorzulegen, sondern wurde dieser im Anhang eines anonymen Schreibens dem BFA zur Kenntnis gebracht. Die Begründungsversuche des BF widersprechen sich insofern, als er vorbrachte nicht mehr gewusst zu haben den Reisepass noch zu besitzen, während er ein anderes Mal vermeinte, den Reisepass verloren zu haben oder dieser ihm gestohlen worden sei. (vgl. INT-Akt, AS 12f, AS 49; Fremdenakt, AS 377, 821f, VH-Protokoll S. 8) Darüber hinaus hat der BF bis dato keinen Nachweis darüber erbracht, dass er Versuche unternommen habe Dokumente bei der indischen Botschaft zu erhalten. So gab der BF bisher nicht an, wann und wie oft er die indische Botschaft aufgesucht hat und weshalb er keine diesbezüglichen Nachweise erbringen könne. In der mündlichen Verhandlung wurde ein allfälliger Versuch des BF sich Dokumente ausstellen zu lassen vom BF nicht thematisiert.Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim BF aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht, indem er teils unangemeldet Unterkunft nahm und teils nicht an seiner Meldeadresse wohnte, hielt sich zuletzt überwiegend im Verborgenen auf und zeigt sich nach wie vor nicht bereit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Zudem war der BF nicht bereit seinen Reisepass dem BFA vorzulegen, sondern wurde dieser im Anhang eines anonymen Schreibens dem BFA zur Kenntnis gebracht. Die Begründungsversuche des BF widersprechen sich insofern, als er vorbrachte nicht mehr gewusst zu haben den Reisepass noch zu besitzen, während er ein anderes Mal vermeinte, den Reisepass verloren zu haben oder dieser ihm gestohlen worden sei. vergleiche INT-Akt, AS 12f, AS 49; Fremdenakt, AS 377, 821f, VH-Protokoll S. 8) Darüber hinaus hat der BF bis dato keinen Nachweis darüber erbracht, dass er Versuche unternommen habe Dokumente bei der indischen Botschaft zu erhalten. So gab der BF bisher nicht an, wann und wie oft er die indische Botschaft aufgesucht hat und weshalb er keine diesbezüglichen Nachweise erbringen könne. In der mündlichen Verhandlung wurde ein allfälliger Versuch des BF sich Dokumente ausstellen zu lassen vom BF nicht thematisiert. Ferner verstieß der BF schon einmal gegen ein gelinderes Mittel, weist der BF zwei einschlägige Verurteilungen in Österreich auf und bestritt er vor dem BFA strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, was nicht erkennen lässt, dass der BF sich einsichtig zeigt. (vgl. INT-Akt, AS 49ff) So wurde auch im Strafurteil des BG XXXX festgehalten, dass der BF sich nicht geständig zeigte (vgl. Fremdenakt, 777ff). Auch in der mündlichen Verhandlung ließ der BF nicht erkennen bereit zu sein die Verantwortung für seine Rechtsverletzungen zu übernehmen und Reue zu verspüren. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt seiner Verurteilungen bloß vor, das Vorzeigen falscher Dokumente zuzugeben und dass dies ein Fehler gewesen sei. (vgl. VH-Protokoll S. 9) Der BF scheint dabei seine Verurteilung wegen Dokumentenunterdrückung völlig außen vor zu lassen. Insofern der BF sohin nur das Vorzeigen falscher Dokumente, nicht jedoch die – ebenfalls zur Verurteilung des BF geführt habende – Unterdrückung von Urkunden eingesteht, lässt der BF nicht erkennen bereit zu sein für sein strafrechtswidriges Verhalten die Verantwortung zu übernehmen, Reue zu verspüren und/oder einsichtig zu sein. Dem BF gelang es mit diesem pauschalen Vorbringen letztlich nicht, seine Reue und Einsicht glaubwürdig zu vermitteln. In weiterer Folge vermeinte der BF, sich seit 2018 durchgehend wohl verhalten zu haben. Dabei lässt der BF jedoch außer Acht, auch nach 2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und sich teils im Verborgenen aufgehalten und letztlich neuerlich einen unbegründeten Folgeasylantrag gestellt, und damit gegen fremden- und melderechtliche Bestimmungen verstoßen zu haben. Insofern der BF zur Begründung seiner Meldeverstöße vorbringt, dass es ihm mangels eines Identitätsdokumentes nicht möglich gewesen sei Wohnsitzmeldungen vorzunehmen, sind dem BF zum einen seine Angaben vor dem BFA (vgl. Fremdenakt, AS 623f, AS 801f, AS 821f), und letztlich in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll, S. 6), wonach der BF bewusst auf eine Meldung verzichtete, die oben festgestellten Wohnsitzmeldungen in Österreich, welche nahelegen, dass es dem BF doch gelungen ist Wohnsitzmeldungen vorzunehmen, sowie sein Unterlassen dem BFA alternativ seine Wohnsitze bekanntzugeben entgegenzuhalten. Ferner verstieß der BF schon einmal gegen ein gelinderes Mittel, weist der BF zwei einschlägige Verurteilungen in Österreich auf und bestritt er vor dem BFA strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, was nicht erkennen lässt, dass der BF sich einsichtig zeigt. vergleiche INT-Akt, AS 49ff) So wurde auch im Strafurteil des BG römisch 40 festgehalten, dass der BF sich nicht geständig zeigte vergleiche Fremdenakt, 777ff). Auch in der mündlichen Verhandlung ließ der BF nicht erkennen bereit zu sein die Verantwortung für seine Rechtsverletzungen zu übernehmen und Reue zu verspüren. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt seiner Verurteilungen bloß vor, das Vorzeigen falscher Dokumente zuzugeben und dass dies ein Fehler gewesen sei. vergleiche VH-Protokoll S. 9) Der BF scheint dabei seine Verurteilung wegen Dokumentenunterdrückung völlig außen vor zu lassen. Insofern der BF sohin nur das Vorzeigen falscher Dokumente, nicht jedoch die – ebenfalls zur Verurteilung des BF geführt habende – Unterdrückung von Urkunden eingesteht, lässt der BF nicht erkennen bereit zu sein für sein strafrechtswidriges Verhalten die Verantwortung zu übernehmen, Reue zu verspüren und/oder einsichtig zu sein. Dem BF gelang es mit diesem pauschalen Vorbringen letztlich nicht, seine Reue und Einsicht glaubwürdig zu vermitteln. In weiterer Folge vermeinte der BF, sich seit 2018 durchgehend wohl verhalten zu haben. Dabei lässt der BF jedoch außer Acht, auch nach 2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und sich teils im Verborgenen aufgehalten und letztlich neuerlich einen unbegründeten Folgeasylantrag gestellt, und damit gegen fremden- und melderechtliche Bestimmungen verstoßen zu haben. Insofern der BF zur Begründung seiner Meldeverstöße vorbringt, dass es ihm mangels eines Identitätsdokumentes nicht möglich gewesen sei Wohnsitzmeldungen vorzunehmen, sind dem BF zum einen seine Angaben vor dem BFA vergleiche Fremdenakt, AS 623f, AS 801f, AS 821f), und letztlich in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH-Protokoll, S. 6), wonach der BF bewusst auf eine Meldung verzichtete, die oben festgestellten Wohnsitzmeldungen in Österreich, welche nahelegen, dass es dem BF doch gelungen ist Wohnsitzmeldungen vorzunehmen, sowie sein Unterlassen dem BFA alternativ seine Wohnsitze bekanntzugeben entgegenzuhalten. Eine positive Einstellung des BF zur Rechtsordnung und/oder eine bestehende Kooperationsbereitschaft konnte angesichts des zuvor Ausgeführten nicht erkannt werden. Dass der BF nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten, an seiner Abschiebung mitzuwirken und die Rechtsordnung zu wahren und vertrauenswürdig ist, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Wenn der BF auch in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vorbrachte, letzten Endes mit seiner Abschiebung einverstanden zu sein und sich kooperativ verhalten zu wollen, konnte dem BF angesichts seines bisherigen Verhaltens und des vom BF in der Verhandlung gewonnen Eindruckes kein Glauben geschenkt werden. Dies wird auch schon durch den Umstand, dass der BF in der Verhandlung ankündigte im Falle seiner Entlassung alles legal Mögliche nutzen zu wollen um in Österreich verbleiben zu können, gestützt, zeigt dies doch auf, dass der BF gewillt ist seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Angaben zu den vom BF gemeinten legalen Mitteln blieb dieser schuldig und blieb er es schuldig zu begründen, warum er nicht schon während aufrechter Schubhaft vermeintliche Mittel genutzt hat. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten kann einzig aus der vom BF wiederholt gezeigten Bereitschaft das Formblatt zur Beantragung der Ausstellung eines HRZ auszufüllen nicht darauf geschlossen werden, dass der BF sich insgesamt kooperativ verhalten und an seiner Abschiebung mitgewirkt hätte. Das ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet werden musste, beruht auf dem Umstand, dass der BF laut Aktenlage kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht hat. Aus der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2025 (vgl. OZ 1), sowie der unbedenklichen Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 08.05.2025 (vgl. OZ 14) kann zudem entnommen werden, dass wiederholt die Ausstellung eines HRZ beim Staat Indien beantragt wurde. Das ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet werden musste, beruht auf dem Umstand, dass der BF laut Aktenlage kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht hat. Aus der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2025 vergleiche OZ 1), sowie der unbedenklichen Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 08.05.2025 vergleiche OZ 14) kann zudem entnommen werden, dass wiederholt die Ausstellung eines HRZ beim Staat Indien beantragt wurde. Die weiteren Feststellungen zur erfolgten Einleitung eines HRZ-Verfahrens mit Indien, der Ausstellung von HRZ durch Indien, zur Durchführung von Abschiebungen nach Indien, den in den Jahren 2024 und 2025 erfolgten HRZ-Ausstellungen und durchgeführten Abschiebungen, die erfolgten Urgenzen sowie die vereinbarten Bearbeitungsfristen von HRZ-Anträgen, ergeben sich aus den unbedenklichen Anfragenbeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 08.05.2025 (vgl. OZ 14) und vom 05.05.2025 (Fremdenakt, AS 925) sowie dem im RIS veröffentlichten oben genannten, zwischen Österreich und Indien abgeschlossenen bilateralen Abkommen. Der BF trat keinen der genannten Anfragebeantwortungen bisher, weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren, substantiiert entgegen. Die weiteren Feststellungen zur erfolgten Einleitung eines HRZ-Verfahrens mit Indien, der Ausstellung von HRZ durch Indien, zur Durchführung von Abschiebungen nach Indien, den in den Jahren 2024 und 2025 erfolgten HRZ-Ausstellungen und durchgeführten Abschiebungen, die erfolgten Urgenzen sowie die vereinbarten Bearbeitungsfristen von HRZ-Anträgen, ergeben sich aus den unbedenklichen Anfragenbeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 08.05.2025 vergleiche OZ 14) und vom 05.05.2025 (Fremdenakt, AS 925) sowie dem im RIS veröffentlichten oben genannten, zwischen Österreich und Indien abgeschlossenen bilateralen Abkommen. Der BF trat keinen der genannten Anfragebeantwortungen bisher, weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren, substantiiert entgegen. Die erfolgten Vorführungen des BF vor die indische Botschaft und Notwendigkeit der Überprüfung der Daten des BF in Indien, beruhen ebenfalls auf den zuvor genannten unbestritten gebliebenen Anfragenbeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA. Auch die am 07.05.2025 erfolgte Identifizierung des BF durch Indien beruht auf der Anfragengenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 08.05.2025 und beruht die erfolgte Flugbuchung für die Abschiebung des BF für den 27.05.2025 auf der vom BFA am 09.05.2025 übermittelten Flugbuchungsbestätigung. (vgl. OZ 19)Auch die am 07.05.2025 erfolgte Identifizierung des BF durch Indien beruht auf der Anfragengenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 08.05.2025 und beruht die erfolgte Flugbuchung für die Abschiebung des BF für den 27.05.2025 auf der vom BFA am 09.05.2025 übermittelten Flugbuchungsbestätigung. vergleiche OZ 19) Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits identifiziert wurde, Abschiebungen nach Indien stattfinden, die Abschiebung des BF bereits für den 27.05.2025 geplant und der Flug gebucht wurde, und HRZ von Indien drei bis zwei Tage vor der tatsächlichen Abschiebung ausgestellt werden, ist eine Abschiebung des BF am 27.05.2025, sohin innerhalb der noch zur Verfügung stehenden – in der rechtlichen Begründung dargelegten – Schubhaftdauer im Entscheidungszeitpunkt aus aktueller Sicht hinreichend wahrscheinlich.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1 Fortsetzungsausspruch: 3.1.
  17. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vor

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